Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 07.09.2009 – 10 L 660/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 1.200,-- Euro.

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.07.2009, durch die dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuches für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... oder ein entsprechendes Ersatzfahrzeug für die Dauer von 6 Monaten aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass die Schäden, Gefahren und Nachteile für die Allgemeinheit, insbesondere für die anderen Verkehrsteilnehmer bei Nichtfeststellung von Tätern von Verkehrsverstößen das Interesse des Antragstellers erheblich überwiegten, von der für ihn belastenden Führung eines Fahrtenbuchs bis zur Bestandskraft der Verfügung frei zu bleiben. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass sich im Bereich des Verkehrsrechts in Fällen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgeblich sind.

Vgl. etwa VG des Saarlandes, Beschluss vom 08.02.2008, 10 L 2122/07

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften im nennenswerten Umfange verletzt worden sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus.

Vgl. Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, § 31 a StVZO, Rdnr. 3, 8.

Im vorliegenden Fall hat der Fahrer des auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... am 13.03.2009 auf der BAB A8 zwischen AK Neunkirchen und AS Heusweiler (Richtung Zweibrücken) die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten. Auch wenn sich der Vorfall auf einer Bundesautobahn außerhalb geschlossener Ortschaften ereignet hat, besteht kein Zweifel, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach dem Punktesystem der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt (Ziffer 7) zu bewerten ist, derart schwerwiegend und potentiell verkehrsgefährdend ist, dass Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31 a StVZO in nennenswertem Umfange verletzt wurden. Ob es durch die Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers zu einer konkreten Verkehrsgefährdung gekommen ist, ist für die fahrtenbuchrechtliche Bewertung des Vorfalls unerheblich.

Vgl. Hentschel/König/Dauer, wie vor, Rdnr. 8 m.w.N., wonach schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verstoßes die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist

Die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war auch im Rechtssinne nicht möglich. Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise nämlich dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.

Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 17.05.1993, 11 B 50/93, ZfS 1994, 70, vom 09.12.1993, 11 B 113/93, dokumentiert bei Juris, und vom 01.03.1994, 11 B 130/93, VRS 88, 158; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 05.04.2004, 1 Q 54/03, vom 14.04.2000, 9 V 5/00, vom 22.03.2000, 9 V 1/00 und vom 17.01.2000, 9 V 16/99; VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.1991, 10 S 938/91, NJW 1992, 132, und Beschluss vom 01.10.1992, 10 S 2173/92, NZV 1993, 47

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den ihm von dem Landesverwaltungsamt als Zentraler Bußgeldbehörde unter dem 25.03.2009 zugesandten Anhörungsbogen zur Ordnungswidrigkeit nicht ausgefüllt zurückgesandt. Mit Schriftsatz vom 01.04.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bestellt und darum gebeten, von einer Vorladung des Antragstellers abzusehen, da dieser Angaben zur Sache ausschließlich über ihn machen werde; es werde nach Akteneinsicht eine Erklärung zur Sache abgegeben, sofern der Antragsteller nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch mache; bereits jetzt werde gebeten, nach Abschluss der Ermittlungen die Akte dem Prozessbevollmächtigten kurzfristig zu überlassen. Daraufhin hat das Landesverwaltungsamt bei der Verkehrspolizeiinspektion Dudweiler ein Positivbild mit einer Ausschnittsvergrößerung des Fahrerphotos und bei der zuständigen Meldebehörde A-Stadt ein Lichtbild des Antragstellers eingeholt. Im Weiteren hat das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 05.05.2009 die Polizeibezirksinspektion A-Stadt mit der Fahrerermittlung beauftragt, die den Antragsteller jedoch weder zur Tages- noch zur Nachtzeit erreichen konnte. In einer Aktennotiz vom 13.05.2009 hielt die Zentrale Bußgeldbehörde fest, dass mehrfach versucht worden sei, den Fahrzeughalter zu erreichen, als dieser am 08.05.2009 telefonisch erreicht worden sei, habe er angegeben, dass er sich zur Ordnungswidrigkeit nicht äußern und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen werde. Im Weiteren heißt es in dem Vermerk, dass aufgrund der schlechten Bildqualität des Fahrerphotos nicht angegeben werden könne, ob es sich bei dem Antragsteller um den Fahrer zur Tatzeit gehandelt habe. Mit Schreiben vom 14.05.2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Bußgeldakte zur Einsicht übersandt. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 13.06.2009 wurden seitens des Prozessbevollmächtigten keine Erklärungen für den Antragsteller abgegeben.

Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller jegliche Mitwirkung abgelehnt hat, im Rahmen des Bußgeldverfahrens bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Angesichts dieser vollständigen Verweigerung des Antragstellers, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, waren greifbare Anhaltspunkt für weitere, erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf den oben genannten Vermerk vom 13.05.2009 geltend macht, der Misserfolg der Ermittlungen sei nicht auf sein Schweigen, sondern auf die schlechte Bildqualität zurückzuführen, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem genannten Vermerk ergibt sich nur, dass die Bußgeldbehörde beim bloßen Abgleich des vergrößerten Passphotos des Antragstellers mit dem Fahrerphoto, also praktisch nach Aktenlage, aufgrund der schlechten Bildqualität des Fahrerphotos keine Übereinstimmung feststellen konnte. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller seinerseits keine Angaben machen konnte, wer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug gefahren ist. Der Antragsteller hat sich im Bußgeldverfahren bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, dass die Bildqualität des Fahrerphotos zu schlecht sei, um den Fahrer zu erkennen. Dies hat der Antragsteller im gerichtlichen Aussetzungsverfahren, nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, erstmals so behauptet. Hätte der Antragsteller den Fahrer aufgrund der schlechten Bildqualität tatsächlich nicht identifizieren können, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dies bereits im Bußgeldverfahren geltend zu machen. In diesem Fall hätte der Bußgeldbehörde die Möglichkeit offen gestanden, durch weitere Maßnahmen, z.B. durch weitere Vergrößerungen des Fahrerphotos die Identifizierung des Fahrers herbeizuführen. Da der Antragsteller sich im Bußgeldverfahren indes nicht auf eine schlechte Bildqualität und auf eine angebliche Unmöglichkeit, den Fahrer zu erkennen, berufen hat, muss davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Ausrede handelt, auf die der Antragsteller nachträglich verfallen ist, um seine von Anfang an nicht bestehende Mitwirkungsbereitschaft zu kaschieren.

Sonstige Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 1.200,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG), wobei unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) ein Betrag von jeweils 400,-- Euro je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage angemessen erscheint (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.01.2007, 1 W 52/06).