Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 30.10.2007 – 3 K 158/07
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2006 wird der Beklagte verpflichtet, das vom Kläger angezeigte Ereignis vom 14.06.2006 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall.
Der Kläger steht als Polizeibeamter – Polizeikommissar – im Landesdienst. Mit Dienstunfallanzeige vom 15.06.2006 teilte er dem Beklagten mit, am Vortag bei einer Geschwindigkeitskontrolle an der B 41 von einer Zecke im Bereich des linken Schienbeins gebissen worden zu sein. Die Zecke sei am 15.06.2006 von Frau Dr. R., M., entfernt worden.
Durch Bescheid vom 01.08.2006 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall mit der Begründung ab, es fehle an der erforderlichen Dienstbezogenheit, denn ein Zeckenbiss gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 (zugestellt am 25.12.2006) mit der (zusätzlichen) Begründung zurück, „unabhängig von der im vorliegenden Falle mangelnden örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des Unfallereignisses“ könne die „besondere Dienstbezogenheit nur angenommen werden, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser bestimmten Erkrankung in sich“ berge. „Der Aufgabenbereich eines Polizeibeamten (erstrecke) sich nur in Ausnahmefällen auf das Durchstreifen eines….mit hohem Gras bewachsenen Wiesengeländes, wo das Risiko, von einer Zecke gebissen zu werden, erhöht sei.
Mit seiner am 18.01.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Dabei rügt er insbesondere die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden zur allgemeinen und besonderen Dienstbezogenheit. Vorliegend reiche es aus, dass sich der Kläger den Zeckenbiss im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugezogen habe. Weitergehende körperliche Beeinträchtigungen seien zwar bisher nicht aufgetreten, aber es könne durchaus eine Borreliose aufgrund des Zeckenbisses entstehen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2006 den Beklagten zu verpflichten, das Ereignis vom 14.06.2006 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt, ergänzt und vertieft seinen Standpunkt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Unfallvorgangs (1 Hefter); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des in Rede stehenden Ereignisses als Dienstunfall. Die dies ablehnenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Zeckenstich (um den es sich genau genommen handelt, weil die Zecke mit ihren Mundwerkzeugen die Haut einritzt, den Stechapparat in die Wunde schiebt und das austretende Blut bzw. die Lymphe „leckt“), sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
1. Entgegen der Auffassung beispielsweise des VG Ansbach
Urteil vom 28.02.2007 - AN 11 K 06.02510 - m.w.Nw. (juris)
handelt es sich bei einem Zeckenstich keineswegs nur um eine Bagatellverletzung , die schon begrifflich einen Körperschaden im Sinn von § 31 BeamtVG ausschließt.
Nach Meinung des VG Ansbach ist eine Hautverletzung dann als geringfügig anzusehen, „wenn die Wunde über den Bereich der Haut mit ihren drei Schichten nicht hinausreicht, für sich betrachtet keinen Krankheitswert hat und deshalb keiner ärztlichen Behandlung bedarf“. So liege „der Fall auch beim Zeckenbiss, dem die besondere Gefährlichkeit nicht durch die zugefügte Hautverletzung, sondern durch die Krankheitserreger zukommt, die durch die Bissverletzung in die Blutbahn gelangen können.“
Wie oben beschrieben stellt der Zeckenstich zwar für sich genommen eine gewiss nur unbedeutende Hautverletzung dar. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Zecken sich typischerweise an der Einstichstelle festsetzen, um die sog. „Blutmahlzeit“, die sich über Stunden und sogar Tage hinziehen kann, möglichst ungestört durchführen zu können, und sich erst nach deren Beendigung abfallen lassen. Weiter ist die Komplexität des Saugvorganges zu berücksichtigen: Vor dessen Beginn sondern die Zecken ein Sekret ab, das mehrere Komponenten enthält, nämlich einen Gerinnungshemmer, eine Art Klebstoff zur festen Verankerung der Mundwerkzeuge in der Haut, ein Betäubungsmittel, das eine Entdeckung durch den „Wirt“ verhindern, und einen entzündungshemmenden Wirkstoff, der die körpereigene Immunabwehr ausschalten soll.
Es ist offensichtlich, dass das Opfer der Zecke sinnvoller Weise so schnell und so sicher wie möglich versuchen wird, diesen Vorgang zu beenden, denn Zecken übertragen aufgrund ihrer Lebensweise bekanntlich häufig Krankheitserreger zwischen den „Wirten“ (ohne selbst erkrankt zu sein): Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und Rickettsiosen. Insofern ist mindestens von einem potenziellen Krankheitswert auszugehen.
Zur Bedeutung des Krankheitswerts vgl. auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31 Erl. 4.1
Die umgehende und sachgerechte Entfernung der Zecke gelingt erfahrungsgemäß dem Ungeübten nicht zuverlässig auf Anhieb und auch dem Geübten nicht immer. Daher ist die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, wie hier im Fall des Klägers, durchaus sinnvoll, wenn nicht sogar geboten. Insofern liegt die vom VG Ansbach in Abrede gestellte „ärztliche Behandlung“ sehr wohl vor.
Damit ist das Merkmal Körperschaden = nicht unerhebliche Verletzung erfüllt; ansonsten müsste ja der Betroffene darauf verwiesen werden, abzuwarten, ob und gegebenenfalls welche Infektion oder sonstige Folge sich einstellt, was Monate, wenn nicht Jahre dauern könnte und damit eine Geltendmachung als Dienstunfall unmöglich machen bzw. erheblich erschweren würde.
2. Ebenso erfüllt ist das Tatbestandsmerkmal „plötzlich“ , das der Abgrenzung eines Einzelgeschehens gegen dauernde Einwirkungen dient.
BVerwG, 19.01.2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr 17
Denn der Zeckenstich - als Beginn des oben geschilderten Saugvorgangs - ist eindeutig „plötzlich“, auch wenn sich zwischen dem Befall des „Wirtes“ und dem Stich (Zecken krabbeln oft bis zu mehreren Stunden am Körper des „Wirtes“ herum, bis sie eine „passende“ Einstichstelle gefunden haben, wobei sie eine etwas feuchte, warme und gute durchblutete, dünne Haut bevorzugen; insoweit geht der Einwand des Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.03.2007, es sei unklar, wie die Zecke an das Schienbein des Klägers gelangt sei, ins Leere) und schließlich der Beendigung des Vorgangs ein langer Zeitraum erstrecken kann.
3. Der Zeckenstich ist auch im gebotenen Umfang hinreichend örtlich und zeitlich bestimmbar. Dieses Tatbestandsmerkmal ist als Bezugsrahmen Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst.
BVerwG, aaO
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich genau bestimmen lassen, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat; Ort und Zeit müssen feststehen. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt.
BVerwG, aaO; vorgehend OVG Lüneburg, 07.07.2005, ZBR 2006, 215; ebenso VG Ansbach, aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 15.10.2007 – 3 K 489/07 – (angebliche Hitzeeinwirkung bei 70-minütiger Heimfahrt vom Dienst; auch zur Frage der Beweislast)
Vorliegend ist eine solche Eingrenzung und damit eine Zuordnung zum Dienst möglich, denn der vom Kläger dargelegte zeitliche Zusammenhang (Dienst mit vermutetem Zeckenbefall am 14.06.2006 – Entdeckung bzw. Entfernung der Zecke am 15.06.2006) ist nach der geschilderten Vorgehensweise von Zecken durchaus realistisch:
Zecken halten sich typischer Weise in einem Gelände mit Gräsern usw. auf, wie es der Kläger als seinen Standort beim dienstlichen Einsatz am 14.06.2006 beschrieben hat.
Zecken hängen sich typischer Weise an alles, was ihren jeweiligen Aufenthaltsort, wo sie sich in Lauerstellung befinden, streift, und suchen sich dann typischer Weise unter der Bekleidung eine Einstichstelle (s.o.).
Zecken werden typischer Weise erst dann entdeckt, wenn sie bereits ihre „Blutmahlzeit“ begonnen und dadurch ein gewisses Körpervolumen erreicht haben.
Natürlich kann einem Zeckenopfer, und zwar anders als bei praktisch sämtlichen anderen Bissopfern, immer entgegen gehalten werden, er sei zu einem anderen Zeitpunkt und/oder anderen Ort von der Zecke befallen worden.
So ausdrücklich VG Ansbach, aaO
Ist es aber bereits praktisch unmöglich, den (Positiv-)Beweis zu führen, dass, wo und wann man von einer Zecke gestochen worden ist (Zeugen scheiden von der Natur der Sache her aus!), ist es noch schwieriger, den (Negativ-)Beweis zu führen, dass sich der Befall oder Stich nicht zu einem anderen Zeitpunkt ereignet hat. Daher erscheint es sachgerecht, in derartigen Fällen auf die Grundsätze der Beweiserleichterung des Beweises des ersten Anscheins zurückzugreifen.
Dann ist es Sache des Beklagten, den Anscheinsbeweis durch Tatsachen zu entkräften , nach denen eine andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt; dazu reichen seine Angaben vorliegend aber bei weitem nicht aus.
Die hiervon abweichende Meinung, die Beweisschwierigkeiten seien hinzunehmen, weil der Gesetzgeber die Voraussetzung der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit zur Abgrenzung der Risikosphären bewusst so festgelegt habe und weil die Betroffenheit durch einen Zeckenstich ohne Folgeinfektion geringfügig sei,
OVG Lüneburg, aaO; VG Stade, 07.03.2007 – 3 A 1932/05 – (juris)
überzeugt nicht.
4. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, es handele sich vorliegend lediglich um eine sog. Gelegenheitsursache , weil es sich bei einem Zeckenstich um ein allgemeines Lebensrisiko handele und es am „spezifischen Zusammenhang mit dem Beamtendienst“ („in Ausübung oder infolge des Dienstes“, § 31 BeamtVG) fehle.
Die dienstliche Sphäre ergibt sich u.a. bzw. wesentlich aus Dienstzeit und Dienstort. Außerdem müssen die „Anforderungen des Dienstes“ „prägend“ für das Unfallereignis sein.
Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, aaO, § 31 Erl. 6.1.1.1, 8.2.3.2; Urteil der Kammer vom 20.09.2005 - 3 K 4/05 - (Verletzung bei der „Fliegenjagd“ in einer dienstlichen Unterkunft ist kein Dienstunfall)
Diese Dienstbezogenheit ist hier eindeutig erfüllt, auch wenn Zeckenbefall und Zeckenstich zum „allgemeinen Lebensrisiko“ gehören mögen, denn wesentliche Bedeutung für den Zeckenstich hatte vorliegend der dienstliche Einsatz des Klägers.
Zur Bedeutung der Risikoverteilung (zwischen der Sphäre des Beamten und des Dienstherrn) im Dienstunfallrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gelegenheitsursache bei u.a. degenerativen Vorschädigungen vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 17.07.2007 - 3 K 368/05 – (Ruptur der Supraspinatussehne beim Dienstsport)
5. Damit war der Klage stattzugeben, ohne dass es eines Eingehens auf die Frage bedurfte, ob der (bisher) ohne weitere (FSME, Borreliose usw.) folgenlos gebliebene Zeckenstich unter das Merkmal „Berufskrankheit“ im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG zu subsumieren ist.
Vgl. dazu VG Ansbach, aaO des Weiteren: VG Braunschweig 26.03.2007 - 7 A 356/06 – (juris) und VG Stade, aaO
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR (Auffangwert) festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des in Rede stehenden Ereignisses als Dienstunfall. Die dies ablehnenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Zeckenstich (um den es sich genau genommen handelt, weil die Zecke mit ihren Mundwerkzeugen die Haut einritzt, den Stechapparat in die Wunde schiebt und das austretende Blut bzw. die Lymphe „leckt“), sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
1. Entgegen der Auffassung beispielsweise des VG Ansbach
Urteil vom 28.02.2007 - AN 11 K 06.02510 - m.w.Nw. (juris)
handelt es sich bei einem Zeckenstich keineswegs nur um eine Bagatellverletzung , die schon begrifflich einen Körperschaden im Sinn von § 31 BeamtVG ausschließt.
Nach Meinung des VG Ansbach ist eine Hautverletzung dann als geringfügig anzusehen, „wenn die Wunde über den Bereich der Haut mit ihren drei Schichten nicht hinausreicht, für sich betrachtet keinen Krankheitswert hat und deshalb keiner ärztlichen Behandlung bedarf“. So liege „der Fall auch beim Zeckenbiss, dem die besondere Gefährlichkeit nicht durch die zugefügte Hautverletzung, sondern durch die Krankheitserreger zukommt, die durch die Bissverletzung in die Blutbahn gelangen können.“
Wie oben beschrieben stellt der Zeckenstich zwar für sich genommen eine gewiss nur unbedeutende Hautverletzung dar. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Zecken sich typischerweise an der Einstichstelle festsetzen, um die sog. „Blutmahlzeit“, die sich über Stunden und sogar Tage hinziehen kann, möglichst ungestört durchführen zu können, und sich erst nach deren Beendigung abfallen lassen. Weiter ist die Komplexität des Saugvorganges zu berücksichtigen: Vor dessen Beginn sondern die Zecken ein Sekret ab, das mehrere Komponenten enthält, nämlich einen Gerinnungshemmer, eine Art Klebstoff zur festen Verankerung der Mundwerkzeuge in der Haut, ein Betäubungsmittel, das eine Entdeckung durch den „Wirt“ verhindern, und einen entzündungshemmenden Wirkstoff, der die körpereigene Immunabwehr ausschalten soll.
Es ist offensichtlich, dass das Opfer der Zecke sinnvoller Weise so schnell und so sicher wie möglich versuchen wird, diesen Vorgang zu beenden, denn Zecken übertragen aufgrund ihrer Lebensweise bekanntlich häufig Krankheitserreger zwischen den „Wirten“ (ohne selbst erkrankt zu sein): Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und Rickettsiosen. Insofern ist mindestens von einem potenziellen Krankheitswert auszugehen.
Zur Bedeutung des Krankheitswerts vgl. auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31 Erl. 4.1
Die umgehende und sachgerechte Entfernung der Zecke gelingt erfahrungsgemäß dem Ungeübten nicht zuverlässig auf Anhieb und auch dem Geübten nicht immer. Daher ist die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, wie hier im Fall des Klägers, durchaus sinnvoll, wenn nicht sogar geboten. Insofern liegt die vom VG Ansbach in Abrede gestellte „ärztliche Behandlung“ sehr wohl vor.
Damit ist das Merkmal Körperschaden = nicht unerhebliche Verletzung erfüllt; ansonsten müsste ja der Betroffene darauf verwiesen werden, abzuwarten, ob und gegebenenfalls welche Infektion oder sonstige Folge sich einstellt, was Monate, wenn nicht Jahre dauern könnte und damit eine Geltendmachung als Dienstunfall unmöglich machen bzw. erheblich erschweren würde.
2. Ebenso erfüllt ist das Tatbestandsmerkmal „plötzlich“ , das der Abgrenzung eines Einzelgeschehens gegen dauernde Einwirkungen dient.
BVerwG, 19.01.2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr 17
Denn der Zeckenstich - als Beginn des oben geschilderten Saugvorgangs - ist eindeutig „plötzlich“, auch wenn sich zwischen dem Befall des „Wirtes“ und dem Stich (Zecken krabbeln oft bis zu mehreren Stunden am Körper des „Wirtes“ herum, bis sie eine „passende“ Einstichstelle gefunden haben, wobei sie eine etwas feuchte, warme und gute durchblutete, dünne Haut bevorzugen; insoweit geht der Einwand des Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.03.2007, es sei unklar, wie die Zecke an das Schienbein des Klägers gelangt sei, ins Leere) und schließlich der Beendigung des Vorgangs ein langer Zeitraum erstrecken kann.
3. Der Zeckenstich ist auch im gebotenen Umfang hinreichend örtlich und zeitlich bestimmbar. Dieses Tatbestandsmerkmal ist als Bezugsrahmen Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst.
BVerwG, aaO
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich genau bestimmen lassen, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat; Ort und Zeit müssen feststehen. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt.
BVerwG, aaO; vorgehend OVG Lüneburg, 07.07.2005, ZBR 2006, 215; ebenso VG Ansbach, aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 15.10.2007 – 3 K 489/07 – (angebliche Hitzeeinwirkung bei 70-minütiger Heimfahrt vom Dienst; auch zur Frage der Beweislast)
Vorliegend ist eine solche Eingrenzung und damit eine Zuordnung zum Dienst möglich, denn der vom Kläger dargelegte zeitliche Zusammenhang (Dienst mit vermutetem Zeckenbefall am 14.06.2006 – Entdeckung bzw. Entfernung der Zecke am 15.06.2006) ist nach der geschilderten Vorgehensweise von Zecken durchaus realistisch:
Zecken halten sich typischer Weise in einem Gelände mit Gräsern usw. auf, wie es der Kläger als seinen Standort beim dienstlichen Einsatz am 14.06.2006 beschrieben hat.
Zecken hängen sich typischer Weise an alles, was ihren jeweiligen Aufenthaltsort, wo sie sich in Lauerstellung befinden, streift, und suchen sich dann typischer Weise unter der Bekleidung eine Einstichstelle (s.o.).
Zecken werden typischer Weise erst dann entdeckt, wenn sie bereits ihre „Blutmahlzeit“ begonnen und dadurch ein gewisses Körpervolumen erreicht haben.
Natürlich kann einem Zeckenopfer, und zwar anders als bei praktisch sämtlichen anderen Bissopfern, immer entgegen gehalten werden, er sei zu einem anderen Zeitpunkt und/oder anderen Ort von der Zecke befallen worden.
So ausdrücklich VG Ansbach, aaO
Ist es aber bereits praktisch unmöglich, den (Positiv-)Beweis zu führen, dass, wo und wann man von einer Zecke gestochen worden ist (Zeugen scheiden von der Natur der Sache her aus!), ist es noch schwieriger, den (Negativ-)Beweis zu führen, dass sich der Befall oder Stich nicht zu einem anderen Zeitpunkt ereignet hat. Daher erscheint es sachgerecht, in derartigen Fällen auf die Grundsätze der Beweiserleichterung des Beweises des ersten Anscheins zurückzugreifen.
Dann ist es Sache des Beklagten, den Anscheinsbeweis durch Tatsachen zu entkräften , nach denen eine andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt; dazu reichen seine Angaben vorliegend aber bei weitem nicht aus.
Die hiervon abweichende Meinung, die Beweisschwierigkeiten seien hinzunehmen, weil der Gesetzgeber die Voraussetzung der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit zur Abgrenzung der Risikosphären bewusst so festgelegt habe und weil die Betroffenheit durch einen Zeckenstich ohne Folgeinfektion geringfügig sei,
OVG Lüneburg, aaO; VG Stade, 07.03.2007 – 3 A 1932/05 – (juris)
überzeugt nicht.
4. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, es handele sich vorliegend lediglich um eine sog. Gelegenheitsursache , weil es sich bei einem Zeckenstich um ein allgemeines Lebensrisiko handele und es am „spezifischen Zusammenhang mit dem Beamtendienst“ („in Ausübung oder infolge des Dienstes“, § 31 BeamtVG) fehle.
Die dienstliche Sphäre ergibt sich u.a. bzw. wesentlich aus Dienstzeit und Dienstort. Außerdem müssen die „Anforderungen des Dienstes“ „prägend“ für das Unfallereignis sein.
Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, aaO, § 31 Erl. 6.1.1.1, 8.2.3.2; Urteil der Kammer vom 20.09.2005 - 3 K 4/05 - (Verletzung bei der „Fliegenjagd“ in einer dienstlichen Unterkunft ist kein Dienstunfall)
Diese Dienstbezogenheit ist hier eindeutig erfüllt, auch wenn Zeckenbefall und Zeckenstich zum „allgemeinen Lebensrisiko“ gehören mögen, denn wesentliche Bedeutung für den Zeckenstich hatte vorliegend der dienstliche Einsatz des Klägers.
Zur Bedeutung der Risikoverteilung (zwischen der Sphäre des Beamten und des Dienstherrn) im Dienstunfallrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gelegenheitsursache bei u.a. degenerativen Vorschädigungen vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 17.07.2007 - 3 K 368/05 – (Ruptur der Supraspinatussehne beim Dienstsport)
5. Damit war der Klage stattzugeben, ohne dass es eines Eingehens auf die Frage bedurfte, ob der (bisher) ohne weitere (FSME, Borreliose usw.) folgenlos gebliebene Zeckenstich unter das Merkmal „Berufskrankheit“ im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG zu subsumieren ist.
Vgl. dazu VG Ansbach, aaO des Weiteren: VG Braunschweig 26.03.2007 - 7 A 356/06 – (juris) und VG Stade, aaO
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR (Auffangwert) festgesetzt.