Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 25.08.2009 – 3 K 347/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der als Polizeibeamter mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger beantragte unter dem 10.02.2009 unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Schuppen-Schampoo St..., 2 Flaschen zu einem Apothekenabgabepreis von 14,25 Euro je Flasche.

Mit Beihilfebescheid vom 26.02.2009 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung insoweit ab mit dem Hinweis, nicht beihilfefähig seien nach Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a der Beihilfeverordnung – BhVO – Aufwendungen für Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, bei dem Schampoo handele es sich um ein Arzneimittel, das der Behandlung von Psoriasis diene. Unter dieser schweren chronischen Hauterkrankung leide er seit Jahren. Sie habe auch seine Kopfhaut befallen, und er benutze das spezielle Schampoo, weil es zur Eindämmung der Krankheit entscheidend beitrage und ein ähnliches oder adäquates Arzneimittel im Handel nicht erhältlich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen für Arzneimittel in angemessenem Umfang grundsätzlich beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Güter des täglichen Bedarfs im Sinne dieser Vorschrift seien solche Produkte, die zur allgemeinen Lebenshaltung zählten und deshalb unabhängig von einer Erkrankung von jedermann benutzt werden könnten. Dazu zählten auch Mittel für Hygiene und Körperpflege. Maßgebend für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei dabei die objektive Eignung eines Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Mittel im Einzelfall auch ohne die Erkrankung beschafft worden wäre. Eine Gewährung von Beihilfe für St... Schampoo zur Anwendung bei hartnäckigen und festhaftenden Schuppen scheide folglich aus, auch wenn das Mittel im vorliegenden Fall zur Behandlung einer Psoriasis verordnet und mit guten Ergebnissen angewandt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn ein ähnliches bzw. adäquates Mittel im Handel nicht erhältlich sei.

Mit am 20.04.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt.

Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend trägt er zur Begründung vor, er werde bereits seit vielen Jahren wegen hartnäckiger Schuppen hautfachärztlich behandelt. Seit 30 Jahren leide er unter chronischer Psoriasis. Bisher sei ihm zur Behandlung dieser Erkrankung ein spezielles Schampoo verordnet worden, welches in der Apotheke jeweils angerührt worden sei. Es habe aus einem Grundstoff bestanden, der im Handel nun nicht mehr erhältlich sei. Sein behandelnder Arzt habe daher eine alternative Behandlungsmöglichkeit suchen müssen, die er in der Verordnung des streitgegenständlichen Produktes gefunden habe. Entgegen der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung stelle das von ihm genutzte Schampoo kein Gut des täglichen Lebens dar. Insbesondere werde es auch von der Allgemeinheit regelmäßig nicht genutzt. St...-Schampoo werde angewendet bei hartnäckigen, fest haftenden Schuppen und starkem Juckreiz. Es enthalte einen speziellen Wirkstoff, der intensiv und gezielt gegen die Schuppenursache wirke und auch hartnäckige Schuppen sowie starken Juckreiz bekämpfen könne. Er, der Kläger, wende dieses Schampoo nach spezieller ärztlicher Verordnung zwei bis drei Mal wöchentlich an. Nur so könne das Mittel seine therapeutische Wirkung entfalten. Für eine kontinuierliche tägliche Behandlung sei das Produkt nicht bestimmt. Auch er, der Kläger, nutze insoweit ein handelsübliches Schampoo. Hinsichtlich der medizinischen Wirkung des Produkts „St...“ halte er sich an einen vom Arzt vorgegebenen Behandlungsplan. Dies widerspreche der Annahme, es handele sich vorliegend um ein Produkt für die tägliche Körperpflege und Kosmetik. Zu bemerken bleibe in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass der Beklagte das von ihm zuvor verwendete Produkt, welches in der Apotheke speziell gemischt worden sei, als beihilfefähig anerkannt habe. Auch die weiteren, wegen seiner Hauterkrankung ärztlich verordneten Mittel würden unter Beachtung der bestehenden Bestimmungen durch den Beklagten als beihilfefähig anerkannt.

Ergänzend reicht der Kläger eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 25.05.2009 zu den Akten; aus der Bescheinigung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ergebe sich, dass der in St... enthaltene Bestandteil „Salicylsäure" Schuppen lösend wirke und sich positiv auf die behandelte Psoriasis auswirke.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm seinem Beihilfeantrag gemäß zu den Aufwendungen für das Schampoo „St...“ (2 Flaschen zu einem Apothekenabgabepreis von 14,25 Euro je Flasche) nach Maßgabe der beihilferechtlichen Bestimmungen Beihilfe zu gewähren und den Beihilfebescheid vom 26.02.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründen fest. Ergänzend trägt er vor, es handele sich bei dem Mittel „St..." nicht um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn. Ein Indiz dafür sei die Tatsache, dass das Mittel nicht in der „ROTEN LISTE" aufgeführt sei. Das Beihilferecht gehe von einem engen Arzneimittelbegriff aus. Im Übrigen handele es sich bei dem Mittel um ein solches, das jedenfalls geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

Hierzu entgegnet der Kläger, bereits mit Urteil vom 28.04.1993 (Az: 3 B 92.3836) habe der bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Zulassung und Registrierung eines Produkts als Arzneimittel sowie die Aufführung des Mittels in der sogenannten „Rote Liste" zwar Indizien dafür seien, dass das Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne sei. Aber auch wenn ein Mittel in keiner einschlägigen Liste als Arzneimittel aufgeführt sei, so führe dies nicht automatisch zum Ausschluss des Arzneimittelcharakters, wenn das Mittel nach der objektiven Zweckbestimmung gleichwohl die Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG erfülle. Mithin komme es nicht auf eine formale Einordnung des Mittels, sondern auf den materiellen Zweckcharakter an. „Stieproxal“ sei nicht mit einem handelsüblichen Schampoo zu vergleichen. Es handele sich um ein Mittel mit dem speziellen Wirkstoff „Salicylsäure“ und könne letztlich schon deshalb nicht den Gütern des täglichen Bedarfs zugeordnet werden. Der „Shampoocharakter“ sei lediglich nachrangig und habe nur unterstützende Funktion für die eigentliche Behandlung der Psoriasis. Das Produkt könne auch keineswegs von einem anderen, handelsüblichen, hochwertigen Schampoo ersetzt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Shampoo „St...“. Der diesen Anspruch verneinende angefochtene Beihilfebescheid vom 26.02.2009 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 – BVerwGE 32, 352).

Beides ist hier der Fall.

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.

Beihilfefähig sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO (sowohl in der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 08.12.2008 – Amtsbl. S. 2109 – als auch in der vorangegangenen Fassung der BhVO die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel , Verbandmittel und dergleichen, abzüglich des unter Buchstaben a) bis c) jeweils aufgeführten Eigenanteils.

Hiervon ausgehend sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Shampoo „St...“ schon nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO nicht beihilfefähig, denn es handelt sich bei dem Mittel nicht um ein Arzneimittel im Sinne der Vorschrift.

Das streitgegenständliche Mittel ist nach den insoweit zutreffenden Angaben des Beklagten in der so genannten „Roten Liste“ (Ausgabe 2009) – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise (Ärzte, Apotheker, Kliniken) richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren –

(http://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_(Arzneimittel); s. auch §§ 1 und 2 der Grundsätze für die „Rote Liste“)

weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass der Hersteller selbst es nicht zur Aufnahme in die „Rote Liste“ angemeldet hat und dementsprechend selbst nicht davon ausgeht, es handele sich um ein Arzneimittel.

Dem diesbezüglichen, auf einen entsprechenden Rechtsprechungsnachweis gestützten Einwand des Klägers, hierauf komme es nicht an, maßgeblich sei vielmehr der Verwendungszweck, zu welchem das Mittel gemäß ärztlicher Verordnung angewandt werde, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Kammer entgegen anderen Auffassungen in der Rechtsprechung auf den engen formalen Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG abzustellen ist. Während das vom Kläger verwendete Shampoo nicht einmal als so genanntes Medizinprodukt gemeldet ist, hat die Kammer sogar für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes – MPG –, die erst in § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG vom zunächst weiter gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG ausgenommen werden, entschieden, dass diese kein Arzneimittel im Sinne des saarländischen Beihilferechts und daher – unabhängig vom Verwendungszweck – nicht beihilfefähig sind

(Urteil der Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 – betreffend Tränenersatzflüssigkeit, veröffentlicht in JURIS).

Die Kammer hat hierzu ausgeführt, was folgt:

„Medizinprodukte sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes – MPG – unter anderem alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger verwendeten Mittel „Tears again“ und „Artelac advanced MDO“ in der „Roten Liste“ – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise (Ärzte, Apotheker, Kliniken) richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren –

(http://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_(Arzneimittel))

zutreffend als Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG aufgeführt sind.

Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG sind – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes – AMG – gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG aber keine Arzneimittel.

Sie gehören zwar in Gestalt der hier streitgegenständlichen Mittel zu den Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen und unterfallen damit dem zunächst weiter gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nimmt sie für das Arzneimittelrecht dann aber ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelbegriffs heraus.

Hiervon ausgehend wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beihilferecht (mit beachtlichen Gründen) die Auffassung vertreten, der beihilferechtliche Begriff des „Arzneimittels“ sei mit dem engen, unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 AMG aufgeführten Einschränkungen geltenden Arzneimittelbegriff des Arzneimittelrechts nicht deckungsgleich, vielmehr könnten auch Medizinprodukte je nach ihrer Zweckbestimmung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne einzustufen sein

(VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 – 12 K 6410/07 – zum Medizinprodukt „Go-on“ auf Hyaluron-Basis, zitiert nach JURIS; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 – 26 A 19.07 – zu dem Medizinprodukt „Cystistat“ – Wirkstoff Natriumhyaluronat –, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 – 19 K 4786/06 – zu dem Medizinprodukt „Hyalubrix“, zitiert nach JURIS; VG Aachen, Urteil vom 03.05.2007 – 1 K 562/06 – zu dem Medizinprodukt „Susplasyn“ – Wirkstoff Hyaluron –, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 09.05.2005 – 2 A 10106/05 –, ZBR 2006, 203 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2004 – 11 ME 12/04 –, NVwZ-RR 2004, 840).

Demgegenüber ist nach der Rechtssprechung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der entsprechenden Kommentarliteratur jedoch von einem engen, die Einschränkung des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG berücksichtigenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, weshalb ein Beihilfeanspruch für Medizinprodukte ausscheidet

(so zuletzt Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 – mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - , ZBR 1996, 314; Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - betr. das Medizinprodukt „Cystistat“ und vom 27.08.2003 - 3 K 198/92 - betr. das Medizinprodukt „Fermathron“ unter Hinweis u.a. auf Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6, BhV § 6 Anm. 5 sowie unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 3 C 4.96 - , DVBl. 1998, 535, und OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 - zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika).

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass sich die saarländische Beihilfeverordnung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO auf der als gesetzlicher Ermächtigung nunmehr verfassungsrechtlich ausreichenden Rechtsgrundlage des § 98 Abs. 4 SBG F. 2007 bewusst den engen Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes mit dem darin geregelten Ausschluss von Medizinprodukten zu Eigen gemacht hat, um so eine Angleichung der Beihilfe an die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken und einer ausufernden Beihilfegewährung angesichts der unüberschaubaren Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen, der Gesundheit dienenden Mittel durch eine klare und – in dem von der Behörde zu bewältigenden „Massenverfahren Beihilfe“ – praktikable Abgrenzung der beihilfefähigen Arzneimittel (im engeren Sinne) von den Medizinprodukten entgegenzuwirken.“

Sind aber danach – die Kammer sieht nach wie vor keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen – schon Medizinprodukte keine Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO, so gilt das erst recht für ein Schuppen-Shampoo, mag es vom Beihilfeberechtigten auch wie ein Arzneimittel verwendet werden, denn es handelt sich schon nicht um einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen, die „ dazu bestimmt “ sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, und sie sind daher (anders als Medizinprodukte) schon keine Arzneimittel im Sinne des weit gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Ein schlichtes Schuppenvorkommen, zu dessen Bekämpfung das Schuppen-Shampoo bestimmt ist, stellt – im hier maßgeblichen medizinischen Sinne – weder eine Krankheit oder ein Leiden, noch einen Körperschaden dar, und es handelt sich auch nicht um krankhafte Beschwerden im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. „St...“ ist zur schuppenbekämpfenden Haarwäsche bestimmt , nicht aber zur (ergänzenden) Behandlung der (im Falle des Klägers unstreitig vorliegenden) Krankheit „Psoriasis“

(vgl. http://www.st....de/St....htm).

Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind daher schon deshalb nicht beihilfefähig, weil sie nicht für ein Arzneimittel getätigt worden sind.

Im Übrigen geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass das Mittel „St...“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO geeignet ist, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen, was zur Folge hat, dass die Aufwendungen für das Mittel auch nach dieser Vorschrift nicht beihilfefähig sind. Der Kläger mag es selbst nicht als Ersatz für ein gewöhnliches Shampoo ansehen, in den Fällen der Verwendung des Mittels durch den Kläger werden aber durchaus die sonst anfallenden Kosten für ein herkömmliches Haarwaschmittel, das er gerade dann eben nicht benutzt, erspart. Außerdem weist der Beklagte mit Recht darauf hin, dass es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO auf die objektive Eignung ankommt, nicht aber auf die Zweckbestimmung im Einzelfall des Klägers. Auch aus diesen Gründen scheidet somit letztlich eine Beihilfegewährung hier aus.

Die darin liegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Das ist nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Davon kann hier keine Rede sein. Zum einen wird der Kläger prüfen müssen, ob der von ihm behauptete Behandlungserfolg nicht auch durch ein – beihilfefähiges – Arzneimittel erreicht werden kann; zum anderen überschreiten die finanziellen Aufwendungen nicht das, was dem Beamten insoweit zugemutet werden kann

(vgl. Urteile der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 –, vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - und vom 18.10.2005 - 3 K 234/04 -).

Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann

(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <100f.> = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 30.11.1998 - 3 K 260/96 - m.w.Nw.).

Davon kann hier angesichts der Höhe des streitigen Betrages und einer Verordnungshäufigkeit von (nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung) vielleicht zehn Mal im Jahr nicht ausgegangen werden.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10,25 Euro festgesetzt.

Gründe

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Shampoo „St...“. Der diesen Anspruch verneinende angefochtene Beihilfebescheid vom 26.02.2009 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 – BVerwGE 32, 352).

Beides ist hier der Fall.

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.

Beihilfefähig sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO (sowohl in der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 08.12.2008 – Amtsbl. S. 2109 – als auch in der vorangegangenen Fassung der BhVO die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel , Verbandmittel und dergleichen, abzüglich des unter Buchstaben a) bis c) jeweils aufgeführten Eigenanteils.

Hiervon ausgehend sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Shampoo „St...“ schon nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO nicht beihilfefähig, denn es handelt sich bei dem Mittel nicht um ein Arzneimittel im Sinne der Vorschrift.

Das streitgegenständliche Mittel ist nach den insoweit zutreffenden Angaben des Beklagten in der so genannten „Roten Liste“ (Ausgabe 2009) – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise (Ärzte, Apotheker, Kliniken) richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren –

(http://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_(Arzneimittel); s. auch §§ 1 und 2 der Grundsätze für die „Rote Liste“)

weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass der Hersteller selbst es nicht zur Aufnahme in die „Rote Liste“ angemeldet hat und dementsprechend selbst nicht davon ausgeht, es handele sich um ein Arzneimittel.

Dem diesbezüglichen, auf einen entsprechenden Rechtsprechungsnachweis gestützten Einwand des Klägers, hierauf komme es nicht an, maßgeblich sei vielmehr der Verwendungszweck, zu welchem das Mittel gemäß ärztlicher Verordnung angewandt werde, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Kammer entgegen anderen Auffassungen in der Rechtsprechung auf den engen formalen Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG abzustellen ist. Während das vom Kläger verwendete Shampoo nicht einmal als so genanntes Medizinprodukt gemeldet ist, hat die Kammer sogar für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes – MPG –, die erst in § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG vom zunächst weiter gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG ausgenommen werden, entschieden, dass diese kein Arzneimittel im Sinne des saarländischen Beihilferechts und daher – unabhängig vom Verwendungszweck – nicht beihilfefähig sind

(Urteil der Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 – betreffend Tränenersatzflüssigkeit, veröffentlicht in JURIS).

Die Kammer hat hierzu ausgeführt, was folgt:

„Medizinprodukte sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes – MPG – unter anderem alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger verwendeten Mittel „Tears again“ und „Artelac advanced MDO“ in der „Roten Liste“ – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise (Ärzte, Apotheker, Kliniken) richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren –

(http://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_(Arzneimittel))

zutreffend als Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG aufgeführt sind.

Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG sind – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes – AMG – gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG aber keine Arzneimittel.

Sie gehören zwar in Gestalt der hier streitgegenständlichen Mittel zu den Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen und unterfallen damit dem zunächst weiter gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nimmt sie für das Arzneimittelrecht dann aber ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelbegriffs heraus.

Hiervon ausgehend wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beihilferecht (mit beachtlichen Gründen) die Auffassung vertreten, der beihilferechtliche Begriff des „Arzneimittels“ sei mit dem engen, unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 AMG aufgeführten Einschränkungen geltenden Arzneimittelbegriff des Arzneimittelrechts nicht deckungsgleich, vielmehr könnten auch Medizinprodukte je nach ihrer Zweckbestimmung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne einzustufen sein

(VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 – 12 K 6410/07 – zum Medizinprodukt „Go-on“ auf Hyaluron-Basis, zitiert nach JURIS; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 – 26 A 19.07 – zu dem Medizinprodukt „Cystistat“ – Wirkstoff Natriumhyaluronat –, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 – 19 K 4786/06 – zu dem Medizinprodukt „Hyalubrix“, zitiert nach JURIS; VG Aachen, Urteil vom 03.05.2007 – 1 K 562/06 – zu dem Medizinprodukt „Susplasyn“ – Wirkstoff Hyaluron –, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 09.05.2005 – 2 A 10106/05 –, ZBR 2006, 203 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2004 – 11 ME 12/04 –, NVwZ-RR 2004, 840).

Demgegenüber ist nach der Rechtssprechung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der entsprechenden Kommentarliteratur jedoch von einem engen, die Einschränkung des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG berücksichtigenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, weshalb ein Beihilfeanspruch für Medizinprodukte ausscheidet

(so zuletzt Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 – mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - , ZBR 1996, 314; Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - betr. das Medizinprodukt „Cystistat“ und vom 27.08.2003 - 3 K 198/92 - betr. das Medizinprodukt „Fermathron“ unter Hinweis u.a. auf Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6, BhV § 6 Anm. 5 sowie unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 3 C 4.96 - , DVBl. 1998, 535, und OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 - zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika).

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass sich die saarländische Beihilfeverordnung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO auf der als gesetzlicher Ermächtigung nunmehr verfassungsrechtlich ausreichenden Rechtsgrundlage des § 98 Abs. 4 SBG F. 2007 bewusst den engen Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes mit dem darin geregelten Ausschluss von Medizinprodukten zu Eigen gemacht hat, um so eine Angleichung der Beihilfe an die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken und einer ausufernden Beihilfegewährung angesichts der unüberschaubaren Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen, der Gesundheit dienenden Mittel durch eine klare und – in dem von der Behörde zu bewältigenden „Massenverfahren Beihilfe“ – praktikable Abgrenzung der beihilfefähigen Arzneimittel (im engeren Sinne) von den Medizinprodukten entgegenzuwirken.“

Sind aber danach – die Kammer sieht nach wie vor keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen – schon Medizinprodukte keine Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO, so gilt das erst recht für ein Schuppen-Shampoo, mag es vom Beihilfeberechtigten auch wie ein Arzneimittel verwendet werden, denn es handelt sich schon nicht um einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen, die „ dazu bestimmt “ sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, und sie sind daher (anders als Medizinprodukte) schon keine Arzneimittel im Sinne des weit gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Ein schlichtes Schuppenvorkommen, zu dessen Bekämpfung das Schuppen-Shampoo bestimmt ist, stellt – im hier maßgeblichen medizinischen Sinne – weder eine Krankheit oder ein Leiden, noch einen Körperschaden dar, und es handelt sich auch nicht um krankhafte Beschwerden im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. „St...“ ist zur schuppenbekämpfenden Haarwäsche bestimmt , nicht aber zur (ergänzenden) Behandlung der (im Falle des Klägers unstreitig vorliegenden) Krankheit „Psoriasis“

(vgl. http://www.st....de/St....htm).

Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind daher schon deshalb nicht beihilfefähig, weil sie nicht für ein Arzneimittel getätigt worden sind.

Im Übrigen geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass das Mittel „St...“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO geeignet ist, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen, was zur Folge hat, dass die Aufwendungen für das Mittel auch nach dieser Vorschrift nicht beihilfefähig sind. Der Kläger mag es selbst nicht als Ersatz für ein gewöhnliches Shampoo ansehen, in den Fällen der Verwendung des Mittels durch den Kläger werden aber durchaus die sonst anfallenden Kosten für ein herkömmliches Haarwaschmittel, das er gerade dann eben nicht benutzt, erspart. Außerdem weist der Beklagte mit Recht darauf hin, dass es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO auf die objektive Eignung ankommt, nicht aber auf die Zweckbestimmung im Einzelfall des Klägers. Auch aus diesen Gründen scheidet somit letztlich eine Beihilfegewährung hier aus.

Die darin liegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Das ist nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Davon kann hier keine Rede sein. Zum einen wird der Kläger prüfen müssen, ob der von ihm behauptete Behandlungserfolg nicht auch durch ein – beihilfefähiges – Arzneimittel erreicht werden kann; zum anderen überschreiten die finanziellen Aufwendungen nicht das, was dem Beamten insoweit zugemutet werden kann

(vgl. Urteile der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 –, vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - und vom 18.10.2005 - 3 K 234/04 -).

Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann

(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <100f.> = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 30.11.1998 - 3 K 260/96 - m.w.Nw.).

Davon kann hier angesichts der Höhe des streitigen Betrages und einer Verordnungshäufigkeit von (nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung) vielleicht zehn Mal im Jahr nicht ausgegangen werden.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10,25 Euro festgesetzt.