Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 03.11.2008 – 10 L 859/08

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 6.8.2008, durch welchen ihm der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen hat und dies damit begründet, der Antragsteller habe unter dem fahreignungsrelevanten Einfluss eines Betäubungsmittels (Cannabis) ein Kraftfahrzeug geführt und sei deshalb nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen als Kraftfahrer ungeeignet.

Der vom Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme den formalen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, den wegen Konsums eines Betäubungsmittels als Kraftfahrer ungeeigneten Antragsteller schnellstmöglich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen bzw. zum Schutz der andernfalls gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, dass der Antragsteller trotz seiner fehlenden Eignung wegen der aufschiebenden Wirkung von ihm eingelegter Rechtsbehelfe weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Diese, auf die typische Interessenlage abstellende Begründung genügt den Anforderungen, weil es bei vorerst – vorbehaltlich der materiellen Nachprüfung - unterstellter Richtigkeit der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Antragsgegner um die Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht und daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall – wie hier - mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt.

So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08); vgl. ferner etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2007, 10 L 1701/07, 3.4.2008, 10 L 53/08, 29.7.2008, 10 L 455/08, sowie vom 17.9.2008, 10 L 699/08

Die somit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil dessen Widerspruch nach derzeitigem Sachstand aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

Nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1. der Anlage 4 ist ein regelmäßiger Konsument von Cannabis als Kraftfahrer ungeeignet und nach Nr. 9.2.2 derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren trennt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind demnach nur gegeben, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen zumindest gelegentlichen Konsumenten von Cannabis handelt,

vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 13.9.2007, 10 L 1006/07

und dieser zum anderen unter einem fahreignungsrelevanten Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat. Beide Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt.

Für die Beurteilung, ob ein die Fahreignung beeinträchtigender Einfluss von Cannabis vorgelegen hat, wird regelmäßig auf die in Blutproben nachgewiesenen Mengen des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) abgestellt. Ab welcher THC-Konzentration ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss angenommen werden kann, ist indes in der Rechtsprechung für den Bereich einer Konzentration dieses Wirkstoffes zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml umstritten.

Vgl. hierzu etwa den Beschluss der Kammer vom 14.2.2008, 10 L 2082/07 sowie des OVG des Saarlandes vom 14.07.2006, 1 W 35/06, jeweils mit Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung der Kammer ist ein ausreichendes Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Insoweit spricht Vieles dafür, bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen. In diesem Falle hat der Betreffende nämlich nach dem bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Dann liegt aber auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich über das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums von Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.

So die Kammer in ihren Beschlüssen vom 30.05.2008, 10 L 304/08, und 8.7.2008, 10 L 518/08

Des Weiteren geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls ab einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist und in diesem Falle bei demjenigen, der unter diesen Umständen ein Kraftfahrzeug geführt hat, allein aufgrund des Ergebnisses der Blutanalyse auf mangelndes Trennungsvermögen geschlossen werden darf.

Vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 14.2.2008, 10 L 2082/07; ferner den Beschluss des BVerfG vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378 = ZfS 2002, 454, zitiert nach juris

Diese Rechtsprechung ist vorliegend einschlägig. Laut Polizeibericht war der Antragsteller am 21.2.2008 gegen 11:30 Uhr mit seinem Pkw in S. unterwegs und wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten veranlassten bei ihm die Entnahme einer Blutprobe, weil er nach deren Feststellung Ausfallerscheinungen zeigte, die auf eine Beeinflussung durch andere berauschende Mittel (als Alkohol) hindeuteten. Die Analyse dieser Blutprobe ergab laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 10.3.2008, dass der Antragsteller Cannabis aufgenommen hatte und bei der quantitativen Bestimmung Mengen von 0,006 mg/l an THC und 0,003 mg/l an Hydoxy-THC sowie 0,116 mg/l an THC-Carbonsäure nachgewiesen werden konnten. Dabei entsprechen 0,006 mg/l THC einem Wert von 6 ng/ml, so dass der von der Kammer angenommene Schwellenwert für eine ohne weiteres anzunehmende fahreignungsrelevante Beeinflussung durch Cannabis bzw. fehlendes Trennungsvermögen deutlich überschritten war.

Des Weiteren ist jedenfalls nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis handelt. Er hat nämlich nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die bei ihm anlassbezogenen im Blutserum ermittelte Menge an THC-Carbonsäure auf einen einmaligen (experimentellen) Konsum von Cannabis zurückzuführen ist oder zumindest zurückzuführen sein könnte.

Nach der Rechtsprechung der Kammer setzt ein gelegentlicher Cannabiskonsum voraus, dass der Betroffene die Droge wiederholt (mindestens zweimal) zu sich nimmt. Davon zu unterscheiden ist der lediglich einmalige, experimentelle Konsum von Cannabis.

Vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 13.9.2007, 10 L 1006/07

Die Kammer legte hierzu im Beschluss vom 13.09.2007 dar, dass der Wirkstoff THC zwar relativ schnell nach der Aufnahme eine hohe Konzentration im Serum erreicht, um entsprechend schnell - innerhalb von etwa vier bis sechs Stunden - wieder abzufallen, während hingegen der Wert des Metaboliten THC-Carbonsäure als Stoffwechselprodukt aus dem Abbau des Wirkstoffs THC allmählich entsprechend ansteigt und somit abhängig von der Konsumpraxis mehrere Tage im Blut nachweisbar bleibt. Hieran anknüpfend wies sie zunächst auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hin, wonach ab einer Menge an THC-Carbonsäure von 0,075 mg/l bzw. 75 ng/ml hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen gewohnheitsmäßigen bzw. regelmäßigen Konsum von Cannabis vorliegen und dies (jedenfalls) die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob hieraus bereits ein Konsummuster abgeleitet werden kann.

So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.09.2002, 9 W 25/02

Ferner berücksichtigte die Kammer bei ihrer damaligen Entscheidung die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

VGH München, Beschluss vom 27.03.2006, 11 Cs 05.1559, zitiert nach juris

und eine darin in Bezug genommene Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München, wonach bei anlassbezogen – d.h. innerhalb von einer halben bis zwei Stunden nach einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss - entnommenen Blutproben eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich bis zu 100 ng/ml THC-Carbonsäure aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass allein mit dem Nachweis von 83 ng/l THC-Carbonsäure im anlassbezogenen entnommenen Blut des Betroffenen ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht als erwiesen angesehen werden könne, wenn der Betroffene einen einmaligen (experimentellen) Konsum dieser Droge behaupte.

So die Kammer sinngemäß in ihrem bereits zitieren Beschluss vom 13.9.2007, 10 L 1006/07

Gemessen daran hat der Antragsteller vorliegend keinerlei Umstände glaubhaft dafür dargelegt, kein gelegentlicher Konsument von Cannabis zu sein. Zunächst hat er bei genauer Betrachtung nicht behauptet, lediglich einmalig bzw. experimentell diese Droge eingenommen zu haben. Vielmehr trägt er vor, er habe bei der Polizei keine Angaben gemacht und ohne eine entsprechende Begutachtung dürfe aus dem in seiner Blutprobe festgestellten Wert für THC-Carbonsäure nicht auf ein bestimmtes Konsummuster geschlossen werden, zumal ein entsprechender Wert auch bei einmaligem Konsum erreicht werden könne. Diese Verteidigungshaltung des Antragstellers genügt indessen nicht für die glaubhafte Darlegung eines einmaligen (experimentellen) Konsums von Cannabis, wenn - wie hier - aufgrund des ermittelten THC-Carbonsäure-Wertes ein objektives Indiz für eine mehr als einmalige Einnahme spricht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zu Grunde gelegten Erkenntnisse über die Aussagekraft von Blutanalysewerten durch neuere einschlägige Forschungen nicht überholt. Insbesondere hat die Menge an THC-Carbonsäure in einer anlassbezogen entnommenen Blutprobe bzw. haben die diesbezüglich angenommenen Schwellenwerte weiterhin indizielle Bedeutung für ein bestimmtes Konsumverhalten. Die Ergebnisse aus der wissenschaftlichen Untersuchung mit dem Haupttitel "Cannabis und Verkehrssicherheit" des Instituts für Physiologische Psychologie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Klinikums der Universität Heidelberg,

veröffentlicht in der Reihe Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen – bast -, Heft M 182 von November 2006 - im Weiteren: Expertise -; vgl. dazu auch: Gehrmann, Grenzwerte für Inhalte im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnis, NZV 2008, 377 ff.

auf welche sich der Antragsteller für seine Argumentation stützt, führen in diesem Punkt letztlich zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass in experimentellen Studien bei einmaligem Konsum von Cannabis Konzentrationen an THC-Carbonsäure von 40 bis 70 ng/ml häufig und Mengen von über 100 ng/ml (lediglich) als Spitzenwerte erreicht worden seien. Auch aufgrund der Besonderheiten der diesbezüglichen Stoffwechselprozesse könne daher eine Carbonsäure-Konzentration im Mittelfeld (40 bis 70 ng/ml) nur schwer einem einmaligen bzw. einem häufigen, regelmäßigen Konsum zugeordnet werden.

Vgl. S. 163 f. der Expertise

Hingegen sei in keiner experimentellen Studie zu Blutserum-/Blutplasma-Werten nach einmaligem Konsum von Cannabisprodukten eine Menge an THC-Carbonsäure von 150 ng/ml erreicht worden.

Vgl. S. 135 der Expertise

In der Zusammenfassung ihrer Ausführungen merken die Verfasser der Expertise an, dass die Praxis, bei Vorliegen eines Carbonsäure-Wertes von über 75 ng/ml im Serum nach acht Tagen

vgl. dazu auch: Daldrup, Käferstein, Köhler, Maier und Musshoff, Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichen und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39 ff.

oder bei Erreichen von 150 ng/ml-Serum in einer anlassbezogen entnommenen Blutprobe einen regelmäßigen Cannabiskonsum als erwiesen anzusehen, eine für die Betroffenen durchaus günstige Vorgehensweise darstelle, weil auf diese Weise nur die problematischen Fälle von Schwerstkonsum erfasst würden.

Vgl. S. 168 der Expertise

Letztendlich gelangen die Verfasser zwar zu dem Ergebnis, dass es noch wesentlicher Forschung bedürfe, um die Aussagekraft von Diagnosen anzuheben, die im Hinblick auf die Intensität oder Frequenz des Konsums auf Messwerte in aktuell erhobenen bzw. anlassbezogen entnommenen Blutproben gestützt würden. Dies bedeutet nach Ansicht der Kammer aber gleichzeitig, dass entsprechenden Diagnosen bzw. ermittelten Blutanalysewerten durchaus eine, wenn auch eingeschränkte Aussagekraft zukommt.

Zusammenfassend lässt sich somit bei Würdigung der Ergebnisse der Expertise sowie der sonstigen Erkenntnisse der Kammer hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage festhalten, dass einem anlassbezogen ermittelten THC-Carbonsäure-Wert von bis zu 100 ng/ml keine indizielle Wirkung hinsichtlich eines gelegentlichen Konsums von Cannabis beizumessen ist, während ab einem diesbezüglichen Wert von 150 ng/ml ohne weiteres von einem zumindest gelegentlichen Konsum auszugehen ist. Liegt der Wert hingegen über 100 ng/ml (und unter 150 ng/ml), besteht ein durchaus gewichtiges Indiz für zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum, da solche Werte bei einmaligem Konsum nur ausnahmsweise bzw. als Spitzenwerte erreicht werden. Daher trifft denjenigen, bei welchem in einer anlassbezogen entnommenen Blutprobe ein THC-Carbonsäure-Wert von über 100 ng/ml festgestellt worden ist und der sich anschließend darauf beruft, er habe nur einmalig (experimentell) Cannabis konsumiert bzw. probiert, eine Darlegungslast hinsichtlich der näheren Umstände der Drogen-Einnahme (etwa Anlass, Form der Einnahme, Menge, zeitlicher Abstand zur Blutentnahme), um die aufgezeigte Indizwirkung des Blutanalysewertes zu entkräften.

Vorliegend genügt es daher nicht, wenn sich der Antragsteller, bei welchem ein THC-Carbonsäure-Wert von 116 ng/ml im Blutserum nachgewiesen worden ist, lediglich damit verteidigt, er habe bei der Polizei (bewusst) keine Angaben gemacht und es dürfe allein an Hand des bei ihm festgestellten THC-Carbonsäure-Wertes kein Rückschluss auf ein bestimmtes Konsummuster gezogen werden, zumal ein entsprechender Wert auch bei einmaligem Konsum erreicht werden könne. Insgesamt gesehen hat der Antragsteller somit weder ausdrücklich behauptet, lediglich einmalig bzw. experimentell Cannabis konsumiert zu haben noch hat er, sofern man seinen Vortrag dennoch in diesem Sinne auffasst, im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dies hinreichend glaubhaft gemacht.

Mit seinen übrigen Einwänden vermag der Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. Insbesondere ist nicht maßgeblich, dass der Antragsgegner zur Begründung seiner Entscheidung lediglich auf den Wert für THC-Carbonsäure abgestellt hat, denn bei gelegentlichem Cannabis-Konsum und fehlenden Trennungsvermögen ist die Fahrerlaubnis nach geltendem Recht zwingend zu entziehen (vgl. oben). Im Hinblick auf den vom Antragsteller ebenfalls in Bezug genommenen Aufsatz von Gehrmann

Grenzwerte für Inhaltsstoffe im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnisrecht, NVZ 2008, 377 ff.

wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf dessen Ausführungen, die sich insbesondere mit einer zukünftigen Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung beschäftigen, der Fall des Antragstellers nach Einschätzung des Autors auch zukünftig eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte.

Vgl. Gehrmann, a.a.O., S. 383

Angesichts des oben festgestellten Sachverhalts sowie des Umstandes, dass vorliegend keine vom Regelfall abweichende Bewertung in Betracht kommt (vgl. 3 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 FeV), hat die Kammer daher auch vor dem Hintergrund der Darlegungen von Gehrmann keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der derzeit geltenden Rechtslage.

Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Antragsgegners bestehen nicht.

Erweist sich demnach die angefochtene Verfügung nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtmäßig, muss im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen den auf die Erhaltung möglichst ungehinderter Mobilität gerichteten Privatbelangen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung ungeeigneter Kraftfahrer vom motorisierten Straßenverkehr dem öffentlichen Interesse der Vorzug eingeräumt werden.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird auf die Hälfte des Hauptsachewertes, der sich nach der höchsten streitbefangenen Fahrerlaubnisklasse (hier: B – bewertet mit dem Auffangwert von 5.000 EUR) richtet, und somit auf 2.500 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2004).