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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 11.07.2007 – 5 K 15/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den vom Beklagten unter dem 27.09.2002 zugelassenen Nachtrag zum Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 für die Endgestaltung der Bergehalde Maybach, mit dem die Ablagerung von Waschbergen (mit Wasser vermischtes Nebengestein) der Grube Ensdorf des Bergwerks Saarland auf der etwa 30 km entfernten Bergehalde Maybach bergrechtlich genehmigt wurde.

1. Die im Jahre 1952 zugelassene Bergehalde Maybach diente ursprünglich der Ablagerung des Abraums der Grube Maybach, nach der Schließung aufgrund der Zulassung im Jahre 1986 der Ablagerung des Abraums der etwa 3 km entfernten Grube Göttelborn, die dann auch geschlossen wurde.

2. Unter dem 06.09.1999 erstellte die Firma SaarProjekt eine Machbarkeitsstudie zur Schaffung eines Gewerbegebietes auf dem Haldengelände. Die Firma SaarMontan fertigte mit Datum vom 18.11.1999 ein Kompendium zum bisherigen und geplanten Betrieb der Halde Maybach mit Blick auf eine partielle, potentielle gewerbliche Folgenutzung:

„Bisherige Aktivitäten

Auf der Halde Maybach werden seit 1986 entsprechend der Betriebsplanzulassung regelmäßig Waschberge geordnet, nach einem Schüttphasenplan eingebaut. Im wesentlichen sind folgende, mit Erreichen einer planmäßig vorzusehenden Berme

(Horizontaler Absatz in einer Böschung, wird häufig für Sicherheit gegen herab fallende Gegenstände oder zur Aufnahme der Grundwasserabsenkungsanlage angelegt; Baulexikon online.) wiederkehrende Arbeitsabläufe zu nennen:

- Herstellung der äußeren Randdämme bis zur Höhe der planmäßig vorzusehenden Berme. Die Schüttlagen von 0,5 m werden mit zwei Übergängen mittels Rüttelwalzen oder gleichwertigen Geräten verdichtet.

- Schüttung der Innenflächen in Lagen bis 1,0 m und Verdichtung mit geeignetem Gerät.

Im Laufe der Betriebsjahre wurden die Außendämme teilweise bis zu 30 m hoch geschüttet. Der Bereich um die Zwischenbunker dient nach wie vor als zentraler Sammelpunkt für nach der Haldeninnenseite abfließendes Regenwasser.

Von 1996 bis Januar 1999 wurden in großen Abschnitten Waschberge, die mit bis ca. 20 % Flotationsschlämmen versetzt waren, auf der Halde eingebaut (s. Anlage). Die beschriebenen, in ihrer Materialzusammensetzung oder Einbauart zu unterscheidenden Bereiche sind auch durch unterschiedliche bodenmechanische Eigenschaften gekennzeichnet. Wesentlich für eine potentielle gewerbliche Folgenutzung dürfte dabei das indifferente Setzungsverhalten der jeweiligen Einbaubereiche und ihrer inhomogenen Übergangsbereiche sein.

Es folgt eine Prinzipskizze, die eine höhere Verdichtung im Ringwall, eine geringere Verdichtung im zentralen Bereich der Halde und eine unterschiedlich hohe Verdichtung dort darstellt, wo der Ringwall auf zentral geschütteten Lagen aufsteht.

Aus der abgebildeten Prinzipskizze geht hervor, dass auf der Halde bereits heute mindestens drei unterschiedlich dichte Schüttungen vorhanden sind. Die Überlagerung der Bereiche untereinander, die verschiedenen Einbaustärken und die Zusammensetzung des Materials können zudem nur grob in der Örtlichkeit nachvollzogen werden. Eine grundrissliche Darstellung kritischer Bereiche kann daher nur den Charakter einer Übersicht haben. Für eine darauf aufbauende Erschließungsplanung kann sie nicht herangezogen werden. Nach Auffassung von SaarMontan bedarf es hierzu eines den künftigen Planungsraum umfassenden Untersuchungsrasters für Baugrundsondierungen. Die grundsätzliche Bebaubarkeit der infrage kommenden Flächen wurde aber bereits von Bodenmechanikern attestiert.

Planmäßiger Weiterbetrieb

Der planmäßige Weiterbetrieb der Halde bis zur Endgestaltung würde nach den bisherigen erdbautechnischen Vorgaben eine andere als die vorgesehene forstwirtschaftliche Nutzung auch dann mittelfristig nicht zulassen, wenn die Kubatur verändert würde. Voraussetzung für eine gewerbliche Folgenutzung muss in jedem Fall eine veränderte, der aktuellen Situation angepasste Einbautechnik sein. Diese ist wiederum abhängig von den Einbaumaterialien und dem Einbauort.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die bis zur Stilllegung des Bergwerks Göttelborn/Reden noch anfallenden Waschberge zur Endgestaltung der Halde Göttelborn und des Flotationsbergeabsinkweihers II eingesetzt werden. Für die Auffüllung/Herrichtung einer gewerblich nutzbaren Fläche stehen danach folgende Materialien zur Verfügung:

- Wasch- und Flotationsberge des Bergwerks Ensdorf

- Altberge aus dem Rückbau der noch vorhandenen Spitzkegelhalde der ehemaligen Grube Maybach im Zentrum der Halde

- Umlagern bereits eingebauter Waschberge der Grube Göttelborn

- Aquirierte Böden von Baumaßnahmen aus dem Umfeld der Halde.

Unter wirtschaftlichen Aspekten kommen nach Einschätzung der SaarMontan nur zwei der vier genannten Möglichkeiten ernsthaft in Betracht. Die Umlagerung bereits eingebauter Waschberge und der Altberge aus dem Spitzkegel ist nicht darstellbar, da keinerlei Deckungsbeträge zu erwarten sind.

Anders wird dies bei der Waschbergeverbringung aus Ensdorf gesehen. Bei dem Material handelt es sich um gut kornabgestufte Berge, die sich auch bei widrigen äußeren Bedingungen noch erdbautechnisch einfach händeln lassen. Deckungsbeiträge für die Lieferung und den betriebsplanmäßigen Einbau sind denkbar.“

Unter dem 17.12.1999 stellte SaarProjekt bei einem Treffen des Arbeitskreises Folgenutzung der Halde Maybach, in dem die Klägerin regelmäßiges Mitglied war, die Ergebnisse der verschiedenen Geländemodelle vor. Danach betrug das Restvolumen der Halde 11,6 Mio m 3 . Im Falle der Realisierung eines Gewerbegebietes verbleibe ein Volumen von 4,8 Mio m 3 , sodass der Schüttverlust bei einer Realisierung des Gewerbegebietes 6,8 Mio m 3 betrüge.

3. a. Mit Genehmigungsbescheid vom 06.11.2000 ließ das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz aufgrund er §§ 4 und 19 BImSchG i.V.m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV den Antrag der Beigeladenen vom 15.12.1999 mit den Ergänzungen vom 11.02.2000, 08.05.2000 und 29.08.2000 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung auf der Bergehalde Maybach zu. Die Anlage bestehe im Wesentlichen aus der Annahme, der Zwischenlagerung, Mischung und Verrotte. In der Begründung heißt es u.a., bei der Berghalde Maybach handele es sich um ein Betriebsgelände der Beigeladenen, die im Rahmen der zu beachtenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorgaben frei in der Entscheidung über Dauer und Art des Betriebes sei. Gleichwohl sei unter C. 5 des Bescheides eine Bedingung aufgenommen worden, nach der die Genehmigung mit dem Ende der Bergaufsicht über den Standort Bergehalde Maybach entfalle. Diese Bedingung sei erforderlich, da das Projekt der Wiedernutzbarmachung des Standortes Bergehalde Maybach mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplans ende und die Bergaufsicht über die betreffenden Flächen erlösche.

b. Mit Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/03 – hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Genehmigungsbescheid vom 06.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2001 mit der Begründung auf, der Beklagten habe die Genehmigung nicht ohne das Einvernehmen der Klägerin gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilen dürfen. Das Einvernehmen sei unbeschadet der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erforderlich gewesen. Der Beklagten könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB oder auf § 38 BauGB berufen, nach denen es nicht des Einvernehmens bedürfe. Insbesondere fehle es an einem Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung. Im Bergrecht sei das Planfeststellungsverfahren seit dem Jahre 1990 an die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens geknüpft, wobei nach § 52 Abs. 2 a BBergG nur der Rahmenbetriebsplan als Plan festgestellt werde, der dann den Charakter eines Konzept- und Standortbescheides habe, dem später Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne folgten, die ihrerseits nicht dem Planfeststellungsverfahren, aber den daraus hergeleiteten Bindungen unterlägen. Der Weiterbetrieb und die Erweiterung der Bergehalde Maybach seien allerdings vor dem Jahre 1990 und damit vor der Einführung der UVP zugelassen worden. Aus Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 17.02.1990 (BGBl. I S. 215) ergebe sich, dass die am 01.08.1990 in Kraft getretenen Änderungen nicht auf die Fortführung bereits zugelassener Vorhaben anzuwenden seien. Folglich komme dem Rahmenbetriebsplan nicht die Wirkung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Auch § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB, demzufolge das Einvernehmen nicht für solche Vorhaben in der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art erforderlich sei, die der Bergaufsicht unterlägen, könne sich der Beklagten nicht stützen. Aus der Zuständigkeit des Bergamts ließe sich insoweit nichts herleiten. Der Begriff der Bergaufsicht sei dem Sinn und Zweck des § 36 BauGB folgend dahingehend einschränkend auszulegen, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz nur für solche Vorhaben Anwendung findet, die Gegenstand eines bergrechtlichen Verfahrens seien, an dem die Gemeinde beteiligt worden sei. Nur dann erscheine es gerechtfertigt, das Einwirkungsrecht der Gemeinde durch Nichtanwendung des Einvernehmenserfordernisses im Genehmigungsverfahren zu beschränken. Daran fehle es im Falle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

c. Gegen das Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 – hat die Beigeladene die Zulassung der Berufung beantragt. Auf Antrag der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 04.08.2004 – 3 Q 67/03 – gemäß den §§ 173 VwGO, 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

4. a. Mit dem vorliegend in Streit stehenden Bescheid vom 27.09.2002 „Bergwerk Ensdorf – Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach„ ließ der Beklagten den Nachtrag der Beigeladenen vom 13.02.2001 – Az. EN 14/uhl-vs 152/01 – mit Ergänzungen vom 11.10.2001 – Az. WM/uhl/vs 1385/01 -, vom 06.12.2001 – Az. EN WM/schn-ma 1705/01 – und vom 06.06.2002 – Az. EN WM/schn-ma - zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 01.12.1986 – Az. 2402/80/38-59 – mit 1. Nachtrag vom 04.03.1997 – Az. 2402/80/38-130 – sowie 2. Nachtrag vom 26.05.1998 – Az. 2402/80/38-140 -; Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 29.03.1983 mit Änderungen vom 08.03.1985, vom 30.06.1986 und vom Juli 1997 aufgrund der Prüfung nach § 55 BBergG gemäß § 56 BBergG nach Maßgabe des Antrags und der zugehörigen Unterlagen mit folgenden Nebenbestimmungen zu:

1. Allgemeines

1.1 Der Einbau von Waschbergen im Außendammbereich sowie eines definierten Waschberge- und Flotationsbergegemisches innerhalb der vorgeschütteten Außendämme hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

1.2 Darüber hinaus sind für den Weiterbetrieb der Halde die Vorgaben der Ursprungszulassung für den Haldenbetrieb Maybach – Bescheid des Bergamts vom 01.12.1986, Az. 2402/80/38-59 – verbindlich zugrunde zu legen.

2. Standsicherheit der Außendämme

2.1 Bevor mit der lagenweisen Schüttung der Außendämme begonnen wird, ist ein erdbaustatischer Standsicherheitsnachweis durch einen anerkannten Sachverständigen zu erbringen.

2.2 Der Bericht des Sachverständigen ist dem Bergamt unaufgefordert in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

3. Immissionen

3.1 Zur Minimierung von Lärmimmissionen sind die Betriebszeiten für die Anlieferung sowie für den Einbau des Bergematerials auf einen Zeitraum von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu beschränken.

3.2 Zur Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Lärmschutz sind spätestens drei Monate nach Bestandskraft dieser Zulassung Lärmimmissionsmessungen in der nächstgelegenen Wohnbebauung durchzuführen. Die Ergebnisse sind dem Bergamt unaufgefordert vorzulegen.

3.3 Zur Vermeidung von Staubverwehungen ist darauf zu achten, dass das Einbaumaterial eine ausreichende Erdfeuchte aufweist. Ggf. sind Staubverwehungen durch Berieselung des Haldenkörpers oder gleichwertige Maßnahmen zu minimieren.

4. Naturschutz

Für die Haldengestaltung bis zum antragsgemäß geplanten „Zwischenzustand“ sind die Vorgaben der bereits fachtechnisch geprüften und mit Bescheid des Bergamts vom 01.12.1986 zugelassenen Haldenplanung weiterhin maßgeblich.

5. Sonstiges

5.1 Für die Anlieferung des Bergematerials sowie die Rückfahrt der Lkws ist die Bergetransportstraße zu benutzen.

5.2 Zur Vermeidung von Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen ist auf dem Betriebsgelände eine befestigte Abrollstrecke einzurichten und regelmäßig zu reinigen. Hierauf kann verzichtet werden, falls eine Reifenwaschanlage betriebsbereit zur Verfügung steht.

II. Auflagenvorbehalt

Die Festlegung weiterer Nebenbestimmungen bleibt allgemein vorbehalten, sofern sich dies aus Gründen des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes sowie des Immissionsschutzes als erforderlich erweisen sollte.

b. Den Widerspruch der Klägerin wies das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2003 zurück: Der Widerspruch sei unzulässig. Der Klägerin stehe keine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. Sie habe nicht die hinreichende Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten dargetan. Durch die Zulassungsentscheidung vom 27.09.2002 erscheine eine Verletzung ihres von Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB geschützten Rechts auf Planungshoheit nicht möglich. Der Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung erstrecke sich nämlich in Abänderung der Ursprungszulassung aus dem Jahre 1986 nur auf die Gestaltung des Haldenkörpers durch lagenweise Einbau von Waschbergen im Außendammbereich sowie eines definierten Waschberge-Flotationsbergegemischs im Innern der Vorschüttungen. Der Weiterbetrieb und die Erweiterung der Bergehalde Maybach seien durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 01.12.1986 erfolgt; die im Streit stehende Zulassung sei nur ein Nachtrag dazu. Die Klägerin sei nachdem die Zulassung des Weiterbetriebs und der Erweiterung seit fast 10 Jahre bestandskräftig seien, nunmehr der Ansicht, dass die Zulassung des Weiterbetriebs der Bergehalde Maybach nicht unter den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes fielen, sondern nach dem Baugesetzbuch zu beurteilen seien. Das Lagern von Gestein und Nebengestein falle indes unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG. Es stehe in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen. Ein betrieblicher Zusammenhang setze keinen räumlichen Zusammenhang voraus. (Zydek, Bundesberggesetz – Materialien, S. 54) So könne eine Halde, die von einem Gewinnungsbetrieb durch fremde Grundstücke oder öffentliche Straßen getrennt sei, gleichwohl in betrieblichem Zusammenhang mit dem Gewinnungsbetrieb stehen, und zwar selbst dann, wenn die Bodenschätze oder Nebengesteine vom Gewinnungsbetrieb über größere Entfernungen zur Aufhaldung befördert werden. (Boldt/Weller, BBergG, § 2 Rn. 16) Folglich fänden die Bestimmungen des BBergG Anwendung und nicht die des BauGB. Die Klägerin sei auch im Verständnis von § 54 Abs. 2 BBergG ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2001 habe sie keine Verletzung ihrer Planungshoheit geltend gemacht. Deshalb könne sie sich jetzt nicht (mehr) auf eine Verletzung ihres von Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht berufen. Damit hätten die Rügen zur Zuständigkeit des Beklagten und zur Einschlägigkeit des BBergG keinen Erfolg. In der Sache habe die Klägerin bereits nicht die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Planungshoheit dargelegt. Art. 28 Abs. 2 GG schütze sie nur in Bezug auf ausgewiesene Planungen oder hinreichend konkretisierte planerische Vorstellungen. Das allgemeine gemeindliche Interesse, sich (alle) Planungsmöglichkeiten offen zu halten, werde so nicht geschützt. (Boldt/Weller, BBergG, § 54 Rn. 11) Die Bergehalde Maybach sei keine Industriebrache, sondern eine seit dem Jahre 1986 bergrechtlich zugelassene Bergehalde, die vom Bergwerk Ensdorf genutzt werde.

5. Gegen die Zulassungsentscheidung vom 27.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 19.08.2003 Anfechtungsklage erhoben, die zunächst die Geschäftsnummer 2 K 48/03 und nach der Auflösung der 2. Kammer die Geschäftsnummer 5 K 48/04 erhielt. Nachdem das Verfahren bis zum 28.07.2004 nicht weiter betrieben wurde, wurde es als fiktiv erledigt behandelt und nach der Aktenordnung weggelegt.

5. Am 23.02.2006 hat die Klägerin bei Gericht beantragt, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise, dem Beklagten aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, Nebengestein der Grube Ensdorf zur ehemaligen Bergehalde Maybach in Friedrichsthal zu verbringen und dort abzulagern, die Untersagung für sofort vollziehbar zu erklären und geeignete Zwangsmittel anzudrohen. Zur Begründung machte sie geltend, sie wehre sich gegen die Versumpfung eines in der Landesplanung und im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Geländes als Folge von Nebengestein-Tourismus. Wenn das Gebiet erst einmal versumpft wäre, könne sie – die Klägerin - den aus § 1 Abs. 4 BauGB landesplanerische Zielvorgabe im Rahmen ihrer eigenen Bauleitplanung nicht mehr erfüllen. Das verletze ihre Planungshoheit. Sie habe in der Vergangenheit dem Wunsch des seinerzeitigen Bergbaubetreibers, die Bergehalde Maybach für die benachbarte Grube Göttelborn zu nutzen, nur unter der Bedingung entsprochen, dass die Ablagerung von Schlamm unterbleibe und ausschließlich festes Nebengestein abgelagert werde. Dieser Zweck habe sich mit der Schließung der Grube Göttelborn erledigt.

6. Nachdem der Beklagte unter dem 16.03.2006 die sofortige Vollziehung der Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplans vom 01.12. 1986 für die Endgestaltung der Bergehalde Maybach sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Beigeladenen angeordnet hatte, passte die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der zwischenzeitlichen Anordnung des Sofortvollzugs an und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Mit Beschluss vom 15.05.2006 – 5 F 8/06 – hat die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 – zurückgewiesen.

7. Zur Begründung des am 10.03.2006 von der Klägerin wieder aufgenommenen Klageverfahrens hat sie sich zunächst auf das Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/03 - gestützt, in dem ausgeführt sei, dass für den räumlichen Anwendungsbereich nach § 2 BBergG auf das Betriebsgelände der Grube abzustellen sei, in der das Nebengestein zu Tage gefördert werde. (Piens/Schulte/Graf Vitzhum, § 2 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 – 4 C 13.98 -, Buchholz 406.27 § 2 Nr. 2) Für ein Vorhaben, das als Aufschüttung größeren Umfangs den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB erfülle, gelten die Bestimmungen der §§ 30 – 37 BauGB, das Bergrecht verdränge nicht die Planungshoheit der Gemeinde. Mit dem Verladen des Nebengesteins auf einen Lkw bzw. mit dem Verlassen des Betriebsgeländes der Grube Ensdorf ende die Bergaufsicht. Da das Einvernehmen der Gemeinde nicht eingeholt worden sei, sei der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben. Die Ablagerung von Nebengestein der Grube Ensdorf auf der Bergehalde Maybach sei auch nicht als standortgebundenes Vorhaben im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Ihrer weiteren Ansicht nach könne der Regelungsgehalt der Zulassung einer Bergehalde im Verständnis von § 2 BBergG nicht davon getrennt werden, was gelagert werde; ansonsten sei die Genehmigung schon mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Das bedeute vorliegend, dass die Genehmigung aus dem Jahre 1986 nicht die Lagerung von Nebengestein des Bergwerks Ensdorf habe regeln können. Die Änderung dieser Regelung ohne eine Beteiligung der Gemeinde sei verfassungswidrig. Deshalb müsse das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB gelten. Ein einfacher Blick auf den Landesentwicklungsplan, den Flächennutzungsplan und die politische Karte des Saarlandes zeige, dass die Klägerin die Gemeinde im Saarland sei, die mit Abstand am Meisten für Siedlung eingeschränkt sei; sie habe praktisch keine unbesiedelten Flächen, auf die sie ausweichen könne und deshalb gezwungen, besiedelte oder sonst gewerblich genutzte Flächen zu restrukturieren. Deshalb sei die Fläche sowohl im Landesentwicklungsplan als auch im Flächennutzungsplan als „G“ dargestellt. Eine verbindliche Bauleitplanung durch die Gemeinde sei nur deshalb noch nicht eingeleitet worden, weil der Zeitpunkt der Übergabe der Fläche der Bergehalde Maybach zur Nachfolgenutzung noch offen sei.

Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des OVG des Saarlandes vom 20.06.2006 – 2 W 16/06 – macht die Klägerin geltend, die bergrechtliche Zulassung verletze ihre gemeindliche Planungshoheit unverhältnismäßig. In der Sache gehe es um die beabsichtigte Versumpfung eines in der Landesplanung und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Fläche dargestellten Geländes als Folge von Nebengestein-Tourismus. Die Planung dieses Gewerbegebietes am Fuße des Haldenkegels sei in den Jahren 1997 bis 2000 von ihr sowie der Beigeladenen, dem für die Flächennutzungsplanung zuständigen Stadtverband A-Stadt erarbeitet worden. So habe der Bürgermeister bereits im Mai 1998 in einem Schreiben an den Oberbürgermeister von Neunkirchen um Prüfung gebeten, ob die Bergehalde Maybach mittelfristig als Gewerbefläche nutzbar wäre. Durchschriften dieses Schreibens seien u.a. an das Wirtschaftsministerium, das Umweltministerium, den Stadtverband A-Stadt, das Bergwerk Saar und die Saarbergwerke AG gegangen. Letztere habe noch im Mai 1998 eine Umnutzung ebenso abgelehnt wie der Vorstandsvorsitzende der RAG im August 1998. Im September 1998 habe sich Herr Fischer von SaarProjekt bereit erklärt, eine Machbarkeitsstudie für die Nutzung einer Teilfläche des Haldengeländes als Gewerbegebiet zu erstellen. Im September 1999 sei sodann eine Gliederung der Machbarkeitsstudie in einer Besprechung zwischen der Klägerin, der Beigeladenen und dem Stadtverband A-Stadt erörtert worden.

Tatsächlich sei die Beigeladene zur Aufrechterhaltung der Kohlegewinnung in der Grube Ensdorf gar nicht auf die Bergehalde Maybach angewiesen. Dieses werde ein Sachverständiger ebenso bestätigen wie das fehlende Erfordernis des streitigen Vorhabens angesichts des in den Jahren 2008 bis 2012 auslaufenden Kohlebergbaus. Der zugelassene Nachtrag sei schon deshalb rechtswidrig, weil er keine alternative Standortprüfung und keinen Nachweis enthalt, dass der Betrieb der Bergehalde Maybach zur Aufrechterhaltung der Kohlegewinnung notwendig sei.

Außerdem überwöge das Selbstverwaltungsrecht das Interesse der Beigeladenen. Deshalb sei der Beklagte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen. Denn das abzulagernde Nebengestein sei stark wasserhaltig und werde nach den Angaben des Markscheiders der Beigeladenen die Versumpfung des Geländes zwangsläufig herbeiführen und eine spätere städtebauliche Nachfolgenutzung unmöglich machen. Damit werde sich über die Regelung im LEP und Flächennutzungsplan hinweggesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass die Beigeladene bewusst offen lasse, ob sie die Ablagerung 2010/12 beenden oder noch weitere 20 bis 50 Jahre weiter betreiben werde. Wenn das Gelände allerdings versumpft sein sollte, spielte selbst das keine Rolle mehr. In der Stellungnahme des Oberbergamtes im Planaufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan vom 11.01.2000 heiße es, dass die Möglichkeit einer teilweisen gewerblichen Nutzung von einer besonderen Arbeitsgruppe untersucht werde; die weitere Nutzung als Bergehalde stehe in direktem Zusammenhang mit der Genehmigung des Absinkweihers 9 für das Bergwerk Ensdorf in Saarlouis. Dieser Stellungnahme sei eine Inkaufnahme einer Versumpfung mit der Folge, dass eine Nachfolgenutzung als Gewerbegebiet ausscheide, nicht zu entnehmen. Eine Ablagerung hätte in der Weise gestattet werden können, die einer Versumpfung der für eine gewerbliche Nutzung ins Auge gefassten Teiles der Haldenfläche entgegenwirken könne. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit hätte es entsprechender Beschränkungen bedurft. Deren Unterlassung verletze ihr Recht aus § 48 Abs. 2 BBergG. (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306; OVG Münster, Urteil vom 27.10.2005 – 11 A 1751/04 -, NUR 2006, 320)

Die Klägerin beantragt,

den Nachtrag vom 27.09.2002 zur Sonderbetriebsplanzulassung des Beklagten vom 06.12.1986 hinsichtlich der Endgestaltung der Bergehalde Maybach und den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 21.07.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach wie vor sei eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin nicht im Ansatz erkennbar. Der Bescheid vom 27.09.2002 sei der dritte Nachtrag zur Ursprungszulassung und betreffe allein die Endgestaltung des Haldenkörpers und den Einbau von Waschbergen bzw. einem Waschberge- und Flotationsbergegemisches. Weder werde die Zulassung der Haldenfläche erweitert noch ihr Zuschnitt verändert. Die Regelung des § 36 BauGB ändere auch nichts, weil es für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB nicht des Einvernehmens bedürfe. Die Bergaufsicht entstehe kraft Gesetzes im Einzelfall, wenn eine Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BBergG aufgenommen werde oder die Errichtung einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG beginne. Für der Bergaufsicht unterliegende Aufschüttungen, Ausschachtungen, Ablagerungen und Lagerstätten bedürfe es nicht des gemeindlichen Einvernehmens. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rdnr. 16 (Stand: November 1999)) Auch die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungspflicht der Gemeinde begründe keine Klagebefugnis, weil die Bergehalde Maybach seit 1986 bergrechtlich zugelassen und deshalb keine „Industriebrache“ sei. Schließlich setze ein Eingreifen des sich aus § 35 Abs. 3 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots eine schutzwürdige Rechtsposition voraus, die die Klägerin gerade nicht habe.

Der nunmehr zugelassene Einbau von Waschbergen sowie eines definierten Waschberge- und Flotationsbergegemischs im Außendammbereich bzw. innerhalb der vorgeschütteten Außendämme stelle auch ohne einen räumlichen Zusammenhang mit dem Bergwerk eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG dar. (Boldt/Weller, BBergG, § 2 Rdnr. 16; Zydek, BBergG – Materialien, S. 54) Der Beschluss des BVerwGs vom 16.03.2001 – 4 BN 15.01 – sei in diesem Zusammenhang unergiebig. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des VG vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 – stütze, sei dieses nicht rechtskräftig und das Rechtsmittelverfahren nach wie vor beim OVG anhängig. In der Sache werde allein darauf hingewiesen, dass das Bergwerk Saar ein ortsgebundener Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei und die Bergehalde Maybach diesem Betrieb diene.

Die Beigeladene beantragt (ebenfalls),

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf ihre Gründe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ihrer Ansicht nach ist bereits die Möglichkeit einer Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit nicht in Betracht zu ziehen. Der Landesentwicklungsplan Umwelt weise die Haldenfläche zugleich als Gewerbe- und Bergbaufläche aus. Damit entspreche die Nutzung als Haldenfläche dem Landesentwicklungsplan. Der Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt weise die Bergehalde Maybach nicht als Gewerbefläche, sondern als Fläche zur Rekultivierung aus. Diese Rekultivierung nach der Beendigung der Haldenschüttung sei im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehen. Im Übrigen verletze ein Verstoß gegen den Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt nicht die kommunale Planungshoheit der Klägerin. Die Bergehalde unterliege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG der Bergaufsicht; ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Halde und dem Bergwerk sei nicht erforderlich. (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 2 Rdnr. 12; Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 2 Rdnr. 16) In der von der Klägerin angeführten Kommentierung (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 2 Rdnr. 19) stehe ebenso nichts von einem räumlichen Zusammenhang wie im angeführten Beschluss des BVerwG. (Beschluss vom 16.03.2001 – 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2202, 8 ff.)

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 K 15/06 (= 5 K 48/04 = 2 K 48/03), 5 F 8/06 (VG) und 2 W 16/06 (OVG) einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet

Die angegriffene Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 verletzt die Klägerin nicht in ihren Schutz bezweckenden öffentlich-rechtlichen Rechten.

Die von der Klägerin angegriffene Verwaltungsentscheidung, die im Verhältnis zu ihr die Ablagerung von Waschbergen und Flotationsschlämmen auf der Bergehalde Maybach zulässt, stellt vom Ausgangspunkt her einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Da der von der VwGO gewährleistete Rechtsschutz grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz abzielt und Einzelnen nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweist (vgl. § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 VwGO), ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit im öffentlichen Interesse bestehenden Normen übereinstimmt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen (auch) seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und - wenn ja - ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen kann (sog. Schutznormtheorie). (BVerwG, "Moers-Kapellen"-Urteil vom 16.03.1989, BVerwGE 81, 329, 334 = ZfB 1989, 199; zum Baurecht: BVerwG, Urteil vom 13.06.1980, BRS 36 Nr. 185, und vom 30.09.1983, BRS 40 Nr. 195) Dementsprechend ist Streitgegenstand der Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt die Behauptung, diese Entscheidung verletze ihn, den Dritten, in eigenen Rechten. (OVG des Saarlandes, Beschluss (betreffend das Bergwerk Ensdorf) vom 22.01. 2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287 (289) mit Nachweisen)

Vorliegend ist keine Verletzung von Vorschriften festzustellen, die im bergrechtlichen Betriebsplanszulassungsverfahren von Bedeutung sind und Schutzwirkung zugunsten der von der Ablagerung von Nebengestein des Bergwerks Saar, Standort Ensdorf, auf der Bergehalde Maybach betroffenen Klägerin entfalten. Keiner Bedeutung kommt vorliegend die Rechtsfrage zu, ob der Nachtrag objektiv rechtmäßig ist. Da es sich bei der bergrechtlichen Zulassungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Beklagte anders hätte entscheiden können.

Die Zulassung des Nachtrags ist zunächst nicht wegen offenkundiger Unbestimmtheit (nach § 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 37 VwVfG) nichtig, weil sie nicht ausdrücklich die Herkunft des abgelagerten Materials bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abraumhalde nicht zwingend bestimmen, woher der abzulagernde Abraum stammt. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (§ 37 VwVfG) muss die Zulassung einer Bergehalde deren Abmessungen enthalten, nicht jedoch die Herkunft des zu lagernden Abraums. Der unter 1.2 der Zulassung ausdrücklich erwähnte „Weiterbetrieb“ der Halde dient zwar dem Zweck, die Aufhaldung von Nebengestein aus dem Förderstandort Ensdorf zuzulassen, (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 3 des amtl. Umdrucks) erschöpft sich aber nicht darin.

1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von § 36 Abs. 1 BauGB berufen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach Satz 2 ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird.

Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung von Baugenehmigungen steht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinde für die Aufstellung der Bauleitpläne (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), durch die die Entwicklung der Gemeinde vorbereitet und geleitet wird (§ 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 BauGB), also mit der sog. Planungshoheit der Gemeinde, und im Zusammenhang mit der Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, über den Bauantrag auch nach den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregeln zu entscheiden. Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist daher, dass die Gemeinde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder wenn von der Planung im Genehmigungsverfahren abgewichen werden soll, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt ist. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rdnr. 9 mit Nachweisen)

Vorliegend ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB nicht erforderlich. Danach ist für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB („Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.“) bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, kein Einvernehmen erforderlich. Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 ff. BImSchG. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rdnr. 16) Dass es sich bei der Bergehalde Maybach um ein Vorhaben im Verständnis von § 29 Abs. 1 BauGB handelt, ist offenkundig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf folglich keiner weiteren Begründung. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Betrieb der Bergehalde Maybach im Verständnis von § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB der Bergaufsicht unterliegt.

Was der Bergaufsicht unterliegt, ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesberggesetzes und dort in erster Linie aus § 2 BBergG:

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,

2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,

3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1

1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,

2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, ….

Offenkundig nicht einschlägig für den vorliegenden Fall ist § 2 Abs. 4 BBergG, da diese Bestimmung allein dem Zweck dient, die allgemein geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht für den Gütertransport von Bodenschäden und Nebengestein außer Kraft zu setzen. (Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 2 Rdnr. 17)

Das Bundesberggesetz selbst verlangt für seine Anwendbarkeit keinen räumlichen, sondern allein einen unmittelbar betrieblichen Zusammenhang zwischen dem Aufsuchen von Bodenschätzen und dem Ablagern von Nebengestein. Dass ein solcher unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Abbau in der Grube Ensdorf und dem Ablagern auf der Bergehalde Maybach besteht, bedarf keiner vertieften Ausführungen. Damit findet die Ansicht der Klägerin, die Bergaufsicht ende mit dem Verladen des Nebengesteins auf einem Lkw bzw. mit dem Verlassen des Betriebsgeländes der Grube Ensdorf, im Gesetz keine Stütze. Die Kammer vermag auch keinen sonstigen Grund erkennen, der für diese Einschätzung der Klägerin sprechen könnte. Vielmehr dient das BBergG ersichtlich dem Zweck, dass die Ablagerung von Nebengestein gerade von der Bergbehörde und keiner anderen Behörde geregelt wird und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Piens/Schulte/Graf Vitzthum (BBergB, 1983, § 2 Rdnr. 12) stellt deshalb ausdrücklich darauf ab, dass ein unmittelbar betrieblicher Zusammenhang keine räumliche Nähe erfordert und etwa auch dann vorliegen kann, wenn die Bergehalde in einer größeren räumlichen Entfernung liege; kein unmittelbar betrieblicher Zusammenhang bestehe mehr, wenn etwa Massen zur dauerhaften Verfestigung von Plätzen oder Straßen verwandt und damit endgültig aus dem betrieblichen Verbund gelöst würden.

Das OVG des Saarlandes hat im Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 – in diesem Zusammenhang ferner darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 BBergG unter „Begriffsbestimmungen“ im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs des Aufbereitens zwischen „unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang“ und „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang“ unterscheidet, und dadurch sichere Rückschlüsse auf die Bedeutung der Wortwahl in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zulasse. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen diese Auslegung hat das OVG im Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 – als nicht überzeugend qualifiziert:

Zwar wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden und gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Dies gilt aber nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Ein Einvernehmen ist in diesen Fällen nicht notwendig, weil die Gemeinde bereits nach dem BBergG am bergrechtlichen Verfahren zu beteiligen ist. (Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 36 Rdnr. 24) § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG wiederum legt fest, dass, wenn durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt werden, diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen sind. Die Mitwirkung der Gemeinden in § 54 Abs. 2 Satz 2 BBergG ist also schwächer ausgestaltet als in § 36 BauGB, da sie lediglich zu unterrichten und anzuhören sind und somit ein Vorhaben durch eine ablehnende Stellungnahme nicht verhindern können. Damit dient § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG dazu, etwa entgegenstehende Interessen der gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, um dadurch – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont – die Möglichkeiten der Gemeinde zu verbessern, „ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen“. (vgl. BT-Drucks. 8/3965 S. 137 zu § 53 II des Entwurfs) Die Bedenken und Einwände der Gemeinde sind nämlich, wenn mit ihnen eine Beeinträchtigung der Planungshoheit geltend gemacht wird, in die Betriebsplanprüfung der Bergbehörde einzubeziehen und im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu berücksichtigen. Damit ist ihrer verfassungsrechtlich geschützten Position auch Genüge getan. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2001, (Beschluss vom 16.03.2001 – 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 8 = BRS 64 Nr. 2) die den Normenkontrollantrag eines Bergbauunternehmers gegen einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte und sich zu dem Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht verhält. Ein bauplanungsrechtliches Einvernehmen der Klägerin war für die Zulassung des Nachtrags der beigeladenen nach allem nicht erforderlich.

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil der 1. Kammer vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 – glaubt stützen zu können, führt das vorliegend nicht zum Erfolg. In dem Urteil heißt es insoweit auf Seite 22, dass aus allen (zuvor zitierten) Fundstellen eindeutig hervorgehe, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB bei sachgerechter Auslegung nur auf solche Vorhaben Anwendung finden könne, die Gegenstand eines bergrechtlichen Verfahrens seien oder gewesen seien, an denen die betroffene Gemeinde beteiligt worden sei; nur dann sei es gerechtfertigt, das Einwirkungsrecht der Gemeinde durch Nichtanwendung des Einvernehmenserfordernisses im Genehmigungsverfahren zu beschränken.

Dass die Klägerin im Verfahren über die Zulassung des Sonderbetriebsplans über den Weiterbetrieb und die Erweiterung der Bergehalde Maybach vom 01.12.1986 gemäß § 54 Abs. 2 BBergG beteiligt wurde und seinerzeit keine Einwände gegen den Haldenbetrieb geäußert hat, ist in dem Urteil auf Seite 22 ausgeführt. Die weiteren Ausführungen in dem Urteil betreffen den vorliegenden Fall nicht, weil es seinerzeit – anders als vorliegend - nicht um die Ablagerung von Waschbergen aus der Steinkohlenaufbereitung, sondern um die Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung ging.

Am vorliegenden Verfahren ist die Klägerin ebenfalls gemäß § 54 Abs. 2 BBergG beteiligt worden. Sie hat sich mit ihrer Stellungnahme vom 04.07.2001 dazu ablehnend geäußert und darauf hingewiesen, dass die Weiternutzung der Halde Maybach sowohl aus ökonomischer als auch ökologischer Sicht keinen Sinn mache, es sei gesamtbetriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich hinsichtlich der Faktoren Zeit, Energieverbrauch, Straßenabnutzung, Abgasemissionen usw. unsinnig. Da sie – die Klägerin – damit rechne, dass der Antrag der beigeladenen trotz ihrer ablehnenden Stellungnahme durchdringen werde, fordere sie die erwartete Zulassung mit näher beschriebenen Auflagen zu versehen. Gegen die Pflicht, die Klägerin als Planungsträgerin zu beteiligen, ist vorliegend somit nicht verstoßen worden. Das Oberbergamt hat die Stellungnahme zudem im Widerspruchsverfahren berücksichtigt und gewichtet.

Als spezialgesetzliche Schutznorm für die Klägerin kommt deshalb § 36 Abs. 1 Satz 2 BauBG nicht in Betracht. (ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 4 - 6)

Im Ergebnis verletzt die angegriffene Zulassungsentscheidung auch weder § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG noch § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit bestehen in vollem Umfang bereits aufgrund der bestandskräftigen Zulassung der Halde Maybach. Eine Aufhebung der in Streit stehenden Zulassung vom 27.09.2002 würde die Rechtsposition der Klägerin in Bezug auf ihre Planungshoheit nicht verbessern.

Zwar vermittelt § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der die Beteiligung der Gemeinde an der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung regelt, der Gemeinde im Hinblick auf ihre von Art. 28 GG geschützte Planungshoheit ebenso grundsätzlich Drittschutz wie § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der ermöglicht und verlangt, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen und die Bergbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Gewinnung von Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinde vermieden werden kann. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306) Verfassungsrechtlichen Schutz kann die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts allerdings ohnehin nur insoweit in Anspruch nehmen, als sich das aus dem Wesen der Bestimmungen des GG ergibt. Dabei bedarf es keines unmittelbaren Rückgriffs auf Verfassungsrecht, weil die zuvor als der Gemeinde Drittschutz vermittelnde Norm des BBergG im Lichte des anwendbaren Verfassungsrechtes auszulegen ist.

Die der Gemeinde durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte gemeindlichen Planungshoheit vermittelt ihr grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde, auch bergrechtliche, Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben

- eine hinreichend bestimmte, nicht notwendig verbindliche Planung der Gemeinde nachhaltig stört, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtigerer Art auf ihre Planung hat, oder

- wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht, oder

- kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.

Die beiden zuletzt genannten Kriterien greifen vorliegend offenkundig nicht. Ernstlich in Streit ist allein die Frage, ob der Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach eine hinreichend bestimmte Planung der Klägerin nachhaltig stört, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtigerer Art auf ihre Planung hat. Während die Klägerin das mit Nachdruck für sich in Anspruch nimmt, halten der Beklagten und die Beigeladene das für so fern liegend, dass das Oberbergamt den Widerspruch wegen offenkundig fehlender Möglichkeit der Beeinträchtigung der Planungshoheit sogar als unzulässig behandelt hat. Vorliegend kann dahinstehen, ob dem so ist oder aber nicht doch durch den Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach langfristige Planungsabsichten der Gemeinde beeinträchtigt werden.

Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzungen im Landesentwicklungsplan im Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt stützt und geltend macht, dort sei die Fläche der Bergehalde Maybach als „G“ (= Gewerbe) dargestellt, hat die Beigeladene dem mit Recht entgegengesetzt, dass der Landesentwicklungsplan die Fläche zusätzlich als Bergbaufläche ausweise und sie diesem Zweck entspreche. Zum Flächennutzungsplan des Stadtverbandes hat die Beigeladene unter Vorlage einer Farbkopie des Planes (Stand: September 2005; Anlage DSK 3 (Bl. 69 d.A. 5 K 15/06)) unwidersprochen vorgetragen, die Haldenfläche sei in dem Plan – ausschließlich - als „REK“ (= Fläche zur Rekultivierung) ausgewiesen, durch eine gezackte Linie gekennzeichnet und ausschließlich grün unterlegt; demgegenüber seien Gewerbeflächen – wie etwa das Gewerbegebiet Maybach - in dem Plan lila unterlegt. Folglich kann die Klägerin aus dem Landesentwicklungsplan und dem Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt nichts für eine Verletzung ihrer Planungshoheit herleiten. (ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 4 - 6)

Sie ist aufgrund des in § 8 Abs. Satz 2 BauGB enthaltenen Gebotes, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, derzeit von Rechts wegen auch gehindert, eine verbindliche Bauleitplanung mit dem Ziel der Ausweisung eines Gewerbegebietes in Angriff zu nehmen. Das spricht mit Nachdruck dagegen, dass die Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 06.12.1986 überhaupt in der Lage wäre, konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten zu verbauen.

Erschwerend hinzu kommt, dass die von der Klägerin befürchtete Versumpfung auf der allein in Betracht kommenden, noch nicht zur Ablagerung von Nebengestein genutzten Teilfläche des Haldengeländes nicht aufgrund der Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002, sondern bereits in gleicher Weise aufgrund der bestandkräftigen Betriebsplanzulassung vom 06.12.1986 eintreten kann, wenn die Beigeladene von dem ihr seinerzeit uneingeschränkt eingeräumten Recht zur Ablagerung an dieser Stelle Gebrauch machen sollte. Denn der Regelungsgehalt der Zulassung vom 27.09.2002 erstreckt sich im Wesentlichen auf die Gestaltung des Haldenkörpers durch den lagenweisen Einbau von Waschbergen im Außendammbereich sowie eines definierten Waschberge-Flotationsbergegemischs im Innern der Vorschüttung. Demgegenüber hat die Beigeladene aufgrund der bestandskräftigen Zulassung aus dem Jahre 1986 und seit diesem Jahr regelmäßig Waschberge auf der Halde eingebaut. Damit nimmt die nunmehr angegriffene Zulassung der Klägerin nicht eine konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeit, sondern mindert allein die Chance bzw. Hoffnung, den derzeit noch nicht mit Waschbergen aufgeschütteten Teil der Haldenfläche für den Fall beplanen zu können, dass die Beigeladene von ihrem ihr bestandskräftig zustehenden Ablagerungsrecht keinen Gebrauch macht und diese Teilfläche aus dem Bergrecht entlässt. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Nutzung dieser Teilfläche des Haldengeländes als potentielles Gewerbegebiet ausscheidet, nachdem der im Jahre 1986 zugelassene Einbau von Waschbergen dort erfolgt sein sollte. An der rechtlichen Einstufung der Erwartung als bloße Hoffnung, dass die betreffende Fläche der Klägerin nach dem Ende der bergbaubezogenen Nutzung und Rekultivierung für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen werde, ändert nichts der Umstand. Dieses offensichtliche Grundverständnis aller Beteiligten (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 7) beruhte indes auf der nicht eingetretenen Prämisse des Endes der bergbaubezogenen Nutzung, die möglicherweise eingetreten wäre, wenn der von der Beigeladenen beabsichtigte Absinkweiher im Saarlouiser Stadtwald hätte realisiert werden können. (vgl. insoweit das Urteil des OVG des Saarlandes vom 27.03.2001 – 2 N 9/99 –, ZfB 2002, 171, mit dem der Bebauungsplan „Saarlouiser Stadtwald“ für nichtig erklärt wurde, und den Beschluss des BVerwG vom 07.03.2002 – 4 BN 38.01 -, ZfB 2003, 60, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde)

Selbst wenn man vorliegend einen Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin unterstellte, führte auch das nicht zum Erfolg der Klage. Denn auch in diesem unterstellten Falle wäre dieser Eingriff nicht unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gewicht des Eingriffs auch durch die örtlichen Gegebenheiten bestimmt wird, auf die die überörtliche Planungshoheit zugreift. Gemeinden mit bestehenden Bergehalden auf ihrem Gebiet unterliegen nämlich bereits deshalb einer gewissen „Situationsgebundenheit“. Der nunmehr zugelassene Nachtrag zum Sonderbetriebsplan verändert die Größe der Bergehalde Maybach nicht, verlagert allein die theoretische zukünftige Nutzbarkeit des Geländes nach der endgültigen Aufgabe der bergrechtlichen Nutzung zeitlich „nach hinten“. Das stellt indes nur ein zeitliches Verschieben der bloßen Hoffnung auf eine anderweitige Nutzung dar, zumal die Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks ist und insoweit dessen zukünftige Nutzung selbst – im Rahmen der Möglichkeiten u.a. des öffentlichen Baurechts – bestimmen wird. Im Übrigen ist die Gemeinde bei der Aufstellung und Fortschreibung von – derzeit wie oben ausgeführt rechtlich gar nicht möglichen - Bebauungsplänen für das Gebiet gehalten, die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet zu berücksichtigen.

Auch eine Beeinträchtigung der von Art. 28 Abs. 2 GG umfassten Planungshoheit der Klägerin durch die streitige Zulassung des Nachtrags zum Sonderbetriebsplan einmal unterstellt, führte das noch nicht zur Feststellung einer Rechtsverletzung der Klägerin. Denn dann käme es auf die Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 GG mit den gegenläufigen bergrechtlichen Befugnissen der Beigeladenen an, die vorliegend zu Lasten der Klägerin ausgeht.

Durch das Bundesberggesetz vom 13.08.1980, (BGBl I S. 1310) dessen wesentliche Bestimmungen am 01.01.1982 in Kraft getreten sind, hat das Bergrecht in der Bundesrepublik Deutschland erstmals eine umfassende bundesgesetzliche Regelung erfahren. Es schafft bundeseinheitlich rohstoffwirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Bergbauwirtschaft, ordnet den Arbeitsschutz und regelt das Verhältnis des Bergbaus zum Grundeigentum. Die Bestimmungen des Gesetzes sind überwiegend dem öffentlichen Recht zuzuordnen; zum Teil haben sie aber auch privatrechtlichen Inhalt, z.B. die Bergschadensvorschriften. Der Geltungsbereich des BBergG umfasst nicht alle Bodenschätze, sondern nur die „bergfreien“ und die „grundeigenen“. Zu den bergfreien Bodenschätzen, die im Gesetz namentlich aufgeführt sind, gehören solche mineralischen Grundstoffe, die für die Rohstoffversorgung besonders wichtig sind, nämlich Erze, Salze, Kohle, Erdöl und Erdgas. Sie sind der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers entzogen; zu ihrer Gewinnung bedarf es einer besonderen Bergbauberechtigung. (Erläuterungen zum Bundesberggesetz von Dr. Herbert Weller, Bonn, abgedruckt in: Das deutsche Bundesrecht, III D 50, S. 93 ff.; BT-Drucksachen 8/1315 = ZfB 1981, 94, und 11/4015 = ZfB 1990, 89)

Das Bundesverfassungsgericht hat in der „Schloss Cappenberg“-Entscheidung vom 21.10.1987 (- 1 BvR 1048/87 -, BVerfGE 77, 130) darauf abgestellt, dass der Bergwerksberechtigte für seine Bergbauberechtigungen nach allgemeiner Auffassung (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rdnr. 191a) Grundrechtsschutz nach Art 14 GG beanspruchen kann. (Vgl. etwa auch Kühne, Bestandsschutz alten Bergwerkseigentums unter Berücksichtigung des Art. 14 GG, Baden-Baden 1998 mit Hinweis in ZfB 2000, 212)

Zur Lösung dieses – vorliegend allein unterstellten - Konfliktes zwischen dem Eigentumsrecht des Bergbaubetreibers und der Planungshoheit der Gemeinde kommen vom Ansatz her drei Möglichkeiten in Betracht. Entweder ist der Konflikt einseitig zugunsten des Bergbaubetreibers oder einseitig zu Gunsten der Gemeinde oder durch eine zwischen den widerstreitenden Rechten vermittelnde Zwischenlösung zu lösen. Für eine der ersten beiden Lösungen spricht nichts. Dass die somit allein in Betracht kommende vermittelnde Lösung einer gesetzlichen Regelung zugänglich wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dementsprechend ist dieser Konflikt unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösen.

In diesem Zusammenhang kommt der „Situationsgebundenheit“ der Gemeinde in Bezug auf die Existenz der dort seit dem Jahre 1952 vorhandenen Bergehalde, die von der Grundfläche her auch nicht vergrößert werden soll, ein entscheidendes Gewicht zu. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Planung, Genehmigung und der Bau einer alternativen Bergehalde einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren erforderte und möglicherweise das Ende des Bergwerks Saar bedeuteten könnte. Nimmt man hinzu, dass die Klägerin – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Anschluss an den Beschluss der OVG vom 20.12.2006 - bislang allein die theoretischen Chancen einer Folgenutzung einer bisher ungenutzten Teilfläche des Haldengeländes ausgelotet hat und an der Umsetzung konkreter Planungsabsichten für das Haldengelände von Rechts wegen gehindert war und ist und folglich eine planerische Verfügbarkeit allein unter dem Blickwinkel einer langfristigen Flächenvorsorge beansprucht, sind diese Interessen gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Nutzung der Halde hintan zu stellen.

Auf die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsache, dass eine Ablagerung von dem Beklagten auch in einer Weise hätte gestattet werden können, die eine Versumpfung der nordöstlichen, von der Klägerin für eine gewerbliche Nutzung ins Auge gefassten Fläche entgegengewirkt hätte, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil eine solche Zulassung ohne weiteres möglich gewesen wäre, aber nicht erfolgt und damit auch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung auch nicht in Betracht kam, weil es seinerzeit um die drängende Ablagerung des Nebengesteins ging und die technischen Voraussetzungen für eine Ablagerung nach Durchführung eines Kammerfilterpressverfahrens noch nicht vorlagen und der Zulassung des von der Beigeladenen beantragten Einsatzes von SAV-Produkten (Sprühabsorbtionsprodukte – SAP-Produkte -, die bei der Rauchgasreinigung in Kohlekraftwerken entstehen) die abschließende – umweltbezogene - Bewertung des Produktes noch ausstand. Ebenso kommt es für den Ausgang des Verfahrens nicht auf die von der Klägerin weiterhin unter Beweis gestellte Tatsache an, ob die Beigeladene zur Aufrechterhaltung der Kohlegewinnung auf die Ablagerung von Schlämmen auf der Bergehalde Maybach angewiesen ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Einbau von Schlämmer durch deren Trocknung – etwa im Wege des Filterkammerpressverfahrens – technisch vermieden werden könnte, auch wenn die Voraussetzungen dafür zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung durch den Beklagten noch nicht vorlagen. Sollte der Antrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin der Meinung sei, das gesamte Nebengestein des Bergwerks Saar könne auch anderswo abgelagert werden, hätte es ihr oblegen, nachdem die Beigeladene dezidiert die (nicht ausreichenden) Lagerkapazitäten anderer Ablagerungsstätten dargetan hat, anzugeben, wo das Nebengestein abgelagert werden könnte. So verstanden, handelte es sich bei diesem Beweisantrag um einen grundsätzlich unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, bei dem nicht ansatzweise erkennbar ist, wo der Sachverständige seine Suche nach geeigneten Ablagerstätten beginnen bzw. beenden sollte.

Somit stellt sich die Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 für die Endgestaltung der Bergehalde Maybach im Verhältnis zur Klägerin nicht als rechtswidriger Eingriff in ihre Rechte dar.

Deshalb ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und dementsprechend selbst das Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine bergrechtliche Maßnahme ist nach Tz. 11.3 des Streitwertkatalogs grundsätzlich mit einem Streitwert von 60.000 Euro zu bemessen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet

Die angegriffene Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 verletzt die Klägerin nicht in ihren Schutz bezweckenden öffentlich-rechtlichen Rechten.

Die von der Klägerin angegriffene Verwaltungsentscheidung, die im Verhältnis zu ihr die Ablagerung von Waschbergen und Flotationsschlämmen auf der Bergehalde Maybach zulässt, stellt vom Ausgangspunkt her einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Da der von der VwGO gewährleistete Rechtsschutz grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz abzielt und Einzelnen nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweist (vgl. § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 VwGO), ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit im öffentlichen Interesse bestehenden Normen übereinstimmt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen (auch) seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und - wenn ja - ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen kann (sog. Schutznormtheorie). (BVerwG, "Moers-Kapellen"-Urteil vom 16.03.1989, BVerwGE 81, 329, 334 = ZfB 1989, 199; zum Baurecht: BVerwG, Urteil vom 13.06.1980, BRS 36 Nr. 185, und vom 30.09.1983, BRS 40 Nr. 195) Dementsprechend ist Streitgegenstand der Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt die Behauptung, diese Entscheidung verletze ihn, den Dritten, in eigenen Rechten. (OVG des Saarlandes, Beschluss (betreffend das Bergwerk Ensdorf) vom 22.01. 2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287 (289) mit Nachweisen)

Vorliegend ist keine Verletzung von Vorschriften festzustellen, die im bergrechtlichen Betriebsplanszulassungsverfahren von Bedeutung sind und Schutzwirkung zugunsten der von der Ablagerung von Nebengestein des Bergwerks Saar, Standort Ensdorf, auf der Bergehalde Maybach betroffenen Klägerin entfalten. Keiner Bedeutung kommt vorliegend die Rechtsfrage zu, ob der Nachtrag objektiv rechtmäßig ist. Da es sich bei der bergrechtlichen Zulassungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Beklagte anders hätte entscheiden können.

Die Zulassung des Nachtrags ist zunächst nicht wegen offenkundiger Unbestimmtheit (nach § 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 37 VwVfG) nichtig, weil sie nicht ausdrücklich die Herkunft des abgelagerten Materials bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abraumhalde nicht zwingend bestimmen, woher der abzulagernde Abraum stammt. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (§ 37 VwVfG) muss die Zulassung einer Bergehalde deren Abmessungen enthalten, nicht jedoch die Herkunft des zu lagernden Abraums. Der unter 1.2 der Zulassung ausdrücklich erwähnte „Weiterbetrieb“ der Halde dient zwar dem Zweck, die Aufhaldung von Nebengestein aus dem Förderstandort Ensdorf zuzulassen, (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 3 des amtl. Umdrucks) erschöpft sich aber nicht darin.

1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von § 36 Abs. 1 BauGB berufen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach Satz 2 ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird.

Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung von Baugenehmigungen steht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinde für die Aufstellung der Bauleitpläne (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), durch die die Entwicklung der Gemeinde vorbereitet und geleitet wird (§ 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 BauGB), also mit der sog. Planungshoheit der Gemeinde, und im Zusammenhang mit der Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, über den Bauantrag auch nach den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregeln zu entscheiden. Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist daher, dass die Gemeinde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder wenn von der Planung im Genehmigungsverfahren abgewichen werden soll, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt ist. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rdnr. 9 mit Nachweisen)

Vorliegend ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB nicht erforderlich. Danach ist für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB („Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.“) bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, kein Einvernehmen erforderlich. Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 ff. BImSchG. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rdnr. 16) Dass es sich bei der Bergehalde Maybach um ein Vorhaben im Verständnis von § 29 Abs. 1 BauGB handelt, ist offenkundig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf folglich keiner weiteren Begründung. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Betrieb der Bergehalde Maybach im Verständnis von § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB der Bergaufsicht unterliegt.

Was der Bergaufsicht unterliegt, ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesberggesetzes und dort in erster Linie aus § 2 BBergG:

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,

2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,

3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1

1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,

2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, ….

Offenkundig nicht einschlägig für den vorliegenden Fall ist § 2 Abs. 4 BBergG, da diese Bestimmung allein dem Zweck dient, die allgemein geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht für den Gütertransport von Bodenschäden und Nebengestein außer Kraft zu setzen. (Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 2 Rdnr. 17)

Das Bundesberggesetz selbst verlangt für seine Anwendbarkeit keinen räumlichen, sondern allein einen unmittelbar betrieblichen Zusammenhang zwischen dem Aufsuchen von Bodenschätzen und dem Ablagern von Nebengestein. Dass ein solcher unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Abbau in der Grube Ensdorf und dem Ablagern auf der Bergehalde Maybach besteht, bedarf keiner vertieften Ausführungen. Damit findet die Ansicht der Klägerin, die Bergaufsicht ende mit dem Verladen des Nebengesteins auf einem Lkw bzw. mit dem Verlassen des Betriebsgeländes der Grube Ensdorf, im Gesetz keine Stütze. Die Kammer vermag auch keinen sonstigen Grund erkennen, der für diese Einschätzung der Klägerin sprechen könnte. Vielmehr dient das BBergG ersichtlich dem Zweck, dass die Ablagerung von Nebengestein gerade von der Bergbehörde und keiner anderen Behörde geregelt wird und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Piens/Schulte/Graf Vitzthum (BBergB, 1983, § 2 Rdnr. 12) stellt deshalb ausdrücklich darauf ab, dass ein unmittelbar betrieblicher Zusammenhang keine räumliche Nähe erfordert und etwa auch dann vorliegen kann, wenn die Bergehalde in einer größeren räumlichen Entfernung liege; kein unmittelbar betrieblicher Zusammenhang bestehe mehr, wenn etwa Massen zur dauerhaften Verfestigung von Plätzen oder Straßen verwandt und damit endgültig aus dem betrieblichen Verbund gelöst würden.

Das OVG des Saarlandes hat im Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 – in diesem Zusammenhang ferner darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 BBergG unter „Begriffsbestimmungen“ im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs des Aufbereitens zwischen „unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang“ und „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang“ unterscheidet, und dadurch sichere Rückschlüsse auf die Bedeutung der Wortwahl in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zulasse. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen diese Auslegung hat das OVG im Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 – als nicht überzeugend qualifiziert:

Zwar wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden und gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Dies gilt aber nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Ein Einvernehmen ist in diesen Fällen nicht notwendig, weil die Gemeinde bereits nach dem BBergG am bergrechtlichen Verfahren zu beteiligen ist. (Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 36 Rdnr. 24) § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG wiederum legt fest, dass, wenn durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt werden, diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen sind. Die Mitwirkung der Gemeinden in § 54 Abs. 2 Satz 2 BBergG ist also schwächer ausgestaltet als in § 36 BauGB, da sie lediglich zu unterrichten und anzuhören sind und somit ein Vorhaben durch eine ablehnende Stellungnahme nicht verhindern können. Damit dient § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG dazu, etwa entgegenstehende Interessen der gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, um dadurch – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont – die Möglichkeiten der Gemeinde zu verbessern, „ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen“. (vgl. BT-Drucks. 8/3965 S. 137 zu § 53 II des Entwurfs) Die Bedenken und Einwände der Gemeinde sind nämlich, wenn mit ihnen eine Beeinträchtigung der Planungshoheit geltend gemacht wird, in die Betriebsplanprüfung der Bergbehörde einzubeziehen und im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu berücksichtigen. Damit ist ihrer verfassungsrechtlich geschützten Position auch Genüge getan. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2001, (Beschluss vom 16.03.2001 – 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 8 = BRS 64 Nr. 2) die den Normenkontrollantrag eines Bergbauunternehmers gegen einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte und sich zu dem Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht verhält. Ein bauplanungsrechtliches Einvernehmen der Klägerin war für die Zulassung des Nachtrags der beigeladenen nach allem nicht erforderlich.

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil der 1. Kammer vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 – glaubt stützen zu können, führt das vorliegend nicht zum Erfolg. In dem Urteil heißt es insoweit auf Seite 22, dass aus allen (zuvor zitierten) Fundstellen eindeutig hervorgehe, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB bei sachgerechter Auslegung nur auf solche Vorhaben Anwendung finden könne, die Gegenstand eines bergrechtlichen Verfahrens seien oder gewesen seien, an denen die betroffene Gemeinde beteiligt worden sei; nur dann sei es gerechtfertigt, das Einwirkungsrecht der Gemeinde durch Nichtanwendung des Einvernehmenserfordernisses im Genehmigungsverfahren zu beschränken.

Dass die Klägerin im Verfahren über die Zulassung des Sonderbetriebsplans über den Weiterbetrieb und die Erweiterung der Bergehalde Maybach vom 01.12.1986 gemäß § 54 Abs. 2 BBergG beteiligt wurde und seinerzeit keine Einwände gegen den Haldenbetrieb geäußert hat, ist in dem Urteil auf Seite 22 ausgeführt. Die weiteren Ausführungen in dem Urteil betreffen den vorliegenden Fall nicht, weil es seinerzeit – anders als vorliegend - nicht um die Ablagerung von Waschbergen aus der Steinkohlenaufbereitung, sondern um die Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung ging.

Am vorliegenden Verfahren ist die Klägerin ebenfalls gemäß § 54 Abs. 2 BBergG beteiligt worden. Sie hat sich mit ihrer Stellungnahme vom 04.07.2001 dazu ablehnend geäußert und darauf hingewiesen, dass die Weiternutzung der Halde Maybach sowohl aus ökonomischer als auch ökologischer Sicht keinen Sinn mache, es sei gesamtbetriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich hinsichtlich der Faktoren Zeit, Energieverbrauch, Straßenabnutzung, Abgasemissionen usw. unsinnig. Da sie – die Klägerin – damit rechne, dass der Antrag der beigeladenen trotz ihrer ablehnenden Stellungnahme durchdringen werde, fordere sie die erwartete Zulassung mit näher beschriebenen Auflagen zu versehen. Gegen die Pflicht, die Klägerin als Planungsträgerin zu beteiligen, ist vorliegend somit nicht verstoßen worden. Das Oberbergamt hat die Stellungnahme zudem im Widerspruchsverfahren berücksichtigt und gewichtet.

Als spezialgesetzliche Schutznorm für die Klägerin kommt deshalb § 36 Abs. 1 Satz 2 BauBG nicht in Betracht. (ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 4 - 6)

Im Ergebnis verletzt die angegriffene Zulassungsentscheidung auch weder § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG noch § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit bestehen in vollem Umfang bereits aufgrund der bestandskräftigen Zulassung der Halde Maybach. Eine Aufhebung der in Streit stehenden Zulassung vom 27.09.2002 würde die Rechtsposition der Klägerin in Bezug auf ihre Planungshoheit nicht verbessern.

Zwar vermittelt § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der die Beteiligung der Gemeinde an der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung regelt, der Gemeinde im Hinblick auf ihre von Art. 28 GG geschützte Planungshoheit ebenso grundsätzlich Drittschutz wie § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der ermöglicht und verlangt, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen und die Bergbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Gewinnung von Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinde vermieden werden kann. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306) Verfassungsrechtlichen Schutz kann die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts allerdings ohnehin nur insoweit in Anspruch nehmen, als sich das aus dem Wesen der Bestimmungen des GG ergibt. Dabei bedarf es keines unmittelbaren Rückgriffs auf Verfassungsrecht, weil die zuvor als der Gemeinde Drittschutz vermittelnde Norm des BBergG im Lichte des anwendbaren Verfassungsrechtes auszulegen ist.

Die der Gemeinde durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte gemeindlichen Planungshoheit vermittelt ihr grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde, auch bergrechtliche, Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben

- eine hinreichend bestimmte, nicht notwendig verbindliche Planung der Gemeinde nachhaltig stört, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtigerer Art auf ihre Planung hat, oder

- wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht, oder

- kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.

Die beiden zuletzt genannten Kriterien greifen vorliegend offenkundig nicht. Ernstlich in Streit ist allein die Frage, ob der Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach eine hinreichend bestimmte Planung der Klägerin nachhaltig stört, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtigerer Art auf ihre Planung hat. Während die Klägerin das mit Nachdruck für sich in Anspruch nimmt, halten der Beklagten und die Beigeladene das für so fern liegend, dass das Oberbergamt den Widerspruch wegen offenkundig fehlender Möglichkeit der Beeinträchtigung der Planungshoheit sogar als unzulässig behandelt hat. Vorliegend kann dahinstehen, ob dem so ist oder aber nicht doch durch den Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach langfristige Planungsabsichten der Gemeinde beeinträchtigt werden.

Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzungen im Landesentwicklungsplan im Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt stützt und geltend macht, dort sei die Fläche der Bergehalde Maybach als „G“ (= Gewerbe) dargestellt, hat die Beigeladene dem mit Recht entgegengesetzt, dass der Landesentwicklungsplan die Fläche zusätzlich als Bergbaufläche ausweise und sie diesem Zweck entspreche. Zum Flächennutzungsplan des Stadtverbandes hat die Beigeladene unter Vorlage einer Farbkopie des Planes (Stand: September 2005; Anlage DSK 3 (Bl. 69 d.A. 5 K 15/06)) unwidersprochen vorgetragen, die Haldenfläche sei in dem Plan – ausschließlich - als „REK“ (= Fläche zur Rekultivierung) ausgewiesen, durch eine gezackte Linie gekennzeichnet und ausschließlich grün unterlegt; demgegenüber seien Gewerbeflächen – wie etwa das Gewerbegebiet Maybach - in dem Plan lila unterlegt. Folglich kann die Klägerin aus dem Landesentwicklungsplan und dem Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt nichts für eine Verletzung ihrer Planungshoheit herleiten. (ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 4 - 6)

Sie ist aufgrund des in § 8 Abs. Satz 2 BauGB enthaltenen Gebotes, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, derzeit von Rechts wegen auch gehindert, eine verbindliche Bauleitplanung mit dem Ziel der Ausweisung eines Gewerbegebietes in Angriff zu nehmen. Das spricht mit Nachdruck dagegen, dass die Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 06.12.1986 überhaupt in der Lage wäre, konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten zu verbauen.

Erschwerend hinzu kommt, dass die von der Klägerin befürchtete Versumpfung auf der allein in Betracht kommenden, noch nicht zur Ablagerung von Nebengestein genutzten Teilfläche des Haldengeländes nicht aufgrund der Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002, sondern bereits in gleicher Weise aufgrund der bestandkräftigen Betriebsplanzulassung vom 06.12.1986 eintreten kann, wenn die Beigeladene von dem ihr seinerzeit uneingeschränkt eingeräumten Recht zur Ablagerung an dieser Stelle Gebrauch machen sollte. Denn der Regelungsgehalt der Zulassung vom 27.09.2002 erstreckt sich im Wesentlichen auf die Gestaltung des Haldenkörpers durch den lagenweisen Einbau von Waschbergen im Außendammbereich sowie eines definierten Waschberge-Flotationsbergegemischs im Innern der Vorschüttung. Demgegenüber hat die Beigeladene aufgrund der bestandskräftigen Zulassung aus dem Jahre 1986 und seit diesem Jahr regelmäßig Waschberge auf der Halde eingebaut. Damit nimmt die nunmehr angegriffene Zulassung der Klägerin nicht eine konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeit, sondern mindert allein die Chance bzw. Hoffnung, den derzeit noch nicht mit Waschbergen aufgeschütteten Teil der Haldenfläche für den Fall beplanen zu können, dass die Beigeladene von ihrem ihr bestandskräftig zustehenden Ablagerungsrecht keinen Gebrauch macht und diese Teilfläche aus dem Bergrecht entlässt. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Nutzung dieser Teilfläche des Haldengeländes als potentielles Gewerbegebiet ausscheidet, nachdem der im Jahre 1986 zugelassene Einbau von Waschbergen dort erfolgt sein sollte. An der rechtlichen Einstufung der Erwartung als bloße Hoffnung, dass die betreffende Fläche der Klägerin nach dem Ende der bergbaubezogenen Nutzung und Rekultivierung für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen werde, ändert nichts der Umstand. Dieses offensichtliche Grundverständnis aller Beteiligten (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 W 16/06 -, S. 7) beruhte indes auf der nicht eingetretenen Prämisse des Endes der bergbaubezogenen Nutzung, die möglicherweise eingetreten wäre, wenn der von der Beigeladenen beabsichtigte Absinkweiher im Saarlouiser Stadtwald hätte realisiert werden können. (vgl. insoweit das Urteil des OVG des Saarlandes vom 27.03.2001 – 2 N 9/99 –, ZfB 2002, 171, mit dem der Bebauungsplan „Saarlouiser Stadtwald“ für nichtig erklärt wurde, und den Beschluss des BVerwG vom 07.03.2002 – 4 BN 38.01 -, ZfB 2003, 60, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde)

Selbst wenn man vorliegend einen Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin unterstellte, führte auch das nicht zum Erfolg der Klage. Denn auch in diesem unterstellten Falle wäre dieser Eingriff nicht unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gewicht des Eingriffs auch durch die örtlichen Gegebenheiten bestimmt wird, auf die die überörtliche Planungshoheit zugreift. Gemeinden mit bestehenden Bergehalden auf ihrem Gebiet unterliegen nämlich bereits deshalb einer gewissen „Situationsgebundenheit“. Der nunmehr zugelassene Nachtrag zum Sonderbetriebsplan verändert die Größe der Bergehalde Maybach nicht, verlagert allein die theoretische zukünftige Nutzbarkeit des Geländes nach der endgültigen Aufgabe der bergrechtlichen Nutzung zeitlich „nach hinten“. Das stellt indes nur ein zeitliches Verschieben der bloßen Hoffnung auf eine anderweitige Nutzung dar, zumal die Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks ist und insoweit dessen zukünftige Nutzung selbst – im Rahmen der Möglichkeiten u.a. des öffentlichen Baurechts – bestimmen wird. Im Übrigen ist die Gemeinde bei der Aufstellung und Fortschreibung von – derzeit wie oben ausgeführt rechtlich gar nicht möglichen - Bebauungsplänen für das Gebiet gehalten, die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet zu berücksichtigen.

Auch eine Beeinträchtigung der von Art. 28 Abs. 2 GG umfassten Planungshoheit der Klägerin durch die streitige Zulassung des Nachtrags zum Sonderbetriebsplan einmal unterstellt, führte das noch nicht zur Feststellung einer Rechtsverletzung der Klägerin. Denn dann käme es auf die Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 GG mit den gegenläufigen bergrechtlichen Befugnissen der Beigeladenen an, die vorliegend zu Lasten der Klägerin ausgeht.

Durch das Bundesberggesetz vom 13.08.1980, (BGBl I S. 1310) dessen wesentliche Bestimmungen am 01.01.1982 in Kraft getreten sind, hat das Bergrecht in der Bundesrepublik Deutschland erstmals eine umfassende bundesgesetzliche Regelung erfahren. Es schafft bundeseinheitlich rohstoffwirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Bergbauwirtschaft, ordnet den Arbeitsschutz und regelt das Verhältnis des Bergbaus zum Grundeigentum. Die Bestimmungen des Gesetzes sind überwiegend dem öffentlichen Recht zuzuordnen; zum Teil haben sie aber auch privatrechtlichen Inhalt, z.B. die Bergschadensvorschriften. Der Geltungsbereich des BBergG umfasst nicht alle Bodenschätze, sondern nur die „bergfreien“ und die „grundeigenen“. Zu den bergfreien Bodenschätzen, die im Gesetz namentlich aufgeführt sind, gehören solche mineralischen Grundstoffe, die für die Rohstoffversorgung besonders wichtig sind, nämlich Erze, Salze, Kohle, Erdöl und Erdgas. Sie sind der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers entzogen; zu ihrer Gewinnung bedarf es einer besonderen Bergbauberechtigung. (Erläuterungen zum Bundesberggesetz von Dr. Herbert Weller, Bonn, abgedruckt in: Das deutsche Bundesrecht, III D 50, S. 93 ff.; BT-Drucksachen 8/1315 = ZfB 1981, 94, und 11/4015 = ZfB 1990, 89)

Das Bundesverfassungsgericht hat in der „Schloss Cappenberg“-Entscheidung vom 21.10.1987 (- 1 BvR 1048/87 -, BVerfGE 77, 130) darauf abgestellt, dass der Bergwerksberechtigte für seine Bergbauberechtigungen nach allgemeiner Auffassung (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rdnr. 191a) Grundrechtsschutz nach Art 14 GG beanspruchen kann. (Vgl. etwa auch Kühne, Bestandsschutz alten Bergwerkseigentums unter Berücksichtigung des Art. 14 GG, Baden-Baden 1998 mit Hinweis in ZfB 2000, 212)

Zur Lösung dieses – vorliegend allein unterstellten - Konfliktes zwischen dem Eigentumsrecht des Bergbaubetreibers und der Planungshoheit der Gemeinde kommen vom Ansatz her drei Möglichkeiten in Betracht. Entweder ist der Konflikt einseitig zugunsten des Bergbaubetreibers oder einseitig zu Gunsten der Gemeinde oder durch eine zwischen den widerstreitenden Rechten vermittelnde Zwischenlösung zu lösen. Für eine der ersten beiden Lösungen spricht nichts. Dass die somit allein in Betracht kommende vermittelnde Lösung einer gesetzlichen Regelung zugänglich wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dementsprechend ist dieser Konflikt unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösen.

In diesem Zusammenhang kommt der „Situationsgebundenheit“ der Gemeinde in Bezug auf die Existenz der dort seit dem Jahre 1952 vorhandenen Bergehalde, die von der Grundfläche her auch nicht vergrößert werden soll, ein entscheidendes Gewicht zu. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Planung, Genehmigung und der Bau einer alternativen Bergehalde einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren erforderte und möglicherweise das Ende des Bergwerks Saar bedeuteten könnte. Nimmt man hinzu, dass die Klägerin – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Anschluss an den Beschluss der OVG vom 20.12.2006 - bislang allein die theoretischen Chancen einer Folgenutzung einer bisher ungenutzten Teilfläche des Haldengeländes ausgelotet hat und an der Umsetzung konkreter Planungsabsichten für das Haldengelände von Rechts wegen gehindert war und ist und folglich eine planerische Verfügbarkeit allein unter dem Blickwinkel einer langfristigen Flächenvorsorge beansprucht, sind diese Interessen gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Nutzung der Halde hintan zu stellen.

Auf die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsache, dass eine Ablagerung von dem Beklagten auch in einer Weise hätte gestattet werden können, die eine Versumpfung der nordöstlichen, von der Klägerin für eine gewerbliche Nutzung ins Auge gefassten Fläche entgegengewirkt hätte, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil eine solche Zulassung ohne weiteres möglich gewesen wäre, aber nicht erfolgt und damit auch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung auch nicht in Betracht kam, weil es seinerzeit um die drängende Ablagerung des Nebengesteins ging und die technischen Voraussetzungen für eine Ablagerung nach Durchführung eines Kammerfilterpressverfahrens noch nicht vorlagen und der Zulassung des von der Beigeladenen beantragten Einsatzes von SAV-Produkten (Sprühabsorbtionsprodukte – SAP-Produkte -, die bei der Rauchgasreinigung in Kohlekraftwerken entstehen) die abschließende – umweltbezogene - Bewertung des Produktes noch ausstand. Ebenso kommt es für den Ausgang des Verfahrens nicht auf die von der Klägerin weiterhin unter Beweis gestellte Tatsache an, ob die Beigeladene zur Aufrechterhaltung der Kohlegewinnung auf die Ablagerung von Schlämmen auf der Bergehalde Maybach angewiesen ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Einbau von Schlämmer durch deren Trocknung – etwa im Wege des Filterkammerpressverfahrens – technisch vermieden werden könnte, auch wenn die Voraussetzungen dafür zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung durch den Beklagten noch nicht vorlagen. Sollte der Antrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin der Meinung sei, das gesamte Nebengestein des Bergwerks Saar könne auch anderswo abgelagert werden, hätte es ihr oblegen, nachdem die Beigeladene dezidiert die (nicht ausreichenden) Lagerkapazitäten anderer Ablagerungsstätten dargetan hat, anzugeben, wo das Nebengestein abgelagert werden könnte. So verstanden, handelte es sich bei diesem Beweisantrag um einen grundsätzlich unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, bei dem nicht ansatzweise erkennbar ist, wo der Sachverständige seine Suche nach geeigneten Ablagerstätten beginnen bzw. beenden sollte.

Somit stellt sich die Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 für die Endgestaltung der Bergehalde Maybach im Verhältnis zur Klägerin nicht als rechtswidriger Eingriff in ihre Rechte dar.

Deshalb ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und dementsprechend selbst das Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine bergrechtliche Maßnahme ist nach Tz. 11.3 des Streitwertkatalogs grundsätzlich mit einem Streitwert von 60.000 Euro zu bemessen.