Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 24.11.2008 – 3 K 1872/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1953 geborene Kläger ist Polizeibeamter (Polizeikommissar) in Diensten des Saarlandes (PI A-Stadt) und begehrt die Festsetzung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – auf mindestens 25 vom Hundert sowie die Gewährung von Unfallausgleich.
Hintergrund des Begehrens ist ein mit Bescheid des Beklagten vom 26.04.2005 anerkannter Dienstunfall vom 06.02.2005, bei dem der Kläger infolge eines Ellenbogenstoßes in die Achselhöhle bei einem nächtlichen Einsatz in einem Festzelt die im genannten Bescheid festgestellten Dienstunfallfolgen „Kontusion rechte Schulter und rechte Thoraxseite, Teilruptur musculus pectoralis rechts, Supraspinatussehnenteilruptur rechts“ erlitt.
In einer fachärztlichen Begutachtung des Klägers vom 13.03.2006, gestützt auf eine orthopädische Untersuchung vom 24.10.2005, gelangte der Chefarzt der Konservativen Orthopädie der M. Kliniken ... … –., Dr...., zu dem Ergebnis: „In der Zusammenschau der Schmerzen und Funktionseinschränkung im Bereich der re. Schulter, bedingt durch den Dienstunfall vom 06.02.05, mit Teilruptur des M. pectoralis major rechts liegt eine GdB von mindestens 30 % vor.“
Demgegenüber attestierte Dr. med. ... vom polizeiärztlichen Dienst des Beklagten mit Schreiben vom 06.07.2006 lediglich eine MdE von 15 vom Hundert.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.12.2006 setzte der Beklagte die unfallbedingte MdE des Klägers unter Bezugnahme auf das Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung auf 15 vom Hundert fest. Weiter heißt es, ein Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bestehe danach nicht, denn ein solcher setze voraus, dass infolge der bei dem Dienstunfall erlittenen Verletzungen eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei und diese länger als sechs Monate andauere. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit sei nach der VwV 35.1.3 zu § 35 BeamtVG nur dann gegeben, wenn die MdE mindestens 25 vom Hundert betrage.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs bezog sich der Kläger auf die fachärztliche Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2006.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Widerspruch holte der Beklagte ein unfallchirurgisches Fachgutachten des Dr. med. ..., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie bei der ... Saarland, vom 06.08.2007 ein, in welchem dieser auf der Grundlage ihm vorgelegter Befundberichte und Aktenunterlagen sowie einer gutachterlichen Untersuchung des Klägers vom 02.08.2007 zu dem Ergebnis gelangt, die Festsetzung der MdE des Klägers auf 15 vom Hundert sei gerechtfertigt, eine höhere Bewertung der MdE, insbesondere die von Dr. ... angefügte Bewertung mit 30 %, sei demgegenüber „nicht zu argumentieren“. Aus rein funktionellen Gesichtspunkten wäre für eine 30-prozentige MdE eine nahezu hälftige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter zu fordern, welche aber zweifelsfrei nicht vorliege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007, abgesandt am 08.10.2007 und den Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 15.10.2007 zugegangen, wurde der Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf das Fachgutachten des Dr. med. ... vom 06.08.2007 zurückgewiesen.
Mit am 29.10.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung beruft er sich weiterhin auf die fachärztliche Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2006 sowie auf ein weiteres, im Laufe des Klageverfahrens von ihm zu den Akten gereichtes fachorthopädisches Gutachten des Dr. ... vom 30.04.2008, in welchem dieser gestützt auf eine ambulante klinische und radiologische Untersuchung des Klägers vom 19.03.2008 unter Hinweis auf komplexe Funktionseinschränkungen und ausgeprägte Schmerzen des Klägers daran festhält, dass eine MdE von 30 vom Hundert gerechtfertigt sei, während eine andere Einstufung sich mit der wissenschaftlichen Literatur und der medizinisch-orthopädischen Erfahrung nicht in Einklang bringen ließe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2007 zu verpflichten, seine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf mindestens 25 vom Hundert neu festzusetzen und ihm auf dieser Grundlage Unfallausgleich zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Ergänzend trägt er vor, das Gutachten des Dr. ..., der auch der behandelnde Arzt des Klägers sei, lasse es an einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten des Dr. ... fehlen.
Mit Beschluss vom 18.07.2008 hat die Kammer über die Frage, wie hoch die durch den Dienstunfall des Klägers vom 06.02.2005 bzw. durch seine Folgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) seit dem 06.02.2005 bis heute zu beziffern ist, wobei insbesondere solche Zeiträume beziffert werden sollten, in denen der Kläger für mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung wesentlich, d.h. um mindestens 25 vom Hundert, in der Erwerbsfähigkeit gemindert war, Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische Gutachten vom 05.09.2008 Bezug genommen.
Während der Beklagte die angefochtenen Bescheide durch das Gutachten bestätigt sieht, macht der Kläger geltend, die Feststellungen des Gutachters seien mit den Feststellungen des Dr. ... nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere die Auffassung des Sachverständigen, es sei zu einer Anpassung und Gewöhnung gekommen, so dass eine gewisse Diskrepanz zwischen dem relativ blanden klinischen Befund und der starken subjektiven Beschwerdesymptomatik bestehe, sei wissenschaftlich nicht fundiert.
Die Kammer hat den Sachverständigen schriftlich aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Auf das ergänzende fachorthopädische Gutachten vom 07.11.2008 wird Bezug genommen.
Der Kläger meint hierzu (auch) mit Blick auf ein im Verwaltungsrechtsstreit 3 K 91/08 erstelltes Gutachten desselben Sachverständigen, der Gutachter äußere sich herablassend gegenüber seinen Fachkollegen und sei daher unglaubwürdig und wissenschaftlich nicht ernst zu nehmen; überdies fehle ein ausreichender Nachweis über das Zustandekommen der Untersuchungsergebnisse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits und des Verwaltungsrechtsstreits 3 K 91/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter Dienstunfall sowie 1 Krankenakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen, einen Anspruch des Klägers auf Festsetzung einer höheren MdE sowie auf Gewährung von Unfallausgleich verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.
Zur Begründung wird insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Was der Kläger hiergegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers nicht höher als mit (maximal) 20 vom Hundert zu bewerten ist, was zur Folge hat, dass auch ein Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG ausscheidet. Dies hat das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie, … ..., vom 05.09.2008, ergänzt durch dessen Zusatzgutachten vom 07.11.2008, eindeutig ergeben.
In seinem Gutachten vom 05.09.2008 gelangt der Sachverständige nach ausführlicher fachwissenschaftlich fundierter Begründung zu der folgenden zusammenfassenden Beurteilung:
„Herr A. wurde am 26.08.08 einer eingehenden fachorthopädischen gutachterlichen klinischen“ Untersuchung (Ergänzung des Gerichts) „unterzogen, aufgrund dieser Untersuchung möchte ich die weiter oben gestellten Fragen des Gerichtes wie folgt beantworten:
Die durch den Dienstunfall des Klägers vom 06.02.05 bzw. durch seine Folgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) seit dem 06.02.05 bis heute ist mit maximal
20 % (Zwanzig v. Hundert)
zu beziffern.
Es handelt sich lediglich um einen Teilabriss des großen Brustmuskels rechts, zwei Drittel des Muskels stehen noch und sind ausreichend kräftig und suffizient, eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung des Nachbargelenkes (Schultergelenk) ist nicht eingetreten, mittlerweile ist es – über drei Jahre nach dem Unfall – zu einer Anpassung und Gewöhnung gekommen, so dass eine gewisse Diskrepanz zwischen dem relativ blanden klinischen Befund und der starken subjektiven Beschwerdesymptomatik besteht. Zugegebenermaßen ist die grobe Kraft des großen Brustmuskels rechts eingeschränkt, allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass der kleine Brustmuskel (Musculus pectoralis minor) völlig intakt und funktionstüchtig ist, so dass insgesamt die Minderung der groben Kraft nur als unwesentlich zu bezeichnen ist.
In der Literatur wird der untere Abriss der Bizepssehne – der einen völligen Funktionsausfall des Bizepsmuskels am Arm bedingt – beim Rechtshänder mit maximal 20% bewertet, beim Linkshänder mit 10%.
Die Beeinträchtigung durch einen derartigen kompletten Ausfall des Bizepsmuskels am Arm ist wesentlich gravierender einzuschätzen als die beim Untersuchten vorliegende Beeinträchtigung durch einen Teilabriss des großen Brustmuskels, der maximal ein Drittel des Gesamtumfanges erfasst.
Zu keiner Zeit war der Kläger für mehr als 6 Monate ohne Unterbrechung wesentlich, d.h. um mindestens 25 v. Hundert, in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Bei meiner Einschätzung mit maximal 20% ist dieser Wert eher als die Obergrenze anzusehen, eine höhere Einschätzung wäre völlig falsch und würde den Unfallfolgen keinesfalls gerecht werden.“
Auf den Vorhalt des Klägers, das Gutachten widerspreche den Feststellungen des Dr. ... und sei wissenschaftlich nicht fundiert, hat der Sachverständige, vom Gericht hierzu aufgefordert, folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:
„Der Unfall des Klägers ereignete sich am 06.02.05, das heißt der Unfall ist jetzt bzw. war bei einer gutachterlichen Untersuchung vom 26.08.08 nahezu vier Jahre her, es ist in der Zwischenzeit eine Konsolidierung und eine Anpassung und Gewöhnung eingetreten. Die klinische Untersuchung ergab einen kräftigen Brustmuskel rechts, der zwar in seiner Muskelmasse um etwa ein Drittel vermindert war, der übrige Brustmuskel war jedoch regelrecht erhalten, in seiner Kontur völlig unauffällig und spannte sich wie auf der Gegenseite kräftig und ausreichend an.
Die Beweglichkeit des Schultergelenkes war aktiv und passiv völlig frei, auch bei Abspreizen und Anspreizen des Armes gegen Widerstand war ein regelrechtes Anspannen und eine regelrechte Ausbildung des großen Brustmuskels in den noch stehenden zwei Dritteln zu erkennen.
Außerdem war der kräftig ausgebildete Musculus pectoralis minor oder kleine Brustmuskel nicht beeinträchtigt und regelrecht sowohl von Funktion und Ausbildung her. Auch die Muskulatur der oberen Extremität rechts war völlig regelrecht, sollte durch den Teilabriss des Brustmuskels eine Schonung auftreten oder aufgetreten sein, so würde sich diese auswirken in einer Atrophie der Schultermuskulatur bzw. der Brustmuskulatur und der Armmuskulatur.
Eine derartige Muskelatrophie konnte jedoch in keiner der erwähnten Körperregionen festgestellt werden.
Auch kernspintomographisch wurde lediglich eine Teilruptur des Musculus pectoralis festgestellt, beim Betasten des angespannten Brustmuskels kann auch festgestellt werden, dass lediglich das untere Drittel vernarbt und retrahiert ist, während zwei Drittel des Muskels voll funktionsfähig sind.
In der zur Verfügung stehenden Literatur über Muskelrisse ist eine Ruptur bzw. Teilruptur des großen Brustmuskels nicht dezidiert aufgeführt, allerdings wird bei einer Lähmung bzw. bei einem kompletten Ausfall des Deltamuskels an der Schulter einschließlich des Trapezmuskels für die rechte Seite maximal eine MdE von 30% gewährt.
Eine derartige Lähmung sowohl des Deltamuskels wie auch des Trapezmuskels stellt jedoch eine wesentlich gravierendere Verletzungsform dar, als der funktionell relativ unwesentliche Teilriss des Brustmuskels.
Auch die Tatsache, dass Herr Dr. ... eine operative Behandlung der erlittenen Verletzung nicht in Betracht gezogen hat, zeigt, dass die Verletzung nicht sehr gravierend gewesen sein konnte, da üblicherweise (siehe die Arbeit der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, St. E., Oberarzt Dr. K. ..., … in „Sportverletzung-Sportschaden 2007) eine operative Behandlung bei Rupturen des Pectoralis major empfehlen.
Da Herr Dr. ... eng mit der genannten Klinik zusammenarbeitet, spricht sein Rat zum konservativen Vorgehen eher gegen eine schwerwiegende Verletzung des Brustmuskels.
Eine 'komplexe Funktionseinschränkung und ausgeprägte Schmerzhaftigkeit' liegt beim Untersuchten keinesfalls vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Herr Dr. ... und die Marienhausklinik in ..., die gleiche Institution darstellen. Nach wie vor muss festgestellt werden, dass eine Diskrepanz zwischen den heftigen geklagten subjektiven Beschwerden und dem relativ blanden klinischen Befund besteht. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass nach nahezu vier Jahren die Verletzung stabil verheilt ist und eine derartige heftige Beschwerdesymptomatik nahezu bei jeder täglichen Bewegung unglaubwürdig ist.“
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die vorstehend zitierten sachverständigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die dem Gericht vorgelegten Gutachten sind vielmehr nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen, so dass entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht. Insbesondere hat der Sachverständige die Begrenzung der MdE des Klägers auf höchstens 20 vom Hundert auch wissenschaftlich untermauert, indem er darauf hingewiesen hat, dass in der Literatur der Abriss der Bizepssehne – der einen völligen Funktionsausfall des Bizepsmuskels am Arm bedinge – beim Rechtshänder mit maximal 20 %, beim Linkshänder mit 10 % bewertet werde und die Beeinträchtigung durch einen derartigen kompletten Ausfall des Bizepsmuskels am Arm als wesentlich gravierender einzuschätzen sei als die beim Kläger vorliegende Beeinträchtigung durch einen Teilabriss des großen Brustmuskels, der maximal ein Drittel des Gesamtumfanges erfasse.
Auch in seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige einleuchtend darauf hingewiesen, dass nach einschlägiger wissenschaftlicher Literatur bei einer Lähmung bzw. bei einem kompletten Ausfall des Deltamuskels an der Schulter einschließlich des Trapezmuskels für die rechte Seite maximal eine MdE von 30% veranschlagt werde, während die Beeinträchtigung des Klägers – dies ist vom Sachverständigen in beiden Gutachten eingehend begründet worden – erheblich geringer sei. Allein der Umstand, dass der Sachverständige damit den Feststellungen des Dr. ... widerspricht, rechtfertigt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung. Vielmehr steht diese in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Polizeiarztes Dr. med. ... vom 06.07.2006 und des Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie bei der ... Saarland, Dr. med. ..., vom 06.08.2007, die beide eine MdE von 15 % für angemessen erachtet haben. Die bei sich widersprechenden ärztlichen Beurteilungen erforderlich werdende Einholung eines (Ober-)Gutachtens durch einen vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen führt naturgemäß dazu, dass dieser sich der Vorbeurteilung eines seiner Fachkollegen nicht wird anschließen können. Angesichts der ausführlichen, auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers beruhenden Begründung des Sachverständigengutachtens und seiner Ergänzung vermag die Kammer auch den Einwand des Klägers, den Untersuchungsergebnissen fehle eine überprüfbare Grundlage, nicht nachzuvollziehen. Fehl geht schließlich auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vorwurf des Klägers, der Sachverständige sei infolge „abfälliger“ und „unseriöser“ Bemerkungen über seine Fachkollegen „unglaubwürdig“ und „nicht ernst zu nehmen“. Hiermit nimmt der Kläger Bezug auf folgende Passage in dem von dem Sachverständigen in einem anderen Rechtsstreit, nämlich dem Verwaltungsrechtsstreit 3 K 91/08, erstellten Ergänzungsgutachten vom 07.11.2008:
„Vor allem nicht sind diese Schäden anzusehen im Sinne einer wesentlichen Verursachung durch den Unfall aus dem Jahre 1988.
Sollten in einer Bescheinigung des St. E. Krankenhauses andere Dinge behauptet worden sein, sind diese entweder auf eine entsprechende Unkenntnis zurückzuführen oder aber auch auf eine wohlwollende und gefällige Beurteilung.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine derartige Bescheinigung von dem mir persönlich bekannten Chefarzt oder den mir ebenfalls bekannten Oberärzten dieser Klinik ausgestellt wurde.“
Abgesehen davon, dass diese Äußerung des Sachverständigen nicht den Fall des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit betrifft, ist insoweit folgendes zu bemerken: Wie bereits dargelegt setzt sich ein gerichtlich bestellter Obergutachter naturgemäß mit anders lautenden medizinischen Feststellungen auseinander. Wenn ein als „Obergutachter“ gerichtlich bestellter Sachverständiger, der – wie im vorliegenden Fall der sachverständige Gutachter ... – dem Gericht aus einer Reihe anderer Verfahren als unvoreingenommen, zuverlässig und glaubwürdig bekannt ist, unter Hinweis auf anders lautende ärztliche Stellungnahmen angegriffen wird, muss es ihm – vom Gericht zur Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert – gestattet sein, zum Ausdruck zu bringen, dass er gleichwohl an seiner Beurteilung festhält und widersprechende Atteste angesichts von ihm im Einzelnen in völlig sachlicher Weise dargelegter Umstände für medizinisch abwegig hält. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige aus irgendwelchen Gründen – solche sind auch vom Kläger nicht konkret vorgetragen – im Falle des Klägers oder in Bezug auf hier in Betracht kommende ärztliche Kollegen voreingenommen sein könnte. Gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen hat im Übrigen auch der Kläger, der hierzu vor der Bestellung des Gutachters vom Gericht gehört worden ist, ausdrücklich keine Bedenken geäußert.
Die Kammer ist demnach von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und folglich davon überzeugt, dass die dienstunfallbedingte MdE des Klägers bei einem Grad von maximal 20 vom Hundert eine Gewährung von Unfallausgleich nicht rechtfertigt.
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen, einen Anspruch des Klägers auf Festsetzung einer höheren MdE sowie auf Gewährung von Unfallausgleich verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.
Zur Begründung wird insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Was der Kläger hiergegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers nicht höher als mit (maximal) 20 vom Hundert zu bewerten ist, was zur Folge hat, dass auch ein Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG ausscheidet. Dies hat das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie, … ..., vom 05.09.2008, ergänzt durch dessen Zusatzgutachten vom 07.11.2008, eindeutig ergeben.
In seinem Gutachten vom 05.09.2008 gelangt der Sachverständige nach ausführlicher fachwissenschaftlich fundierter Begründung zu der folgenden zusammenfassenden Beurteilung:
„Herr A. wurde am 26.08.08 einer eingehenden fachorthopädischen gutachterlichen klinischen“ Untersuchung (Ergänzung des Gerichts) „unterzogen, aufgrund dieser Untersuchung möchte ich die weiter oben gestellten Fragen des Gerichtes wie folgt beantworten:
Die durch den Dienstunfall des Klägers vom 06.02.05 bzw. durch seine Folgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) seit dem 06.02.05 bis heute ist mit maximal
20 % (Zwanzig v. Hundert)
zu beziffern.
Es handelt sich lediglich um einen Teilabriss des großen Brustmuskels rechts, zwei Drittel des Muskels stehen noch und sind ausreichend kräftig und suffizient, eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung des Nachbargelenkes (Schultergelenk) ist nicht eingetreten, mittlerweile ist es – über drei Jahre nach dem Unfall – zu einer Anpassung und Gewöhnung gekommen, so dass eine gewisse Diskrepanz zwischen dem relativ blanden klinischen Befund und der starken subjektiven Beschwerdesymptomatik besteht. Zugegebenermaßen ist die grobe Kraft des großen Brustmuskels rechts eingeschränkt, allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass der kleine Brustmuskel (Musculus pectoralis minor) völlig intakt und funktionstüchtig ist, so dass insgesamt die Minderung der groben Kraft nur als unwesentlich zu bezeichnen ist.
In der Literatur wird der untere Abriss der Bizepssehne – der einen völligen Funktionsausfall des Bizepsmuskels am Arm bedingt – beim Rechtshänder mit maximal 20% bewertet, beim Linkshänder mit 10%.
Die Beeinträchtigung durch einen derartigen kompletten Ausfall des Bizepsmuskels am Arm ist wesentlich gravierender einzuschätzen als die beim Untersuchten vorliegende Beeinträchtigung durch einen Teilabriss des großen Brustmuskels, der maximal ein Drittel des Gesamtumfanges erfasst.
Zu keiner Zeit war der Kläger für mehr als 6 Monate ohne Unterbrechung wesentlich, d.h. um mindestens 25 v. Hundert, in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Bei meiner Einschätzung mit maximal 20% ist dieser Wert eher als die Obergrenze anzusehen, eine höhere Einschätzung wäre völlig falsch und würde den Unfallfolgen keinesfalls gerecht werden.“
Auf den Vorhalt des Klägers, das Gutachten widerspreche den Feststellungen des Dr. ... und sei wissenschaftlich nicht fundiert, hat der Sachverständige, vom Gericht hierzu aufgefordert, folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:
„Der Unfall des Klägers ereignete sich am 06.02.05, das heißt der Unfall ist jetzt bzw. war bei einer gutachterlichen Untersuchung vom 26.08.08 nahezu vier Jahre her, es ist in der Zwischenzeit eine Konsolidierung und eine Anpassung und Gewöhnung eingetreten. Die klinische Untersuchung ergab einen kräftigen Brustmuskel rechts, der zwar in seiner Muskelmasse um etwa ein Drittel vermindert war, der übrige Brustmuskel war jedoch regelrecht erhalten, in seiner Kontur völlig unauffällig und spannte sich wie auf der Gegenseite kräftig und ausreichend an.
Die Beweglichkeit des Schultergelenkes war aktiv und passiv völlig frei, auch bei Abspreizen und Anspreizen des Armes gegen Widerstand war ein regelrechtes Anspannen und eine regelrechte Ausbildung des großen Brustmuskels in den noch stehenden zwei Dritteln zu erkennen.
Außerdem war der kräftig ausgebildete Musculus pectoralis minor oder kleine Brustmuskel nicht beeinträchtigt und regelrecht sowohl von Funktion und Ausbildung her. Auch die Muskulatur der oberen Extremität rechts war völlig regelrecht, sollte durch den Teilabriss des Brustmuskels eine Schonung auftreten oder aufgetreten sein, so würde sich diese auswirken in einer Atrophie der Schultermuskulatur bzw. der Brustmuskulatur und der Armmuskulatur.
Eine derartige Muskelatrophie konnte jedoch in keiner der erwähnten Körperregionen festgestellt werden.
Auch kernspintomographisch wurde lediglich eine Teilruptur des Musculus pectoralis festgestellt, beim Betasten des angespannten Brustmuskels kann auch festgestellt werden, dass lediglich das untere Drittel vernarbt und retrahiert ist, während zwei Drittel des Muskels voll funktionsfähig sind.
In der zur Verfügung stehenden Literatur über Muskelrisse ist eine Ruptur bzw. Teilruptur des großen Brustmuskels nicht dezidiert aufgeführt, allerdings wird bei einer Lähmung bzw. bei einem kompletten Ausfall des Deltamuskels an der Schulter einschließlich des Trapezmuskels für die rechte Seite maximal eine MdE von 30% gewährt.
Eine derartige Lähmung sowohl des Deltamuskels wie auch des Trapezmuskels stellt jedoch eine wesentlich gravierendere Verletzungsform dar, als der funktionell relativ unwesentliche Teilriss des Brustmuskels.
Auch die Tatsache, dass Herr Dr. ... eine operative Behandlung der erlittenen Verletzung nicht in Betracht gezogen hat, zeigt, dass die Verletzung nicht sehr gravierend gewesen sein konnte, da üblicherweise (siehe die Arbeit der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, St. E., Oberarzt Dr. K. ..., … in „Sportverletzung-Sportschaden 2007) eine operative Behandlung bei Rupturen des Pectoralis major empfehlen.
Da Herr Dr. ... eng mit der genannten Klinik zusammenarbeitet, spricht sein Rat zum konservativen Vorgehen eher gegen eine schwerwiegende Verletzung des Brustmuskels.
Eine 'komplexe Funktionseinschränkung und ausgeprägte Schmerzhaftigkeit' liegt beim Untersuchten keinesfalls vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Herr Dr. ... und die Marienhausklinik in ..., die gleiche Institution darstellen. Nach wie vor muss festgestellt werden, dass eine Diskrepanz zwischen den heftigen geklagten subjektiven Beschwerden und dem relativ blanden klinischen Befund besteht. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass nach nahezu vier Jahren die Verletzung stabil verheilt ist und eine derartige heftige Beschwerdesymptomatik nahezu bei jeder täglichen Bewegung unglaubwürdig ist.“
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die vorstehend zitierten sachverständigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die dem Gericht vorgelegten Gutachten sind vielmehr nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen, so dass entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht. Insbesondere hat der Sachverständige die Begrenzung der MdE des Klägers auf höchstens 20 vom Hundert auch wissenschaftlich untermauert, indem er darauf hingewiesen hat, dass in der Literatur der Abriss der Bizepssehne – der einen völligen Funktionsausfall des Bizepsmuskels am Arm bedinge – beim Rechtshänder mit maximal 20 %, beim Linkshänder mit 10 % bewertet werde und die Beeinträchtigung durch einen derartigen kompletten Ausfall des Bizepsmuskels am Arm als wesentlich gravierender einzuschätzen sei als die beim Kläger vorliegende Beeinträchtigung durch einen Teilabriss des großen Brustmuskels, der maximal ein Drittel des Gesamtumfanges erfasse.
Auch in seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige einleuchtend darauf hingewiesen, dass nach einschlägiger wissenschaftlicher Literatur bei einer Lähmung bzw. bei einem kompletten Ausfall des Deltamuskels an der Schulter einschließlich des Trapezmuskels für die rechte Seite maximal eine MdE von 30% veranschlagt werde, während die Beeinträchtigung des Klägers – dies ist vom Sachverständigen in beiden Gutachten eingehend begründet worden – erheblich geringer sei. Allein der Umstand, dass der Sachverständige damit den Feststellungen des Dr. ... widerspricht, rechtfertigt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung. Vielmehr steht diese in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Polizeiarztes Dr. med. ... vom 06.07.2006 und des Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie bei der ... Saarland, Dr. med. ..., vom 06.08.2007, die beide eine MdE von 15 % für angemessen erachtet haben. Die bei sich widersprechenden ärztlichen Beurteilungen erforderlich werdende Einholung eines (Ober-)Gutachtens durch einen vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen führt naturgemäß dazu, dass dieser sich der Vorbeurteilung eines seiner Fachkollegen nicht wird anschließen können. Angesichts der ausführlichen, auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers beruhenden Begründung des Sachverständigengutachtens und seiner Ergänzung vermag die Kammer auch den Einwand des Klägers, den Untersuchungsergebnissen fehle eine überprüfbare Grundlage, nicht nachzuvollziehen. Fehl geht schließlich auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vorwurf des Klägers, der Sachverständige sei infolge „abfälliger“ und „unseriöser“ Bemerkungen über seine Fachkollegen „unglaubwürdig“ und „nicht ernst zu nehmen“. Hiermit nimmt der Kläger Bezug auf folgende Passage in dem von dem Sachverständigen in einem anderen Rechtsstreit, nämlich dem Verwaltungsrechtsstreit 3 K 91/08, erstellten Ergänzungsgutachten vom 07.11.2008:
„Vor allem nicht sind diese Schäden anzusehen im Sinne einer wesentlichen Verursachung durch den Unfall aus dem Jahre 1988.
Sollten in einer Bescheinigung des St. E. Krankenhauses andere Dinge behauptet worden sein, sind diese entweder auf eine entsprechende Unkenntnis zurückzuführen oder aber auch auf eine wohlwollende und gefällige Beurteilung.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine derartige Bescheinigung von dem mir persönlich bekannten Chefarzt oder den mir ebenfalls bekannten Oberärzten dieser Klinik ausgestellt wurde.“
Abgesehen davon, dass diese Äußerung des Sachverständigen nicht den Fall des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit betrifft, ist insoweit folgendes zu bemerken: Wie bereits dargelegt setzt sich ein gerichtlich bestellter Obergutachter naturgemäß mit anders lautenden medizinischen Feststellungen auseinander. Wenn ein als „Obergutachter“ gerichtlich bestellter Sachverständiger, der – wie im vorliegenden Fall der sachverständige Gutachter ... – dem Gericht aus einer Reihe anderer Verfahren als unvoreingenommen, zuverlässig und glaubwürdig bekannt ist, unter Hinweis auf anders lautende ärztliche Stellungnahmen angegriffen wird, muss es ihm – vom Gericht zur Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert – gestattet sein, zum Ausdruck zu bringen, dass er gleichwohl an seiner Beurteilung festhält und widersprechende Atteste angesichts von ihm im Einzelnen in völlig sachlicher Weise dargelegter Umstände für medizinisch abwegig hält. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige aus irgendwelchen Gründen – solche sind auch vom Kläger nicht konkret vorgetragen – im Falle des Klägers oder in Bezug auf hier in Betracht kommende ärztliche Kollegen voreingenommen sein könnte. Gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen hat im Übrigen auch der Kläger, der hierzu vor der Bestellung des Gutachters vom Gericht gehört worden ist, ausdrücklich keine Bedenken geäußert.
Die Kammer ist demnach von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und folglich davon überzeugt, dass die dienstunfallbedingte MdE des Klägers bei einem Grad von maximal 20 vom Hundert eine Gewährung von Unfallausgleich nicht rechtfertigt.
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.