Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 16.10.2009 – 2 K 1666/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Fernmeldehauptsekretärin im Dienst der Beklagten.
Mit Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 wurde der Klägerin auf ihren Antrag ab 01.10.2005 Altersteilzeit nach dem Blockzeitmodell mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von 34 Stunden in der Woche bewilligt.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 wurde der Klägerin vorübergehend mit Wirkung vom 25.06.2007 bis 30.05.2008 -mangels Zustimmung des Betriebsrats als vorläufige Maßnahme- eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH, Dienstort B-Stadt zugewiesen.
Diesem Bescheid widersprach die Klägerin mit der Begründung, eine damit verbundene Erhöhung der wöchentlichen Basisarbeitszeit auf 38 Stunden lehne sie generell ab.
Mit Bescheid vom 11.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der genehmigten Altersteilzeit betrage ab dem 25.06.2007 19 Stunden. Ihre Altersteilzeitgenehmigung für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum Ablauf des 30.09.2015 bei der Telekom AG mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden auf der Basis von 34 Stunden werde insoweit teilweise widerrufen. Nach § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG würden Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung für die zu leistende Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit entsprechend gelten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten, die dem Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH zugewiesen seien, sei gemäß § 2 a T-AZV auf 38 Stunden festgelegt worden. Die Altersteilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 34 Stunden/Woche ausgesprochen worden sei, müsse aufgrund dessen auf die bei der Kundenservice GmbH gültige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden als Bezugsgröße umgestellt werden. Die gesetzliche Vorgabe in § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG sei zwingend.
Mit Bescheid vom 26.05.2008 wurde der Klägerin sodann -nachdem eine Entscheidung der Einigungsstelle ergangen war- vorübergehend bis zum 30.06.2010 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH, B-Stadt, zugewiesen. Zur Begründung heißt es u.a., das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung von Tätigkeiten bei der neuen Konzerngesellschaft Deutsche Telekom Kundenservice GmbH bestehe darin, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Da der Deutschen Telekom AG die Beschäftigungspflicht für ihre Beamten obliege, stelle das Personaleinsatzinstrument Zuweisung kurzfristig und einheitlich die Weiterbeschäftigung der Beamten im aktiven Beamtenverhältnis auf den bisherigen Arbeitsplätzen sicher. Die Rechtsstellung der Klägerin als Beamtin bleibe unberührt.
Mit Schreiben vom 13.06.2008 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 26.05.2008 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH zurück.
Zur Begründung heißt es, mit § 4 Abs. 4 PostPersRG sei die Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Beamten der früheren Deutschen Bundespost geschaffen worden. Nach Satz 2 der Norm sei die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten möglich bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehörten, bei der der Beamte beschäftigt sei, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse habe und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH erfüllt. Die vorübergehende Zuweisung sei gegenüber der dauerhaften Zuweisung in der beamtenrechtlichen Systematik der mildere Eingriff und deshalb ebenfalls ohne die Zustimmung des Beamten möglich.
Die aufgrund des Widerspruchs durchgeführte umfangreiche Sach- und Rechtsprüfung habe ergeben, dass die Zuweisung nicht zu beanstanden sei. Für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG sei die Telekom-Arbeitszeitverordnung maßgeblich. Nach deren § 2 a könne der Vorstand die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, die für Beamtinnen und Beamte im Rahmen einer Zuweisung gelten solle, entsprechend der in diesem Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Der Vorstand der Deutschen Telekom habe dementsprechend die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, denen eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH zugewiesen worden sei, auf 38 Stunden pro Woche festgelegt.
Für die sich in Altersteilzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten gälten nach § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung für die zu leistende Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit entsprechend. Das heiße, dass auch diese Gruppe von der Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis auf 38 Stunden betroffen sei. Altersteilzeitgenehmigungen, die auf der Basis von 34 Stunden/Woche ausgesprochen worden seien, würden auf die bei der Kundenservice GmbH gültige Wochenarbeitszeit von 38 Stunden als Berechnungsgröße umgestellt.
Gegen den ihr am 24.09.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die am 24.10.2008 bei Gericht eingegangene Klage.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, eine Wochenarbeitszeit von 34 Stunden als Berechnungsgrundlage für die Altersteilzeit sei der Klägerin im Rahmen der Genehmigung der Altersteilzeit mit Bescheid vom 08.09.2005 ausdrücklich zugesichert worden. Seither habe die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Beamtin eine Wochenarbeitszeit von 17 Wochenstunden wahrzunehmen. Eine Beschäftigung der Klägerin auf der Grundlage einer Berechnungsgröße von 38 Wochenarbeitszeitstunden sei weder mit dem Prinzip der Wahrung der Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten noch mit dem Grundsatz der Fürsorge vereinbar. Die Zuweisung greife auch in die bestehende Besoldungsstruktur zum Nachteil der Klägerin ein. Mit der Zuweisung werde im Fall der Klägerin Beamtenrecht unterlaufen, weil diese hinsichtlich ihrer Besoldung nachteilig dadurch betroffen werde, dass sie nunmehr bei einem Unternehmen mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt werde. Die Beibehaltung der bisherigen Wochenarbeitszeit als Berechnungsgröße sei im Fall der Klägerin gemäß Art. 143 b Abs. 3 GG grundrechtlich gewährleistet. Überdies seien der Gleichheitssatz sowie das in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentationsprinzip verletzt. Die Klägerin werde durch die Zuweisung gegenüber anderen Telekom-Beschäftigten, die nicht der Telekom Kundenservice GmbH zugewiesen seien, ohne sachlichen Grund benachteiligt und müsse von daher eine Reduzierung ihrer Alimentation hinnehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2008 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Konzernvorstand der Deutschen Telekom AG habe beschlossen, im Rahmen des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB den früheren Bereich der Klägerin mit Wirkung vom 25.06.2007 auszugründen und in eine eigene Konzerngesellschaft, die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, zu verlagern. Der Klägerin sei daher mit Bescheid vom 20.06.2007 ihre bisher auch schon im Bereich der Kundenniederlassung Südwest ausgeübte Tätigkeit Agent Vertrieb mit Wirkung vom 25.06.2007 bei dem Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH am bisherigen Standort B-Stadt zugewiesen worden. Die zunächst vorläufige Zuweisung vom 20.06.2007 sei durch die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung vom 26.05.2008 ersetzt worden und der Klägerin befristet für die Zeit bis zum 30.06.2010 ihre bisher ausgeübte Tätigkeit als Agent Vertrieb bei dem Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH am Dienstort B-Stadt zugewiesen worden. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 26.05.2008 erfasse demgegenüber nicht den von der Klägerin begehrten Anspruch auf Beschäftigung auf Grundlage einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 34 Stunden. Der Bescheid enthalte keine Aussagen zu der bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH zu leistenden Wochenarbeitszeit. Deshalb sei die Klage bereits unzulässig.
Die Klage sei auch unbegründet, weil der Zuweisungsbescheid rechtmäßig sei. Dies gelte zunächst in formeller Hinsicht; die Klägerin sei ordnungsgemäß angehört worden und der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens Deutsche Telekom AG sei ordnungsgemäß beteiligt worden, wobei die Einigungsstelle am 29.02.2008 festgestellt habe, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliege. Bei dem aufnehmenden Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH sei zum fraglichen Zeitpunkt noch kein Betriebsrat gebildet worden.
Der Bescheid sei auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 4 PostPersRG auch materiell rechtmäßig. Insoweit könne auch eine vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ohne Zustimmung des betreffenden Beamten ergehen; es habe daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, dass die Klägerin ihre Zustimmung zur Zuweisung nicht erteilt habe.
An der Zuweisung habe für die Beklagte ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebswirtschaftliches Interesse bestanden. Durch den Einsatz auf einem Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH habe die Klägerin amtsentsprechend, wohnortnah und in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden können. Die Klägerin als Fernmeldehauptsekretärin werde weiterhin amtsentsprechend beschäftigt und erhalte Bezüge der Besoldungsgruppe A 8. Sie nehme nach der Zuweisung dieselben Dienstaufgaben wie zuvor wahr.
Die Zuweisung sei auch zumutbar und ermessensfehlerfrei. Im Rahmen der Ermessenserwägungen seien die persönlichen Belange der Klägerin mit denen der Beklagten abgewogen worden. Da bei der Telekom Kundenservice GmbH Dienstposten im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung dringend hätten besetzt werden müssen, die Klägerin diese Tätigkeiten als Agent Vertrieb bereits zuvor wahrgenommen habe und ohne Einarbeitung einsatzbereit gewesen sei, seien ihr diese Tätigkeiten in B-Stadt zugewiesen worden. Die von der Klägerin angeführten Gründe hinsichtlich einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Zuweisung in Zweifel zu ziehen. Die Entscheidung des Vorstands der Deutschen Telekom AG, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beamten, denen eine Tätigkeit in dem Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH zugewiesen sei, auf 38 Stunden festzulegen, sei nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten rüge, die bei der Deutschen Telekom AG selbst verblieben seien, bestehe insoweit ein sachlicher Grund. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Arbeitszeit bei den übrigen Bundesbeamten 41 Stunden pro Woche betrage und die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38 Stunden von daher für die Klägerin keine besondere Härte bedeute.
Soweit die Klägerin sich auf den Umstand berufe, dass sie sich in Altersteilzeit befinde und ihr mit Bescheid vom 08.09.2005 Altersteilzeit als Vollzeitbeschäftigte auf der Basis von 34 Arbeitsstunden pro Woche bewilligt worden sei, sei die entsprechende Basis nach der Zuweisung auf die bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH gültige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden umzustellen gewesen. Nach vorheriger Anhörung sei die Änderung der Wochenarbeitszeitbasis mit Bescheid vom 11.07.2008 (gemeint 2007) verfügt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden.
Grundsätzlich seien nur besondere persönliche Härten geeignet, das betriebliche oder personalwirtschaftliche Interesse der Deutschen Telekom AG zu überwiegen. Solche lasse das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen. Soweit die Klägerin geltend mache, die Rechtsstellung der Beamten dürfe durch die Ausgründung einer Tochtergesellschaft nicht nachteilig getroffen werden, verkenne sie die Situation der Privatisierung. Der Deutschen Telekom AG stehe es nach der gesetzlichen Regelung frei, Tochtergesellschaften zu gründen und diese u.a. im Wege der Zuweisung zu personalisieren. Allein durch die Zuweisung von Tätigkeiten bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH verändere sich der beamtenrechtliche Status der Klägerin nicht, insbesondere was die Besoldung und die Versorgung betreffe. Demnach liege ein Verstoß gegen die sich aus Art. 143 b Abs. 3 GG ergebende Rechtsposition der Klägerin nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte und der Personalakten der Klägerin. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie allerdings zulässig.
Zwar ist der Bescheid vom 11.07.2007, mit dem die Genehmigung der Altersteilzeit hinsichtlich der Wochenarbeitszeitbasis teilweise widerrufen wurde, bestandskräftig geworden. Die Widerspruchsbehörde geht allerdings im Rahmen ihrer umfangreichen Sach- und Rechtsprüfung auf den Belang „Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis“ ein und prüft, ob dieser der Zuweisung fallbezogen mit Blick auf § 4 Abs. 4 PostPersRG entgegensteht. Auf die von der Klägerin vorrangig monierte Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit ist damit auch im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen die Zuweisung als solche einzugehen.
Die Klage ist allerdings unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2008 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die von der Beklagten verfügte Zuweisung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Zweifel daran, dass die Normvoraussetzungen, insbesondere das von der Vorschrift geforderte dringende betriebliche oder personalwirtschaftliche Interesse, entsprechend dem Vorbringen der Beklagten gegeben sind, bestehen nicht. Im Übrigen ist nach der Normstruktur auch eine hier erfolgte vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ohne Zustimmung des betreffenden Beamten zulässig
vgl. hierzu zuletzt VG Bayreuth, Urteil vom 10.10.2008 – B 5 K 08.632 – juris.
Mit der Zuweisung an das ausgegründete Unternehmen wurde ferner dem Anspruch der Klägerin auf amtsgemäße Verwendung Rechnung getragen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es die Zuweisung der Klägerin ermöglichte, ihre vorher ausgeübten -ersichtlich amtsangemessenen- Tätigkeiten als Agent-Vertrieb wohnortnah beizubehalten.
Damit liegt weder die Konstellation, dass ein bei „Vivento“ nicht amtsangemessen beschäftigter Beamter vorläufig einem Unternehmen zugewiesen wird,
vgl. hierzu der von der Klägerin herangezogene Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.01.2009 – 5 ME 427/08 -
noch diejenige vor, die der Entscheidung des OVG Münster vom 16.03.2009 – 1 B 1650/08 – zugrunde lag (Zuweisung zu dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH ohne Angabe eines hinreichend definierten Aufgabenfeldes). Der Klägerin ist gerade keine Tätigkeit zugewiesen worden, mit der ein unbestimmtes Aufgabenfeld verbunden ist, die also einem abstrakten oder konkreten Amt im dienstrechtlichen Sinne nicht zugeordnet werden könnte. Die Klägerin übt vielmehr die gleiche Tätigkeit – Agent Vertrieb – aus wie zuvor bei der Kundenniederlassung Südwest.
Die Zuweisung ist auch mit Blick auf die persönliche Situation der Klägerin, insbesondere den Umstand, dass sie sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befindet, ermessensfehlerfrei und nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar; im Rahmen des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte insbesondere den von der Klägerin mit dem Widerspruch geltend gemachten Belang – Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis von 34 auf 38 Stunden – in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
Auszugehen ist insoweit von der Regelung in § 2a der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000, aufgrund derer der Vorstand der Deutschen Telekom AG kraft seines Organisationsrechts die Dienstzeit der an das ausgegründete Unternehmen zugewiesenen Beamten auf 38 Stunden pro Woche festgelegt hat
vgl. zu der entsprechenden Befugnis des Dienstherrn, BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 -2 C 121/07- ZBR 2009, 248, 252.
Dort heißt es: Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten.
Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor; insbesondere überschreitet die auf 38 Stunden festgelegte Arbeitszeit nicht die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von derzeit 41 Wochenstunden. Dies bedeutet, dass im Fall der Klägerin entsprechend dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.07.2007 während ihrer Arbeitsphase von einer effektiven Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auszugehen ist.
Für die in Altersteilzeit befindliche Klägerin ist – was Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der (für sie geltenden) Arbeitszeitverordnung angeht - die Vorschrift des § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG (Fassung bis zum 11.02.2009) maßgebend. Danach gelten Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung für die im Rahmen der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit entsprechend. Insoweit entspricht es bereits der Rechtsprechung der Kammer, dass auch bei bereits laufender Altersteilzeit die jeweils zur Zeit der Dienstleistung für Vollbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen ist
vgl. Urteil der Kammer vom 11.08.2009 – 2 K 1848/08 – betreffend einen bei der Deutschen Post AG in Altersteilzeit beschäftigten Beamten; vgl. auch Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, § 72 b Rdnr. 21.
Daraus, dass aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung jeder in Altersteilzeit befindliche Bundesbeamte ungeachtet der Situation zum Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit mit einer Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit zu rechnen hat, wird bereits deutlich, dass dieser Umstand regelmäßig als persönlicher Belang einer Zuweisung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Im Fall der Klägerin, bei der sich die Wochenarbeitszeit in der Arbeitsphase um 4 Stunden erhöht, gilt nichts anderes. Weder ist das Gebot der Wahrung der Rechtsstellung im Sinne von Art. 143 b Abs. 3 GG verletzt, noch ist ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, den Gleichheitssatz und die Fürsorgepflicht erkennbar.
Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden, sollte klar gestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden. Zu wahren ist nicht nur der Beamtenstatus als solcher, sondern auch die sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte und der sie treffenden Pflichten
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008, a.a.O.
Zwar gehört zu dieser Rechtsstellung auch eine amtsangemessene Alimentation; entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber mit der Zuweisung und der Erhöhung der Wochenarbeitszeit weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Eingriff in ihre Besoldung verbunden.
Zunächst hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass die laufende Besoldung der Klägerin nach der Zuweisung unverändert geblieben ist. Daran sind Zweifel nicht veranlasst.
Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit in der Arbeitsphase verstößt auch nicht mittelbar gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherte Alimentationsprinzip. Sie kann auf der Grundlage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schon nicht als Besoldungskürzung und damit als Eingriff in die Alimentation angesehen werden. Die Alimentation stellt nämlich kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung dar, sondern ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Das schließt es aus, die Alimentation auf die Arbeitszeit umzulegen und eine Arbeitszeitverlängerung als Besoldungskürzung zu verstehen
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. 01. 2008 – 2 BvR 398/07 – juris, betr. die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bayerischer Beamter auf 42 Wochenstunden.
Die Arbeitszeitverlängerung von Beamten in Altersteilzeit ist nicht anders zu bewerten.
Zu Recht weist die Beklagte weiter daraufhin, dass der Einwand der Klägerin, sie werde gegenüber den bei der Deutschen Telekom AG selbst verbleibenden Beamten ungleich behandelt, nicht durchgreift. Für diese Ungleichbehandlung besteht vielmehr ein sachlicher Grund, weil durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 34 Wochenstunden im Bereich der Deutschen Telekom AG insbesondere die Weiterbeschäftigung im Beamtenbereich gesichert werden sollte und ein solcher Grund für den Bereich der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH nicht vorliegt
vgl. VG Freiburg, Urteil vom 22.09.2009 – 5 K 1624/08 -.
Auch die Fürsorgepflicht ist nach allem nicht verletzt.
Letztlich verhilft auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts herangezogene Entscheidung des VG Ansbach vom 30.06.2009 -AN 11 S 09.00827- der Klage nicht zum Erfolg. Soweit dort in einem Eilrechtsschutzverfahren der mit der Abordnung eines teilzeitbeschäftigten Beamten verbundene teilweise (einseitige) Widerruf der Teilzeitbeschäftigung beanstandet wurde, ist dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin durfte hier auf der Grundlage der für sie geltenden Arbeitszeitverordnung und damit einseitig geändert werden; dass eine derartige Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entsprechende Auswirkungen auf die Arbeitszeit hat, die der in der Arbeitsphase einer bewilligten Altersteilzeit befindliche Beamte zu leisten hat, ergibt sich dann wie ausgeführt aus der gesetzlichen Regelung in § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie allerdings zulässig.
Zwar ist der Bescheid vom 11.07.2007, mit dem die Genehmigung der Altersteilzeit hinsichtlich der Wochenarbeitszeitbasis teilweise widerrufen wurde, bestandskräftig geworden. Die Widerspruchsbehörde geht allerdings im Rahmen ihrer umfangreichen Sach- und Rechtsprüfung auf den Belang „Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis“ ein und prüft, ob dieser der Zuweisung fallbezogen mit Blick auf § 4 Abs. 4 PostPersRG entgegensteht. Auf die von der Klägerin vorrangig monierte Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit ist damit auch im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen die Zuweisung als solche einzugehen.
Die Klage ist allerdings unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2008 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die von der Beklagten verfügte Zuweisung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Zweifel daran, dass die Normvoraussetzungen, insbesondere das von der Vorschrift geforderte dringende betriebliche oder personalwirtschaftliche Interesse, entsprechend dem Vorbringen der Beklagten gegeben sind, bestehen nicht. Im Übrigen ist nach der Normstruktur auch eine hier erfolgte vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ohne Zustimmung des betreffenden Beamten zulässig
vgl. hierzu zuletzt VG Bayreuth, Urteil vom 10.10.2008 – B 5 K 08.632 – juris.
Mit der Zuweisung an das ausgegründete Unternehmen wurde ferner dem Anspruch der Klägerin auf amtsgemäße Verwendung Rechnung getragen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es die Zuweisung der Klägerin ermöglichte, ihre vorher ausgeübten -ersichtlich amtsangemessenen- Tätigkeiten als Agent-Vertrieb wohnortnah beizubehalten.
Damit liegt weder die Konstellation, dass ein bei „Vivento“ nicht amtsangemessen beschäftigter Beamter vorläufig einem Unternehmen zugewiesen wird,
vgl. hierzu der von der Klägerin herangezogene Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.01.2009 – 5 ME 427/08 -
noch diejenige vor, die der Entscheidung des OVG Münster vom 16.03.2009 – 1 B 1650/08 – zugrunde lag (Zuweisung zu dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH ohne Angabe eines hinreichend definierten Aufgabenfeldes). Der Klägerin ist gerade keine Tätigkeit zugewiesen worden, mit der ein unbestimmtes Aufgabenfeld verbunden ist, die also einem abstrakten oder konkreten Amt im dienstrechtlichen Sinne nicht zugeordnet werden könnte. Die Klägerin übt vielmehr die gleiche Tätigkeit – Agent Vertrieb – aus wie zuvor bei der Kundenniederlassung Südwest.
Die Zuweisung ist auch mit Blick auf die persönliche Situation der Klägerin, insbesondere den Umstand, dass sie sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befindet, ermessensfehlerfrei und nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar; im Rahmen des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte insbesondere den von der Klägerin mit dem Widerspruch geltend gemachten Belang – Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis von 34 auf 38 Stunden – in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
Auszugehen ist insoweit von der Regelung in § 2a der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000, aufgrund derer der Vorstand der Deutschen Telekom AG kraft seines Organisationsrechts die Dienstzeit der an das ausgegründete Unternehmen zugewiesenen Beamten auf 38 Stunden pro Woche festgelegt hat
vgl. zu der entsprechenden Befugnis des Dienstherrn, BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 -2 C 121/07- ZBR 2009, 248, 252.
Dort heißt es: Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten.
Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor; insbesondere überschreitet die auf 38 Stunden festgelegte Arbeitszeit nicht die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von derzeit 41 Wochenstunden. Dies bedeutet, dass im Fall der Klägerin entsprechend dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.07.2007 während ihrer Arbeitsphase von einer effektiven Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auszugehen ist.
Für die in Altersteilzeit befindliche Klägerin ist – was Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der (für sie geltenden) Arbeitszeitverordnung angeht - die Vorschrift des § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG (Fassung bis zum 11.02.2009) maßgebend. Danach gelten Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung für die im Rahmen der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit entsprechend. Insoweit entspricht es bereits der Rechtsprechung der Kammer, dass auch bei bereits laufender Altersteilzeit die jeweils zur Zeit der Dienstleistung für Vollbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen ist
vgl. Urteil der Kammer vom 11.08.2009 – 2 K 1848/08 – betreffend einen bei der Deutschen Post AG in Altersteilzeit beschäftigten Beamten; vgl. auch Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, § 72 b Rdnr. 21.
Daraus, dass aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung jeder in Altersteilzeit befindliche Bundesbeamte ungeachtet der Situation zum Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit mit einer Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit zu rechnen hat, wird bereits deutlich, dass dieser Umstand regelmäßig als persönlicher Belang einer Zuweisung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Im Fall der Klägerin, bei der sich die Wochenarbeitszeit in der Arbeitsphase um 4 Stunden erhöht, gilt nichts anderes. Weder ist das Gebot der Wahrung der Rechtsstellung im Sinne von Art. 143 b Abs. 3 GG verletzt, noch ist ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, den Gleichheitssatz und die Fürsorgepflicht erkennbar.
Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden, sollte klar gestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden. Zu wahren ist nicht nur der Beamtenstatus als solcher, sondern auch die sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte und der sie treffenden Pflichten
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008, a.a.O.
Zwar gehört zu dieser Rechtsstellung auch eine amtsangemessene Alimentation; entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber mit der Zuweisung und der Erhöhung der Wochenarbeitszeit weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Eingriff in ihre Besoldung verbunden.
Zunächst hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass die laufende Besoldung der Klägerin nach der Zuweisung unverändert geblieben ist. Daran sind Zweifel nicht veranlasst.
Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit in der Arbeitsphase verstößt auch nicht mittelbar gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherte Alimentationsprinzip. Sie kann auf der Grundlage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schon nicht als Besoldungskürzung und damit als Eingriff in die Alimentation angesehen werden. Die Alimentation stellt nämlich kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung dar, sondern ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Das schließt es aus, die Alimentation auf die Arbeitszeit umzulegen und eine Arbeitszeitverlängerung als Besoldungskürzung zu verstehen
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. 01. 2008 – 2 BvR 398/07 – juris, betr. die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bayerischer Beamter auf 42 Wochenstunden.
Die Arbeitszeitverlängerung von Beamten in Altersteilzeit ist nicht anders zu bewerten.
Zu Recht weist die Beklagte weiter daraufhin, dass der Einwand der Klägerin, sie werde gegenüber den bei der Deutschen Telekom AG selbst verbleibenden Beamten ungleich behandelt, nicht durchgreift. Für diese Ungleichbehandlung besteht vielmehr ein sachlicher Grund, weil durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 34 Wochenstunden im Bereich der Deutschen Telekom AG insbesondere die Weiterbeschäftigung im Beamtenbereich gesichert werden sollte und ein solcher Grund für den Bereich der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH nicht vorliegt
vgl. VG Freiburg, Urteil vom 22.09.2009 – 5 K 1624/08 -.
Auch die Fürsorgepflicht ist nach allem nicht verletzt.
Letztlich verhilft auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts herangezogene Entscheidung des VG Ansbach vom 30.06.2009 -AN 11 S 09.00827- der Klage nicht zum Erfolg. Soweit dort in einem Eilrechtsschutzverfahren der mit der Abordnung eines teilzeitbeschäftigten Beamten verbundene teilweise (einseitige) Widerruf der Teilzeitbeschäftigung beanstandet wurde, ist dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin durfte hier auf der Grundlage der für sie geltenden Arbeitszeitverordnung und damit einseitig geändert werden; dass eine derartige Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entsprechende Auswirkungen auf die Arbeitszeit hat, die der in der Arbeitsphase einer bewilligten Altersteilzeit befindliche Beamte zu leisten hat, ergibt sich dann wie ausgeführt aus der gesetzlichen Regelung in § 72 b Abs. 1 Satz 3 BBG.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf 5.000,-- Euro festgesetzt.