Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 04.03.2008 – 3 K 1111/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1942 geborene, als Finanzbeamter mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger beantragte am 22.06.2007 (Eingangsdatum) beim Beklagten die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Medikament SORTIS 20 mg Filmtabletten, die er zu einem Apothekenabgabepreis von 153,61 Euro erwarb.
Mit Beihilfebescheid des Beklagten vom 10.07.2007 wurden die diesbezüglichen Aufwendungen nur mit einem Teilbetrag als beihilfefähig anerkannt, wobei darauf hingewiesen ist, dass Aufwendungen für ein Arzneimittel, für das nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ein Festpreis festgesetzt sei, nur bis zur Höhe dieses Festpreises abzüglich des Eigenanteils nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO beihilfefähig seien.
Mit seinem gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe von der Festpreisregelung keine Kenntnis gehabt, und es könne nicht angehen, dass die Beihilfeberechtigten „von heute auf morgen“ durch Beihilfebescheid mit dieser Regelung konfrontiert würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO: Nach Satz 2 der Vorschrift seien Arzneimittel, für die nach dem SGB V ein Festbetrag festgesetzt sei, nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich insoweit nicht berufen. Eine Selbstbindung, die Kosten ungeachtet der beihilferechtlichen Vorschriften in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, bestehe nicht. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange. Die im Rahmen der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften notwendige Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung könne dabei zwar im Einzelfall zu Härten und Nachteilen führen, die allerdings hingenommen werden müssten, sofern sie nicht unzumutbar seien. Die Unkenntnis des Klägers von der Festpreisregelung begründe ebenfalls keinen höheren Beihilfeanspruch, da der Beamte sich die erforderlichen Kenntnisse beihilferechtlicher Regelungen unschwer selbst beschaffen könne und im Fehlen einer diesbezüglichen Belehrung durch den Dienstherrn daher keine Fürsorgepflichtverletzung zu sehen sei.
Mit am 03.09.2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben.
Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend verweist er auf ein seiner Klage beigefügtes ärztliches Attest des Internisten Dr. med. D. L., A-Stadt, vom 22.08.2007, in welchem es heißt, der Kläger sei infolge eines Gefäßleidens bei bestehender Hypercholesterinämie auf die Einnahme des Medikaments SORTIS angewiesen, und eine Umstellung auf ein anderes Präparat könne möglicherweise zu Unverträglichkeiten mit anderen notwendigen Medikamenten führen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen am 22.06.2007 eingegangenen Beihilfeantrag zu den Aufwendungen für das Medikament SORTIS entsprechend seinem Bemessungssatz auf der Grundlage der in tatsächlicher Höhe als beihilfefähig anzuerkennenden Kosten Beihilfe zu bewilligen und den Beihilfebescheid vom 10.07.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt mit Blick auf den Klagevortrag ergänzend vor, eine Ausnahmeregelung zur Festpreisbeschränkung sei in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehen und nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport auch nicht geplant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen, den mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 vollinhaltlich Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).
Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.
Ergänzend und betonend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der vom Beklagten korrekt angewandten Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BhVO sind Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig, wenn ein solcher nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch für ein Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt ist. Dies trifft für das dem Kläger verordnete Arzneimittel SORTIS zu. Dass der Beklagte diese Regelung (erstmals) im angefochtenen Bescheid beim Kläger angewandt hat, ist rechtens. Insbesondere hat der Kläger unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht und des Vertrauensschutzes keinen Anspruch darauf, dass die Aufwendungen für das Arzneimittel wie zuvor in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt werden. Die Kammer folgt insoweit den aus ihrer Sicht in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg
(VG Augsburg, Urteil vom 27.10.2006 – Au 7 K 06.1037 –, zitiert nach JURIS),
das hierzu in einem gleich gelagerten Fall (zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV Bund) Folgendes ausgeführt hat:
„Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm für das mit Rezept vom 24. April 2006 ärztlich verordneten Medikament ‚Sortis’ 20 mg" Beihilfe über den bereits von der Beklagten bewilligten Festbetrag hinaus gewährt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der streitgegenständliche Beihilfeanspruch bemisst sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Inneren über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBI. S. 918), zuletzt geändert durch die 28. allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004.“ …
„Der Umfang der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV und den hierzu durch das Bundesministerium für Innern ( BMI ) erlassenen Ausführungshinweisen, die Weisungscharakter haben und die Festsetzungsstellen in ihren Entscheidungen binden.
Im Rahmen der Anpassung der Beihilfevorschriften an die Leistungseinschränkungen des Gesundheits-Reform-Gesetzes (GRG) wurde ab 1.1.1990 auch in die Beihilfevorschriften eine sog. Festbetragsregelung in Form des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV eingeführt. Danach sind Aufwendungen für Arzneimittel nicht beihilfefähig, soweit sie einen bereits festgelegten Festbetrag übersteigen. Den ggf. übersteigenden Betrag (Zuzahlungsbetrag) - und damit nicht beihilfefähigen Betrag - hat die Festsetzungsstelle anhand der jeweils gültigen Übersicht der sog. zuzahlungspflichtigen Arzneimittel, die für den Bereich der Beihilfe vom BMI veröffentlicht wurde, selbst zu ermitteln.“ ….
„Mit In-Kraft-Treten des neu gefassten § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV zum 1. August 2005 und gleichzeitiger Änderung des Hinweises Nr. 10 ist die Festbetragsregelung als Folge der Anbindung der Arzneimittelregelungen (BhV) an das Kassenrecht sowie im Hinweis Nr. 10 festgelegt. Sie ist nunmehr, unabhängig von einer Kennzeichnung durch den Arzt, bei jedem Arzneimittel zu beachten, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde. Es obliegt nunmehr allein den Beihilfefestsetzungsstellen, die jeweiligen Festbetragsarzneimittel zu ermitteln.
Für das vorliegend streitgegenständliche Medikament besteht unstreitig ein Festbetrag nach § 35 SGB V, so dass es unter vorgenannte Regelung fällt.
Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der geänderten Regelung bestand seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht; eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Beihilfefähigkeit des o.g. Medikaments berufen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 ff; Urteil vom 30. 1.1997, BVerwGE 104, 55 ff; Beschluss vom 6.3.2002, 2 B 3/02), vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich diese der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.
Es wird erwartet, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht.
Wenn der Kläger im vorliegenden Fall ein bestimmtes Medikament über Jahre hinweg verordnet bekommt, ist es ihm, gerade da in den letzten Jahren im Beihilferecht etliche Einschränkungen auf die Beihilfeberechtigten zukamen, zumutbar, sich insoweit Kenntnisse hinsichtlich der Beihilfefähigkeit zu verschaffen. Dies noch dazu, als die Festbetragsregelung, wenn auch in etwas anderer Ausgestaltung (s.o.), bereits seit längerem besteht.
Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.
Wenn auch in den einzelnen Bescheiden z.T. Hinweise auf geänderte Beihilfefähigkeit erteilt bzw. z.T. Merkblätter mit den Beihilfebescheiden mitversendet werden, stellt dies ein - freiwilliges - Tätigwerden der Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dar. Eine Verpflichtung zu derartiger Information besteht jedoch nicht (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8.10.1998, 3 B 96.705).
Auch wenn der Kläger als Versorgungsempfänger nicht mehr aktiv in der Behörde tätig ist, besteht seitens der Beklagten keine Verpflichtung, Informationsmöglichkeiten für nicht in der Dienststelle erscheinende Beamte zu schaffen, indem diesen etwa die Information über geänderte Beihilfefähigkeiten nach Hause zu vermitteln wären. Eine insoweit allgemein geübte Praxis besteht insb. aufgrund der Vielzahl der beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger nicht.
Aus der Tatsache, dass die Anwendung der Regelung in der neuen Fassung aus verwaltungstechnischen Gründen erst zum 1. Juni 2006 umgesetzt wurde, obwohl bereits in dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006 die Festbetragsregelung hinsichtlich des streitgegenständliche Medikaments angewandt hätte werden können, kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Nach dem 1. Juni 2006 hat die Beklagte die zum 1. August 2005 in Kraft getretene Regelung vollzogen, so dass es irrelevant ist, dass das Rezept des Klägers am 24. April 2006, und damit vor der Umsetzung der neuen Festbetragsregelung, ausgestellt wurde. Nach dem 1. Juni 2006 sollten hinsichtlich der Festbetragsregelung alle Beihilfeanträge gleich behandelt werden.
Wäre verwaltungstechnisch die Umsetzung der neuen Regelung bereits früher möglich gewesen, so hätte auch dann der Kläger hinsichtlich des mit Rezept vom 24. April 2006 verordneten Medikaments lediglich eine Beihilfe in Höhe des Festbetrags erhalten können.“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfange an. Ein Anspruch auf den Fortbestand einer dem Beihilfeberechtigten günstigen Regelung kann nur ausnahmsweise dann bestehen, wenn eine bestehende Rechtslage ihn dazu veranlasst, auf ihr aufbauend Vermögensdispositionen zu treffen, denen durch eine Rechtsänderung in nachteiliger Weise die Grundlage mit der Folge eines tiefen Eingriffs in die Lebensplanung, mit dem er nicht zu rechnen brauchte, entzogen wird
(Saarl. VerfGH, Urteil vom 15.10.1996 – Lv 3 /95 –).
Ein Fall derart tief greifender Auswirkungen ist hier angesichts der vergleichsweise geringen finanziellen Mehrbelastung des Klägers – nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wurde ihm das Arzneimittel SORTIS in einem Zeitraum von drei Jahren vier Mal verordnet, was bei einer jeweiligen Beihilfedifferenz von 46 Euro einem Mehraufwand von 5,11 Euro monatlich entspricht (46 EUR x 4 : 36 Monate) – und mit Rücksicht auf den Umstand, dass es aus der Gruppe der so genannten Statine andere, keiner Festbetragsbeschränkung unterliegende Arzneimittel (etwa Simvastatin) gibt, auf die im Regelfall zurückgegriffen werden kann und vom Kläger eigenen Angaben zufolge seit etwa einem viertel Jahr bisher ohne Komplikationen auch zurückgegriffen wird, nicht gegeben.
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstherr mit den dem angefochtenen Beihilfebescheid zugrunde gelegten Beihilfevorschriften die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 98 SBG) verletzt hätte. Mit der Regelung hat sich der Dienstherr im Rahmen des Ermessens gehalten, welches ihm bei der durch Erlass der Beihilfeverordnung erfolgten Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt ist, und dadurch weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt
(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 – 2 NB 1.88 –, ZBR 1989, 244; Urteil vom 29.08.1996 – 2 C 2.95 –, NWVBl. 1997, 136, 137, 138 und zuletzt Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29.98 –, zitiert nach JURIS).
Das gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beihilfeleistungen als ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn keinen lückenlosen Schutz gewähren und der Verordnungsgeber mit der Festbetragsregelung eine angemessene Begrenzung des beihilfefähigen Aufwandes auf das Maß der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden hat. Dabei ist zu sehen, dass die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung ist, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang lediglich hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern, und insofern lediglich die Alimentation des Beamten ergänzt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der in Streit befindlichen Beihilfedifferenz entsprechend auf 46,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen, den mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 vollinhaltlich Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).
Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.
Ergänzend und betonend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der vom Beklagten korrekt angewandten Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BhVO sind Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig, wenn ein solcher nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch für ein Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt ist. Dies trifft für das dem Kläger verordnete Arzneimittel SORTIS zu. Dass der Beklagte diese Regelung (erstmals) im angefochtenen Bescheid beim Kläger angewandt hat, ist rechtens. Insbesondere hat der Kläger unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht und des Vertrauensschutzes keinen Anspruch darauf, dass die Aufwendungen für das Arzneimittel wie zuvor in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt werden. Die Kammer folgt insoweit den aus ihrer Sicht in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg
(VG Augsburg, Urteil vom 27.10.2006 – Au 7 K 06.1037 –, zitiert nach JURIS),
das hierzu in einem gleich gelagerten Fall (zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV Bund) Folgendes ausgeführt hat:
„Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm für das mit Rezept vom 24. April 2006 ärztlich verordneten Medikament ‚Sortis’ 20 mg" Beihilfe über den bereits von der Beklagten bewilligten Festbetrag hinaus gewährt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der streitgegenständliche Beihilfeanspruch bemisst sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Inneren über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBI. S. 918), zuletzt geändert durch die 28. allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004.“ …
„Der Umfang der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV und den hierzu durch das Bundesministerium für Innern ( BMI ) erlassenen Ausführungshinweisen, die Weisungscharakter haben und die Festsetzungsstellen in ihren Entscheidungen binden.
Im Rahmen der Anpassung der Beihilfevorschriften an die Leistungseinschränkungen des Gesundheits-Reform-Gesetzes (GRG) wurde ab 1.1.1990 auch in die Beihilfevorschriften eine sog. Festbetragsregelung in Form des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV eingeführt. Danach sind Aufwendungen für Arzneimittel nicht beihilfefähig, soweit sie einen bereits festgelegten Festbetrag übersteigen. Den ggf. übersteigenden Betrag (Zuzahlungsbetrag) - und damit nicht beihilfefähigen Betrag - hat die Festsetzungsstelle anhand der jeweils gültigen Übersicht der sog. zuzahlungspflichtigen Arzneimittel, die für den Bereich der Beihilfe vom BMI veröffentlicht wurde, selbst zu ermitteln.“ ….
„Mit In-Kraft-Treten des neu gefassten § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV zum 1. August 2005 und gleichzeitiger Änderung des Hinweises Nr. 10 ist die Festbetragsregelung als Folge der Anbindung der Arzneimittelregelungen (BhV) an das Kassenrecht sowie im Hinweis Nr. 10 festgelegt. Sie ist nunmehr, unabhängig von einer Kennzeichnung durch den Arzt, bei jedem Arzneimittel zu beachten, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde. Es obliegt nunmehr allein den Beihilfefestsetzungsstellen, die jeweiligen Festbetragsarzneimittel zu ermitteln.
Für das vorliegend streitgegenständliche Medikament besteht unstreitig ein Festbetrag nach § 35 SGB V, so dass es unter vorgenannte Regelung fällt.
Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der geänderten Regelung bestand seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht; eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Beihilfefähigkeit des o.g. Medikaments berufen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 ff; Urteil vom 30. 1.1997, BVerwGE 104, 55 ff; Beschluss vom 6.3.2002, 2 B 3/02), vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich diese der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.
Es wird erwartet, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht.
Wenn der Kläger im vorliegenden Fall ein bestimmtes Medikament über Jahre hinweg verordnet bekommt, ist es ihm, gerade da in den letzten Jahren im Beihilferecht etliche Einschränkungen auf die Beihilfeberechtigten zukamen, zumutbar, sich insoweit Kenntnisse hinsichtlich der Beihilfefähigkeit zu verschaffen. Dies noch dazu, als die Festbetragsregelung, wenn auch in etwas anderer Ausgestaltung (s.o.), bereits seit längerem besteht.
Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.
Wenn auch in den einzelnen Bescheiden z.T. Hinweise auf geänderte Beihilfefähigkeit erteilt bzw. z.T. Merkblätter mit den Beihilfebescheiden mitversendet werden, stellt dies ein - freiwilliges - Tätigwerden der Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dar. Eine Verpflichtung zu derartiger Information besteht jedoch nicht (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8.10.1998, 3 B 96.705).
Auch wenn der Kläger als Versorgungsempfänger nicht mehr aktiv in der Behörde tätig ist, besteht seitens der Beklagten keine Verpflichtung, Informationsmöglichkeiten für nicht in der Dienststelle erscheinende Beamte zu schaffen, indem diesen etwa die Information über geänderte Beihilfefähigkeiten nach Hause zu vermitteln wären. Eine insoweit allgemein geübte Praxis besteht insb. aufgrund der Vielzahl der beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger nicht.
Aus der Tatsache, dass die Anwendung der Regelung in der neuen Fassung aus verwaltungstechnischen Gründen erst zum 1. Juni 2006 umgesetzt wurde, obwohl bereits in dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006 die Festbetragsregelung hinsichtlich des streitgegenständliche Medikaments angewandt hätte werden können, kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Nach dem 1. Juni 2006 hat die Beklagte die zum 1. August 2005 in Kraft getretene Regelung vollzogen, so dass es irrelevant ist, dass das Rezept des Klägers am 24. April 2006, und damit vor der Umsetzung der neuen Festbetragsregelung, ausgestellt wurde. Nach dem 1. Juni 2006 sollten hinsichtlich der Festbetragsregelung alle Beihilfeanträge gleich behandelt werden.
Wäre verwaltungstechnisch die Umsetzung der neuen Regelung bereits früher möglich gewesen, so hätte auch dann der Kläger hinsichtlich des mit Rezept vom 24. April 2006 verordneten Medikaments lediglich eine Beihilfe in Höhe des Festbetrags erhalten können.“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfange an. Ein Anspruch auf den Fortbestand einer dem Beihilfeberechtigten günstigen Regelung kann nur ausnahmsweise dann bestehen, wenn eine bestehende Rechtslage ihn dazu veranlasst, auf ihr aufbauend Vermögensdispositionen zu treffen, denen durch eine Rechtsänderung in nachteiliger Weise die Grundlage mit der Folge eines tiefen Eingriffs in die Lebensplanung, mit dem er nicht zu rechnen brauchte, entzogen wird
(Saarl. VerfGH, Urteil vom 15.10.1996 – Lv 3 /95 –).
Ein Fall derart tief greifender Auswirkungen ist hier angesichts der vergleichsweise geringen finanziellen Mehrbelastung des Klägers – nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wurde ihm das Arzneimittel SORTIS in einem Zeitraum von drei Jahren vier Mal verordnet, was bei einer jeweiligen Beihilfedifferenz von 46 Euro einem Mehraufwand von 5,11 Euro monatlich entspricht (46 EUR x 4 : 36 Monate) – und mit Rücksicht auf den Umstand, dass es aus der Gruppe der so genannten Statine andere, keiner Festbetragsbeschränkung unterliegende Arzneimittel (etwa Simvastatin) gibt, auf die im Regelfall zurückgegriffen werden kann und vom Kläger eigenen Angaben zufolge seit etwa einem viertel Jahr bisher ohne Komplikationen auch zurückgegriffen wird, nicht gegeben.
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstherr mit den dem angefochtenen Beihilfebescheid zugrunde gelegten Beihilfevorschriften die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 98 SBG) verletzt hätte. Mit der Regelung hat sich der Dienstherr im Rahmen des Ermessens gehalten, welches ihm bei der durch Erlass der Beihilfeverordnung erfolgten Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt ist, und dadurch weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt
(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 – 2 NB 1.88 –, ZBR 1989, 244; Urteil vom 29.08.1996 – 2 C 2.95 –, NWVBl. 1997, 136, 137, 138 und zuletzt Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29.98 –, zitiert nach JURIS).
Das gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beihilfeleistungen als ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn keinen lückenlosen Schutz gewähren und der Verordnungsgeber mit der Festbetragsregelung eine angemessene Begrenzung des beihilfefähigen Aufwandes auf das Maß der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden hat. Dabei ist zu sehen, dass die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung ist, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang lediglich hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern, und insofern lediglich die Alimentation des Beamten ergänzt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der in Streit befindlichen Beihilfedifferenz entsprechend auf 46,00 Euro festgesetzt.