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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 18.03.2008 – 3 K 827/07

Tenor

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 250,00 Euro von dem vom Kläger ursprünglich in Höhe von 1.000,00 Euro geforderten Gesamtbetrag wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1963 geborene, mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer ohne Beschränkung auf seinen Bemessungssatz festzusetzenden Beihilfe zu den Aufwendungen für seinen am 10.04.2007 begonnenen Aufenthalt im Sanatorium Bad R./Schwarzwald bzw. die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in entsprechender Höhe.

Einen entsprechenden Beihilfeantrag stellte der Kläger, bei dem im Jahre 1999 infolge eines Krebsleidens eine Magenresektion vorgenommen worden war, mit Schreiben vom 17.03.2007 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung sowie eines befürwortenden amtsärztlichen Zeugnisses. In dem Antragsschreiben bat der Kläger im Übrigen unter anderem um verbindliche Mitteilung über den Umfang und die Höhe der Kostenübernahme sowie seines Eigenanteils, wobei er darauf hinwies, dass durch seine private Krankenkasse keine Kosten für Unterbringung und Verpflegung übernommen würden. Insoweit befindet sich bei den Verwaltungsunterlagen des Beklagten ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der G. Krankenversicherung vom 19.03.2007, in welchem diese einen Kostenübernahmeantrag des Klägers unter Hinweis darauf, dass Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen nach den Vertragsbestimmungen vom Versicherungsschutz ausgenommen seien, ablehnte. Außerdem bat der Kläger um Überweisung der von ihm an das Sanatorium zu entrichtenden Vorauszahlung von 1.000,00 Euro.

Mit Bescheid vom 27.03.2007 teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag mit, „nach Maßgabe der Beihilfeverordnung“ würden die Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung bis höchstens drei Wochen als beihilfefähig anerkannt. Im Übrigen ist in dem Bescheid auf einen Eigenanteil von 9,00 Euro täglich hingewiesen.

Am 03.05.2007 stellte der Kläger einen Beihilfeantrag unter anderem hinsichtlich der in Höhe von 1.680,10 Euro in Rechnung gestellten Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft im Sanatorium.

Mit angefochtenem Beihilfebescheid des Beklagten vom 11.05.2007 wurde von diesen Aufwendungen unter Hinweis auf einen nach § 7 Abs. 3 BhVO vorzunehmenden Abzug von täglich 9,00 Euro ein Betrag von 1.500,00 Euro als beihilfefähig anerkannt. Unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 50 v.H. errechnete der Beklagte insoweit eine Beihilfe von 750,00 Euro.

Zur Begründung seines gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, vor seinem Sanatoriumsaufenthalt sei ihm vom zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten, Herrn B., telefonisch erklärt worden, dass die Beihilfestelle für den Fall, dass die private Krankenversicherung keine Kosten übernehme, nicht lediglich 50 %, sondern den vollen Rechnungsbetrag abzüglich eines Eigenanteils übernehme. Dem Beklagten habe bereits im März 2007 der insoweit ablehnende Bescheid der privaten Krankenkasse vorgelegen. Er habe dementsprechend Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 750,00 Euro.

In einem diesbezüglichen Aktenvermerk des Herrn B. vom 11.06.2007 heißt es hierzu, er bestreite entschieden, dem Kläger die Auskunft erteilt zu haben, die Beihilfe werde alle Kosten übernehmen. Anfragen der vom Kläger behaupteten Art seien sehr häufig und er, Herr B., erteile dann stets die Auskunft, „dass alle Kosten bzw. die im Genehmigungsschreiben genannten Kosten zu 100 % beihilfefähig seien“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BhVO betrage die Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen im Falle des Klägers 50 vom Hundert. Der Bemessungssatz könne sich nach § 15 Abs. 3 BhVO um 20 vom Hundert auf maximal 90 vom Hundert erhöhen, wenn für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt würden. Im Falle des Klägers seien Sanatoriumsbehandlungen indes generell von der Versicherung ausgeschlossen. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes komme daher nicht in Betracht.

Der Widerspruchsbescheid wurde zum Zwecke der Zustellung an den Kläger nach Auskunft des Beklagten als Einschreiben mit Einlieferungsdatum vom 31.05.2007 zur Post aufgegeben.

Mit am 02.07.2007, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt er vor, er sei vom Sachbearbeiter des Beklagten telefonisch mehrfach dahin unterrichtet worden, dass die Beihilfestelle die Unterkunft und Verpflegung vollständig übernehmen werde. Er habe lediglich einen Bescheid seiner privaten Krankenkasse vorlegen sollen, aus dem sich ergebe, dass diese keine Leistungen gewähre. Stattdessen habe er die Vorauszahlung von 1000,00 Euro selbst tragen müssen, weshalb er unabhängig von der Rechtslage jedenfalls Regress in Höhe von 1000,00 Euro fordere. Hierbei handele es sich um den Streitwert.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Klagebegehren auf einen Betrag von 750,00 Euro reduziert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für seinen am 10.04.2007 begonnenen dreiwöchigen Aufenthalt in der Schwarzwaldklinik Bad R. über die unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 50 vom Hundert bereits gewährten Leistungen hinaus eine weitere Leistung in Höhe von 750,00 Euro zu gewähren und den Beihilfebescheid vom 11.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, einem Beamten des gehobenen Dienstes müsse die im Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtslage bekannt sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger sein Klagebegehren um einen Betrag von 250,00 Euro reduziert hat, liegt der Sache nach eine Klagerücknahme im Sinne von § 92 VwGO vor. Insoweit war das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage, soweit der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten seines Sanatoriumsaufenthalts begehrt, als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG und §§ 68 f. VwGO vor Klageerhebung in der Form eines Widerspruchsverfahrens erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden

(vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 20.03.2007 – 3 K 396/06 –).

Auch die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt (s. § 1 SVwZG i.V.m. § 4 VwZG und § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 188 Abs. 2, 193 BGB).

Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe in der über die bereits gewährten Leistungen hinausgehenden Höhe hat und die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide daher nicht rechtswidrig sind und den Kläger folglich nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen.

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 vollinhaltlich Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu § 15 Abs. 3 BhVO verwiesen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er in jungen (gesunden) Jahren vom Abschluss einer die Kosten eines Sanatoriumsaufenthalts abdeckenden privaten Krankenversicherung aus freien Stücken abgesehen hat. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, über den Bemessungssatz hinaus Beihilfe für solche Aufwendungen zu gewähren, hinsichtlich derer der Beamte sich – anders als andere Beihilfeberechtigte – trotz bestehender Möglichkeit nicht privat abgesichert und damit (mit der für ihn günstigen Folge geringerer Versicherungsbeiträge) eine Maßnahme der zumutbaren Eigenvorsorge unterlassen hat.

Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Versagung eines höheren Bemessungssatzes kann aus den dargelegten Gründen hier nicht gesehen werden; dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Festsetzungsstelle zwar nach der Härtefallregelung des § 15 Abs. 7 BhVO mit Zustimmung des Ministeriums des Innern in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen kann, der Kläger aber weder im Verwaltungs- noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens eine solche offensichtliche Härte substantiiert dargelegt hat. Aus den Verwaltungsunterlagen und aus den angegriffenen Beihilfebescheiden ergeben sich, was die Person des Klägers betrifft, keine eigenen finanziellen Aufwendungen, die derart gravierend wären, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht beeinträchtigen könnte, beim Kläger eingetreten oder zu erwarten wäre.

Der Kläger hat aber auch unter dem im Rahmen der Fürsorge des Dienstherrn grundsätzlich zu beachtenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe.

Insbesondere kann der Kläger sich insoweit nicht mit Erfolg auf die von ihm behauptete Zusage des für ihn zuständig gewesenen Sachbearbeiters des Beklagten berufen. Zusicherungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes umgangen werden

(so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007 – 13 K 8613/03 –, zitiert nach JURIS).

Bloße Auskünfte und Erklärungen der Beihilfestelle sind mangels Schriftform keine anspruchsbegründenden Zusicherungen im Sinne des § 38 SVwVfG

(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.07.2006 – 14 ZB 03.710 –, zitiert nach JURIS).

Was dem Kläger schriftlich, nämlich im Bescheid vom 27.03.2007, mitgeteilt wurde („nach Maßgabe der Beihilfeverordnung“ würden die Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung bis höchstens drei Wochen als beihilfefähig anerkannt) ist rechtlich zutreffend und für einen Beamten des gehobenen Dienstes auch nicht missverständlich. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die beihilfefähigen Aufwendungen eben nur nach Maßgabe des Bemessungssatzes erstattet werden und dass dies auch dann der Fall ist, wenn der Beamte – obwohl er dies hätte tun können (!) – hinsichtlich des Restbetrages keine Eigenvorsorge durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung, welche insoweit keinen allgemeinen Leistungsausschluss vorsieht, getroffen hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei vom Sachbearbeiter des Beklagten – mündlich – fehlerhaft über die zu erwartenden Beihilfeleistungen unterrichtet worden, gilt im Übrigen folgendes:

Insoweit macht der Kläger der Sache nach einen Anspruch wegen Verletzung der ihm gegenüber von Seiten seines Dienstherrn bestehenden allgemeinen Fürsorgepflicht geltend; hierbei handelt es sich materiell um einen (vom Kläger selbst auch so eingeordneten) Schadensersatzanspruch, denn er zielt auf eine Geldzahlung in der Höhe ab, in der nunmehr sein Beihilfegesuch keinen Erfolg hatte, obgleich er sich nach seinen Angaben seinerzeit im Vertrauen auf eine entsprechende Beihilfegewährung in das Sanatorium begab. Mit diesem Begehren kann er indes vorliegend schon deshalb nicht gehört werden, weil es vor der Erhebung einer solchen Leistungsklage als Sachurteilsvoraussetzung erst eines unmittelbar bei dem Dienstherrn zu stellenden gesonderten diesbezüglichen Antrags bedarf, an dem es bislang fehlt und den er im Übrigen auch nicht etwa in dem schon anhängigen Prozess noch hätte nachholen können

(OVG Koblenz, Urteile vom 30.10.1998 – 10 A 10692/98 – und vom 04.12. 1991 – 2 A 11542/91 – zitiert nach JURIS; Urteil der Kammer vom 04.03.2008 – 3 K 133/07 –).

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Gesamtforderung entsprechend auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Soweit der Kläger sein Klagebegehren um einen Betrag von 250,00 Euro reduziert hat, liegt der Sache nach eine Klagerücknahme im Sinne von § 92 VwGO vor. Insoweit war das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage, soweit der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten seines Sanatoriumsaufenthalts begehrt, als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG und §§ 68 f. VwGO vor Klageerhebung in der Form eines Widerspruchsverfahrens erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden

(vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 20.03.2007 – 3 K 396/06 –).

Auch die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt (s. § 1 SVwZG i.V.m. § 4 VwZG und § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 188 Abs. 2, 193 BGB).

Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe in der über die bereits gewährten Leistungen hinausgehenden Höhe hat und die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide daher nicht rechtswidrig sind und den Kläger folglich nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen.

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 vollinhaltlich Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu § 15 Abs. 3 BhVO verwiesen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er in jungen (gesunden) Jahren vom Abschluss einer die Kosten eines Sanatoriumsaufenthalts abdeckenden privaten Krankenversicherung aus freien Stücken abgesehen hat. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, über den Bemessungssatz hinaus Beihilfe für solche Aufwendungen zu gewähren, hinsichtlich derer der Beamte sich – anders als andere Beihilfeberechtigte – trotz bestehender Möglichkeit nicht privat abgesichert und damit (mit der für ihn günstigen Folge geringerer Versicherungsbeiträge) eine Maßnahme der zumutbaren Eigenvorsorge unterlassen hat.

Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Versagung eines höheren Bemessungssatzes kann aus den dargelegten Gründen hier nicht gesehen werden; dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Festsetzungsstelle zwar nach der Härtefallregelung des § 15 Abs. 7 BhVO mit Zustimmung des Ministeriums des Innern in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen kann, der Kläger aber weder im Verwaltungs- noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens eine solche offensichtliche Härte substantiiert dargelegt hat. Aus den Verwaltungsunterlagen und aus den angegriffenen Beihilfebescheiden ergeben sich, was die Person des Klägers betrifft, keine eigenen finanziellen Aufwendungen, die derart gravierend wären, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht beeinträchtigen könnte, beim Kläger eingetreten oder zu erwarten wäre.

Der Kläger hat aber auch unter dem im Rahmen der Fürsorge des Dienstherrn grundsätzlich zu beachtenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe.

Insbesondere kann der Kläger sich insoweit nicht mit Erfolg auf die von ihm behauptete Zusage des für ihn zuständig gewesenen Sachbearbeiters des Beklagten berufen. Zusicherungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes umgangen werden

(so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007 – 13 K 8613/03 –, zitiert nach JURIS).

Bloße Auskünfte und Erklärungen der Beihilfestelle sind mangels Schriftform keine anspruchsbegründenden Zusicherungen im Sinne des § 38 SVwVfG

(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.07.2006 – 14 ZB 03.710 –, zitiert nach JURIS).

Was dem Kläger schriftlich, nämlich im Bescheid vom 27.03.2007, mitgeteilt wurde („nach Maßgabe der Beihilfeverordnung“ würden die Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung bis höchstens drei Wochen als beihilfefähig anerkannt) ist rechtlich zutreffend und für einen Beamten des gehobenen Dienstes auch nicht missverständlich. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die beihilfefähigen Aufwendungen eben nur nach Maßgabe des Bemessungssatzes erstattet werden und dass dies auch dann der Fall ist, wenn der Beamte – obwohl er dies hätte tun können (!) – hinsichtlich des Restbetrages keine Eigenvorsorge durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung, welche insoweit keinen allgemeinen Leistungsausschluss vorsieht, getroffen hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei vom Sachbearbeiter des Beklagten – mündlich – fehlerhaft über die zu erwartenden Beihilfeleistungen unterrichtet worden, gilt im Übrigen folgendes:

Insoweit macht der Kläger der Sache nach einen Anspruch wegen Verletzung der ihm gegenüber von Seiten seines Dienstherrn bestehenden allgemeinen Fürsorgepflicht geltend; hierbei handelt es sich materiell um einen (vom Kläger selbst auch so eingeordneten) Schadensersatzanspruch, denn er zielt auf eine Geldzahlung in der Höhe ab, in der nunmehr sein Beihilfegesuch keinen Erfolg hatte, obgleich er sich nach seinen Angaben seinerzeit im Vertrauen auf eine entsprechende Beihilfegewährung in das Sanatorium begab. Mit diesem Begehren kann er indes vorliegend schon deshalb nicht gehört werden, weil es vor der Erhebung einer solchen Leistungsklage als Sachurteilsvoraussetzung erst eines unmittelbar bei dem Dienstherrn zu stellenden gesonderten diesbezüglichen Antrags bedarf, an dem es bislang fehlt und den er im Übrigen auch nicht etwa in dem schon anhängigen Prozess noch hätte nachholen können

(OVG Koblenz, Urteile vom 30.10.1998 – 10 A 10692/98 – und vom 04.12. 1991 – 2 A 11542/91 – zitiert nach JURIS; Urteil der Kammer vom 04.03.2008 – 3 K 133/07 –).

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Gesamtforderung entsprechend auf 1.000 Euro festgesetzt.