Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 16.04.2009 – 10 L 248/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500 EUR.
Gründe
Der Antrag vom 11.03.2009,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab dem 27.04.2009 bis zum 27.09.2009 im Rahmen des Wahlkampfs 2009 eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 SStrG für das Aufstellen von Wahlkampfplakaten, sog. Großflächen, als Einzeltafeln im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken an insgesamt 64, im Anhang per Foto mit Ortsangaben ausgewiesenen Standorten zu erteilen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung des Aufstellens von Wahlsichtwerbung für den Zeitraum ab dem 27.04.2009 bis zum 27.09.2009 im Rahmen des Wahlkampfs 2009 im Stadtgebiet der Landeshauptstadt zu bescheiden,
bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Vorliegend steht dem Antragsteller bezogen auf den Hauptantrag ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten an den geltend gemachten Standorten aller Voraussicht nach nicht zu.
Nach den Darlegungen des Antragstellers sind die beanspruchten Standorte als sog. begleitende Grünflächen Teil der öffentlichen Straße i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG. Wenn dies zutrifft, bedarf der Antragsteller für das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten an diesen Standorten einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 SStrG. Gemäß § 14 Abs. 1 SStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Geht aber die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, liegt eine Sondernutzung vor, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Das Vorhaben des Antragstellers, großflächige Wahlplakate auf - unterstellt - Bestandteilen der öffentlichen Straße aufzustellen, geht über den Gemeingebrauch dieser Verkehrsflächen hinaus und ist daher Sondernutzung, der einer entsprechenden Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf.
Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es für die Frage, ob die fallbezogen in Rede stehenden Standorte als Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, oder als Verkehrsinseln gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG Bestandteil der öffentlichen Straßen sind, nicht nur auf einen funktionalen Zusammenhang dieser Flächen mit der Straße als Gemeingebrauchsfläche, sondern maßgeblich darauf ankommt, ob die betroffenen Flächen als Teil der öffentlichen Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.04.1992, 2 R 31/89, AS 24, 189 ff; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdnrn 168, 182 ff m.w.N.
Hierzu verhalten sich die Ausführungen der Beteiligten nicht.
Letztlich muss aber fallbezogen dieser Frage nicht für jeden Standort entscheidungserheblich nachgegangen werden. Denn selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die beanspruchten Standorte im Widmungsbereich der jeweiligen Straßen liegen und aus den dargelegten Gründen eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, steht ihm kein Anspruch auf Erlass der Sondernutzungserlaubnis zu.
Die Voraussetzungen, unter denen die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, sind im Gesetz nicht geregelt. Allgemein wird angenommen, dass der Zweck der Erlaubnispflicht für Sondernutzungen in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen.
Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, 1999, S. 698
Dementsprechend ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen desjenigen, der die in Rede stehende Sondernutzung ausüben will und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei besteht ein Anspruch auf Erlaubniserteilung nur dann, wenn das sich aus § 18 Abs. 1 SStrG ergebende Ermessen der Straßenbaubehörde wegen der Besonderheiten der in Rede stehenden Sondernutzung auf die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis als einzig rechtmäßiger Entscheidung reduziert ist, mithin jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist.
Anerkannt ist, dass nach Bundesverfassungsrecht dem Ermessen der Behörden bei Erteilung wegerechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zum Zwecke der Wahlsichtwerbung enge Grenzen gezogen sind. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG und § 1 ff PartG ergeben, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfange ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein - wenn auch nicht unbegrenzter - Anspruch einer Partei auf Erlaubniserteilung besteht. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört danach heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien und ist zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden. Die Wahlsichtwerbung als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel darf daher durch gänzliche oder auch nur weitgehende Verweigerung vorgesehener Erlaubnisse grundsätzlich nicht beschnitten werden. Bundesrecht gibt demnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 43.72, BVerwGE 47, 293
Dieser Anspruch ist freilich nicht schrankenlos.
Vgl. dazu näher BVerwG, wie vor; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.08.1998, wie vor
Danach ist der Anspruch insbesondere anerkanntermaßen auf die „heiße Wahlkampfphase“ beschränkt, zu der die letzten sechs Wochen vor dem Wahltermin gerechnet werden können
vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.08.1999, wie vor
und die daher mit Blick auf die am 07.06.2009 stattfindenden Kommunal- und Europawahlen am 27.04.2009 beginnt.
Weiterhin braucht eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen für Werbetafeln in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Insbesondere sind sie nicht durch Bundesrecht gehindert, die Straßen während eines angemessenen Zeitraums für freies Plakatieren nur mit bestimmten Auflagen, etwa zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit, freizugeben. Ebenso dürfen sie selbst Plakatflächen zur Verfügung stellen. Es muss aber immer sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten haben.
Vgl. BVerwG, wie vor; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.08.1998, wie vor; VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2001, wie vor
Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Grundsätze einerseits und der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage andererseits steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der Sondernutzungserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zu.
Dem geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass die Antragsgegnerin gemäß ihren keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Darlegungen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren einen Grundsatzbeschluss, mithin eine für alle politischen Parteien gleichermaßen geltende Regelung, beschlossen hat, wonach die vom Antragsteller beanspruchten großflächigen Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im öffentlichen Raum im Gebiet der Landeshauptstadt, und zwar sowohl auf fiskalischen Flächen als auch auf öffentlichen Straßen, zur Wahrung des Ortsbildes, Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums für Wahlkampfzwecke nicht zuzulassen sind. Damit hat die Antragsgegnerin von ihrem bei der Zulassung von Wahlsichtwerbung nur eingeschränkten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass derartige großflächige Wahlkampftafeln des Formats 18/1 mit einer jeweiligen Fläche von (3,56 m x 2,52 m =) rund 9 m² im Vergleich zu den üblichen Wahlplakaten des Formats DIN A 1 (0,59 m x 0,81 m) mit einer Fläche von rund 0,5 m² bzw. des Formats DIN A 0 (Größe 0,841 m x 1,189 m) mit einer Fläche von rund 1 m² wesentlich stärker für den Betrachter hervortreten und daher unabhängig von dem jeweiligen Standort insbesondere das Stadtbild in wesentlich stärkerem Maße beeinträchtigen. Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass eine gewisse Beeinträchtigung des Stadtbildes unter ästhetischen Gesichtspunkten sich in Zeiten eines Wahlkampfes schwerlich vermeiden lassen wird, muss vorliegend in besonderer Weise Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller die Sondernutzungserlaubnis mit Blick auf die Kommunal- und Europawahlen am 07.06.2009, die Landtagswahl am 30.08.2009 und die Bundestagswahl am 27.09.2009 durchgehend für die Zeit vom 27.04.2009 bis zum 27.09.2009 begehrt. Im Fall der Gestattung der großflächigen Wahlplakattafeln wäre daher die Antragsgegnerin, wie sie für die Kammer nachvollziehbar darlegt, über fünf Monate hinweg einem „Dauerwahlkampf im Großformat“ ausgesetzt, bei dem gerade die für das Stadtbild bedeutsamen Grünflächen in erheblichem Maße durch großformatige Tafelwände verstellt wären. Zudem ist zu beachten, dass die Zulassung der begehrten 64 großflächigen Wahlplakate für den Antragsteller aller Voraussicht nach auch die anderen politischen Parteien auf den Plan rufen würde und die Antragsgegnerin aus Gründen der Gleichbehandlung nicht umhin käme, auch diesen Parteien, wenn auch unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bedeutung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG, das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten zu gestatten. In diesem Fall wären im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt erheblich mehr als die vom Antragsteller beantragten 64 großformatigen Einzeltafeln aufgestellt.
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller aufgrund der Versagung der großflächigen Wahlplakate eine angemessene und wirksame Wahlwerbung nicht mehr möglich ist. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin ist diese bereit, dem Antragsteller Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Wahlplakatformaten DIN A 1 und DIN A 0 unter Berücksichtigung der Bedeutung der Partei des Antragstellers und der Zahl der für die jeweilige Wahl vom Landeswahlleiter noch zuzulassenden Parteien zu gestatten. Insoweit hat die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller in den Vorjahren - ausgehend von einer aus der Einwohnerzahl berechneten Gesamtzahl von 1800 Werbetafeln - eine Sondernutzungserlaubnis zur Anbringung von jeweils 300 Werbetafeln der Formate DIN A 1 und DIN A 0 im Gebiet der gesamten Landeshauptstadt auf öffentlichen Verkehrsflächen erteilt worden ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm seitens der Antragsgegnerin zugestandene Wahlsichtwerbung für seine Selbstdarstellung im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend und er insoweit auf Wahlplakate in dem beanspruchten Großformat angewiesen sei. Soweit er diesbezüglich vorträgt, es bedürfe einer gewissen Größe der Plakate, um bei der geringen Anzahl von 62 Plakaten eine effektive Wahlwerbung zu erzielen, vermag er nicht zu überzeugen, da dem Antragsteller, wovon er selbst ausgeht, bei Verwendung der von der Antragsgegnerin zugelassenen kleineren Formate eine wesentlich höhere Anzahl von Wahlplakaten zugestanden wird.
Vgl. im Weiteren auch VG München, Beschluss vom 24.10.2007, M 22 S 07.4730, zitiert nach Juris, demzufolge Regelungen in einer Plakatierungsverordnung, wonach bis maximal DIN A 0 große Anschläge auch außerhalb der zur Verfügung gestellten Anschlagsflächen angebracht werden können, den verfassungsrechtlich geschützten Interessen politischer Parteien genügen
Soweit der Antragsteller weiter argumentiert, dass durch das Aufstellen der beantragten 64 Großplakate das Ortsbild weniger beeinträchtigt werde als durch - aufgrund der Einwohnerzahl von A-Stadt und der Anzahl der Parteien ihm nach seiner Berechnung zustehende- 150 Werbetafeln kleineren Formats, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Denn bei 150 Werbetafeln selbst in dem - gegenüber dem Format DIN A 1 größeren - Format DIN A 0 beträgt die Gesamtwerbefläche nur rund 150 m², während sie bei 64 Großplakaten des Formats 18/1 zusammen rund 575 m², mithin nahezu das Vierfache, beträgt.
Ist demnach für den in der Hauptsache verfolgten Anspruch kein Raum, muss auch dem hilfsweise verfolgten Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheidung des Antrages der Erfolg versagt bleiben. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass der Antrag auf Aufstellung der großformatigen Wahlplakate auch der Sache nach noch nicht beschieden worden ist, ist nicht ersichtlich, welches durch den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag zu sichernde Interesse der Antragsteller an einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheidung über den Antrag haben könnte. Die Antragsgegnerin wird nämlich auch im Rahmen der Ermessensentscheidung den dargelegten Grundsatzbeschluss, wonach die beantragte großformatige Wahlsichtwerbung nicht zuzulassen ist, zu beachten haben und den Antrag ablehnen.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.