Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 24.04.2009 – 2 K 285/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, begehrt im Rahmen eines Folgeverfahrens die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Ein nach der Einreise Mitte 2002 gestellter erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 05.01.2004 abgelehnt; es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Die gegen die Versagung von Abschiebungsverboten gerichtete Klage wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 31.01.2006 – 2 K 4/06.A – abgewiesen. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, infolge der im Irak zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse – Machtverlust der Baath – Regierung unter Führung von Saddam Hussein - habe der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung im westlichen Ausland nicht mehr zu befürchten. Eine Verfolgungsgefahr bestehe auch nicht mit Blick auf vorgetragene individuelle Verfolgungsgründe. Ein Abschiebungsverbot bestehe auch nicht nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Von einer konkret individuellen Gefährdung des Klägers im Falle der Rückkehr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könne nicht ausgegangen werden; ebenso wenig sei der Kläger bei einer Rückkehr landesweit einer extremen Gefährdungslage ausgesetzt. Die Zahl der terroristischen Anschläge in Relation zu der ca. 25 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak rechtfertige offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.03.2007 – 3 Q 94/06 – zurückgewiesen.

Am 13.08.2007 hat der Kläger erneut Asylantrag gestellt. Zur Begründung trug er schriftlich im Wesentlichen vor, von den Anhängern Saddam Husseins werde er verfolgt. Sein Bruder sei getötet worden, seinen Neffen habe man entführt und ebenfalls getötet. Darüber hinaus verweise er auf die bekannte allgemeine Lage im Irak.

Mit Bescheid vom 05.10.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso ab wie den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung heißt es u.a., bei dem Antrag handele es sich um einen Folgeantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei aber nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei. Der Kläger habe sich darauf beschränkt, auf die im Irak herrschende allgemeine Lage und seine Gründe aus dem Asylerstverfahren hinzuweisen. Soweit er sich auf Gründe berufe, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen seien, sei er damit präkludiert. Gegenüber dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Asylerstverfahren habe sich die im Irak herrschende allgemeine Lage nicht derart verändert, dass nunmehr für den Kläger eine günstigere Entscheidung zu treffen wäre. Individuelle Gründe, aus denen nunmehr eine Verfolgungsgefahr seiner Person hergeleitet werden könne, habe er nicht geltend gemacht.

Gegen den ihm am 10.10.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger unter dem 23.10.2007 bei Gericht Klage erhoben. Mit Urteil vom 11.03.2008 – 2 K 1709/07 – hat die erkennende Kammer die Klage insoweit abgewiesen, als sie sich auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens bezog. Zur Begründung hat die Kammer zunächst ausgeführt, das individuelle Vorbringen des Klägers rechtfertige mit Blick auf vorhandene Widersprüche kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Soweit der Kläger auf seinen Beruf als Friseur verweise und für diese Berufsgruppe eine besondere Gefährdung herleiten wolle, ergebe sich diese Gefährdung jedenfalls nicht wegen der „ Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Friseure im Irak, die westliche Haarschnitte anböten oder Bärte in unmuslimischer Weise stutzten, seien mangels einer abgrenzbaren Identität keine soziale Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Soweit das Verfahren die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG betrifft, hat es die Kammer mit Beschluss vom 11.03.2008 abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen weitergeführt.

Die Kammer hat zur Frage der Gefährdung von Friseuren im Irak eine Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien in Berlin eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme vom 31.12.2008 Bezug genommen.

Der Kläger macht zusätzlich geltend, das Gutachten vom 31.12.2008 bestätige die Ermordung und Gefährdung von irakischen Friseuren bis heute, wobei sich die Übergriffe nicht auf den Großraum Bagdad beschränkten. Es bestätige weiter, dass die Mehrheit der Friseure nicht mehr in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, selbst wenn Hinweisschilder in den Fenstern des Friseursalons platziert würden, auf denen zu lesen sei, dass sie keine Bärte schnitten bzw. Gesichtshaare nicht entfernten. Dem Kläger sei es daher nicht möglich, den Beruf zur Sicherung seiner Existenzgrundlage gefährdungsfrei auszuüben.

Ungeachtet dessen sei aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak auch ein Abschiebeverbot festzustellen. Hierzu verweist der Kläger auf verschiedene erstinstanzliche Urteile.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss vom 12.03.2009 ist dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 2 K 1709/07 und 2 K 4/06.A sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und Ausländerakten. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichnete Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das in der Hauptsache verfolgte Begehren, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht, bleibt ohne Erfolg

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 – InfAuslR 2008, 474; danach bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen Streitgegenstand, der vorrangig vor den sonstigen auf das Herkunftsland bezogenen, ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen ist.

Zunächst ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Fall seiner Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. europarechtliches Abschiebungsverbot) lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um.

Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i. S. v. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind

vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 a. a. O.

Ob die derzeitige Situation im Irak bereits die Annahme eines Bürgerkriegs und damit eines landesweit oder auch nur regional (etwa im Großraum Bagdad) bestehenden bewaffneten Konflikts i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung

vgl. aber OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 – und Beschluss vom 30.07.2007 – 3 Q 130/06 -, wonach im Irak zwar ein Untergrundkrieg mit täglichen Anschlägen und furchtbaren menschlichen Folgen stattfinde, sich das Land allerdings nicht in einem Bürgerkrieg befinde.

Ein bewaffneter Konflikt begründete ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nämlich nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht dem Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung vorliegend allerdings nicht.

Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner des Konfliktes verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Im Übrigen können für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Die Gefahr muss zusätzlich infolge „willkürlicher Gewalt“ i. S. d. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie drohen. Der Begriff „willkürliche Gewalt“ als solcher dürfte insbesondere Anschläge erfassen, die nicht auf die bekämpfte Konfliktpartei gerichtet sind, sondern die Zivilbevölkerung treffen sollen. Er dürfte sich ferner auf Gewaltakte erstrecken, bei denen die Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise die Zivilbevölkerung betreffen

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 a. a. O.

Zu dieser Auslegung steht die zwischenzeitlich ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2009 – C – 465/07 – nicht in Widerspruch. Danach ist eine ernsthafte und individuelle Bedrohung i. S. von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie dann zu bejahen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Gebiet allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Gemeint ist der Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Schutzsuchende werde dieser Gefahr individuell ausgesetzt sein. Dabei kann der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist

vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2009 – A 13 K 2869/08 – juris.

Vor diesem Hintergrund mögen die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar Akte willkürlicher Gewalt darstellen; allerdings lässt sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen (a), noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen (b).

a) Wie sich aus der ausführlichen Darstellung in den – in der mündlichen Verhandlung angesprochenen – Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ergibt

vgl. Urteil vom 29.09.2006 a. a. O. sowie Beschlüsse vom 12.03.2007 – 1 Q 111/06 – und vom 12.12.2007 – 3 Q 89/06 -,

lag die landesweite Anschlagsdichte nach dem Stand von 2007 ausgehend von einer maximalen Opferzahl von etwa 100.000 Menschen bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Irak bei lediglich 0,37 %. Danach blieben also 99,63 % der irakischen Zivilbevölkerung vor terroristischen Anschlägen und sonstigen Übergriffen verschont. Unter Zugrundelegung neuerer unabhängiger Schätzungen des irakischen Gesundheitsministeriums und der WHO, die von einer Opferzahl von rund 151.000 Menschen ausgehen

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 06.10.2008 in Dok. Irak,

folgt zwar ausgehend von einer Gesamtbevölkerung des Irak von 27,5 Millionen Menschen eine im Vergleich zum Stand von 2007 höhere Anschlagsdichte. Die danach mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,54 % gegebene Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, ist gleichwohl zu gering, als dass von einer nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderten individuellen Gefahr i. S. einer ernsthaften Bedrohung gesprochen werden könnte. Damit ist i. S. der Terminologie des EUGH zugleich gesagt, dass der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt noch kein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften Bedrohung i. S. des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein.

Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak seit Beginn der US-amerikanischen Truppenaufstockung im Frühsommer 2007 deutlich abgenommen und sich insbesondere im Süden des Landes die Sicherheitslage nach den erfolgreichen Operationen der Regierung im Frühjahr 2008 wesentlich verbessert hat

vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.10.2008 a. a. O.; ferner Informationszentrum Asyl und Migration Irak: Entwicklung der Sicherheitslage und Lage der Rückkehrer vom Februar 2008; EZKS, Auskunft an VG Düsseldorf vom 30.09.2008 und Uwe Brocks, Auskunft an VG Düsseldorf vom 14.07.2008, jeweils in Dok. Irak.

b) Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht darin, dass er der Berufsgruppe der Friseure angehört.

Die Kammer geht nach dem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen des Klägers davon aus, dass er den Beruf des Friseurs erlernt hat, vor seiner Ausreise in diesem Beruf sechs Jahre gearbeitet hat und dies auch für den Fall einer Rückkehr in den Irak grundsätzlich wieder zu tun beabsichtigt.

Das Auswärtige Amt führt in dem vorzitierten Lagebericht vom 06.10.2008 unter dem Stichwort „Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen“ (Ziffer 2.2.1) aus, u. a. Friseure (das Stutzen von Bärten verstoße gegen das religiöse Empfinden von Radikalen) gerieten in das Visier der Aufständischen. Dabei seien die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. In der von der Kammer zur Gefährdungssituation von Friseuren im Irak eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 31.12.2008 heißt es u. a., verlässliche Zahlen bzw. Statistiken zur Zahl der im Irak tätigen Friseure gebe es ebenso wenig wie zur Anzahl der Übergriffe. Zu Beginn der Übergriffe gegenüber Friseuren, das heißt in den Jahren 2005 und 2006, sei über dieses Phänomen allerdings breit berichtet worden. Es lägen diverse Berichte darüber vor, dass Friseure von islamistischen Extremisten mit gewalttätigen Sanktionen bedroht worden seien, sollten sie bestimmte Dienstleistungen weiter anbieten, die als „unislamisch“ angesehen würden. Außerdem seien Friseure tätlich angegriffen, entführt oder gar getötet worden, weil sie solche Dienstleistungen angeboten hätten. Die als „unislamisch“ charakterisierten Handlungen umfassten eine weite Bandbreite: Für Männer seien nicht nur Vollrasuren untersagt, sondern auch das Schneiden/Kürzen von Bärten im Allgemeinen, Spitzbärte und Koteletten im Besonderen, westliche bzw. moderne Haarschnitte, Gel in den Haaren, Gesichtsmassagen, das Färben von Haaren, die Entfernung von Gesichtshaaren mit Hilfe einer Art Kordel sowie Schönheitsbehandlungen generell. Derartige Übergriffe beschränkten sich nicht auf den Großraum Bagdad, sondern seien vielmehr in all denjenigen Gebieten üblich, in denen sunnitische bzw. schiitische Extremisten über erhebliche Macht verfügten. Nach den vorliegenden Berichten sei davon auszugehen, dass insbesondere in Bagdad zahlreiche Friseursalons geschlossen hätten. Die Mehrheit der in der Hauptstadt verbliebenen Salons platziere Hinweisschilder in ihren Schaufenstern, auf denen beispielsweise zu lesen sei, dass sie keine Bärte schnitten bzw. keine Gesichtshaare entfernten. Hierdurch seien Übergriffe zumindest verringert worden, allerdings mit dem Effekt, dass auch die Einnahmen in nennenswertem Umfang gesunken seien. Die Mehrheit der Friseure sei nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein als Friseur zu bestreiten. Aufgrund der Gefahr für die Kunden würden als „unislamisch“ beschriebene Dienstleistungen kaum noch nachgefragt.

Der Kläger, der sich in der mündlichen Verhandlung über die Situation seines Berufsstandes im Irak informiert zeigte, hat auf entsprechende Frage erklärt, sollte ein Kunde von ihm im Irak eine als „unislamisch“ zu bezeichnende Dienstleistung verlangen, werde er versuchen, es dem Kunden auszureden. Die fragliche Dienstleistung werde er jedenfalls nicht erbringen. Dabei nähme er auch in Kauf, dass der Kunde seinen Salon ggf. verlasse und er insoweit einen Einnahmeverlust erleide.

Bei dieser Sachlage geht die Kammer davon aus, dass der Kläger, dem die Risiken einer „unislamischen“ Friseurtätigkeit im Irak bewusst sind, seine berufliche Tätigkeit in einer Weise steuern kann, dass jedenfalls eine besondere Gefährdung durch die Ausübung des Friseurberufs im Vergleich zu der sonstigen Zivilbevölkerung nicht anzunehmen ist. Dem Kläger ist es dabei unter dem Aspekt europarechtlichen subsidiären Schutzes sowohl zumutbar, das Angebot seiner handwerklichen Dienstleistungen in dem vorbezeichneten Sinne einzuschränken, als auch die in Bagdad von der Mehrheit der dort tätigen Friseure praktizierten Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, nämlich entsprechende Hinweisschilder in seinen Schaufenstern zu platzieren. Dass Friseure, die derart vorgehen, gleichwohl einem besonderen Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, lässt sich weder der Stellungnahme des EZKS, noch dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes noch den sonstigen Erkenntnismitteln der Kammer entnehmen.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger nicht zu.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK zu erwarten hätte und er deshalb gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in den Irak abgeschoben werden dürfte, hat die Kammer nicht feststellen können.

Letztlich steht der Abschiebung des Klägers in den Irak auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist nach den aufgezeigten Gegebenheiten keine erhebliche konkret–individuelle Gefährdung des Klägers im Irak annehmbar, dieser vielmehr wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen und fehlt es – wie hier – an einer Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die Abschiebung in das Herkunftsland des Klägers generell auszusetzen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG – nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.

Eine solche extreme Gefahrenlage besteht bei einer Rückkehr in den Irak landesweit nicht. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte

vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 04.07.2008 – 2 K 1708/07 – und OVG Saarlouis, Urteil vom 29.09.2006 a. a. O.,

dass irakische Staatsangehörige allein wegen der allgemein im Irak bestehenden Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen könne. Denn ungeachtet der aufgrund der Anschläge im Irak bestehenden Gefährdung für die dort lebenden Menschen rechtfertigt die Anzahl der durch Terrorakte sowie Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer in Relation zu der Gesamtbevölkerungszahl des Iraks nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Fall seiner Rückkehr unmittelbar landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender Anschläge oder Kampfhandlungen zu werden. Daran, dass es an einer extremen Gefährdungslage für in den Irak zurückkehrende Asylbewerber fehlt, ist auch und gerade in Ansehung der rückläufigen Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Irak festzuhalten.

Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhält

vgl. hierzu fortlaufend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 06.10.2008, 19.12.2007 und 11.01.2007 jeweils in Dok. Irak.

Von daher ist der Kläger zur Sicherung seines Existenzminimums auch nicht darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt allein durch eine erneute Berufstätigkeit als Friseur zu bestreiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das in der Hauptsache verfolgte Begehren, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht, bleibt ohne Erfolg

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 – InfAuslR 2008, 474; danach bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen Streitgegenstand, der vorrangig vor den sonstigen auf das Herkunftsland bezogenen, ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen ist.

Zunächst ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Fall seiner Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. europarechtliches Abschiebungsverbot) lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um.

Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i. S. v. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind

vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 a. a. O.

Ob die derzeitige Situation im Irak bereits die Annahme eines Bürgerkriegs und damit eines landesweit oder auch nur regional (etwa im Großraum Bagdad) bestehenden bewaffneten Konflikts i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung

vgl. aber OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 – und Beschluss vom 30.07.2007 – 3 Q 130/06 -, wonach im Irak zwar ein Untergrundkrieg mit täglichen Anschlägen und furchtbaren menschlichen Folgen stattfinde, sich das Land allerdings nicht in einem Bürgerkrieg befinde.

Ein bewaffneter Konflikt begründete ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nämlich nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht dem Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung vorliegend allerdings nicht.

Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner des Konfliktes verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Im Übrigen können für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Die Gefahr muss zusätzlich infolge „willkürlicher Gewalt“ i. S. d. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie drohen. Der Begriff „willkürliche Gewalt“ als solcher dürfte insbesondere Anschläge erfassen, die nicht auf die bekämpfte Konfliktpartei gerichtet sind, sondern die Zivilbevölkerung treffen sollen. Er dürfte sich ferner auf Gewaltakte erstrecken, bei denen die Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise die Zivilbevölkerung betreffen

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 a. a. O.

Zu dieser Auslegung steht die zwischenzeitlich ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2009 – C – 465/07 – nicht in Widerspruch. Danach ist eine ernsthafte und individuelle Bedrohung i. S. von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie dann zu bejahen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Gebiet allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Gemeint ist der Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Schutzsuchende werde dieser Gefahr individuell ausgesetzt sein. Dabei kann der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist

vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2009 – A 13 K 2869/08 – juris.

Vor diesem Hintergrund mögen die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar Akte willkürlicher Gewalt darstellen; allerdings lässt sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen (a), noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen (b).

a) Wie sich aus der ausführlichen Darstellung in den – in der mündlichen Verhandlung angesprochenen – Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ergibt

vgl. Urteil vom 29.09.2006 a. a. O. sowie Beschlüsse vom 12.03.2007 – 1 Q 111/06 – und vom 12.12.2007 – 3 Q 89/06 -,

lag die landesweite Anschlagsdichte nach dem Stand von 2007 ausgehend von einer maximalen Opferzahl von etwa 100.000 Menschen bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Irak bei lediglich 0,37 %. Danach blieben also 99,63 % der irakischen Zivilbevölkerung vor terroristischen Anschlägen und sonstigen Übergriffen verschont. Unter Zugrundelegung neuerer unabhängiger Schätzungen des irakischen Gesundheitsministeriums und der WHO, die von einer Opferzahl von rund 151.000 Menschen ausgehen

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 06.10.2008 in Dok. Irak,

folgt zwar ausgehend von einer Gesamtbevölkerung des Irak von 27,5 Millionen Menschen eine im Vergleich zum Stand von 2007 höhere Anschlagsdichte. Die danach mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,54 % gegebene Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, ist gleichwohl zu gering, als dass von einer nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderten individuellen Gefahr i. S. einer ernsthaften Bedrohung gesprochen werden könnte. Damit ist i. S. der Terminologie des EUGH zugleich gesagt, dass der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt noch kein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften Bedrohung i. S. des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein.

Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak seit Beginn der US-amerikanischen Truppenaufstockung im Frühsommer 2007 deutlich abgenommen und sich insbesondere im Süden des Landes die Sicherheitslage nach den erfolgreichen Operationen der Regierung im Frühjahr 2008 wesentlich verbessert hat

vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.10.2008 a. a. O.; ferner Informationszentrum Asyl und Migration Irak: Entwicklung der Sicherheitslage und Lage der Rückkehrer vom Februar 2008; EZKS, Auskunft an VG Düsseldorf vom 30.09.2008 und Uwe Brocks, Auskunft an VG Düsseldorf vom 14.07.2008, jeweils in Dok. Irak.

b) Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht darin, dass er der Berufsgruppe der Friseure angehört.

Die Kammer geht nach dem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen des Klägers davon aus, dass er den Beruf des Friseurs erlernt hat, vor seiner Ausreise in diesem Beruf sechs Jahre gearbeitet hat und dies auch für den Fall einer Rückkehr in den Irak grundsätzlich wieder zu tun beabsichtigt.

Das Auswärtige Amt führt in dem vorzitierten Lagebericht vom 06.10.2008 unter dem Stichwort „Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen“ (Ziffer 2.2.1) aus, u. a. Friseure (das Stutzen von Bärten verstoße gegen das religiöse Empfinden von Radikalen) gerieten in das Visier der Aufständischen. Dabei seien die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. In der von der Kammer zur Gefährdungssituation von Friseuren im Irak eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 31.12.2008 heißt es u. a., verlässliche Zahlen bzw. Statistiken zur Zahl der im Irak tätigen Friseure gebe es ebenso wenig wie zur Anzahl der Übergriffe. Zu Beginn der Übergriffe gegenüber Friseuren, das heißt in den Jahren 2005 und 2006, sei über dieses Phänomen allerdings breit berichtet worden. Es lägen diverse Berichte darüber vor, dass Friseure von islamistischen Extremisten mit gewalttätigen Sanktionen bedroht worden seien, sollten sie bestimmte Dienstleistungen weiter anbieten, die als „unislamisch“ angesehen würden. Außerdem seien Friseure tätlich angegriffen, entführt oder gar getötet worden, weil sie solche Dienstleistungen angeboten hätten. Die als „unislamisch“ charakterisierten Handlungen umfassten eine weite Bandbreite: Für Männer seien nicht nur Vollrasuren untersagt, sondern auch das Schneiden/Kürzen von Bärten im Allgemeinen, Spitzbärte und Koteletten im Besonderen, westliche bzw. moderne Haarschnitte, Gel in den Haaren, Gesichtsmassagen, das Färben von Haaren, die Entfernung von Gesichtshaaren mit Hilfe einer Art Kordel sowie Schönheitsbehandlungen generell. Derartige Übergriffe beschränkten sich nicht auf den Großraum Bagdad, sondern seien vielmehr in all denjenigen Gebieten üblich, in denen sunnitische bzw. schiitische Extremisten über erhebliche Macht verfügten. Nach den vorliegenden Berichten sei davon auszugehen, dass insbesondere in Bagdad zahlreiche Friseursalons geschlossen hätten. Die Mehrheit der in der Hauptstadt verbliebenen Salons platziere Hinweisschilder in ihren Schaufenstern, auf denen beispielsweise zu lesen sei, dass sie keine Bärte schnitten bzw. keine Gesichtshaare entfernten. Hierdurch seien Übergriffe zumindest verringert worden, allerdings mit dem Effekt, dass auch die Einnahmen in nennenswertem Umfang gesunken seien. Die Mehrheit der Friseure sei nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein als Friseur zu bestreiten. Aufgrund der Gefahr für die Kunden würden als „unislamisch“ beschriebene Dienstleistungen kaum noch nachgefragt.

Der Kläger, der sich in der mündlichen Verhandlung über die Situation seines Berufsstandes im Irak informiert zeigte, hat auf entsprechende Frage erklärt, sollte ein Kunde von ihm im Irak eine als „unislamisch“ zu bezeichnende Dienstleistung verlangen, werde er versuchen, es dem Kunden auszureden. Die fragliche Dienstleistung werde er jedenfalls nicht erbringen. Dabei nähme er auch in Kauf, dass der Kunde seinen Salon ggf. verlasse und er insoweit einen Einnahmeverlust erleide.

Bei dieser Sachlage geht die Kammer davon aus, dass der Kläger, dem die Risiken einer „unislamischen“ Friseurtätigkeit im Irak bewusst sind, seine berufliche Tätigkeit in einer Weise steuern kann, dass jedenfalls eine besondere Gefährdung durch die Ausübung des Friseurberufs im Vergleich zu der sonstigen Zivilbevölkerung nicht anzunehmen ist. Dem Kläger ist es dabei unter dem Aspekt europarechtlichen subsidiären Schutzes sowohl zumutbar, das Angebot seiner handwerklichen Dienstleistungen in dem vorbezeichneten Sinne einzuschränken, als auch die in Bagdad von der Mehrheit der dort tätigen Friseure praktizierten Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, nämlich entsprechende Hinweisschilder in seinen Schaufenstern zu platzieren. Dass Friseure, die derart vorgehen, gleichwohl einem besonderen Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, lässt sich weder der Stellungnahme des EZKS, noch dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes noch den sonstigen Erkenntnismitteln der Kammer entnehmen.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger nicht zu.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK zu erwarten hätte und er deshalb gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in den Irak abgeschoben werden dürfte, hat die Kammer nicht feststellen können.

Letztlich steht der Abschiebung des Klägers in den Irak auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist nach den aufgezeigten Gegebenheiten keine erhebliche konkret–individuelle Gefährdung des Klägers im Irak annehmbar, dieser vielmehr wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen und fehlt es – wie hier – an einer Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die Abschiebung in das Herkunftsland des Klägers generell auszusetzen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG – nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.

Eine solche extreme Gefahrenlage besteht bei einer Rückkehr in den Irak landesweit nicht. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte

vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 04.07.2008 – 2 K 1708/07 – und OVG Saarlouis, Urteil vom 29.09.2006 a. a. O.,

dass irakische Staatsangehörige allein wegen der allgemein im Irak bestehenden Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen könne. Denn ungeachtet der aufgrund der Anschläge im Irak bestehenden Gefährdung für die dort lebenden Menschen rechtfertigt die Anzahl der durch Terrorakte sowie Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer in Relation zu der Gesamtbevölkerungszahl des Iraks nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Fall seiner Rückkehr unmittelbar landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender Anschläge oder Kampfhandlungen zu werden. Daran, dass es an einer extremen Gefährdungslage für in den Irak zurückkehrende Asylbewerber fehlt, ist auch und gerade in Ansehung der rückläufigen Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Irak festzuhalten.

Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhält

vgl. hierzu fortlaufend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 06.10.2008, 19.12.2007 und 11.01.2007 jeweils in Dok. Irak.

Von daher ist der Kläger zur Sicherung seines Existenzminimums auch nicht darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt allein durch eine erneute Berufstätigkeit als Friseur zu bestreiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.