Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 11.08.2009 – 2 K 1848/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1952 geborene Kläger steht als Technischer Postamtsrat im Dienste der beklagten Deutschen Post AG und ist bei der Service Niederlassung Fuhrparkmanagement mit Dienstort S. eingesetzt.

Auf seinen Antrag hin wurde dem Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 23.08.2005 Altersteilzeit gemäß § 72 b BBG in Form des sog. Blockmodells mit Arbeits- und Freistellungsphase bewilligt und seine Wochenarbeitszeit für die Zeit vom 01.12.2007 bis 30.11.2017 auf die Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit ermäßigt; dies waren ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden 19,25 Stunden. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass die Genehmigung unter dem Vorbehalt stehe, dass eine gesetzliche Grundlage für die Genehmigung der Altersteilzeit zum Zeitpunkt des beantragten Altersteilzeitbeginns bestehe und die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell auf die Arbeitsphase vom 01.12.2007 bis 30.11.2012 und die Freistellungsphase vom 01.12.2012 bis 30.11.2017 festgesetzt werde.

Nachdem ab dem 01.04.2008 die Vorschrift des § 3 der Arbeitszeitverordnung – AZV –, der die regelmäßige Arbeitszeit auf grundsätzlich 41 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt festlegt, zunächst auch für die bei der Beklagten beschäftigten Beamten Geltung beanspruchte, wurde durch Anweisung der Zentrale der Beklagten vom 07.04.2008 die Wochenarbeitszeit für alle Beamte einschließlich der in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befindlichen Beamten entsprechend erhöht.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er darauf hinwies, dass er sich seit dem 01.12.2007 in der Arbeitsphase des Blockmodells zur Altersteilzeit befinde, und geltend machte, dass die durch Anweisung vom 07.04.2008 erfolgte Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 20,5 Stunden in Widerspruch zu dem Bescheid der Beklagten vom 23.08.2005 stehe, wonach seine wöchentliche Arbeitszeit entsprechend § 72 b BBG ab dem 01.12.2007 auf 19,25 Stunden ermäßigt worden sei. Sich nach Beginn der Arbeitsphase im Blockmodell ergebende Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte könnten auf die ihm bereits bewilligte wöchentliche Arbeitszeit von 19,25 Wochenstunden keine Auswirkungen haben. Zugleich beantragte der Kläger, seine wöchentliche Arbeitszeit rückwirkend ab April 2008 wieder auf 19,25 Stunden zu ermäßigen.

Nachdem aufgrund der mit Wirkung vom 01.04.2008 erfolgten Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Beklagten weiterhin auf im Durchschnitt 38,5 Stunden festgelegt worden war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.06.2008 mit, dass das nach erfolgter Rückgängigmachung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf 41 Stunden die von ihm über die 38,5 Stunden erbrachten Stunden seinem Zeitkonto wieder gut gebucht worden seien und daher sein Widerspruch für erledigt erachtet werde.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 04.07.2008 und wies darauf hin, dass er ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung habe, dass eine Veränderung der Wochenarbeitszeit für Beamte keine Auswirkungen auf seine Wochenarbeitszeit habe, nachdem seine Altersteilzeit bereits am 01.12.2007 begonnen habe. Die Vorschrift des § 72 b BBG lege nämlich fest, dass sich die Wochenarbeitszeit für Beamte in Altersteilzeit allein nach der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in den beiden Jahren vor dem Eintritt in die Altersteilzeit richte. Er beantrage daher, festzustellen, dass seine wöchentliche Arbeitszeit in der Arbeitsphase bis zum 30.11.2012 jeweils 38,5 Wochenstunden betrage.

Mit Bescheid vom 31.10.2008, dem Kläger am 04.11.2008 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger sei nicht mehr beschwert, nachdem nach erfolgter Einigung im Streit um die Arbeitszeit die vorher durch Anweisung ausgesprochene Erhöhung auf 41 Stunden wieder rückgängig gemacht und die über die 38,5 Stunden erbrachten Stunden seinem Zeitkonto wieder gut gebucht worden seien. Dem Antrag des Klägers, festzustellen, dass seine wöchentliche Arbeitszeit in der Arbeitsphase bis zum 30.11.2012 jeweils 38,5 Stunden betrage, könne nicht entsprochen werden, da sich die Arbeitszeit für Beamte bei der Beklagten auch künftig durch Änderung der Arbeitszeitverordnung ändern und für die Zukunft daher keine Zusage getroffen werden könne.

Am 03.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, die wöchentliche Arbeitszeit in den beiden Jahren vor seinem Eintritt in die Altersteilzeit am 01.12.2007 habe 38,5 Wochenstunden betragen. Folgerichtig sei daher seine durchschnittliche Arbeitszeit auf der Grundlage von § 72 b BBG von der Beklagten mit Bescheid vom 23.08.2005 während der gesamten Altersteilzeitphase auf 19,25 Wochenstunden festgesetzt worden. Da die Festsetzung lediglich unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass eine gesetzliche Grundlage für die Genehmigung der Altersteilzeit zum Zeitpunkt des beantragten Altersteilzeitbeginns bestünde, könnten Änderungen der Wochenarbeitszeit nach dem 01.12.2007 auf seine Wochenarbeitszeit keine Auswirkungen haben. Auch nach Rücknahme der zwischenzeitlichen Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass seine wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit während seiner Altersteilzeit 19,25 Stunden betrage. Angesichts der Ausführungen der Beklagten, wonach mit Blick auf etwaige künftige Änderungen der Arbeitszeit für bei ihr beschäftigte Beamte keine Zusage für die Zukunft getroffen werden könne, bestehe die Gefahr, dass er sich im Falle einer möglichen Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Beamte bei der Beklagten bis zum Erreichen der Altersgrenze im Jahre 2017 erneut gegen diese Erhöhung zur Wehr setzen müsse. Es bestehe daher eine Wiederholungsgefahr.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

1. festzustellen, dass seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei der Beklagten bis zum 30.11.2017 19,25 Stunden und in der Arbeitsphase bis zum 30.12.2012 höchstens 38,5 Stunden beträgt,

2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass dem Kläger entsprechend seinem Antrag mit Bescheid vom 23.08.2005 für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.11.2017 Altersteilzeit entsprechend der Regelung in § 72 b Abs. 1 BBG mit der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit gewährt worden sei. Dies seien zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsphase der Altersteilzeit 19,25 Wochenstunden gewesen. Da sich der Kläger für das Blockmodell entschieden habe, habe seine wöchentliche Arbeitszeit zu Beginn der Altersteilzeit daher entsprechend 38,5 Stunden betragen. Dies bedeute aber nicht, dass künftige Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte nicht auch auf die Beamten in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nachvollzogen werden könnten. Vielmehr regele § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG ausdrücklich, dass Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung auch bei bereits bewilligter Altersteilzeit gelten würden. Damit habe der Kläger aber keinen Anspruch auf die Feststellung, dass seine wöchentliche Arbeitszeit während der Arbeitsphase bis zum 30.11.2012 höchstens 38,5 Wochenstunden betrage.

Mit Schreiben vom 18.12.2008 und 25.02.2009 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Personalakten des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die auf die Feststellung, dass die Wochenarbeitszeit des Klägers bis zum 30.11.2017 im Durchschnitt 19,25 Stunden und in der Arbeitsphase der Altersteilzeit bis zum 30.11.2012 höchstens 38,5 Wochenstunden beträgt, gerichtete Klage ist bereits unzulässig.

Dem Kläger steht kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der von ihm begehrten Feststellung zu.

Insbesondere kann der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr herleiten. Eine solche kann regelmäßig nur dann bejaht werden, wenn die hinreichend konkrete und bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung gegen den Kläger ergehen wird. Allein die zeitlich ungewisse, nur theoretisch denkbare Möglichkeit, dass die zu entscheidende Rechtsfrage in Zukunft für die Rechtsstellung des Klägers jemals wieder Bedeutung erlangen könnte, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus

vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 11.11.1999 – 2 A 5/98 -, ZBR 2000, 166 und Beschluss vom 16.10.1989 – 7 B 108/89-, NVwZ 1990, 360 m.w.N.

Konkrete Anhaltspunkte einer den vorgenannten Anforderungen Rechnung tragenden Wiederholungsgefahr sind vorliegend aber weder ersichtlich noch vom Kläger in hinreichend substantiierter Weise vorgetragen worden. Dafür, dass sich der zwischen dem Kläger und der Beklagten streitige Sachverhalt wiederholen könnte, spricht angesichts dessen, dass durch Art. 1 Nr. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 19.11.2008 (BGBl. I, 2223) die regelmäßige Arbeitszeit für bei der Beklagten beschäftigte Beamte mit Wirkung vom 01.04.2008 unbefristet auf 38,5 Stunden in der Woche festgelegt worden ist, nichts. Von daher besteht für den Kläger auch kein hinreichender Anlass, vorsorglich und vorbeugend auf die Klärung etwaiger Auswirkungen einer künftig rein theoretisch möglichen Arbeitszeiterhöhung auf die von ihm im Rahmen bewilligter Altersteilzeit gemäß § 72 b Abs. 1 BBG bereits seit dem 01.12.2007 wahrgenommene Arbeitsphase zu dringen.

Im Übrigen wäre das Feststellungsbegehren des Klägers aber auch in der Sache unbegründet, da nach § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung – jetzt § 93 Abs. 3 BBG n.F.-, Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend gelten. Auch bei bereits laufender Altersteilzeit ist daher die jeweils zur Zeit der Dienstleistung für Vollbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen

vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, § 72 b Rdnr. 21,

so dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit insbesondere in der Arbeitsphase bis zum 30.12.2012 höchstens 38,5 Stunden beträgt.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren bedurfte es angesichts der getroffenen Kostenentscheidung nicht.

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels besonderer Anhaltspunkte bezüglich einer näheren Bestimmung des Interesses des Klägers auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die auf die Feststellung, dass die Wochenarbeitszeit des Klägers bis zum 30.11.2017 im Durchschnitt 19,25 Stunden und in der Arbeitsphase der Altersteilzeit bis zum 30.11.2012 höchstens 38,5 Wochenstunden beträgt, gerichtete Klage ist bereits unzulässig.

Dem Kläger steht kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der von ihm begehrten Feststellung zu.

Insbesondere kann der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr herleiten. Eine solche kann regelmäßig nur dann bejaht werden, wenn die hinreichend konkrete und bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung gegen den Kläger ergehen wird. Allein die zeitlich ungewisse, nur theoretisch denkbare Möglichkeit, dass die zu entscheidende Rechtsfrage in Zukunft für die Rechtsstellung des Klägers jemals wieder Bedeutung erlangen könnte, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus

vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 11.11.1999 – 2 A 5/98 -, ZBR 2000, 166 und Beschluss vom 16.10.1989 – 7 B 108/89-, NVwZ 1990, 360 m.w.N.

Konkrete Anhaltspunkte einer den vorgenannten Anforderungen Rechnung tragenden Wiederholungsgefahr sind vorliegend aber weder ersichtlich noch vom Kläger in hinreichend substantiierter Weise vorgetragen worden. Dafür, dass sich der zwischen dem Kläger und der Beklagten streitige Sachverhalt wiederholen könnte, spricht angesichts dessen, dass durch Art. 1 Nr. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 19.11.2008 (BGBl. I, 2223) die regelmäßige Arbeitszeit für bei der Beklagten beschäftigte Beamte mit Wirkung vom 01.04.2008 unbefristet auf 38,5 Stunden in der Woche festgelegt worden ist, nichts. Von daher besteht für den Kläger auch kein hinreichender Anlass, vorsorglich und vorbeugend auf die Klärung etwaiger Auswirkungen einer künftig rein theoretisch möglichen Arbeitszeiterhöhung auf die von ihm im Rahmen bewilligter Altersteilzeit gemäß § 72 b Abs. 1 BBG bereits seit dem 01.12.2007 wahrgenommene Arbeitsphase zu dringen.

Im Übrigen wäre das Feststellungsbegehren des Klägers aber auch in der Sache unbegründet, da nach § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung – jetzt § 93 Abs. 3 BBG n.F.-, Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend gelten. Auch bei bereits laufender Altersteilzeit ist daher die jeweils zur Zeit der Dienstleistung für Vollbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen

vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, § 72 b Rdnr. 21,

so dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit insbesondere in der Arbeitsphase bis zum 30.12.2012 höchstens 38,5 Stunden beträgt.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren bedurfte es angesichts der getroffenen Kostenentscheidung nicht.

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels besonderer Anhaltspunkte bezüglich einer näheren Bestimmung des Interesses des Klägers auf 5.000 EUR festgesetzt.