Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 01.07.2009 – 10 L 461/09
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig – bis zu einer Entscheidung über deren Widerspruch, längstens jedoch bis zum 31.10.2009 – im Wege der Sondernutzungserlaubnis zu gestatten, am K. M. in C-Stadt, im unmittelbaren Bereich der vor dem dort ansässigen Ladenlokal der Antragstellerin befindlichen Baumgruppe (vorzugsweise in östlicher Richtung unmittelbar an diese anschließend) maximal sechs Tische mit Stühlen zum Betreiben einer Terrassenwirtschaft aufzustellen, und zwar unter der Bedingung, dass durch die Antragstellerin mit eigenem Personal sicherzustellen ist, dass im Bereich ihrer Terrassenwirtschaft zurückgelassenes Einweggeschirr und Verpackungsmaterialien sowie sonstige Utensilien, wie etwa Servietten, regelmäßig beseitigt werden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu einem ¾- und die Antragstellerin zu einem ¼-Anteil.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der zur Entscheidung gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, "der Antragstellerin eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Tischen und Stühlen vor dem Ladenlokal 'B. K.' in C-Stadt, Kleiner Markt, auf einer Teilfläche der vor der Galerie befindlichen Baumgruppe zu erteilen", bedarf der Auslegung, nachdem die Antragsgegnerin, wie dem ortskundigen Gericht bekannt, auf der betreffenden Fläche offenkundig die Terrassenwirtschaft eines anderen Bewerbers (E.) genehmigt hat und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragstellerin hiergegen Rechtsbehelfe ergriffen hat. Bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens (§ 88 VwGO analog) ist indes davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der vorliegenden Situation alternativ eine vorläufige Regelung anstrebt, nach der es ihr erlaubt wird, jedenfalls in räumlicher Nähe zu ihrem Lokal bzw. im Bereich der unmittelbar davor befindlichen Baumgruppe eine Terrassenwirtschaft betreiben zu dürfen. Dies lässt sich der im vorliegenden Verfahren gegebenen Antragsbegründung entnehmen, wonach es die Antragstellerin noch akzeptieren kann, dass ein Aufstellen von Tischen und Stühlen direkt vor ihrem Restaurant nicht erlaubt wird, sie aber nicht einsieht, weshalb dies "innerhalb bzw. um die Baumgruppe herum ... nicht (mehr) möglich sein sollte". Diese Auslegung des Antragsvorbringens ist auch vom Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (hier: Widerspruchsverfahren) noch umfasst, da die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren in erster Linie die Erlaubnis beantragt hat, sechs Tische mit entsprechender Anzahl an Stühlen (wie schon im Jahre 2008) unmittelbar vor ihrem Ladenlokal aufstellen zu dürfen, und auch ihr hilfsweiser Antrag, alternativ lediglich eine Teilfläche unter der Baumgruppe vor dem Restaurant hierfür in Anspruch nehmen zu wollen, belegt, dass sie bestrebt war, die Formulierung ihres Begehrens den straßenrechtlichen Vorgaben der Antragsgegnerin anzupassen, es ihr aber letztlich erkennbar darum geht, in erreichbarer Nähe zu ihrem Ladenlokal eine Terrassenwirtschaft betreiben zu dürfen.
Vgl. dazu allgemein: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, S. 94 f., Rdnrn. 227 ff., wonach ausnahmsweise, wenn erhebliche oder irreversible Rechtsverletzungen drohen, die einstweilige Anordnung sogar über den Entscheidungsrahmen des Hauptsacheverfahrens hinausreichen darf
Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und hat nach Maßgabe des Tenors in der Sache teilweise Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch einstweilige Anordnung den vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Vorausgesetzt wird hierfür gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass der jeweilige Antragsteller sowohl einen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Vorliegend ist ein Anordnungsgrund offenkundig gegeben, denn die Antragstellerin begehrt eine straßenrechtliche Sondernutzung zum Betreiben einer Terrassenwirtschaft für die Sommerzeit, das heißt für den Zeitraum von nunmehr (noch) Juli bis Ende Oktober 2009, so dass eine Entscheidung in der Hauptsache (hier: im Widerspruchsverfahren) zu spät käme und daher der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung voraussichtlich ein beträchtlicher, nicht mehr gut zu machender wirtschaftlicher Schaden entstünde. Aus diesem Grunde hält es die Kammer angesichts der hier einschlägigen rechtlichen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG für ausnahmsweise gerechtfertigt, mit der getroffenen Regelung die Hauptsacheentscheidung vorweg zu nehmen, zumal ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Bei nur möglicher summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage gelangt die Kammer insoweit zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch mit Blick auf die von ihr begehrte Sondernutzungserlaubnis - wenn auch unter den einschränkenden Maßgaben des Tenors - zusteht. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Straßengesetz – SStrG - i.V.m. der Satzung der Antragsgegnerin über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen in der C. sowie deren diesbezüglichen, gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bindenden Verwaltungspraxis.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bzw. die Sondernutzung an Straßen der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Zuständig für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist bei Gemeindestraßen, zu denen auch die für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Plätze (vgl. § 2 Abs. 1 SStrG) gehören, die jeweilige Gemeinde (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SStrG). Die genannten gesetzlichen Regelungen sind hier einschlägig, denn die Antragstellerin begehrt eine straßenrechtliche Erlaubnis für die Sondernutzung an dem als Fußgängerzone gewidmeten Platz "Kleiner Markt" in der Innenstadt der Antragsgegnerin.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, sind im Gesetz nicht geregelt. Allgemein gilt, dass der Zweck der Erlaubnispflicht für Sondernutzungen in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen. Dementsprechend ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen desjenigen, der die in Rede stehende Sondernutzung ausüben will und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei besteht ein Anspruch auf Erlaubniserteilung nur dann, wenn das sich aus § 18 Abs. 1 SStrG ergebende diesbezügliche Ermessen der Straßenbaubehörde auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis als einzig rechtmäßige Entscheidung reduziert ist, mithin jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig wäre.
So die Kammer in ihrem Beschluss vom 16.4.2009, 10 L 248/09, mit weiteren Nachweisen
Das der Straßenbaubehörde eröffnete Ermessen ist dabei nicht völlig frei, sondern hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Zu diesen Gründen zählen anerkanntermaßen insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Erhaltung eines einwandfreien Straßenzustandes, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) sowie Belange des Straßen- und Stadtbildes.
Vgl. dazu etwa Stuchlik, Straßenrechtliche Sondernutzungen, in GewArchiv 2004, 143 (vgl. auch bei juris)
Insbesondere bei der Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisse im Bereich von Fußgängerzonen - wie hier - darf die Straßenbaubehörde bei der Ausübung ihres Ermessens auch städtebauliche sowie spezifische baugestalterische Belange einbeziehen, sofern diese einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Die Berücksichtigung solcher Belange bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für gewerbliche Betätigungen in einem Fußgängerbereich setzt allerdings ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde voraus, wobei deren diesbezügliche straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit im Willkürverbot ihre Grenze findet. So ist die jeweilige Gemeinde oder Stadt nicht etwa darauf beschränkt, umgebungsbezogene (verunstaltende) Beeinträchtigungen eines vorhandenen Straßenbilds durch gewerbliche Sondernutzungen abzuwehren. Vielmehr darf sie das Erscheinungsbild eines Fußgängerbereichs selbst gestalten, indem sie festlegt, welche gewerblichen Sondernutzungen prägend sein sollen und welche nicht. Auf diese Weise kann sie etwa ein bestimmtes Erscheinungsbild einer Straße oder eines Platzes schützen. Belange, die - wie der Schutz des Ortsbilds als Ganzes - unmittelbar keine sachliche Beziehung zu dem jeweiligen Straßengrund haben, können indes die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich nicht rechtfertigen. Vielmehr müssen die zu schützenden Belange im konkreten Straßenbild der Straße oder des Platzes, wo die Sondernutzung ausgeübt werden soll, einen fassbaren Niederschlag gefunden haben. Dabei dürfen an die Konkretisierung der Gestaltungsvorstellungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Abgrenzungsprobleme im Einzelfall sind bei Umsetzung des Konzepts im Rahmen der Ermessensausübung an Hand der festgelegten Grundsätze unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG, zu lösen.
So überzeugend der VGH Mannheim in seinen Urteilen vom 9.12.1999, 5 S 2051/98, NVwZ-RR 2000, 837, und vom 1.8.1996, 5 S 3300/95, ZfS 1997, 199 = NVwZ-RR 1997, 677, jeweils zitiert nach juris
Vorliegend verfügt die Antragsgegnerin über ein Konzept zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Bereich ihrer innerstädtischen Fußgängerzone "Französische Straße" sowie "Kleiner Markt" aufgrund ihrer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen in der C. vom 8.5.2008 - nachfolgend: Satzung -, wobei § 3 a der Satzung betreffend die "Sonderregelung Kleiner Markt" mit Nachtrag vom 26.3.2009 eingefügt und am 1.4.2009 bekannt gemacht wurde. Insoweit fällt zunächst auf, dass die für die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin maßgebliche Vorschrift des § 3 a Satzung erst einen Tag nach der Zustellung des Ablehnungsbescheides am 31.3.2009 bekannt gegeben und damit gültig geworden ist. Dadurch dürfte die Antragsgegnerin indes nicht gehindert (gewesen) sein, ihr straßenrechtliches Ermessen - wie geschehen - bereits entsprechend der Regelung in § 3 a Satzung auszuüben.
Letztlich kann dies dahinstehen, denn die diesbezügliche, ermessenslenkende Bestimmung der Satzung erweist sich jedenfalls bei überschlägiger Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ebenso wie die daran orientierte konkrete Ausübung des Ermessens - als offenkundig gleichheitswidrig.
Die von der Antragsgegnerin angewandten Regelungen lauten:
"(1) Eine gastronomische Sondernutzung in Form einer Terrassenwirtschaft darf nur im Bereich der 4 Baumgruppen erlaubt werden.
(2) Zur Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenbelages durch Einweggeschirr und Verpackungsmaterialien (ausgenommen sind kleine Portionsverpackungen z. B. für Milch und Zucker) und der damit einhergehenden negativen Beeinträchtigung des Stadtbildes wird eine Sondernutzungserlaubnis nur dann erteilt, wenn der Betreiber Gewähr dafür bietet, dass die Verwendung von Einweggeschirr, Einwegbesteck sowie die Verwendung von Produktumverpackungen auf öffentlicher Verkehrsfläche ausgeschlossen ist, die Ausgabe von Speisen und Getränken in Mehrweggeschirr erfolgt und eine Bedienung an den Tischen sichergestellt ist."
Betrachtet man diese Regelungen, weist § 3 a Abs. 2 Satzung zwar einen straßenrechtlichen Bezug auf, weil es der Antragsgegnerin erkennbar um die Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenbelages und der damit einhergehenden negativen Beeinträchtigung des Stadtbildes durch den Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis bzw. dessen Terrassenwirtschaft geht.
Vgl. dazu das Urteil des OVG Lüneburg vom 24.8.1993, 4 L 170/92, ZfS 1994, 152 = NVwZ-RR 1994, 553, zitiert nach juris, zur fehlenden Rechtfertigung einer entsprechenden Auflage aus dem Gesichtspunkt der generellen Müllvermeidung
Die Bestimmung erscheint aber bereits unverhältnismäßig, denn sie verbietet eine bestimmte Form der Sondernutzung von vorneherein, ohne dass eine Vereinbarkeit mit den gegenläufigen straßenrechtlichen Interessen – z. B. durch entsprechende Auflagen zu einer Erlaubnis - ausgeschlossen erscheint. Damit widerspricht die Regelung im Übrigen auch dem in § 18 Abs. 1 SStrG normierten gesetzlichen Konzept des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.
Vgl. dazu Stuchlik, a.a.O., S. 6, zitiert nach juris-Ausdruck, zur vergleichbaren Regelung im StrWG NRW
Darüber hinaus verstößt die Vorschrift gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), welcher verletzt ist, wenn ohne hinreichend gewichtigen bzw. vernünftigen Grund im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Insoweit ist mit Blick auf § 3 a Abs. 2 Satzung der Antragsgegnerin festzustellen, dass sich eine entsprechende Bestimmung in keiner anderen Einzelvorschrift der Satzung finden lässt, insbesondere die Sonderregelungen für die Fußgängerzone "Französische Straße", welche sehr detailliert sind, Vergleichbares nicht vorsehen. Diese Ungleichbehandlung leuchtet nicht ein, weil es sich gerichtsbekannt bei der Französischen Straße sowie dem Kleinen Markt, in welchen die Französische Straße nahtlos übergeht, um eine dem Nutzer des Fußgängerbereichs in der Innenstadt von C-Stadt - bei Betrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten - als einheitliches Ganzes erscheinende Fußgängerzone handelt und das Regelungsziel der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenbelages und der damit einhergehenden negativen Beeinträchtigung des Stadtbildes für diese Fußgängerzone insgesamt Geltung verlangt. Mit anderen Worten steht bei der in § 3 a Abs. 2 Satzung getroffenen Regelungen kein besonderes gestalterisches Konzept (vgl. oben) für den Kleinen Markt, sondern ein allgemeiner straßenrechtlicher Belang (Reinhaltung des Straßenbelages) in Rede, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb lediglich am Kleinen Markt die Notwendigkeit bestehen soll, diesen allgemeinen Belang zu schützen bzw. dafür Vorkehrungen zu treffen. Entsprechend der in ihrer Satzung angelegten Ungleichbehandlung differenziert die Antragsgegnerin auch in ihrer Verwaltungspraxis. So ist gerichtsbekannt, dass in der Französischen Straße ein italienisches Schnellrestaurant (T. s.) mit Terrassenwirtschaft ansässig ist und dort zumindest Einweggeschirr und Einwegbesteck zum Einsatz kommen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in der Sonnenstraße, welche als Seitenstraße zur Französischen Straße ebenfalls zur Fußgängerzone gehört (vgl. § 3 Nr. 1 Satz 1 Satzung), ein weiteres, ähnlich wie die Antragstellerin arbeitendes Schnellrestaurant (S.) mit Terrassenwirtschaft befindet.
Erweist sich somit § 3 a Abs. 2 Satzung als gleichheitswidrig bzw. rechtswidrig - und daher unbeachtlich - hat die Antragsgegnerin ihr ausdrücklich in Einklang damit betätigtes Ermessen ebenso gleichheitswidrig und damit fehlerhaft ausgeübt. Gleichzeitig lässt sich angesichts dessen ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherbarer Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der festgestellten, die übrigen Teile der Fußgängerzone (ausschließlich Kleiner Markt) betreffende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin herleiten, denn diese ist bei Unbeachtlichkeit des § 3 a Abs. 2 Satzung maßgebend.
Dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage stehen die weiteren, im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.3.2009 genannten Ablehnungsgründe nicht bzw. jedenfalls nicht in einer die vorliegende einstweilige Regelung hindernden Weise entgegen. So trägt bereits der Eilantrag dem Umstand Rechnung, dass es die Antragsgegnerin mit Bezug auf § 3 a Abs. 1 Satzung, wonach im Bereich des Kleinen Marktes eine Terrassenwirtschaft nur auf den Flächen der dort befindlichen vier Baumgruppen zugelassen werden kann, abgelehnt hatte, der Antragstellerin das Aufstellen von Tischen und Stühlen unmittelbar vor ihrem Ladenlokal zu gestatten.
Des Weiteren ist, nachdem die alternativ als Aufstellplatz für die Tische und Stühle avisierte Teilfläche im Bereich der vor der "Galerie Kleiner Markt" befindlichen Baumgruppe nach Zulassung der Terrassenwirtschaft eines Mitbewerbers (E.) nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. oben), durch die im Tenor getroffene Anordnung eine Regelung geschaffen worden, die - nicht zuletzt wegen ihres vorübergehenden Charakters - einen Konflikt mit der Bestimmung des § 3a Abs. 1 Satzung der Klägerin hinreichend vermeidet. Danach wird die der Antragstellerin für ihre Terrassenwirtschaft zuzuweisende Fläche zwar außerhalb, aber unmittelbar neben der betreffenden Baumgruppe liegen, so dass der Schutz der hier betroffenen straßenrechtlichen Belange noch gewahrt ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit in ihrem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Regelung des § 3 a Abs. 1 der Satzung dazu diene, "die gestalterischen Qualität, insbesondere die in der Gestaltung des Kleinen Marktes festgehaltenen historischen Gegebenheiten, die freie Zugänglichkeit zu den Geschäften sowie die Nutzung der vorhandenen Kommunikationsflächen für die Allgemeinheit zu gewährleisten". Diesen Belangen ist mit Blick auf die vorgesehene Positionierung der Terrassenwirtschaft der Antragstellerin sowie des Umstandes, dass lediglich maximal sechs Tische mit Stühlen aufgestellt werden dürfen, angesichts der Weitläufigkeit des Kleinen Marktes hinreichend Rechnung getragen.
Bedenkenswert erscheint allein noch der Aspekt des Schutzes der in der Gestaltung des Kleinen Marktes festgehaltenen historischen Gegebenheiten. Insoweit erscheint es wegen der bereits erwähnten Größe des Platzes ausgeschlossen, dass eine zusätzliche, vorübergehend am Rande der betreffenden Fläche angesiedelte Terrassenwirtschaft den gestalterischen Gesamteindruck der dortigen Anlage überhaupt wesentlich mindert. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch diese zusätzliche Terrassenwirtschaft die historischen Grundzüge der in diesem Bereich ehemals vorhandenen Festungsbauwerke, wie sie vor allem "in einer farblich herausgehobenen Pflasterung" sichtbar gemacht worden sind, in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. Dies um so mehr, als zur konzeptionellen Gestaltung des Kleinen Marktes auch gehört, dass dieser u. a. durch großzügige Gastronomiebereiche und Sitzmöglichkeiten "zu einem Eldorado für Familien mit Kindern" gestaltet werden sollte.
Vgl. den Artikel "Baubeginn am Kleinen Markt - ein Signal des Aufbruchs für C-Stadt" vom 23.3.2006 unter www.s....de/aktuelles/7950.php
Angesichts dessen hält die Kammer die im Tenor angeordnete geringfügige Ausdehnung der zur Verfügung stehenden Fläche für Terrassenwirtschaften angesichts der offenkundig gleichheitswidrigen Benachteiligung der Antragstellerin (vgl. oben) für jedenfalls vorübergehend hinnehmbar.
Soweit die Antragsgegnerin für die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis schließlich darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit, als dieser im Jahre 2008 eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis für die Monate August bzw. September bis Oktober 2008 erteilt worden war, als Verursacherin von herum liegenden Abfällen festgestellt worden sei, misst die Kammer diesem Umstand für die vorliegende Entscheidung keine grundsätzlich anspruchsschädliche Bedeutung bei. Dafür ist zum einen maßgebend, dass dieser von der Antragsgegnerin nicht belegte Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig ist und die Argumentation der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen ist, wonach sie nicht dafür verantwortlich zu machen sei, wenn sich ihre Kunden – übrigens unabhängig vom Betrieb einer Terrassenwirtschaft - nach Kauf ihres Essens irgendwo auf dem Kleinen Markt zum Verzehr ihrer Mahlzeit niederlassen und dabei anfallenden Müll bisweilen an Ort und Stelle zurücklassen würden. Zum anderen ist die Kammer der Auffassung, dass dem durchaus berechtigten Interesse der Antragsgegnerin an der Reinhaltung der Fußgängerzone durch die im Tenor aufgenommene Bedingung Rechnung getragen wird. Dabei erscheint ihr der in diesem Zusammenhang vorgesehene Einsatz des Personals der Antragstellerin zur Sicherstellung der Reinhaltung als angemessen, zumal die Antragstellerin eine entsprechende Maßnahme selbst angeboten hat.
Hinsichtlich der genauen Positionierung der aufzustellenden Tische und Stühle vermag die Kammer noch ein Restermessen der Antragsgegnerin zu erkennen, was durch die insoweit offene Formulierung des Tenors deutlich gemacht werden soll. Der diesbezügliche Klammerzusatz weist nur auf eine sich aufdrängende Lösungsmöglichkeit hin, wobei die Zuweisung der Fläche, die unmittelbar an die Baumgruppe in östlicher Richtung anschließt, den Vorteil böte, dass es für die Antragstellerin wegen des dann von ihrem Ladenlokal aus bestehenden Blickkontakts leichter wäre, ihrer Verpflichtung zur Reinhaltung der Terrassenwirtschaft nachzukommen.
Im Übrigen ist bei Erlass der einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen, dass eine Sondernutzungserlaubnis regelmäßig nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 SStrG), was hier die angeordnete Befristung rechtfertigt. Dabei ist zu betonen, dass die vorliegende Anordnung standortbezogenen kein Präjudiz für eine nachfolgende Freiluftsaison darstellt. Insoweit ist sie allein der Situation geschuldet, dass der regulär vorgesehene Standplatz unter der Baumgruppe vor dem Ladenlokal der Antragstellerin für die diesjährige Saison bereits vollständig anderweitig vergeben ist.
Hat der Antrag somit teilweise Erfolg, hält die Kammer mit Blick auf den Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten die im Tenor vorgenommene Verteilung der Kostenlast für gerechtfertigt. (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).