Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 11.02.2009 – 10 L 1915/08

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Bereits im August 2000 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller wegen des Konsums so genannter harter Drogen (Kokain) sowie Cannabis die Entziehung der Fahrerlaubnis und hob diese Entscheidung im August 2002 wieder auf, nachdem der Antragsteller eine seine Kraftfahreignung positiv beurteilende medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgelegt hatte.

Im Oktober 2007 unterrichtete die Kriminalpolizeiinspektion Saarlouis den Antragsgegner darüber, dass sich anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dieser durch den häufigen Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Marihuana zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Nach eigenen Angaben konsumiere der Antragsteller seit zwei Jahren wöchentlich ca. 3 g Marihuana. Bei einer Hausdurchsuchung seien bei ihm etwa 123 g netto getrocknete Marihuanablüten sowie sechs Hanfpflanzen (Indoor-Anzucht) sichergestellt worden. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin unter Darlegung dieses Sachverhalts auf, zum Nachweis seiner Kraftfahreignung ein MPU-Gutachten beizubringen. Der Antragsteller reagierte darauf nicht. Auch das spätere Anhörungsschreiben des Antragsgegners zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis beantwortete er nicht.

Mit Bescheid vom 28.3.2008 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge aller Klassen und begründete dies damit, dass der Antragsteller das von ihm wegen des Verdachts regelmäßigen Konsums von Cannabis rechtmäßig geforderte Gutachten über eine MPU nicht beigebracht bzw. verweigert habe, so dass hieraus auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werde.

Mit Schriftsatz vom 7.4.2008 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruchs, welchen das Gericht mit Beschluss vom 29.4.2008 (10 L 332/08) als unbegründet zurückwies. Im daraufhin vom Antragsteller eingeleiteten Beschwerdeverfahren (1 B 230/08) nahmen die Beteiligten den mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.7.2008 vorgeschlagenen Vergleich an, welcher lautet:

"1. Der Antragsteller bekommt Gelegenheit, sich binnen vier Wochen einem Haartest (hilfsweise: einer ärztlichen Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung) zu unterziehen, der darüber Aufschluss gibt, ob er in den letzten 6 Monaten harte Drogen oder regelmäßig Cannabis konsumiert hat.

2. Nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses überprüft der Antragsgegner seinen Bescheid vom 28.03.2008 und verpflichtet sich für den Fall, dass der Antragsteller in den letzten 6 Monaten weder harte Drogen noch regelmäßig Cannabis konsumiert hat, den Bescheid aufzuheben.

3. Bis zu einer Aufhebung bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 28.03.2008.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

Am 4.8.2008 wurde dem Antragsteller im Gesundheitsamt M. eine Haarprobe entnommen und zur toxikologischen Untersuchung an das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in Homburg verschickt. Mit Schreiben vom 10.11.2008 teilte der Amtsarzt beim Gesundheitsamt M. dem Antragsgegner mit, dass bei der Untersuchung der Haare des Antragstellers Cannabinoide nachgewiesen worden seien. Bei der quantitativen Bestimmung hätten sich Werte von 0,14 ng/mg Tetrahydrocannabiol (THC) und ca. 0,02 ng/mg Cannabinol ergeben. Dazu erläuterte der Amtsarzt, dass bei wöchentlichem bis täglichem Cannabiskonsum üblicherweise THC-Konzentrationen im Bereich von 0,1 bis 1 ng/mg gefunden würden. Mindestens täglicher bzw. noch stärkerer Konsum äußere sich in THC-Konzentrationen von über 1 ng/mg. Im vorliegenden Falle sprächen die gemessenen THC-Werte also eher für einen wöchentlichen bis täglichen Cannabiskonsum. Da Haare etwa einen Zentimeter pro Monat wüchsen, beziehe sich diese Aussage auf einen Zeitraum von ca. sechs Monaten vor dem Datum der Probenahme.

In der Folgezeit entstand zwischen den Beteiligten ein Streit darüber, ob auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse ein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers nachgewiesen sei. Der Antragsteller vertrat mit Bezug auf die Ausführungen des Amtsarztes den Standpunkt, dass seine Angaben, wonach er im Schnitt einmal pro Woche, meist an den Wochenenden, Cannabis konsumiert habe bzw. konsumiere, durch die Analyseergebnisse bestätigt würden, denn der bei ihm gemessene THC-Wert von 0,14 ng/mg liege in etwa um den Faktor 7 unterhalb des Wertes, der bei täglichem Konsum zu erwarten sei. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, dass die festgestellten Werte auch den Rückschluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zuließen, weil in der Regel ein seltener Cannabiskonsum durch eine Haaranalyse überhaupt nicht festgestellt werden könne. Sofern allerdings nur ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegen sollte, rechtfertige sich die Überprüfung der Kraftfahreignung des Antragstellers im Rahmen einer MPU dennoch, weil dann geklärt werden müsse, ob dieser zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen könne.

Vor diesem Hintergrund sucht der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 28.3.2008 nunmehr, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Haaranalyse, bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig erweisen dürfe. In der Erwägung, dass durch den vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes geschlossenen Vergleich das Widerspruchsverfahren mit beendet worden sei, und es demgemäß an einem noch anhängigen Widerspruch fehle, dem eine aufschiebende Wirkung beigemessen werden könnte,

beantragt der Antragsteller,

bis zum rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 28.3.2008 - 36 -FE 14653 - auszusetzen,

hilfsweise, bis zur Entscheidung in der 1. Instanz die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 28.3.2008- 36 -FE 14653 - auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass er keine verbindliche sachverständige Auskunft dazu habe erhalten können, ob die bei der Haaranalyse erhobenen Werte auf einen regelmäßigen oder gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers schließen lassen würden. Der verantwortliche Arzt beim Institut für Rechtsmedizin in Homburg habe lediglich telefonisch mitgeteilt, dass nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen die Frage des Konsumverhaltens durch eine Haaranalyse nicht eindeutig beantwortet werden könne; nachweisbar sei auf diese Weise allein, dass die betreffende Droge genommen worden sei. Letztlich jedoch - so der Antragsgegner weiter - bestätige das Untersuchungsergebnis der Haaranalyse die bisherigen Erkenntnisse, wonach der Antragsteller seit 2006 erneut Cannabis konsumiere. Die für die Beantwortung seiner Kraftfahreignung entscheidende Frage, ob es sich hierbei mit Blick auf die Vorgeschichte um einen bedenklichen Konsum handele, könne im vorliegenden Fall ausschließlich durch eine erneute MPU geklärt werden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich derjenigen zum Verfahren 10 L 332/08 und der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der vorliegend gestellte Antrag wird dahingehend umgedeutet (§ 88 VwGO), dass mit diesem gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.3.2008 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis begehrt wird.

Maßgebend ist insoweit zunächst, dass sich der Antragsgegner in dem vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes geschlossenen Vergleich verpflichtet hat, bei Eintritt der zu Ziffer 2 des Vergleichs genannten Bedingung(en) seine Verfügung aufzuheben und es im Übrigen gemäß Ziffer 3 des Vergleichs bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides verblieben ist, denn dadurch hat sich an der prozessualen Ausgangslage des Rechtsstreits nichts geändert. Insbesondere ist der Widerspruch entgegen der Annahme des Antragstellers weiterhin anhängig bzw. wäre nur dann erledigt, wenn der Antragsgegner seine Verpflichtung gemäß Ziffer 2 des Vergleichs anerkennen und eine Abhilfeentscheidung treffen würde. Dies ist indes gerade nicht der Fall, denn der Antragsgegner lehnt seine Verpflichtung zur Abhilfe ab und streitet mit dem Antragsteller über die Erfüllung der dafür im Vergleich festgelegten Voraussetzungen. In dieser Situation wäre, da der Antragsteller einen vollstreckbaren Titel in Form des vor Gericht geschlossenen Vergleiches bereits besitzt (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), in der Hauptsache eine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft mit dem Ziel, festzustellen, dass die im Vergleich zu Ziffer 2 festgelegten Bedingungen für die vom Antragsgegner übernommene Verpflichtung zur Abhilfe eingetreten sind. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der einstweilige Rechtsschutz weiterhin nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet.

Dabei handelt es sich indes nicht um einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da durch den zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich das frühere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (10 L 332/08 - OVG: 1 B 230/08) beendet wurde und der damalige Beschluss der Kammer vom 29.4.2008 seine Wirkung (analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) verloren hat. Mit anderen Worten fehlt es insoweit an einem abänderbaren Beschluss und gestaltet sich der einstweilige Rechtsschutz prozessual wie bei einer erstmaligen Antragstellung. Dies ist unproblematisch, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier) nicht an eine Frist gebunden bzw. lediglich von der wirksamen Einlegung des ihm zu Grunde liegenden Rechtsbehelfs abhängig ist.

Der nach diesen Maßgaben ausgelegte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines - rechtzeitig - gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.3.2008 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 29.4.2008 (10 L 332/08) ausgeführt, entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die somit vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Dabei gebührt dem öffentlichen Interesse in der Regel der Vorrang, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand und nach Maßgabe des Prüfungsumfangs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Umgekehrt überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg verspricht.

Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Fahrerlaubnisinhabers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilnehmen zu können. Diese Interessenabwägung fällt indes zum Nachteil des Betroffenen aus, wenn sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Überprüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und im Eilverfahren nicht ausräumbare erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestehen.

So die Kammer etwa in ihrem Beschluss vom 14.2.2008, 10 L 2082/07, vgl. auch die Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 11.1.2007, 1 W 53/06 (VG-Az.: 6 F 75/06), sowie vom 2.8.2000, 9 V 18/00 (VG-Az.: 3 F 23/00)

So liegt der Fall hier, denn der angegriffene Bescheid erweist sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beim Antragsteller vorgenommenen Haaranalyse weder im Ergebnis als offensichtlich rechtswidrig noch ist das Konsumverhalten des Antragstellers geklärt. Maßgebend ist insoweit, dass zwar nach wie vor – soweit ersichtlich – kein Konsum harter Drogen durch den Antragsteller in Rede steht, indes im Übrigen keine eindeutige Aussage dazu getroffen werden kann, ob er nur gelegentlicher oder doch regelmäßiger Konsument von Cannabis ist. Aus diesem Grunde erscheint es im Rahmen einer hauptsacheoffenen Abwägung mit Blick auf die frühere Drogenkarriere des Antragstellers nicht vertretbar, ihn bis zur endgültigen Klärung der Eignungsfrage in Hauptsacheverfahren weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber unter anderen wegen Mängeln nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Ziffer 9.1 der erwähnten Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - ausgenommen Cannabis - einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.

Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen im Regelfall die Annahme, dass der Drogenkonsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dabei bedarf es weder des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichen Konsum - des Unvermögens zum Trennen zwischen Konsum und Fahren. Ferner ist nicht entscheidend, ob ein Konsum harter Drogen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr steht bzw. gestanden hat. Vielmehr genügt zum Verlust der Fahreignung bereits der Gebrauch harter Drogen in geringer (nachgewiesener) Menge und ohne Bezug zum Straßenverkehr.

Vgl. dazu etwa den Beschluss der Kammer vom 17.4.2008, 10 L 110/08, mit zahlreichen Nachweisen; vgl. etwa auch: Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.9.2008, 1 B 335/08 (VG-Az.: 10 L 544/08)

Abweichendes gilt für die Einnahme von Cannabis. Gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 ist lediglich der regelmäßige Konsument von Cannabis ohne Weiteres als Kraftfahrer ungeeignet. Wer hingegen Cannabis nur gelegentlich einnimmt, gilt nach Nr. 9.2.2 der Anlage im Regelfall dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind demnach im Normalfall nur gegeben, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen zumindest gelegentlichen Konsumenten von Cannabis handelt und dieser zum anderen unter einem fahreignungsrelevanten Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Vgl. dazu etwa die Beschlüsse der vom 13.9.2007, 10 L 1006/07, und vom 3.11.2008, 10 L 859/08

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Vorgaben kann zunächst dahinstehen, ob der Antragsgegner, wie im Beschluss der Kammer vom 29.4.2008 (10 L 332/08) angenommen, nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht beigebracht hatte, auf dessen Nichteignung schließen durfte und diesem infolge dessen die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV entziehen musste. Dies erscheint im Nachhinein zweifelhaft, da der Antragsgegner zunächst gestützt auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV – betreffend insbesondere die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln – eine MPU angeordnet hatte und nunmehr laut dem vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes geschlossenen Vergleich die Kraftfahreignung des Antragstellers allein noch davon abhängig gemacht wird, dass er keine harten Drogen nimmt und kein regelmäßiger Konsument von Cannabis ist. Dies sind übrigens Fragestellungen, deren Beantwortung keine MPU erfordert, sondern – wie im Vergleich zutreffend geregelt - ärztliche Gutachten. Insbesondere ist eine MPU zur Klärung, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorliegt, unverhältnismäßig und daher unzulässig.

Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2000, 9 W 6/00 (VG-Az.: 3 F 31/00), ZfS 2001, 188, zitiert nach juris

Zwar muss gesehen werden, dass die Abhängigkeit von einer Droge oder aber die regelmäßige Einnahme von Cannabis ein Trennungsvermögen im oben dargelegten Sinne ausschließen und im Übrigen – sofern der Antragsteller nur gelegentlicher Konsument von Cannabis sein sollte – die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV (Überprüfung des Trennungsvermögens) bei ihm vorliegen dürften.

Vgl. dazu die Ausführungen der Kammer mit Bezug zur Drogenvorgeschichte des Antragstellers im Beschluss vom 29.4.2008, 10 L 332/08

Dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsgegner seine Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens so nicht begründet hatte und außerdem einer solchen Anordnung durch den Vergleichsschluss die Grundlage entzogen bzw. verbraucht wäre. Mit anderen Worten könnte eine vor dem Abschluss des Vergleichs diesbezüglich getroffene Anordnung nicht mehr Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV sein.

Ist somit für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren allein maßgebend, ob der Antragsteller harte Drogen oder regelmäßig Cannabis konsumiert (hat), so steht aufgrund der neuen Erkenntnisse fest, dass er jedenfalls seit Anfang Februar 2008 bis Anfang August 2008 keine harten Drogen genommen hat und es bislang keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er seither insoweit rückfällig geworden wäre. Ferner ist der Antragsteller seit dem Vorfall vom 20.2.2000 nicht mehr mit Drogen im Straßenverkehr aufgefallen. Da in der von ihm genommenen Haarprobe allerdings Cannabinoide nachgewiesen wurden, kommt es darauf an, ob aus dem gemessenen Wert von 0,14 ng THC/mg Haar auf einen regelmäßigen Konsum dieses Cannabis-Wirkstoffs geschlossen oder ob nur eine gelegentliche Einnahme angenommen werden kann. Weder das eine noch das andere ist der Fall.

Regelmäßiger Konsum wird abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch mit Blick darauf, dass dieser im Gegensatz zum nur gelegentlichen Konsum auch ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Gesichtspunkte regelmäßig zur Fahrungeeignetheit des Betroffenen führt, definiert als tägliche oder nahezu tägliche Einnahme.

So etwa: VGH Mannheim, Beschluss vom 26.11.2003, 10 S 2048/03, ZfS 2004, 189 = Blutalkohol 41, 363 (2004), m.w.N., zitiert nach juris; vgl. auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2000, 9 V 36/00 (VG-Az.: 3 F 54/00), zitiert nach juris; ferner: Zwerger, Aktuelle Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 433 f.; ferner Grotenhermen/Karus, in: Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt, 2002, S. 103 ff.

In Einklang damit stehen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Ziffer 3.12.1), die den regelmäßigen Konsum als täglichen oder gewohnheitsmäßigen Gebrauch der Droge umschreiben.

Vgl. dazu auch: Brenner-Hartmann/ Löhr-Schwab/Bedacht/Eisenmenger, in: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2002

Aus wissenschaftlich-empirischer Sicht gilt als gelegentlicher Konsum eine Einnahme von Cannabis von bis zu 4-mal pro Woche und als regelmäßiger Konsum eine Einnahme von mindestens mehr als 4-mal pro Woche.

So Müller/Topic/Huston, in: Cannabis und Verkehrssicherheit, mangelnde Fahreignung nach Cannabiskonsum: Leistungsdefizite, psychologische Indikatoren und analytischer Nachweis, erschienen in der Reihe: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen – bast -, Mensch und Sicherheit, Heft M 182 von November 2006, S. 31 ff., 35

Vor diesem Hintergrund erscheint die vorliegend in der Stellungnahme des Amtsarztes beim Gesundheitsamt in M. gebrauchte Formulierung, die gemessene THC-Konzentration von 0,14 ng/mg spreche „also eher für einen wöchentlichen bis täglichen Cannabiskonsum“ recht unscharf. Sie dürfte auch bewusst so gewählt worden sein, denn nach wissenschaftlicher Erkenntnis lassen Ergebnisse aus Haaranalysen für Cannabinoide, die aufgrund ihrer Stoffeigenschaften in nur geringen Konzentrationen in den Haarschaft eingebaut werden, lediglich eingeschränkte Aussagen zur Konsumhäufigkeit zu. Auch wenn bei positiven Befunden über mehrere Haarabschnitte von 1 bis 2 cm von einem regelmäßigen Gebrauch der Droge auszugehen ist, fehlt es bisher an einer zuverlässigen Korrelation zwischen Aufnahmemenge und Konzentration des Wirkstoffes im Haar. Vertreten wird insoweit – worauf sich auch vorliegend der Amtsarzt berufen hat -, dass Konzentrationen von 0,1 bis 1,0 ng THC/mg Haar als hinweisend für einen wöchentlichen bis täglichen und Konzentrationen über 1,0 ng THC/mg Haar als hinweisend für einen mehrfachen, täglichen Konsum gelten. Dies ist wissenschaftlich jedoch umstritten.

So Skopp, in: Cannabis und Verkehrssicherheit, mangelnde Fahreignung nach Cannabiskonsum: Leistungsdefizite, psychologische Indikatoren und analytischer Nachweis, erschienen in der Reihe: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen – bast -, Mensch und Sicherheit, Heft M 182 von November 2006, S. 35 f.; kritisch auch Brenner-Hartmann/ Löhr-Schwab/Bedacht/Eisenmenger, in: Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2002, S. 116 f. (3.12.-3.1)

Dies berücksichtigend, hat daher das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem

Beschluss vom 11.1.2007, 1 W 53/06 (VG-Az.: 6 F 75/06), zu einem im konkreten Fall gemessen THC-Wert von ebenfalls 0,14 ng/mg

bereits darauf hingewiesen, dass der auf empirischen Erkenntnissen beruhende THC-Konzentrationsbereich von 0,1 bis 1,0 ng/mg nicht zulasse, von einem bestimmten Messwert zwingend auf ein bestimmtes Konsumverhalten zu schließen. Letztlich bedeutet dies, dass von der Umschreibung "eher wöchentlich bis täglich" sowohl ein nur gelegentlicher als auch ein regelmäßiger Konsum erfasst sind. Nach der Aktenlage erscheint es somit gleichermaßen möglich, dass der Antragsteller nur gelegentlicher oder regelmäßiger Konsument von Cannabis ist. Keine hinreichend sichere Erkenntnis liefert auch die mathematische Betrachtungsweise des Antragstellers in seinem Antragsschriftsatz, wenn diese auch tendenziell für seine Ansicht sprechen mag, dass aus einem Wert im unteren Bereich der auf einen wöchentlichen bis täglichen Konsum hinweisenden Konzentrationsspanne auf eine nur gelegentliche Einnahme von Cannabis geschlossen werden dürfe.

Insgesamt gesehen ist daher nach den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens festzustellen, dass die durch den Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnis-Entziehung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr bestehen mit Blick auf die bereits im Beschluss der Kammer vom 29.4.2008 dargelegten Bedenken wegen der früheren Drogenkarriere des Antragstellers sowie der aktuellen Feststellungen der Kriminalpolizeiinspektion Saarlouis begründete Zweifel an dessen Kraftfahreignung, die im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht ausgeräumt werden können. Die somit erforderliche hauptsacheoffene Interessenabwägung fällt unter diesen Umständen zu Ungunsten des Antragstellers aus, da es mit Blick auf die ganz erheblichen Gefahren, denen die Allgemeinheit durch ungeeignete Kraftfahrer ausgesetzt ist, nicht vertretbar erscheint, ihn bis zu der dem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorzubehaltenden endgültigen Klärung seiner Kraftfahreignung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der von ihm hilfsweise gestellte Antrag, die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides (lediglich) bis zur Entscheidung der 1. Instanz auszusetzen, hat daher ebenfalls keinen Erfolg.

Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen Entscheidungen des Antragsgegners bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG mit Bezug auf die Erwägungen in dem das vorangegangene Verfahren betreffenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 10.7.2008 auf 3.750,-- Euro festgesetzt.