Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 08.08.2008 – 2 L 738/08
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die gemäß § 152 a VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn – wie hier - ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die danach statthafte, auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das Gericht hat mit dem in dem Verfahren 2 K 446/08 ergangenen Beschluss vom 23.07.2008, mit dem es den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Rücküberstellung nach Griechenland im sogenannten Dublin-II-Verfahren zurückgewiesen hat, den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von rechtlichem Gehör nicht verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) erfordert es, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommenen Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem vom Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt ohnehin unerheblich war. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2008 – 5 B 17/08 – juris – zu einer Anhörungsrüge; OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.07.2008 – 1 A 221/08 – allgemein zu dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht zunächst das Vorbringen des Antragstellers, er sei immer wieder in Polizeikontrollen geraten, bei denen er geschlagen worden sei, und im Anschluss an seine Inhaftierung am 24.01.2005 aus Griechenland ausgewiesen worden, zur Kenntnis genommen; dieses Vorbringen war indes für die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts, der Antragsteller werde bei einer Rücküberstellung nach Griechenland – ohne irreversible Nachteile befürchten zu müssen – in der Lage sein, ein Asylgesuch anzubringen, das von dem Vertragsstaat Griechenland einer richtlinienkonformen Prüfung unterzogen wird, ersichtlich ohne rechtliche Bedeutung. Hierzu waren deshalb in dem Beschluss vom 23.07.2008 gesonderte Ausführungen nicht erforderlich.
Im Weiteren war das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, den Antragsteller vorab darauf hinzuweisen, welche – rechtlichen – Schlussfolgerungen es aus dem von ihm unterbreiteten und an Eides statt versicherten Sachverhalt zu ziehen beabsichtigt. Zwar kann es in bestimmten Fallkonstellationen erforderlich sein, dass das Gericht Hinweise auf einen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt gibt, wenn eine solche vorherige Mitteilung den Verfahrensbeteiligten erst in die Lage versetzt, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen.
Vgl. ebenfalls zu einer Anhörungsrüge, BVerwG, Beschluss vom 06.11.2007 – 8 C 17/07 – juris.
Eine solche Verpflichtung bestand vorliegend allerdings ersichtlich nicht. Der Antragsteller hat in dem Ausgangsverfahren mit umfänglichem Vortrag, eidesstattlicher Versicherung und Vorlage von Materialien glaubhaft zu machen versucht, dass ihm entsprechend einer Entscheidung des VG Gießen vom 25.04.2008 ausnahmsweise Eilrechtsschutz gegenüber einer Rücküberstellung nach Griechenland nach dem Dublin-II-Verfahren zu gewähren ist. Der Antragsgegner ist diesem Ansinnen in dem genannten Verfahren u.a. mit Schriftsatz vom 13.05.2008 entgegengetreten und hat fallbezogen geltend gemacht, die Sachlage stelle sich bei dem Antragsteller gänzlich anders dar (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.05., vorletzter Absatz in dem Verfahren 2 L 446/08); der Antragsteller sei deshalb nicht zu dem schutzbedürftigen Personenkreis, bei dem von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen werde, zu rechnen. Bei dieser Prozesslage bestand in dem Eilrechtsschutzverfahren keine Veranlassung, den Antragsteller quasi ins Blaue hinein zu weiterer Glaubhaftmachung aufzufordern bzw. ihm davon in Kenntnis zu setzen, das Gericht beabsichtige, sich der Auffassung des Antragsgegners anzuschließen, wonach der Antragsteller aufgrund der Umstände seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland gegenüber einer Rücküberstellung nicht schutzbedürftig sei. Es oblag vielmehr allein dem Antragsteller rechtzeitig weitere aus seiner Sicht seine Schutzbedürftigkeit begründende Einzelheiten seines Aufenthalts vorzutragen. Hierzu hatte der Antragsteller im Verfahren auch ausreichend Gelegenheit.
Insbesondere durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass das Gericht die von ihm vorgetragenen Tatsachen in dem gleichen Sinne würdigen würde, wie er dies für zutreffend hielt.
Vgl. ebenso betreffend eine Anhörungsrüge in einem Eilverfahren, OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.07.2007- 3 M 15/07 – juris.
Nach allem ist die Anhörungsrüge mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.