Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 02.09.2011 – 10 L 605/11
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.07.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.06.2011, durch den die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen und diesem aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 StVG, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens gegeben.
Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner durch Bescheid vom 14.10.2010 ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG angeordnet und hierfür eine angemessene Frist bis zunächst 28.02.2011 gesetzt hat, die in der Folge auf ein Schreiben des Antragstellers bis zum 20.05.2011 verlängert wurde. Der Antragsteller hatte ursprünglich mit Stand zum 17.04.2007 aufgrund rechtskräftig festgestellter Verkehrszuwiderhandlungen einen Punktestand von 10 Punkten erreicht, weswegen er mit Schreiben des Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 17.04.2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG über seinen Punktestand unterrichtet, verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG hingewiesen wurde. Diese Verwarnung ist dem Kläger ausweislich der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Postzustellungsurkunde am 19.04.2007 unter seiner damaligen Anschrift ………. in ……zugestellt worden. Damit ist der Zugang der Verwarnung nachgewiesen. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift geltend macht, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäß in der …….“ in …………. gemeldet gewesen sei, steht dies der durch öffentliche Urkunde nachgewiesenen Wirksamkeit der Zustellung des Verwarnungsschreibens nicht entgegen. Im Übrigen wird der Vortrag des Antragstellers durch die Vorlage einer Kopie des über die Wohnung in der …….“ in .-……….geschlossenen Mietvertrages widerlegt. Denn nach diesem Vertrag, der nach den Angaben des Antragstellers am 22.06.2007 geschlossen worden ist, wohnte der Antragsteller bei Vertragsschluss („derzeitige Anschrift“) ….. in …. und begann das Mietverhältnis in der ……. in …… erst am 01.07.2007. Damit bestätigt der vorgelegte Mietvertrag die Richtigkeit der am 19.04.2007 vorgenommenen Zustellung ……in …….
In der Folgezeit hat dann der Antragsteller bis zur Anordnung des Aufbauseminars mit Bescheid vom 14.10.2010 aufgrund rechtskräftig festgestellter Verkehrsverstöße eine Punktzahl von rechnerisch 21 Punkten gesammelt, die sich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte reduziert hat. Damit lagen die Voraussetzungen vor, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ein Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Zwar hat der Antragsgegner in der Anordnung des Aufbauseminars den Antragsteller nur darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde, ihn aber nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hingewiesen worden ist, weil das diesbezügliche Kästchen in dem Schreiben nicht angekreuzt worden ist. Dieser Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufbauseminars und damit auch der auf die Nichtbefolgung dieser Anordnung gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 18.03.2009, 10 K 665/08
Zum einen besteht der alleinige Regelungsgehalt des Bescheides vom 14.10.2010 in der Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars und knüpft auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG nur an die Nichtbefolgung dieser Anordnung an. Der Antragsteller hätte daher der Maßnahme nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG auch dann nicht entgehen können, wenn er statt an einem Aufbauseminar an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hätte. Zudem ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG, dass der aufgrund der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mögliche Punkteabzug nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar in Betracht kommt, woran es im vorliegenden Fall aber gerade fehlt.
Der Antragsteller hat innerhalb der ihm gesetzten und bis 20.05.2011 verlängerten Frist eine Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgewiesen. Er hat sich vor Erlass der Verfügung vom 30.06.2011 gegenüber dem Antragsgegner zu den Gründen der Nichteilnahme bzw. des fehlenden Nachweises überhaupt nicht geäußert. Soweit er erstmals im Widerspruch vom 13.07.2011 geltend macht, dass er den Termin vom 10.06.2011, an dem das Seminar beginnen sollte, aufgrund des Todes seiner Großmutter nicht habe wahrnehmen können, ist dies schon deshalb unerheblich, weil dieser Termin außerhalb der ihm gesetzten Frist liegt. Gründe, weshalb er innerhalb der gesetzten Frist bis zum 20.05.2011 an einem Aufbauseminar nicht hat teilnehmen können, sind nicht dargelegt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Schreiben der Verteilerstelle Aufbauseminar „Punkteabbau“ vom 16.05.2011, wonach „das nächste und günstigste“ für ihn in Betracht kommende Seminar am 10.06.2011 stattfinde. Denn auch dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller ein Aufbauseminar nicht so rechtzeitig hätte absolvieren können, dass er den entsprechenden Nachweis innerhalb der gesetzten Frist hätte vorlegen können.
Ist der Antragsteller demnach der ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergangenen und auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG vollziehbaren Anordnung des Antragsgegners innerhalb der festgesetzten – angemessenen – Frist nicht nachgekommen, so hat dies nach der gesetzlichen Regelung zwingend zur Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte bis einschließlich 13.04.2007 tilgungsreif gewesen seien. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG betragen bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit die Tilgungsfristen zwei Jahre und beginnt die Frist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist in den Fällen, in denen im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Allerdings tritt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG eine Ablaufhemmung auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Fallbezogen ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen festzustellen, dass die Tilgungsfrist in Bezug auf die am 13.04.2007 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft am 24.07.2007 zu laufen begann. Vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist – also am 24.07.2009 - hat der Antragsteller jedoch bereits am 03.07.2009 eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, die auch vor Ablauf der einjährigen Überliegefrist nach Absatz 7 zu einer weiteren Eintragung geführt hat. Von daher sind die am 13.04.2007 begangene und damit gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG auch die (bis einschließlich 30.09.2005) davor liegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten noch nicht tilgungsreif. Da im Übrigen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 14.10.2010
vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 4 StVG, Rdnr. 41
bei keiner der berücksichtigten Verkehrsordnungswidrigkeiten die absolute Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG abgelaufen war, begegnet die angefochtene Verfügung auch in Bezug auf die Verwertbarkeit der zugrundeliegenden Verkehrsverstöße keinen Bedenken.
Ist nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht ergangen und kraft Gesetzes sofort vollziehbar, hat der Antragsteller auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG den Führerschein unverzüglich abzuliefern.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.