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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 08.08.2008 – 2 L 730/08

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

unter Abänderung des Beschlusses des VG des Saarlandes vom 23.07.2008 – 2 L 446/08 – die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen,

und

der Antragsgegnerin – soweit eine Abschiebungsanordnung erlassen und der Gemeinsamen Ausländerbehörde A-Stadt übergeben wurde – aufzugeben, dieser mitzuteilen, dass einer Abschiebung des Antragsstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf,

bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beantragen. Diese Vorschrift ist analog auf die Abänderung von Beschlüssen nach § 123 VwGO anwendbar

Vgl. Kopp, VwGO, 15. Auflage § 123 Rdnr. 35 mit Rechtsprechungsnachweisen.

Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die das Gericht zu einer Abänderung des unter dem 23.07.2008 in dem Verfahren 2 L 446/08 ergangenen Beschlusses veranlassen könnten; die vorläufige Untersagung einer Überstellung des Antragstellers nach Griechenland kommt – auch soweit zwischenzeitlich eine Abschiebungsanordnung erlassen wurde – weiterhin nicht in Betracht.

Der Abänderungsantrag kann zunächst nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt werden; hierüber ist in dem parallel ergangenen Beschluss des Gerichts vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 2 L 738/08 entschieden worden.

Vgl. zu dem Verhältnis des Verfahrens nach § 152 a VwGO und der Abänderung von Eilrechtsschutzbeschlüssen nach § 80 Abs. 7 VwGO analog, OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.07.2007 – 3 M 15/07 – juris.

Das neue tatsächliche Vorbringen des Antragstellers führt nicht zu der von ihm begehrten Untersagung einer Überstellung nach Griechenland; damit setzt sich der Antragsteller vielmehr in Widerspruch zu früherem Vorbringen, weshalb seine Einlassung insgesamt in wesentlichen Teilen unglaubhaft ist.

Dem Antragsteller ist vorzuhalten, dass er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.04.2008 – Blatt 8 der Akte 2 L 446/08 – folgendes erklärt hat:

„Ich habe in Athen bei verschiedenen christlichen Irakern und manchmal auch bei Griechen gelebt. Da ich nach Deutschland wollte, um eine reale Chance für die Durchführung eines Asylverfahrens zu haben, habe ich in Griechenland gearbeitet, oftmals 18 Stunden am Tag. Mit dem Verdienst habe ich meine Miete und auch die Reise nach Deutschland bezahlt. Dem Schlepper musste ich für die Verbringung von Griechenland nach Deutschland 3.000,-- Euro zahlen.“

Mit der vorliegend zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 31.07.2008 trägt der Antragsteller demgegenüber vor, in Griechenland habe er Kontakt zu einem Personenkreis sich im Lande illegal aufhaltender irakischer Landsleute gehabt, mit denen er sich in einem Park im Athener Stadtteil Igallio von Zeit zu Zeit getroffen habe. Bei den Treffen in dem Park habe er mal hier und mal dort Arbeit und Unterkunft finden können, wobei es auch Zeiten gegeben habe, in denen er keine Arbeit und keine Unterkunft gehabt habe. Kontakt zu irgend einem Teilnehmer dieser Treffen oder zu anderen Landsleuten oder griechischen Staatsangehörigen habe er nicht; er verfüge auch über keine Adressen oder Telefonnummern von diesen Personen. Von griechischen Staatsbürgern, die ihm in der einen oder anderen Form geholfen hätten, habe er aus Sicherheitsgründen nur deren Vornamen gekannt.

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass dieses Vorbringen mit der ursprünglichen Einlassung, wonach der Antragsteller bei verschiedenen Personen – auch bei griechischen Staatsangehörigen – „gelebt“ habe, unvereinbar ist. Auch das Gericht hält es für gänzlich lebensfremd und unrealistisch, dass der Antragsteller zwar bei Griechen gelebt haben will, aber nunmehr nur ihre Vornamen kennen will und deshalb nicht wisse, wie er bei Rückkehr mit ihnen Kontakt aufnehmen solle. Der Antragsteller muss sich schlechterdings nur dorthin wenden, wo er seinerzeit gewohnt hat.

Lebensfremd ist auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, bei der angeblichen Polizeirazzia am 24.01.2005, die in dem genannten Park in Athen stattgefunden habe, sei er mit weiteren Personen festgenommen worden. Andere Teilnehmer des Treffens hätten allerdings fliehen können und seien so in der Lage gewesen, für ihn einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wie es unter der Voraussetzung, dass man sich „im Fall einer Festnahme nicht gegenseitig gefährden“ wollte, möglich gewesen sein soll, für ihn einen Rechtsanwalt zu beauftragen bzw. wer angesichts des „lockeren Verbundes“ hieran überhaupt ein Interesse gehabt haben sollte, erhellt sich nicht.

Konnte der Antragsteller allerdings schon damals anwaltliche Hilfe erlangen, so ist für die Kammer nach wie vor nicht erkennbar, weshalb dies bei einer Rücküberstellung nach Griechenland unter den jetzigen Gegebenheiten nicht mehr möglich sein sollte.

Nach allem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.

Der Antragsteller ist gehalten, soweit nunmehr seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet wurde, seine Rechte im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).