Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 18.03.2008 – 3 K 829/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, Beamter im Dienste des Saarlandes, begehrte mit dem Antrag vom 18.06.2007 Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für Materialkosten Fluoridierung (1,00 EUR) und eine Einmalinterdentalbürste (1,20 EUR) sowie für das seiner Ehefrau verordnete Mittel „Hylo-Comod“ (13,99 EUR). Mit Bescheid vom 25.05.2007 verneinte der Beklagte die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.06.2007 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 mit der Begründung zurückwies, die Ablehnung der Aufwendungen für Fluoridierungsmaterial und Einmalinterdentalbürste als beihilfefähig begründe sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.05.2004 (III ZR 264/03). Dieser habe entschieden, dass mit den Gebühren die Praxiskosten abgegolten seien und Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behalte oder die im Zusammenhang mit einer Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) stünden und mit einer einmaligen Anwendung verbraucht seien, nur berechnungsfähig seien, wenn die GOZ diese ausdrücklich nenne. Damit würden Verbrauchsmittel, wie Arzneimittel und Einmalinstrumente, die im Gebührenverzeichnis nicht genannt seien, als mit den Gebühren abgegolten gelten.

Soweit sich der Kläger gegen die Versagung einer Beihilfe bezüglich des Präparates HyIo-Comod wende, seien § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO sowie die Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO zu beachten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Arzneimittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dabei von einem engen beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen. Mittel, die keine Arzneimittel seien, seien nicht beihilfefähig. Medizinprodukte seien wegen § 2 Abs. 3 Nr. 7 des Arzneimittelgesetzes grundsätzlich nicht als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne anzusehen. Die Feststellung, ob es sich um ein beihilfefähiges Arzneimittel handele, treffe die Festsetzungsstelle anhand verschiedener Verzeichnisse wie z. B. der „Roten Liste“. In dieser Liste sei das o. g. Produkt als nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt aufgeführt.

Am 28.06.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Fluoridierungsmaterial und Einmalinterdentalbürste nach § 10 GOZ (GOÄ) gegeben. § 10 Ziffer 1 lasse die Berechnung des Fluorgels ausdrücklich zu und § 10 Ziffer 1 Buchstabe a) sage lediglich, dass Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandsmaterial, Verbandsspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Multikompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen und Gummifingerlinge nicht berechnungsfähig seien. Daraus sei der Umkehrschluss abzuleiten, dass alles andere berechnungsfähig sei. In der AV zu § 4 Absatz 2 sei ausgeführt, dass die Festsetzungstelle bei der Festsetzung der Beihilfen bei ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen die GOÄ und die GOZ einschließlich der auf deren Grundlage ergangenen analogen Bewertungen zu beachten habe.

Bei dem Mittel „Hylo-Comod“ handele es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelrechts, sondern um ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes.

Im Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 sei auch nicht mehr die Rede von einem Heilmittel. Vielmehr werde ausführlich begründet, warum es kein Arzneimittel sei. In der Tat handele es sich um ein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes. Auch im Widerspruchsbescheid werde darauf hingewiesen, dass es sich um ein Medizinprodukt handele. Der sich daran anschließende Satz, Medizinprodukte seien nicht beihilfefähig, sei jedoch objektiv falsch. Medizinprodukte spiegelten sich im Leistungsrecht der GKV und der Beihilfe wider unter dem Begriff des „Hilfsmittels“ (§ 33 SGB IV, § 5 Abs. 1 Ziffer 9 der BhVO). Da nach § 5 Abs. 1 Ziffer 9 BhVO auf Hilfsmittel eine Beihilfe zu gewähren sei, sei volle Beihilfefähigkeit gegeben, allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hierbei kein zumutbarer Eigenanteil wie bei Arzneimitteln in Abzug zu bringen sei.

Wäre seine Frau in der GKV, stünde einer Kostenübernahme des Mittels durch einen Träger der GKV nichts im Wege. Zwar handele es sich um ein nichtverschreibungspflichtiges Medizinprodukt, das aber gleichwohl nach den entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses dem Grunde nach kostenübernahmefähig durch die GKV sei. Bei seiner Frau liege eine krankhafte Störung des Auges insoweit vor, als das Auge keine Tränenflüssigkeit (mehr) bilden könne. Dieses sogenannte „Sicca-Syndrom“, auch Sjögren-Syndrom bezeichnet, sei eine chronisch progressive Autoimmunkrankheit des exokrinen Drüsengewebes des Auges. Nach den entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses seien in diesem Falle sogar die Kosten nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel zu übernehmen. Das Beihilfeniveau könne nicht unter GKV-Niveau liegen.

Die Behauptung, es sei von einem „eng auszulegenden Hilfsmittelbegriff“ auszugehen, finde keine Stütze in der BhVO. § 5 Abs. 1 Ziffer 9 der BhVO erkenne die Aufwendungen dann als beihilfefähig an, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet würden. Bei seiner Ehefrau handele es sich nicht um eine reine Befindlichkeitsstörung. Vielmehr fehle bei ihr die Produktion der Tränenflüssigkeit, so dass sie lebenslang auf die Zufuhr künstlicher Tränenflüssigkeit oder von Tränenflüssigkeitsersatzstoffen angewiesen sei. Wäre dies nicht der Fall, würde dies zu einer Vernarbung der Hornhaut führen. Am Ende stünde dann die Erblindung.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 25.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für die Materialkosten Fluoridierung, eine Einmalinterdentalbürste sowie für das seiner Ehefrau verordnete Mittel „Hylo-Comod“ zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, bei dem Mittel Hylo-Comod handele es sich weder um ein verschreibungspflichtiges noch um ein apothekenpflichtiges Mittel sondern um ein Medizinprodukt, das nicht beihilfefähig sei. Im vorliegenden Fall diene das Mittel nicht dazu, eine Krankheit zu behandeln, sondern eher dazu, eine Befindlichkeitsstörung zu lindern. Keinesfalls jedes Mittel, das sinnvoll sei, sei auch notwendig im Sinne der Beihilfeverordnung.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der Bescheid des Beklagten vom 25.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Materialkosten Fluoridierung und Einmalinterdentalbürste nicht über § 4 Absatz 2 Satz 2 BhVO auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ stützen lässt. Denn während in der Gebührenordnung für Ärzte Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, über die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich gesondert berechnungsfähig sind, gilt dies für die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht, die - abgesehen von der Regelung über den Auslagenersatz bei zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) - die gesonderte Berechnungsfähigkeit an eine entsprechende Bestimmung im Gebührenverzeichnis, also an einzeln beschriebene zahnärztliche Leistungen knüpft. Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten ärztlichen Leistung verwendet worden sind. Außerhalb des durch § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht. Durch die Anknüpfung der Berechnungsfähigkeit von Materialien an bestimmte zahnärztliche Leistungen im übrigen hat der Verordnungsgeber den Grundsatz der Kostenabgeltung durch die Gebühren verfolgt. Sind aber die Gebühren im zahnärztlichen Bereich so bemessen, dass eine gesonderte Berechnung von Materialien nur bei ganz bestimmten Leistungen vorgesehen ist, kann diese Entscheidung des Verordnungsgebers nicht durch eine ergänzende oder analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 264/03 -).

Bei dem Mittel Hylo-Commod handelt es sich zwischen den Beteiligten unstreitig um ein Medizinprodukt. Nach der einschlägigen Rechtssprechung – auch der der erkennenden Kammer – und der entsprechenden Kommentarliteratur, ist jedoch von einem engen beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, weshalb ein Beihilfeanspruch für Medizinprodukte ausscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - , ZBR 1996, 314; Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - (betr. das Medizinprodukt „Cystistat“) und vom 27.08.2003 - 3 K 198/92 - (betr. das Medizinprodukt „Fermathron“ unter Hinweis u.a. auf Schröder/Beck-mann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6, BhV § 6 Anm. 5); zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 3 C 4.96 - , DVBl. 1998, 535, und OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 -.

Die darin liegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Das wäre nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Davon kann hier keine Rede sein. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der vom Kläger behauptete Behandlungserfolg nicht auch durch ein – beihilfefähiges – Arzneimittel erreicht werden kann; zum anderen überschreiten die finanziellen Aufwendungen nicht das, was dem Beamten insoweit zugemutet werden kann.

Vgl. dazu zuletzt Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 -, vom 18.10.2005 - 3 K 234/04 - (keine Erhöhung des Bemessungssatzes bei Aufwendungen für Psychotherapie, zu denen die private Krankenkasse nur einen begrenzten Teil gewährt) und vom 21.09.2004 - 3 K 80/04 u.a. - (Eigenanteil bei Heilbehandlungen).

Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 10,89 Euro (50 % von 2,20 EUR und 70 % von 13,99 EUR) festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der Bescheid des Beklagten vom 25.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Materialkosten Fluoridierung und Einmalinterdentalbürste nicht über § 4 Absatz 2 Satz 2 BhVO auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ stützen lässt. Denn während in der Gebührenordnung für Ärzte Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, über die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich gesondert berechnungsfähig sind, gilt dies für die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht, die - abgesehen von der Regelung über den Auslagenersatz bei zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) - die gesonderte Berechnungsfähigkeit an eine entsprechende Bestimmung im Gebührenverzeichnis, also an einzeln beschriebene zahnärztliche Leistungen knüpft. Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten ärztlichen Leistung verwendet worden sind. Außerhalb des durch § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht. Durch die Anknüpfung der Berechnungsfähigkeit von Materialien an bestimmte zahnärztliche Leistungen im übrigen hat der Verordnungsgeber den Grundsatz der Kostenabgeltung durch die Gebühren verfolgt. Sind aber die Gebühren im zahnärztlichen Bereich so bemessen, dass eine gesonderte Berechnung von Materialien nur bei ganz bestimmten Leistungen vorgesehen ist, kann diese Entscheidung des Verordnungsgebers nicht durch eine ergänzende oder analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 264/03 -).

Bei dem Mittel Hylo-Commod handelt es sich zwischen den Beteiligten unstreitig um ein Medizinprodukt. Nach der einschlägigen Rechtssprechung – auch der der erkennenden Kammer – und der entsprechenden Kommentarliteratur, ist jedoch von einem engen beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, weshalb ein Beihilfeanspruch für Medizinprodukte ausscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - , ZBR 1996, 314; Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - (betr. das Medizinprodukt „Cystistat“) und vom 27.08.2003 - 3 K 198/92 - (betr. das Medizinprodukt „Fermathron“ unter Hinweis u.a. auf Schröder/Beck-mann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6, BhV § 6 Anm. 5); zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 3 C 4.96 - , DVBl. 1998, 535, und OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 -.

Die darin liegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Das wäre nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Davon kann hier keine Rede sein. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der vom Kläger behauptete Behandlungserfolg nicht auch durch ein – beihilfefähiges – Arzneimittel erreicht werden kann; zum anderen überschreiten die finanziellen Aufwendungen nicht das, was dem Beamten insoweit zugemutet werden kann.

Vgl. dazu zuletzt Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 -, vom 18.10.2005 - 3 K 234/04 - (keine Erhöhung des Bemessungssatzes bei Aufwendungen für Psychotherapie, zu denen die private Krankenkasse nur einen begrenzten Teil gewährt) und vom 21.09.2004 - 3 K 80/04 u.a. - (Eigenanteil bei Heilbehandlungen).

Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 10,89 Euro (50 % von 2,20 EUR und 70 % von 13,99 EUR) festgesetzt.