Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 11.11.2008 – 3 K 129/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls beim Dienstsport als Dienstunfall.

Der am … 1956 geborene Kläger steht als Polizeibeamter (im Rang eines Polizeioberkommissars) im Dienst des Beklagten und ist bei der PI Alt-B-Stadt beschäftigt.

Laut Unfallmeldung vom 17.05.2006 zog er sich am 16.05.2006 im Rahmen des Dienstsports während eines Badmintonspiels beim Abstoppen am Netz einen Achillessehnenabriss (links) zu, wie die erste Diagnose in der Notaufnahme des Klinikums B-Stadt W. ergab.

Durch Bescheid vom 05.07.2006 lehnte der Beklagte die Anerkennung als Dienstunfall ab, da der eingetretene Körperschaden laut Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes degenerativ bedingt sei; demgegenüber komme dem „Dienst“ vorliegend nur die Bedeutung einer sog. Gelegenheitsursache zu.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2006 Widerspruch ein, den er in der Folge durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten im wesentlichen damit begründete, bei ihm sei sehr wohl ein traumatischer Körperschaden entstanden, und zwar durch eine „völlig ungewöhnliche und extreme“ Bewegung (Ausfallschritt am Netz).

Der Beklagte beauftragte Dr. med. …, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, B-Stadt, mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser unter dem 30.10.2006 vorlegte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 12.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung auf das vorgenannte Gutachten: Danach habe hier weder eine von außen wirkende, direkte Gewalt auf die gespannte Sehne noch eine unphysiologische Bewegung vorgelegen. Damit bleibe als Ursache nur eine „fehlende Abstimmung zwischen der vorgeschalteten Muskulatur und der nachgeschalteten Sehne“ übrig, wobei gleichgültig sei, „ob die Sehne degenerativ verändert oder die Muskulatur hypertrophiert“ sei, „oder ob beide Ursachen gemeinsam zum Schaden“ geführt hätten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10.01.2007 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt, ergänzt und vertieft er seine bisherige Argumentation (traumatisch entstandener Körperschaden, Kausalität trotz altersgemäßer aber bis dahin beschwerdefreier Abnutzung). Jedenfalls sei die Einholung eines Zusammenhanggutachtens erforderlich, wie sich aus dem „Ärztlichen Kurzgutachten“ von Dr. …vom 15.01.2007 ergebe. Des Weiteren verweist er auf ein „Fachchirurgisches Gutachten“ von Prof. Dr. …., Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie/Orthopädische Chirurgie der cts-Caritasklinik …, B-Stadt, vom 26.02.2007.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2006 den Beklagten zu verpflichten, das Unfallereignis vom 16.05.2006 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. ….

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 15.11.2007 durch Einholung eines Gutachtens von Dr. …, Oberarzt der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, Universitätsklinikum ….. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 19.02.2008 (Bl. 87 ff. GA).

Hierzu haben die Beteiligten teils zustimmend (Beklagter), teils kritisch und mit dem Antrag, dem Gutachter aufzugeben, sein Gutachten zu ergänzen (Kläger), Stellung genommen.

Durch Beschluss vom 06.05.2008 hat die Kammer eine entsprechende Ergänzung angefordert. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 27.08.2008 (Bl. 152 ff. GA).

Auch hierzu haben sich die Beteiligten geäußert:

Der Kläger meint, auch im Ergänzungsgutachten habe sich der Sachverständige zu rechtlichen Fragestellungen geäußert, was ihm nicht zustehe. Nicht nachzuvollziehen sei die Annahme, es habe keine besonders verletzungsträchtige Situation vorgelegen, und das Schadensereignis hätte auch im privaten Bereich eintreten können. Außerdem habe sich der Gutachter bei der Untersuchung als voreingenommen gezeigt. All dies gebiete eine erneute Begutachtung.

Der Beklagte hat dem Ergänzungsgutachten zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der einschlägigen Behördenunterlagen (1 Dienstunfallakte) Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Dem Kläger steht hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses, dessen „Dienstbezogenheit“ außer Frage steht,

vgl. dazu u.a. Urteile der Kammer vom 20.09.2005 - 3 K 4/05 - m.w.Nw. und vom 17.07.2007 - 3 K 368/05 - = OVG Saarlouis Beschluss vom 22.02.2008 - 1 A 368/07 - (Verletzung der Supraspinatussehne, Rotatorenmanschettenläsion durch Aufschlag beim dienstlichen Volleyballspiel)

kein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall zu. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Köperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 07.05.1999 - 2 B 117.98) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 0 77.86 - <Buchholz 239.1 § 31 Nr. 6> m.w.N.; aus der Praxis der Kammer vgl. u.a. Urteil vom 19.04.2005 - 3 K 636/03 -).

Die Bedeutung dieses im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriffs liegt darin, dass der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden soll. Dem Beamten hingegen sollen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.

Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, ZBR 2003, 140 = IÖD 2002, 260 und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.02.2008, aaO; vgl. auch VG München, Urteil vom 07.06.2005 - M 5 K 04.1702 -, juris

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger erlittene Ruptur der Achillessehne nicht wesentlich auf das beschuldigte Geschehen zurückzuführen ist.

Bereits im Verwaltungsverfahren ist der Gutachter (Dr. …) zu diesem Ergebnis gelangt.

Der gerichtlich bestellte Gutachter, Dr. …, hat in seinem freien orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachten vom 19.02.2008 aufgrund Studiums der Krankenunterlagen und einer eingehenden klinischen Untersuchung des Klägers vom 15.02.2008 zusammenfassend ausgeführt:

Im Gegensatz zur AUB 88 der Privaten Unfallversicherung (vgl. dazu das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 26.02.2007 für die DBV-Winterthur Versicherungs AG) sei der Unfallbegriff des § 31 Abs. 1 BeamtVG „umgangssprachlich enger gesteckt“; so fehle der in AUB vorhandene Zusatz „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule (1) ein Gelenk verrenkt wird oder (2) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden“ gänzlich (S. 18 f. d. Gutachtens).

Hier fehle es, wie sich aus dem Gutachten von Dr. … ergebe, an dem Tatbestand der “äußeren Einwirkung“ (S. 19 f. d. Gutachtens).

„Im speziellen Fall ist eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen mit Zerreißen einer vorgeschädigten Achillessehne beim Abstoppen oder Sprung beim Badminton-Spielen beim Dienstsport als schicksalhaft und somit als Gelegenheitsursache bei entsprechender persönlicher, von der Norm abweichender Anlage – nämlich einem altersbedingt fortschreitenden Verschleiß der Achillessehne – anzusehen“ (S. 20 d. Gutachtens)

Hieran hat der Kläger zu Recht Kritik geübt. Dies war auch Veranlassung für die Kammer, dem Sachverständigen aufzugeben, sein Gutachten zu erläutern und zu ergänzen. Zum einen stand ihm nämlich die Mitteilung einer Rechtsauffassung überhaupt nicht zu. Zum anderen widersprach seine Rechtsauffassung derjenigen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts in dem o.a. Fall einer Verletzung beim Dienstsport.

Denn selbstverständlich liegt ein Dienstunfall auch dann vor, wenn die „äußere Einwirkung“ eine eigene Handlung ist, z.B. das Schieben eines schweren Gegenstandes oder eine ungeschickte Bewegung.

Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Komm., § 31 Anm. 2

Auch hinsichtlich der Frage nach der Kausalität (im oben beschriebenen Sinn) ging der Gutachter von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus; hierauf ist er im Zusammenhang mit der Anordnung eines Ergänzungsgutachtens hingewiesen worden, und zwar ebenso wie – erläuternd – auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentarliteratur hierzu. Denn die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Vorschädigung und traumatischer Schädigung stellt sich typischerweise bei Verletzungen der Achillessehne; hierzu existiert entsprechend umfangreiche Rechtsprechung und Kommentarliteratur:

- Im Fall des BVerwG, Urteil vom 18.04.2002, aaO, handelte es sich um einen Achillessehnenabriss, den ein Sportlehrer bei einer „Absprungdemonstration“ erlitt. Dabei habe aufgrund des „eingeholten fachmedizinischen Gutachtens … der Absprung zwar zu einer momentanen Überlastung der Achillessehne geführt“, er habe jedoch „wegen deren nekrotischer und degenerativer Veränderung lediglich ein auslösendes Ereignis für die Ruptur dargestellt; die Sehne hätte wegen ihrer histologisch nachgewiesen Vorschädigung bei jeder anderen Gelegenheit außerhalb des Dienstes aufgrund einer alltäglichen Tätigkeit ... reißen können.“ Auf Art und Ausmaß der Vorschädigung komme es dabei nicht entscheidend an, sondern allein darauf, ob dem schadhaften Zustand der Sehne „die wesentliche Bedeutung für den Riss“ zukomme. Nur diese Betrachtungsweise entspreche einer gerechten Risikoverteilung zwischen dem Dienstherrn einerseits und dem Beamten andererseits.

- Das hat das BVerwG im Beschluss vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr 13, noch einmal bestätigt und hervorgehoben: „Altersbedingte und –typische Veränderungen der Achillessehne schließen im Falle eine Risses einen Dienstunfall nicht aus.“ Maßgebend sei vielmehr allein die Frage, ob „der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können.“

- Ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, zitiert nach juris

- Zur Verletzung der Supraspinatussehne vgl. Urteil des VG München vom 16.11.2006 - M 5 K 05.5200, M 5 K 05.5201 -, zitiert nach juris (kein Unfallausgleich mangels MdE von mindestens 25 v.H.)

In dem Ergänzungsgutachten kommt der Sachverständige nunmehr zu folgenden Feststellung und Ergebnissen:

Er verteidigt zunächst seine „Wertung des Unfallablaufs“ als „Gegenstand eines orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung von Sehnenverletzungen“, bei denen es letztlich darum gehe, ob das „angeschuldigte Unfallereignis per se geeignet war, die Achillessehne des Verletzten zu zerreißen, bzw. ob das Ereignis austauschbar ist mit jeder anderen Verrichtung des privaten täglichen Lebens mit daraus resultierendem Verlust der rechtlichen Wesentlichkeit für das Unfallereignis“ (S. 4).

Damit bewegt sich der Gutachter (wieder) auf rechtlich sicherem Gebiet.

Sodann geht er auf die u.a. vom Kläger zitierten Vorgutachten (Dr. …. und Prof. …) ein und stellt klar, dass die früher geläufigen Formulierungen „Eine gesunde Sehne reißt nicht bei gewollten und geordneten Bewegungsabläufen“ oder „Wenn eine Sehne reißt, dann war sie eben krank“ heute „in dieser vereinfachenden Form nicht mehr vertretbar“ seien. Ebenso wenig könne aber umgekehrt jedes Unfallereignis mit nachfolgender Sehnenverletzung als „kausal wesentlich anerkannt werden“. (S 6 f.)

Erforderlich sei vielmehr eine Einzelfallprüfung, und zwar anhand folgender Kriterien:

- Anamnese, Schilderung des Unfallhergangs (insbesondere beim Erstbehandler)

- Körperschaden

- Bildgebung

- Lebensalter

- Bei OP auch intraoperativer und histologischer Befund

- Abgrenzung von „natürlicher Kausalität“ und „Wesentlichkeit“

(S. 7)

All dies ist korrekt.

Nach einem „gängigen Prüfungsschema“ handelt der Gutachten dann die von ihm erwarteten Erläuterungen und Ergänzungen wie folgt ab:

- Diagnose : Achillessehnenruptur „im Vollbeweis gesichert“

- Zeitlicher Zusammenhang mit dem Dienstsport : Keine Zweifel (S. 8)

- Ursächlichkeit im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua non) : Der Kläger sei dem „älteren Patientenkollektiv zuzurechnen..., bei dem ein degenerativer Vorschaden meist eine entscheidende Rolle bei er Entstehung der Achillessehnenruptur“ spiele (S. 9 f.)

- Schadensmechanismus : Direkte oder indirekte Gewalteinwirkung? Hier gebe es mehrere Versionen seitens des Klägers - abruptes Abstoppen am Netz, Ausfallschritt, starkes Abdrücken, um einen Hechtsprung zu machen (S. 13), Wegrutschen auf nassem Untergrund nach Sprung (neu) (S. 14 f.), Wegrutschen in einer Rückwärtsbewegung (Schweißpfütze?) (S. 15). Maßgeblich sei das, was beim Erstbehandler berichtet, dabei habe es sich um eine „außergewöhnliche Kraftanstrengung“ gehandelt, „welche beim Vorliegen eines entsprechenden Missverhältnis zwischen Beanspruchung und Reißfestigkeit der betroffenen Sehne zumindest eine wahrscheinliche Teilursache für den Achillessehnenschaden im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn“ (aber keine „besonders verletzungsträchtige Situation“) darstelle (S. 16)

- Schadensbild : Hämatom, das lt. Gutachten …. auf ein adäquates Trauma hindeute; er, der Gutachter, sei anderer Auffassung (S. 17) – Einblutungen könnten sich nämlich „auch dadurch erklären, dass eine Zusammenhangstrennung allein degenerativer Genese Sehnenanteile schädigen kann, die gefäßversorgt sind und möglicherweise isoliert noch belastbar waren, die aber nach Wegfall der degenerativ veränderten Anteile der physiologischen Belastung nicht mehr standhalten konnten“ (Beispiel: Seil) (S. 18); fehlerhaft sei auch der Rückschluss auf eine „signifikante Kraft“; unergiebig der Hinweis des Operateurs auf eine „deutlich ausgefranste dehiszent rupturierte Achillessehne“ (S. 19); auch der histologische Befund sei nicht der „Stein der Weisen“, andererseits dürfte er nicht einfach ignoriert werden; maßgeblich sei dort „die Äußerung des Pathologen hinsichtlich der Ausprägung degenerativer Veränderungen“ (S. 20), Farbe grau könnte für eine Veränderung sprechen (S. 20 f.), die Formulierung „ausgeprägte degenerative Tendopathie…“ deute auf eine Wertung von > 50 % hin (S. 21), jedenfalls kein begründbares erhöhtes Risiko beim Kläger aufgrund seines Gewichts von 91 bei einer Größe von 194 cm (S. 23); keine bildgebenden Befunde (S. 24)

- Nach allem: Zwei konkurrierende Teilursachen (S. 25)

- Wesentlichkeit? Es handelte sich um eine physiologische Belastung, d.h. „dafür ist die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen“. „Durch die vom Pathologen beschriebene ausgeprägte degenerative Vorschädigung der Sehne war diese der Belastung jedoch nicht gewachsen und entsprechend gerissen. Dem schadhaften Zustand der Achillessehne kommt in diesem Fall die wesentliche Bedeutung für den Riss zu. (Eine „Zusammenhangstrennung“ hätte „hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit“ „auch im privaten Bereich … eintreten können“(S. 26 f.)

Diese Feststellungen, Schlussfolgerungen und Bewertungen sind aus Sicht der Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar; demgegenüber erscheinen die Einwendungen des Klägers nicht begründet, so dass kein Anlass besteht, eine weitere Begutachtung durchzuführen.

Vgl. u.a. Posser/Wolff, VwGO, Komm., 2008. § 108 Rdnr. 15

- Für eine Auseinandersetzung auch mit rechtlichen Fragen, bestand für den Gutachter nach dem gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom 08.05.2008 durchaus Anlass; für die Bewertung der Kausalität (s.o.) war sie sogar geboten.

- Ebenso erforderlich war die - sehr eingehende und detaillierte - Auseinandersetzung mit dem Unfallmechanismus , bei der sich der Sachverständige an die diesbezüglichen Angaben des Klägers in den „zeitnah getroffenen Unfallschilderungen gegenüber dem Erstbehandler“ gehalten hat, wogegen nichts einzuwenden ist. Danach lag - anders in dem mehrfach zitierten Fall einer Supraspinatussehnenruptur - keine derart verletzungsträchtige Situation vor, in der (hier:) die Achillessehne auch ohne Vorschädigung hätte reißen können. Im Hinblick auf die eindeutigen Ausführen zu dieser degenerativen Vorschädigung, die seitens des Klägers auch nicht angegriffen werden, könnte die Frage nach dem Unfallhergang sogar letztlich offen bleiben (ebenso VG München, Urteil vom 07.06.2005, aaO)

- In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers weiter gerügt, der Sachverständige habe keine einzige konkrete Situation des „täglichen Lebens“ bzw. des „privaten Bereichs“ (vgl. S. 27 d. Ergänzungsgutachtens) bezeichnet, in der, seiner Argumentation folgend, die Achillessehne des Klägers auch hätte reißen können. Das stellt keinen Mangel in der Begutachtung dar, denn solche Situationen sind allgemein bekannt und werden in der in diesem Zusammenhang auch von dem Gutachter zitierten Rechtsprechung benannt. Dazu gehören u.a. der Freizeitsport (VG München, aaO), jede sonstige „Tätigkeit, die mit einem plötzlichen Zug auf die Achillessehne verbunden“ ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002, aaO), bei älteren Patienten sogar das Treppensteigen (Ergänzungsgutachten S. 17 im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten Kasperczyk). Immer kommt es darauf an, ob der Schaden „hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können“ (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004, aaO). Das hat hier der Sachverständige eindeutig so gesehen.

- Ebenso unergiebig ist der Hinweis des Klägers auf seine Beschwerdefreiheit vor dem Unfall bzw. der rechten Achillessehne; dazu hat der Sachverständige das Erforderliche ausgeführt (S. 10 d. Ergänzungsgutachtens).

- Ob und gegebenenfalls welche Äußerungen der Sachverständige gegenüber dem Kläger bei dessen Untersuchung zur „Anerkennungsquote“ bei Dienstunfällen gemacht hat, kann offen bleiben, denn es ist als „Randgeschehen“ nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vielmehr das, was Eingang in das Gutachten gefunden hat. Darin ist ein Hinweis auf „Befangenheit“ o.ä. nicht zu erkennen.

Nach allem war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird (abweichend von der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 14.02.2007) auf 5.000,- Euro (Regelwert) festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Dem Kläger steht hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses, dessen „Dienstbezogenheit“ außer Frage steht,

vgl. dazu u.a. Urteile der Kammer vom 20.09.2005 - 3 K 4/05 - m.w.Nw. und vom 17.07.2007 - 3 K 368/05 - = OVG Saarlouis Beschluss vom 22.02.2008 - 1 A 368/07 - (Verletzung der Supraspinatussehne, Rotatorenmanschettenläsion durch Aufschlag beim dienstlichen Volleyballspiel)

kein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall zu. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Köperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 07.05.1999 - 2 B 117.98) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 0 77.86 - <Buchholz 239.1 § 31 Nr. 6> m.w.N.; aus der Praxis der Kammer vgl. u.a. Urteil vom 19.04.2005 - 3 K 636/03 -).

Die Bedeutung dieses im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriffs liegt darin, dass der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden soll. Dem Beamten hingegen sollen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.

Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, ZBR 2003, 140 = IÖD 2002, 260 und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.02.2008, aaO; vgl. auch VG München, Urteil vom 07.06.2005 - M 5 K 04.1702 -, juris

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger erlittene Ruptur der Achillessehne nicht wesentlich auf das beschuldigte Geschehen zurückzuführen ist.

Bereits im Verwaltungsverfahren ist der Gutachter (Dr. …) zu diesem Ergebnis gelangt.

Der gerichtlich bestellte Gutachter, Dr. …, hat in seinem freien orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachten vom 19.02.2008 aufgrund Studiums der Krankenunterlagen und einer eingehenden klinischen Untersuchung des Klägers vom 15.02.2008 zusammenfassend ausgeführt:

Im Gegensatz zur AUB 88 der Privaten Unfallversicherung (vgl. dazu das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 26.02.2007 für die DBV-Winterthur Versicherungs AG) sei der Unfallbegriff des § 31 Abs. 1 BeamtVG „umgangssprachlich enger gesteckt“; so fehle der in AUB vorhandene Zusatz „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule (1) ein Gelenk verrenkt wird oder (2) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden“ gänzlich (S. 18 f. d. Gutachtens).

Hier fehle es, wie sich aus dem Gutachten von Dr. … ergebe, an dem Tatbestand der “äußeren Einwirkung“ (S. 19 f. d. Gutachtens).

„Im speziellen Fall ist eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen mit Zerreißen einer vorgeschädigten Achillessehne beim Abstoppen oder Sprung beim Badminton-Spielen beim Dienstsport als schicksalhaft und somit als Gelegenheitsursache bei entsprechender persönlicher, von der Norm abweichender Anlage – nämlich einem altersbedingt fortschreitenden Verschleiß der Achillessehne – anzusehen“ (S. 20 d. Gutachtens)

Hieran hat der Kläger zu Recht Kritik geübt. Dies war auch Veranlassung für die Kammer, dem Sachverständigen aufzugeben, sein Gutachten zu erläutern und zu ergänzen. Zum einen stand ihm nämlich die Mitteilung einer Rechtsauffassung überhaupt nicht zu. Zum anderen widersprach seine Rechtsauffassung derjenigen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts in dem o.a. Fall einer Verletzung beim Dienstsport.

Denn selbstverständlich liegt ein Dienstunfall auch dann vor, wenn die „äußere Einwirkung“ eine eigene Handlung ist, z.B. das Schieben eines schweren Gegenstandes oder eine ungeschickte Bewegung.

Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Komm., § 31 Anm. 2

Auch hinsichtlich der Frage nach der Kausalität (im oben beschriebenen Sinn) ging der Gutachter von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus; hierauf ist er im Zusammenhang mit der Anordnung eines Ergänzungsgutachtens hingewiesen worden, und zwar ebenso wie – erläuternd – auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentarliteratur hierzu. Denn die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Vorschädigung und traumatischer Schädigung stellt sich typischerweise bei Verletzungen der Achillessehne; hierzu existiert entsprechend umfangreiche Rechtsprechung und Kommentarliteratur:

- Im Fall des BVerwG, Urteil vom 18.04.2002, aaO, handelte es sich um einen Achillessehnenabriss, den ein Sportlehrer bei einer „Absprungdemonstration“ erlitt. Dabei habe aufgrund des „eingeholten fachmedizinischen Gutachtens … der Absprung zwar zu einer momentanen Überlastung der Achillessehne geführt“, er habe jedoch „wegen deren nekrotischer und degenerativer Veränderung lediglich ein auslösendes Ereignis für die Ruptur dargestellt; die Sehne hätte wegen ihrer histologisch nachgewiesen Vorschädigung bei jeder anderen Gelegenheit außerhalb des Dienstes aufgrund einer alltäglichen Tätigkeit ... reißen können.“ Auf Art und Ausmaß der Vorschädigung komme es dabei nicht entscheidend an, sondern allein darauf, ob dem schadhaften Zustand der Sehne „die wesentliche Bedeutung für den Riss“ zukomme. Nur diese Betrachtungsweise entspreche einer gerechten Risikoverteilung zwischen dem Dienstherrn einerseits und dem Beamten andererseits.

- Das hat das BVerwG im Beschluss vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr 13, noch einmal bestätigt und hervorgehoben: „Altersbedingte und –typische Veränderungen der Achillessehne schließen im Falle eine Risses einen Dienstunfall nicht aus.“ Maßgebend sei vielmehr allein die Frage, ob „der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können.“

- Ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, zitiert nach juris

- Zur Verletzung der Supraspinatussehne vgl. Urteil des VG München vom 16.11.2006 - M 5 K 05.5200, M 5 K 05.5201 -, zitiert nach juris (kein Unfallausgleich mangels MdE von mindestens 25 v.H.)

In dem Ergänzungsgutachten kommt der Sachverständige nunmehr zu folgenden Feststellung und Ergebnissen:

Er verteidigt zunächst seine „Wertung des Unfallablaufs“ als „Gegenstand eines orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung von Sehnenverletzungen“, bei denen es letztlich darum gehe, ob das „angeschuldigte Unfallereignis per se geeignet war, die Achillessehne des Verletzten zu zerreißen, bzw. ob das Ereignis austauschbar ist mit jeder anderen Verrichtung des privaten täglichen Lebens mit daraus resultierendem Verlust der rechtlichen Wesentlichkeit für das Unfallereignis“ (S. 4).

Damit bewegt sich der Gutachter (wieder) auf rechtlich sicherem Gebiet.

Sodann geht er auf die u.a. vom Kläger zitierten Vorgutachten (Dr. …. und Prof. …) ein und stellt klar, dass die früher geläufigen Formulierungen „Eine gesunde Sehne reißt nicht bei gewollten und geordneten Bewegungsabläufen“ oder „Wenn eine Sehne reißt, dann war sie eben krank“ heute „in dieser vereinfachenden Form nicht mehr vertretbar“ seien. Ebenso wenig könne aber umgekehrt jedes Unfallereignis mit nachfolgender Sehnenverletzung als „kausal wesentlich anerkannt werden“. (S 6 f.)

Erforderlich sei vielmehr eine Einzelfallprüfung, und zwar anhand folgender Kriterien:

- Anamnese, Schilderung des Unfallhergangs (insbesondere beim Erstbehandler)

- Körperschaden

- Bildgebung

- Lebensalter

- Bei OP auch intraoperativer und histologischer Befund

- Abgrenzung von „natürlicher Kausalität“ und „Wesentlichkeit“

(S. 7)

All dies ist korrekt.

Nach einem „gängigen Prüfungsschema“ handelt der Gutachten dann die von ihm erwarteten Erläuterungen und Ergänzungen wie folgt ab:

- Diagnose : Achillessehnenruptur „im Vollbeweis gesichert“

- Zeitlicher Zusammenhang mit dem Dienstsport : Keine Zweifel (S. 8)

- Ursächlichkeit im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua non) : Der Kläger sei dem „älteren Patientenkollektiv zuzurechnen..., bei dem ein degenerativer Vorschaden meist eine entscheidende Rolle bei er Entstehung der Achillessehnenruptur“ spiele (S. 9 f.)

- Schadensmechanismus : Direkte oder indirekte Gewalteinwirkung? Hier gebe es mehrere Versionen seitens des Klägers - abruptes Abstoppen am Netz, Ausfallschritt, starkes Abdrücken, um einen Hechtsprung zu machen (S. 13), Wegrutschen auf nassem Untergrund nach Sprung (neu) (S. 14 f.), Wegrutschen in einer Rückwärtsbewegung (Schweißpfütze?) (S. 15). Maßgeblich sei das, was beim Erstbehandler berichtet, dabei habe es sich um eine „außergewöhnliche Kraftanstrengung“ gehandelt, „welche beim Vorliegen eines entsprechenden Missverhältnis zwischen Beanspruchung und Reißfestigkeit der betroffenen Sehne zumindest eine wahrscheinliche Teilursache für den Achillessehnenschaden im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn“ (aber keine „besonders verletzungsträchtige Situation“) darstelle (S. 16)

- Schadensbild : Hämatom, das lt. Gutachten …. auf ein adäquates Trauma hindeute; er, der Gutachter, sei anderer Auffassung (S. 17) – Einblutungen könnten sich nämlich „auch dadurch erklären, dass eine Zusammenhangstrennung allein degenerativer Genese Sehnenanteile schädigen kann, die gefäßversorgt sind und möglicherweise isoliert noch belastbar waren, die aber nach Wegfall der degenerativ veränderten Anteile der physiologischen Belastung nicht mehr standhalten konnten“ (Beispiel: Seil) (S. 18); fehlerhaft sei auch der Rückschluss auf eine „signifikante Kraft“; unergiebig der Hinweis des Operateurs auf eine „deutlich ausgefranste dehiszent rupturierte Achillessehne“ (S. 19); auch der histologische Befund sei nicht der „Stein der Weisen“, andererseits dürfte er nicht einfach ignoriert werden; maßgeblich sei dort „die Äußerung des Pathologen hinsichtlich der Ausprägung degenerativer Veränderungen“ (S. 20), Farbe grau könnte für eine Veränderung sprechen (S. 20 f.), die Formulierung „ausgeprägte degenerative Tendopathie…“ deute auf eine Wertung von > 50 % hin (S. 21), jedenfalls kein begründbares erhöhtes Risiko beim Kläger aufgrund seines Gewichts von 91 bei einer Größe von 194 cm (S. 23); keine bildgebenden Befunde (S. 24)

- Nach allem: Zwei konkurrierende Teilursachen (S. 25)

- Wesentlichkeit? Es handelte sich um eine physiologische Belastung, d.h. „dafür ist die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen“. „Durch die vom Pathologen beschriebene ausgeprägte degenerative Vorschädigung der Sehne war diese der Belastung jedoch nicht gewachsen und entsprechend gerissen. Dem schadhaften Zustand der Achillessehne kommt in diesem Fall die wesentliche Bedeutung für den Riss zu. (Eine „Zusammenhangstrennung“ hätte „hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit“ „auch im privaten Bereich … eintreten können“(S. 26 f.)

Diese Feststellungen, Schlussfolgerungen und Bewertungen sind aus Sicht der Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar; demgegenüber erscheinen die Einwendungen des Klägers nicht begründet, so dass kein Anlass besteht, eine weitere Begutachtung durchzuführen.

Vgl. u.a. Posser/Wolff, VwGO, Komm., 2008. § 108 Rdnr. 15

- Für eine Auseinandersetzung auch mit rechtlichen Fragen, bestand für den Gutachter nach dem gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom 08.05.2008 durchaus Anlass; für die Bewertung der Kausalität (s.o.) war sie sogar geboten.

- Ebenso erforderlich war die - sehr eingehende und detaillierte - Auseinandersetzung mit dem Unfallmechanismus , bei der sich der Sachverständige an die diesbezüglichen Angaben des Klägers in den „zeitnah getroffenen Unfallschilderungen gegenüber dem Erstbehandler“ gehalten hat, wogegen nichts einzuwenden ist. Danach lag - anders in dem mehrfach zitierten Fall einer Supraspinatussehnenruptur - keine derart verletzungsträchtige Situation vor, in der (hier:) die Achillessehne auch ohne Vorschädigung hätte reißen können. Im Hinblick auf die eindeutigen Ausführen zu dieser degenerativen Vorschädigung, die seitens des Klägers auch nicht angegriffen werden, könnte die Frage nach dem Unfallhergang sogar letztlich offen bleiben (ebenso VG München, Urteil vom 07.06.2005, aaO)

- In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers weiter gerügt, der Sachverständige habe keine einzige konkrete Situation des „täglichen Lebens“ bzw. des „privaten Bereichs“ (vgl. S. 27 d. Ergänzungsgutachtens) bezeichnet, in der, seiner Argumentation folgend, die Achillessehne des Klägers auch hätte reißen können. Das stellt keinen Mangel in der Begutachtung dar, denn solche Situationen sind allgemein bekannt und werden in der in diesem Zusammenhang auch von dem Gutachter zitierten Rechtsprechung benannt. Dazu gehören u.a. der Freizeitsport (VG München, aaO), jede sonstige „Tätigkeit, die mit einem plötzlichen Zug auf die Achillessehne verbunden“ ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002, aaO), bei älteren Patienten sogar das Treppensteigen (Ergänzungsgutachten S. 17 im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten Kasperczyk). Immer kommt es darauf an, ob der Schaden „hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können“ (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004, aaO). Das hat hier der Sachverständige eindeutig so gesehen.

- Ebenso unergiebig ist der Hinweis des Klägers auf seine Beschwerdefreiheit vor dem Unfall bzw. der rechten Achillessehne; dazu hat der Sachverständige das Erforderliche ausgeführt (S. 10 d. Ergänzungsgutachtens).

- Ob und gegebenenfalls welche Äußerungen der Sachverständige gegenüber dem Kläger bei dessen Untersuchung zur „Anerkennungsquote“ bei Dienstunfällen gemacht hat, kann offen bleiben, denn es ist als „Randgeschehen“ nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vielmehr das, was Eingang in das Gutachten gefunden hat. Darin ist ein Hinweis auf „Befangenheit“ o.ä. nicht zu erkennen.

Nach allem war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird (abweichend von der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 14.02.2007) auf 5.000,- Euro (Regelwert) festgesetzt.