Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 11.03.2008 – 2 K 1709/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, hat erneut Asylantrag gestellt.

Ein nach der Einreise Mitte 2002 gestellter erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 05.01.2004 abgelehnt; es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Die gegen die Versagung von Abschiebungsverboten gerichtete Klage wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 31.01.2006 – 2 K 4/06.A – abgewiesen. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, infolge der im Irak zwischenzeitlichen eingetretenen Veränderung der Verhältnisse – Machtverlust der Baath – Regierung unter Führung von Saddam Hussein - habe der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung im westlichen Ausland nicht mehr zu befürchten. Eine Verfolgungsgefahr bestehe auch nicht mit Blick auf vorgetragene individuelle Verfolgungsgründe. Ein Abschiebungsverbot bestehe auch nicht nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Von einer konkret individuellen Gefährdung des Klägers im Falle der Rückkehr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könne nicht ausgegangen werden; ebenso wenig sei der Kläger bei einer Rückkehr landesweit einer extremen Gefährdungslage ausgesetzt. Die Zahl der terroristischen Anschläge in Relation zu der ca. 25 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak rechtfertige offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.03.2007 – 3 Q 94/06 – zurückgewiesen.

Am 13.08.2007 hat der Kläger erneut Asylantrag gestellt. Zur Begründung trug er schriftlich im Wesentlichen vor, von den Anhängern Saddam Husseins werde er verfolgt. Sein Bruder sei getötet worden, seinen Neffen habe man entführt und ebenfalls getötet. Darüber hinaus verweise er auf die bekannte allgemeine Lage im Irak.

Mit Bescheid vom 05.10.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso ab wie den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung heißt es u.a., bei dem Antrag handele es sich um einen Folgeantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei aber nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei. Der Kläger habe sich darauf beschränkt, auf die im Irak herrschende allgemeine Lage und seine Gründe aus dem Asylerstverfahren hinzuweisen. Soweit er sich auf Gründe berufe, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen seien, sei er damit präkludiert. Gegenüber dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Asylerstverfahren habe sich die im Irak herrschende allgemeine Lage nicht derart verändert, dass nunmehr für den Kläger eine günstigere Entscheidung zu treffen wäre. Individuelle Gründe, aus denen nunmehr eine Verfolgungsgefahr seiner Person hergeleitet werden könne, habe er nicht geltend gemacht.

Gegen den ihm am 10.10.2007 zugestellten Bescheid richtet sich die am 23.10.2007 bei Gericht eingegangene Klage.

Zur Begründung ist vorgetragen, der Kläger habe im Verwaltungsverfahren auch angegeben, dass sein Neffe entführt und getötet worden sei. Auf diesen Grund werde in der Ablehnung nicht eingegangen. Dieser Umstand in Verbindung mit dem Tod seines Bruders sei für ihn aber ein Hinweis, dass seine ganze Familie und damit auch er bedroht seien. Aktuell habe er durch ein Telefonat mit seiner Schwester erfahren, dass sein Bruder Kerim A., der bisher mit seinem Friseurgeschäft noch der letzte Ernährer der Familie gewesen sei, nach schweren Bedrohungen Bagdad verlassen habe. Auch der UNHCR spreche in seinen Hinweisen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs davon, dass Friseure, die Bärte schnitten oder westliche Haarschnitte anböten, deswegen unmuslimischen Verhaltens bezichtigt und bedroht würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Verfahrensteil Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nach Abtrennung Gegenstand des Verfahrens 2 K 285/08.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und Ausländerakten. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2007 ist – soweit hier Streitgegenstand - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Was zunächst die individuellen Gründe angeht, die der Kläger seinem Folgeantrag unterlegt hat, so hat die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zurecht abgelehnt; die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen bezogen auf die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vorab Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Die Darlegungen des Klägers im Rahmen des Klageverfahrens geben zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass.

Mit dem Vorbringen, sein Bruder sei ermordet und sein Neffe entführt worden, ist der Kläger ausgeschlossen, weil diese Einlassung bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war. Soweit der Kläger eine verfahrensrelevante Änderung der Sachlage daraus herleiten will, dass sein Neffe, wie er zwischenzeitlich erfahren haben will, getötet worden sei, ist dieses Vorbringen ersichtlich mit demjenigen aus dem Erstverfahren unvereinbar und damit ungeeignet, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu rechtfertigen. Bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens am 31.01.2006 -2 K 4/06.A- hat der Kläger nämlich noch erklärt, der Neffe sei vor circa sechs Monaten entführt worden, die Entführer wollten Geld, und zwar tausende US Dollar, wobei die Familie das Geld nicht habe zusammenbringen können. In der jetzigen Verhandlung hat er demgegenüber erklärt, der Neffe sei schon circa elf Tage nach der Entführung getötet worden und die Entführer hätten gar keinen Kontakt zu der Familie aufgenommen, seien vielmehr verhaftet worden. Es liegt auf der Hand, dass die beiden Versionen nicht miteinander vereinbar sind, was den Schluss nahelegt, dass dieser Teil des Vorbringens keine reale Grundlage hat. Wäre der neuerliche Vortrag richtig, hätte der Kläger die gesamten Tatumstände (Entführung und Tötung des Neffen), die sich dann ja bereits Mitte 2005 ereignet hätten, zudem in das Erstverfahren einbringen können und müssen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).

Soweit sich der Kläger auf die Hinweise des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber vom 26.09.2007 -in Dok. Irak- beruft, so handelt es sich dabei zwar um ein Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, das im Erstverfahren noch nicht vorlag und damit insoweit „neu“ ist. Selbst wenn man dafürhält, dass dieses Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung im Erstverfahren geeignet gewesen wäre und deshalb in eine erneute Sachprüfung eintritt, führt auch diese zur Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 Buchst. c AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist, wobei eine Verfolgung in diesem Sinne auch ausgehen kann von nicht-staatlichen Akteuren, sofern u.a. der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seinen Beruf als Friseur verweist und für diese Berufsgruppe aus den Ausführungen des UNHCR eine besondere Gefährdung herleiten will, ergibt sich diese mögliche Gefährdung jedenfalls nicht wegen der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.

Eine soziale Gruppe nach dieser Vorschrift ist dadurch gekennzeichnet, dass die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird

vgl. zu dem Gruppenbegriff: Artikel 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.04.2004; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rdnr. 46 bis 49.

Zwar spricht der UNHCR auf Seite 7 seines Papieres -a.a.O.- davon, dass Friseure, die Bärte schneiden oder westlich geprägte Haarschnitte anbieten, in besonderer Weise der Gefahr von Diskriminierungen, Bedrohungen, Entführungen, Verstümmelungen und Tötungsverbrechen ausgesetzt seien. Hintergrund sei, dass ihr Verhalten von schiitischen und sunnitischen Extremisten sowie gewöhnlichen Kriminellen als unvereinbar mit islamischen Wertvorstellungen angesehen werde. Nach Darstellung des Auswärtigen Amtes -Lagebericht vom 19.10.2007, in Dok. Irak-, geraten Friseure ins Visier der Aufständischen, weil das Stutzen von Bärten gegen das religiöse Empfinden der Radikalen verstoße. Die Attentäter seien in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.

Damit gehört der Kläger aber keiner „Gruppe“ im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Eine „abgegrenzte Identität“ von Friseuren, die westliche Haarschnitte anbieten oder Bärte in unmuslimischer Weise stutzen, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr handelt es sich um einen Personenkreis, der austauschbar und konturlos ist. Entscheidend ist, dass die besondere Gefährdung von Friseuren an eine rein subjektive Bewertung ihrer Handwerksleistung und nicht an gemeinsame, identitätsstiftende Merkmale anknüpft. Letztlich kann jede beliebige Person in Verdacht geraten, sich „unmuslimisch“ zu verhalten. Dies wird daran deutlich, dass der UNHCR a.a.O. eine besondere Gefährdung wegen konkreten Verhaltens auch sieht für: „Frauen, die gegen islamische Bekleidungsvorschriften verstoßen, Auto fahren oder einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen; Männer, die sich rasieren, kurze Beinbekleidung oder lange Haare tragen; Studierende, die singen, tanzen oder außerhalb des dafür vorgegebenen gesellschaftlichen Rahmens mit Personen des anderen Geschlechts Kontakt haben; Homosexuelle und Personen, die verdächtigt werden, mit HIV/Aids infiziert zu sein; männliche Ärzte, die weibliche Patientinnen behandeln sowie Eigentümer von Geschäften, die Alkohol, CD’s oder DVD’s, Musikinstrumente oder als „unpassend“ angesehene Bekleidung verkaufen

die Gruppeneigenschaft ebenfalls verneinend für Dolmetscher, die für die amerikanischen Truppen tätig werden, VG München, Urteil vom 08.02.2006 -N 4 K 05.50549- juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2007 ist – soweit hier Streitgegenstand - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Was zunächst die individuellen Gründe angeht, die der Kläger seinem Folgeantrag unterlegt hat, so hat die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zurecht abgelehnt; die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen bezogen auf die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vorab Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Die Darlegungen des Klägers im Rahmen des Klageverfahrens geben zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass.

Mit dem Vorbringen, sein Bruder sei ermordet und sein Neffe entführt worden, ist der Kläger ausgeschlossen, weil diese Einlassung bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war. Soweit der Kläger eine verfahrensrelevante Änderung der Sachlage daraus herleiten will, dass sein Neffe, wie er zwischenzeitlich erfahren haben will, getötet worden sei, ist dieses Vorbringen ersichtlich mit demjenigen aus dem Erstverfahren unvereinbar und damit ungeeignet, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu rechtfertigen. Bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens am 31.01.2006 -2 K 4/06.A- hat der Kläger nämlich noch erklärt, der Neffe sei vor circa sechs Monaten entführt worden, die Entführer wollten Geld, und zwar tausende US Dollar, wobei die Familie das Geld nicht habe zusammenbringen können. In der jetzigen Verhandlung hat er demgegenüber erklärt, der Neffe sei schon circa elf Tage nach der Entführung getötet worden und die Entführer hätten gar keinen Kontakt zu der Familie aufgenommen, seien vielmehr verhaftet worden. Es liegt auf der Hand, dass die beiden Versionen nicht miteinander vereinbar sind, was den Schluss nahelegt, dass dieser Teil des Vorbringens keine reale Grundlage hat. Wäre der neuerliche Vortrag richtig, hätte der Kläger die gesamten Tatumstände (Entführung und Tötung des Neffen), die sich dann ja bereits Mitte 2005 ereignet hätten, zudem in das Erstverfahren einbringen können und müssen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).

Soweit sich der Kläger auf die Hinweise des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber vom 26.09.2007 -in Dok. Irak- beruft, so handelt es sich dabei zwar um ein Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, das im Erstverfahren noch nicht vorlag und damit insoweit „neu“ ist. Selbst wenn man dafürhält, dass dieses Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung im Erstverfahren geeignet gewesen wäre und deshalb in eine erneute Sachprüfung eintritt, führt auch diese zur Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 Buchst. c AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist, wobei eine Verfolgung in diesem Sinne auch ausgehen kann von nicht-staatlichen Akteuren, sofern u.a. der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seinen Beruf als Friseur verweist und für diese Berufsgruppe aus den Ausführungen des UNHCR eine besondere Gefährdung herleiten will, ergibt sich diese mögliche Gefährdung jedenfalls nicht wegen der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.

Eine soziale Gruppe nach dieser Vorschrift ist dadurch gekennzeichnet, dass die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird

vgl. zu dem Gruppenbegriff: Artikel 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.04.2004; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rdnr. 46 bis 49.

Zwar spricht der UNHCR auf Seite 7 seines Papieres -a.a.O.- davon, dass Friseure, die Bärte schneiden oder westlich geprägte Haarschnitte anbieten, in besonderer Weise der Gefahr von Diskriminierungen, Bedrohungen, Entführungen, Verstümmelungen und Tötungsverbrechen ausgesetzt seien. Hintergrund sei, dass ihr Verhalten von schiitischen und sunnitischen Extremisten sowie gewöhnlichen Kriminellen als unvereinbar mit islamischen Wertvorstellungen angesehen werde. Nach Darstellung des Auswärtigen Amtes -Lagebericht vom 19.10.2007, in Dok. Irak-, geraten Friseure ins Visier der Aufständischen, weil das Stutzen von Bärten gegen das religiöse Empfinden der Radikalen verstoße. Die Attentäter seien in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.

Damit gehört der Kläger aber keiner „Gruppe“ im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Eine „abgegrenzte Identität“ von Friseuren, die westliche Haarschnitte anbieten oder Bärte in unmuslimischer Weise stutzen, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr handelt es sich um einen Personenkreis, der austauschbar und konturlos ist. Entscheidend ist, dass die besondere Gefährdung von Friseuren an eine rein subjektive Bewertung ihrer Handwerksleistung und nicht an gemeinsame, identitätsstiftende Merkmale anknüpft. Letztlich kann jede beliebige Person in Verdacht geraten, sich „unmuslimisch“ zu verhalten. Dies wird daran deutlich, dass der UNHCR a.a.O. eine besondere Gefährdung wegen konkreten Verhaltens auch sieht für: „Frauen, die gegen islamische Bekleidungsvorschriften verstoßen, Auto fahren oder einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen; Männer, die sich rasieren, kurze Beinbekleidung oder lange Haare tragen; Studierende, die singen, tanzen oder außerhalb des dafür vorgegebenen gesellschaftlichen Rahmens mit Personen des anderen Geschlechts Kontakt haben; Homosexuelle und Personen, die verdächtigt werden, mit HIV/Aids infiziert zu sein; männliche Ärzte, die weibliche Patientinnen behandeln sowie Eigentümer von Geschäften, die Alkohol, CD’s oder DVD’s, Musikinstrumente oder als „unpassend“ angesehene Bekleidung verkaufen

die Gruppeneigenschaft ebenfalls verneinend für Dolmetscher, die für die amerikanischen Truppen tätig werden, VG München, Urteil vom 08.02.2006 -N 4 K 05.50549- juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.