Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 15.09.2008 – 11 L 868/08

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer 11 L 839/08 vom 04.09.2008 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten im Übrigen trägt die Antragstellerin.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 04.09.2008 –11 L 839/08- hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen, die nunmehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes vom 22.08.2008 im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG begründen könnten. Die Antragstellerin beruft sich mit Schriftsatz vom 08.09.2008 (vgl. Bl. 1-3 der Gerichtsakte) darauf, dass sie im Besitz einer bis zum Oktober 2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis für "Slowenien" (gemeint ist wohl: Slowakei) sei; dort habe sie mit ihrem Partner ihren Lebensmittelpunkt und betreibe ein gut gehendes Bekleidungsgeschäft. Mit ihrem Besuch in Deutschland habe sie einen Fehler begangen. Bei ihrer Verhaftung habe sie aus Angst, nach Vietnam abgeschoben zu werden, einen Asylantrag gestellt. In dieser Situation sei die Bundesrepublik Deutschland nach dem Dublin II Abkommen für die Bearbeitung des gestellten Asylantrags nicht zuständig, und es müsse die Rückführung nach Slowenien erfolgen. Jedenfalls sei nach § 27 AsylVfG zwingend die gegebene anderweitige Sicherheit vor Verfolgung zu beachten, so dass die Abschiebung nicht nach Vietnam sondern nach Slowenien erfolgen müsse. Damit macht die Antragstellerin lediglich Umstände geltend die schon von Beginn an vorgelegen haben, die sie jedoch selbst - aus welchen Gründen auch immer - nicht (rechtzeitig) vorgetragen hat, obwohl im Verfahren vor dem Bundesamt hierzu ausreichend Gelegenheit bestand (vgl. nur die am 05.08.2008 erfolgte Anhörung unter Beiziehung eines Sprachmittlers, Bl. 43 ff. der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Antragstellerin bezüglich ihrer Personalien und des Besitzes eines Reisepasses bewusst die Unwahrheit gesagt, vgl. Bl. 45 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin = S. 3 des Anhörungsprotokolls: "F.: Waren Sie jemals im Besitz von Ausweispapieren gewesen ? A.: Ich besaß keinen Pass…."). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1, Nr 2 AsylVfG als offensichtlich unbegründet - und nicht nach §§ 29, 35 AsylVfG als unbeachtlich - abgelehnt hat. Für diese Entscheidung über den Asylantrag war die Antragsgegnerin auch zuständig. Sie hat mit ihrem "Selbsteintritt" (vgl. Aktenvermerk vom 21.08.2008, Bl. 70 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin) von Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung Gebrauch gemacht, wonach abweichend von Satz 1 jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Da weitere Gründe, die für eine Abänderung des Beschlusses sprechen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG zurückzuweisen.

Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat.

Mit Blick auf den im Reisepass der Antragstellerin befindlichen Aufenthaltstitel der Slowakei merkt das Gericht an: Vorbehaltlich der Echtheit dieses Dokuments liegt wegen dessen Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten kein einheitlicher Sichtvermerk nach Art. 10 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens vor sondern ein sog. nationales Visa gemäß Art. 18. Nach Art. 23 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 des Schengener Durchführungsabkommens ist auch in einem solchen Fall die Abschiebung in den Herkunftsstaat grundsätzlich möglich, jedoch sollte die Ausländerbehörde wegen Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schengener Durchführungsabkommens beachten, dass dem Ausländer zuvor die Gelegenheit zu geben ist, freiwillig in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gelangen, der die gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt hat (zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.01.2007 -1 W 15/06-).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).