Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 26.02.2008 – 9 K 1498/07

Tenor

Das zwischen dem Antragsteller und jeweils den Beteiligten zu 4. ( E.) und 1. ( A.) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird jeweils aufgelöst.

Im Übrigen werden die Anträge jeweils abgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 5. absolvierten bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 26.09.2007 beim SaarForst Landesbetrieb des Antragstellers eine Ausbildung zum Forstwirt. Im Verlaufe der Ausbildungszeit wurden sie in die I. Eufach0000000016es gewählt. Vor Abschluss der Ausbildung wies sie der SaarForst Landesbetrieb jeweils mit Schreiben vom 13.03.2007, abgesandt am 30.03.2007 darauf hin, dass eine endgültige Entscheidung über die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erst mit Bekanntgabe des abschließenden Prüfungsergebnisses möglich sei und dass ein Prüfungsergebnis, welches schlechter als die Notenstufe 3 (3,0) sei, regelmäßig als nicht ausreichende Qualifikation für eine Weiterbeschäftigung angesehen werde. Mit jeweils gleich lautenden, vom Leiter des Eufach0000000016s unterschriebenen Schreiben vom 16.08.2007, abgesandt am 23.08.2007, wies der SaarForst Landesbetrieb die Beteiligten zu 1. bis 5. unter Bezugnahme auf die bevorstehende Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung darauf hin, dass das Ministerium für Umwelt mit Schreiben vom 12.07.2007 eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Beendigung der Berufsausbildung abgelehnt habe und daher eine unbefristete Übernahme im Sinne von § 9 BPersVG nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei. Mit jeweiligen Schreiben vom 04.09.2007, eingegangen beim SaarForst Landesbetrieb jeweils am 12.09.2007, beantragten die Beteiligten zu 1., 4. und 5. jeweils ihre Weiterbeschäftigung unter Berufung auf ihre Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Beteiligten zu 2. und 3. jeweils unter Berufung auf ihre Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bis zur Wahl der Beteiligten zu 1., 4. und 5. am 29.05.2007 bzw. zur Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand am 30.05.2007 bzw. 31.05.2007.

Nach Bestehen der Abschlussprüfung durch die Beteiligten zu 1. bis 5. am 26.09.2007 leitete der Antragsteller durch von dem Regierungsassessor, Ministerium für Umwelt, unterzeichnete Schriftsätze vom 09.10.2007 jeweils die vorliegenden Verfahren ein. Mit den Schriftsätzen wurde jeweils die von dem Leiter des Eufach0000000016es unterschriebene „Vollmacht“ vom 08.10.2007 in Kopie vorgelegt, wonach dieser „das Ministerium für Umwelt zur Wahrung der Interessen des Eufach0000000016es in der Verwaltungsrechtsstreitigkeit Übernahme der Jugend- und Auszubildendenvertreter“ unter namentlicher Nennung der Beteiligten zu 1. bis 5. zur Vertretung „vor dem Verwaltungsgericht“ bevollmächtigt, vorgelegt.

Zur Begründung beruft sich der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass ihm eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. bis 5. jeweils unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG sei, weil bei dem SaarForst Landesbetrieb kein auf Dauer besetzbarer Arbeitsplatz für einen Forstwirt vorhanden sei. Die Regelungen des Personalvermittlungsförderungsgesetzes – PVFG – bestimmten als haushaltsrechtliche Vorgabe, dass 600 Beschäftigte dem Personalservicecenter – PSC – zu melden seien (§ 2 Abs. 1 PVFG). Daraus folge, dass im Geschäftsbereich des Eufach0000000016es 60 Stellen mit kw-Vermerk zu versehen und im Übrigen im Haushaltsjahr 2007 bereits neun Stellen in dem hier fraglichen Arbeitsbereich vollständig weggefallen seien. Hinzu komme, dass in diesem Arbeitsbereich aufgrund der Strukturreform aus dem Jahre 2005 die Aufgaben erheblich umverteilt worden seien und das Personal ohnehin bereits auf 166 Personen reduziert worden sei. Daraus folge weiter, dass das von der Rechtsprechung für die Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern aufgestellte Erfordernis des Vorhandenseins freier Stellen zum Zeitpunkt des Endes der Ausbildung, hier also zum 26.09.2007, nicht gegeben sei.

Hinzu komme, dass in der Folge der Regelungen des PVFG und der gemäß § 3 PVFG erlassenen Richtlinien vom 24.01.2007, Amtsbl. S. 243, bei Feststellung vorhandener Arbeitsplätze die Besetzung mit „PSC-Kandidaten“ Vorrang habe (Ziffer 2.3.2 der Richtlinie). Derzeit seien aber drei Forstwirtschaftsmeister und acht Forstwirte im PSC gemeldet.

Hinzu komme im Falle der Beteiligten zu 1. und 4. weiter, dass diese die Abschlussprüfung mit den Durchschnittsnoten 3,64 bzw. 3,29 hätten. Nachdem sie, wie alle zur Prüfung anstehenden Auszubildenden, durch Schreiben des Eufach0000000016es vom 13.03.2007 auf die Einstellungsgrenze mit der Gesamtnote 3,0 hingewiesen worden seien und der Antragsteller an den Grundsatz der Bestenauslese gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG gebunden sei, komme eine Übernahme der Beteiligten zu 1. und 4. von daher nicht in Frage. In dem Prüfungstermin habe es neun Auszubildende mit besseren Gesamtergebnissen gegeben, wovon sich fünf Auszubildende mit den von ihnen erreichten Gesamtnoten erheblich von den Beteiligten zu 1. und 4. mit den von diesen jeweils erzielten Gesamtnote abheben würden.

Der Antragsteller beantragt im jeweiligen Verfahren,

das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit den Beteiligten zu 1. bis 5. jeweils begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligte zu 1. bis 5. - die Beteiligte zu 4. schriftsätzlich sinngemäß - beantragen jeweils,

den Antrag abzuweisen.

Der Beteiligte zu 1. bestreitet mit Nichtwissen, dass der von dem Antragsteller gestellte Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG fristgerecht bei Gericht eingegangen ist. Die fristgerechte Antragstellung unterstellt beruft er sich darauf, der Antragsteller habe lediglich pauschal dargelegt, dass ein seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden sei. Weiter weist er darauf hin, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung an das PSC hinter die bundesgesetzliche Regelung des § 9 BPersVG zurücktrete. Hinzu komme, dass die Verpflichtung zur Meldung an das PSC gesetzlich lediglich als pauschalierte Vorgabe ausgestaltet sei, woraus folge, dass ein zwingender Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten bezogen auf den Arbeitsanfall einer Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nicht entgegengehalten werden könne. Was das Prüfungsergebnis des Beteiligten zu 1. anbelange, so habe dieser lediglich die zweitschlechteste Prüfungsnote erzielt.

Die Beteiligten zu 2. bis 5. treten den jeweiligen Anträgen ebenfalls entgegen und weisen übereinstimmend darauf hin, dass beim SaarForst Landesbetrieb genügend Arbeit für Forstwirte vorhanden sei. Das zeige sich auch daran, dass von zwölf Auszubildenden neun jedenfalls befristet übernommen „und alle sofort in der Produktion vollwertig eingesetzt“ worden seien. Sie seien alle „mit normaler Arbeit, nicht etwa nur vorübergehend anfallenden Aufgaben, beschäftigt“.

Der Beteiligte zu 6. beantragt,

die jeweiligen Anträge abzuweisen.

Zur Begründung tritt er - zugleich für die Beteiligte zu 7. vortragend - den Begehren des Antragstellers entgegen und legt hierzu im Wesentlichen folgendes dar:

Aus dem Schutzzweck des § 9 BPersVG, Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Benachteiligungen aus ihrer personalvertretungsrechtlichen Betätigung zu schützen, folge, dass der Dienststelle die Beweislast dafür obliege, dass gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse oder in der Person des Betroffenen liegende Gründe einer Übernahme entgegen stünden. Beides sei hier erkennbar nicht der Fall. Ebenso wenig liege die dritte Voraussetzung zur Auflösung eines nach § 9 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses vor, nämlich dass ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. „Von insgesamt 12 Auszubildenden“ seien „5 im Rahmen des § 9 BPersVG betroffen“, wobei diese Verfahren parallel anhängig seien. „Von den 12 Auszubildenden“ seien „9 beim Antragsteller fortbeschäftigt, wenngleich befristet“. Soweit darauf abgestellt werde, dass die Fortbeschäftigung „ab einer Notenstufe 3 erfolgt“, sei dies allen Auszubildenden gegenüber in Aussicht gestellt und dementsprechend verfahren worden. Es handele sich nicht um eine Sonderregelung im Hinblick auf die Jugendvertreter. Hier erscheine der Vortrag in der Antragsschrift zumindest irreführend. Soweit im Einzelfall eingewendet werde, eine Note unter 3,0 habe zwangsläufig schon gegen den Grundsatz der Bestenauslese zu einer Ablehnung führen müssen, sei das unzutreffend. Der Antragsteller selbst trage nämlich vor, dass jedem, der eine Notenstufe von 3,0 gehabt habe, eine Fortbeschäftigung in Aussicht gestellt worden sei. Es gehe also nicht um eine Auslese und es liege gar kein Konkurrentenverhältnis vor. Ohnehin seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 31.05.1990, 6 P 16.88) nur erhebliche Leistungsunterschiede zwischen einem nicht berücksichtigten Jugendvertreter und einem sonstigen eingestellten Bewerber maßgeblich, selbst wenn entgegen der hiesigen Fallkonstellation eine Auswahlentscheidung notwendig gewesen wäre. Das widerspreche im Übrigen auch der Verwaltungspraxis des Antragstellers, der in der Vergangenheit stets alle Jugendvertreter unbefristet fortbeschäftigt habe, so zuletzt im Oktober 2005 beim letzten Abschlussjahrgang.

Soweit der Antragsteller sich auf die Meldungen zum PSC und die dazu ergangene verwaltungsinterne Anweisung berufe, sei es unzutreffend, dass im PSC für den fraglichen Berufszweck ausreichend Personen für den Arbeitsanfall vorhanden seien. Nach den Erfahrungen der Personalvertretung seien dort Mitarbeiter gemeldet, die zwar eine einschlägige Ausbildung vorweisen könnten, doch die harte körperliche Arbeit aufgrund verschiedenster Einschränkungen nicht erbringen könnten und dementsprechend nicht zur Verfügung stünden. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung des Antragstellers auf etwa die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.1994, 6 P 39.93, sei unzutreffend, da es dort um die Telekom nach der Poststrukturreform gehe, damit also gerade keine Entscheidung über eine Verwaltung vorliege; vielmehr werde dort nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgegangen. Demgegenüber sei der SaarForst Landesbetrieb keine betriebswirtschaftlich ausgegliederte Einheit, sondern Teil der Landesverwaltung und könne sich auf diese Rechtsprechung daher nicht berufen.

Wenn der Antragsteller weiter auf haushaltsgesetzliche Vorgaben abstelle, sei hierfür ein verwaltungsintern ausgesprochener Einstellungsstopp, und gerade darauf berufe sich der Antragsteller, nicht ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1994, 6 P 13.94). Haushaltsgesetzliche Hindernisse seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Zudem übersehe der Antragsteller, dass die Weiterbeschäftigungspflicht nicht notwendig an das Vorhandensein von Planstellen gebunden sei, sondern vielmehr an das Vorhandensein von Arbeit, wie dies aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.1999, 6 P 5.98, hervorgehe. Ein Arbeitsplatz sei danach vorhanden, wenn eine Arbeitsgelegenheit bestehe und die Finanzierung entsprechend der Übung des Dienstherrn im Budget insgesamt gesichert sei. So lägen die Verhältnisse hier, nachdem man allen Auszubildenden ab einer bestimmten Note die Fortbeschäftigung angeboten habe. Hieraus folge, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschlussprüfung Arbeit gegeben habe. Es werde auch daran deutlich, dass die übernommenen Auszubildenden sogleich in die Produktion gestellt und alle mit ständig anfallender Arbeit betraut worden seien. Dem Beteiligten zu 6. sei bekannt, dass gerade der SaarForst Landesbetrieb dauerhaft und nicht etwa saisonal Bedarf an Arbeitsleistung habe und die Tätigkeit auch vergütet und aus dem allgemeinen Budget bezahlt werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die befristete Einstellung der übernommenen Auszubildenden gegen § 14 Teilzeitbefristungsgesetz - TzBfG - verstoße.

Die Beteiligte zu 7. hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Der Beteiligte zu 6. hat mit Schriftsatz vom 15.11.2007 darauf hingewiesen, dass von ihm in Abstimmung mit der Beteiligten zu 7. vorgetragen werde.

Der Antragsteller tritt dem Vorbringen insbesondere der Beteiligten zu 1. und 6. entgegen und weist darauf hin, dass die in § 9 BPersVG vorgeschriebene Frist von zwei Wochen gewahrt sei, nachdem das Ausbildungsverhältnis am 26.09.2007 geendet habe und der Antragsschriftsatz dem Gericht am 09.10.2007 übermittelt worden sei.

Zur Qualifikation der Auszubildenden, die nach der Abschlussprüfung im Jahre 2007 weiterbeschäftigt worden seien, legt er dar, dass die Grundsätze der Bestenauslese zu berücksichtigen gewesen seien. Um in diesem Zusammenhang eine objektive Abgrenzung zu ermöglichen, sei es ihm unbenommen gewesen, Notengrenzen aufzustellen, die für eine - wie auch immer ausgestaltete - Weiterbeschäftigung erreicht werden müssten. Insbesondere im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Beteiligten zu 6. sei zur Frage des Bestehens eines Konkurrenzverhältnisses zwischen den erfolgreichen Auszubildenden aus dem Termin vom 26.09.2007 darauf hinzuweisen, dass zwischen diesen, - sofern es denn überhaupt Arbeitsplätze geben würde – sehr wohl ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis existent sei. Diese Konkurrenz ergebe sich auch und insbesondere im Rahmen der Frage des Weiterbeschäftigungsanspruchs von Jugend- und Auszubildendenvertretern, da, sobald nicht ausreichend viele Arbeitsplätze für alle Auszubildenden zur Verfügung stünden, der Arbeitgeber gehalten sei, eine Auswahl der Bewerber anhand der Grundsätze der Bestenauslese zu treffen. Dabei seien auch Auszubildende, die nicht in der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen seien, bei der Auswahl zu berücksichtigen und könnten nicht von vorne herein aus dem Konkurrentenfeld ausgeschlossen werden. Zwar möge es zutreffen, dass ein Jugend- und Auszubildendenvertreter einen „Bonus“ aufgrund seiner Tätigkeit habe, jedoch führe dies keineswegs automatisch dazu, dass ihm ohne Weiteres vor einem besseren Mitkonkurrenten der Vorzug zu geben sei. Komme nämlich der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass andere Bewerber objektiv fähiger und geeigneter seien, könne ihm nicht zugemutet werden, unter Verstoß gegen die Grundsätze der Bestenauslese das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung übernehmen zu müssen. Das gleiche Konkurrenzverhältnis bestehe zwischen den Jugend- und Auszubildendenvertretern selbst, da sich der Arbeitgeber auch bei ihnen an die Grundsätze der Bestenauslese halten müsse.

Entscheidend sei hier aber, dass vorliegend freie Arbeitsplätze nicht vorhanden gewesen seien. Der Planung der Holzproduktionsmenge des Eufach0000000016es liege eine Erntemenge in Höhe von 160.000 fm (Festmeter) pro Jahr zugrunde. Anhand dieser geplanten Einschlagsmenge werde sodann die für die Holzernte erforderliche Anzahl an Personal berechnet. Dabei werde davon ausgegangen, dass ein Waldarbeiter rund 2,6 fm Holz pro Stunde einschlagen könne. Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie beispielsweise Urlaub, Krankheit usw. sei errechnet worden, dass zur Zielerreichung der Erntemenge somit 92 Arbeitnehmer erforderlich seien. Da es im Laufe der Zeit zu einer Aufstockung des Erntevolumens auf aktuell rund 170.000 fm gekommen sei, sei die Zahl der eingesetzten Arbeitnehmer und damit der Arbeitsplätze auf 96 heraufgesetzt worden. Diese Arbeitsplätze seien vollständig besetzt. Ein weiterer Bedarf bestehe nicht. Die im Jahre 2007 weiter beschäftigten ehemaligen Auszubildenden seien alleine deshalb befristet eingestellt worden, um ihnen innerhalb des für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages mehr Praxis zu vermitteln. Damit wolle der Antragsteller ihnen den Einstieg in das weitere Berufsleben erleichtern. Keinesfalls sei er jedoch auf deren Mithilfe angewiesen. Sie seien lediglich als zusätzliche Arbeitskräfte in den jeweiligen „Waldarbeiterrotten“ in verschiedenen Revieren eingesetzt. Dass der Antragsteller nicht auf die Mithilfe der Beteiligten zu 1. bis 5. angewiesen sei, ergebe sich auch daraus, dass zum 21.11.2007 bereits 97,7 Prozent des geplanten Holzeinschlages für das Jahr 2007 erreicht worden seien. Ersetzbare, der Ausbildung entsprechend auf Dauer angelegte Arbeitsplätze stünden somit nicht zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Schaffung von Arbeitsplätzen zugunsten von Jugend- und Ausbildungsvertretern bestehe nicht. Auch könne die organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem Vollarbeitsplatz nicht verlangt werden (Beschluss des OVG Münster vom 29.10.2007, 1 A 4443/06.PVL).

Soweit sich der Beteiligte zu 6. auf die Praxis der Einstellung von Jugend- und Auszubildendenvertretern im Jahre 2005 berufe, sei dieser Vortrag irreführend und unbeachtlich, da es im Jahre 2005 gerade mal einen Jugend- und Auszubildendenvertreter gegeben habe, der auch übernommen worden sei. Im Übrigen sei dieser Vortrag für die hier nach Maßgabe der Verhältnisse im Jahre 2007 zutreffende Entscheidung irrelevant. Dies gelte auch für den Vergleich der damaligen Noten zu den heutigen Verhältnissen.

Die Darlegung des Beteiligten zu 6. zur Einsatzfähigkeit der im PSC-Pool gemeldeten Arbeitskräfte werde bestritten. Dort stünden insgesamt noch vier holzerntefähige Waldarbeiter und drei holzerntefähige Forstwirtschaftsmeister „zum Abruf“ bereit. Diese müssten bevorzugt auf freie Arbeitsplätze im forstwirtschaftlichen Bereich übernommen werden. Dabei sei hier von Bedeutung, dass das PSC-Verfahren auf haushaltsrechtlichen Vorgaben der Landesregierung basiere. Aus der Begründung zum Personalvermittlungsförderungsgesetz gehe hervor, dass die für das PSC-Verfahren anvisierten Personaleinsparungen einen wesentlichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisteten. Hierzu würden kw-Vermerke im Haushaltsplan bzw. Stellenplan ausgewiesen. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.11.1994 – 6 P 6.94 -) ergebe sich, dass die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berührt werde, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränke. Daraus folge, dass nicht zwingend alleine auf das Anbringen von kw-Vermerken abgestellt werde, dann müsse es erst recht ausreichen, wenn, wie beim Antragsteller, 60 Stellen mit kw-Vermerken versehen worden seien.

Abschließend sei anzumerken, dass gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgen könne, um den Übergange des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Dies sei gerade die Zielsetzung des Antragstellers bei der befristeten Weiterbeschäftigung der übernommenen früheren Auszubildenden im Jahre 2007. Im Übrigen sei die Rechtmäßigkeit der Befristung letztlich vor einem Arbeitsgericht zu klären.

Das Gericht hat durch in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2008 verkündete Beschlüsse die Verfahren mit den Aktenzeichen 9 K 1495/07, 9 K 1496/07, 9 K 1497/07, 9 K 1497/07 und 9 K 1499/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und führt sie unter dem Aktenzeichen 9 K 1498/07 fort.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der jeweils vorgelegten Personalakten der Beteiligten zu 1. bis 5. und der weiter beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Antragstellers, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

II.

Den Anträgen des Antragstellers auf Aufhebung der mit den Beteiligten zu 1. bis 5. auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 bzw. 3 BPersVG mit Bestehen der Abschlussprüfung zum Forstwirt am 26.09.2007 auf unbestimmte Zeit begründeten Arbeitsverhältnisse, über die die Kammer nach Verbindung der fünf Antragsverfahren durch in der mündlichen Verhandlung verkündete Entscheidung in einem Beschluss entscheidet, ist hinsichtlich der Beteiligten zu 1. und 4. zu entsprechen. Im Übrigen sind die Anträge abzuweisen.

Die Anträge sind sämtlich zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die dem Bevollmächtigten des Antragstellers erteilte, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.10.2007 bei den Generalakten des Verwaltungsgerichts befindliche Vollmachtsurkunde nicht im Original, sondern lediglich in beglaubigter Kopie vorlag.

Richtiger Antragsteller in den personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten auf der Grundlage von § 107 Satz 2 und § 9 BPersVG ist der Arbeitgeber und damit in der Regel die Anstellungskörperschaft des Jugend- und Auszubildendenvertreters. Demnach ist - in Abweichung von der Sachlage in anderweitigen personalvertretungsrechtlichen Verfahren (in denen i. d. R. auf die beteiligte Dienststelle abzustellen ist) – vorliegend das Saarland richtiger Antragsteller, wie dies bereits den Rubren der Antragsschriftsätze zutreffend zu entnehmen ist.

Vgl. dazu etwa Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Auflage, 2008, § 9 BPersVG Nr. 55

Hiervon ausgehend ist für die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung maßgebend, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Vertretung des Saarlandes vom 15.11.1960 (Amtsbl. S. 920, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994, Amtsbl. S. 509) - SVertrG - der zuständige Minister im Rahmen seines jeweiligen Geschäftsbereichs zur Vertretung berufen ist. Das ist für die hier fragliche Vertretung vor Gericht offensichtlich der Minister für Umwelt (bzw. nach der neueren gesetzgeberischen Sprachregelung das Ministerium für Umwelt). Eine Übertragung des Vertretungsrechtes in gerichtlichen Verfahren durch diesen gemäß § 4 Abs. 1 SVertrG auf den SaarForst Landesbetrieb bzw. seinen Leiter ist – soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Der aufgrund dieser Vorschrift ergangene Erlass über die Vertretung des Saarlandes beim Abschluss und Vollzug von Verträgen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt vom 27.01.2006, A/4-H-HA-2061/06 (Amtsbl. S. 293), betrifft ausschließlich die Übertragung des Rechts zur außergerichtlichen Vertretung des Saarlandes, die nach dem 13. Spiegelstrich des Erlasses auf den Leiter des Eufach0000000016es erfolgt ist, soweit dies für den Abschluss und Vollzug der Verträge zur Durchführung der den jeweiligen Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dem gegenüber ist auch für diese Angelegenheiten die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten nicht mit übertragen worden. Steht damit die Zulässigkeit des Antrags betreffende Antragsbefugnis dem Ministerium für Umwelt zu, kann diese gemäß § 5 Abs. 1 SVertrG im Wege der Bevollmächtigung u.a. auf einen Beamten des Ministeriums übertragen werden.

Diese Bevollmächtigung ist gegenüber dem Gericht durch eine entsprechende Prozessvollmacht auf der Grundlage von §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZPO nachzuweisen. Diesbezüglich beruft sich der Antragsteller auf die dem Unterzeichner der Antragsschrift vom 09.10.2007 erteilte, in den entsprechenden Akten der Verwaltungsgeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts des Saarlands befindliche „Vollmacht“ vom 16.07.2007, die folgenden Inhalt hat: „Hiermit bevollmächtige ich Herrn Regierungsassessor, das Ministerium für Umwelt in Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes zu vertreten“. Es folgen dann die Unterschrift des Ministers und dessen Vor- und Nachname in Druckschrift. Diese Vollmacht ist dem Gericht bisher ausschließlich in Kopie vorgelegt worden. Sie enthält den folgenden Beglaubigungsvermerk: „Die Übereinstimmung vorstehender Fotokopie mit der vorgelegten Hauptschrift wird hiermit bescheinigt. G-Stadt, den 18. September 2007“ und die Unterschrift sowie die Namensangabe und Dienstbezeichnung des unterzeichnenden Beamten. Ein Siegel ist dem Beglaubigungsvermerk nicht beigefügt. Diesbezüglich bestehen Bedenken, ob damit eine wirksame (General-)Prozessvollmacht vorliegt, weil der hier einschlägige § 80 Abs. 1 ZPO vorschreibt, dass die erforderliche schriftliche Bevollmächtigung „zu den Gerichtsakten abzugeben“ ist. Daraus wird in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich einhellig abgeleitet, dass die Vorlage einer Kopie, auch einer beglaubigten Kopie, zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht ausreicht. Eine gesetzliche Ausnahme trifft insoweit lediglich § 80 Abs. 2 ZPO in Form der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar, die hier aber nicht vorliegt.

Vgl. dazu etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 80 Rdnrn. 11 und 13; Saenger, ZPO, 2006, § 80, Rdnr. 10; Zöller, ZPO, 21. Auflage 1999, § 80 Rdnr. 8; Nusilak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 14.

Die vorliegend möglicherweise auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG vorgenommene Beglaubigung einer Kopie der von der Behörde selbst ausgestellten Urkunde dürfte insoweit nicht ausreichen, da diese Regelung alleine für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes einschlägig ist.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 33, Rdnr. 4

Selbst wenn auf der Grundlage des VwVfG von der Zulässigkeit der Vorlage einer beglaubigten Prozessvollmacht bei Gericht auszugehen wäre, entspräche die auf der vorgelegten Kopie vorgenommene Beglaubigung nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SVwVfG, da der Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten das Dienstsiegel nicht beigedrückt ist.

Allerdings bestand für den Antragsteller Gelegenheit, den damit bestehenden Zulässigkeitsmangel des gerichtlichen Verfahrens auszuräumen, indem er spätestens bis zur mündlichen Verhandlung eine auf das konkrete Verfahren bezogene Prozessvollmacht im Original zu den Akten reicht oder bis dahin die erteilte Generalvollmacht im Original bei Gericht vorlegt, so dass sie zum vorliegenden Verfahren beigezogen werden kann. Insoweit ist er ohne Weiteres nach § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig zum Verfahren zugelassen.

Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rdnr. 16

Von dieser Gelegenheit hat der Antragsteller Gebrauch gemacht mit der Folge, dass von einer im für die Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichenden Bevollmächtigung auszugehen ist, nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers die Vollmacht vom 16.07.2007 in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt hat.

Die danach und auch im Übrigen zulässigen Anträge sind alleine bezüglich der Beteiligten zu 1. und 4. begründet, weil diesbezüglich die Voraussetzungen für die gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG geltend gemachten Auflösungsansprüche erfüllt sind. Demgegenüber besteht der hinsichtlich der Beteiligten zu 2., 3. und 5. mit den Begehren geltend gemachte Auflösungsanspruch jeweils nicht.

Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu 1. bis 5. im Anschluss an deren Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG jeweils ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Nach § 9 Abs. 1 BPersVG hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen er einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufungsbildungsgesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen beabsichtigt, dies dem Ausbildenden drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein in § 9 Abs. 1 BPersVG genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt.

Mit diesen Regelungen, die als besondere Ausprägung des allgemeinen Benachteiligungsverbotes des § 8 BPersVG zu verstehen sind, wird zum Einen das gesetzgeberische Ziel verfolgt, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern, oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit hindern können. Außerdem dienen sie der Kontinuität der Gremienarbeit, indem sie die amtierende Personal- bzw. Jugend- und Ausbildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützen.

So zusammenfassend das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 25.01.2008, 4 A 13/07, unter Verweis auf z.B. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, 6 P 3/05, zitiert nach juris, Rdnr. 25; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 3.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BPersVG i.V.m. § 9 Abs. 1 BPersVG für die gesetzliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und jeweils den Beteiligten zu 1. bis 5. waren vorliegend unstreitig erfüllt. Die Beteiligten zu 1. bis 5. absolvierten in der Zeit bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 26.09.2007 beim Antragsteller eine Berufsausbildung zum Forstwirt im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und waren im Jahr vor der Abschlussprüfung jeweils zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt und als solche tätig. Mit jeweiligen Schreiben vom 16.08.2007 wies der SaarForst Landesbetrieb die Beteiligten zu 1. bis 5. darauf hin, dass eine unbefristete Übernahme nach Abschluss der Ausbildung nicht möglich sei. Innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der jeweiligen Ausbildungsverhältnisse beantragten die Beteiligten zu 1. bis 5. jeweils die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Berufsausbildung unter Berufung auf § 9 BPersVG.

Demnach sind auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BPersVG zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu 1. bis 5. ab 27.09.2007 kraft Gesetzes jeweils unbefristete ausbildungsadäquate Vollzeitarbeitsverhältnisse zustande gekommen.

Vgl. dazu OVG Saarlouis, a. a. O., unter Hinweis auf: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 12; Richardi/ Dörner/Weber, BPersVR, 3. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 46, 47; BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3.05 – zitiert nach juris, Rdnr. 46

Dem steht hinsichtlich der Beteiligten zu 2., 3. und 5. nicht entgegen, dass diese jeweils am 27.09.2007 mit dem Antragsteller ab diesem Tag bis zum 26.09.2008 geltende, befristete Arbeitsverträge als vollbeschäftigte Waldarbeiter eingegangen sind. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den Beschluss vom 31.05.2005, 6 PB 1.05, PersV 2006, 33, PersR 2005, 323

dass dann, wenn ein Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, darin nach den Umständen des Einzelfalles der Verzicht auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung auf der Grundlage von § 9 BPersVG liegen kann. Ein in diesem Sinne erfolgter Verzicht lässt sich den hier zur Bewertung heranzuziehenden Umständen indes nicht entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Jugendvertreter innerhalb des gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraums über seinen Weiterbeschäftigungsanspruch verfügen kann, weil er nicht gezwungen ist, das Weiterbeschäftigungsverlangen geltend zu machen, sondern davon in freier Entscheidung auch absehen kann. Eine dahingehende Verzichtserklärung kann danach ausdrücklich, aber auch konkludent, was auch durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende geschehen kann, erfolgen. Ob in dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zugleich ein Verzicht auf den Weiterbeschäftigungsanspruch zu sehen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich.

Hiervon ausgehend ist vorliegend festzustellen, dass die fraglichen befristeten Arbeitsverträge nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG, sondern erst nach Bestehen der Abschlussprüfung am 26.09.2007 durch die drei Jugend- und Auszubildendenvertreter geschlossen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt war aber zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu 2., 3, und 5., ebenso wie zu den Beteiligten zu 1. und 4., bereits auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 ein sich an das Bestehen der Abschlussprüfung am 26.09.2007 unmittelbar anschließendes Vollzeitarbeitsverhältnis jeweils wirksam zustande gekommen. Von daher kann in dem Abschluss der befristeten Arbeitsverträge kein Verzicht auf die Möglichkeit des Entstehens eines Vollzeitarbeitsverhältnisses im hier fraglichen Sinne gesehen werden. Zur Auflösung der entstandenen Arbeitsverträge durch den jeweiligen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf es – ungeachtet der hier zur Entscheidung gestellten Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BPersVG – vielmehr einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages bzw. einer Kündigung durch einen der Vertragspartner.

Selbst wenn man in einem – sozusagen zusätzlich – zum entstandenen Vollarbeitsvertragsverhältnis erfolgten Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zugleich einen Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung sehen wollte, kommt es auch dann zur Wirksamkeit eines derartigen Verzichtes auf die Umstände des Einzelfalles im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Hier kann indes von einem willentlichen Verzicht durch die Beteiligten zu 2., 3. und 5, schlechterdings nicht ausgegangen werden. Diese habe eindeutig und fristgerecht ihre Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Dem befristeten Vertragsabschluss, der den drei Beteiligten ebenso wie den übrigen fünf am 27.09.2007 für ein Jahr befristet eingestellten Auszubildenden mit einer Prüfungsgesamtnote unter 3,0 angeboten worden ist, haben die Beteiligten zu 2., 3. und 5. offensichtlich alleine deshalb zugestimmt, um bei einer eventuellen Auflösung des entstandenen Vollzeitarbeitsverhältnisses auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zumindest befristet weiterbeschäftigt werden zu können. Anhaltspunkte, die beispielsweise auf einer anderweitigen, zwischen dem Antragsteller und ihnen besprochenen Perspektive, etwa dass die Jugendvertreter für die Zeit ab Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eine anderweitige Weiterbeschäftigungszusage hatten, wie dies der o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, sind hier nicht ersichtlich. Dass sich diese Beteiligten in den Kreis derjenigen erfolgreichen Absolventen der Prüfung am 26.09.2007, denen der Antragsteller einen befristeten Arbeitsvertrag unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) angeboten hat, eingereiht haben, stellt damit ein Verhalten dar, das der Minimierung des mit der Auflösungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 4 BPersVG einhergehenden Risikos nachvollziehbar entspricht. Hierin kann hingegen kein Verzicht auf das zuvor entstandene Vollzeitarbeitsverhältnis gesehen werden, auch wenn sich die beiden Arbeitsverhältnisse derzeit sozusagen „zeitlich überlagern“.

Die nach Entstehen der Vollzeitarbeitsverhältnisse zu den Beteiligten zu 1. bis 5. vom Antragsteller nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG im Wege der verfahrensgegenständlich gestellten Gestaltungsanträge jeweils begehrte Auflösung der Vollarbeitsverträge ist rechtzeitig im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Berufsausbildungsverhältnisse am 26.09.2007 beantragt worden. Mit Eingang der jeweiligen Antragsschriftsätze am 09.10.2007 bei Gericht wurde die jeweils seit dem 26.09.2007 laufende Frist von zwei Wochen, die am Mittwoch, dem 10.10.2007, abgelaufen ist, eingehalten. Die fristgerechte Antragstellung ist nach Auffassung der Kammer durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers jeweils wirksam im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur materiell-rechtlichen Wirkung der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG für den Arbeitgeber derjenige, der die Anstellungskörperschaft – hier unstreitig das Saarland – gerichtlich zu vertreten hat.

Vgl. die Beschlüsse vom 02.11.1994 – 6 P 48.93 -, Buchholz 2 b) – ab 01.01.1994, 250 § 9 BPersVG, Nr. 11, vom 18.09.1996, 6 P 16.94, Buchholz a.a.O., 250, § 9 BPersVG Nr. 14, und vom 01.12.2003, 6 P 11.03, E 119, 270.

Auf die Befugnis zur außergerichtlichen Vertretung kommt es hierzu nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass es sich bei der Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht allein und nicht vorrangig um eine prozessuale Frist handelt. Dazu vertritt es weiter die Auffassung, entscheidend sei vielmehr der Schutz, den § 9 Abs. 4 BPersVG durch die Ausschlussfrist von zwei Wochen zu erreichen suche. Die besondere Regelung, dass hier dem Arbeitgeber ein materiell wirksames Gestaltungsklagerecht anheim gegeben sei, bedeute für den Jugend- und Auszubildendenvertreter eine zusätzliche Sicherheit. Der zu der gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Befugte solle selbst die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des dem Schutzbereich unterliegenden Jugend- und Auszubildendenvertreters treffen oder zurechenbar vertreten müssen. Nicht nur die Antragstellung zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts, sondern auch die damit unlösbar verbundene Willensbildung hinsichtlich der Frage der Weiterbeschäftigung solle bei einem Verantwortungsträger liegen, der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt sei. Durch die Setzung der Zwei-Wochen-Frist solle der solchermaßen Berechtigte in angemessener Zeit zu einer verantwortlichen Entscheidung gezwungen werden. Der für den Jugend- und Auszubildendenvertreter und die Dienststeller gleichermaßen wenig zuträgliche Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnissees solle auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell beendet werden. Spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses solle der betroffene Jugendliche Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben.

Vgl. den Beschluss vom 18.09.1996, a.a.O., S. 22

In materieller Hinsicht sei es deshalb erforderlich, dass die gerichtliche Vertretung durch einen Bevollmächtigten innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG stattfinde. Deshalb werde die zunächst nicht autorisierte Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht über § 89 Abs. 2 ZPO durch eine Vollmachtserteilung nach Ablauf der Ausschlussfrist rückwirkend geheilt.

Vgl. a.a.O., und den Beschluss vom 01.12.2003, a.a.O.

Habe mithin nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers die Aufnahme der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in das Gesetz eine Signalfunktion für den betroffenen Jugend- und Auszubildendenvertreter über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers, so müsse auch bei einer Bevollmächtigung durch den Arbeitgeber gegenüber einem Bediensteten zur Vertretung vor Gericht für den Jugendvertreter ersichtlich sein, ob die gerichtliche Antragstellung auf eine rechtzeitige Entschließung desjenigen zurückgehe, der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt sei. Der Nachweis rechtzeitiger Vollmachterteilung könne daher nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht zugelassen werden. Mit Rücksicht hierauf wirke die Vorlage der Vollmacht nach § 89 Abs. 2 ZPO in den Fällen des Vertreters ohne nachgewiesene Vollmacht ebenso wenig auf den Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung zurück, wie in den Fällen des vollmachtlosen Vertreters.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003, a.a.O.

Unter Berücksichtigung des so zu verstehenden Zweckes der Regelung, die sich speziell auf die vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete Signalfunktion für den Jugend- und Auszubildendenvertreter bezieht, geht die Kammer nach den hier zu berücksichtigenden Umständen der Antragstellung bei Gericht – ungeachtet der erst in der mündlichen Verhandlung der Kammer von dem bevollmächtigten Beamten des Ministeriums für Umwelt getätigten Vorlage des Originals der ihm erteilten, bereits vor der hier fraglichen Antragstellung in Kopie zu den allgemeinen Akten des Gerichts gelangten gerichtlichen Vertretungsvollmacht in Verwaltungsstreitverfahren – von einer ausreichenden Bevollmächtigung aus. Die dargestellten, von ihm angelegten strengen Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung hat das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich an den Fällen des vollmachtlosen Vertreters – insbesondere des Leiters einer nicht zur gerichtlichen Vertretung berufenen Dienststelle – und der Vorlage einer Antragsschrift durch einen Bediensteten des Arbeitgebers, der eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG beigebracht hat, entwickelt. Hiervon unterscheiden sich die vorliegend zu berücksichtigenden Umstände. Der innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bei Gericht jeweils gestellte Antrag erfolgte unter dem Briefkopf „Saarland – Ministerium für Umwelt“ ausdrücklich im Namen „des Saarlandes“ durch einen Bediensteten des für die gerichtliche Vertretung des Saarlandes für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt befugten Ministers (§ 1 Abs. 1 VertrG SL) durch den Regierungsassessor R.. Für diesen lag zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 20.09.2007 am 24.09.2007 in Form einer beglaubigten Fotokopie vorgelegte „Vollmacht“ vom 16. Juli 2007, die vom zuständigen Minister für Umwelt im Original unterzeichnet ist, vor. Diese zu den Generalakten des Gerichts gereichte allgemeine Bevollmächtigung bezog sich auf die Vertretung des Ministeriums für Umwelt „in Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes“. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die so vorgelegte Vollmachtsurkunde für alle vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes vom Ministerium für Umwelt in Vertretung des Saarlandes zu führenden Streitigkeiten und damit auch für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten gelten soll. Daraus folgt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorliegenden Verfahren durch den Bevollmächtigten wirksam vertreten werden sollte. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die nur in Kopie vorgelegte Vollmacht nicht dem auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren Grundsatz nach § 80 Abs. 1 ZPO, dass die Bevollmächtigung „zu den Gerichtsakten abzugeben“, das heißt, im Original vorzulegen ist, entspricht. Lag hier eine inhaltlich ausreichende schriftliche Vollmacht, wenn auch nicht im Original, vor, so stellt es lediglich einen ergänzenden formalen Akt dar, dass das Original der Vollmacht erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung der Kammer vorgelegt und zu den gerichtlichen Generalakten gereicht worden ist, während der Bevollmächtigte des Antragstellers bis dahin einstweilen zum Verfahren zuzulassen war.

Bedenken bestehen insoweit insbesondere nicht hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Signalfunktion des Antrags nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Hierzu muss im konkreten Fall nämlich gesehen werden, dass für die Beteiligten zu 1. bis 5. zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge bei Gericht bzw. der Zustellung der Anträge an sie eindeutig klar sein musste, dass innerhalb der Vierzehntagesfrist hinsichtlich ihrer Weiterbeschäftigung durch den hier maßgebenden Verantwortungsträger, das Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt bzw. das Ministerium für Umwelt, als in diesem Bereich zur gerichtlichen Vertretung des Saarlandes befugter Institution eine verantwortliche Entscheidung gegen ihre unbefristete Weiterbeschäftigung getroffen worden ist. Hierzu ist in den Blick zu nehmen, dass sämtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretern von ihrer Dienststelle und unterschrieben von dem zur außergerichtlichen Vertretung berufenen Leiter des Eufach0000000016es, der für diesen Bereich auch für den Abschluss der Arbeitsverträge ermächtigt ist und der ersichtlich auch die Berufsausbildungsverträge mit den Beteiligten zu 1. bis 5. unterzeichnet hat, mit gleichlautenden Schreiben vom 16.08.2007 Bezug nehmend auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass das Ministerium für Umwelt – und damit die zur gerichtlichen Vertretung des Saarlandes berufene Behörde – mit Schreiben vom 12.07.2007 „eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Beendigung der Berufsausbildung abgelehnt“ habe und ihnen daher mitgeteilt werden müsse, „dass eine unbefristete Übernahme i. S. d. § 9 BPersVG nach Beendigung“ der Ausbildung nicht möglich sei. Dieser Beschlusslage vor Abschluss der Ausbildung entspricht die in den jeweiligen Verfahren jeweils in Kopie die vorgelegte „Vollmacht“ des Leiters des Eufach0000000016es vom 08.10.2007, wonach dieser dem „Ministerium für Umwelt zur Wahrung der Interessen des Eufach0000000016es in der Verwaltungsrechtsstreitigkeit Übernahme der Jugend- und Auszubildendenvertreter“, namentlich „die Beteiligten zu 1. bis 5.“, vor dem Verwaltungsgericht „Vollmacht“ erteilt hat. Ungeachtet der Erforderlichkeit und Wirksamkeit dieser Bevollmächtigungen zur gerichtlichen Vertretung, die mit den jeweiligen Antragsschriftsätzen vor Ablauf der hier maßgebenden Frist bei Gericht eingegangen sind, spricht auch der Inhalt dieser „Vollmacht“ in Verbindung mit der Antragstellung durch das zur gerichtlichen Vertretung berufene Ministerium für Umwelt eindeutig dafür, dass innerhalb der Zweiwochenfrist eine verantwortliche Entscheidung gegen die Weiterbeschäftigung der Jugend- und Auszubildendenvertreter getroffen bzw. durch das Ministerium für Umwelt an der im Vorfeld der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse bereits getroffenen Entscheidung festgehalten worden ist. Damit konnte für die Beteiligten zu 1. bis 5. zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Zweifel darüber herrschen, dass „die gerichtliche Antragstellung auf eine rechtzeitige Entschließung desjenigen“ zurückging, „der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt ist“. Der verbleibende Mangel der Bevollmächtigung, der ausschließlich darin zu sehen ist, dass die schriftliche Vollmacht zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich in Kopie vorgelegen hat, lässt angesichts der Gesamtsituation nicht den Schluss zu, dass es sich hier um interne Vorgänge beim Arbeitgeber gehandelt hat, die nicht offenkundig geworden wären. Hiergegen spricht die frühzeitige Mitteilung der Entscheidung des Ministeriums für Umwelt ebenso wie die Antragstellung unter Berufung auf die bei Gericht vorliegende Vollmacht für den Vertreter des Antragstellers. Alleine abzustellen auf das Fehlen des Originals der hier in Rede stehenden Vollmachtsurkunde hieße, die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsprechung hervorgehobene Signalwirkung für den betroffenen Jugend- und Auszubildendenvertreter auf ein inhaltsloses Formerfordernis zu reduzieren, wenn – wie dargelegt – für die betroffenen Jugend- und Auszubildendenvertreter im vorliegenden Fall an dem maßgebenden Willen des Arbeitgebers von vorneherein kein Zweifel bestehen konnte. Davon wäre indes dann auszugehen gewesen, wenn bis zur mündlichen Verhandlung das Original der Vollmacht nicht vorgelegt worden wäre. Allein dann wäre im vorliegenden Fall mit Fug und Recht auf einen letztlich durchschlagenden Mangel in der Bevollmächtigung, durch die die Willensentscheidung des Arbeitgebers vermittelt wird, im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzustellen gewesen. Aus den dargelegten, sich den Jugend- und Auszubildendenvertretern konkret darstellenden Umständen kann mithin nicht auf einen „Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses“ bezogen auf die verantwortliche Entscheidung durch den Arbeitgeber geschlossen werden. Die gesamten Umstände lassen auch nicht den Schluss zu, dass es sich um einen vorsorglichen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG handelte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.1996, a. a. O.

Nach allem ist von einer materiell-rechtlich ordnungsgemäßen Antragstellung i. S. v. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auszugehen.

Der Antragsteller kann sich auch zu Recht darauf berufen, dass im Sinne dieser Vorschrift Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. und 4. nicht zugemutet werden kann. Demgegenüber ist ihm nach den Feststellungen der Kammer die Fortführung der entstandenen Dauerarbeitsverhältnisse mit den Beteiligten zu 2., 3. und 5. zumutbar im Sinne der Vorschrift. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Eine Unzumutbarkeit im Sinne der Vorschrift kann sich sowohl aus in der Person oder in dem Verhalten des Jugend- und Auszubildendenvertreters liegenden Gründen als auch aus zwingenden „betrieblichen“ Umständen ergeben. Zwingend einer Weiterbeschäftigung entgegenstehende betriebliche Umstände sind dann geeignet die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen, wenn der Arbeitgeber über keine Stelle verfügt, auf der eine unbefristete ausbildungsadäquate Beschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz möglich ist, wobei er nicht verpflichtet ist, eine solche Stelle anlassbezogen zu beschaffen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.01.2008, 4 A 13/07, m. w. N.

Zur Frage des Vorliegens eines geeigneten und besetzbaren Dauerarbeitsplatzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es hier primär auf die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ankommt und demgegenüber ein verwaltungsinterner Einstellungsstopp nicht als ausreichend angesehen werden kann, vom Nichtvorliegen eines derartigen Ausbildungsplatzes auszugehen. Anders stellt sich dies allerdings dar, wenn sich der verwaltungsseitige Einstellungsstopp auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückführen lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. etwa den Beschluss vom 02.11.1994, 6 P 39.93, E 97, 68

muss es sich nämlich nicht um den Vollzug einer konkreten Regelung im Haushaltsgesetz handeln, welche die in Betracht zu ziehenden unbesetzten Stellen im Einzelnen erfasst, wie dies etwa bei kw - Vermerken der Fall ist. Auch wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränke und die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere auch sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung im Rahmen einer Trennung von Stellen- und Dienstpostenbewirtschaftung überlasse, könne und müsse dies die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berühren. Eine Unzumutbarkeit sei in diesen Fällen gegeben, wenn in Vollzug derartiger Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers ein genereller Einstellungsstopp für die nachgeordneten Behörden verfügt werde, diese Verfügung aber auch den schon genannten vorbeugenden Zielsetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG hinreichend Rechnung trage. Wenn also der Einstellungsstopp Ausnahmen zulasse, müssten diese daher so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien, ausschließen lasse. Das sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handele, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden seien, etwa durch verbindliche Pläne für die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder aber durch Eingrenzungen nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten.

Vgl. a. a. O., Juris, Rdnr. 32, 33; vgl. auch den Beschluss des BVerwG vom 30.05.2007, 6 PB 1.07, PersV 2008, 64

Soweit sich der Antragsteller vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung darauf beruft, in seinem Bereich bestehe ein Verbot der unbefristeten Einstellung im Hinblick auf § 3 Personalvermittlungsförderungsgesetz (PVFG) – erlassen als Art. 1 des Gesetzes zur Vermittlung des Personalüberhangs in der saarländischen Landesverwaltung – vom 31.05.2006, Amtsbl. S. 842, und Ziffer 2.3.2. der auf der Grundlage von § 3 PVFG ergangenen „Richtlinien über die Betreuung, den Einsatz, die Qualifizierung und die Vermittlung der Beschäftigten sowie über die Datenverarbeitung nach § 3 des Gesetzes über die Förderung der Personalvermittlung in der Landesverwaltung“ vom 24. Januar 2007, Amtsbl. S. 243, vermag die Kammer dem nur nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen zu folgen. Weder aus der Anwendung des PVFG selbst noch der auf der Grundlage des Gesetzes ergangenen Richtlinien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich hieraus ein Einstellungsstopp bzw. eine Stellensperre dahingehend ableiten lässt, dass die durch das Gesetz eingeführte Pflicht zur Meldung freier Stellen an das Personal-Service-Center (PSC) und die vorrangige Berücksichtigung der dort gemeldeten Bediensteten bei der Besetzung freier Stellen einer Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern für sich bereits entgegensteht. Allerdings sind bei der Prüfung im Rahmen von § 9 BPersVG, ob besetzbare Stellen vorhanden sind, die differenzierenden Vorgaben des PVFG zu berücksichtigen.

Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PVFG geht eine Meldepflicht für die obersten Landesbehörden, zu deren Bereich auch der SaarForst Landesbetrieb gehört, hinsichtlich 600 Beschäftigter aus strukturellen Gründen und wegen Arbeitszeitverlängerung hervor, „deren Stellen nach Maßgabe einer Aufteilung durch die Landesregierung an das Personal-Service-Center zu melden“ sind. Diese Meldepflicht selbst führt ersichtlich nicht unmittelbar zu einem Verbot, besetzbare Stellen wieder zu besetzen. Ebenso wenig führt die § 2 Abs. 1 Satz 2 PVFG zu entnehmende Folge, dass eine oberste Landesbehörde, die der Erfüllung ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, freie Stellen grundsätzlich nur mit Beschäftigten ihres eigenen Geschäftsbereichs besetzen darf, wobei Satz 3 der Vorschrift Ausnahmen hiervon in den Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung stellt, auf ein Verbot im dargestellten Sinn.

Hiervon ausgehend ist bezogen auf die vorliegend zu treffenden Entscheidungen vorab klarzustellen, dass die Beteiligten zu 1. bis 5. mit Abschluss ihrer Ausbildung aus dem zum Antragsteller bestehenden Ausbildungsbeschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind. Ungeachtet des Umstandes, dass ihr Anspruch nach § 9 BPersVG auf Weiterbeschäftigung unmittelbar an den Abschluss des Ausbildungsbeschäftigungsverhältnisses anknüpft, sind sie deshalb nicht den Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Antragstellers i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 PVFG gleichzustellen. Vielmehr hat die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit Bestehen der Abschlussprüfung das Ausscheiden aus dem hierfür bestehenden Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber – hier dem Antragsteller – unmittelbar zur Folge; für die hiervon betroffenen Jugend- und Auszubildendenvertreter entsteht aber bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen eine juristische Sekunde später mit dem Arbeitgeber des Berufsausbildungsverhältnisses ein neues, auf Dauer angelegtes Arbeitsvertragsverhältnis auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BPersVG, dass allerdings unter dem Vorbehalt der Auflösung durch gerichtliche Entscheidung steht. Für den Anwendungsbereich des PVFG und damit auch für die sich aus dem Vollzug dieses Gesetzes für die in der gerichtlichen Entscheidung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG zur Frage der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung anzustellenden Erwägungen sind die Beteiligten zu 1. bis 5. von daher „Außenbewerbern“ gleichzustellen.

Auf § 2 Abs. 1 Satz 2 PVFG kann sich der Antragsteller indes gegenüber den Beteiligten zu 1. bis 5. nicht berufen, da diese Vorschrift im Falle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Umwelt zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht anwendbar ist, weil zu diesem Zeitpunkt vom Ministerium für Umwelt die Meldepflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BVFG unstreitig erfüllt war. Bereits aus der sich auf den Entwurf des PVFG beziehenden Landtagsdrucksache 13/921 vom 18.05.2006, S. 2 (Anlage A 6 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 17.12.2007, Bl. 62 in 9 K 1498/07), geht hervor, dass bis Mitte 2006 eine fast hundertprozentige Meldequote erfüllt war. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hat, dass die dem Ministerium für Umwelt auferlegte Sparquote unabhängig von den hier fraglichen Stellen erfüllt worden sei, und das schon seit 2006.

Ist mithin von der Erfüllung der Meldequote nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PVFG durch den Antragsteller auszugehen, so war er zum hier maßgebenden Zeitpunkt hieraus nicht gehindert, auch Bewerber „von außerhalb“, zu denen die Beteiligten zu 1. bis 5. im dargestellten Sinne zu zählen sind, einzustellen, ohne dass es auf die Beantragung einer Ausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 PVFG ankam. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass durch das PVFG eine weitergehende, die Handlungsmöglichkeiten des Antragstellers begrenzende Konkurrenzsituation bezüglich der Besetzung freier Stellen eingreift. Durch das PVFG ist für den Bereich der Landesregierung mit dem PSC ein eigenständiger Stellenpool geschaffen worden, dem das Gesetz auf der Grundlage der zu § 3 PVFG ergangenen Richtlinien eine Vorrangstellung vor einer Besetzung freier Stellen aus dem freien Arbeitsmarkt einräumt, die auch bezüglich der Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern, die, wie dargelegt, als Bewerber aus dem freien Arbeitsmarkt anzusehen sind, im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten ist.

Bedenken gegen die Heranziehung der zu § 3 PVFG ergangenen Richtlinien bestehen nicht, da sie auf Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers beruhen, weil sie letztlich der Vermittlung des Personalüberhangs im Sinne des Personalvermittlungsförderungsgesetztes (a. a. O.) dienen und den gesetzgeberischen Zweck der Haushaltskonsolidierung sicherstellen sollen. Soweit sich der Antragsteller auf Ziffer 2.3.2 der Richtlinien beruft, sind dieser Vorschrift zwar Regelungen über die Wiederbesetzung von freien Stellen und Ausschreibungen zu entnehmen, ohne dass die Ermächtigungsgrundlage für die Richtlinien in § 3 PVFG die Stellenbesetzung ausdrücklich als Gegenstand der Richtlinien erwähnt. Nach der Vorschrift erlässt die Landesregierung Richtlinien, in denen sie das Nähere über die Betreuung, den Einsatz, die Qualifizierung und die Vermittlung der Beschäftigten sowie über die Datenverarbeitung bestimmt. Maßgebend ist aber, dass der mit der Einrichtung des Personal-Service-Centers verfolgte gesetzgeberische Zweck des Abbaus des vorhandenen Personalüberhangs durch vorrangige Vermittlung innerhalb der Landesbehörden zwingend flankierende Regelungen erfordert, um den gewollten Vorrang der Mitarbeiter im PSC, über den der Personalüberhang abgebaut werden soll, zu sichern. Die den Richtlinien zu entnehmenden Regelungen über die Wiederbesetzung durch externe Arbeitskräfte und auch deren Begrenzung sind damit durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage abgedeckt.

Diese Regelungen halten auch den in der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Belange aus § 9 BPersVG aufgestellten Kriterien stand. Ausgehend von Ziffer 2.3.2 der Richtlinien ergibt sich ein begrenztes Verbot für „externe Stellenausschreibungen“. Diese Regelungen und auch Ziffer 2.3.1 Satz 1 der Richtlinien belegen, dass der „Funktionsmechanismus“, der mit dem PSC geschaffen worden ist, an „alle Ausschreibungen von Dienstposten oder Arbeitsplätzen, die zur Besetzung anstehen“, anknüpft. Mit Ziffer 2.3.2 wird sodann die externe Besetzung von freien Stellen eingeschränkt. Dies geschieht dadurch, dass die Besetzung einer Stelle nur erfolgen darf, wenn sie „unabdingbar notwendig“ ist. Weitere Voraussetzung einer externen Stellenausschreibung ist dann, dass die Prüfung, ob über das PSC und durch landesinterne Stellenausschreibungen geeignete Beschäftigte haben ermittelt werden können, negativ abschließt. Eine unabdingbare Notwendigkeit in diesem Sinne ist nach Auffassung der Kammer auch dann gegeben, wenn grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung zur Einstellung besteht, wie dies etwa unter den Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG der Fall ist. So verstanden erfolgt die so einschränkend geregelte Wiederbesetzung freier Stellen vor dem Hintergrund des übergeordneten Zwecks des zur Haushaltskonsolidierung erforderlichen Stellenabbaus ersichtlich nach objektiven Kriterien, die den Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber den Jugend- und Auszubildendenvertretern nicht aufkommen lassen.

Sowohl § 9 BPersVG als auch Ziffer 2.3.2 der Richtlinien setzen jeweils voraus, dass eine freie Stelle vorhanden ist. Das ist vorliegend aber nur für drei ausbildungsadäquate Stellen anzunehmen.

Vom Vorhandensein von 14 besetzbaren ausbildungsadäquaten Stellen ist nach Auffassung der Kammer für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Ende September/Anfang Oktober 2007 beim SaarForst Landesbetrieb auszugehen. Der von dem Antragsteller vorgelegte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 (Kapitel 09 13 SaarForst Landesbetrieb) weist zu „Titel 426 01 – Stellen für Arbeiter“ 136 Stellen der Vergütungsgruppe/Lohngruppe MTW für die „Dienstart 07: Lagerarbeiter (Werkstatt)“ und die „Dienstart 10: Forstdienst“ aus. Von diesen Stellen sind 135 Stellen der „Dienstart 10: Forstdienst“ zugewiesen. Weiterhin weist der Stellenplan für die Vergütungsgruppe/Lohngruppe MTW 36 Stellen als „kw (personengebunden/PSC)“ aus. Im Rahmen der sich so darstellenden haushaltsrechtlichen Vorgabe weist der von dem Antragsteller vorgelegte, für September 2007 maßgebliche Stellenbesetzungsplan 136 MTW Stellen aus, ohne nach Dienstarten zu unterscheiden. Weiter ergeben sich aus der Stellenbesetzungsliste für diesen Zeitpunkt zu Ende September 2007, der der vorliegend vorzunehmenden Prüfung zugrunde zu legen ist, noch 27 vorhandene Stellen, die mit kw - Vermerk versehen und dem PSC gemeldet sind, und geht aus der Liste weiter hervor, dass von den 136 Stellen 14 der aufgeführten Stellen nicht besetzt sind (jeweils mit „N. N“ gekennzeichnet). Diese 14 freien Stellen legt die Kammer den weiteren Überlegungen zugrunde, da es auf die im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Stellen ankommt und die Vorgaben des Haushaltsplanes 2007 ersichtlich eingehalten werden, auch wenn in der Haushaltsplanung noch eine höhere Zahl an kw-Stellen ausgewiesen ist.

Sind mithin freie Stellen vorhanden und sind grundsätzlich die Ansprüche der Beteiligten zu 1. bis 5. auf der Grundlage von § 9 BPersVG im Sinne von Ziffer 2.3.2 der Richtlinien als unabdingbar notwendig anzusehen, kommt es auf die dort festgelegte weitere Voraussetzung an, dass innerhalb des PSC oder durch landesinterne Stellenausschreibung keine geeigneten Beschäftigten ermittelt werden können, die der Einstellung der Beteiligten zu 1. bis 5. entgegenstehen, nachdem, wie dargestellt, die diesbezüglichen Vorgaben auf der Grundlage haushaltsgesetzgeberischer Entscheidungen ihre Ansprüche im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begrenzen.

Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Arbeitsplätze für Forstwirte kommt es ersichtlich auf die Frage der Möglichkeit einer landesinternen Stellenausschreibung nicht an, da nicht davon auszugehen ist, dass außerhalb des PSC und innerhalb der Landesverwaltung Bewerber für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen. Ist damit alleine auf das PSC mit den dort durch das Ministerium für Umwelt gemeldeten Forstwirtschaftsmeistern und Forstwirten abzustellen, so ergibt sich, dass von den dort noch 27 gemeldeten Stelleninhabern aus dem hier fraglichen Bereich, die zur Vermittlung anstehen, nach einer vom Antragsteller veranlassten gesundheitlichen Untersuchung der gemeldeten Bediensteten nur noch drei Forstwirtschaftsmeister und acht Forstwirte, also insgesamt elf Mitarbeiter, voll in der Holzernte einsetzbar sind. Aufgrund dieses Ergebnisses, dass mit dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schreiben des Antragstellers vom 09.10.2007 dem PSC mitgeteilt worden ist, kommen aus dem PSC-Pool lediglich elf Stelleninhaber in Frage, die nach der Vorgabe der Richtlinien zu § 3 PVFG den Beteiligten zu 1. bis 5. vorgehen. Werden diese elf Stellen von den 14 freien Stellen abgezogen, verbleiben drei offene und besetzbare Stellen für Bewerber mit dem von den Beteiligten zu 1. bis 5. absolvierten Ausbildungsberuf. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nicht um Vollzeitstellen handelt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass jenseits des Stellenplanes keinerlei Bedarf für die Besetzung dieser Stellen besteht. Bereits der Umstand, dass Stellenplan und Stellenbesetzungsliste eine hohe Anzahl einschlägiger Stellen aufweist, spricht für einen entsprechenden Bedarf. Hinzu kommt indiziell, dass der Antragsteller ab dem 27.09.2007 von den ehemaligen Auszubildenden neun jedenfalls für ein Jahr weiterbeschäftigt hat. Auch wenn in den entsprechenden Verträgen auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ausdrücklich Bezug genommen wird, wonach die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, besagt das nichts darüber, dass der Einsatz dieser Arbeitnehmer ausschließlich dem Zweck der Erweiterung des beruflichen Erfahrungsbereichs der Arbeitnehmer und nicht (zugleich) auch der Bewältigung anfallender Arbeiten dient. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Holzeinschlagsquote für das Jahr 2007 bei deren befristeter Einstellung, wie der Antragsteller vorträgt, bereits zu 97,7 % erfüllt war, weil sich hieraus in keiner Weise auf den Bedarf an Arbeitskräften für den Holzeinschlag über das Haushaltsjahr 2007 hinaus schließen lässt.

Ist nach allem nach Maßgabe des Vorrangs der dem PSC gemeldeten einsatzfähigen, zur Vermittlung zur Verfügung stehenden Beschäftigten von drei freien Arbeitsplätzen für die Beteiligten zu 1. bis 5. auszugehen, so hat unter Berücksichtigung des vom Antragsteller und vom Gericht bei der hier zu treffenden Entscheidung zu beachtenden Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG eine Auswahl unter diesen zu erfolgen, die den von ihnen erreichten Prüfungsgesamtnoten, wie sie aus der von dem Antragsteller vorgelegten Liste der Prüfungsgesamtnoten (ebenso wie aus den vorgelegten Zeugnissen der Beteiligten zu 1. bis 5.) hervorgehen, zu folgen hat. Danach ist den Beteiligten zu 2., 3. und 5. der Vorrang vor den Beteiligten zu 1. und 4. einzuräumen, da die beiden Letztgenannten jeweils schlechtere Prüfungsgesamtnoten als der Note 3,0 erreicht haben, während die übrigen Beteiligten mit Gesamtnoten von 1,54, 1,84 und 2,29 eindeutig qualifizierter sind. Demnach ist den Anträgen nach Maßgabe des Tenors hinsichtlich der Beteiligten zu 1. und 4. zu entsprechen, während die Anträge hinsichtlich der übrigen Beteiligten abzuweisen sind.