Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 18.03.2009 – 10 K 665/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen drei fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen der Beklagten, nämlich die Anordnung eines Aufbauseminars, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Festsetzung von Gebühren für die Einziehung des Führerscheins.

Dem Kläger wurde am 19.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M erteilt.

Unter dem 03.04.2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen seiner Meldepflicht der Beklagten mit, dass der Kläger aufgrund mehrerer Verkehrsverstöße 15 Punkte (unverbindliche Wertung) im Verkehrszentralregister erreicht habe. Daraufhin verwarnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.08.2003 und wies auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge einer Punktereduzierung hin.

Unter dem 29.10.2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit, dass der Kläger nunmehr wegen zusätzlicher Verkehrsverstöße 21 Punkte (unverbindliche Wertung) im Verkehrszentralregister erreicht habe. Es handelte sich um folgende Eintragungen:

Tattag       Vergehen/Maßnahme/Ordnungswidrigkeiten  Punkte  Rechtskraft

26.09.2000 Kfz. oder Kfz.-Anhänger ohne die erforderliche

Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des

auf dem Saisonkennzeichen angegebenen

Zulassungszeitraums oder nach dem auf dem

Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf

öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder

Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug

verwendet. 3 18.11.2000

10.10.2000 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das

Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung

vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die

Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war

oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch

die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt. 3 06.02.2001

05.05.2001 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens

eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis. 6 22.09.2001

05.06.2001 Kfz. oder Kfz.-Anhänger ohne die erforderliche

Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des

auf dem Saisonkennzeichen angegebenen

Zulassungszeitraums oder nach dem auf dem

Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf

öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt

oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem

Fahrzeug verwendet. 3 28.08.2001

02.05.2004 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens

eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis. 6 13.10.2004

Daraufhin ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2004 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und forderte den Kläger auf, die Teilnahmebescheinigung bis zum 10.03.2005 vorzulegen. Sie wies darauf hin, dass kraft Gesetzes seine Fahrerlaubnis zu entziehen wäre. Da behördlicherseits außer einer Verwarnung bislang keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, werde sein Punktestand auf 17 reduziert. Der Bescheid enthielt weiter den Hinweis, dass die Fahrerlaubnis sofort entzogen werde, wenn der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Im Weiteren wurden in dem Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,60 EUR und Auslagen von 6,18 EUR festgesetzt.

Gegen diesen am 18.11.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 13.12.2004 Widerspruch ein, der nicht näher begründet wurde.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist entzog die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis des Klägers und forderte diesen auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzuliefern. Zugleich wies sie darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Ablieferung der zentrale Ermittlungsdienst mit der Einziehung beauftragt werde und dann weitere Gebühren anfielen. Weiter setzte sie eine Gebühr von 100.- EUR fest und forderte den Kläger auf, diese sowie Kosten in Höhe von 5,62 EUR und 2,09 EUR, zusammen 107,71 EUR, innerhalb von acht Tagen zu zahlen. Zur Begründung der Entziehung führte die Beklagte aus, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 4 Abs. 7 StVG zu entziehen, weil der Kläger einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Ferner wurde dem Kläger gemäß § 11 Abs. 2 IntKfzVO das Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis verboten und dieser aufgefordert, einen eventuell in seinem Besitz befindlichen Führerschein eines anderen EU-Staates gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG zurückzugeben.

Gegen diesen am 24.05.2005 zugestellten Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten noch am selben Tag Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.

Unter dem 13.06.2005 beauftragte die Beklagte den Zentralen Ermittlungsdienst mit der Einziehung des Führerscheins des Klägers. Der Ermittlungsdienst suchte den Kläger dreimal auf, ohne diesen anzutreffen, und hinterließ eine schriftliche Vorladung. Nach den Angaben der von ihm getrennt lebenden Ehefrau hielte sich der Kläger seit ca. vier Monaten in England auf, ohne dass eine genaue Anschrift bekannt sei. Unter dem 12.12.2005 bat die Beklagte das Kriminalpolizeiamt des Saarlandes um Aufnahme des Klägers in die Personenfahndung.

Mit Bescheid vom 12.12.2005 setzte die Beklagte die Gebühr für das Tätigwerden des zentralen Ermittlungsdienstes auf 125.- EUR fest und forderte den Kläger auf, diese Gebühr sowie Kosten in Höhe von 5,62 EUR und 150 EUR, zusammen 280,62 EUR, innerhalb von acht Tagen zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen sei und daher der zentrale Ermittlungsdienst habe tätig werden müssen.

Gegen diesen am 17.12.2005 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellten Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 19.01.2006 Widerspruch ein, der ebenfalls nicht näher begründet wurde.

Unter dem 29.04.2008 fand vor dem Stadtrechtsausschuss der Beklagten die mündliche Verhandlung über die Widersprüche des Klägers statt. Hierbei gab dessen Prozessbevollmächtigter an, dass der Kläger ausgewandert und zurzeit im Besitz einer europäischen Fahrerlaubnis sei.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.04.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Die Anordnung des Aufbauseminars vom 12.11.2004 sei gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu Recht erfolgt. Da eine Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bislang nicht angeordnet worden sei, habe sich gemäß § 4 Abs. 5 StVG die Punktzahl von 21 auf 17 reduziert, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegen hätten. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 4 Abs. 7 StVG. Da der Kläger entgegen der vollziehbaren Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar eine entsprechende Teilnahmebescheinigung weder in der gesetzten Frist noch bis zum heutigen Tag vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG zwingend zu entziehen. Weiter sei dem Kläger nach § 11 Abs. 2 IntKfzVO i. V. m. § 4 Abs. 7 StVG das Recht abzuerkennen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil er der Anordnung nicht nachgekommen sei. Die Gebührenfestsetzung wegen der Einziehung des Führerscheins vom 12.12.2005 sei gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i. V. m. § 6 a Abs. 2, Abs. 3 StVG, § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. der Gebührennummer 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr zu Recht erfolgt. Für die Beauftragung des Ermittlungsdienstes sei eine Gebühr von 125 EUR, für jedes Aufsuchen durch den Ermittlungsdienst eine Gebühr von 50 EUR festgesetzt worden. Vorliegend sei der Ermittlungsdienst am 13.06.2005 mit der Einziehung des Führerscheins beauftragt worden. Der Ermittlungsdienst habe den Kläger insgesamt dreimal aufgesucht, ohne diesen jedoch anzutreffen. Für das Aufsuchen sei eine Gebühr von insgesamt 150 EUR angefallen. Die Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden. In Nr. 254 des Gebührentarifs sei eine Rahmengebühr in Höhe von 14,30 EUR bis 268 EUR vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung seien die Gebühren ermessensfehlerfrei festgesetzt worden. Denn die Tätigkeit des Ermittlungsdienstes erfordere einen erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand. Ein entsprechender Gebührenansatz im mittleren Bereich des Rahmens sei keinesfalls zu beanstanden. Zusätzlich seien die Kosten für die Zustellung des Bescheides in Höhe von 5,62 EUR nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erstatten. Die der Gebühr zugrundeliegende Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, da die Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung der Einziehungsverfügung nach § 18 Abs. 1 SVwVfG vorgelegen hätten. Rechtsgrundlage der Einziehung des Führerscheins sei § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die darin bestimmte Verpflichtung zur Ablieferung bestehe auch, wenn die Entscheidung zwar angefochten sei, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet habe bzw. wie vorliegend sich die sofortige Vollziehung aus dem Gesetz ergebe. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung seien die §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahin auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der Behörde regelten, dem Betroffenen die entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Mit Bescheid vom 18.05.2005 habe die Beklagte den Kläger aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung abzuliefern, und ihn weiter darauf hingewiesen, dass der Zentrale Ermittlungsdienst mit der Einziehung des Führerscheins beauftragt werde, sollte dieser nicht fristgerecht abgegeben werden. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass weitere Gebühren anfielen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06.06.2008 zugestellt.

Mit am 07.07.2008, einem Montag, eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Bescheide der Beklagten vom 12.11.2004, 18.05.2005 und 12.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Widerspruchsverfahrens verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte trotz des Fernbleiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen wurde.

Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 44, 68 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 12.11.2004, 18.05.2005 und 12.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der mit Bescheid vom 12.11.2004 verfügten Anordnung eines Aufbauseminars ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Nach dessen Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Im Weiteren bestimmt Satz 3, dass unabhängig davon die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten hat, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Vorliegend hatte der Kläger durch die Tat vom 05.06.2001 15 Punkte erreicht und ist daher mit Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003 auf der sog. ersten Eingriffsstufe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu Recht verwarnt und auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge einer Punktereduzierung hingewiesen worden. Durch die nachfolgende Tat vom 02.05.2004 hat sich die Punktezahl rechnerisch auf 21 Punkte erhöht, rechtlich wurde die Punktzahl jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 reduziert, weil zuvor keine Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen worden sind. Damit lag im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.11.2004 die zum Beschreiten der sog. zweiten Eingriffsstufe erforderliche Anzahl von 17 Punkten vor, so dass die Beklagte zu Recht die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar angeordnet und ihm zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigung eine nicht zu beanstandende Frist bis 10.03.2005 gesetzt hat. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 12.11.2004 den Kläger nur darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde, ihn aber nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hingewiesen. Dieser Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG steht aber der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.11.2004 nicht entgegen, da in der Sache dessen alleiniger Regelungsgehalt im Sinne des § 35 SVwVfG in der Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars besteht.

Die im Bescheid vom 12.11.2004 festgesetzten Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) beruhen auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr sowie Gebührennummer 210 der hierzu ergangenen Anlage.

2. Rechtsgrundlage der mit Bescheid vom 18.05.2005 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil der Kläger der „Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2“, die ungeachtet des eingelegten Widerspruchs gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes vollziehbar ist, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Unter der vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist nämlich nur die Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar zu verstehen, nicht aber die gesamte Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG einschließlich der dort genannten Hinweispflichten. Die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG gebotenen Hinweise sind nämlich selbst keine Verwaltungsakte und nehmen daher auch nicht an der Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG über die sofortige Vollziehbarkeit teil. Daraus folgt, dass Anknüpfungspunkt für den Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG allein die Nichtteilnahme am Aufbauseminar ist, während die unterbliebene Belehrung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG insoweit – im Gegensatz etwa zur Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG, der ausdrücklich an die „Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2“ anknüpft - keine Auswirkungen hat. Dieses Verständnis ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG dem Teilnehmer einer verkehrspsychologischen Beratung (nach Vorlage einer Bescheinigung innerhalb von drei Monaten) nur dann zwei Punkte gutgebracht werden, wenn dieser zuvor an einem Aufbauseminar teilgenommen hat („nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar“). Dem Kläger hätte es daher „punktemäßig“ überhaupt nichts gebracht, wenn er statt des Aufbauseminars an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hätte.

Vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 4 StVG, Rdnr. 14 m.w.N., wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten voraussetzt, dass zuvor die abgestuften Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ergriffen wurden

Daher steht vorliegend die fehlerhafte Belehrung des Klägers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG – anders wäre es bei einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG – nicht entgegen.

Aber selbst wenn auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die ordnungsgemäße Ergreifung der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erforderlich wäre, ergäbe sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. In diesem Fall fände die Entziehung der Fahrerlaubnis nämlich ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Erforderlich ist eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit. Eine mangelnde Eignung kann sich vor allem aus körperlichen, geistigen und charakterlichen Mängeln des Fahrerlaubnisinhabers ergeben.

Vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, 2006, § 3 Rdnr. 2, § 2 Rdnr. 7

Mängel in sittlich-charakterlicher Hinsicht, die die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG rechtfertigen und notwendig erscheinen lassen können, können sich vor allem in erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften offenbaren.

Vgl. Hentschel, wie vor, § 3 StVG, Rdnr. 8

Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber durch straßenverkehrsrechtliche Rechtsverstöße als ungeeignet oder nicht befähigt im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG, so ist die Fahrerlaubnis auf der Grundlage dieser Vorschrift auch dann zu entziehen, wenn die Zuwiderhandlungen der Punktbewertung unterliegen und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Maßnahme im Hinblick auf die erreichte Punktzahl nach § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifen wäre. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem nämlich keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Demgemäß hat es die Straßenverkehrsbehörde in der Hand, ungeachtet der Regelungen in § 4 StVG straßenverkehrsrechtliche Gefährdungslagen durch Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG auszuschließen.

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.11.1999, 3 Bs 393/99; Hentschel, wie vor, m.w.N.

Der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 StVG stünde vorliegend nicht entgegen, dass die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, da die auf der Tatbestandsseite dieser Norm gegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe in vollem Umfange der gerichtlichen Überprüfung unterliegen und bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis– wie im Fall des § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG – die zwingende Rechtsfolge ist.

In der Sache erweist sich der Kläger in charakterlicher Hinsicht als ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Er hat mehrfach in schwerwiegendem Maße gegen straßenverkehrsrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen und dabei, so bei den Taten vom 05.05.2001 und 02.05.2004, sogar vorsätzliche Verkehrstraftaten begangen. Hierdurch hat der Kläger gezeigt, dass er sich beharrlich und wiederholt sogar über strafbewehrte Verkehrsbestimmungen hinwegsetzt und dadurch eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und die Allgemeinheit darstellt. Zudem hat sich der Kläger den fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen der Beklagten ohne Angabe von Gründen nachhaltig widersetzt. Damit steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger wegen charakterlicher Mängel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 3 Abs. 1 StVG findet.

Die im Bescheid vom 18.05.2005 festgesetzten Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) beruhen auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr sowie Gebührennummer 206 der hierzu ergangenen Anlage.

Soweit in dem fraglichen Bescheid auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 der – gemäß Art. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338) am 30.07.2008 aufgehobenen - Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) dem Kläger auch das Führen eines Kraftfahrzeuges innerhalb Deutschlands mit einer ausländischen Fahrerlaubnis verboten und ihm aufgegeben wurde, einen eventuell in seinem Besitz befindlichen Führerschein eines anderen EU-Staates gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG zurückzugeben, erweist sich diese Maßnahme jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als rechtmäßig, da der Kläger ausweislich der Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 29.04.2008 ausgewandert war, mithin keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV mehr in Deutschland hatte (vgl. § 4 Abs. 1 IntKfzVO), und zudem im Besitz einer europäischen Fahrerlaubnis war.

3. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 12.12.2005 hinsichtlich der Einziehung des Führerscheins festgesetzten Gebühren ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 GebOStr sowie Gebührennummer 254 der hierzu ergangenen Anlage.

Die Gebührennummer 254 GebOStr sieht für sonstige Anordnungen u. a. nach der FeV – und damit auch für die „Einziehung“ des Führerscheins im Sinne der zwangsweisen Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV – eine Rahmengebühr von 14, 30 EUR bis 286.- EUR vor, wobei die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst. Vorliegend hat die Beklagte für die Beauftragung und das Tätigwerden des Ermittlungsdienstes zunächst eine Gebühr von 125.- EUR festgesetzt. Im Weiteren wurde nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid für jedes Ausrücken des Ermittlungsdienstes eine zusätzliche Gebühr von 50.- EUR erhoben, so dass sich die Gebührenforderung auf insgesamt 275.- EUR beläuft. Diese Berechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich bei dem dreimaligen Ausrücken des Ermittlungsdienstes um Kosten der Vollstreckung der Anordnung nach Gebührennummer 254 handelt, die nach deren ausdrücklicher Regelung von der Gebühr umfasst werden. Auch liegt die erhobene Gesamtgebühr im vorgegebenen Gebührenrahmen.

Die Heranziehung zur Zahlung von Zustellungskosten über 5, 62 EUR beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr.

Im Weiteren lagen auch die Voraussetzungen für die der Gebührenerhebung zugrundeliegende zwangsweise Durchsetzung der Ablieferungspflicht des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 FeV und § 18 Abs. 1 SVwVG vor. Die Verpflichtung des Klägers nach § 47 Abs. 1 FeV zur Herausgabe des Führerscheins war vollziehbar, weil die Beklagte im Bescheid vom 18.05.2005 auch die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Zudem ist dem Kläger im Bescheid vom 18.05.2005 bei nicht fristgerechter Abgabe die „Einziehung des Führerscheins“, mithin die Anwendung von unmittelbarem Zwang in der Form der Wegnahme des Führerscheins, angedroht worden (§§19 Abs. 1, 22, 23 SVwVG).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG in Verbindung mit den Nrn 46.5, 46.8 und 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 wie folgt festgesetzt:

1. Bescheid vom 12.11.2204 : 2.500.- Euro

31,78 Euro

2. Bescheid vom 18.05.2005: 7.500.- Euro

107,71 Euro

3. Bescheid vom 12.12.2005: 280,62 Euro

zusammen 10.420,11 Euro

Gründe

Die Sache konnte trotz des Fernbleiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen wurde.

Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 44, 68 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 12.11.2004, 18.05.2005 und 12.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der mit Bescheid vom 12.11.2004 verfügten Anordnung eines Aufbauseminars ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Nach dessen Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Im Weiteren bestimmt Satz 3, dass unabhängig davon die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten hat, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Vorliegend hatte der Kläger durch die Tat vom 05.06.2001 15 Punkte erreicht und ist daher mit Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003 auf der sog. ersten Eingriffsstufe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu Recht verwarnt und auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge einer Punktereduzierung hingewiesen worden. Durch die nachfolgende Tat vom 02.05.2004 hat sich die Punktezahl rechnerisch auf 21 Punkte erhöht, rechtlich wurde die Punktzahl jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 reduziert, weil zuvor keine Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen worden sind. Damit lag im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.11.2004 die zum Beschreiten der sog. zweiten Eingriffsstufe erforderliche Anzahl von 17 Punkten vor, so dass die Beklagte zu Recht die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar angeordnet und ihm zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigung eine nicht zu beanstandende Frist bis 10.03.2005 gesetzt hat. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 12.11.2004 den Kläger nur darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde, ihn aber nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hingewiesen. Dieser Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG steht aber der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.11.2004 nicht entgegen, da in der Sache dessen alleiniger Regelungsgehalt im Sinne des § 35 SVwVfG in der Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars besteht.

Die im Bescheid vom 12.11.2004 festgesetzten Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) beruhen auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr sowie Gebührennummer 210 der hierzu ergangenen Anlage.

2. Rechtsgrundlage der mit Bescheid vom 18.05.2005 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil der Kläger der „Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2“, die ungeachtet des eingelegten Widerspruchs gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes vollziehbar ist, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Unter der vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist nämlich nur die Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar zu verstehen, nicht aber die gesamte Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG einschließlich der dort genannten Hinweispflichten. Die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG gebotenen Hinweise sind nämlich selbst keine Verwaltungsakte und nehmen daher auch nicht an der Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG über die sofortige Vollziehbarkeit teil. Daraus folgt, dass Anknüpfungspunkt für den Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG allein die Nichtteilnahme am Aufbauseminar ist, während die unterbliebene Belehrung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG insoweit – im Gegensatz etwa zur Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG, der ausdrücklich an die „Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2“ anknüpft - keine Auswirkungen hat. Dieses Verständnis ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG dem Teilnehmer einer verkehrspsychologischen Beratung (nach Vorlage einer Bescheinigung innerhalb von drei Monaten) nur dann zwei Punkte gutgebracht werden, wenn dieser zuvor an einem Aufbauseminar teilgenommen hat („nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar“). Dem Kläger hätte es daher „punktemäßig“ überhaupt nichts gebracht, wenn er statt des Aufbauseminars an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hätte.

Vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 4 StVG, Rdnr. 14 m.w.N., wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten voraussetzt, dass zuvor die abgestuften Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ergriffen wurden

Daher steht vorliegend die fehlerhafte Belehrung des Klägers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG – anders wäre es bei einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG – nicht entgegen.

Aber selbst wenn auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die ordnungsgemäße Ergreifung der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erforderlich wäre, ergäbe sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. In diesem Fall fände die Entziehung der Fahrerlaubnis nämlich ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Erforderlich ist eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit. Eine mangelnde Eignung kann sich vor allem aus körperlichen, geistigen und charakterlichen Mängeln des Fahrerlaubnisinhabers ergeben.

Vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, 2006, § 3 Rdnr. 2, § 2 Rdnr. 7

Mängel in sittlich-charakterlicher Hinsicht, die die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG rechtfertigen und notwendig erscheinen lassen können, können sich vor allem in erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften offenbaren.

Vgl. Hentschel, wie vor, § 3 StVG, Rdnr. 8

Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber durch straßenverkehrsrechtliche Rechtsverstöße als ungeeignet oder nicht befähigt im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG, so ist die Fahrerlaubnis auf der Grundlage dieser Vorschrift auch dann zu entziehen, wenn die Zuwiderhandlungen der Punktbewertung unterliegen und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Maßnahme im Hinblick auf die erreichte Punktzahl nach § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifen wäre. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem nämlich keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Demgemäß hat es die Straßenverkehrsbehörde in der Hand, ungeachtet der Regelungen in § 4 StVG straßenverkehrsrechtliche Gefährdungslagen durch Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG auszuschließen.

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.11.1999, 3 Bs 393/99; Hentschel, wie vor, m.w.N.

Der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 StVG stünde vorliegend nicht entgegen, dass die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, da die auf der Tatbestandsseite dieser Norm gegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe in vollem Umfange der gerichtlichen Überprüfung unterliegen und bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis– wie im Fall des § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG – die zwingende Rechtsfolge ist.

In der Sache erweist sich der Kläger in charakterlicher Hinsicht als ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Er hat mehrfach in schwerwiegendem Maße gegen straßenverkehrsrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen und dabei, so bei den Taten vom 05.05.2001 und 02.05.2004, sogar vorsätzliche Verkehrstraftaten begangen. Hierdurch hat der Kläger gezeigt, dass er sich beharrlich und wiederholt sogar über strafbewehrte Verkehrsbestimmungen hinwegsetzt und dadurch eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und die Allgemeinheit darstellt. Zudem hat sich der Kläger den fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen der Beklagten ohne Angabe von Gründen nachhaltig widersetzt. Damit steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger wegen charakterlicher Mängel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 3 Abs. 1 StVG findet.

Die im Bescheid vom 18.05.2005 festgesetzten Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) beruhen auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr sowie Gebührennummer 206 der hierzu ergangenen Anlage.

Soweit in dem fraglichen Bescheid auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 der – gemäß Art. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338) am 30.07.2008 aufgehobenen - Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) dem Kläger auch das Führen eines Kraftfahrzeuges innerhalb Deutschlands mit einer ausländischen Fahrerlaubnis verboten und ihm aufgegeben wurde, einen eventuell in seinem Besitz befindlichen Führerschein eines anderen EU-Staates gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG zurückzugeben, erweist sich diese Maßnahme jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als rechtmäßig, da der Kläger ausweislich der Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 29.04.2008 ausgewandert war, mithin keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV mehr in Deutschland hatte (vgl. § 4 Abs. 1 IntKfzVO), und zudem im Besitz einer europäischen Fahrerlaubnis war.

3. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 12.12.2005 hinsichtlich der Einziehung des Führerscheins festgesetzten Gebühren ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 GebOStr sowie Gebührennummer 254 der hierzu ergangenen Anlage.

Die Gebührennummer 254 GebOStr sieht für sonstige Anordnungen u. a. nach der FeV – und damit auch für die „Einziehung“ des Führerscheins im Sinne der zwangsweisen Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV – eine Rahmengebühr von 14, 30 EUR bis 286.- EUR vor, wobei die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst. Vorliegend hat die Beklagte für die Beauftragung und das Tätigwerden des Ermittlungsdienstes zunächst eine Gebühr von 125.- EUR festgesetzt. Im Weiteren wurde nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid für jedes Ausrücken des Ermittlungsdienstes eine zusätzliche Gebühr von 50.- EUR erhoben, so dass sich die Gebührenforderung auf insgesamt 275.- EUR beläuft. Diese Berechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich bei dem dreimaligen Ausrücken des Ermittlungsdienstes um Kosten der Vollstreckung der Anordnung nach Gebührennummer 254 handelt, die nach deren ausdrücklicher Regelung von der Gebühr umfasst werden. Auch liegt die erhobene Gesamtgebühr im vorgegebenen Gebührenrahmen.

Die Heranziehung zur Zahlung von Zustellungskosten über 5, 62 EUR beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr.

Im Weiteren lagen auch die Voraussetzungen für die der Gebührenerhebung zugrundeliegende zwangsweise Durchsetzung der Ablieferungspflicht des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 FeV und § 18 Abs. 1 SVwVG vor. Die Verpflichtung des Klägers nach § 47 Abs. 1 FeV zur Herausgabe des Führerscheins war vollziehbar, weil die Beklagte im Bescheid vom 18.05.2005 auch die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Zudem ist dem Kläger im Bescheid vom 18.05.2005 bei nicht fristgerechter Abgabe die „Einziehung des Führerscheins“, mithin die Anwendung von unmittelbarem Zwang in der Form der Wegnahme des Führerscheins, angedroht worden (§§19 Abs. 1, 22, 23 SVwVG).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG in Verbindung mit den Nrn 46.5, 46.8 und 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 wie folgt festgesetzt:

1. Bescheid vom 12.11.2204 : 2.500.- Euro

31,78 Euro

2. Bescheid vom 18.05.2005: 7.500.- Euro

107,71 Euro

3. Bescheid vom 12.12.2005: 280,62 Euro

zusammen 10.420,11 Euro