Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 04.09.2008 – 11 L 839/08
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 838/08 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten im Übrigen trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage 11 K 838/08 gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 22.08.2008 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass das Asylbegehren der Antragstellerin offensichtlich unbegründet ist und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 22.08.2008 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zumal sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren mit der ausführlich begründeten Entscheidung des Bundesamtes nicht auseinandergesetzt hat. Der gesamte Vortrag der Antragstellerin zu den Umständen ihrer angeblichen "Flucht" entspricht auch zur Überzeugung der Kammer offenkundig nicht den Tatsachen, was sich insbesondere daraus ergibt, dass sie ihren Asylantrag unter einem Aliasnamen gestellt und hinsichtlich des Besitzes eines Passes gelogen hat (vgl. Bl. 45 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin = S. 3 des Anhörungsprotokolls: "F.: Waren Sie jemals im Besitz von Ausweispapieren gewesen ? A.: Ich besaß keinen Pass… ." und den in den Verwaltungsunterlagen - Bl. 68 und 69 - befindlichen Reisepass der Antragstellerin mit einem Visum für Tschechien sowie Aus - und Einreisestempeln der vietnamesischen Grenzbehörden aus den Jahren 2006 und 2007; dies belegt im Übrigen, dass die Antragstellerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt hat und von daher eine Gefährdung ihres Existenzminimums nicht zu befürchten ist). Die Antragstellerin hat sich nach ihren eigenen Angaben in ihrem Heimatland zudem weder politisch betätigt noch hatte sie Schwierigkeiten mit den Behörden (vgl. Bl. 50 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin = S. 8 des Anhörungsprotokolls: "F.: Hatten Sie denn persönlich irgendwelche Schwierigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt einmal mit den vietnamesischen Behörden ? A.: Nein, bei mir nicht.").
Schließlich ist auch zutreffend festgestellt, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG zurückzuweisen.
Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.