Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 09.03.2010 – 3 K 14/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1933 geborene, mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger wendet sich gegen die Beschränkung der Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen für das Medikament UroXatral Uno Retard-Tabletten No. 100 auf einen unter den tatsächlichen Kosten liegenden Festbetrag.

Mit Beihilfeantrag, beim Beklagten eingegangen am 06.07.2009, beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für UroXatral Uno Retard-Tabletten No. 100, die er gemäß ärztlicher Verordnung vom 22.06.2009 zu einem Apothekenabgabepreis von 103,18 Euro erwarb.

Mit Beihilfebescheid vom 27.07.2009 berücksichtigte der Beklagte hiervon lediglich einen Festbetrag von 48,96 Euro abzüglich eines Eigenanteils von 5,00 Euro, also einen Betrag von 43,96 Euro, als beihilfefähig. Insoweit ist der Bescheid mit dem Hinweis versehen, Aufwendungen für Arzneimittel, für die nach dem SGB V ein Festbetrag festgesetzt worden sei, seien nur bis zur Höhe dieses Festbetrages abzüglich des Eigenanteils nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO beihilfefähig.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er nehme das Medikament bereits seit mehr als 20 Jahren mit Erfolg ein, und die Aufwendungen hierfür seien bisher immer in voller Höhe berücksichtigt worden. Vor einer diesbezüglichen Änderung hätte es aus Gründen des Vertrauensschutzes zumindest eines Hinweises von Seiten der Beihilfestelle bedurft, um ihm, dem Kläger, die Möglichkeit zu geben, nach Rücksprache mit seinem Arzt eine andere Lösung zu finden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Aufwendungen für Arzneimittel, für die nach dem SGB V ein Festbetrag festgesetzt worden sei, seien nach geltendem Beihilferecht nur bis zur Höhe dieses Festbetrages beihilfefähig. Diese Regelung sei im vorliegenden Falle angewandt worden, da für das Mittel "UroXatral Retardtabletten" ein Festbetrag bestehe. Nach der Rechtsprechung der Kammer bestehe ein höherer Beihilfeanspruch auch dann nicht, wenn der Kläger von dieser Regelung bisher keine Kenntnis gehabt habe. In einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung über einen Beihilfeanspruch sei keine Fürsorgepflichtverletzung zu sehen, weil eine derartige Belehrungspflicht bei rechtlichen Kenntnissen, die jeder Beamte entweder bereits habe oder sich unschwer selbst beschaffen könne, nicht bestehe. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher Aufwendungen aus Krankheitsgründen und auch nicht die Erstattung solcher Aufwendungen in vollem Umfange. Die durch die Beihilfevorschriften notwendige Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung könne zwar zu Härten und Nachteilen führen, die allerdings, solange sie nicht existenzbedrohend seien, hingenommen werden müssten.

Mit am 06.01.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus den bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen weiterverfolgt.

Ergänzend und vertiefend trägt der Kläger vor, auch in der Zeit nach der vom Beklagten zur Begründung seiner Widerspruchsentscheidung angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien seine Aufwendungen für das Mittel UroXatral vom Beklagten noch in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt worden, zuletzt am 10.03.2009. Erst eine neue Sachbearbeiterin habe dies geändert. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes hätte es einem „normalen Geschäftsverhalten“ entsprochen, ihn vorher auf eine Änderung der Beihilfepraxis hinzuweisen. Er habe auch sofort nach Kenntnisnahme hiervon im Einvernehmen mit seinem Arzt das Medikament ersetzt.

Einen ausdrücklichen Klageantrag hat der Kläger nicht formuliert.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Beihilfe zu den über den Festbetrag hinausgehenden tatsächlichen Kosten für das Mittel UroXatral begehrt und über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die einen Anspruch auf die begehrte weitergehende Beihilfe verneinenden angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angegriffenen Bescheide stehen, soweit sie vom Kläger angegriffen werden, mit den Beihilfevorschriften im Einklang.

Nach der vom Beklagten angewandten Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BhVO sind Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig, wenn ein solcher nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch für ein Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt ist.

Dass für die hier streitgegenständlichen Medikamente ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist und der Beklagte diesen seiner Entscheidung jeweils in korrekter Höhe – der Festbetrag beläuft sich nach der gültigen Liste auf 48,96 Euro – zugrunde gelegt hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Der Kläger wendet gegen die Anwendung der Festbetragsregelung in seinem Fall unter Hinweis auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Wesentlichen ein, dass der Beklagte die Festbetragsregelung zum ersten Mal angewandt habe, ohne ihn zuvor von der Existenz einer derartigen Regelung in Kenntnis gesetzt zu haben. Mit diesen Argumenten vermag der Kläger nicht durchzudringen.

Zunächst besteht für die Entscheidung des Beklagten, die Aufwendungen für die dem Kläger verordneten Medikamente nur in Höhe des in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmten Festbetrages als beihilfefähig anzuerkennen, in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 7 SBG (Fassung März 2009) eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2009

(BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 C 28.08 –, zitiert nach JURIS)

steht dem nicht entgegen. Zwar heißt es in dem Leitsatz der zitierten Entscheidung:

„Die Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind auch dann in voller Höhe beihilfefähig, wenn ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt worden ist.“

Das Urteil bezieht sich aber auf Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und nicht auf die Beihilfeverordnungen der Länder. In den die Entscheidung tragenden Gründen ist im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Wortlaut der maßgeblichen Beihilfevorschrift des Bundes, nämlich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a BhV, die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf einen Festbetrag nicht trage. Nach dem Wortlaut der Vorschrift waren nicht beihilfefähig (also schon dem Grunde nach nicht, auch nicht mit einem Teilbetrag) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, „die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind“. Eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf einen Festbetrag vermochte das Bundesverwaltungsgericht aus dieser reinen Ausschlussregelung (mit Recht) nicht herzuleiten. Hiervon ausgehend urteilte das Gericht, dass in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehene Leistungseinschränkungen sich auch nicht auf bloße (ergänzende) Hinweise des Bundesministers des Innern stützen ließen.

Die Entscheidung ist auf das hier anzuwendende Beihilferecht des Saarlandes nicht übertragbar, denn hier ist unmittelbar in § 5 Abs. 1 Satz 2 BhVO selbst ausdrücklich eine Leistungseinschränkung im Sinne der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf den Festbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt

(Urteil der Kammer vom 24.11.2009 – 3 K 648/09).

Die Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhVO ist als solche dem Grunde nach auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar

(BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 2 C 62.08 –, zitiert nach JURIS; Urteil der Kammer vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 – ).

Sie beruht ersichtlich auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass es dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden kann, auf Medikamente zurückzugreifen, deren Anschaffungskosten den in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Festpreis nicht übersteigen, die aber nach den der Festpreisregelung zugrundeliegenden sachverständigen Einschätzung gleichwohl im Hinblick auf den ärztlicherseits verfolgten Zweck hinreichend wirksam sind. Ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von allen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen, beruht diese Leistungsbegrenzung somit, an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen, auf einem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt.

Ein Härtefall, der zu einer Korrektur verpflichten würde

(siehe hierzu Urteil der Kammer vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 –).

liegt hier nicht vor. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er auf ein preiswerteres Medikament ausweichen konnte.

Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe es unter Verletzung des gebotenen Vertrauensschutzes pflichtwidrig unterlassen, ihn auf die Festbetragsregelung hinzuweisen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.

Die Kammer hat mehrfach

(zuletzt mit Urteil vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 – sowie in ihren vom Beklagten zutreffend zitierten Urteilen vom 04.03.2008 – 3 K 348/07 und 3 K 1111/07 –)

klargestellt, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beihilfeberechtigten, auch wenn dieser als Versorgungsempfänger nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis steht, von etwaigen Änderungen beihilferechtlicher Vorschriften zu unterrichten. Die Kammer ist insoweit den aus ihrer Sicht überzeugenden, auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht basierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg

(VG Augsburg, Urteil vom 27.10.2006 – Au 7 K 06.1037 –, zitiert nach JURIS)

gefolgt, das hierzu ausgeführt hat:

„Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der geänderten Regelung bestand seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht; eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Beihilfefähigkeit des o.g. Medikaments berufen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 ff; Urteil vom 30. 1.1997, BVerwGE 104, 55 ff; Beschluss vom 6.3.2002, 2 B 3/02), vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich diese der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.

Es wird erwartet, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht.

Wenn der Kläger im vorliegenden Fall ein bestimmtes Medikament über Jahre hinweg verordnet bekommt, ist es ihm, gerade da in den letzten Jahren im Beihilferecht etliche Einschränkungen auf die Beihilfeberechtigten zukamen, zumutbar, sich insoweit Kenntnisse hinsichtlich der Beihilfefähigkeit zu verschaffen. Dies noch dazu, als die Festbetragsregelung, wenn auch in etwas anderer Ausgestaltung (s.o.), bereits seit längerem besteht.

Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.

Wenn auch in den einzelnen Bescheiden z.T. Hinweise auf geänderte Beihilfefähigkeit erteilt bzw. z.T. Merkblätter mit den Beihilfebescheiden mitversendet werden, stellt dies ein - freiwilliges - Tätigwerden der Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dar. Eine Verpflichtung zu derartiger Information besteht jedoch nicht (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8.10.1998, 3 B 96.705).

Auch wenn der Kläger als Versorgungsempfänger nicht mehr aktiv in der Behörde tätig ist, besteht seitens der Beklagten keine Verpflichtung, Informationsmöglichkeiten für nicht in der Dienststelle erscheinende Beamte zu schaffen, indem diesen etwa die Information über geänderte Beihilfefähigkeiten nach Hause zu vermitteln wären. Eine insoweit allgemein geübte Praxis besteht insb. aufgrund der Vielzahl der beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger nicht. …“

Die Kammer sieht auch mit Rücksicht auf das Klagevorbringen keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere ist es auch einem Ruhestandsbeamten außerhalb des aktiven Dienstverhältnisses zuzumuten, sich über das geltende Beihilferecht auf dem Laufenden zu halten – etwaige Änderungen geltender Vorschriften vollziehen sich nicht im Verborgenen, sondern werden an hierfür gesetzlich vorgesehener Stelle veröffentlicht – und Unklarheiten gegebenenfalls durch Rückfrage beim ehemaligen Dienstherrn zu klären

(siehe hierzu Urteil der Kammer vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 –).

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 37,96 Euro festgesetzt.

Gründe

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Beihilfe zu den über den Festbetrag hinausgehenden tatsächlichen Kosten für das Mittel UroXatral begehrt und über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die einen Anspruch auf die begehrte weitergehende Beihilfe verneinenden angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angegriffenen Bescheide stehen, soweit sie vom Kläger angegriffen werden, mit den Beihilfevorschriften im Einklang.

Nach der vom Beklagten angewandten Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BhVO sind Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig, wenn ein solcher nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch für ein Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt ist.

Dass für die hier streitgegenständlichen Medikamente ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist und der Beklagte diesen seiner Entscheidung jeweils in korrekter Höhe – der Festbetrag beläuft sich nach der gültigen Liste auf 48,96 Euro – zugrunde gelegt hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Der Kläger wendet gegen die Anwendung der Festbetragsregelung in seinem Fall unter Hinweis auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Wesentlichen ein, dass der Beklagte die Festbetragsregelung zum ersten Mal angewandt habe, ohne ihn zuvor von der Existenz einer derartigen Regelung in Kenntnis gesetzt zu haben. Mit diesen Argumenten vermag der Kläger nicht durchzudringen.

Zunächst besteht für die Entscheidung des Beklagten, die Aufwendungen für die dem Kläger verordneten Medikamente nur in Höhe des in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmten Festbetrages als beihilfefähig anzuerkennen, in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 7 SBG (Fassung März 2009) eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2009

(BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 C 28.08 –, zitiert nach JURIS)

steht dem nicht entgegen. Zwar heißt es in dem Leitsatz der zitierten Entscheidung:

„Die Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind auch dann in voller Höhe beihilfefähig, wenn ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt worden ist.“

Das Urteil bezieht sich aber auf Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und nicht auf die Beihilfeverordnungen der Länder. In den die Entscheidung tragenden Gründen ist im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Wortlaut der maßgeblichen Beihilfevorschrift des Bundes, nämlich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a BhV, die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf einen Festbetrag nicht trage. Nach dem Wortlaut der Vorschrift waren nicht beihilfefähig (also schon dem Grunde nach nicht, auch nicht mit einem Teilbetrag) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, „die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind“. Eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf einen Festbetrag vermochte das Bundesverwaltungsgericht aus dieser reinen Ausschlussregelung (mit Recht) nicht herzuleiten. Hiervon ausgehend urteilte das Gericht, dass in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehene Leistungseinschränkungen sich auch nicht auf bloße (ergänzende) Hinweise des Bundesministers des Innern stützen ließen.

Die Entscheidung ist auf das hier anzuwendende Beihilferecht des Saarlandes nicht übertragbar, denn hier ist unmittelbar in § 5 Abs. 1 Satz 2 BhVO selbst ausdrücklich eine Leistungseinschränkung im Sinne der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf den Festbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt

(Urteil der Kammer vom 24.11.2009 – 3 K 648/09).

Die Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhVO ist als solche dem Grunde nach auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar

(BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 2 C 62.08 –, zitiert nach JURIS; Urteil der Kammer vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 – ).

Sie beruht ersichtlich auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass es dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden kann, auf Medikamente zurückzugreifen, deren Anschaffungskosten den in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Festpreis nicht übersteigen, die aber nach den der Festpreisregelung zugrundeliegenden sachverständigen Einschätzung gleichwohl im Hinblick auf den ärztlicherseits verfolgten Zweck hinreichend wirksam sind. Ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von allen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen, beruht diese Leistungsbegrenzung somit, an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen, auf einem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt.

Ein Härtefall, der zu einer Korrektur verpflichten würde

(siehe hierzu Urteil der Kammer vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 –).

liegt hier nicht vor. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er auf ein preiswerteres Medikament ausweichen konnte.

Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe es unter Verletzung des gebotenen Vertrauensschutzes pflichtwidrig unterlassen, ihn auf die Festbetragsregelung hinzuweisen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.

Die Kammer hat mehrfach

(zuletzt mit Urteil vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 – sowie in ihren vom Beklagten zutreffend zitierten Urteilen vom 04.03.2008 – 3 K 348/07 und 3 K 1111/07 –)

klargestellt, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beihilfeberechtigten, auch wenn dieser als Versorgungsempfänger nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis steht, von etwaigen Änderungen beihilferechtlicher Vorschriften zu unterrichten. Die Kammer ist insoweit den aus ihrer Sicht überzeugenden, auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht basierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg

(VG Augsburg, Urteil vom 27.10.2006 – Au 7 K 06.1037 –, zitiert nach JURIS)

gefolgt, das hierzu ausgeführt hat:

„Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der geänderten Regelung bestand seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht; eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Beihilfefähigkeit des o.g. Medikaments berufen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 ff; Urteil vom 30. 1.1997, BVerwGE 104, 55 ff; Beschluss vom 6.3.2002, 2 B 3/02), vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich diese der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.

Es wird erwartet, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht.

Wenn der Kläger im vorliegenden Fall ein bestimmtes Medikament über Jahre hinweg verordnet bekommt, ist es ihm, gerade da in den letzten Jahren im Beihilferecht etliche Einschränkungen auf die Beihilfeberechtigten zukamen, zumutbar, sich insoweit Kenntnisse hinsichtlich der Beihilfefähigkeit zu verschaffen. Dies noch dazu, als die Festbetragsregelung, wenn auch in etwas anderer Ausgestaltung (s.o.), bereits seit längerem besteht.

Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.

Wenn auch in den einzelnen Bescheiden z.T. Hinweise auf geänderte Beihilfefähigkeit erteilt bzw. z.T. Merkblätter mit den Beihilfebescheiden mitversendet werden, stellt dies ein - freiwilliges - Tätigwerden der Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dar. Eine Verpflichtung zu derartiger Information besteht jedoch nicht (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8.10.1998, 3 B 96.705).

Auch wenn der Kläger als Versorgungsempfänger nicht mehr aktiv in der Behörde tätig ist, besteht seitens der Beklagten keine Verpflichtung, Informationsmöglichkeiten für nicht in der Dienststelle erscheinende Beamte zu schaffen, indem diesen etwa die Information über geänderte Beihilfefähigkeiten nach Hause zu vermitteln wären. Eine insoweit allgemein geübte Praxis besteht insb. aufgrund der Vielzahl der beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger nicht. …“

Die Kammer sieht auch mit Rücksicht auf das Klagevorbringen keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere ist es auch einem Ruhestandsbeamten außerhalb des aktiven Dienstverhältnisses zuzumuten, sich über das geltende Beihilferecht auf dem Laufenden zu halten – etwaige Änderungen geltender Vorschriften vollziehen sich nicht im Verborgenen, sondern werden an hierfür gesetzlich vorgesehener Stelle veröffentlicht – und Unklarheiten gegebenenfalls durch Rückfrage beim ehemaligen Dienstherrn zu klären

(siehe hierzu Urteil der Kammer vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 –).

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 37,96 Euro festgesetzt.