Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 05.03.2009 – 1 K 649/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladenen eine Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - (im Folgenden: StrRehaG), zukommt. Danach erhalten eine Entschädigung Betroffene, deren strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 01.10.1990 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben wurde (Rehabilitierung). Nach § 16 Abs. 1 StrRehaG begründet die Rehabilitierung einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. So wird nach § 17 StrRehaG eine Kapitalentschädigung gezahlt und erhalten nach § 17a StrRehaG Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250,00 EUR. Nach § 25 Abs. 2 StrRehaG werden die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG auch Personen gewährt, die - wie die Beigeladene - eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (im Folgenden: HHG) erhalten haben
1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 StrRehaG genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 StrRehaG genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 StrRehaG an solche Berechtigte sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 HHG bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung entscheidet das Verwaltungsgericht.
Am 29.08.2007 beantragte die Beigeladene beim zuständigen Beklagten - Amt für Soziale Angelegenheiten (im Folgenden: Ausgangsbehörde) - formlos Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und fügte die Bescheinigung „Nr. 237“ vom 09.09.1964 nach § 10 Abs. 4 HHG bei, wonach sie vom 05.08.1961 bis 03.02.1962 in politischem Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 u. 3 HHG gewesen sei. Daraufhin wurde der Beigeladenen durch Bescheid vom 14.11.2007 eine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG gewährt. Hinsichtlich der begehrten besonderen Zuwendung für Haftopfer gem. § 17a StrRehaG legte die Ausgangsbehörde der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Kläger, die Frage vor, ob die Mindesthaftdauer erfüllt sei. Dazu ist ausgeführt, für den Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG sei Voraussetzung eine mindestens sechsmonatige rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung. Die Berechnung des Zeitraums erfolge dabei nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 191 BGB. Laut Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 09.09.1964 belaufe sich der Gewahrsamszeitraum auf 183 Tage. Wäre die erlittene Freiheitsentziehung auf mehrere Einzelzeiträume entfallen, dann wäre auf Grund des § 191 BGB die Mindesthaftdauer erfüllt. Weil der Haftzeitraum aber nicht unterbrochen sei, würde die Mindesthaftdauer erst am 04.02.1962 erfüllt sein. Es werde um Prüfung gebeten, ob diese Auffassung zutreffend sei bzw. um Bestätigung, dass vorliegend die 30-Tageregelung des § 191 BGB gelte. Falls dies nicht der Fall sein sollte, werde um Erläuterung gebeten, für welche Fälle § 191 BGB anzuwenden sei.
Darauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2007 der Ausgangsbehörde mit, für die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens sechsmonatigen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung fehle ein Tag (§ 188 Abs. 2 BGB). Selbst bei Anwendung des § 191 BGB würde auch ein Tag fehlen, weil die Monate stets mit dreißig Tagen gerechnet würden: August 1961 = 26 Tage, September 1961 bis Januar 1962 (5 x 30) = 150 Tage und Februar 1962 = 3 Tage, zusammen 179 Tage. Auf Nachfrage der Ausgangsbehörde blieb der Kläger dabei, dass auch die im Monat August 1961 in Freiheitsentziehung verbrachte Zeit mit 26 und nicht mit 27 Tagen zu bemessen sei, da entsprechend der Vorschrift des § 191 BGB jeder Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei.
Durch Bescheid vom 05.03.2008 lehnte die Ausgangsbehörde den Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die bescheinigte Haftzeit vom 05.08.1961 bis 03.02.1962 erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen einer insgesamt mindestens sechsmonatigen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung. Soweit die Beigeladene während des Antragsverfahrens angegeben habe, dass sie vor der eigentlichen Haft noch zwei Tage in Polizeigewahrsam gewesen sei, habe die Ermittlung der Ausgangsbehörde beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergeben, dass davon auszugehen sei, dass die Beigeladene am Samstag, den 05.08.1961 verhaftet worden sei.
Gegen den am 07.03.2008 zugestellten Bescheid erhob die Beigeladene am 18.03.2008 Widerspruch, den sie damit begründete, ihr vorgelegter Mitgliedsausweis der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V., in dem die Zeit ihrer Ingewahrsamnahme mit vom 03.08.1961 bis 03.02.1962 eingetragen sei, habe sie auf Grund des Entlassungsbescheids erhalten. Warum dies in ihrer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz anders eingetragen worden sei, könne sie sich nicht erklären.
Auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2008 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Ausgangsbescheid vom 05.03.2008 auf und verpflichtete die Ausgangsbehörde, der Beigeladenen eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ab dem 01.09.2007 zu gewähren. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides ist ausgeführt, die Beigeladene sei in der Zeit vom 05.08.1961 bis 03.02.1962 insgesamt 183 Tage in rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung gewesen. Gemäß § 191 BGB werde der Monat zu 30 Tagen gerechnet, wenn ein Zeitraum nach Monaten in dem Sinne bestimmt sei, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen brauche. Die Mindesthaftdauer des § 17a StrRehaG müsse nicht zusammenhängend verbüßt worden sein. Danach folge dann aus § 191 BGB, dass Kalendermonate mit 30 und Teile von Monaten mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen seien. Dies bedeute im Fall der Beigeladenen, dass fünf Kalendermonate (September 1961 bis Januar 1962) mit 30 Tagen und für August 1961 27 Tage und Februar 1962 3 Tage angerechnet würden. Die Teilmonate August 1961 und Februar 1962 ergäben danach zusammen 30 Tage, so dass ein weiterer Kalendermonat zusammenkomme und so insgesamt sechs Monate rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung vorlägen.
Gegen den ihm am 06.06.2008 gemäß § 16 Abs. 5 AGVwGO zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 04.07.2008 Aufsichtsklage gemäß § 17a AGVwGO. Zur Begründung trägt er vor, die Berechnung des Haftzeitraums durch die Widerspruchsbehörde des Beklagten entspreche nicht den Vorgaben des § 31 Abs. 1 SVwVfG, wonach für die Berechnung von Fristen und Terminen die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend anzuwenden seien. Für den Fall der Anwendbarkeit des § 191 BGB - gegen eine Anwendung spreche zumindest der Umstand, dass sich die Freiheitsentziehung der Beigeladenen tatsächlich nicht auf einzelne, nicht zusammenhängende Gewahrsamszeiträume erstrecke - sei davon auszugehen, dass vorliegend der Nachweis von mindestens 180 Tagen, sechs Monate zu 30 Tagen, des politischen Gewahrsams zu erbringen sei. Diesbezüglich begegne die der Widerspruchsentscheidung zu Grunde liegende Berechnung der Tage des in Freiheitsentziehung verbrachten Teils des Monats August 1961 Bedenken. Die Anwendbarkeit des § 191 BGB vorausgesetzt, bestehe dessen Regelungsinhalt darin, in den Fällen nicht zusammenhängend verlaufender Zeitbestimmungen eine Zählung der Tage vorzuschreiben, wobei der Monat ohne Rücksicht auf seine wirkliche Länge zu 30 Tagen zu rechnen sei. Dann gelte auch nicht die Berechnungsweise von Datum zu Datum wie nach § 188 Abs. 2 BGB. Für eine weitergehende differenzierende Auslegung der Norm, wie sie vom Beklagten vorgenommen worden sei - dass nur volle Monate bei der Berechnung mit 30 Tagen anzusetzen seien, Teile von Monaten dagegen mit ihrer tatsächlichen Länge als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen seien - biete § 191 BGB keine Anhaltspunkte. Demnach seien im Fall der Beigeladenen bei Anwendung des § 191 BGB und unter Einbeziehung des Tages des Beginns des politischen Gewahrsams, dem 05.08.1961, im August 1961 lediglich 26 und nicht, wie der Beklagte angenommen habe, 27 Tage zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung des 03.02.1962, dem Tag, an dem der politische Gewahrsam geendet habe, ergebe sich lediglich eine Freiheitsentziehung von 179 Tagen und daher sei die Voraussetzung einer mindestens sechs Monate andauernden Freiheitsentziehung von 180 Tagen nicht erfüllt.
Es treffe zwar zu, dass die Beigeladene bei einer Berechnung anhand der Zahl der tatsächlich in politischem Gewahrsam verbrachten Tage, unter Einbeziehung der Tage des Beginns und Endes, insgesamt 183 Tage in Freiheitsentziehung gewesen sei. Letztlich widerspreche aber auch diese Berechnung nach der tatsächlichen Zahl der Tage der einzelnen Monate den Vorgaben des § 191 BGB.
Bei einer Berechnung des Zeitraums von sechs Monaten in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 oder 2 BGB i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB sei davon ausgehen, dass eine Mindesthaftdauer von sechs Monaten in Ansehung der Haftentlassung der Beigeladenen am 03.02.1962 erst am 05.02.1962 oder am 04.02.1962 gegeben sei.
Die sehr knappe Unterschreitung der Haftzeit von mindestens sechs Monaten könne für die Beigeladene eine Einzelfallhärte beinhalten. Die Existenz einer Härteregelung nach § 19 StrRehaG für den Fall der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehG gebiete jedoch den Gegenschluss, dass mangels einer vergleichbaren Regelung für Ansprüche nach § 17a StrRehaG Einzelfallhärten hier nach der Gesetzeslage hinzunehmen seien. Im Übrigen habe die Beigeladene bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1 StrRehG beantragt, die Gewährung solcher Leistungen setze wiederum voraus, dass eine Dauer der Freiheitsentziehung von insgesamt weniger als sechs Monaten vorliege, also eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht gewährt werde.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.06.2008 - KRA-22/08 - aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, aus der Formulierung „insgesamt“ ergebe sich, dass der geforderte Mindesthaftzeitraum von sechs Monaten nicht zusammenhängend verlaufen sein müsse. Aus diesem Grunde gelte bei der Berechnung des Haftzeitraums § 191 BGB. § 191 BGB habe Bedeutung für den Sachverhalt, in dem eine Zeitbestimmung nicht eine zwischen dem Anfangs- und Endpunkt liegende Zeitabfolge, sondern eine Summe von nicht notwendig aufeinanderfolgenden Tagen bezeichne. In solchen Fällen könne nicht die Berechnung von Datum zu Datum erfolgen, sondern es würden die Tage gezählt, wobei ein voller Monat ohne Rücksicht auf die Länge der im Einzelfall in Betracht kommenden Monate zu 30 Tagen gezählt werde. Das heiße, ein voller Monat, ob er nun 28, 29, 30 oder 31 Tage habe, werde jeweils mit 30 Tagen gerechnet. Dies gelte jedoch nicht für unvollendete Monate. Hier würden die tatsächlichen Tage gezählt. Die Monate September 1961 bis einschließlich Januar 1962 seien mit jeweils 30 Tagen zu berücksichtigen, was 150 Tage ergebe. Die Monate August 1961 und Februar 1962 seien als nicht vollendete Monate mit der tatsächlichen Zahl der Hafttage, also 27 und 3 Tagen, zu berücksichtigen, was einem Monat entspreche. Auch wenn im Einzelfall, wie bei der Beigeladenen, die Freiheitsentziehung tatsächlich zusammenhängend verlaufen sei, könne dies nicht eine andere Berechnung zur Folge haben, weil dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sie trägt vor, sie sei tatsächlich 183 Tage in Haft gewesen. Dies müsse berücksichtigt werden.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten und der Ausgangsbehörde sowie auf die beigezogenen Kopien der Auszüge aus den Protokollen der Bund-Länder-Besprechungen beim Bundesministerium der Justiz vom 04.09.2007 und 28.02.2008 betreffend die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. Im letzten Auszug heißt es: „ST plädiert dafür, einen Monat stets mit 30 Tagen anzusetzen (§ 191 BGB, § 31 VwVfG Land) und damit besteht Anspruch auf die Zuwendung immer ab 180 Tagen Haft. Das sichere einheitliche Behandlung auch bei mehreren zusammenzurechnenden Haftzeiten. Dem wird allgemein zugestimmt, - im Sinne einer Erläuterung der bereits mit Protokoll vom 4. September 2007 unter Nr. 1 Buchstabe g festgehaltenen Einigung. Der Tag der Inhaftnahme und der Tag der Haftentlassung werden mitgezählt.“
Entscheidungsgründe
Die zulässige Aufsichtsklage hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat die Widerspruchsbehörde des Beklagten entschieden, dass die Beigeladene eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten hat und ihr ein Anspruch nach § 17a StrRehaG zukommt.
Zwischen den Beteiligten allein in Streit ist das Vorliegen des gesetzlichen Erfordernisses einer „Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten“.
Diese Voraussetzung ist in der Person der Beigeladenen erfüllt.
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz bezweckt vorrangig, „den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwersten Betroffenen ... einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht anzubieten“(Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestagsdrucksache 12/1608, S. 13). So ist für die Auslegung der „Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung“, wie sie etwa auch die Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG vorsieht, da das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz hierüber keine ausdrückliche Regelung enthält, auf den Gesetzeszweck unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken des im weiteren Sinne vergleichbaren Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) abzustellen, so BGH, Beschluss vom 08.11.1994 - 4 StR 68/94 -, NJW 1995, 342. § 7 Abs. 3 StrEG sieht für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung eine Geldentschädigung vor. Dem entsprechend ist in die Dauer der Freiheitsentziehung, auch nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, der Tag der Verhaftung und der Entlasstag mit einzubeziehen.
Wird danach der Tag der Verhaftung mitgerechnet und entspricht dies der Regelung des Fristbeginns nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB (Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.) so ergäbe sich - wenn die gesetzliche Regelung einen zusammenhängenden Verlauf vorsähe - das Fristende in entsprechender Anwendung des § 188 BGB: Eine nach Monaten bestimmte Frist endigt „im Falle des § 187 Abs. 2 <BGB> mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht“.
Auf den konkreten Fall bezogen dürfte dann bei einer Verhaftung am 05.08.1961 der Entlasstag nicht vor dem 04.02.1962 liegen. Da die Klägerin bereits am 03.02.1962 entlassen wurde, fehlte ihr ein Tag, dem vergleichbar: OLG Brandenburg, Senat für Rehabilitierungssachen, Beschluss vom 31.07.2008 - 2 Ws (Reha) 26/08 -, juris.
Mit der Anführung des Begriffs „insgesamt“ für das Erfordernis einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsentziehung hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass diese Voraussetzung auch durch die Zusammenrechnung mehrerer nicht zusammenhängender Zeiträume erfüllt werden kann. Dabei hat er sich davon leiten lassen, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer an Einzelfallunrecht und eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung anknüpft, so die Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestagsdrucksache 16/4842, S. 5. Maßgeblich sind danach allein tatsächlich verbüßte Haftzeiten, so OLG Brandenburg, Senat für Rehabilitierungssachen, Beschluss vom 31.07.2008 - 2 Ws (Reha) 26/08 -, juris. Wenn diese insgesamt mindestens sechs Monate nach Maßgabe des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erreichen, ist die hier streitige Voraussetzung der Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erfüllt.
Vor dem Hintergrund, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in diesem Zusammenhang allein auf die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung abstellt und nicht danach differenziert, ob ein Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat, und kein Anhalt dafür besteht, dass der Gesetzgeber erwogen hat, das die Entschädigung rechtfertigende Unrecht danach zu gewichten, ob die sechsmonatige Freiheitsentziehung einmalig ununterbrochen oder in mehreren jeweils kürzeren Zeiträumen erfolgte, kann die Festlegung der Mindestdauer von insgesamt sechs Monaten nur in dem Sinne verstanden werden, dass eine einheitlich bestimmte Dauer, die sich auf eine Gesamtzahl von Tagen der Freiheitsentziehung zurückführen lässt, den gesetzlichen Anspruch begründet.
Davon ausgehend entspricht es der dem Gesetzgeber bekannten und auch im Verwaltungsrecht Anwendung findenden Auslegungsregel des § 191 BGB in den Fällen, in denen ein Zeitraum nach Monaten in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, den Monat zu 30 Tagen zu rechnen, wenn nicht im jeweils einschlägigen Gesetz Sondervorschriften enthalten sind oder der Sinn des einschlägigen Rechts entgegensteht, vgl. etwa zu § 193 BGB: BVerwG, Urteil vom 30.08.1973 - II C 21.71 -, BVerwGE, 45. Die Intention des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist es, die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und gleichmäßig festzulegen. Dem entspricht die Auslegung, dass ein Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer im Falle der Freiheitsentziehung von 180 Tagen an besteht, vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Senat für Rehabilitierungssachen, Beschluss vom 04.06.2008 - 1 Ws Reh 179/08 -, juris. In diesem Sinne lässt sich die in § 17a StrRehaG geforderte sechsmonatige Dauer der Freiheitsentziehung als solche von insgesamt mindestens 180 Tagen verstehen.
Durch die Heranziehung der Auslegungsregel des § 191 BGB für das Verständnis des gesetzlichen Erfordernisses einer sechsmonatigen Freiheitsentziehung als solche von 180 Tagen ist jedoch nichts darüber ausgesagt und gleichsam determiniert, wovon der Kläger ausgeht, dass dem entsprechend auf Seiten des Haftopfers, d. h. für die Frage der gleichmäßigen Berücksichtigung von in Freiheitsentziehung verbrachten Tagen, nicht die tatsächlich in Freiheitsentziehung verbrachten Tage zu berücksichtigen sind, sondern eine rechnerische Betrachtung erfolgt.
Zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Beigeladene unter Einbeziehung der Tage der Verhaftung und Entlassung tatsächlich 183 Tage Freiheitsentziehung erlitten. Damit ist dem streitigen Erfordernis des § 17a StrRehaG Genüge getan.
Die Anknüpfung an eine besondere Schwere der politischen Verfolgung als Grundlage der besonderen Zuwendung für Haftopfer steht der vom Kläger vertretenen Auffassung entgegen, aus § 17a StrRehaG - nach klägerischer Ansicht in Verbindung mit § 191 BGB, entweder unmittelbar oder mittels der Verweisung in § 31 SVwVfG - ergebe sich, in den Monaten mit 31 Kalendertragen sei nicht auf die tatsächliche Haftdauer abzustellen, sondern rechnerisch jeweils der 31. als Kalendertag in Abzug zu bringen.
Ob eine solche Beschränkung der zu berücksichtigenden Kalendertage in einem Fall des § 191 BGB tatsächlich der Rechtsfolge dieser Auslegungsregel des Bürgerlichen Rechts entspricht, ist bereits fraglich. Nach der Kommentierung von Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 191 Rz. 1, sieht § 191 BGB ohne Rücksicht auf die wirkliche Länge eines Monats eine Addition von Tagen vor. Inwieweit in diesem Zusammenhang der Monat stets zu 30 Tagen zu rechnen und sogar ein Abzug bei Teilen von Monaten vorzunehmen ist, wie der Kläger meint, kann allerdings dahinstehen, da für die Auslegung von § 17a StrRehaG nicht schematisch auf § 31 VwVfG und § 191 BGB sondern - entsprechend dem Sinn des einschlägigen Rechts - auf die materiellrechtliche Bestimmung, vgl. Kopp, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 31 Rz. 1, 7, und damit auf den Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken des im weiteren Sinne vergleichbaren Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen abzustellen ist. Danach ist die Entschädigung begründendes Unrecht in Form von Freiheitsentzug der tatsächlich erfolgte Freiheitsentzug, vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.1994 - 4 StR 68/94 -, NJW 1995, 342. Dessen tatsächliche Dauer ist daher maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob als Kompensation die besondere Zuwendung für Haftopfer gewährt wird.
Über den formalen Hinweis auf § 191 BGB hinaus hat der Kläger keine sachlichen, d. h. am Sinn und Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes orientierten, Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, einzelne tatsächlich im Freiheitsentzug verbrachte Tage für die Berechnung der Mindestzeit von sechs Monaten unberücksichtigt zu lassen. Nach der sich, wie hier dargelegt, aus § 17a StrRehaG ergebenden Berechnung werden vergleichbare Fälle der Freiheitsentziehung sowohl was das Erfordernis der notwendigen Dauer - 180 Tage - als auch der Anzahl der konkret in Freiheitsentziehung verbrachten Tage gleich behandelt. Dies ist sachgerecht und entspricht Sinn und Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
Ist der angefochtene Widerspruchsbescheid damit nicht zu beanstanden, ist die Klage abzuweisen.
Die Kosten des wegen der sachlichen Nähe zu den in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebieten nach Satz 2 dieser Bestimmung gerichtskostenfreien Verfahrens, entsprechend VGH Bayern, Beschluss vom 02.04.2008 - 12 C 08.608 -, juris, vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.1999 - 14 E 91/98 -, juris, trägt der Kläger, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht auch im Fall der Aufsichtsklage, die das immaterielle Interesse der Rechtmäßig-keit der Verwaltung verfolgt und eine sonst mögliche Weisung ersetzt, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.06.2004 - 2 R 12/06 -, juris, da § 188 S. 2 VwGO nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits abstellt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der dort genannten Rechtsgebiete, so BVerwG, Urteil vom 22.10.1976 - VI C 36.72 -, BVerwGE 51, 211, 216.
Zu einem Kostenausspruch zu Gunsten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiko übernommen hat, § 154 Abs. 3 VwGO, besteht kein Anlass, 161 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen, da die Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt.
Gründe
Die zulässige Aufsichtsklage hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat die Widerspruchsbehörde des Beklagten entschieden, dass die Beigeladene eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten hat und ihr ein Anspruch nach § 17a StrRehaG zukommt.
Zwischen den Beteiligten allein in Streit ist das Vorliegen des gesetzlichen Erfordernisses einer „Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten“.
Diese Voraussetzung ist in der Person der Beigeladenen erfüllt.
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz bezweckt vorrangig, „den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwersten Betroffenen ... einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht anzubieten“(Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestagsdrucksache 12/1608, S. 13). So ist für die Auslegung der „Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung“, wie sie etwa auch die Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG vorsieht, da das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz hierüber keine ausdrückliche Regelung enthält, auf den Gesetzeszweck unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken des im weiteren Sinne vergleichbaren Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) abzustellen, so BGH, Beschluss vom 08.11.1994 - 4 StR 68/94 -, NJW 1995, 342. § 7 Abs. 3 StrEG sieht für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung eine Geldentschädigung vor. Dem entsprechend ist in die Dauer der Freiheitsentziehung, auch nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, der Tag der Verhaftung und der Entlasstag mit einzubeziehen.
Wird danach der Tag der Verhaftung mitgerechnet und entspricht dies der Regelung des Fristbeginns nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB (Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.) so ergäbe sich - wenn die gesetzliche Regelung einen zusammenhängenden Verlauf vorsähe - das Fristende in entsprechender Anwendung des § 188 BGB: Eine nach Monaten bestimmte Frist endigt „im Falle des § 187 Abs. 2 <BGB> mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht“.
Auf den konkreten Fall bezogen dürfte dann bei einer Verhaftung am 05.08.1961 der Entlasstag nicht vor dem 04.02.1962 liegen. Da die Klägerin bereits am 03.02.1962 entlassen wurde, fehlte ihr ein Tag, dem vergleichbar: OLG Brandenburg, Senat für Rehabilitierungssachen, Beschluss vom 31.07.2008 - 2 Ws (Reha) 26/08 -, juris.
Mit der Anführung des Begriffs „insgesamt“ für das Erfordernis einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsentziehung hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass diese Voraussetzung auch durch die Zusammenrechnung mehrerer nicht zusammenhängender Zeiträume erfüllt werden kann. Dabei hat er sich davon leiten lassen, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer an Einzelfallunrecht und eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung anknüpft, so die Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestagsdrucksache 16/4842, S. 5. Maßgeblich sind danach allein tatsächlich verbüßte Haftzeiten, so OLG Brandenburg, Senat für Rehabilitierungssachen, Beschluss vom 31.07.2008 - 2 Ws (Reha) 26/08 -, juris. Wenn diese insgesamt mindestens sechs Monate nach Maßgabe des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erreichen, ist die hier streitige Voraussetzung der Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erfüllt.
Vor dem Hintergrund, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in diesem Zusammenhang allein auf die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung abstellt und nicht danach differenziert, ob ein Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat, und kein Anhalt dafür besteht, dass der Gesetzgeber erwogen hat, das die Entschädigung rechtfertigende Unrecht danach zu gewichten, ob die sechsmonatige Freiheitsentziehung einmalig ununterbrochen oder in mehreren jeweils kürzeren Zeiträumen erfolgte, kann die Festlegung der Mindestdauer von insgesamt sechs Monaten nur in dem Sinne verstanden werden, dass eine einheitlich bestimmte Dauer, die sich auf eine Gesamtzahl von Tagen der Freiheitsentziehung zurückführen lässt, den gesetzlichen Anspruch begründet.
Davon ausgehend entspricht es der dem Gesetzgeber bekannten und auch im Verwaltungsrecht Anwendung findenden Auslegungsregel des § 191 BGB in den Fällen, in denen ein Zeitraum nach Monaten in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, den Monat zu 30 Tagen zu rechnen, wenn nicht im jeweils einschlägigen Gesetz Sondervorschriften enthalten sind oder der Sinn des einschlägigen Rechts entgegensteht, vgl. etwa zu § 193 BGB: BVerwG, Urteil vom 30.08.1973 - II C 21.71 -, BVerwGE, 45. Die Intention des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist es, die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und gleichmäßig festzulegen. Dem entspricht die Auslegung, dass ein Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer im Falle der Freiheitsentziehung von 180 Tagen an besteht, vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Senat für Rehabilitierungssachen, Beschluss vom 04.06.2008 - 1 Ws Reh 179/08 -, juris. In diesem Sinne lässt sich die in § 17a StrRehaG geforderte sechsmonatige Dauer der Freiheitsentziehung als solche von insgesamt mindestens 180 Tagen verstehen.
Durch die Heranziehung der Auslegungsregel des § 191 BGB für das Verständnis des gesetzlichen Erfordernisses einer sechsmonatigen Freiheitsentziehung als solche von 180 Tagen ist jedoch nichts darüber ausgesagt und gleichsam determiniert, wovon der Kläger ausgeht, dass dem entsprechend auf Seiten des Haftopfers, d. h. für die Frage der gleichmäßigen Berücksichtigung von in Freiheitsentziehung verbrachten Tagen, nicht die tatsächlich in Freiheitsentziehung verbrachten Tage zu berücksichtigen sind, sondern eine rechnerische Betrachtung erfolgt.
Zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Beigeladene unter Einbeziehung der Tage der Verhaftung und Entlassung tatsächlich 183 Tage Freiheitsentziehung erlitten. Damit ist dem streitigen Erfordernis des § 17a StrRehaG Genüge getan.
Die Anknüpfung an eine besondere Schwere der politischen Verfolgung als Grundlage der besonderen Zuwendung für Haftopfer steht der vom Kläger vertretenen Auffassung entgegen, aus § 17a StrRehaG - nach klägerischer Ansicht in Verbindung mit § 191 BGB, entweder unmittelbar oder mittels der Verweisung in § 31 SVwVfG - ergebe sich, in den Monaten mit 31 Kalendertragen sei nicht auf die tatsächliche Haftdauer abzustellen, sondern rechnerisch jeweils der 31. als Kalendertag in Abzug zu bringen.
Ob eine solche Beschränkung der zu berücksichtigenden Kalendertage in einem Fall des § 191 BGB tatsächlich der Rechtsfolge dieser Auslegungsregel des Bürgerlichen Rechts entspricht, ist bereits fraglich. Nach der Kommentierung von Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 191 Rz. 1, sieht § 191 BGB ohne Rücksicht auf die wirkliche Länge eines Monats eine Addition von Tagen vor. Inwieweit in diesem Zusammenhang der Monat stets zu 30 Tagen zu rechnen und sogar ein Abzug bei Teilen von Monaten vorzunehmen ist, wie der Kläger meint, kann allerdings dahinstehen, da für die Auslegung von § 17a StrRehaG nicht schematisch auf § 31 VwVfG und § 191 BGB sondern - entsprechend dem Sinn des einschlägigen Rechts - auf die materiellrechtliche Bestimmung, vgl. Kopp, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 31 Rz. 1, 7, und damit auf den Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken des im weiteren Sinne vergleichbaren Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen abzustellen ist. Danach ist die Entschädigung begründendes Unrecht in Form von Freiheitsentzug der tatsächlich erfolgte Freiheitsentzug, vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.1994 - 4 StR 68/94 -, NJW 1995, 342. Dessen tatsächliche Dauer ist daher maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob als Kompensation die besondere Zuwendung für Haftopfer gewährt wird.
Über den formalen Hinweis auf § 191 BGB hinaus hat der Kläger keine sachlichen, d. h. am Sinn und Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes orientierten, Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, einzelne tatsächlich im Freiheitsentzug verbrachte Tage für die Berechnung der Mindestzeit von sechs Monaten unberücksichtigt zu lassen. Nach der sich, wie hier dargelegt, aus § 17a StrRehaG ergebenden Berechnung werden vergleichbare Fälle der Freiheitsentziehung sowohl was das Erfordernis der notwendigen Dauer - 180 Tage - als auch der Anzahl der konkret in Freiheitsentziehung verbrachten Tage gleich behandelt. Dies ist sachgerecht und entspricht Sinn und Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
Ist der angefochtene Widerspruchsbescheid damit nicht zu beanstanden, ist die Klage abzuweisen.
Die Kosten des wegen der sachlichen Nähe zu den in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebieten nach Satz 2 dieser Bestimmung gerichtskostenfreien Verfahrens, entsprechend VGH Bayern, Beschluss vom 02.04.2008 - 12 C 08.608 -, juris, vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.1999 - 14 E 91/98 -, juris, trägt der Kläger, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht auch im Fall der Aufsichtsklage, die das immaterielle Interesse der Rechtmäßig-keit der Verwaltung verfolgt und eine sonst mögliche Weisung ersetzt, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.06.2004 - 2 R 12/06 -, juris, da § 188 S. 2 VwGO nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits abstellt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der dort genannten Rechtsgebiete, so BVerwG, Urteil vom 22.10.1976 - VI C 36.72 -, BVerwGE 51, 211, 216.
Zu einem Kostenausspruch zu Gunsten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiko übernommen hat, § 154 Abs. 3 VwGO, besteht kein Anlass, 161 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen, da die Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt.