Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 23.03.2010 – 3 K 613/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Folgen eines Dienstunfalls, den der Kläger am 10.06.1997 erlitten hat.
Der Kläger steht als Beamter (Kriminalhauptmeister) im Dienst des Beklagten. Unter dem 28.07.1997 meldete er einen Unfall, den er am 10.06.1997 in Gestalt eines Zeckenstichs erlitten hatte.
Der Beklagte erkannte das Unfallgeschehen durch Bescheid vom 24.09.1997 als Dienstunfall an, und zwar mit der Diagnose „Borreliose mit neurologischer Symptomatik“.
Mit Bescheid vom 09.03.2004 erfolgte eine Erweiterung auf die Diagnose „Diabetes mellitus Typ II sowie Fettstoffwechselstörung infolge langwieriger medikamentöser Borreliosetherapie“.
Mit Schreiben vom 15.09.2004 bat der Kläger um Überprüfung, ob ihm ein Unfallausgleich im Sinne des § 35 BeamtVG gewährt werden könne. Gegen den dies ablehnenden Bescheid vom 24.01.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 25.07.2005 wendet sich der Kläger im Verfahren 3 K 386/05 (jetzt: 3 K 200/09), das auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zum Ruhen gebracht worden ist.
Einen Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Akkomodationsstörung der Augen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22.07.2005 mit der Begründung ab, es bestehe insoweit kein Zusammenhang mit der Borreliose. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 08.08.2005 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 zurück (I. 1); außerdem nahm er den Bescheid vom 09.03.2004 gemäß § 48 SVwVfG für die Zukunft zurück (I. 2) und begründete dies wie folgt: Der den Kläger behandelnde Augenarzt sehe selbst keinen entsprechenden Kausalzusammenhang, er spreche vielmehr von einer altersbedingten Sehschwäche. Auch das daraufhin in Auftrag gegebene Gutachten des Diabetologen Privatdozent Dr. med. F. habe einen solchen Zusammenhang verneint. Außerdem aber sei der Gutachter auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die beim Kläger vorliegende Fettstoffwechselstörung und der Diabetes keine Folge der Diabeteserkrankung seien; Grund sei vielmehr eine entsprechende genetische Disposition in Verbindung mit Immobilität und Gewichtszunahme im Rahmen der Borreliosebehandlung. Das habe (auch) zur Folge, „dass der Bescheid (vom 09.03.2004) gemäß § 48 SVwVfG mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist.“
Am 25.04.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage 3 K 613/07 erhoben, die er in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens wie folgt begründet: Dem Gutachten von Dr. F., der offenbar nicht über die spezielle, das Gebiet der persistierenden Lyme-Borreliose-Erkrankung betreffende, Erfahrung verfüge, könne nicht gefolgt werden. Insbesondere sei es unzutreffend, dass er, der Kläger, eine entsprechende genetische Prädisposition gehabt habe; die Blutwerte aus der Zeit vor dem Unfallereignis belegten das nicht. Auch der Umstand, dass der Diabetes erst im dritten Jahr danach diagnostiziert worden sei, spreche dagegen. Ein Vortrag der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. H.-S. zeige vielmehr, dass 8 bis 12 % der Borreliose-Kranken wie der Kläger kardiale Symptome aufwiesen. Außerdem werde auf Sehstörungen und Lichtempfindlichkeit sowie Insulinresistenz mit Diabetesentwicklung als Folgen hingewiesen. (Beweis für alles: Gutachten auf neurologischem Fachgebiet von einem Sachverständigen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Borreliose-Erkrankung).
Der Kläger beantragt,
unter Berücksichtigung der Teilerledigung der ursprünglichen Hauptsache den Bescheid vom 22.07.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Akkomodationsstörung der Augen als weitere Folge des anerkannten Dienstunfalls vom 10.06.1997 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine Verwaltungsentscheidungen, die er nach wie vor für rechtmäßig hält, hebt die seinerseits angenommene Kompetenz von Privatdozent Dr. F. hervor und setzt sich kritisch mit den Aussagen von Dr. H.-S. auseinander. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich.
Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte unter dem 06.12.2007 den (Widerspruchs-)Bescheid vom 26.03.2007 zu Ziffer I.2 zurückgenommen.
Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Gericht hat durch Beschlüsse vom 15.02.2008 das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 144/08 eingestellt.
Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht Beweis erhoben durch Beschluss vom 13.05.2008, und zwar durch Einholung eines Gutachtens von Dr. med. V. Fi., Nationales Referenzzentrum für Borrelien beim Bayrischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim, darüber, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Folgen beim Kläger durch den Vorfall am 10.06.1997 im Sinne einer wesentlichen Verursachung eingetreten sind und wie gegebenenfalls die unfallbedingte MdE einzuschätzen ist.
Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten von Dr. Fi./PD Dr. S. vom 19.12.2008 (Bl. 137 ff. GA).
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009 hat die Kammer beschlossen, in Ergänzung des Beschlusses vom 13.05.2008 ein medizinisches Gutachten von Dr. C. B., Chefarzt der Neurologischen Klinik der cts-Caritasklinik St. Th., B-Stadt, darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Folgen beim Kläger durch den Vorfall am 10.06.1997 im Sinne einer wesentlichen Verursachung eingetreten sind, insbesondere ob die von ihm geklagten Akkomodationsstörungen der Augen in einem entsprechenden Zusammenhang mit der „Borreliose mit neurologischer Symptomatik“ stehen, und wie gegebenenfalls die unfallbedingte MdE einzuschätzen ist.
Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten von Dr. B. vom 15.05.2009 (Bl. 209 ff.) - bei Gericht eingegangen am 04.08.2009 -.
Im Hinblick auf Einwände des Klägers hiergegen ist der Gutachter unter dem 12.10.2009 gebeten worden, auf diese einzugehen.
Dem ist er mit Schreiben vom 28.12.2009 (Bl. 260 ff.) nachgekommen.
Hierzu haben sich die Beteiligten in der Folge teils zustimmend (Beklagter, Schriftsätze vom 20.01. und 03.03.2010), teils kritisch (Kläger, Schriftsatz vom 08.02.2010) geäußert.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte (GA) des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 3 K 386/05 = 3 K 200/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (VA) des Beklagten (1 Hefter, 1 Krankenakte); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung der im vorliegenden Verfahren allein noch streitbefangenen Akkomodationsstörung als Dienstunfallfolge zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Wie in fast allen Dienstunfallangelegenheiten stellt sich auch vorliegend die Frage nach der wesentlichen Kausalität des Unfallgeschehens für den eingetretenen/geklagten Körperschaden.
Vgl. aus der Praxis der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts zuletzt u.a. : Urteile vom 17.07.2007 - 3 K 386/05 - = OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.08.2008 - 1 A 368/07 - und vom 11.11.2008 - 3 K 129/07 - (Verletzung beim Dienstsport); Urteil vom 15.10.2008 - 3 K 489/07 - = OVG Saarlouis, Urteil vom 26.11.2008 - 1 A 144/08 - (Wegeunfall durch „thermische Überlastung“); Urteil vom 14.10.2008 - 3 K 1122/07 - (Schock durch Kränkung u.ä. seitens des Dienstherrn); Urteil vom 09.12.2008 - 3 K 21/08 - = OVG Saarlouis, Urteil vom 10.02.2010 - 1 A 359/09 - (posttraumatische Belastungsstörung nach vermeintlichem Angriff durch Arbeitskollegin)
Die Beantwortung dieser Frage ist speziell bei den Folgen von Zeckenbissen schwierig.
Vgl. Urteil der Kammer vom 30.10.2007 - 3 K 158/07 - = OVG Saarlouis, Urteil vom 22.04.2009 - 1 A 155/08 -; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81.08 -
Die gerichtlich beauftragten Gutachter haben die Beweisfrage (nach der wesentlichen Kausalität zwischen Zeckenstich/Borreliose und der vorliegend allein streitigen Akkomodationsstörung der Augen des Klägers) wie folgt beantwortet:
1. Dr. Fi.
Das Gutachten enthält – nach Zusammenfassung der „für das vorliegende Gutachten relevante(n) Angaben“ und ersten eigenen „Stellungnahmen“ dazu – vor allem eine „Übersicht zur Lyme-Borreliose“ mit einer Darstellung des Krankheitsbilds in den verschiedenen Stadien und der „mikrobiologischen Diagnostik“, wobei der sog. Lymphozyten-Transformationstest mangels ausreichender Validierung zu den nicht empfohlenen Methoden gezählt werde.
Bezogen auf die (allerdings nicht im vorliegenden Verfahren) streitige Fettstoffwechselstörung bzw. den Diabetes als (Folge-)Erkrankung („direkt oder indirekt“) im Zusammenhang mit einer Borreliose verneint der Gutachter eine solche Kausalität.
Akkomodationsstörungen (des Auges) seien „insbesondere im Rahmen einer floriden Neuroborreliose durchaus möglich und bekannt“; sie träten jedoch „typischerweise im akuten Verlauf“ auf, es sei auch „unwahrscheinlich, dass die Augenproblematik mit zeitlicher Verzögerung und dann progredient“ auftrete. Dies müsse im Einzelfall durch eine „fachneurologische Begutachtung“ geklärt werden.
Eben dieser Hinweis war für die Kammer Veranlassung, das Gutachten auf fachneurologischem Gebiet einzuholen.
2. Dr. B.
Das Gutachten beginnt mit einer Darstellung der „Aktenlage“ und wird durch die Anamnese und den klinischen Befund fortgesetzt.
Bei den „Zusatzuntersuchungen“ wird auf das Ergebnis des durchgeführten Lymphozytentransformationstest für Borrelien (LTT) hingewiesen, es biete „keinen sicheren Hinweis für eine derzeit aktive Borrelieninfektion“.
Im Rahmen der „Beurteilung und Beantwortung der vorgegebenen Fragen“ wird in Übereinstimmung mit dem Gutachten Dr. Fi. eine „okuläre Mitbeteiligung“ in der Akutphase einer Borrelieninfektion für möglich erachtet, und zwar in Gestalt „einer Hirnnervenbeteiligung … im Sinne einer Neuroborreliose“.
Hiergegen sprächen aber vorliegend die früher und jetzt (LTT) erhobenen serologischen Befunde, was wiederum das Vorliegen einer „chronischen Neuroborreliose weitestgehend“ ausschließe. Auch das nur kurzfristige und intermittierende Auftreten von Doppelbildern, das sich jeweils spontan zurückgebildet habe, spreche dagegen. Vielmehr seien die Akkomodationsstörungen des Klägers, wie bereits von seinem Augenarzt bescheinigt, als altersbedingte Presbyopie einzustufen.
Was der Kläger hiergegen einwendet, überzeugt nicht. In personeller Hinsicht wird die Wissenschaftlichkeit, Korrektheit und Qualität des Gutachtens nicht dadurch in Frage gestellt, das es von der Assistenzärztin Dr. S. abgefasst worden ist, denn der gerichtlich beauftragte Gutachter, Chefarzt eines renommierten Akademischen Lehrkrankenhauses der Universität des Saarlandes, Dr. B., hat das Gutachten „Nach eigener Prüfung und Überzeugung“ mitgetragen. Außerdem hat er sich persönlich mit den Einwendungen des Klägers (Schriftsatz vom 07.09.2009) eingehend und ausführlich befasst und dabei das Gutachten in allen wesentlichen Punkten bestätigt.
Darüber hinaus ist es nicht so, dass das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten im Widerspruch zu allen bisherigen Erkenntnissen stünde. Das Gegenteil ist der Fall, wie bereits der Hinweis auf das augenärztliche Attest belegt. Auch mit dem Gutachten Dr. Fi. besteht weit gehende Übereinstimmung. Lediglich die Bewertung des LTT ist zwischen beiden Gutachtern kontrovers. Insofern überzeugt der Hinweis im Gutachten Dr. B., dass die „Vorbehalte gegen dieses Testverfahren … noch aus der Anfangszeit“ stammten und es inzwischen „erheblich verbessert“ worden und „zuverlässig“ sei.
Aufgrund dieser für die Kammer überzeugenden Gutachtenlage ist der – letztlich dem Kläger obliegende – Kausalitätsnachweis nicht erbracht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung der im vorliegenden Verfahren allein noch streitbefangenen Akkomodationsstörung als Dienstunfallfolge zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Wie in fast allen Dienstunfallangelegenheiten stellt sich auch vorliegend die Frage nach der wesentlichen Kausalität des Unfallgeschehens für den eingetretenen/geklagten Körperschaden.
Vgl. aus der Praxis der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts zuletzt u.a. : Urteile vom 17.07.2007 - 3 K 386/05 - = OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.08.2008 - 1 A 368/07 - und vom 11.11.2008 - 3 K 129/07 - (Verletzung beim Dienstsport); Urteil vom 15.10.2008 - 3 K 489/07 - = OVG Saarlouis, Urteil vom 26.11.2008 - 1 A 144/08 - (Wegeunfall durch „thermische Überlastung“); Urteil vom 14.10.2008 - 3 K 1122/07 - (Schock durch Kränkung u.ä. seitens des Dienstherrn); Urteil vom 09.12.2008 - 3 K 21/08 - = OVG Saarlouis, Urteil vom 10.02.2010 - 1 A 359/09 - (posttraumatische Belastungsstörung nach vermeintlichem Angriff durch Arbeitskollegin)
Die Beantwortung dieser Frage ist speziell bei den Folgen von Zeckenbissen schwierig.
Vgl. Urteil der Kammer vom 30.10.2007 - 3 K 158/07 - = OVG Saarlouis, Urteil vom 22.04.2009 - 1 A 155/08 -; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81.08 -
Die gerichtlich beauftragten Gutachter haben die Beweisfrage (nach der wesentlichen Kausalität zwischen Zeckenstich/Borreliose und der vorliegend allein streitigen Akkomodationsstörung der Augen des Klägers) wie folgt beantwortet:
1. Dr. Fi.
Das Gutachten enthält – nach Zusammenfassung der „für das vorliegende Gutachten relevante(n) Angaben“ und ersten eigenen „Stellungnahmen“ dazu – vor allem eine „Übersicht zur Lyme-Borreliose“ mit einer Darstellung des Krankheitsbilds in den verschiedenen Stadien und der „mikrobiologischen Diagnostik“, wobei der sog. Lymphozyten-Transformationstest mangels ausreichender Validierung zu den nicht empfohlenen Methoden gezählt werde.
Bezogen auf die (allerdings nicht im vorliegenden Verfahren) streitige Fettstoffwechselstörung bzw. den Diabetes als (Folge-)Erkrankung („direkt oder indirekt“) im Zusammenhang mit einer Borreliose verneint der Gutachter eine solche Kausalität.
Akkomodationsstörungen (des Auges) seien „insbesondere im Rahmen einer floriden Neuroborreliose durchaus möglich und bekannt“; sie träten jedoch „typischerweise im akuten Verlauf“ auf, es sei auch „unwahrscheinlich, dass die Augenproblematik mit zeitlicher Verzögerung und dann progredient“ auftrete. Dies müsse im Einzelfall durch eine „fachneurologische Begutachtung“ geklärt werden.
Eben dieser Hinweis war für die Kammer Veranlassung, das Gutachten auf fachneurologischem Gebiet einzuholen.
2. Dr. B.
Das Gutachten beginnt mit einer Darstellung der „Aktenlage“ und wird durch die Anamnese und den klinischen Befund fortgesetzt.
Bei den „Zusatzuntersuchungen“ wird auf das Ergebnis des durchgeführten Lymphozytentransformationstest für Borrelien (LTT) hingewiesen, es biete „keinen sicheren Hinweis für eine derzeit aktive Borrelieninfektion“.
Im Rahmen der „Beurteilung und Beantwortung der vorgegebenen Fragen“ wird in Übereinstimmung mit dem Gutachten Dr. Fi. eine „okuläre Mitbeteiligung“ in der Akutphase einer Borrelieninfektion für möglich erachtet, und zwar in Gestalt „einer Hirnnervenbeteiligung … im Sinne einer Neuroborreliose“.
Hiergegen sprächen aber vorliegend die früher und jetzt (LTT) erhobenen serologischen Befunde, was wiederum das Vorliegen einer „chronischen Neuroborreliose weitestgehend“ ausschließe. Auch das nur kurzfristige und intermittierende Auftreten von Doppelbildern, das sich jeweils spontan zurückgebildet habe, spreche dagegen. Vielmehr seien die Akkomodationsstörungen des Klägers, wie bereits von seinem Augenarzt bescheinigt, als altersbedingte Presbyopie einzustufen.
Was der Kläger hiergegen einwendet, überzeugt nicht. In personeller Hinsicht wird die Wissenschaftlichkeit, Korrektheit und Qualität des Gutachtens nicht dadurch in Frage gestellt, das es von der Assistenzärztin Dr. S. abgefasst worden ist, denn der gerichtlich beauftragte Gutachter, Chefarzt eines renommierten Akademischen Lehrkrankenhauses der Universität des Saarlandes, Dr. B., hat das Gutachten „Nach eigener Prüfung und Überzeugung“ mitgetragen. Außerdem hat er sich persönlich mit den Einwendungen des Klägers (Schriftsatz vom 07.09.2009) eingehend und ausführlich befasst und dabei das Gutachten in allen wesentlichen Punkten bestätigt.
Darüber hinaus ist es nicht so, dass das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten im Widerspruch zu allen bisherigen Erkenntnissen stünde. Das Gegenteil ist der Fall, wie bereits der Hinweis auf das augenärztliche Attest belegt. Auch mit dem Gutachten Dr. Fi. besteht weit gehende Übereinstimmung. Lediglich die Bewertung des LTT ist zwischen beiden Gutachtern kontrovers. Insofern überzeugt der Hinweis im Gutachten Dr. B., dass die „Vorbehalte gegen dieses Testverfahren … noch aus der Anfangszeit“ stammten und es inzwischen „erheblich verbessert“ worden und „zuverlässig“ sei.
Aufgrund dieser für die Kammer überzeugenden Gutachtenlage ist der – letztlich dem Kläger obliegende – Kausalitätsnachweis nicht erbracht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.