Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 19.02.2008 – 3 K 1054/07
Tenor
1. Soweit der Beklagte die Klägerin durch Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 374,04 Euro gemäß Bescheid vom 28.01.2008 teilweise klaglos gestellt hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf (374,04 + 1.107,84 =) 1.481,88 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, Bundesbeamtin (Bes. Gr. A 8), ist geschieden und hat drei Kinder (Kristin, geboren 1984, Alexandra, geboren 1987, und Anne, geboren 1990).
Mit Schreiben vom 28.09. und 01.12.2005 beantragte sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 34/02) einen höheren Familienzuschlag für das dritte Kind (und weitere Kinder) ab dem 01.01.2000.
Danach bestellte sich ihr jetziger Prozessbevollmächtigter und begründete (mit Schriftsatz vom 09.01.2006) die geltend gemachte Forderung näher.
Durch (Widerspruchs-)Bescheid vom 24.01.2006 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Widerspruch sei unbegründet, weil der Beklagte aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in § 2 Abs. 1 BBesG, unter dem die Beamtenbesoldung insgesamt gesehen werden müsse, keine Möglichkeit habe, einen höheren Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder zu gewähren.
Zur Begründung macht er geltend, der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamtinnen und Beamten berücksichtigt.
Außerdem seien kindbezogene Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen gegenwärtig so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreiche und damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt würden.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1998 habe sich der Gesetzgeber mehrfach mit der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben befasst und dabei die Sicherung des Abstandsgebotes geprüft.
Die kindbezogenen Familienzuschläge seien mehrmalig entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst und jeweils erhöht worden. Der Besoldungsgesetzgeber habe die einzelnen Erhöhungsregelungen zusammengeführt und für drei und weitere Kinder nunmehr einen einheitlichen Betrag ausgewiesen, der zuletzt zum 01. August 2004 erneut auf 230,58 Euro angehoben worden sei.
Über diese besoldungsrechtlichen Verbesserungen hinaus kämen auch die allgemeinen Maßnahmen durch Erhöhung des Kindergeldes sowie die steuerlichen Entlastungen den Beamtenfamilien zugute. Insbesondere durch das Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform sei die Situation von Familien nochmals deutlich verbessert worden.
Das Bundesverfassungsgericht habe es seinerzeit dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch Teilhabe am allgemein gewährten Kindergeld oder durch steuerliche Lösungen zu erreichen oder alle diese Maßnahmen miteinander zu verbinden.
Der Gesetzgeber habe seit 1998 mehrfach das allgemeine Kindergeld und die kindbezogenen Besoldungsbestandteile erhöht sowie eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen.
1. Erhöhung des allgemeinen Kindergeldes
Die finanzielle Situation von Familien sei insbesondere durch die dreimalige, deutliche Erhöhung des Kindergeldes verbessert worden. So sei bereits zum 1. Januar 1999 das Kindergeld für erste und zweite Kinder von 112,48 Euro auf 127,82 Euro angehoben worden. Die zweite Kindergelderhöhung sei zum 01. Januar 2000 von 127,82 Euro auf 138,05 Euro für erste und zweite Kinder gefolgt. Zum 01. Januar 2002 sei das Kindergeld für erste und zweite Kinder nochmals auf jetzt 154 Euro angehoben worden.
2. Steuerliche Entlastung von Familien
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Beamtenfamilien mit Kindern seien in den letzten Jahren vor allem auch durch die steuerrechtlichen Entlastungsmaßnahmen verbessert worden, zuletzt mit dem Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform zum 01. Januar 2004. Die Steuerentlastungsgesetze hätten besonders Familien mit geringen und mittleren Einkommen entlastet und deutlich mehr finanziellen Spielraum gebracht.
Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien erhöht worden. Zusätzlich könne ein neuer Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung jedes Kindes gewährt werden. Ab 2002 könnten darüber hinaus erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
3. Erhöhung der kindbezogenen Besoldung
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) habe der Gesetzgeber die kindbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder mehrmalig entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst und jeweils erhöht.
Der Besoldungsgesetzgeber habe unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 9 § 2 BBVAnpG 99 (BGBl. I S. 2198) zunächst eine Regelung geschaffen, wonach der Familienzuschlag nach Anlage V des BBesG bereits für die Zeit ab dem 01. Januar 1999 für die Jahre 1999 und 2000 pauschal und einheitlich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 102,26 Euro monatlich erhöht worden sei. In den folgenden Jahren habe der Gesetzgeber die Beträge des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht und den ursprünglichen Erhöhungsbetrag ab dem dritten Kind in die Anlage V zum BBesG eingefügt, nämlich mit dem
- Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1786) für das Jahr 2001
- Sechsten Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3702) ab 2002,
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 -BBVAnpG 2003/2004 (BGBI. I S. 1798) entsprechend der allgemeinen linearen Anpassung in drei Schritten, zuletzt zum 01. August 2004.
Mit den Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für die dritten und weiteren Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse führten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Frage, ob das von der Verfassung gesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen der größeren Kinderzahl finanziell so eingeschränkt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von weniger als 1 % sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettobezahlung in Bezug auf den Richtwert von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber in seine Überlegungen einbezogen, als er sich dafür entschieden habe, pauschalierte und von Besoldungsgruppen und den individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen.
Generell werde darauf hingewiesen, dass sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten, so dass Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten. Dies gelte beispielsweise für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Durchschnittsmieten ab dem Jahr 2003 bzw. der Vorgabe eines pauschalen Kirchensteuerabzuges ab dem Jahr 2005 bei der Berechnung der Nettobezüge.
Am 14.02.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben (3 K 188/06, nach Ruhen und Wiederaufnahme: 3 K 1054/07). Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (vom 23.03.2007) in dem Verfahren 1 R 28/06.
Die Klägerin hat ursprünglich keinen Klageantrag formuliert.
Der Beklagte hat zunächst beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezog sich dabei im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids sowie auf ein Urteil des VG Mainz vom 12.01.2007 und einen Beschluss des OVG Münster vom 03.05.2007, wonach das in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 enthaltene Berechnungsmodell nach Aufhebung des BSHG für das Jahr 2005 nicht mehr angewendet werden könne bzw. diese Frage in einem Berufungsverfahren zu klären sei. Seine Ausführungen zur „zeitnahen Geltendmachung“ würden durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe Mannheim und Kassel bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2008 hat der Beklagte mitgeteilt, er habe seine Rechtsauffassung im Hinblick auf das Rundschreiben des BMI vom 27.12.2007 geändert und festgestellt, dass der Klägerin für ihr 3. Kind ein Nettobetrag von 374,04 EUR nachzuzahlen sei, was mit Bescheid vom selben Tag unter Abänderung des (Widerspruchs-)Bescheids vom 24.01.2006 angeordnet worden sei. Daher habe sich das Verfahren insoweit erledigt, allerdings nicht für die Jahre 2000 bis 2004.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit im Umfang der Erklärung des Beklagten ebenfalls für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Im Übrigen beantragt sie,
unter Abänderung des (Widerspruchs-)Bescheides vom 24.01.2006 die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 für das 3. Kind amtsangemessen zu alimentieren.
Der - in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene - Beklagte bleibt insoweit bei seiner Rechtsauffassung.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen - im Übrigen entschuldigten - Beklagten konnte im Termin entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Im Hinblick auf die übereinstimmenden (Teil-)Erledigungserklärungen war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO (nur noch) über die Kosten zu entscheiden. Insoweit entspricht es der Billigkeit im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Klägerin durch die erfolgte Nachzahlung teilweise klaglos gestellt hat.
2. Für die Zeit vor dem Jahr der Antragstellung ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte eine Nachzahlung (auch) für diesen Zeitraum abgelehnt, weil es an einer „zeitnahen Geltendmachung“ fehlt.
Zur Begründung wird auf diese diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), die sich mit der entsprechenden Rechtsauffassung u.a. der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts deckt.
3. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich folgende Quotelung (§ 155 Abs. 1 VwGO):
Die Kostentragungspflicht des Beklagten bezieht sich auf Nachzahlung in Höhe von 374,04 EUR, diejenige der Klägerin auf den erfolglos geltend gemachten Anspruch in Höhe von
- 2000 (3. Kind: 12 x 19,25 = 231,00 EUR),
- 2001 (3. Kind: 12 x 17,89 = 214,68 EUR),
- 2002 (3. Kind: 12 x 14,81 = 177,72 EUR),
- 2003 (3. Kind: 12 x 18,01 = 216,12 EUR)
- 2004 (3. Kind: 12 x 22,36 = 268,32 EUR),
also 1.107,84 Euro.
Daher hat die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten zu tragen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.
Gründe
Trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen - im Übrigen entschuldigten - Beklagten konnte im Termin entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Im Hinblick auf die übereinstimmenden (Teil-)Erledigungserklärungen war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO (nur noch) über die Kosten zu entscheiden. Insoweit entspricht es der Billigkeit im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Klägerin durch die erfolgte Nachzahlung teilweise klaglos gestellt hat.
2. Für die Zeit vor dem Jahr der Antragstellung ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte eine Nachzahlung (auch) für diesen Zeitraum abgelehnt, weil es an einer „zeitnahen Geltendmachung“ fehlt.
Zur Begründung wird auf diese diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), die sich mit der entsprechenden Rechtsauffassung u.a. der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts deckt.
3. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich folgende Quotelung (§ 155 Abs. 1 VwGO):
Die Kostentragungspflicht des Beklagten bezieht sich auf Nachzahlung in Höhe von 374,04 EUR, diejenige der Klägerin auf den erfolglos geltend gemachten Anspruch in Höhe von
- 2000 (3. Kind: 12 x 19,25 = 231,00 EUR),
- 2001 (3. Kind: 12 x 17,89 = 214,68 EUR),
- 2002 (3. Kind: 12 x 14,81 = 177,72 EUR),
- 2003 (3. Kind: 12 x 18,01 = 216,12 EUR)
- 2004 (3. Kind: 12 x 22,36 = 268,32 EUR),
also 1.107,84 Euro.
Daher hat die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten zu tragen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.