Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.09.2006 – 5 K 99/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. ...4 und ...5, Flur 01, Gemarkung L., die westlich an die Parzelle des Klägers – Nr. ...6 – angrenzt. Das Vorhabengrundstück liegt im Innenbereich des Ortsteils A-Stadt-L. und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Auf der Parzelle des Klägers steht im vorderen Teil des Grundstücks ein Gebäude (H.straße Nr. 3), das im Erdgeschoss als Apotheke und darüber zum Wohnen genutzt wird; im hinteren Teil steht grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen ein zum Wohnhaus umgebautes Gebäude. An dieses Wohnhaus ist auf der Parzelle der Beigeladenen eine ehemalige Scheune angebaut, deren Dach im Jahre 2004 eingestürzt war. Die Reste des Daches sowie Teile des Giebels dieses Gebäudes wurden nachfolgend beseitigt.

Die als Baugrundstück dienende Parzelle der Beigeladenen ist straßennah mit dem Wohnhaus H.straße Nr. 5 bebaut. Es grenzt linksseitig an das Anwesen des Klägers, H.straße Nr. 3, an und ist an das dortige Gebäude angebaut. Auch auf der rechten Seite fehlt ein Bauwich, denn auch dort schließt sich das nächstfolgende Nachbarhaus, H.straße Nr. 7, unmittelbar als Grenzbebauung an. Der rückwärtige Garten, in dem der Scheunentorso steht, ist von der Straße aus nur über einen geschosshohen Durchlass im Vorderhaus erreichbar. Letzterer ist mit einem Holztor verschlossen.

Mit Antrag vom 16.11.2004 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Ausbau einer Scheune zum Wohnhaus“. Gemäß den Planvorlagen sollte unter Verwendung der vorhandenen Mauerreste an Stelle der teilweise eingestürzten Scheune ein Einfamilienhaus errichtet werden. Mit Bauschein vom 17.01.2005 erteilte Beklagte der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung.

Der Bescheid wurde am 19.01.2005 dem Kläger zugestellt.

Mit am 25.01.2005 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein. Zur Begründung führte er aus, das Bauvorhaben verstieße gegen nachbarschützende Vorschriften des Brandschutzes. Eine Zufahrt sei nur durch eine Tordurchfahrt gegeben, die ein Löschzug nicht passieren könne. Außerdem überrage das Dach des Vorhabens dasjenige seines Anwesens. Es seien auch nicht in der Umgebung zahlreiche Häuser in der zweiten Reihe errichtet.

Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18.05.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts zu prüfen sei. Das Projekt sei nicht aus bauplanungsrechtlichen Gründen dem Kläger gegenüber unzulässig. Es sei als Wohnhaus hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung unbedenklich. Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung im konkreten Fall nachbarschützender lediglich das Maß der baulichen Nutzung betreffender Normen seien nicht gegeben. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht ersichtlich. Der Neubau stelle sich für den Kläger nicht als unzumutbar dar. Obwohl er eine sog. Hinterhausbebauung bewirke, füge er sich wegen einer gleichartigen Bebauung in der Nachbarschaft auch hinsichtlich der Gebäudestellung ein. Er wirke sich auch nicht erdrückend auf das rückwärtige Wohnhaus des Klägers aus, da er sich, was Höhe und Grenzbebauung angehe, im Wesentlichen an dem auf dem Grundstück der Kläger Vorhandenen orientiere.

Der Bescheid wurde am 03.06.2005 zur Post gegeben und per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt.

Am 01.07.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, Brandschutzaspekte, insbesondere die potenzielle Brandgefahr, die auf sein Gebäude überschlagen könne, seien nicht berücksichtigt worden. Anlässlich eines Brandes am 30.05.2004 habe die Feuerwehr keinen Zugang über das Anwesen der Beigeladenen erlangen können, weil das Hoftor verschlossen gewesen sei. Sie habe deshalb den Einsatzweg über sein Grundstück und das Anwesen H.straße 7 genommen. Der Durchgang im Vorderhaus entspreche mit seiner Breite von ca. 2,70 m und seiner Höhe von ca. 4,00 m nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen. Das Vorhaben der Beigeladenen genüge auch nicht den in der Ortsgestaltungssatzung vom L. gestellten Anforderungen.

Der Kläger beantragt,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.01.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 18.05.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, der Regelungsinhalt der Baugenehmigung beschränke sich auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts. Aus brandschutzrechtlichen Gründen bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 31. Mai 2006 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verfahrens 5 K 98/05 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 17.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 17.01.2005 im Verhältnis zum Kläger rechtlich unbedenklich. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist, nicht jedoch die Anforderungen des Bauordnungsrecht, insbesondere nicht die Brandschutz- und Abstandsflächenvorschriften. Dies führt dazu, dass diese Punkte auch nicht zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen

vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58.

Offen kann dabei bleiben, ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Urteil vom 26.01.2006 - 2 R 9/05 -, wonach § 18 LBO 1996 (nunmehr: § 15 LBO 2004) nachbarschützender Charakter dergestalt zu komme, dass im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit eine durch die Baugenehmigung zwingend vorgegebene Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks abgewehrt werden könne, auf die streitgegenständliche Baugenehmigung anzuwenden ist. Dabei spricht gegen eine Anwendung dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall, dass die Frage des Brandschutzes und auch der Zugänglichkeit des Grundstücks durch die Feuerwehr in der Baugenehmigung keine Regelung gefunden hat. Aber auch wenn man im Grundsatz davon ausgeht, dass auch eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung eine im Falle eines Brandes erforderliche Überfahrung des Nachbargrundstückes legitimiert, so dass für den Nachbarn eine Duldungspflicht ähnlich wie bei einem Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB entstünde, wäre die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht nachbarrechtsverletzend. Dies gilt auch dann, wenn man die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren grundsätzlich dahin auslegt, dass damit eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in der Weise verbunden wäre, dass der Nachbar gehindert ist, der Inanspruchnahme seines Grundstücks die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten, so dass die Baugenehmigung dadurch in das durch Art 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eingreifen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 = NJW 1976, 1987 zur Erweiterung eines Notwegerechtes). Denn eine Rechtsverletzung kann im vorliegenden Fall auf jeden Fall verneint werden. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht die zwangsläufige Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers durch die Feuerwehr im Brandfalle legitimiert.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es zu dem von der Beigeladenen geplanten rückwärtigen Gebäude auf dem Vorhabengrundstück eine Zufahrt gibt, auch wenn diese durch ein Tor von der Straße getrennt wird. Damit ist aber eine Zugänglichkeit des im hinteren Grundstücksteil geplanten Gebäudes grundsätzlich gegeben. Diese genügt auch den brandschutzrechtlichen Vorschriften. Dabei ist, entgegen der Ansicht des Klägers, keine Zu- oder Durchfahrt zu dem hinteren Gebäude nach Nr. 2 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken in der Fassung vom Juli 1998 (ABl. 1999, S. 646) erforderlich. Denn nach § 6 Abs. 1 LBO 2004 ist von öffentlichen Verkehrsflächen für die Feuerwehr lediglich ein geradliniger Zu- oder Durch gang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Eine Zu- oder Durch fahrt ist nur zu Gebäuden erforderlich, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Da das genehmigte Gebäude keine derartige Höhe aufweist, ist im vorliegenden Fall keine Zu- oder Durch fahrt erforderlich, sondern lediglich ein geradliniger Zu- oder Durch gang , wobei nach Nr. 14 der Richtlinie eine Breite von 1,25 m ausreicht. Diesen Anforderungen genügt die vorhandene Durchfahrt im Vordergebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Die Frage, ob das Tor nach der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes immer unverschlossen sein muss, hat in der Baugenehmigung keine Regelung gefunden, so dass dieser Punkt nicht zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht werden kann. Deshalb ist unerheblich, ob diese Durchfahrt immer benutzbar ist oder ob es im Einzelfall vorkommen kann, dass sie verschlossen ist, so dass im Brandfalle eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers durch die Feuerwehr zumindest nicht auszuschließen ist. Denn auf jeden Fall ist eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nach der erteilten Baugenehmigung nicht zwangsläufig gegeben, da eine den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Zugangsmöglichkeit auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden ist. Damit scheidet aber auch unter Anwendung des o.a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf Brandschutzvorschriften aus.

Auch planungsrechtlich bestehen hinsichtlich des Vorhabens keine nachbarrechtlichen Bedenken.

Da das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils L. der Gemeinde A-Stadt liegt, bestimmt sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegen planungsrechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen. Dabei kann offen bleiben, ob die Eigenart der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der in der BauNVO definierten Baugebiete entspricht oder ob es sich um ein Gebiet eigener Prägung handelt. Falls es sich um ein Baugebiet i.S. der BauNVO handeln würde und damit § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden wäre, so könnte sich Nachbarschutz unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützend ist, ergeben

vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - , BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -.

Vorliegend ist festzustellen, dass die maßgebliche Umgebung nach den von der Kammer bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gemachten Feststellungen wesentlich von Wohnnutzung geprägt. Daher weicht das Vorhaben, bei dem es sich um ein Einfamilienwohnhaus handelt, nicht von der in der Umgebung bereits vorhandenen Nutzung ab. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass dieses im unbeplanten Innenbereich nicht nachbarschützend ist. Vielmehr kann Nachbarschutz insoweit nur unter dem Gesichtspunkt des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebotes der Rücksichtnahme gewährt werden.

Das Gebot der Rücksichtnahme wäre auch anzuwenden, sollte die maßgebliche Umgebung als ein Gebiet eigener Prägung einzustufen sein, so dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre. Denn in einem solchen Gebiet käme es hinsichtlich der Frage einer Nachbarrechtsverletzung allein darauf an, ob das Vorhaben mit dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen drittschützenden Rücksichtnahmegebot vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, a.a.O.).

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist jedoch nicht gegenüber dem Kläger rücksichtslos.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich § 15 Abs. 1 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in der Umgebung abhebt, als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 und vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73). Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186.

Vorliegend beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen sei ihm gegenüber rücksichtslos, im Wesentlichen darauf, dass das Vorhaben mit den brandschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sei. Wie jedoch bereits ausgeführt, ist die Frage der Übereinstimmung des angegriffenen Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht nicht Gegenstand der Baugenehmigung, so dass dieser ein Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen nicht entgegen gehalten werden kann. Auch ansonsten kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegenüber dem Kläger rücksichtslos wäre. Dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise Rücksicht auf die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bebauung nehmen würde, kann ausgeschlossen werden. Das Vorhaben entspricht hinsichtlich seiner Nutzungsart, der Anzahl der Geschosse und der Bebauungstiefe im Wesentlichen dem, was auch auf dem Grundstück des Klägers verwirklicht worden ist, so dass bereits auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger nicht vorliegen kann. Zwar überschreitet der Neubau den Baukörper des Hinterhauses des Klägers hinsichtlich der Dachhöhe um ca. 70 cm und der Rückfront um ca. 1,00 m. Doch diese Vergrößerung ist im Verhältnis zum Altbestand (Scheune) und dem gleichartigen angrenzenden Gebäude des Klägers so gering, dass dadurch eine Verletzung des im nachbarlichen Austauschverhältnis Zumutbaren nicht eintritt. Im Hinblick darauf, dass das Vorhaben auf jeden Fall gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos ist, ist es unerheblich, ob sich das Vorhaben auch ansonsten, insbesondere hinsichtlich der Bebauungstiefe, im Rahmen dessen hält, was in der Umgebung an Bebauung bereits vorhanden ist.

Auch ansonsten kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Insbesondere ist es unerheblich, ob das Vorhaben den in der Ortsgestaltungssatzung vom L. gestellten Anforderungen genügt. Denn unabhängig davon, ob diese Behauptung des Klägers überhaupt zutrifft, handelt es sich dabei um Regelungen der städtebaulichen Gestaltung, denen keine nachbarschützende Funktion zukommt.

Damit ist die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war hinsichtlich der Beigeladenen dagegen nicht notwendig, da die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme

vgl. Urteile vom 14.11.1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 S. 1 f., und - 8 C 35.79 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 2 S. 3, 4.

§ 80 Abs. 2 VwVfG bringt ebenso wie § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (BT-Drucks. 3/55, S. 48, zu § 159). Aus diesem Grunde ordnen beide Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

St. Rspr. des BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 14.11.1979, a.a.O., S. 2 f. und 4; vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f.; vom 28.10.1983 - 8 C 185.81 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15, n. L.; vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 18, n. L.; vom 14.08.1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 25 S. 4.

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung kommt es nicht auf die konkrete Leistung des Bevollmächtigten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).

Vorliegend war es der Beigeladenen mit Blick auf die Sach- und Rechtslage zuzumuten, am Widerspruchsverfahren ohne die Hinzuziehung von Bevollmächtigten teilzunehmen, weil der sachkundige Beklagte ihre Interessen wahrgenommen hat. Sie war an dem Widerspruchsverfahren nur als Dritte beteiligt und musste sich somit nicht unmittelbar gegen eine sie belastende Maßnahme zur Wehr setzen. Die Beigeladene trat deshalb während der Dauer des Widerspruchsverfahrens neben eine sach- und fachkundige Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hatte und die in erster Linie dazu berufen war, diese Entscheidung nunmehr gegen Angriffe des Widerspruchsführers und späteren Klägers zu verteidigen. In derartigen Konstellationen entspricht es vor dem Hintergrund von § 24 SVwVfG der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen

vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.12.1998 - 2 Y 7/98 -, vom 30.03.1999 - 2 Y 1/99 - und vom 13.06.2000 - 2 Z 1/00 -.

Solche Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere sind keine objektiv fassbaren Umstände erkennbar, die der Beigeladenen hätte Anlass zu der Befürchtung geben können, die Untere Bauaufsichtsbehörde werde im Widerspruchsverfahren nicht "standfest" bleiben und könne sich von der Baugenehmigung "distanzieren". Unter diesen Umständen kommt ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten der Beigeladenen nicht in Betracht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 17.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 17.01.2005 im Verhältnis zum Kläger rechtlich unbedenklich. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist, nicht jedoch die Anforderungen des Bauordnungsrecht, insbesondere nicht die Brandschutz- und Abstandsflächenvorschriften. Dies führt dazu, dass diese Punkte auch nicht zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen

vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58.

Offen kann dabei bleiben, ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Urteil vom 26.01.2006 - 2 R 9/05 -, wonach § 18 LBO 1996 (nunmehr: § 15 LBO 2004) nachbarschützender Charakter dergestalt zu komme, dass im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit eine durch die Baugenehmigung zwingend vorgegebene Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks abgewehrt werden könne, auf die streitgegenständliche Baugenehmigung anzuwenden ist. Dabei spricht gegen eine Anwendung dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall, dass die Frage des Brandschutzes und auch der Zugänglichkeit des Grundstücks durch die Feuerwehr in der Baugenehmigung keine Regelung gefunden hat. Aber auch wenn man im Grundsatz davon ausgeht, dass auch eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung eine im Falle eines Brandes erforderliche Überfahrung des Nachbargrundstückes legitimiert, so dass für den Nachbarn eine Duldungspflicht ähnlich wie bei einem Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB entstünde, wäre die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht nachbarrechtsverletzend. Dies gilt auch dann, wenn man die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren grundsätzlich dahin auslegt, dass damit eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in der Weise verbunden wäre, dass der Nachbar gehindert ist, der Inanspruchnahme seines Grundstücks die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten, so dass die Baugenehmigung dadurch in das durch Art 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eingreifen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 = NJW 1976, 1987 zur Erweiterung eines Notwegerechtes). Denn eine Rechtsverletzung kann im vorliegenden Fall auf jeden Fall verneint werden. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht die zwangsläufige Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers durch die Feuerwehr im Brandfalle legitimiert.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es zu dem von der Beigeladenen geplanten rückwärtigen Gebäude auf dem Vorhabengrundstück eine Zufahrt gibt, auch wenn diese durch ein Tor von der Straße getrennt wird. Damit ist aber eine Zugänglichkeit des im hinteren Grundstücksteil geplanten Gebäudes grundsätzlich gegeben. Diese genügt auch den brandschutzrechtlichen Vorschriften. Dabei ist, entgegen der Ansicht des Klägers, keine Zu- oder Durchfahrt zu dem hinteren Gebäude nach Nr. 2 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken in der Fassung vom Juli 1998 (ABl. 1999, S. 646) erforderlich. Denn nach § 6 Abs. 1 LBO 2004 ist von öffentlichen Verkehrsflächen für die Feuerwehr lediglich ein geradliniger Zu- oder Durch gang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Eine Zu- oder Durch fahrt ist nur zu Gebäuden erforderlich, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Da das genehmigte Gebäude keine derartige Höhe aufweist, ist im vorliegenden Fall keine Zu- oder Durch fahrt erforderlich, sondern lediglich ein geradliniger Zu- oder Durch gang , wobei nach Nr. 14 der Richtlinie eine Breite von 1,25 m ausreicht. Diesen Anforderungen genügt die vorhandene Durchfahrt im Vordergebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Die Frage, ob das Tor nach der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes immer unverschlossen sein muss, hat in der Baugenehmigung keine Regelung gefunden, so dass dieser Punkt nicht zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht werden kann. Deshalb ist unerheblich, ob diese Durchfahrt immer benutzbar ist oder ob es im Einzelfall vorkommen kann, dass sie verschlossen ist, so dass im Brandfalle eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers durch die Feuerwehr zumindest nicht auszuschließen ist. Denn auf jeden Fall ist eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nach der erteilten Baugenehmigung nicht zwangsläufig gegeben, da eine den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Zugangsmöglichkeit auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden ist. Damit scheidet aber auch unter Anwendung des o.a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf Brandschutzvorschriften aus.

Auch planungsrechtlich bestehen hinsichtlich des Vorhabens keine nachbarrechtlichen Bedenken.

Da das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils L. der Gemeinde A-Stadt liegt, bestimmt sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegen planungsrechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen. Dabei kann offen bleiben, ob die Eigenart der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der in der BauNVO definierten Baugebiete entspricht oder ob es sich um ein Gebiet eigener Prägung handelt. Falls es sich um ein Baugebiet i.S. der BauNVO handeln würde und damit § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden wäre, so könnte sich Nachbarschutz unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützend ist, ergeben

vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - , BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -.

Vorliegend ist festzustellen, dass die maßgebliche Umgebung nach den von der Kammer bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gemachten Feststellungen wesentlich von Wohnnutzung geprägt. Daher weicht das Vorhaben, bei dem es sich um ein Einfamilienwohnhaus handelt, nicht von der in der Umgebung bereits vorhandenen Nutzung ab. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass dieses im unbeplanten Innenbereich nicht nachbarschützend ist. Vielmehr kann Nachbarschutz insoweit nur unter dem Gesichtspunkt des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebotes der Rücksichtnahme gewährt werden.

Das Gebot der Rücksichtnahme wäre auch anzuwenden, sollte die maßgebliche Umgebung als ein Gebiet eigener Prägung einzustufen sein, so dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre. Denn in einem solchen Gebiet käme es hinsichtlich der Frage einer Nachbarrechtsverletzung allein darauf an, ob das Vorhaben mit dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen drittschützenden Rücksichtnahmegebot vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, a.a.O.).

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist jedoch nicht gegenüber dem Kläger rücksichtslos.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich § 15 Abs. 1 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in der Umgebung abhebt, als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 und vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73). Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186.

Vorliegend beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen sei ihm gegenüber rücksichtslos, im Wesentlichen darauf, dass das Vorhaben mit den brandschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sei. Wie jedoch bereits ausgeführt, ist die Frage der Übereinstimmung des angegriffenen Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht nicht Gegenstand der Baugenehmigung, so dass dieser ein Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen nicht entgegen gehalten werden kann. Auch ansonsten kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegenüber dem Kläger rücksichtslos wäre. Dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise Rücksicht auf die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bebauung nehmen würde, kann ausgeschlossen werden. Das Vorhaben entspricht hinsichtlich seiner Nutzungsart, der Anzahl der Geschosse und der Bebauungstiefe im Wesentlichen dem, was auch auf dem Grundstück des Klägers verwirklicht worden ist, so dass bereits auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger nicht vorliegen kann. Zwar überschreitet der Neubau den Baukörper des Hinterhauses des Klägers hinsichtlich der Dachhöhe um ca. 70 cm und der Rückfront um ca. 1,00 m. Doch diese Vergrößerung ist im Verhältnis zum Altbestand (Scheune) und dem gleichartigen angrenzenden Gebäude des Klägers so gering, dass dadurch eine Verletzung des im nachbarlichen Austauschverhältnis Zumutbaren nicht eintritt. Im Hinblick darauf, dass das Vorhaben auf jeden Fall gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos ist, ist es unerheblich, ob sich das Vorhaben auch ansonsten, insbesondere hinsichtlich der Bebauungstiefe, im Rahmen dessen hält, was in der Umgebung an Bebauung bereits vorhanden ist.

Auch ansonsten kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Insbesondere ist es unerheblich, ob das Vorhaben den in der Ortsgestaltungssatzung vom L. gestellten Anforderungen genügt. Denn unabhängig davon, ob diese Behauptung des Klägers überhaupt zutrifft, handelt es sich dabei um Regelungen der städtebaulichen Gestaltung, denen keine nachbarschützende Funktion zukommt.

Damit ist die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war hinsichtlich der Beigeladenen dagegen nicht notwendig, da die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme

vgl. Urteile vom 14.11.1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 S. 1 f., und - 8 C 35.79 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 2 S. 3, 4.

§ 80 Abs. 2 VwVfG bringt ebenso wie § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (BT-Drucks. 3/55, S. 48, zu § 159). Aus diesem Grunde ordnen beide Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

St. Rspr. des BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 14.11.1979, a.a.O., S. 2 f. und 4; vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f.; vom 28.10.1983 - 8 C 185.81 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15, n. L.; vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 18, n. L.; vom 14.08.1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 25 S. 4.

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung kommt es nicht auf die konkrete Leistung des Bevollmächtigten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).

Vorliegend war es der Beigeladenen mit Blick auf die Sach- und Rechtslage zuzumuten, am Widerspruchsverfahren ohne die Hinzuziehung von Bevollmächtigten teilzunehmen, weil der sachkundige Beklagte ihre Interessen wahrgenommen hat. Sie war an dem Widerspruchsverfahren nur als Dritte beteiligt und musste sich somit nicht unmittelbar gegen eine sie belastende Maßnahme zur Wehr setzen. Die Beigeladene trat deshalb während der Dauer des Widerspruchsverfahrens neben eine sach- und fachkundige Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hatte und die in erster Linie dazu berufen war, diese Entscheidung nunmehr gegen Angriffe des Widerspruchsführers und späteren Klägers zu verteidigen. In derartigen Konstellationen entspricht es vor dem Hintergrund von § 24 SVwVfG der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen

vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.12.1998 - 2 Y 7/98 -, vom 30.03.1999 - 2 Y 1/99 - und vom 13.06.2000 - 2 Z 1/00 -.

Solche Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere sind keine objektiv fassbaren Umstände erkennbar, die der Beigeladenen hätte Anlass zu der Befürchtung geben können, die Untere Bauaufsichtsbehörde werde im Widerspruchsverfahren nicht "standfest" bleiben und könne sich von der Baugenehmigung "distanzieren". Unter diesen Umständen kommt ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten der Beigeladenen nicht in Betracht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.