Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 22.03.2007 – 3 K 396/06
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, die in der Zeit vom 23.10.2003 bis 19.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide nach § 48 SVwVfG aufzuheben und ihm zu den mit seinem Antrag vom 23.09.2006 aufgelisteten Aufwendungen von insgesamt 16.708,20 Euro eine weitere Beihilfe von 2.506,23 Euro (15 % dieser Aufwendungen) zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.09.2006 und der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2006 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe seiner aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der für sich und seine Ehefrau beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen eines beihilferechtlichen, Aufwendungen seiner Ehefrau betreffenden Verfahrens.
Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 23.09.2006 wandte sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte in zurückliegenden Beihilfebescheiden von den Aufwendungen für die Krankengymnastik seiner am 17.01.1937 geborenen Ehefrau jeweils einen Eigenanteil von 15 % in Abzug gebracht hatte. Seinem Schreiben fügte er eine an die Adresse des Beklagten ausgestellte „Ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit“ des behandelnden Arztes vom 14.06.2006 bei, welche mit einem vom Kläger am 19.06.2006 unterzeichneten „Antrag auf Befreiung von Eigenbehalten bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen“ verbunden war. In der Bescheinigung heißt es, die Ehefrau des Klägers sei seit dem 30.07.2003 wegen derselben Krankheit (postoperative Nervus ischiadicus-Läsion, Z.n. TEP " = total endo prothese" linke Hüfte, Hypothyreose nach Schilddrüsenresektion, Polymyalgia rheumatica) und darauf beruhender dauerhafter Beeinträchtigung der Lebensqualität in Dauerbehandlung. Gleichzeitig verwies der Kläger auf eine Auflistung nebst Belegen, wonach in der Zeit vom 10.09.2003 bis 13.06.2006 entsprechende Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 16.708,20 Euro entstanden seien, von denen der Beklagte mit insgesamt 32 in der Zeit vom 23.10.2003 bis 19.06.2006 ergangenen Beihilfebescheiden jeweils einen 15-prozentigen Abzug (insgesamt also 2.506,23 Euro) vorgenommen habe.
Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 23.09.2006 als gegen die vom Kläger aufgelisteten Beihilfebescheide gerichteten Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2006 zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei verfristet und damit unzulässig, da der Kläger die jeweilige Widerspruchsfrist von einem Monat versäumt habe. Die Beihilfebescheide hätten somit Bestandskraft erlangt. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen keine Anhaltspunkte vor.
Mit an den Beklagten gerichtetem Schriftsatz vom 23.10.2006 machte der Kläger geltend, die Wertung seines Schreibens vom 23.09.2006 als Widerspruch sei rechtsfehlerhaft. Gleichzeitig stellte er unter Bezugnahme auf das genannte Schreiben den förmlichen Antrag, „die im Einzelnen aufgeführten Beihilfebescheide gem. § 51 SVwVfG abzuändern und die Befreiung von Eigenbehalten bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen zu gewähren“. Hilfsweise beantragte er, „die insoweit entgegenstehenden Beihilfebescheide im Zeitraum vom 23.10.2003 bis 19.06.2006 gem. §§ 48, 49 SVwVfG aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Befreiung von Eigenbehalten bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen gewährt wird“. Zur Begründung trug der Kläger vor, die den Bescheiden zugrundeliegende Sach- und Rechtslage habe sich im Sinne des § 51 Abs. 1 SVwVfG nachträglich zu seinen Gunsten geändert, denn nach der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung stehe fest, dass der 15-prozentige Abzug von den beihilfefähigen Aufwendungen zu Unrecht erfolgt sei. Für den Fall, dass der Beklagte seinen Antrag nach § 51 SVwVfG als verfristet ansehe, stelle er des Weiteren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte der Kläger an, aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (OP Rektumkarzinom am 12.04.2006 und Folgebehandlung bis 28.08.2006) ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, den Antrag fristgerecht einzureichen. Als Rechtsunkundiger habe er von einer Antragsfrist im Übrigen nichts gewusst; hiervon habe er erst durch seine Verfahrensbevollmächtigten erfahren.
Mit am 23.10.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz selben Datums hat der Kläger erstmals Klage (3 K 396/06) erhoben.
Zur Begründung dieser Klage, mit der er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 beantragt hat, trägt er unter Bezugnahme auf seinen vorstehend zitierten Antragsschriftsatz vor, sein Schreiben vom 23.09.2006 sei kein Widerspruch, sondern ein Wiederaufnahmeantrag gewesen, welchen der Beklagte bislang nicht beschieden habe.
Mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 20.11.2006 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 23.10.2006 abgelehnt, weil der Kläger nicht gehindert gewesen sei, die beanstandeten Beihilfebescheide fristgemäß anzufechten.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit am 14.02.2007 eingegangenem Schriftsatz eine weitere Klage (3 K 328/07) erhoben, mit der er die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Beihilfeverfahren hinsichtlich der Heilbehandlungen seiner Ehefrau in der Zeit vom 10.09.2003 bis 13.06.2006 wiederaufzugreifen und hierzu Beihilfen ohne Anrechnung eines Eigenanteils von 15 % zu gewähren.
Der Kläger beantragt insoweit, die beiden Klageverfahren 3 K 396/06 und 3 K 328/07 zu verbinden.
In der Sache trägt der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, die ärztliche Bescheinigung vom 14.06.2006 sei ein neues Beweismittel, das eine ihm günstigere Entscheidung über seine Beihilfeanträge herbeigeführt hätte. Neu sei das Beweismittel, weil die Feststellung einer chronischen Krankheit erst nach jahrelanger erfolgloser Behandlung getroffen werden könne. Hätte die Bescheinigung von Anfang an vorgelegen, wäre der Abzug eines Eigenanteils von 15 % nicht erfolgt. Er, der Kläger, sei auch ohne grobes Verschulden außerstande gewesen, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen, weil die ärztliche Bescheinigung vom 14.06.2006 nicht früher vorgelegen habe und die darin getroffene Feststellung auch nicht früher möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Frist des § 51 Abs. 3 SVwVfG hätten die Voraussetzungen des § 32 SVwVfG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegen, denn er, der Kläger, sei infolge seiner schwerwiegenden Erkrankung gehindert gewesen, den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fristgemäß zu stellen. Außerdem habe er geglaubt, ein solcher Antrag sei nicht fristgebunden; er habe sich insoweit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Indem der Beklagte den Antrag in der Sache abgelehnt habe, sei der Antrag im Übrigen konkludent als zulässig anerkannt worden. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zudem aus § 48 Abs. 1 SVwVfG. Den auch auf diese Vorschrift gestützten Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben, soweit für die Heilbehandlungen seiner Ehefrau ein Eigenanteil von 15 % angerechnet gewesen sei, habe der Beklagte noch nicht beschieden, so dass insoweit die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorlägen. Gegenstand beider Klagen (3 K 396/06 und 3 K 328/07) sei die Gewährung von Beihilfen für die ärztlich verordneten Heilbehandlungen im Zeitraum vom 10.09.2003 bis 13.06.2006, so dass die Voraussetzungen einer Verbindung der Verfahren nach § 93 Satz 1 VwGO gegeben seien.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2007 ergangenem Beschluss hat die Kammer die beiden Klagen unter der Geschäftsnummer 3 K 396/06 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.09.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter entsprechender Abänderung der in der Zeit vom 23.10.2003 bis 19.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide zu den mit seinem Antrag vom 23.09.2006 aufgelisteten Aufwendungen von insgesamt 16.708,20 Euro eine weitere Beihilfe von 2.506,23 Euro (15 % dieser Aufwendungen) zu gewähren,
hilfsweise,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.09.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag, die in der Zeit vom 23.10.2003 bis 19.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide nach § 48 SVwVfG aufzuheben und ihm zu den mit seinem Antrag vom 23.09.2006 aufgelisteten Aufwendungen von insgesamt 16.708,20 Euro eine weitere Beihilfe von 2.506,23 Euro (15 % dieser Aufwendungen) zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Kläger hätte die einzelnen Beihilfebescheide, deren Abänderung er beantrage, fristgemäß anfechten müssen. Auf Anfrage habe das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport mitgeteilt, dass eine Härteregelung in Gestalt einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich bereits bestandskräftiger Beihilfebescheide nicht in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakten 3 K 396/06 und 3 K 328/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (jeweils 1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Beihilfeverfahren zu den von ihm im Einzelnen aufgelisteten Aufwendungen wiederaufzugreifen und ihm zu diesen Aufwendungen Beihilfen ohne Anrechnung eines den beihilfefähigen Aufwand mindernden Eigenanteils von 15 % zu bewilligen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Rücknahme der eine Beihilfe in diesem Umfang ablehnenden Beihilfebescheide nach § 48 SVwVfG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die in diesem Sinne zu verstehende Klage ist auch im Übrigen zulässig. Zwar hätte es zunächst in Bezug auf das auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Begehren gemäß § 126 Abs. 3 BRRG und §§ 68 f. VwGO vor Klageerhebung eines Vorverfahrens in der Form eines Widerspruchsverfahrens bedurft. Ein solches hat hier hinsichtlich dieses Begehrens nicht stattgefunden. Es ist zwar in Form des Bescheides des Beklagten vom 26.09.2006 ein Widerspruchsbescheid ergangen. Mit diesem Bescheid wurde aber eben nicht über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und schon gar nicht über einen diesbezüglichen Widerspruch entschieden. Über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 20.11.2006 entschieden. Dieser Bescheid ist kein Widerspruchs, sondern ein den Antrag des Klägers vom 23.10.2006 betreffender ablehnender Ursprungsbescheid.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch, sondern unmittelbar Klage erhoben. Ein Widerspruch war hinsichtlich des beantragten Wiederaufgreifens nach § 51 SVwVfG nicht nach § 75 VwGO entbehrlich. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die so genannte Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Ein Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Beihilfeverfahrens kann erstmals in seinem Antrag vom 23.09.2006 gesehen werden. Der ein solches Begehren ablehnende Bescheid vom 20.11.2006 ist vor Ablauf von drei Monaten ergangen. Besondere Fallumstände, die eine kürzere Bescheidungsfrist geboten hätten, sind hier nicht erkennbar. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage haben daher jedenfalls insoweit – bezüglich der beantragten Rücknahme der ursprünglichen Beihilfebescheide gemäß § 48 SVwVfG mag das mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte die Anwendung dieser Vorschrift nicht (ausdrücklich) in Erwägung gezogen hat, anders zu sehen sein – zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Gleichwohl kann auch bezüglich des auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichteten Begehrens aus Gründen der Prozessökonomie hier von der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens abgesehen werden. Da der ablehnende Bescheid vom 20.11.2006 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, steht der Erhebung eines gegen ihn gerichteten Rechtsbehelfs keine Bestandskraft entgegen. Die erst am 14.02.2007 eingegangene Klage ist daher nicht schon mit Blick auf die Klagefrist des § 74 VwGO unzulässig, und auch ein Widerspruch wäre nach § 58 VwGO noch nicht im Sinne des § 70 VwGO verfristet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es einer Widerspruchserhebung als Sachurteilsvoraussetzung einer Klage abweichend von den §§ 68 ff. VwGO dann nicht, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat
(BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 – 7 C 97.81 –, DVBl. 1984, 91, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen; s.a. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorb. zu § 68 Rdnr. 11, Fn. 22; a.A. Kopp/Schenke a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Ob dies mit Rücksicht auf § 126 Abs. 3 BRRG uneingeschränkt auch für beamtenrechtliche Verfahren zu gelten hat
(in Frage gestellt etwa von VG Ansbach, Urteil vom 10.11.2004 – AN 11 K 04.00181 –, zitiert nach JURIS),
kann hier dahinstehen. Auch in derartigen Verfahren bedarf es eines Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung trotz der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Vorverfahren gerade für beamtenrechtliche Rechtsschutzverfahren zugemessen hat, jedenfalls dann nicht, wenn das Bestehen auf diesem prozessualen Erfordernis sich als bloße Förmelei darstellen würde
(VG Bayreuth, Urteil vom 3.11.2001 – B 5 K 97.06 –, zitiert nach JURIS; VG Hamburg, Urteil vom 23.09.1998 – 2 VG 6463/96 –, zitiert nach JURIS).
Voraussetzung hierfür ist, dass den drei wesentlichen Funktionen des Vorverfahrens, nämlich dem vorprozessualen Rechtsschutz des Beamten, der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte, bereits hinreichend Rechnung getragen ist
(VG Hamburg, Urteil vom 23.09.1998 – 2 VG 6463/96 –, a.a.O.).
So liegt der Fall aber hier. Der Beklagte ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beihilfeverfahren nicht nur Ausgangs-, sondern auch Widerspruchsbehörde. In beiden Klageverfahren 3 K 396/06 und 3 K 328/07 hat er, ohne die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens zu rügen, bei gleichzeitiger Beantragung der Abweisung der Klage eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht Willens ist, das Verwaltungsverfahren betreffend die bereits ergangenen, vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Beihilfebescheide wiederaufzugreifen. Diese Stellungnahme des Beklagten ist in Kenntnis der vom Kläger ausführlich und umfassend dargelegten Begründung seines Begehrens erfolgt. Der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens würde damit bereits feststehen, weshalb ein solches weder dem Rechtsschutz des Klägers noch einer Selbstkontrolle oder einer Entlastung des Verwaltungsgerichts zu dienen geeignet wäre. Den Kläger auf die Durchführung eines Vorverfahrens zu verweisen, käme damit einer bloßen Förmelei gleich und würde allen Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechen.
Die demnach zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.
Dass die Beihilfebescheide, die der Kläger in seinem Antrag vom 23.09.2006 wieder aufgegriffen hat, bestandskräftig und ein diesbezüglicher Rechtsbehelf daher unzulässig wäre, wird vom Kläger nicht verkannt. Sein Klagebegehren stützt er mit seinem Hauptantrag verwaltungsverfahrensrechtlich allein auf § 51 SVwVfG.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG, auf den der Kläger sich insoweit mit seinem Antragsschriftsatz vom 23.10.2006 zunächst ausdrücklich berufen hat, hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Kläger hat eine im Sinne der Vorschrift maßgebliche, zu seinen Gunsten eingetretene Änderung der Sachlage darin gesehen, dass nach dem Ausstellen der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes seiner Ehefrau vom 14.06.2006 feststehe, dass seine Frau an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit leide und deswegen die beihilfefähigen Kosten der mit Blick auf ihre chronische Erkrankung verordneten Krankengymnastik nicht um den Eigenanteil von 15 % hätten vermindert werden dürfen. Mit dieser Auffassung vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung vom 14.06.2006 geht im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG schon deshalb fehl, weil der Umstand des Ausstellens dieser Urkunde weder eine neue Rechtslage noch eine neue, im Sinne der Vorschrift maßgebliche Sachlage herbeigeführt hat.
Eine Änderung der im Falle der Ehefrau des Klägers zum Tragen kommenden Beihilfevorschriften ist bereits mit dem „Erlass zur Änderung des Erlasses betreffend Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 BhVO – Az.: A 2 2260-02/7 – vom 13. Dezember 2005“ erfolgt. Mit diesem Erlass ist der Erlass vom 20.06.2003 betreffend Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen dahingehend ergänzt worden, dass der Abzug eines Eigenanteils nicht bei Personen unter 18 Jahren und nicht bei wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befindlichen chronisch Kranken erfolgt. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dieser Erlassänderung überhaupt um eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG gehandelt hat, woran mit Rücksicht darauf, dass der Änderungserlass der Rechtsprechung der Kammer Rechnung getragen hat, wonach die gegenüber dem Erlass vom 20.06.2003 höherrangige Fürsorgepflicht des Dienstherrn bereits zuvor einer pauschalen (ausnahmslosen) Einführung des Eigenanteils von 15 % entgegenstand
(s. beispielsweise Urteil der Kammer vom 21.09.2004 – 3 K 80/04 –),
Zweifel angebracht sind. Auf eine Änderung des Erlasses vom 20.06.2003 als in Betracht kommende Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG beruft sich der Kläger nämlich nicht, und – wie nachstehend noch ausgeführt wird – er könnte dies auch aus anderen Gründen nicht mit Erfolg tun.
Der Umstand des Ausstellens der ärztlichen Bescheinigung vom 14.06.2006 führte auch nicht zu einer Änderung der den ursprünglichen Beihilfebescheiden zugrunde liegenden Sachlage. Mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruch maßgeblich war vielmehr die Frage, ob seine Ehefrau der Krankengymnastik infolge einer eine Dauerbehandlung erfordernden schwerwiegenden chronischen Erkrankung bedurfte. Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 14.06.2006 wird eine solche Sachlage bejaht, aber nicht herbeigeführt. Sie bestand nach dem Inhalt der Bescheinigung vielmehr bereits vor dem Erlass der Beihilfebescheide. Eine Änderung der den Bescheiden zugrunde liegenden Sachlage liegt daher nicht vor.
Die ärztliche Bescheinigung vom 14.06.2006 ist allenfalls – und dies macht der Kläger nunmehr auch im Klageverfahren geltend – ein Beweismittel dafür, dass die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der hier in Rede stehenden Beihilfebescheide die Voraussetzungen des Erlasses vom 20.06.2003 in der Fassung des Änderungserlasses vom 13.12.2005 für ein Absehen von der Anrechnung eines Eigenanteils von 15 % erfüllte. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG ist das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Auch auf diesen Wiederaufgreifensgrund kann sich der Kläger indes nicht mit Erfolg berufen.
Der Zulässigkeit seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sowohl wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG als auch wegen Vorliegens eines neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG steht nämlich die Vorschrift des § 51 Abs. 3 SVwVfG entgegen. Danach muss der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Diese vom Gericht mit Blick auf den mit der Bestandskraft von Verwaltungsakten verbundenen Zweck der Herbeiführung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit von Amts wegen zu berücksichtigende Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Ausweislich seines von ihm selbst unterzeichneten Antrags „auf Befreiung von Eigenbehalten bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen“, welcher mit der ärztlichen Bescheinigung vom 14.06.2006 verbunden war, hatte der Kläger von dieser Bescheinigung spätestens am 19.06.2006 Kenntnis. Demgemäß hätte der Kläger seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens spätestens am 19.09.2006 stellen müssen. Der Antrag des Klägers vom 23.09.2006 ging aber erst nach Ablauf dieser Frist beim Beklagten ein.
Der Kläger hat insoweit zwar beantragt, ihm mit Rücksicht auf seine eigene Krankheit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein derartiger Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG aber ebenfalls fristgebunden und innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Auch diese Frist hat der Kläger versäumt.
Erst mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.10.2006 hat der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nicht bereits am 23.09.2006 zusammen mit seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können.
Dass der Kläger von den vorgenannten Antragsfristen nichts gewusst haben mag, rechtfertigt auch weder eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 SVwVfG noch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung. Fehlende Kenntnis von Rechtsvorschriften ist insbesondere dann kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Betroffene sich nicht in geeigneter und zuverlässiger Weise erkundigt hat
(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 32 Rdnr. 30).
Im Übrigen ist ein fehlendes Verschulden des Klägers hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 SVwVfG auch in der Sache nicht erkennbar. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (OP Rektumkarzinom am 12.04.2006 und Folgebehandlung bis 28.08.2006) ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, den Antrag fristgerecht einzureichen. Der Kläger war demgegenüber imstande, sich am 14.06.2006 eine Bescheinigung des seine Ehefrau behandelnden Arztes über die Art der Erkrankung seiner Frau zu beschaffen. Dass er nicht in der Lage gewesen sein soll, wenigstens bis zum 19.09.2006 – zu einem Zeitpunkt, als seine eigene Folgebehandlung bereits abgeschlossen war – dem Beklagten diese Bescheinigung entweder selbst vorzulegen oder von einem beauftragten Dritten vorlegen zu lassen und einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, während ihm dies bereits wenige Tage später, am 23.09.2006, möglich gewesen sein soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kann der Kläger daher schon wegen Versäumung der Antragsfrist und Fehlens eines diesbezüglich rechtzeitig geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht beanspruchen.
Hinzu kommt, dass es einem Beihilfeberechtigten zuzumuten ist, sich über die geltenden Beihilfevorschriften auf dem Laufenden zu halten. Der Erlass vom 20.06.2003 ist bereits mit Erlass vom 13.12.2005 – also bereits vor der vom Kläger als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachten Operation – dahin geändert worden, dass einer Dauerbehandlung bedürfende chronisch Kranke von dem 15-prozentigen Eigenanteil befreit sind. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger Veranlassung gehabt, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Dass die unter dem 14.06.2006 getroffene ärztliche Feststellung der ab dem 30.07.2003 bejahten chronischen Erkrankung seiner Ehefrau nicht bereits zum Zeitpunkt der Erlassänderung – nach mehr als zwei Jahren – möglich gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat auch keinen klagbaren Anspruch gegen den Beklagten auf eine Rücknahme der ergangenen Beihilfebescheide nach § 48 SVwVfG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift
kann
ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Zwar waren die Beihilfebescheide, deren Aufhebung der Kläger begehrt, mit Blick auf die vom Kläger angeführte chronische Erkrankung seiner Ehefrau rechtswidrig. Dies gilt auch für die vor dem Änderungserlass vom 13.12.2005 ergangenen Bescheide. Dass nach Lage des Erlasses vom 20.06.2003 (vor dessen Änderung) ausnahmslos auch von den krankheitsbedingten Aufwendungen chronisch kranker Personen in Dauerbehandlung ein Eigenanteil abzuziehen war, stand nach der Rechtsprechung der Kammer mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht im Einklang
(s. Urteil der Kammer vom 21.09.2004 – 3 K 80/04 –).
Dementsprechend liegt es aber nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG („
kann
… zurückgenommen werden“) im Ermessen des Beklagten, die ergangenen Beihilfebescheide, nachdem sie wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden sind, rückwirkend aufzuheben und über die ihnen zugrunde liegenden Beihilfeanträge des Klägers neu zu entscheiden. Dieses Ermessen kann vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft, nicht aber durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzt werden.
Dass das Ermessen des Beklagten zu Gunsten des Klägers im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null geschrumpft wäre, also allein eine Rücknahme der Beihilfebescheide sich als rechtmäßig darstellen würde, vermag die Kammer ebenso wenig zu sehen wie eine Ermessensschrumpfung im Sinne einer Ablehnung der Rücknahme als einzig rechtens. Vielmehr hat der Beklagte beide Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Regelmäßig begegnet es dabei keinen Bedenken, wenn sich eine Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, ob ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder neu eröffnet wird, auf die Bestandskraft beruft und nicht dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug gibt
(VG Köln, Urteil vom 11.07.2003 – 11 K 2220/02 –, zitiert nach JURIS).
Über die Regelung des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 SVwVfG hinaus besteht im Rahmen des § 48 SVwVfG mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist
(so in Bezug auf Gebührenbescheide: BVerwG, Beschluss vom 15.03.2005 – 3 B 86.04 –, DÖV 2005, 651, zitiert nach JURIS).
Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsbenachteiligung des Klägers, die auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen gewollten Rechtsfriedens und der insoweit gesetzlich intendierten Rechtssicherheit unerträglich wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Gleichwohl hat derjenige, der – wie hier der Kläger – die Rücknahme ihn belastender bestandskräftiger, aber als rechtswidrig erkannter Verwaltungsakte nach § 48 SVwVfG beantragt, einen Anspruch auf eine diesbezüglich ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine solche ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer bislang nicht getroffen, weshalb die Klage bezüglich des vom Kläger gestellten Hilfsantrags im Sinne eines Neubescheidungsanspruchs erfolgreich ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und die sodann vorgenommene relative Gewichtung der widerstreitenden Interessen und Argumente sachgerecht ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2006 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beklagte hat die insoweit zu beachtenden Belange des Klägers in keiner Weise gewürdigt. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte die Möglichkeit, außer in den Fällen des § 51 SVwVfG bereits bestandskräftige Verwaltungsakte nach § 48 SVwVfG zu Gunsten des Klägers zurückzunehmen und ein erneutes Verwaltungsverfahren durchzuführen, überhaupt gesehen hat. Diesbezügliche Ermessenserwägungen lässt der Bescheid vom 20.11.2006 jedenfalls nicht erkennen. Vielmehr hat der Beklagte einseitig allein auf die Bestandskraft der vom Kläger beanstandeten Beihilfebescheide abgestellt, ohne die Fallumstände zu sehen oder jedenfalls hinreichend zu gewichten, die eine rückwirkend andere Entscheidung zwar nach den vorstehenden Ausführungen nicht zwingend erfordern, aber dennoch rechtfertigen könnten, wobei auch daran zu denken ist, dem Begehren des Klägers lediglich für Teilzeiträume zu entsprechen.
Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 14.06.2006 ergibt, erfüllt seine Ehefrau bereits seit dem 30.07.2003 die Voraussetzungen, unter denen – zunächst nach der Rechtsprechung der Kammer und später nach dem Änderungserlass vom 13.12.2005, den der Beklagte in nicht bestandskräftig abgeschlossenen Beihilfeverfahren zu Gunsten des betroffenen Personenkreises rückwirkend anwendet, – ein 15-prozentiger Eigenanteil nicht anzurechnen war. An der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung zu zweifeln besteht – insbesondere mit Rücksicht auf das darin wiedergegebene Krankheitsbild – aus Sicht der Kammer keine Veranlassung; sie wird auch vom Beklagten inhaltlich nicht in Frage gestellt. Hiervon ausgehend ist aber zu sehen, dass der dem Kläger für die dauerhaft erforderlichen Heilbehandlungen seiner Ehefrau angerechnete Eigenanteil für ihn mit rund 1.000 Euro pro Jahr eine doch erhebliche – im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durchaus relevante – Belastung darstellt.
Andererseits ist im Rahmen des vom Beklagten auszuübenden Ermessens von Bedeutung, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität der Kläger bezogen auf den in Betracht kommenden Rücknahmezeitraum mit seinem Verzicht auf eine Anfechtung der ergangenen Beihilfebescheide seiner eigenen ihm obliegenden Sorgfalt zuwider gehandelt hat. Diese Frage kann nach Auffassung der Kammer nicht einheitlich beantwortet werden, vielmehr ist insoweit nach Zeitabschnitten zu unterscheiden. Die Einstufung der Erkrankung der Ehefrau des Klägers durch den behandelnden Arzt erfolgte rückwirkend ab dem 30.07.2003. Mit Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, dass die Qualifizierung einer Krankheit als chronisch und eine Dauerbehandlung erfordernd in der Regel erst nach erfolglosen Heilungsversuchen und demgemäß nach Ablauf einer Mindestbehandlungsdauer erfolgen kann, welche der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung mit etwa einem Jahr angegeben hat. Hieraus ergibt sich aber, dass der Kläger im ersten Behandlungsjahr (Zeitabschnitt 1) keine Veranlassung hatte, die ergangenen Beihilfebescheide bezüglich der Heilbehandlungen seiner Ehefrau anzufechten. In der Zeit danach (Zeitabschnitt 2) hätte eine entsprechende ärztliche Feststellung wohl getroffen werden können, zu diesem Zeitpunkt waren nach dem Erlass vom 20.06.2003 chronisch Kranke aber noch nicht von der Anrechnung eines Eigenanteils ausgenommen. Dies geschah erst mit Änderungserlass vom 13.12.2005. Immerhin ist dem Beklagten aber darin zuzustimmen, dass der Kläger sich bereits in diesem Zeitraum (Zeitabschnitt 2), wenn nicht auf die Erlasslage, so doch auf die (höherrangige) ihm gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht hätte berufen können, was andere Beihilfeberechtigte auch mit Erfolg getan haben
(s. Urteil der Kammer vom 21.09.2004 – 3 K 80/04 –),
für den Kläger andererseits aber mit Rücksicht darauf, dass ihm die zitierte Rechtsprechung anders als beihilferechtliche Vorschriften nicht bekannt sein musste, wenig aussichtsreich erschienen sein mag. Spätestens hätte der Kläger aber – wie oben bereits ausgeführt – nach Inkrafttreten des Änderungserlasses vom 13.12.2005 (Zeitabschnitt 3) Veranlassung gehabt, im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Anrechnung eines Eigenanteils vorzugehen und für die Einordnung der Krankheit seiner Ehefrau als chronisch Beweis anzutreten.
Für diese verschiedenen Zeitabschnitte wird der Beklagte jeweils zu erwägen (und zu begründen) haben, ob bei verständiger Würdigung und Gewichtung der Belange des Klägers eine – mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Rechtsfrieden Ausnahmen vorbehaltene – Durchbrechung der Bestandskraft bereits ergangener Beihilfebescheide aus seiner Sicht angemessen ist.
In diesem Sinne (bezüglich des Hilfsantrags) war die Klage begründet.
Nach allem war der Klage (hinsichtlich des Hilfsantrags) teilweise stattzugeben, während sie im Übrigen abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe des begehrten Beihilfebetrages (Eigenanteils) entsprechend (15 % von 16.708,20 Euro) auf 2.506,23 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Beihilfeverfahren zu den von ihm im Einzelnen aufgelisteten Aufwendungen wiederaufzugreifen und ihm zu diesen Aufwendungen Beihilfen ohne Anrechnung eines den beihilfefähigen Aufwand mindernden Eigenanteils von 15 % zu bewilligen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Rücknahme der eine Beihilfe in diesem Umfang ablehnenden Beihilfebescheide nach § 48 SVwVfG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die in diesem Sinne zu verstehende Klage ist auch im Übrigen zulässig. Zwar hätte es zunächst in Bezug auf das auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Begehren gemäß § 126 Abs. 3 BRRG und §§ 68 f. VwGO vor Klageerhebung eines Vorverfahrens in der Form eines Widerspruchsverfahrens bedurft. Ein solches hat hier hinsichtlich dieses Begehrens nicht stattgefunden. Es ist zwar in Form des Bescheides des Beklagten vom 26.09.2006 ein Widerspruchsbescheid ergangen. Mit diesem Bescheid wurde aber eben nicht über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und schon gar nicht über einen diesbezüglichen Widerspruch entschieden. Über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 20.11.2006 entschieden. Dieser Bescheid ist kein Widerspruchs, sondern ein den Antrag des Klägers vom 23.10.2006 betreffender ablehnender Ursprungsbescheid.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch, sondern unmittelbar Klage erhoben. Ein Widerspruch war hinsichtlich des beantragten Wiederaufgreifens nach § 51 SVwVfG nicht nach § 75 VwGO entbehrlich. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die so genannte Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Ein Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Beihilfeverfahrens kann erstmals in seinem Antrag vom 23.09.2006 gesehen werden. Der ein solches Begehren ablehnende Bescheid vom 20.11.2006 ist vor Ablauf von drei Monaten ergangen. Besondere Fallumstände, die eine kürzere Bescheidungsfrist geboten hätten, sind hier nicht erkennbar. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage haben daher jedenfalls insoweit – bezüglich der beantragten Rücknahme der ursprünglichen Beihilfebescheide gemäß § 48 SVwVfG mag das mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte die Anwendung dieser Vorschrift nicht (ausdrücklich) in Erwägung gezogen hat, anders zu sehen sein – zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Gleichwohl kann auch bezüglich des auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichteten Begehrens aus Gründen der Prozessökonomie hier von der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens abgesehen werden. Da der ablehnende Bescheid vom 20.11.2006 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, steht der Erhebung eines gegen ihn gerichteten Rechtsbehelfs keine Bestandskraft entgegen. Die erst am 14.02.2007 eingegangene Klage ist daher nicht schon mit Blick auf die Klagefrist des § 74 VwGO unzulässig, und auch ein Widerspruch wäre nach § 58 VwGO noch nicht im Sinne des § 70 VwGO verfristet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es einer Widerspruchserhebung als Sachurteilsvoraussetzung einer Klage abweichend von den §§ 68 ff. VwGO dann nicht, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat
(BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 – 7 C 97.81 –, DVBl. 1984, 91, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen; s.a. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorb. zu § 68 Rdnr. 11, Fn. 22; a.A. Kopp/Schenke a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Ob dies mit Rücksicht auf § 126 Abs. 3 BRRG uneingeschränkt auch für beamtenrechtliche Verfahren zu gelten hat
(in Frage gestellt etwa von VG Ansbach, Urteil vom 10.11.2004 – AN 11 K 04.00181 –, zitiert nach JURIS),
kann hier dahinstehen. Auch in derartigen Verfahren bedarf es eines Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung trotz der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Vorverfahren gerade für beamtenrechtliche Rechtsschutzverfahren zugemessen hat, jedenfalls dann nicht, wenn das Bestehen auf diesem prozessualen Erfordernis sich als bloße Förmelei darstellen würde
(VG Bayreuth, Urteil vom 3.11.2001 – B 5 K 97.06 –, zitiert nach JURIS; VG Hamburg, Urteil vom 23.09.1998 – 2 VG 6463/96 –, zitiert nach JURIS).
Voraussetzung hierfür ist, dass den drei wesentlichen Funktionen des Vorverfahrens, nämlich dem vorprozessualen Rechtsschutz des Beamten, der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte, bereits hinreichend Rechnung getragen ist
(VG Hamburg, Urteil vom 23.09.1998 – 2 VG 6463/96 –, a.a.O.).
So liegt der Fall aber hier. Der Beklagte ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beihilfeverfahren nicht nur Ausgangs-, sondern auch Widerspruchsbehörde. In beiden Klageverfahren 3 K 396/06 und 3 K 328/07 hat er, ohne die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens zu rügen, bei gleichzeitiger Beantragung der Abweisung der Klage eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht Willens ist, das Verwaltungsverfahren betreffend die bereits ergangenen, vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Beihilfebescheide wiederaufzugreifen. Diese Stellungnahme des Beklagten ist in Kenntnis der vom Kläger ausführlich und umfassend dargelegten Begründung seines Begehrens erfolgt. Der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens würde damit bereits feststehen, weshalb ein solches weder dem Rechtsschutz des Klägers noch einer Selbstkontrolle oder einer Entlastung des Verwaltungsgerichts zu dienen geeignet wäre. Den Kläger auf die Durchführung eines Vorverfahrens zu verweisen, käme damit einer bloßen Förmelei gleich und würde allen Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechen.
Die demnach zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.
Dass die Beihilfebescheide, die der Kläger in seinem Antrag vom 23.09.2006 wieder aufgegriffen hat, bestandskräftig und ein diesbezüglicher Rechtsbehelf daher unzulässig wäre, wird vom Kläger nicht verkannt. Sein Klagebegehren stützt er mit seinem Hauptantrag verwaltungsverfahrensrechtlich allein auf § 51 SVwVfG.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG, auf den der Kläger sich insoweit mit seinem Antragsschriftsatz vom 23.10.2006 zunächst ausdrücklich berufen hat, hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Kläger hat eine im Sinne der Vorschrift maßgebliche, zu seinen Gunsten eingetretene Änderung der Sachlage darin gesehen, dass nach dem Ausstellen der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes seiner Ehefrau vom 14.06.2006 feststehe, dass seine Frau an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit leide und deswegen die beihilfefähigen Kosten der mit Blick auf ihre chronische Erkrankung verordneten Krankengymnastik nicht um den Eigenanteil von 15 % hätten vermindert werden dürfen. Mit dieser Auffassung vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung vom 14.06.2006 geht im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG schon deshalb fehl, weil der Umstand des Ausstellens dieser Urkunde weder eine neue Rechtslage noch eine neue, im Sinne der Vorschrift maßgebliche Sachlage herbeigeführt hat.
Eine Änderung der im Falle der Ehefrau des Klägers zum Tragen kommenden Beihilfevorschriften ist bereits mit dem „Erlass zur Änderung des Erlasses betreffend Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 BhVO – Az.: A 2 2260-02/7 – vom 13. Dezember 2005“ erfolgt. Mit diesem Erlass ist der Erlass vom 20.06.2003 betreffend Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen dahingehend ergänzt worden, dass der Abzug eines Eigenanteils nicht bei Personen unter 18 Jahren und nicht bei wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befindlichen chronisch Kranken erfolgt. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dieser Erlassänderung überhaupt um eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG gehandelt hat, woran mit Rücksicht darauf, dass der Änderungserlass der Rechtsprechung der Kammer Rechnung getragen hat, wonach die gegenüber dem Erlass vom 20.06.2003 höherrangige Fürsorgepflicht des Dienstherrn bereits zuvor einer pauschalen (ausnahmslosen) Einführung des Eigenanteils von 15 % entgegenstand
(s. beispielsweise Urteil der Kammer vom 21.09.2004 – 3 K 80/04 –),
Zweifel angebracht sind. Auf eine Änderung des Erlasses vom 20.06.2003 als in Betracht kommende Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG beruft sich der Kläger nämlich nicht, und – wie nachstehend noch ausgeführt wird – er könnte dies auch aus anderen Gründen nicht mit Erfolg tun.
Der Umstand des Ausstellens der ärztlichen Bescheinigung vom 14.06.2006 führte auch nicht zu einer Änderung der den ursprünglichen Beihilfebescheiden zugrunde liegenden Sachlage. Mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruch maßgeblich war vielmehr die Frage, ob seine Ehefrau der Krankengymnastik infolge einer eine Dauerbehandlung erfordernden schwerwiegenden chronischen Erkrankung bedurfte. Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 14.06.2006 wird eine solche Sachlage bejaht, aber nicht herbeigeführt. Sie bestand nach dem Inhalt der Bescheinigung vielmehr bereits vor dem Erlass der Beihilfebescheide. Eine Änderung der den Bescheiden zugrunde liegenden Sachlage liegt daher nicht vor.
Die ärztliche Bescheinigung vom 14.06.2006 ist allenfalls – und dies macht der Kläger nunmehr auch im Klageverfahren geltend – ein Beweismittel dafür, dass die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der hier in Rede stehenden Beihilfebescheide die Voraussetzungen des Erlasses vom 20.06.2003 in der Fassung des Änderungserlasses vom 13.12.2005 für ein Absehen von der Anrechnung eines Eigenanteils von 15 % erfüllte. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG ist das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Auch auf diesen Wiederaufgreifensgrund kann sich der Kläger indes nicht mit Erfolg berufen.
Der Zulässigkeit seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sowohl wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG als auch wegen Vorliegens eines neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG steht nämlich die Vorschrift des § 51 Abs. 3 SVwVfG entgegen. Danach muss der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Diese vom Gericht mit Blick auf den mit der Bestandskraft von Verwaltungsakten verbundenen Zweck der Herbeiführung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit von Amts wegen zu berücksichtigende Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Ausweislich seines von ihm selbst unterzeichneten Antrags „auf Befreiung von Eigenbehalten bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen“, welcher mit der ärztlichen Bescheinigung vom 14.06.2006 verbunden war, hatte der Kläger von dieser Bescheinigung spätestens am 19.06.2006 Kenntnis. Demgemäß hätte der Kläger seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens spätestens am 19.09.2006 stellen müssen. Der Antrag des Klägers vom 23.09.2006 ging aber erst nach Ablauf dieser Frist beim Beklagten ein.
Der Kläger hat insoweit zwar beantragt, ihm mit Rücksicht auf seine eigene Krankheit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein derartiger Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG aber ebenfalls fristgebunden und innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Auch diese Frist hat der Kläger versäumt.
Erst mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.10.2006 hat der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nicht bereits am 23.09.2006 zusammen mit seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können.
Dass der Kläger von den vorgenannten Antragsfristen nichts gewusst haben mag, rechtfertigt auch weder eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 SVwVfG noch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung. Fehlende Kenntnis von Rechtsvorschriften ist insbesondere dann kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Betroffene sich nicht in geeigneter und zuverlässiger Weise erkundigt hat
(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 32 Rdnr. 30).
Im Übrigen ist ein fehlendes Verschulden des Klägers hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 SVwVfG auch in der Sache nicht erkennbar. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (OP Rektumkarzinom am 12.04.2006 und Folgebehandlung bis 28.08.2006) ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, den Antrag fristgerecht einzureichen. Der Kläger war demgegenüber imstande, sich am 14.06.2006 eine Bescheinigung des seine Ehefrau behandelnden Arztes über die Art der Erkrankung seiner Frau zu beschaffen. Dass er nicht in der Lage gewesen sein soll, wenigstens bis zum 19.09.2006 – zu einem Zeitpunkt, als seine eigene Folgebehandlung bereits abgeschlossen war – dem Beklagten diese Bescheinigung entweder selbst vorzulegen oder von einem beauftragten Dritten vorlegen zu lassen und einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, während ihm dies bereits wenige Tage später, am 23.09.2006, möglich gewesen sein soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kann der Kläger daher schon wegen Versäumung der Antragsfrist und Fehlens eines diesbezüglich rechtzeitig geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht beanspruchen.
Hinzu kommt, dass es einem Beihilfeberechtigten zuzumuten ist, sich über die geltenden Beihilfevorschriften auf dem Laufenden zu halten. Der Erlass vom 20.06.2003 ist bereits mit Erlass vom 13.12.2005 – also bereits vor der vom Kläger als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachten Operation – dahin geändert worden, dass einer Dauerbehandlung bedürfende chronisch Kranke von dem 15-prozentigen Eigenanteil befreit sind. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger Veranlassung gehabt, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Dass die unter dem 14.06.2006 getroffene ärztliche Feststellung der ab dem 30.07.2003 bejahten chronischen Erkrankung seiner Ehefrau nicht bereits zum Zeitpunkt der Erlassänderung – nach mehr als zwei Jahren – möglich gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat auch keinen klagbaren Anspruch gegen den Beklagten auf eine Rücknahme der ergangenen Beihilfebescheide nach § 48 SVwVfG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift
kann
ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Zwar waren die Beihilfebescheide, deren Aufhebung der Kläger begehrt, mit Blick auf die vom Kläger angeführte chronische Erkrankung seiner Ehefrau rechtswidrig. Dies gilt auch für die vor dem Änderungserlass vom 13.12.2005 ergangenen Bescheide. Dass nach Lage des Erlasses vom 20.06.2003 (vor dessen Änderung) ausnahmslos auch von den krankheitsbedingten Aufwendungen chronisch kranker Personen in Dauerbehandlung ein Eigenanteil abzuziehen war, stand nach der Rechtsprechung der Kammer mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht im Einklang
(s. Urteil der Kammer vom 21.09.2004 – 3 K 80/04 –).
Dementsprechend liegt es aber nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG („
kann
… zurückgenommen werden“) im Ermessen des Beklagten, die ergangenen Beihilfebescheide, nachdem sie wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden sind, rückwirkend aufzuheben und über die ihnen zugrunde liegenden Beihilfeanträge des Klägers neu zu entscheiden. Dieses Ermessen kann vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft, nicht aber durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzt werden.
Dass das Ermessen des Beklagten zu Gunsten des Klägers im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null geschrumpft wäre, also allein eine Rücknahme der Beihilfebescheide sich als rechtmäßig darstellen würde, vermag die Kammer ebenso wenig zu sehen wie eine Ermessensschrumpfung im Sinne einer Ablehnung der Rücknahme als einzig rechtens. Vielmehr hat der Beklagte beide Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Regelmäßig begegnet es dabei keinen Bedenken, wenn sich eine Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, ob ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder neu eröffnet wird, auf die Bestandskraft beruft und nicht dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug gibt
(VG Köln, Urteil vom 11.07.2003 – 11 K 2220/02 –, zitiert nach JURIS).
Über die Regelung des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 SVwVfG hinaus besteht im Rahmen des § 48 SVwVfG mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist
(so in Bezug auf Gebührenbescheide: BVerwG, Beschluss vom 15.03.2005 – 3 B 86.04 –, DÖV 2005, 651, zitiert nach JURIS).
Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsbenachteiligung des Klägers, die auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen gewollten Rechtsfriedens und der insoweit gesetzlich intendierten Rechtssicherheit unerträglich wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Gleichwohl hat derjenige, der – wie hier der Kläger – die Rücknahme ihn belastender bestandskräftiger, aber als rechtswidrig erkannter Verwaltungsakte nach § 48 SVwVfG beantragt, einen Anspruch auf eine diesbezüglich ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine solche ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer bislang nicht getroffen, weshalb die Klage bezüglich des vom Kläger gestellten Hilfsantrags im Sinne eines Neubescheidungsanspruchs erfolgreich ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und die sodann vorgenommene relative Gewichtung der widerstreitenden Interessen und Argumente sachgerecht ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2006 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beklagte hat die insoweit zu beachtenden Belange des Klägers in keiner Weise gewürdigt. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte die Möglichkeit, außer in den Fällen des § 51 SVwVfG bereits bestandskräftige Verwaltungsakte nach § 48 SVwVfG zu Gunsten des Klägers zurückzunehmen und ein erneutes Verwaltungsverfahren durchzuführen, überhaupt gesehen hat. Diesbezügliche Ermessenserwägungen lässt der Bescheid vom 20.11.2006 jedenfalls nicht erkennen. Vielmehr hat der Beklagte einseitig allein auf die Bestandskraft der vom Kläger beanstandeten Beihilfebescheide abgestellt, ohne die Fallumstände zu sehen oder jedenfalls hinreichend zu gewichten, die eine rückwirkend andere Entscheidung zwar nach den vorstehenden Ausführungen nicht zwingend erfordern, aber dennoch rechtfertigen könnten, wobei auch daran zu denken ist, dem Begehren des Klägers lediglich für Teilzeiträume zu entsprechen.
Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 14.06.2006 ergibt, erfüllt seine Ehefrau bereits seit dem 30.07.2003 die Voraussetzungen, unter denen – zunächst nach der Rechtsprechung der Kammer und später nach dem Änderungserlass vom 13.12.2005, den der Beklagte in nicht bestandskräftig abgeschlossenen Beihilfeverfahren zu Gunsten des betroffenen Personenkreises rückwirkend anwendet, – ein 15-prozentiger Eigenanteil nicht anzurechnen war. An der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung zu zweifeln besteht – insbesondere mit Rücksicht auf das darin wiedergegebene Krankheitsbild – aus Sicht der Kammer keine Veranlassung; sie wird auch vom Beklagten inhaltlich nicht in Frage gestellt. Hiervon ausgehend ist aber zu sehen, dass der dem Kläger für die dauerhaft erforderlichen Heilbehandlungen seiner Ehefrau angerechnete Eigenanteil für ihn mit rund 1.000 Euro pro Jahr eine doch erhebliche – im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durchaus relevante – Belastung darstellt.
Andererseits ist im Rahmen des vom Beklagten auszuübenden Ermessens von Bedeutung, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität der Kläger bezogen auf den in Betracht kommenden Rücknahmezeitraum mit seinem Verzicht auf eine Anfechtung der ergangenen Beihilfebescheide seiner eigenen ihm obliegenden Sorgfalt zuwider gehandelt hat. Diese Frage kann nach Auffassung der Kammer nicht einheitlich beantwortet werden, vielmehr ist insoweit nach Zeitabschnitten zu unterscheiden. Die Einstufung der Erkrankung der Ehefrau des Klägers durch den behandelnden Arzt erfolgte rückwirkend ab dem 30.07.2003. Mit Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, dass die Qualifizierung einer Krankheit als chronisch und eine Dauerbehandlung erfordernd in der Regel erst nach erfolglosen Heilungsversuchen und demgemäß nach Ablauf einer Mindestbehandlungsdauer erfolgen kann, welche der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung mit etwa einem Jahr angegeben hat. Hieraus ergibt sich aber, dass der Kläger im ersten Behandlungsjahr (Zeitabschnitt 1) keine Veranlassung hatte, die ergangenen Beihilfebescheide bezüglich der Heilbehandlungen seiner Ehefrau anzufechten. In der Zeit danach (Zeitabschnitt 2) hätte eine entsprechende ärztliche Feststellung wohl getroffen werden können, zu diesem Zeitpunkt waren nach dem Erlass vom 20.06.2003 chronisch Kranke aber noch nicht von der Anrechnung eines Eigenanteils ausgenommen. Dies geschah erst mit Änderungserlass vom 13.12.2005. Immerhin ist dem Beklagten aber darin zuzustimmen, dass der Kläger sich bereits in diesem Zeitraum (Zeitabschnitt 2), wenn nicht auf die Erlasslage, so doch auf die (höherrangige) ihm gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht hätte berufen können, was andere Beihilfeberechtigte auch mit Erfolg getan haben
(s. Urteil der Kammer vom 21.09.2004 – 3 K 80/04 –),
für den Kläger andererseits aber mit Rücksicht darauf, dass ihm die zitierte Rechtsprechung anders als beihilferechtliche Vorschriften nicht bekannt sein musste, wenig aussichtsreich erschienen sein mag. Spätestens hätte der Kläger aber – wie oben bereits ausgeführt – nach Inkrafttreten des Änderungserlasses vom 13.12.2005 (Zeitabschnitt 3) Veranlassung gehabt, im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Anrechnung eines Eigenanteils vorzugehen und für die Einordnung der Krankheit seiner Ehefrau als chronisch Beweis anzutreten.
Für diese verschiedenen Zeitabschnitte wird der Beklagte jeweils zu erwägen (und zu begründen) haben, ob bei verständiger Würdigung und Gewichtung der Belange des Klägers eine – mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Rechtsfrieden Ausnahmen vorbehaltene – Durchbrechung der Bestandskraft bereits ergangener Beihilfebescheide aus seiner Sicht angemessen ist.
In diesem Sinne (bezüglich des Hilfsantrags) war die Klage begründet.
Nach allem war der Klage (hinsichtlich des Hilfsantrags) teilweise stattzugeben, während sie im Übrigen abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe des begehrten Beihilfebetrages (Eigenanteils) entsprechend (15 % von 16.708,20 Euro) auf 2.506,23 Euro festgesetzt.