Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 29.01.2008 – 3 K 840/07

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2006 Versorgungsbezüge in Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 v.H. des Ruhegehalts (= 656,32 EUR brutto monatlich) zu gewähren.

Die Bescheide des Beklagten vom 22.03.2006 und vom 27.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2007 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin war in der Zeit vom 29.09.1999 bis zum 06.10.2004 Mitglied der Landesregierung des Saarlandes. Gemäß Beschluss des Ministerrats vom 04.11.2004 wurde der Klägerin für die Dauer von zwei Jahren ein Übergangsgeld gewährt. Dieses wurde für die Zeit vom 01.11.2004 bis 31.01.2005 in Höhe von 10.417,92 EUR und für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.10.2006 in Höhe von 5.208,96 EUR festgesetzt. Da die Klägerin bei ihrem Ausscheiden das Amt eines Mitglieds der Landesregierung länger als fünf Jahre innegehabt hatte, wurde ein Ruhegehalt von 3.281,64 EUR monatlich festgesetzt. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruhte bis zum Ablauf des 30.04.2005, da die Klägerin am 26.05.2005 das 55. Lebensjahr vollendete. Da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Ministergesetzes -SMinG- beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nur die höheren Bezüge gezahlt werden, verfügte der Beklagte, dass das Ruhegehalt nach Ablauf der Auszahlung des Übergangsgeldes ab dem 01.11.2006 zur Auszahlung kommt. Seit dem 07.09.2005 bezieht die Klägerin von der … ein Erwerbseinkommen in Höhe von 12.930 EUR monatlich. Im Hinblick darauf kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2006 das Übergangsgeld gemäß § 12 Abs. 5 SMinG ab dem 01.09.2005 bis auf Weiteres in Höhe von 5.208,96 EUR monatlich, d.h. in voller Höhe. In der beiliegenden Ruhensberechnung wurde das Erwerbseinkommen der Klägerin auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt angerechnet mit der Folge, dass keine Versorgungsbezüge mehr zur Auszahlung kamen. Hinsichtlich der Überzahlung mit Versorgungsbezügen - Übergangsgeld - in Höhe von 8.291,30 EUR wurde darauf hingewiesen, dass hierzu ein besonderer Bescheid ergeht. Mit Bescheid vom 27.03.2006 forderte der Beklagte die für September und Oktober 2005 zuviel gezahlten Bezüge in Höhe von insgesamt 10.417,92 EUR (brutto) gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB von der Klägerin zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, da das Übergangsgeld ab September 2005 zu kürzen sei, entfalle der rechtliche Anspruch auf Zahlung der zuviel erhaltenen Versorgungsbezüge ab diesem Datum. Da das Schreiben der … erst am 22.09.2005 eingegangen sei, habe die Kürzung des Übergangsgeldes erst im Abrechnungsmonat November 2005 - rückwirkend für September und Oktober 2005 – im automatisierten Abrechnungsverfahren erfasst werden können. Durch die rückwirkende Erfassung sei die Klägerin mit den Bezügen für September und Oktober 2005 in Höhe von 10.417, 92 EUR (brutto) überzahlt. Aufgrund der gleichzeitig erfolgten Steuerrückrechnung ergebe sich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 8.291,30 EUR (netto).

Mit Schreiben vom 30.03.2006, das am 03.04.2006 bei dem Beklagten einging, legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit „Widerspruch gegen Übergangsgeldentscheidung“ überschrieb. In der Begründung des Widerspruchs führte sie aus, dass sie nicht seit dem 01.09.2005, sondern erst seit dem 07.09.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, aus dem sie Erwerbseinkommen beziehe. Eine Überzahlung mit Versorgungsbezügen - Übergangsgeld - in Höhe von 8.291,30 EUR liege nicht vor, da seit September keinerlei Übergangsgeld mehr gezahlt worden sei. Falls das Übergangsgeld im Vorhinein gezahlt werde, könne allenfalls eine Rückzahlung in Höhe von 3.958 EUR anfallen. Auf die Zahlung von Übergangsgeld nach § 13 SMinG erhebe sie selbstverständlich keinen Anspruch. Da allerdings nach § 12 Abs. 2 SMinG beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt die jeweils höheren Bezüge zu zahlen seien, das Ruhegehalt beim Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen mindestens in Höhe von 20 vom Hundert des Ruhegehalts zu belassen sei, müsse ihr Anspruch auf Ruhegehalt mindestens insoweit wieder aufleben, da hier ein Anspruch in Höhe von 656,32 EUR bestehe. Mit Schreiben vom 11.04.2006 erläuterte der Beklagte der Klägerin - vor einer abschließenden Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf - unter Bezugnahme auf seine Bescheide vom 22.03.2006 und vom 27.03.2006 sowie auf den Widerspruch vom 30.03.2006 die seinem Bescheid vom 22.03.2006 zugrunde liegende Rechtsauffassung. Nachdem die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 15.05.2006 an ihrer Rechtsauffassung festgehalten hatte, wies der Beklagte „den Widerspruch vom 30.03.2006 gegen den Bescheid vom 22.03.2006“ mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2007 zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung sei § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG. Danach würden beim Zusammentreffen von Übergangsgeld nach § 12 mit Ruhegehalt nach § 13 nur die höheren Bezüge gezahlt. Dies seien vorliegend die Bezüge aus dem Übergangsgeld (5.208,96 EUR gegenüber 3.281,64 EUR aus dem Ruhegehalt). Die Anrechnung des Erwerbseinkommens aus der Tätigkeit der Klägerin bei der IG Metall führe gemäß § 12 Abs. 5 SMinG zu einem völligen Ruhen des Übergangsgeldes. Würde man dagegen die Bezüge aus dem Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt anrechnen, so wäre der Klägerin wegen der Sondervorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG ein Betrag in Höhe von 20 v.H. ihres Ruhegehalts zu belassen. Diesen Betrag mache die Klägerin als Anspruch auf Restruhegehalt geltend. Im Ergebnis interpretiere die Klägerin die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG dahingehend, dass ein Vergleich der beiden Bezüge nicht vor, sondern erst nach Anrechnung des Erwerbseinkommens durchzuführen sei. Diese Auslegung finde schon im Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG keine Grundlage. Der Gesetzgeber vergleiche die Höhe des (ungeregelten) Übergangsgeldes nach § 12 mit der des (ungeregelten) Ruhegehalts nach § 13, so dass sich der hier angewandte Berechnungsmodus bereits aus der Gesetzessystematik ergebe. § 12 Abs. 2 SMinG nehme nur Bezug auf die §§ 13 und 14, nicht aber auf § 18 SMinG. Der Vergleich von Übergangsgeld und Ruhegehalt der Höhe nach habe daher vor der Anwendung möglicher Anrechnungs- oder Ruhensvorschriften zu erfolgen. Für den Fall, dass ein Vergleich der beiden Bezüge erst nach einer entsprechenden Regelung (§ 12 Abs. 5 bzw. § 18 Abs. 3 SMinG) gewollt sein sollte, hätte der Gesetzgeber dies im Gesetzestext zum Ausdruck bringen müssen. Eine entsprechende Anwendung des Mindestbelassungsbetrages auf das Übergangsgeld verbiete sich schon aus der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Bezüge. Im Rahmen der Regelung eines Ruhegehalts als eines laufenden Versorgungsbezuges nach § 53 BeamtVG sei das volle Ruhen des erdienten Ruhegehaltsanspruchs unter verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Demgegenüber verfolge die Gewährung des zeitlich begrenzt zu zahlenden Übergangsgeldes nur den Zweck, dem Betroffenen den Übergang in einen neuen Beruf dadurch zu erleichtern, dass er während der Suche nach einer neuen Erwerbsgrundlage wirtschaftlich abgesichert sei. Für den Fall des Bezugs eines entsprechend hohen Erwerbseinkommens sei der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass der Betroffene anderweitige finanzielle Leistungen erhalte, die ihn wirtschaftlich sichern und daher die Zahlung eines Übergangsgeldes entbehrlich machen. Diese Rechtsauffassung sei vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport in der Grundsatzentscheidung vom 08.09.2006 geteilt worden. Das Ministerium verweise ebenfalls auf die sachlichen Gründe für die abweichende Gestaltung der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt. Das Übergangsgeld werde im Rahmen einer weiter wirkenden Fürsorgepflicht gewährt und solle dem Ausgeschiedenen für einen Übergangszeitraum seine bisherigen Bezüge sichern, bis er eine andere Erwerbsgrundlage gefunden habe. Sofern sonstiges Erwerbseinkommen vorliege, das die Höhe des Übergangsgeldes sogar noch übersteige, laufe diese gesetzliche Intention leer. Die Einführung des Mindestbelassungsbetrages beim Ruhegehalt berücksichtige demgegenüber die geleisteten Dienste des Betroffenen. Das erdiente Ruhegehalt solle nicht im Wege von Anrechnungsvorschriften vollkommen verloren gehen. Die unterschiedlichen Ergebnisse der Anrechnungsvorschrift nach § 12 Abs. 5 SMinG und der Ruhensvorschrift nach § 18 Abs. 3 SMinG lägen damit in der unterschiedlichen gesetzlichen Zielrichtung beider Regelungen begründet. Von einer Regelungslücke könne nicht ausgegangen werden. Auch ein Verzicht auf den Bezug des Übergangsgeldes könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Falls ein solcher Verzicht überhaupt zulässig sei (vgl. § 3 Abs. 3 BeamtVG), so könne er sich nur auf das der Klägerin gesetzlich zustehende Übergangsgeld beziehen. Dieses bestimme sich nach den Vorschriften des Saarländischen Ministergesetzes einschließlich der Anrechnungsvorschriften. Wegen der Reduzierung des Übergangsgeldes auf Null liefe eine entsprechende Verzichtserklärung ins Leere. Hinsichtlich der Rückforderung der für die Monate September und Oktober 2005 zuviel gezahlten Bezüge lägen die Voraussetzungen des §§ 52 Abs. 2 BeamtVG vor. Danach regle sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Durch die rückwirkende Erfassung sei die Klägerin für September und Oktober 2005 mit Versorgungsbezügen in Höhe von 10.417, 92 EUR (brutto) überzahlt. Aufgrund der gleichzeitig erfolgten Steuerrückrechnung ergebe sich ein Nettoüberzahlungsbetrag in Höhe von 8.291,30 EUR. Allerdings seien von dem ab dem 01.11.2006 (Wegfall des Übergangsgeldes) zu zahlenden Restruhegehalt in Höhe von 602,20 EUR (netto) inzwischen drei Monatsraten (3 x 602,20 EUR = 1.806,60 EUR) einbehalten worden, so dass sich die Rückforderungssumme auf 6.484,70 EUR reduziert habe. Ein (teilweiser) Erlass der Rückforderung (§ 52 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) komme nicht in Betracht. Davon, dass die Klägerin durch die Rückforderung in eine Notlage geraten würde, könne nicht ausgegangen werden.

Hiergegen richtet sich die am 05.07.2007 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass im Rahmen der Ruhensberechnung keine vollständige Streichung der Versorgungsbezüge hätte erfolgen dürfen. Ihr müsse ein Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. des ihr zustehenden Ruhegehaltsanspruchs nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG für die 14 Monate von September 2005 bis einschließlich Oktober 2006 (monatlich 656,32 EUR brutto) verbleiben. § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG bestimme lediglich, dass im Falle eines Zusammentreffens von Übergangsgeld und Ruhegehalt „die höheren Bezüge“ zu zahlen seien. Dies könnten - wie hier - die Ansprüche auf Übergangsgeld sein, bei anderer Zahlenkonstellation auch die Ansprüche auf Ruhegehalt. Durch die Vorschrift werde der Betroffene dahingehend begünstigt, dass der jeweils höhere Bezug Vorrang genieße. Werde die Regelung in diesem Sinne als „Meistbegünstigungsklausel“ verstanden, so könne nur derjenige Bezug von Belang sein, der dem Betroffenen effektiv zu Gute komme. Kämen im Hinblick auf Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG die Ruhensregelungen des § 12 Abs. 5 SMinG einerseits und des § 18 Abs. 3 SMinG andererseits zum Tragen, und zwar dergestalt, dass im Hinblick auf die Höhe des Erwerbseinkommens jeder dieser Ansprüche zum Ruhen gebracht werden müsse, so ergebe sich im Hinblick auf die Mindestbelassung des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG, dass bei dieser Konstellation der Anspruch auf Ruhegehalt die „höheren Bezüge“ ergebe. Die von dem Beklagten zugrunde gelegte gegenteilige Auffassung, die beiderseits die „ungeregelten“ Bezüge zueinander in Beziehung setze, hätte zur Folge, dass der Betroffene im Ergebnis schlechter dastehe, wie wenn er das relativ ungünstigere Ruhegehalt erhielte, da ihm in diesem Fall wenigstens die Mindestbelassung des Ruhegehalts verbleibe. Ein solches Ergebnis widerspreche der Intention des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG. Erst recht lasse sich nicht diejenige Ungleichbehandlung rechtfertigen, die sich daraus ergebe, dass ein entsprechendes Kollisionsproblem erst gar nicht auftauche, wenn sich im Einzelfall das Ruhegehalt als höher gegenüber dem Übergangsgeld erweise. Für eine solche unterschiedliche Behandlung der beiden in § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG angelegten potentiellen Fallvariationen finde sich keine rechtfertigende Grundlage, insbesondere nicht in Anbetracht der Vorstellung des Gesetzgebers, mit dem Abstellen auf die (jeweils) höheren Bezüge dem Bezügeempfänger „etwas Gutes zu tun“. Wollte man die Regelung so verstehen wie der Beklagte, so müssten unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden. Daraus folge, dass zumindest im Wege der verfassungskonformen Auslegung, jedenfalls aber im Rahmen einer am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung beiderseits auf die jeweils konkret sich ergebenden Effektivbezüge abzustellen sei. Von der günstigeren Lösung solle der Betroffene profitieren.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2006 Versorgungsbezüge in Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 v.H. des Ruhegehalts (= 656,32 EUR brutto monatlich) zu gewähren und die Bescheide vom 22.03.2006 und vom 27.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegen stehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend: Die von der Klägerin vorgetragene verfassungskonforme Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG halte unter formalen sachlichen Gesichtspunkten einer Überprüfung nicht stand. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Besoldungs- und Versorgungsrechts komme dem Wortlaut des Gesetzes ein besonderes Gewicht zu. Einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung seien grundsätzlich enge Grenzen gesetzt. Der allgemeine Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden ließen. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber gerade bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belasse, bedürfe es nicht immer der gerechtesten, zweckmäßigsten oder vernünftigsten Lösung. Die Klägerin ignoriere die Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Fall der Ministerversorgung und nicht etwa der Beamtenversorgung handele. Der Gesetzgeber des Saarländischen Ministergesetzes habe bei der Versorgung des betroffenen Personenkreises bewusst Abweichungen mit teils massiven Einschnitten vorgenommen, die im Rahmen des Beamtenversorgungsgesetzes eher als verfassungswidrig einzuschätzen wären. So ruhe beispielsweise nach § 13 Abs. 3 SMinG der Anspruch auf Ruhegehalt bis zur Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres. Im Versorgungsrecht der Beamten wäre eine solche Regelung nicht denkbar. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles sei § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG. Schon nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift würden Übergangsgeld und Ruhegehalt und nicht etwa geregeltes Übergangsgeld (§ 12 Abs. 5 SMinG) und geregeltes Ruhegehalt (§ 18 Abs. 3 SMinG) einander gegenübergestellt. Hätte der Gesetzgeber einen Vergleich der beiden Bezüge erst nach einer solchen durchgeführten Regelung gewollt, so hätte er dies im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht. Die von der Klägerin vertretene Auslegung finde weder im Wortlaut des Gesetzes noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Die Klägerin habe zwar Recht, wenn sie in § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG insoweit eine „Begünstigungsklausel“ sehe, als auf die für den jeweils Betroffenen günstigere Lösung und damit auf die jeweils höheren Bezüge abgestellt werde, ohne das gesetzessystematisch programmiert sei, dass dies jeweils der Anspruch auf Übergangsgeld ist. Dass das der Klägerin zustehende Übergangsgeld letztlich auf Null geregelt werde, sei keine Folge des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG, sondern des § 12 Abs. 5 SMinG. Wenn der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 SMinG einem ausgeschiedenen Mitglied der Landesregierung bis zum Erreichen der entsprechenden Altersgrenze auf Jahre hin die Zahlung jeglichen Versorgungsbezuges gänzlich vorenthalten könne und er dies wolle, so sei nicht einzusehen, warum der selbe Gesetzgeber beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt mit einem (sehr hohen) Erwerbseinkommen für eine begrenzte Dauer des Bezugs von Übergangsgeld eine Zahlung desselben nicht ausschließen könne. Sei das Übergangsgeld gemäß § 12 Abs. 5 SMinG jedoch auf Null geregelt, so könne das durch die Konkurrenzregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG schon ausgeschlossene Ruhegehalt nicht in Form des Mindestbelassungsbetrages quasi wieder aufleben. Dieses Ergebnis rechtfertige sich auch vor dem Hintergrund der zu § 53 Abs. 5 BeamtVG jüngst ergangenen Rechtsprechung und Gesetzesänderung. Durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. c des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 sei § 53 Abs. 5 mit Wirkung vom 01.01.2002 um einen neuen Satz 2 ergänzt worden. Danach sei die Regelung über den Mindestbelassungsbetrag ausgeschlossen, wenn der Versorgungsempfänger ein Verwendungseinkommen bezieht, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe berechnet wird, aus der sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen. In diesen Fällen sehe der Gesetzgeber den Anspruch des Versorgungsempfängers auf amtsangemessene Alimentation durch die neuen Bezüge als erfüllt an, so dass für ergänzende Versorgungsbezüge in Form des Mindestbelassungsbetrages kein Bedarf mehr bestehe. Im vorliegenden Fall erhalte die Klägerin zwar kein Verwendungs-, sondern ein Erwerbseinkommen. Der den Gesetzgeber im Beamtenversorgungsrecht leitende Gedanke, wonach bei entsprechend hohem Einkommen der Mindestbelassungsbetrag unterschritten werden bzw. gänzlich wegfallen könne, unterstreiche die Auslegung, nach der bei zeitgleichem Zusammentreffen von Übergangsgeld, Ruhegehalt und hohem Erwerbseinkommen für eine begrenzte Zeitspanne (hier für die Dauer des Übergangsgeldes vom 01.11.2004 bis 31.10.2006) der Anspruch auch auf den Mindestbelassungsbetrag ausgeschlossen bleibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Von dem Verpflichtungsbegehren notwendig mit umfasst ist der Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom 22.03.2006 und vom 27.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2007, soweit die genannten Bescheide der begehrten Verpflichtung entgegenstehen. Soweit die Klägerin sich gegen den Rückforderungsbescheid vom 27.03.2006 wendet, bedurfte es nicht der Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens. Zwar spricht der Tenor des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2007 nur davon, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2006 zurückgewiesen wird. Auch ist in dem Betreff des Widerspruchs der Klägerin vom 30.03.2006 nur vom „Widerspruch gegen Übergangsgeldentscheidung“ die Rede. Allerdings hat sie sich in ihrer Begründung des Widerspruchs ausdrücklich auch gegen die Höhe der Rückzahlung gewandt. Dies aufgreifend enthalten die Gründe des Widerspruchsbescheides auch Ausführungen zur Berechtigung der Höhe der Rückzahlungsforderung. Hinzu kommt, dass in dem vorangegangenem Schreiben des Beklagten vom 11.04.2006 von beiden Bescheiden im Zusammenhang mit dem Widerspruch die Rede war, so dass die Klägerin davon ausgehen musste, dass der Beklagte ihren Widerspruch als gegen beide Bescheide gerichtet ansah. Daher ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Widerspruchsentscheidung sowohl der Kürzungsbescheid vom 22.03.2006 als auch der Rückforderungsbescheid vom 27.03.2006 waren. Im Übrigen würde sich das Bestehen auf einem weiteren Widerspruchsverfahren auch deshalb als bloße Förmelei darstellen und allen Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechen, weil der Beklagte sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde ist und er sich sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 -7 C 97.81- DVBl. 1984, 91; sowie das Urteil der Kammer vom 20.03.2007 -3 K 396/06-.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.10.2006 der Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. ihres Ruhegehalts (656,32 EUR brutto monatlich) von dem Beklagten gewährt wird. Die Bescheide vom 22.03.2006 und vom 27.03.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11.06.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren weder über die Höhe des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts noch über die Anrechnung des von der Klägerin bei der … erzielten Erwerbseinkommens dem Grunde und der Höhe nach. Im Streit ist vielmehr allein, ob der Klägerin ein Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. des Ruhegehalts für die Zeit der Überschneidung von Übergangsgeld und Ruhegehalt zu gewähren ist. Gegenstand der Klage ist nach dem Antrag der Klägerin und ihrem diesbezüglichen Vorbringen (§ 88 VwGO) die Gewährung des Mindestbelassungsbetrags von 20 v.H. des Ruhegehalts (d.h. 20 % von 3.182,64 = 656,32 EUR brutto) für die Dauer von 14 Monaten (= insgesamt 9.188,48 EUR brutto). Demgegenüber geht der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 09.01.2008 (Bl. 50, 51 d.A.) irrigerweise davon aus, Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits sei nur der Mindestbelassungsbetrag für die Monate September und Oktober 2005 (2 x 602,20 EUR netto = 1.204,40 EUR).

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Ministergesetzes -SMinG- vom 17.07.1963 (Amtsbl. S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 374). Gemäß der nachträglich durch Gesetz vom 13.10.1993 (Amtsbl. S. 1098) eingefügten Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG werden beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 nur die höheren Bezüge gezahlt. Nach § 18 Abs. 3 ruht das Ruhegehalt, wenn ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes bezieht, das nicht Verwendungseinkommen nach § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, insoweit, als das Ruhegehalt zusammen mit dem Erwerbseinkommen die jeweiligen ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge übersteigt (Satz 1). Hierbei ist mindestens ein Betrag von 20 vom Hundert des Ruhegehalts zu belassen (Satz 2). Im Unterschied hierzu ist bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Übergangsgeld ein solcher Mindestbelassungsbetrag nicht vorgesehen (§ 12 Abs. 5 SMinG).

Für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits kommt es maßgeblich darauf an, ob der in § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG vorgesehene Vergleich, ob die Bezüge des Übergangsgeldes oder die des Ruhegehalts höher sind, vor oder nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens zu erfolgen hat. Während nämlich die Anrechnung des Erwerbskommens auf das (ursprünglich höhere) Übergangsgeld zu einer Reduzierung des Übergangsgeldes auf Null führt, verbleibt der Klägerin, stellt man auf die Höhe der Bezüge nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens ab, immerhin noch der Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. des Ruhegehalts.

Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG enthält unmittelbar keine Aussage darüber, ob bei einem Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt und dem gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG, das auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt angerechnet wird, auf die Höhe der Versorgungsbezüge vor oder nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens abzustellen ist. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG spricht allgemein davon, dass beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 nur die höhere Bezüge gezahlt werden. Dazu, wie im Falle der Anrechnung von Erwerbseinkommen zu verfahren ist, fehlt eine ausdrückliche Regelung. Die Schlussfolgerung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, falls ein Vergleich der beiden Bezüge erst nach einer entsprechenden Anrechnung des Erwerbseinkommens gemäß § 12 Abs. 5 bzw. § 18 Abs. 3 SMinG gewollt sein sollte, hätte dies der Gesetzgeber im Gesetzestext zum Ausdruck bringen müssen, ist alles andere als zwingend. Das Fehlen einer derartigen Unterscheidung spricht im Gegenteil gerade dafür, dass in beiden Fällen (Bezug von Erwerbseinkommen oder nicht) die jeweils höhere Bezüge gewährt werden sollen. Auch der im Gesetz verwendete Begriff „gezahlt“ deutet eher auf eine effektive, d.h. am endgültigen Ergebnis orientierte Betrachtungsweise hin. Soweit in § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG nur von „Ruhegehalt nach § 13 oder § 14“ die Rede ist, § 18 hingegen nicht erwähnt wird, lässt sich daraus aus der Sicht der Kammer nichts für die gegenteilige, von dem Beklagten vertretene Ansicht - Vergleich der Höhe der Bezüge von Übergangsgeld und Ruhegehalt vor der Anrechnung des Erwerbseinkommens - herleiten. Der Hinweis auf das Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 dient allein der Einbeziehung der Unfallfürsorge nach § 14 in den Ruhegehaltsbegriff des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG. Dadurch soll das ehemalige Mitglied der Landesregierung günstiger gestellt werden. Für die sich hier stellende Frage, ob der Vergleich der Höhe des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts vor oder nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens anzustellen ist, ergibt sich daraus hingegen kein Erkenntnisgewinn. Nach alledem ist der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG zwar nicht eindeutig, deutet jedoch insgesamt eher darauf hin, dass der Vergleich der Höhe von Übergangsgeld und Ruhegehalt erst nach erfolgter Anrechnung des Erwerbseinkommens anzustellen ist.

Auch der Sinn und Zweck sowohl des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG als auch derjenige des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG legen eine solche Auslegung nahe. § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG bezweckt dadurch, dass beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt die höheren Bezüge gezahlt werden, eine Begünstigung des Versorgungsberechtigten. Die Vorschrift normiert weder einen Vorrang des Übergangsgeldes noch einen solchen des Ruhegehalts, sondern bestimmt, dass der jeweils höhere Bezug den Vorrang genießt. Es handelt sich daher - das hat im Übrigen auch der Beklagte eingeräumt - um eine „Meistbegünstigungsklausel“. Dies zeigt auch ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG ist durch Gesetz vom 13.10.1993 (Amtsbl. S. 1098) eingefügt worden. Gleichzeitig wurde § 12 Abs. 1 SMinG geändert. In diesem war vorher bestimmt, dass ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Übergangsgeld erhält, „falls ihm nicht Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 zusteht.“ Nach der Vorgänger-Vorschrift war demnach das Ruhegehalt vorrangig. Dieser Vorrang wurde durch das Gesetz vom 13.10.1993 beseitigt, jedoch nicht durch einen Vorrang des Übergangsgeldes, sondern durch die Regelung ersetzt, wonach beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt die höheren Bezüge gezahlt werden. Ein Abänderungsantrag der CDU-Fraktion, einen Anspruch auf Übergangsgeld nur zu gewähren, wenn kein Ruhegehaltsanspruch besteht, wurde nicht übernommen (LT-Drucks., 10. Wahlperiode S. 3074). Aus alledem ergibt sich, dass im Sinne einer Meistbegünstigung auf die dem Versorgungsberechtigten günstigere Lösung abgestellt werden soll. Dies wiederum legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, das darauf abstellt, welcher Betrag dem Betroffenen effektiv zu Gute kommt. Führt die Anrechnung des Erwerbseinkommens aufgrund seiner Höhe - wie hier - zu einer Reduzierung des Übergangsgeldes auf Null, so stellt sich das Ruhegehalt aufgrund des verbleibenden Mindestbelassungsbetrags als die für die Klägerin günstigere Lösung dar. Der in dem Widerspruchsbescheid angestellte Vergleich der unterschiedlichen Zielsetzungen des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts steht dem nicht entgegen. Unstreitig kommt der Zweck des Übergangsgeldes, dem ausgeschiedenen Mitglied der Landesregierung den Übergang in einen neuen Beruf zu erleichtern und es für eine Übergangszeit finanziell abzusichern, aufgrund der Höhe des von der Klägerin verdienten Erwerbseinkommens nicht mehr zum Tragen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt allerdings nur die vollständige Kürzung des Übergangsgeldes. Der Zweck des Mindestbelassungsbetrages nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG, der darin besteht, dass das aufgrund der geleisteten Dienste als Mitglied der Landesregierung erdiente Ruhegehalt nicht im Wege der Anrechnung völlig verloren gehen soll, kann dagegen auch bei der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres dadurch erreicht werden, dass der Klägerin der Mindestbelassungsbetrag - im Anschluss an einen nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens angestellten Vergleich der Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG - gewährt wird. Die von der Klägerin vertretene Auslegung wird damit sowohl dem Zweck des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG („Meistbegünstigung“) als auch dem Zweck des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG („kein vollständiger Verlust des erdienten Ruhegehalts“) am ehesten gerecht.

Das im Schreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 08.09.2006 vertretene Gegenargument, bei dieser Lesart (Vergleich der Höhe des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts nach Anrechnung des Erwerbseinkommens) liefe die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG letztlich leer, da die Anrechnungsgrenze beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit erdientem Ruhegehalt in der Regel schneller erreicht sei als beim Übergangsgeld (mit der Folge, dass durch den Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. das Ruhegehalt im Vergleich zum Übergangsgeld immer höher sei), vermag nicht zu überzeugen. Die Argumentation des Ministeriums lässt diejenigen, durchaus möglichen Fälle völlig außer Betracht, in denen das Ruhegehalt, das bis zu 71,75 v.H. der Amtsbezüge betragen kann (§ 13 Abs. 2 SMinG), über dem Übergangsgeld liegt, das nach den ersten drei Monaten auf die Hälfte der Bezüge beschränkt ist (§ 12 Abs. 3 SMinG). Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG läuft daher keineswegs leer, wenn auf die im Einzelfall - gegebenenfalls nach Anrechnung des Erwerbseinkommens - für den Betroffenen günstigere Lösung abgestellt wird.

Zwar streitet die Gesetzessystematik eher für die Ansicht des Beklagten, wonach die höheren Bezüge beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt stets vor der Anrechung etwaigen Erwerbseinkommens bestimmt werden sollen. Die Anrechungs- bzw. Ruhensvorschriften der §§ 12 Abs. 5, 18 Abs. 3 SMinG befinden sich innerhalb des Saarländischen Ministergesetzes an späterer Stelle als die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG. Dies könnte dafür sprechen, dass der Vergleich, welcher der beiden Bezüge höher ist, vor bzw. unabhängig von der Anrechnung etwaigen Erwerbseinkommens anzustellen ist. Allerdings ist zweifelhaft, ob man allein von der Systematik auf eine solche Absicht des Gesetzgebers schließen kann. Wie erwähnt wurde die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG erst im Nachhinein, nämlich durch Gesetz vom 13.10.1993 (Amtsbl. S. 1098) eingefügt. Gleiches gilt für die Anrechnungsvorschrift des § 12 Abs. 5 SMinG. Überhaupt hat das Saarländische Ministergesetz seit seiner ersten Fassung vom 17.07.1963 (Amtsbl. S. 435) zahlreiche Änderungen erfahren. Insoweit hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob man von einem „in sich stimmigen Gesamtwerk“ sprechen kann, dessen Systematik in jeder Hinsicht durchdacht und von einer bestimmten Absicht begleitet ist.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedenfalls nichts entnehmen, was auf eine Absicht des Gesetzgebers hindeutet, den Vergleich der Bezüge des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts in jedem Fall vor bzw. unabhängig von der Anrechnung des Erwerbseinkommens durchzuführen zu wollen. Hintergrund der Änderung des Saarländischen Ministergesetzes im Jahr 1993 war die öffentliche Kritik an der Ministerversorgung im Saarland, der von verschiedenen Seiten bundesweit eine Spitzenstellung attestiert wurde (LT-Drucks., 10. Wahlperiode S. 2834, 3074). § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG wurde im Verlauf der anlässlich der damaligen Änderung des Saarländischen Ministergesetzes geführten Parlamentsdebatten allerdings nicht ausdrücklich erwähnt. Diskutiert wurde vor allem die Dauer des Übergangsgeldes, die schließlich gegenüber dem Gesetzentwurf, der drei Jahre vorsah, auf zwei Jahre verkürzt wurde. Des Weiteren wurde im Anschluss an die Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus privater Tätigkeit bei der Berechnung des Übergangsgeldes neu aufgenommen (LT-Drucks., 10. Wahlperiode S. 3074, 3079).

Nach alledem folgt die Kammer

- aufgrund des Wortlauts des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG,

- wegen der Zielrichtung dieser Bestimmung als Meistbegünstigungsklausel

- und im Hinblick auf den Zweck des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG, einen völligen Verlust des erdienten Ruhegehalts zu vermeiden,

der Auffassung der Klägerin, wonach ihr der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v. H. des Ruhegehalts für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2006 zusteht. Die Gesetzessystematik steht dieser Auslegung nicht zwingend entgegen. Im Übrigen kommt dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Rahmen der Auslegung jedenfalls im vorliegenden Fall das eindeutig höhere Gewicht zu.

Auch eine am Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte, verfassungskonforme Auslegung verbietet es, die Klägerin für die Zeit, in der sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld hat, schlechter zu stellen als andere Ruhegehaltsempfänger. Für eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber solchen ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, bei denen das Ruhegehalt höher ist als das Übergangsgeld und denen daher auch nach Ansicht des Beklagten der Mindestbelassungsbetrag von 20 v. H. des Ruhegehalts zusteht, ist kein sachlicher Grund erkennbar. Beide Fallkonstellationen werden gleichermaßen von § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG erfasst. Die unterschiedliche Dauer der Ministertätigkeit kommt bereits in der unterschiedlichen Höhe des Ruhegehalts zum Ausdruck. Da sich der Mindestbelassungsbetrag von 20 v. H. nach der jeweiligen Höhe des Ruhegehalts richtet, wird bei einer kürzeren Dienstzeit entsprechend weniger Ruhegehalt ausgezahlt. Ausgehend hiervon fehlt es an einem rechtfertigenden Grund dafür, einem kürzere Zeit im Amt gewesenen Mitglied der Landesregierung den Mindestbelassungsbetrag von 20 v. H. gänzlich vorzuenthalten. Dies gilt umso mehr, als Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers, beide Fallgruppen unterschiedlich behandeln zu wollen, nicht ersichtlich sind.

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den ab dem 01.01.2002 geltenden § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG - Wegfall des Mindestbelassungsbetrages bei Erzielung eines ausreichend hohen Verwendungseinkommens durch Beamte - berufen. Zum einen passt die genannte Vorschrift inhaltlich schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall, weil die Klägerin kein Verwendungs-, sondern ein Erwerbseinkommen bezieht. Zum anderen handelt es sich hier nicht um einen Fall der Beamtenversorgung, sondern um einen Fall der Ministerversorgung. Der Gesetzgeber des Saarländischen Ministergesetzes hat die Versorgung der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung bewusst in einem eigenen Gesetz und unter Abweichungen von der Beamtenversorgung geregelt. Im Übrigen hat er bisher jedenfalls von einer Anpassung des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG an § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG abgesehen.

Der Klage ist daher stattzugeben.

Bezüglich der Rückforderung wird der Beklagte einerseits zu berücksichtigen haben, dass der Klägerin wie von ihr beantragt für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2006 Versorgungsbezüge in Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 v.H. des Ruhegehalts (= 656,32 EUR brutto monatlich) zustehen. Andererseits ist der Klägerin unstreitig für die Monate September und Oktober 2005 Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 10.417,92 EUR (brutto) zuviel gezahlt worden. Hiervon sind nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen die Klägerin insoweit nicht widersprochen hat, zwischenzeitlich drei Monatsraten (3 x 602,20 EUR = 1.806,60 EUR netto) seitens des Beklagten einbehalten worden, so dass sich die Rückforderungssumme entsprechend reduziert.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 9.188,48 EUR (= 14 x 656,32 EUR) festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Von dem Verpflichtungsbegehren notwendig mit umfasst ist der Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom 22.03.2006 und vom 27.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2007, soweit die genannten Bescheide der begehrten Verpflichtung entgegenstehen. Soweit die Klägerin sich gegen den Rückforderungsbescheid vom 27.03.2006 wendet, bedurfte es nicht der Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens. Zwar spricht der Tenor des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2007 nur davon, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2006 zurückgewiesen wird. Auch ist in dem Betreff des Widerspruchs der Klägerin vom 30.03.2006 nur vom „Widerspruch gegen Übergangsgeldentscheidung“ die Rede. Allerdings hat sie sich in ihrer Begründung des Widerspruchs ausdrücklich auch gegen die Höhe der Rückzahlung gewandt. Dies aufgreifend enthalten die Gründe des Widerspruchsbescheides auch Ausführungen zur Berechtigung der Höhe der Rückzahlungsforderung. Hinzu kommt, dass in dem vorangegangenem Schreiben des Beklagten vom 11.04.2006 von beiden Bescheiden im Zusammenhang mit dem Widerspruch die Rede war, so dass die Klägerin davon ausgehen musste, dass der Beklagte ihren Widerspruch als gegen beide Bescheide gerichtet ansah. Daher ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Widerspruchsentscheidung sowohl der Kürzungsbescheid vom 22.03.2006 als auch der Rückforderungsbescheid vom 27.03.2006 waren. Im Übrigen würde sich das Bestehen auf einem weiteren Widerspruchsverfahren auch deshalb als bloße Förmelei darstellen und allen Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechen, weil der Beklagte sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde ist und er sich sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 -7 C 97.81- DVBl. 1984, 91; sowie das Urteil der Kammer vom 20.03.2007 -3 K 396/06-.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.10.2006 der Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. ihres Ruhegehalts (656,32 EUR brutto monatlich) von dem Beklagten gewährt wird. Die Bescheide vom 22.03.2006 und vom 27.03.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11.06.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren weder über die Höhe des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts noch über die Anrechnung des von der Klägerin bei der … erzielten Erwerbseinkommens dem Grunde und der Höhe nach. Im Streit ist vielmehr allein, ob der Klägerin ein Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. des Ruhegehalts für die Zeit der Überschneidung von Übergangsgeld und Ruhegehalt zu gewähren ist. Gegenstand der Klage ist nach dem Antrag der Klägerin und ihrem diesbezüglichen Vorbringen (§ 88 VwGO) die Gewährung des Mindestbelassungsbetrags von 20 v.H. des Ruhegehalts (d.h. 20 % von 3.182,64 = 656,32 EUR brutto) für die Dauer von 14 Monaten (= insgesamt 9.188,48 EUR brutto). Demgegenüber geht der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 09.01.2008 (Bl. 50, 51 d.A.) irrigerweise davon aus, Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits sei nur der Mindestbelassungsbetrag für die Monate September und Oktober 2005 (2 x 602,20 EUR netto = 1.204,40 EUR).

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Ministergesetzes -SMinG- vom 17.07.1963 (Amtsbl. S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 374). Gemäß der nachträglich durch Gesetz vom 13.10.1993 (Amtsbl. S. 1098) eingefügten Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG werden beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 nur die höheren Bezüge gezahlt. Nach § 18 Abs. 3 ruht das Ruhegehalt, wenn ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes bezieht, das nicht Verwendungseinkommen nach § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, insoweit, als das Ruhegehalt zusammen mit dem Erwerbseinkommen die jeweiligen ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge übersteigt (Satz 1). Hierbei ist mindestens ein Betrag von 20 vom Hundert des Ruhegehalts zu belassen (Satz 2). Im Unterschied hierzu ist bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Übergangsgeld ein solcher Mindestbelassungsbetrag nicht vorgesehen (§ 12 Abs. 5 SMinG).

Für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits kommt es maßgeblich darauf an, ob der in § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG vorgesehene Vergleich, ob die Bezüge des Übergangsgeldes oder die des Ruhegehalts höher sind, vor oder nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens zu erfolgen hat. Während nämlich die Anrechnung des Erwerbskommens auf das (ursprünglich höhere) Übergangsgeld zu einer Reduzierung des Übergangsgeldes auf Null führt, verbleibt der Klägerin, stellt man auf die Höhe der Bezüge nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens ab, immerhin noch der Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. des Ruhegehalts.

Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG enthält unmittelbar keine Aussage darüber, ob bei einem Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt und dem gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG, das auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt angerechnet wird, auf die Höhe der Versorgungsbezüge vor oder nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens abzustellen ist. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG spricht allgemein davon, dass beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 nur die höhere Bezüge gezahlt werden. Dazu, wie im Falle der Anrechnung von Erwerbseinkommen zu verfahren ist, fehlt eine ausdrückliche Regelung. Die Schlussfolgerung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, falls ein Vergleich der beiden Bezüge erst nach einer entsprechenden Anrechnung des Erwerbseinkommens gemäß § 12 Abs. 5 bzw. § 18 Abs. 3 SMinG gewollt sein sollte, hätte dies der Gesetzgeber im Gesetzestext zum Ausdruck bringen müssen, ist alles andere als zwingend. Das Fehlen einer derartigen Unterscheidung spricht im Gegenteil gerade dafür, dass in beiden Fällen (Bezug von Erwerbseinkommen oder nicht) die jeweils höhere Bezüge gewährt werden sollen. Auch der im Gesetz verwendete Begriff „gezahlt“ deutet eher auf eine effektive, d.h. am endgültigen Ergebnis orientierte Betrachtungsweise hin. Soweit in § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG nur von „Ruhegehalt nach § 13 oder § 14“ die Rede ist, § 18 hingegen nicht erwähnt wird, lässt sich daraus aus der Sicht der Kammer nichts für die gegenteilige, von dem Beklagten vertretene Ansicht - Vergleich der Höhe der Bezüge von Übergangsgeld und Ruhegehalt vor der Anrechnung des Erwerbseinkommens - herleiten. Der Hinweis auf das Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 dient allein der Einbeziehung der Unfallfürsorge nach § 14 in den Ruhegehaltsbegriff des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG. Dadurch soll das ehemalige Mitglied der Landesregierung günstiger gestellt werden. Für die sich hier stellende Frage, ob der Vergleich der Höhe des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts vor oder nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens anzustellen ist, ergibt sich daraus hingegen kein Erkenntnisgewinn. Nach alledem ist der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG zwar nicht eindeutig, deutet jedoch insgesamt eher darauf hin, dass der Vergleich der Höhe von Übergangsgeld und Ruhegehalt erst nach erfolgter Anrechnung des Erwerbseinkommens anzustellen ist.

Auch der Sinn und Zweck sowohl des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG als auch derjenige des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG legen eine solche Auslegung nahe. § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG bezweckt dadurch, dass beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt die höheren Bezüge gezahlt werden, eine Begünstigung des Versorgungsberechtigten. Die Vorschrift normiert weder einen Vorrang des Übergangsgeldes noch einen solchen des Ruhegehalts, sondern bestimmt, dass der jeweils höhere Bezug den Vorrang genießt. Es handelt sich daher - das hat im Übrigen auch der Beklagte eingeräumt - um eine „Meistbegünstigungsklausel“. Dies zeigt auch ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG ist durch Gesetz vom 13.10.1993 (Amtsbl. S. 1098) eingefügt worden. Gleichzeitig wurde § 12 Abs. 1 SMinG geändert. In diesem war vorher bestimmt, dass ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Übergangsgeld erhält, „falls ihm nicht Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 zusteht.“ Nach der Vorgänger-Vorschrift war demnach das Ruhegehalt vorrangig. Dieser Vorrang wurde durch das Gesetz vom 13.10.1993 beseitigt, jedoch nicht durch einen Vorrang des Übergangsgeldes, sondern durch die Regelung ersetzt, wonach beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt die höheren Bezüge gezahlt werden. Ein Abänderungsantrag der CDU-Fraktion, einen Anspruch auf Übergangsgeld nur zu gewähren, wenn kein Ruhegehaltsanspruch besteht, wurde nicht übernommen (LT-Drucks., 10. Wahlperiode S. 3074). Aus alledem ergibt sich, dass im Sinne einer Meistbegünstigung auf die dem Versorgungsberechtigten günstigere Lösung abgestellt werden soll. Dies wiederum legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, das darauf abstellt, welcher Betrag dem Betroffenen effektiv zu Gute kommt. Führt die Anrechnung des Erwerbseinkommens aufgrund seiner Höhe - wie hier - zu einer Reduzierung des Übergangsgeldes auf Null, so stellt sich das Ruhegehalt aufgrund des verbleibenden Mindestbelassungsbetrags als die für die Klägerin günstigere Lösung dar. Der in dem Widerspruchsbescheid angestellte Vergleich der unterschiedlichen Zielsetzungen des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts steht dem nicht entgegen. Unstreitig kommt der Zweck des Übergangsgeldes, dem ausgeschiedenen Mitglied der Landesregierung den Übergang in einen neuen Beruf zu erleichtern und es für eine Übergangszeit finanziell abzusichern, aufgrund der Höhe des von der Klägerin verdienten Erwerbseinkommens nicht mehr zum Tragen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt allerdings nur die vollständige Kürzung des Übergangsgeldes. Der Zweck des Mindestbelassungsbetrages nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG, der darin besteht, dass das aufgrund der geleisteten Dienste als Mitglied der Landesregierung erdiente Ruhegehalt nicht im Wege der Anrechnung völlig verloren gehen soll, kann dagegen auch bei der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres dadurch erreicht werden, dass der Klägerin der Mindestbelassungsbetrag - im Anschluss an einen nach der Anrechnung des Erwerbseinkommens angestellten Vergleich der Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG - gewährt wird. Die von der Klägerin vertretene Auslegung wird damit sowohl dem Zweck des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG („Meistbegünstigung“) als auch dem Zweck des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG („kein vollständiger Verlust des erdienten Ruhegehalts“) am ehesten gerecht.

Das im Schreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 08.09.2006 vertretene Gegenargument, bei dieser Lesart (Vergleich der Höhe des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts nach Anrechnung des Erwerbseinkommens) liefe die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG letztlich leer, da die Anrechnungsgrenze beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit erdientem Ruhegehalt in der Regel schneller erreicht sei als beim Übergangsgeld (mit der Folge, dass durch den Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. das Ruhegehalt im Vergleich zum Übergangsgeld immer höher sei), vermag nicht zu überzeugen. Die Argumentation des Ministeriums lässt diejenigen, durchaus möglichen Fälle völlig außer Betracht, in denen das Ruhegehalt, das bis zu 71,75 v.H. der Amtsbezüge betragen kann (§ 13 Abs. 2 SMinG), über dem Übergangsgeld liegt, das nach den ersten drei Monaten auf die Hälfte der Bezüge beschränkt ist (§ 12 Abs. 3 SMinG). Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG läuft daher keineswegs leer, wenn auf die im Einzelfall - gegebenenfalls nach Anrechnung des Erwerbseinkommens - für den Betroffenen günstigere Lösung abgestellt wird.

Zwar streitet die Gesetzessystematik eher für die Ansicht des Beklagten, wonach die höheren Bezüge beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt stets vor der Anrechung etwaigen Erwerbseinkommens bestimmt werden sollen. Die Anrechungs- bzw. Ruhensvorschriften der §§ 12 Abs. 5, 18 Abs. 3 SMinG befinden sich innerhalb des Saarländischen Ministergesetzes an späterer Stelle als die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG. Dies könnte dafür sprechen, dass der Vergleich, welcher der beiden Bezüge höher ist, vor bzw. unabhängig von der Anrechnung etwaigen Erwerbseinkommens anzustellen ist. Allerdings ist zweifelhaft, ob man allein von der Systematik auf eine solche Absicht des Gesetzgebers schließen kann. Wie erwähnt wurde die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG erst im Nachhinein, nämlich durch Gesetz vom 13.10.1993 (Amtsbl. S. 1098) eingefügt. Gleiches gilt für die Anrechnungsvorschrift des § 12 Abs. 5 SMinG. Überhaupt hat das Saarländische Ministergesetz seit seiner ersten Fassung vom 17.07.1963 (Amtsbl. S. 435) zahlreiche Änderungen erfahren. Insoweit hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob man von einem „in sich stimmigen Gesamtwerk“ sprechen kann, dessen Systematik in jeder Hinsicht durchdacht und von einer bestimmten Absicht begleitet ist.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedenfalls nichts entnehmen, was auf eine Absicht des Gesetzgebers hindeutet, den Vergleich der Bezüge des Übergangsgeldes und des Ruhegehalts in jedem Fall vor bzw. unabhängig von der Anrechnung des Erwerbseinkommens durchzuführen zu wollen. Hintergrund der Änderung des Saarländischen Ministergesetzes im Jahr 1993 war die öffentliche Kritik an der Ministerversorgung im Saarland, der von verschiedenen Seiten bundesweit eine Spitzenstellung attestiert wurde (LT-Drucks., 10. Wahlperiode S. 2834, 3074). § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG wurde im Verlauf der anlässlich der damaligen Änderung des Saarländischen Ministergesetzes geführten Parlamentsdebatten allerdings nicht ausdrücklich erwähnt. Diskutiert wurde vor allem die Dauer des Übergangsgeldes, die schließlich gegenüber dem Gesetzentwurf, der drei Jahre vorsah, auf zwei Jahre verkürzt wurde. Des Weiteren wurde im Anschluss an die Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus privater Tätigkeit bei der Berechnung des Übergangsgeldes neu aufgenommen (LT-Drucks., 10. Wahlperiode S. 3074, 3079).

Nach alledem folgt die Kammer

- aufgrund des Wortlauts des § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG,

- wegen der Zielrichtung dieser Bestimmung als Meistbegünstigungsklausel

- und im Hinblick auf den Zweck des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG, einen völligen Verlust des erdienten Ruhegehalts zu vermeiden,

der Auffassung der Klägerin, wonach ihr der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v. H. des Ruhegehalts für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2006 zusteht. Die Gesetzessystematik steht dieser Auslegung nicht zwingend entgegen. Im Übrigen kommt dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Rahmen der Auslegung jedenfalls im vorliegenden Fall das eindeutig höhere Gewicht zu.

Auch eine am Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte, verfassungskonforme Auslegung verbietet es, die Klägerin für die Zeit, in der sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld hat, schlechter zu stellen als andere Ruhegehaltsempfänger. Für eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber solchen ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, bei denen das Ruhegehalt höher ist als das Übergangsgeld und denen daher auch nach Ansicht des Beklagten der Mindestbelassungsbetrag von 20 v. H. des Ruhegehalts zusteht, ist kein sachlicher Grund erkennbar. Beide Fallkonstellationen werden gleichermaßen von § 12 Abs. 2 Satz 2 SMinG erfasst. Die unterschiedliche Dauer der Ministertätigkeit kommt bereits in der unterschiedlichen Höhe des Ruhegehalts zum Ausdruck. Da sich der Mindestbelassungsbetrag von 20 v. H. nach der jeweiligen Höhe des Ruhegehalts richtet, wird bei einer kürzeren Dienstzeit entsprechend weniger Ruhegehalt ausgezahlt. Ausgehend hiervon fehlt es an einem rechtfertigenden Grund dafür, einem kürzere Zeit im Amt gewesenen Mitglied der Landesregierung den Mindestbelassungsbetrag von 20 v. H. gänzlich vorzuenthalten. Dies gilt umso mehr, als Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers, beide Fallgruppen unterschiedlich behandeln zu wollen, nicht ersichtlich sind.

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den ab dem 01.01.2002 geltenden § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG - Wegfall des Mindestbelassungsbetrages bei Erzielung eines ausreichend hohen Verwendungseinkommens durch Beamte - berufen. Zum einen passt die genannte Vorschrift inhaltlich schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall, weil die Klägerin kein Verwendungs-, sondern ein Erwerbseinkommen bezieht. Zum anderen handelt es sich hier nicht um einen Fall der Beamtenversorgung, sondern um einen Fall der Ministerversorgung. Der Gesetzgeber des Saarländischen Ministergesetzes hat die Versorgung der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung bewusst in einem eigenen Gesetz und unter Abweichungen von der Beamtenversorgung geregelt. Im Übrigen hat er bisher jedenfalls von einer Anpassung des § 18 Abs. 3 Satz 2 SMinG an § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG abgesehen.

Der Klage ist daher stattzugeben.

Bezüglich der Rückforderung wird der Beklagte einerseits zu berücksichtigen haben, dass der Klägerin wie von ihr beantragt für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2006 Versorgungsbezüge in Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 v.H. des Ruhegehalts (= 656,32 EUR brutto monatlich) zustehen. Andererseits ist der Klägerin unstreitig für die Monate September und Oktober 2005 Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 10.417,92 EUR (brutto) zuviel gezahlt worden. Hiervon sind nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen die Klägerin insoweit nicht widersprochen hat, zwischenzeitlich drei Monatsraten (3 x 602,20 EUR = 1.806,60 EUR netto) seitens des Beklagten einbehalten worden, so dass sich die Rückforderungssumme entsprechend reduziert.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 9.188,48 EUR (= 14 x 656,32 EUR) festgesetzt.