Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 24.11.2008 – 3 K 91/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1952 geborene Kläger ist Polizeibeamter (Polizeihauptkommissar) in Diensten des Saarlandes und begehrt die Anerkennung eines Lendenwirbelsäulen-Syndroms (LWS-Syndrom) mit Bandscheibenprotusion als Folge eines am 29.11.1988 erlittenen, mit Bescheid des Beklagten vom 16.02.1989 anerkannten Dienstunfalls. Als Dienstunfallfolgen wurde in dem genannten Bescheid, ergänzt durch Bescheid vom 02.07.1991, anerkannt: „Kniegelenksdistorsion links mit Innenmeniskusläsion und vorderer Kreuzbandruptur“.
Mit Attest des Dr. med. , St. E.-Klinik , vom 17.09.2002 wurde dem Kläger bescheinigt, dass es bei ihm aufgrund der verminderten Belastbarkeit des linken Beines zu Belastungsbeschwerden im Bereich der LWS mit Betroffenheit des linken Beines gekommen sei und die Behandlung dieser Beschwerden daher auch im Zusammenhang mit den Fehlbelastungsfolgen im linken Kniegelenk nach dem Dienstunfall zu sehen seien. Mit Schreiben vom 19.09.2002 beantragte der Kläger daraufhin beim polizeiärztlichen Dienst die Erweiterung der Dienstunfallfürsorgeleistungen auf die von Dr. ... testierten Folgen. Nach dem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des polizeiärztlichen Dienstes des Beklagten (s. Bl. 10 d.A.) wurde dies aus der Sicht des damaligen Polizeiarztes Dr. ... nicht für erforderlich erachtet; bis Oktober 2005 wurden Rechnungen bezüglich der in Zusammenhang mit den Belastungsbeschwerden stehenden Therapiekosten vielmehr ohne Weiteres anerkannt und die Kosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge übernommen. In der Folgezeit wurden vom Kläger Rechnungen im Zusammenhang mit einem Bandscheibenleiden im LWS-Bereich vorgelegt. Da der nunmehr zuständige Polizeiarzt Dr. ... die Kausalität zwischen dem Bandscheibenleiden und dem Dienstunfall des Klägers vom 29.11.1988 in Zweifel zog, forderte er zur Klärung der Kausalitätsfrage mit Schreiben vom 01.06.2006 ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. med. ... bei der Deutschen ... Saarland an. Den mehrfachen Aufforderungen, sich bei dem beauftragten Gutachter vorzustellen (vier Termine), kam der Kläger indes nicht nach.
Mit Schreiben vom 25.06.2007 forderte der Kläger den Beklagten auf, „unverzüglich ausdrücklich zu bescheiden, dass die o.g. Befundlage“ – gemeint ist die Feststellung des Dr. ... vom 17.09.2002 – „bei den Dienstunfallfürsorgeleistungen anerkannt wird“. Insoweit wies der Kläger darauf hin, dass eine Bescheidung seines Antrags auf entsprechende Erweiterung der Dienstunfallfürsorgeleistungen bisher nicht als erforderlich angesehen worden sei, weil die Befundlage ohnehin im Rahmen der gewährten Dienstunfallfürsorgeleistungen Berücksichtigung gefunden habe. Damit liege „eine Selbstbindung der Verwaltung vor“, von der allenfalls durch einen belastenden Verwaltungsakt, der bislang nicht ergangen sei, abgewichen werden könne.
Mit angefochtenem Bescheid vom 31.08.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die von ihm geltend gemachten, sein LWS-Leiden betreffenden Therapieaufwendungen könnten nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt werden. Da der Kläger zu den insoweit anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschienen sei, lasse sich der erforderliche Kausalzusammenhang nicht feststellen.
Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem er sich im Wesentlichen auf die „eindeutigen Feststellungen des damaligen Polizeiarztes“ Dr. ... berief, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Dienstunfall sei nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten sei, wobei zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse. Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Dienstunfallfolge sei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Körperschaden und dem Unfallereignis. Dabei sei von den vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Begriff der Ursächlichkeit im Dienstunfallrecht auszugehen. Als Ursache im Rechtssinne seien danach nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht könne demgemäß auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöse oder beschleunige, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch eine bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehöre – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukomme, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen seien. Nicht Ursachen im Rechtssinne seien demnach so genannte Gelegenheitsursachen, also Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen seien, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurft habe, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Für den Nachweis des von § 31 Abs. 1 BeamtVG geforderten Kausalzusammenhangs trage der Beamte die materielle Beweislast. Da der Kläger zu keinem der anberaumten Untersuchungstermine erschienen sei, gehe der Umstand, dass die Kausalität zwischen dem erlittenen Bandscheibenschaden und dem Dienstunfall vom 29.11.1989 ungeklärt bleibe, zu seinen Lasten. Die vom Kläger begehrte Entscheidung über die Erweiterung von Dienstunfallfolgen könne im Übrigen allein durch das Referat D 4 erfolgen; der polizeiärztliche Dienst sei zu solchen Entscheidungen nicht befugt.
Mit am 28.01.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
Sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergänzend und vertiefend trägt er vor, bereits der damalige Polizeiarzt Dr. med. ... sei ersichtlich davon ausgegangen, dass die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im LWS-Bereich von den bisherigen versorgungsrechtlichen Bescheiden gedeckt seien, er habe also diese nachträglich aufgetretenen Beschwerden als unzweifelhafte Folge des anerkannten Dienstunfalls angesehen. Ab dem Zeitpunkt der neuen medizinischen Befundlage im Jahre 2002 habe er, der Kläger, im Rahmen der Unfallfürsorge durch den Beklagten auch solche Rechnungen vorgelegt, welche ihren Ursprung in der Diagnose LWS-Syndrom bei BS-Protusion L3/4 und L4/5 gehabt hätten. Diese Rechnungen seien vom Beklagten anerkannt worden. Zum Beleg reicht der Kläger insoweit eine Rechnung des Prof. Dr. med. ... vom 14.03.2003 zu den Akten, welche unzweifelhaft Heilbehandlungen wegen LWS-Syndrom bei BS-Protrusion betreffe. Sowohl mit Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. med. …. vom 24.6.2006 als auch mit Schreiben des Dr. med. … vom 26.4.2006 werde die Kausalität des Dienstunfalls außer Zweifel gestellt. Erst seit dem Wechsel des zuständigen Polizeiarztes vertrete der Beklagte den Standpunkt, dass erstmals ab dem Jahre 2005 Rechnungen eingereicht worden seien, die auf einem zuvor nicht diagnostizierten und vom Dienstunfall nicht kausal erfassten LWS-Befund beruhten. Die Argumentation des Beklagten, er, der Kläger, habe zu beweisen, dass zwischen anerkanntem Dienstunfall und dem erst später diagnostizierten LWS-Syndrom ein kausaler Zusammenhang bestehe, sei rechtlich nicht haltbar. Nicht er müsse den Nachweis führen, dass die streitgegenständlichen Kosten als Heilbehandlung der Unfallfürsorge zugänglich und kausale Folgen des anerkannten Dienstunfalls seien, vielmehr habe der Beklagte im Bestreitensfalle den Nachweis des Gegenteils zu führen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte vor dem Wechsel der Person des Polizeiarztes ohne Vorbehalte entsprechende Kosten übernommen und die Kausalität anerkannt habe. Durch dieses Verhalten in der Vergangenheit habe sich der Beklagte nicht nur selbst gebunden, es habe vielmehr auch keiner erneuten fachmedizinischen Untersuchung durch einen unabhängigen Facharzt für Orthopädie bedurft, zumal die Streitfrage, ob das LWS-Leiden unmittelbare oder mittelbare Folgen des anerkannten Dienstunfalls sei, sich durch ein Fachgutachten nach Aktenlage klären lasse. Bei einer persönlichen Untersuchung hätte allein das bereits diagnostizierte LWS-Leiden erneut festgestellt werden können, für die Frage der Kausalität wäre diese persönliche Untersuchung völlig entbehrlich. Die Last der Beweisführung liege nach erfolgter Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts bei dem Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2008 zu verpflichten, das beim Kläger diagnostizierte LWS-Syndrom bei BS-Protusion L3/4 und L 4/5 als Folge des mit Bescheid vom 16.02.1989 anerkannten Dienstunfalls anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, der Kläger sei von dem mit der Begutachtung beauftragten Facharzt für Chirurgie / Unfallchirurgie, Herrn Dr. med. ..., zu vier Terminen eingeladen worden, habe aber keinen dieser Termine wahrgenommen. Die Kausalitätsfrage zwischen dem anerkannten Dienstunfall vom 29.11.1988 und dem im Jahre 2002, also knapp 14 Jahre später, diagnostizierten Bandscheibenschaden sei daher weiterhin ungeklärt. Für den Nachweis des von § 31 Abs. 1 BeamtVG geforderten Kausalzusammenhangs trage der Beamte die materielle Beweislast. Dies gelte auch für Folgeschäden. Unfallbedingte Bandscheibenschäden setzten so hohe Kräfte voraus, dass in der Regel auch ein Wirbelkörper gebrochen sei. Dies sei in der Medizin unumstritten. Die Kausalität zwischen dem Bandscheibenschaden und dem Dienstunfall vom 29.11.1988 sei daher fraglich. Um die bestehenden Zweifel an dieser Kausalität zu bestätigen oder aus der Welt zu räumen, sei ein Unfallchirurg mit einem unfallchirurgischen Gutachten beauftragt worden. Dass der Kläger zu keinem der anberaumten Untersuchungstermine erschienen sei, gehe zu seinen Lasten. Ohne den Nachweis der Kausalität und die schriftliche Anerkennung der Verletzungsfolgen als dienstunfallbedingt könne eine Übernahme der Behandlungskosten nicht erfolgen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe er, der Beklagte, sich nicht gebunden. Die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall bedürfe der Schriftform. Eine schriftliche Anerkennung der begehrten Verletzungsfolgen sei von der zuständigen Stelle nicht erfolgt. Der Kläger verkenne, dass die Entscheidung über die Erweiterung von Dienstunfallfolgen nur schriftlich durch das Referat D 4 erfolgen könne. Eine solche schriftliche Entscheidung sei nie getroffen worden. Der polizeiärztliche Dienst sei zu solchen Entscheidungen nicht befugt. Werde ein Körperschaden als Dienstunfall anerkannt, so beschränke sich die Bindungswirkung des Anerkennungsbescheides auf den Regelungsbereich des § 31 BeamtVG. Eine schriftliche Anerkennung der Verletzungsfolgen den Bandscheibenvorfall betreffend existiere nicht. Auch wenn die Aufklärung des rechtlich erheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren der Behörde obliege, hätten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze zu gelten. Danach bedürfe das Vorliegen eines Dienstunfalls des vollen Beweises. Seien die Voraussetzungen für Ansprüche aus der Unfallversorgung ungeklärt, so treffe die materielle Beweislast grundsätzlich den Beamten. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheide die oberste Dienstbehörde, ob ein Dienstunfall vorliege. Diese Entscheidung sei ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedürfe. Darüber hinaus habe grundsätzlich die amtsärztliche Beurteilung Vorrang vor privatärztlichen Attesten, die der Unfallgeschädigte beibringe. Der Kläger könne nicht darüber entscheiden, welche Beweismittel ergiebig seien und welche nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich nicht nach Aktenlage entscheiden. So werde beispielsweise in der vorgelegten fachorthopädischen Bescheinigung des Dr. … von der St. E. Klinik vom 26.04.2006 ausgeführt, dass die Bandscheibenproblematik bzw. LWS-Beschwerden unfallunabhängig seien. Im Übrigen bleibe unverständlich, warum die Frage einer „persönlichen Untersuchung", die dem Kläger ja mehrfach angeboten worden sei, für die Frage der Kausalität „völlig entbehrlich" sei, vielmehr sei die Frage der Kausalität gerade der zentrale Punkt, den ein erfahrener Unfallchirurg beurteilen könne.
Mit Beschluss vom 18.07.2008 hat die Kammer über die Frage, welche gesundheitlichen Folgen im LWS-Bereich beim Kläger durch den mit Bescheid des Beklagten vom 16.02.1989 anerkannten Dienstunfall vom 29.11.1988 im Sinne einer wesentlichen Verursachung eingetreten sind, insbesondere ob das beim Kläger diagnostizierte LWS-Syndrom bei BS-Protusion L3/4 und L4/5 als Folge des Dienstunfalls im Sinne einer wesentlichen Verursachung anzusehen ist, Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie, H. W. …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische Gutachten vom 06.09.2008 Bezug genommen.
Während der Beklagte die angefochtenen Bescheide durch das Gutachten bestätigt sieht, macht der Kläger geltend, es sei unklar, wie die gutachterliche Feststellung mit den Feststellungen des Marienhaus Klinikums in vom 29.01.2008 in Einklang zu bringen seien, wo verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenks und degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule mit Bewegungseinschränkung und muskulären Verspannungen diagnostiziert seien. Auch habe der Gutachter sich nicht nachvollziehbar mit den Feststellungen in der fachärztlichen Bescheinigung der Marienhausklinik vom 24.05.2006 auseinandergesetzt, in der ausgeführt sei, dass es infolge der Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks nach 1988 zu einer entsprechenden verstärkten Belastung im Bereich des rechten Kniegelenks und in der Lendenwirbelsäule gekommen sei und insoweit die lumboischialgieformen Beschwerden links bei Bandscheibenvorfall L4/5 sowie die Beschwerden im rechten Bein als mittelbare Folge des Dienstunfalls vom 29.11.1988 anzusehen seien. Dazu sei der Gutachter insgesamt anzuhören.
Die Kammer hat den Sachverständigen schriftlich aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 07.11.2008 wird Bezug genommen.
Der Kläger meint hierzu, der Gutachter äußere sich herablassend gegenüber seinen Fachkollegen und sei daher unglaubwürdig und wissenschaftlich nicht ernst zu nehmen; überdies fehle ein ausreichender Nachweis über das Zustandekommen der Untersuchungsergebnisse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter Dienstunfall) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung eines LWS-Syndroms bei BS-Protusion L3/4 und L 4/5 als Folge des mit Bescheid vom 16.02.1989 anerkannten Dienstunfalls. Die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Zur Begründung kann zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2008 Bezug genommen werden. Diese sind durch den Vortrag des Beklagten im Klageverfahren zutreffend ergänzt worden; auch hierauf wird Bezug genommen.
Insbesondere ist eine Anerkennung des LWS-Syndroms bei BS-Protusion als Dienstunfallfolge durch begünstigenden Verwaltungsakt, an den der Beklagte bis zu einer Rücknahme gebunden wäre, bislang aus den vom Beklagten zutreffend dargelegten Gründen nicht erfolgt. Hiervon geht letztlich auch der Kläger aus, der einen derartigen begünstigenden Verwaltungsakt im vorliegenden Prozess erst erstreiten will. Mag der Polizeiarzt Dr. ... auch von einer (Mit-) Ursächlichkeit des Dienstunfalls in Bezug auf beim Kläger eingetretene „Belastungsbeschwerden“ im LWS-Bereich ausgegangen sein, so bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte – abgesehen von der Frage der internen Zuständigkeit – damit generell ein LWS-Syndrom mit BS-Protusion als Dienstunfallfolge anerkannt hätte. Ein Verwaltungsakt mit einem derartigen Regelungsgehalt existiert nach zutreffender Auffassung des Beklagten nicht. Hiervon ausgehend führt auch die rechtswidrige Anerkennung einzelner nicht dienstunfallbedingter Aufwendungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nicht zu einer dauerhaften Verpflichtung des Beklagten zur Fortgewährung solcher Leistungen.
Hinsichtlich der demnach entscheidungserheblichen Frage der Kausalität des Dienstunfalls für das beim Kläger diagnostizierte Bandscheibenleiden steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine derartige Kausalität im dienstunfallrechtlichen Sinne (siehe hierzu die zutreffende Darstellung im angefochtenen Widerspruchsbescheid) nicht besteht. Dies hat das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie, H. W. .., vom 06.09.2008, ergänzt durch dessen Zusatzgutachten vom 07.11.2008, eindeutig ergeben.
In seinem Gutachten vom 06.09.2008 gelangt der Sachverständige nach ausführlicher fachwissenschaftlich fundierter Begründung zu der folgenden zusammenfassenden Beurteilung:
„Herr A. wurde am 27.08.08 einer eingehenden fachorthopädischen klinischen gutachterlichen Untersuchung unterzogen, aufgrund dieser Untersuchung möchte ich die weiter oben gestellten Fragen des Gerichtes wie folgt beantworten: Wesentliche gesundheitliche Folgen im LWS-Bereich sind beim Kläger durch den mit Bescheid des Beklagten vom 16.02.89 anerkannten Dienstunfall vom 29.11.88 nicht eingetreten.
Bei dem Unfall vom 29.11.88 wurde zunächst anerkannt: 'Kniegelenksdistorsion links, Innenmeniskusläsion'.
Aufgrund einer später durchgeführten Arthroskopie wurde dann eine vordere Kreuzbandruptur festgestellt, diese wurde mit Bescheid vom 19.06.96 als Folge des Unfalls von 1988 anerkannt.
Die Meniskusläsion bzw. die vordere Kreuzbandläsion wurde operativ behandelt, seit den Operationen ist das Kniegelenk stabil, bei meiner jetzigen gutachterlichen Untersuchung konnte ich eine Instabilität nicht feststellen, allenfalls eine geringfügige angedeutete 1+ Instabilität des vorderen Kreuzbandes, allerdings waren die wesentlichen Merkmale einer anterolateralen Knieinstabilität wie z. B. Pivot-Shift-Phänomen oder Lachmann Test negativ.
Auch bestand eine Kniegelenkskontraktur am betroffenen linken Kniegelenk nicht, die Funktion war endgradig bezüglich der Beugefähigkeit eingeschränkt, die Streckung bis zur 0° Stellung war durchaus möglich.
Die im Jahr 2002 durchgeführt Kernspintomographie der LWS zeigte eindeutige degenerative Veränderungen im Sinne von Bandscheibenprotusionen der drei unteren Bandscheibenfächer, wie sie bei einem damals 50jährigen durchaus üblich sind. Es stellt sich die Frage, wie überhaupt eine Kniegelenksarthrose nach mehrfachen Operationen zu einer Lumboischialgie bzw. zu einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule führen kann. Die oft in den Unterlagen behaupteten statischen Störungen bzw. die 'persistierende Instabilität des Kniegelenkes' oder das 'knieabhängige Gangbild' sind völlig unzutreffende Behauptungen.
Eine 'persistierende Instabilität' des Kniegelenkes besteht keinesfalls, eine klinische Instabilität liegt nicht vor, es konnten bei meinen entsprechenden Untersuchungen keine gröberen oder stärker ausgeprägten Instabilitätsphänomene festgestellt werden, allenfalls war angedeutetes 1+ Shiften bei der Untersuchung vorhanden. Auch ein 'knieabhängiges Gangbild' fand sich nicht, ein derartiges wäre nur möglich bei einer Beugekontraktur und damit einer virtuellen Verkürzung des linken Beines, es lag aber weder eine Beugekontraktur oder eine echte oder gar eine virtuelle Verkürzung des linken Beines vor.
Auch war das Gangbild bei meiner jetzigen Untersuchung völlig normal, eine Kniegelenkserkrankung mit sekundären Folgen auf die Lendenwirbelsäule war nur denkbar durch eine Beinverkürzung erheblicher Art mit stark veränderter Statik, eine derartige statisch relevante Beinverkürzung oder Beugekontraktur mit virtueller Beinverkürzung lag jedoch beim Untersuchten keinesfalls vor.
Ich möchte kurz auf die Jahrzehnte anhaltende Diskussion über sekundäre Wirbelsäulenschäden bei Beinamputierten hinweisen, wo sich zu Beginn der 80iger bzw. der 90iger Jahre nach ausgedehnten amerikanischen und schwedischen Reihenuntersuchungen an Kriegsamputierten herauskristallisiert hat, dass amputationsbedingte Veränderungen an erhaltenen Gelenken des Amputierten bzw. nicht betroffenen Beines nicht mit Sicherheit nachzuweisen waren. An der Wirbelsäule war ein Sekundärschaden lediglich dann nachzuweisen, wenn die Beinlänge durch unterschiedliche Qualität der Prothese oder auch durch Kontrakturen der Stümpfe unterschiedlich groß war mit statisch relevanten Differenzen.
Insgesamt war mit Sicherheit eine systematische Schädigung der Wirbelsäule nicht nachzuweisen.
Die Frage der Sekundärschädigungen der Wirbelsäule bei Beinamputierten ist seit den 80iger Jahren eindeutig geklärt, auch literaturmäßig und stellt keine Diskussion bzw. keinen Anlass für Diskussionen bei derartigen Schädigungen dar.
Zusammenfassend möchte ich nochmals die Ergebnisse wie folgt benennen: Ein sekundärer LWS Schaden durch die posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes bei Herrn A. lässt sich nicht nachweisen, ein derartiger sekundärer LWS Schaden wäre nur möglich bei erheblichen statischen Veränderungen, die jedoch nicht vorliegen.
Außerdem waren die röntgenologisch und kernspintomographisch festgestellten Veränderungen der Lendenwirbelsäule im Sinne von degenerativen Veränderungen (Bandscheibenvorwölbungen bzw. Protusionen) zu sehen, die durchaus üblich sind bei einem 50jährigen Mann.
Vor allem können die Schäden im Bereich der LWS keinesfalls als Folge des Dienstunfalles vom 1988 im Sinne einer wesentlichen Verursachung angesehen werden. Eine wesentliche Mitwirkung sowohl des Unfalls selbst wie auch der Unfallfolgen aus dem Jahre 1988 bei den Verschleißerkrankungen der Lendenwirbelsäule besteht nicht.“
Auf die vom Kläger gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände hat der Sachverständige, vom Gericht hierzu aufgefordert, folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:
„Bei dem Unfall von 1988 erlitt Herr A. eine Kniebinnenverletzung, es wurde eine Arthroskopie mit Meniskusteilresektion durchgeführt, eine weitere Operation fand 1988 statt. Eine weitere Operation erfolgt 1990 wegen eines Meniskuskorbhenkelrisses mit Arthroskopie und Resektion des Korbhenkels.
Wegen einer vorderen Kreuzbandinstabilität erfolgte 1991 dann eine vordere Kreuzbandplastik, gleichen Jahr erfolgte die Entfernung der Metallimplantate. Kreuzbandplastik und Metallentfernung wurden in der St. E. Klinik im Jahr 1991 durchgeführt.
Im Jahr 2007 erneute Arthroskopie des linken Kniegelenkes, dabei wurden ausgedehnte arthrotische Veränderungen festgestellt.
Im Rahmen einer stationären Reha-Maßnahme vom 13.06. bis 01.07.2005 wurde ferner ein 'degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenschaden' festgestellt. Dabei werden die Wirbelsäulenveränderungen eindeutig als degenerativ beurteilt, die lumbalen Beschwerden bestanden seit dem Jahr 2002, die Kernspintomographie vom 19.08.03 ergab degenerativ bedingte Bandscheibenprotrusionen bei L3/4 und auch im Segment L4/5.
Auch im Jahr 2008 war eine stationäre Reha-Maßnahme im Krankenhaus … in der Orthopädie erforderlich.
Klinisch fand sich bei meiner gutachterlichen Untersuchung vom 27.08.08 eine fortgeschrittene Arthrose des linken Kniegelenkes, ferner eine geringfügige Instabilität des vorderen Kreuzbandapparates.
Außerdem entsprechende Operationsnarben, eine Beinlängendifferenz, ein Beckenschiefstand oder eine Wirbelsäulenverbiegung fanden sich nicht.
Röntgenologisch fand sich im Bereich des linken Kniegelenkes eine mittelgradige Arthrose.
Die Kernspintomographie aus dem Jahr 2003 zeigte eindeutige degenerative Veränderungen - also verschleißbedingte Veränderungen - im Sinne einer Protrusion L3/4 und L4/5 sowie spondylarthrotische Veränderungen.
Zusammenfassende Beurteilung
Eine statische Störung lag bzw. liegt beim Untersuchten also nicht vor. Auch die geringfügige Instabilität des linken Kniegelenkes spielt für das Gangbild keine wesentliche Rolle. Ein Hinken fand sich nicht, ein so genanntes 'knieabhängiges Gangbild' wie von den Rechtsanwälten des Herrn A. behauptet, lag keinesfalls vor. Insbesondere lang auch eine virtuelle Beinverkürzung infolge einer Beugekontraktur keinesfalls vor, auch ein Beckenschiefstand, eine Beinverkürzung links oder eine Beinlängendifferenz konnte ich nicht feststellen.
Diese oben angeführten Faktoren können unter Umständen zu einer statisch bedingten reversiblen Lumbalgie führen, keinesfalls jedoch die klinisch völlig unauffälligen Feststellungen, die ich bei Herrn A. von Seiten des linken Kniegelenkes, des Gangbildes und der LWS getroffen habe.
Die Tatsache, dass das 'linke Kniegelenk minder belastbar war' kann nicht als Ursache angesehen werden, dass es zu einer entsprechend stärkeren Belastung im Bereich des rechten Kniegelenkes, der Hüftgelenke und der Lendenwirbelsäule gekommen ist, die lumboischialgieformen Beschwerden im Bereich der LWS sind eindeutig Folge der degenerativ bedingten Bandscheibenvorwölbungen in zwei Segmenten, nämlich bei L3/4 und L4/5.
Es handelt sich auf keinen Fall um mittelbare oder unmittelbare Folgen des Dienstunfalls von 1988.
Vor allem nicht sind diese Schäden anzusehen im Sinne einer wesentlichen Verursachung durch den Unfall aus dem Jahre 1988.
Sollten in einer Bescheinigung des St. E. Krankenhauses andere Dinge behauptet worden sein, sind diese entweder auf eine entsprechende Unkenntnis zurückzuführen oder aber auch auf eine wohlwollende und gefällige Beurteilung.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine derartige Bescheinigung von dem mir persönlich bekannten Chefarzt oder den mir ebenfalls bekannten Oberärzten dieser Klinik ausgestellt wurde.
Dass beim Kläger diagnostizierte LWS-Syndrom ist ursächlich auf die schicksalhafte und verschleißbedingte degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule zurückzuführen, mit Bandscheibenveränderungen und auch Veränderungen an den kleinen Wirbelgelenken bzw. an der Wirbelsäule selbst.
Keinesfalls sind diese Veränderungen Folge einer 15 Jahr zuvor aufgetretenen Kniegelenksverletzung im Sinne einer wesentlichen Verursachung.
Es ist auch zu verweisen auf die deutliche Übergewichtigkeit des Klägers, ein Körpergewicht von 103 kg kann durchaus auch Teilursache oder Mitursache von aufgetretenen Kreuzschmerzen sein.“
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die vorstehend zitierten sachverständigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die dem Gericht vorgelegten Gutachten sind vielmehr nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen, so dass entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht. Auch in seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige einleuchtend darauf hingewiesen, dass das LWS-Syndrom des Klägers nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nur dann auf die bei dem Dienstunfall eingetretene Knieverletzung des Klägers zurückgeführt werden könnte, wenn es in der Folge der Knieverletzung zu einer erheblichen statischen Störung im Sinne einer virtuellen Beinverkürzung infolge einer Beugekontraktur gekommen wäre. Derartige Veränderungen konnten beim Kläger indes nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die LWS-Beschwerden des Klägers bei Bandscheiben-Protusion als alterstypische degenerative Verschleißerscheinung anzusehen sind, die mit dem 1988 erlittenen Dienstunfall in keinem kausalen Zusammenhang stehen.
Die Einholung eines (Ober-)Gutachtens durch einen vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen kann naturgemäß dazu führen, dass dieser sich der Vorbeurteilung eines seiner Fachkollegen nicht wird anschließen können. Angesichts der ausführlichen, auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers beruhenden Begründung des Sachverständigengutachtens und seiner Ergänzung vermag die Kammer indes den Einwand des Klägers, den Untersuchungsergebnissen fehle eine überprüfbare Grundlage, nicht nachzuvollziehen. Fehl geht schließlich auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vorwurf des Klägers, der Sachverständige sei infolge „abfälliger“ und „unseriöser“ Bemerkungen über seine Fachkollegen „unglaubwürdig“ und „nicht ernst zu nehmen“. Hiermit nimmt der Kläger Bezug auf folgende Passage in dem Ergänzungsgutachten vom 07.11.2008:
„Vor allem nicht sind diese Schäden anzusehen im Sinne einer wesentlichen Verursachung durch den Unfall aus dem Jahre 1988.
Sollten in einer Bescheinigung des St. E. Krankenhauses andere Dinge behauptet worden sein, sind diese entweder auf eine entsprechende Unkenntnis zurückzuführen oder aber auch auf eine wohlwollende und gefällige Beurteilung.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine derartige Bescheinigung von dem mir persönlich bekannten Chefarzt oder den mir ebenfalls bekannten Oberärzten dieser Klinik ausgestellt wurde.“
Wie bereits dargelegt setzt sich ein gerichtlich bestellter Obergutachter naturgemäß mit anders lautenden medizinischen Feststellungen auseinander. Wenn ein als „Obergutachter“ gerichtlich bestellter Sachverständiger, der – wie im vorliegenden Fall der sachverständige Gutachter … – dem Gericht aus einer Reihe anderer Verfahren als unvoreingenommen, zuverlässig und glaubwürdig bekannt ist, unter Hinweis auf anders lautende ärztliche Stellungnahmen angegriffen wird, muss es ihm – vom Gericht zur Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert – gestattet sein, zum Ausdruck zu bringen, dass er gleichwohl an seiner Beurteilung festhält und widersprechende Atteste angesichts von ihm im Einzelnen in völlig sachlicher Weise dargelegter Umstände für medizinisch abwegig hält. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige aus irgendwelchen Gründen – solche sind auch vom Kläger nicht konkret vorgetragen – im Falle des Klägers oder in Bezug auf hier in Betracht kommende ärztliche Kollegen voreingenommen sein könnte. Gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen hat im Übrigen auch der Kläger, der hierzu vor der Bestellung des Gutachters vom Gericht gehört worden ist, ausdrücklich keine Bedenken geäußert.
Im Übrigen lässt sich den vom Kläger zur Stützung seines Klagebegehrens herangezogenen ärztlichen Attesten keineswegs zweifelsfrei entnehmen, dass das LWS-Syndrom im dienstunfallfürsorgerechtlichen Sinne, also im Sinne einer wesentlichen (überwiegenden) Ursächlichkeit, kausal auf das Unfallgeschehen von 1988 zurückzuführen seien. In dem Attest des Dr. med. , St. E.-Klinik , vom 17.09.2002 wurde dem Kläger bescheinigt, dass es bei ihm aufgrund der verminderten Belastbarkeit des linken Beines zu Belastungsbeschwerden im Bereich der LWS mit Betroffenheit des linken Beines gekommen sei und die Behandlung dieser Beschwerden „daher im Zusammenhang“ mit den Fehlbelastungsfolgen im linken Kniegelenk nach dem Dienstunfall zu sehen seien. Dass dieser von Dr. ... gesehene Zusammenhang die vorgenannten Voraussetzungen der Kausalität im Sinne des Dienstunfallrechts erfüllen würde, kommt in dem Attest nicht zum Ausdruck. Dasselbe gilt für das Attest des Dr….. vom 24.05.2006, in welchem die LWS-Beschwerden des Klägers als „mittelbare Folge des Dienstunfalls von 1988“ bezeichnet werden. Noch weniger kann sich der Kläger auf die fachorthopädische Bescheinigung des Dr. med. … von der St. E.-Klinik stützen; darin wird zwar eine Beeinflussung der LWS-Beschwerden durch eine Instabilität des Kniegelenks attestiert, andererseits heißt es aber in derselben Bescheinigung, die Bandscheibenproblematik bzw. LWS-Beschwerden des Klägers seien „unfallunabhängig“.
Im Gegensatz dazu ist das unabhängige Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen …. wissenschaftlich fundiert, ausführlich und präzise sowie in sich frei von Widersprüchen und für die Kammer nachvollziehbar.
Die Kammer ist demnach von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und folglich davon überzeugt, dass die begehrte Anerkennung der LWS-Beschwerden des Klägers und seiner Bandscheiben-Protusion als Dienstunfallfolge vom Beklagten zu Recht abgelehnt worden ist.
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung eines LWS-Syndroms bei BS-Protusion L3/4 und L 4/5 als Folge des mit Bescheid vom 16.02.1989 anerkannten Dienstunfalls. Die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Zur Begründung kann zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2008 Bezug genommen werden. Diese sind durch den Vortrag des Beklagten im Klageverfahren zutreffend ergänzt worden; auch hierauf wird Bezug genommen.
Insbesondere ist eine Anerkennung des LWS-Syndroms bei BS-Protusion als Dienstunfallfolge durch begünstigenden Verwaltungsakt, an den der Beklagte bis zu einer Rücknahme gebunden wäre, bislang aus den vom Beklagten zutreffend dargelegten Gründen nicht erfolgt. Hiervon geht letztlich auch der Kläger aus, der einen derartigen begünstigenden Verwaltungsakt im vorliegenden Prozess erst erstreiten will. Mag der Polizeiarzt Dr. ... auch von einer (Mit-) Ursächlichkeit des Dienstunfalls in Bezug auf beim Kläger eingetretene „Belastungsbeschwerden“ im LWS-Bereich ausgegangen sein, so bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte – abgesehen von der Frage der internen Zuständigkeit – damit generell ein LWS-Syndrom mit BS-Protusion als Dienstunfallfolge anerkannt hätte. Ein Verwaltungsakt mit einem derartigen Regelungsgehalt existiert nach zutreffender Auffassung des Beklagten nicht. Hiervon ausgehend führt auch die rechtswidrige Anerkennung einzelner nicht dienstunfallbedingter Aufwendungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nicht zu einer dauerhaften Verpflichtung des Beklagten zur Fortgewährung solcher Leistungen.
Hinsichtlich der demnach entscheidungserheblichen Frage der Kausalität des Dienstunfalls für das beim Kläger diagnostizierte Bandscheibenleiden steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine derartige Kausalität im dienstunfallrechtlichen Sinne (siehe hierzu die zutreffende Darstellung im angefochtenen Widerspruchsbescheid) nicht besteht. Dies hat das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie, H. W. .., vom 06.09.2008, ergänzt durch dessen Zusatzgutachten vom 07.11.2008, eindeutig ergeben.
In seinem Gutachten vom 06.09.2008 gelangt der Sachverständige nach ausführlicher fachwissenschaftlich fundierter Begründung zu der folgenden zusammenfassenden Beurteilung:
„Herr A. wurde am 27.08.08 einer eingehenden fachorthopädischen klinischen gutachterlichen Untersuchung unterzogen, aufgrund dieser Untersuchung möchte ich die weiter oben gestellten Fragen des Gerichtes wie folgt beantworten: Wesentliche gesundheitliche Folgen im LWS-Bereich sind beim Kläger durch den mit Bescheid des Beklagten vom 16.02.89 anerkannten Dienstunfall vom 29.11.88 nicht eingetreten.
Bei dem Unfall vom 29.11.88 wurde zunächst anerkannt: 'Kniegelenksdistorsion links, Innenmeniskusläsion'.
Aufgrund einer später durchgeführten Arthroskopie wurde dann eine vordere Kreuzbandruptur festgestellt, diese wurde mit Bescheid vom 19.06.96 als Folge des Unfalls von 1988 anerkannt.
Die Meniskusläsion bzw. die vordere Kreuzbandläsion wurde operativ behandelt, seit den Operationen ist das Kniegelenk stabil, bei meiner jetzigen gutachterlichen Untersuchung konnte ich eine Instabilität nicht feststellen, allenfalls eine geringfügige angedeutete 1+ Instabilität des vorderen Kreuzbandes, allerdings waren die wesentlichen Merkmale einer anterolateralen Knieinstabilität wie z. B. Pivot-Shift-Phänomen oder Lachmann Test negativ.
Auch bestand eine Kniegelenkskontraktur am betroffenen linken Kniegelenk nicht, die Funktion war endgradig bezüglich der Beugefähigkeit eingeschränkt, die Streckung bis zur 0° Stellung war durchaus möglich.
Die im Jahr 2002 durchgeführt Kernspintomographie der LWS zeigte eindeutige degenerative Veränderungen im Sinne von Bandscheibenprotusionen der drei unteren Bandscheibenfächer, wie sie bei einem damals 50jährigen durchaus üblich sind. Es stellt sich die Frage, wie überhaupt eine Kniegelenksarthrose nach mehrfachen Operationen zu einer Lumboischialgie bzw. zu einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule führen kann. Die oft in den Unterlagen behaupteten statischen Störungen bzw. die 'persistierende Instabilität des Kniegelenkes' oder das 'knieabhängige Gangbild' sind völlig unzutreffende Behauptungen.
Eine 'persistierende Instabilität' des Kniegelenkes besteht keinesfalls, eine klinische Instabilität liegt nicht vor, es konnten bei meinen entsprechenden Untersuchungen keine gröberen oder stärker ausgeprägten Instabilitätsphänomene festgestellt werden, allenfalls war angedeutetes 1+ Shiften bei der Untersuchung vorhanden. Auch ein 'knieabhängiges Gangbild' fand sich nicht, ein derartiges wäre nur möglich bei einer Beugekontraktur und damit einer virtuellen Verkürzung des linken Beines, es lag aber weder eine Beugekontraktur oder eine echte oder gar eine virtuelle Verkürzung des linken Beines vor.
Auch war das Gangbild bei meiner jetzigen Untersuchung völlig normal, eine Kniegelenkserkrankung mit sekundären Folgen auf die Lendenwirbelsäule war nur denkbar durch eine Beinverkürzung erheblicher Art mit stark veränderter Statik, eine derartige statisch relevante Beinverkürzung oder Beugekontraktur mit virtueller Beinverkürzung lag jedoch beim Untersuchten keinesfalls vor.
Ich möchte kurz auf die Jahrzehnte anhaltende Diskussion über sekundäre Wirbelsäulenschäden bei Beinamputierten hinweisen, wo sich zu Beginn der 80iger bzw. der 90iger Jahre nach ausgedehnten amerikanischen und schwedischen Reihenuntersuchungen an Kriegsamputierten herauskristallisiert hat, dass amputationsbedingte Veränderungen an erhaltenen Gelenken des Amputierten bzw. nicht betroffenen Beines nicht mit Sicherheit nachzuweisen waren. An der Wirbelsäule war ein Sekundärschaden lediglich dann nachzuweisen, wenn die Beinlänge durch unterschiedliche Qualität der Prothese oder auch durch Kontrakturen der Stümpfe unterschiedlich groß war mit statisch relevanten Differenzen.
Insgesamt war mit Sicherheit eine systematische Schädigung der Wirbelsäule nicht nachzuweisen.
Die Frage der Sekundärschädigungen der Wirbelsäule bei Beinamputierten ist seit den 80iger Jahren eindeutig geklärt, auch literaturmäßig und stellt keine Diskussion bzw. keinen Anlass für Diskussionen bei derartigen Schädigungen dar.
Zusammenfassend möchte ich nochmals die Ergebnisse wie folgt benennen: Ein sekundärer LWS Schaden durch die posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes bei Herrn A. lässt sich nicht nachweisen, ein derartiger sekundärer LWS Schaden wäre nur möglich bei erheblichen statischen Veränderungen, die jedoch nicht vorliegen.
Außerdem waren die röntgenologisch und kernspintomographisch festgestellten Veränderungen der Lendenwirbelsäule im Sinne von degenerativen Veränderungen (Bandscheibenvorwölbungen bzw. Protusionen) zu sehen, die durchaus üblich sind bei einem 50jährigen Mann.
Vor allem können die Schäden im Bereich der LWS keinesfalls als Folge des Dienstunfalles vom 1988 im Sinne einer wesentlichen Verursachung angesehen werden. Eine wesentliche Mitwirkung sowohl des Unfalls selbst wie auch der Unfallfolgen aus dem Jahre 1988 bei den Verschleißerkrankungen der Lendenwirbelsäule besteht nicht.“
Auf die vom Kläger gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände hat der Sachverständige, vom Gericht hierzu aufgefordert, folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:
„Bei dem Unfall von 1988 erlitt Herr A. eine Kniebinnenverletzung, es wurde eine Arthroskopie mit Meniskusteilresektion durchgeführt, eine weitere Operation fand 1988 statt. Eine weitere Operation erfolgt 1990 wegen eines Meniskuskorbhenkelrisses mit Arthroskopie und Resektion des Korbhenkels.
Wegen einer vorderen Kreuzbandinstabilität erfolgte 1991 dann eine vordere Kreuzbandplastik, gleichen Jahr erfolgte die Entfernung der Metallimplantate. Kreuzbandplastik und Metallentfernung wurden in der St. E. Klinik im Jahr 1991 durchgeführt.
Im Jahr 2007 erneute Arthroskopie des linken Kniegelenkes, dabei wurden ausgedehnte arthrotische Veränderungen festgestellt.
Im Rahmen einer stationären Reha-Maßnahme vom 13.06. bis 01.07.2005 wurde ferner ein 'degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenschaden' festgestellt. Dabei werden die Wirbelsäulenveränderungen eindeutig als degenerativ beurteilt, die lumbalen Beschwerden bestanden seit dem Jahr 2002, die Kernspintomographie vom 19.08.03 ergab degenerativ bedingte Bandscheibenprotrusionen bei L3/4 und auch im Segment L4/5.
Auch im Jahr 2008 war eine stationäre Reha-Maßnahme im Krankenhaus … in der Orthopädie erforderlich.
Klinisch fand sich bei meiner gutachterlichen Untersuchung vom 27.08.08 eine fortgeschrittene Arthrose des linken Kniegelenkes, ferner eine geringfügige Instabilität des vorderen Kreuzbandapparates.
Außerdem entsprechende Operationsnarben, eine Beinlängendifferenz, ein Beckenschiefstand oder eine Wirbelsäulenverbiegung fanden sich nicht.
Röntgenologisch fand sich im Bereich des linken Kniegelenkes eine mittelgradige Arthrose.
Die Kernspintomographie aus dem Jahr 2003 zeigte eindeutige degenerative Veränderungen - also verschleißbedingte Veränderungen - im Sinne einer Protrusion L3/4 und L4/5 sowie spondylarthrotische Veränderungen.
Zusammenfassende Beurteilung
Eine statische Störung lag bzw. liegt beim Untersuchten also nicht vor. Auch die geringfügige Instabilität des linken Kniegelenkes spielt für das Gangbild keine wesentliche Rolle. Ein Hinken fand sich nicht, ein so genanntes 'knieabhängiges Gangbild' wie von den Rechtsanwälten des Herrn A. behauptet, lag keinesfalls vor. Insbesondere lang auch eine virtuelle Beinverkürzung infolge einer Beugekontraktur keinesfalls vor, auch ein Beckenschiefstand, eine Beinverkürzung links oder eine Beinlängendifferenz konnte ich nicht feststellen.
Diese oben angeführten Faktoren können unter Umständen zu einer statisch bedingten reversiblen Lumbalgie führen, keinesfalls jedoch die klinisch völlig unauffälligen Feststellungen, die ich bei Herrn A. von Seiten des linken Kniegelenkes, des Gangbildes und der LWS getroffen habe.
Die Tatsache, dass das 'linke Kniegelenk minder belastbar war' kann nicht als Ursache angesehen werden, dass es zu einer entsprechend stärkeren Belastung im Bereich des rechten Kniegelenkes, der Hüftgelenke und der Lendenwirbelsäule gekommen ist, die lumboischialgieformen Beschwerden im Bereich der LWS sind eindeutig Folge der degenerativ bedingten Bandscheibenvorwölbungen in zwei Segmenten, nämlich bei L3/4 und L4/5.
Es handelt sich auf keinen Fall um mittelbare oder unmittelbare Folgen des Dienstunfalls von 1988.
Vor allem nicht sind diese Schäden anzusehen im Sinne einer wesentlichen Verursachung durch den Unfall aus dem Jahre 1988.
Sollten in einer Bescheinigung des St. E. Krankenhauses andere Dinge behauptet worden sein, sind diese entweder auf eine entsprechende Unkenntnis zurückzuführen oder aber auch auf eine wohlwollende und gefällige Beurteilung.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine derartige Bescheinigung von dem mir persönlich bekannten Chefarzt oder den mir ebenfalls bekannten Oberärzten dieser Klinik ausgestellt wurde.
Dass beim Kläger diagnostizierte LWS-Syndrom ist ursächlich auf die schicksalhafte und verschleißbedingte degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule zurückzuführen, mit Bandscheibenveränderungen und auch Veränderungen an den kleinen Wirbelgelenken bzw. an der Wirbelsäule selbst.
Keinesfalls sind diese Veränderungen Folge einer 15 Jahr zuvor aufgetretenen Kniegelenksverletzung im Sinne einer wesentlichen Verursachung.
Es ist auch zu verweisen auf die deutliche Übergewichtigkeit des Klägers, ein Körpergewicht von 103 kg kann durchaus auch Teilursache oder Mitursache von aufgetretenen Kreuzschmerzen sein.“
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die vorstehend zitierten sachverständigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die dem Gericht vorgelegten Gutachten sind vielmehr nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen, so dass entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht. Auch in seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige einleuchtend darauf hingewiesen, dass das LWS-Syndrom des Klägers nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nur dann auf die bei dem Dienstunfall eingetretene Knieverletzung des Klägers zurückgeführt werden könnte, wenn es in der Folge der Knieverletzung zu einer erheblichen statischen Störung im Sinne einer virtuellen Beinverkürzung infolge einer Beugekontraktur gekommen wäre. Derartige Veränderungen konnten beim Kläger indes nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die LWS-Beschwerden des Klägers bei Bandscheiben-Protusion als alterstypische degenerative Verschleißerscheinung anzusehen sind, die mit dem 1988 erlittenen Dienstunfall in keinem kausalen Zusammenhang stehen.
Die Einholung eines (Ober-)Gutachtens durch einen vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen kann naturgemäß dazu führen, dass dieser sich der Vorbeurteilung eines seiner Fachkollegen nicht wird anschließen können. Angesichts der ausführlichen, auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers beruhenden Begründung des Sachverständigengutachtens und seiner Ergänzung vermag die Kammer indes den Einwand des Klägers, den Untersuchungsergebnissen fehle eine überprüfbare Grundlage, nicht nachzuvollziehen. Fehl geht schließlich auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vorwurf des Klägers, der Sachverständige sei infolge „abfälliger“ und „unseriöser“ Bemerkungen über seine Fachkollegen „unglaubwürdig“ und „nicht ernst zu nehmen“. Hiermit nimmt der Kläger Bezug auf folgende Passage in dem Ergänzungsgutachten vom 07.11.2008:
„Vor allem nicht sind diese Schäden anzusehen im Sinne einer wesentlichen Verursachung durch den Unfall aus dem Jahre 1988.
Sollten in einer Bescheinigung des St. E. Krankenhauses andere Dinge behauptet worden sein, sind diese entweder auf eine entsprechende Unkenntnis zurückzuführen oder aber auch auf eine wohlwollende und gefällige Beurteilung.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine derartige Bescheinigung von dem mir persönlich bekannten Chefarzt oder den mir ebenfalls bekannten Oberärzten dieser Klinik ausgestellt wurde.“
Wie bereits dargelegt setzt sich ein gerichtlich bestellter Obergutachter naturgemäß mit anders lautenden medizinischen Feststellungen auseinander. Wenn ein als „Obergutachter“ gerichtlich bestellter Sachverständiger, der – wie im vorliegenden Fall der sachverständige Gutachter … – dem Gericht aus einer Reihe anderer Verfahren als unvoreingenommen, zuverlässig und glaubwürdig bekannt ist, unter Hinweis auf anders lautende ärztliche Stellungnahmen angegriffen wird, muss es ihm – vom Gericht zur Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert – gestattet sein, zum Ausdruck zu bringen, dass er gleichwohl an seiner Beurteilung festhält und widersprechende Atteste angesichts von ihm im Einzelnen in völlig sachlicher Weise dargelegter Umstände für medizinisch abwegig hält. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige aus irgendwelchen Gründen – solche sind auch vom Kläger nicht konkret vorgetragen – im Falle des Klägers oder in Bezug auf hier in Betracht kommende ärztliche Kollegen voreingenommen sein könnte. Gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen hat im Übrigen auch der Kläger, der hierzu vor der Bestellung des Gutachters vom Gericht gehört worden ist, ausdrücklich keine Bedenken geäußert.
Im Übrigen lässt sich den vom Kläger zur Stützung seines Klagebegehrens herangezogenen ärztlichen Attesten keineswegs zweifelsfrei entnehmen, dass das LWS-Syndrom im dienstunfallfürsorgerechtlichen Sinne, also im Sinne einer wesentlichen (überwiegenden) Ursächlichkeit, kausal auf das Unfallgeschehen von 1988 zurückzuführen seien. In dem Attest des Dr. med. , St. E.-Klinik , vom 17.09.2002 wurde dem Kläger bescheinigt, dass es bei ihm aufgrund der verminderten Belastbarkeit des linken Beines zu Belastungsbeschwerden im Bereich der LWS mit Betroffenheit des linken Beines gekommen sei und die Behandlung dieser Beschwerden „daher im Zusammenhang“ mit den Fehlbelastungsfolgen im linken Kniegelenk nach dem Dienstunfall zu sehen seien. Dass dieser von Dr. ... gesehene Zusammenhang die vorgenannten Voraussetzungen der Kausalität im Sinne des Dienstunfallrechts erfüllen würde, kommt in dem Attest nicht zum Ausdruck. Dasselbe gilt für das Attest des Dr….. vom 24.05.2006, in welchem die LWS-Beschwerden des Klägers als „mittelbare Folge des Dienstunfalls von 1988“ bezeichnet werden. Noch weniger kann sich der Kläger auf die fachorthopädische Bescheinigung des Dr. med. … von der St. E.-Klinik stützen; darin wird zwar eine Beeinflussung der LWS-Beschwerden durch eine Instabilität des Kniegelenks attestiert, andererseits heißt es aber in derselben Bescheinigung, die Bandscheibenproblematik bzw. LWS-Beschwerden des Klägers seien „unfallunabhängig“.
Im Gegensatz dazu ist das unabhängige Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen …. wissenschaftlich fundiert, ausführlich und präzise sowie in sich frei von Widersprüchen und für die Kammer nachvollziehbar.
Die Kammer ist demnach von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und folglich davon überzeugt, dass die begehrte Anerkennung der LWS-Beschwerden des Klägers und seiner Bandscheiben-Protusion als Dienstunfallfolge vom Beklagten zu Recht abgelehnt worden ist.
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.