Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 27.01.2010 – 10 K 579/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

Die aus Blida/Algerien stammenden Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, reisten im November 1992 gemeinsam mit dem 1987 geborenen Sohn Usama A. in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten im Ergebnis erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Februar 1994 wurden sie mit dem 1993 in Neunkirchen geborenen Kläger zu 3. nach Algerien abgeschoben.

Nach erneuter Einreise im November 1994 gestellte Asylanträge der Kläger zu 1. und 2. und des Sohnes Usama wurden im Juni 1995 ebenfalls abschlägig beschieden. Ein Asylgesuch des Klägers zu 3. wurde ebenfalls abgelehnt. Rechtsbehelfe blieben auch insoweit ohne Erfolg.

1997 wurde die Klägerin zu 4. in Völklingen geboren. Ein Asylantrag wurde für sie zunächst nicht gestellt.

Durch Urteil des AG Neunkirchen vom 08.12.1998 wurde gegen den Kläger zu 2. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen verhängt.

In der Folge bemühten sich die Kläger vergeblich um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der seinerzeit maßgeblichen Bleiberechtsregelung vom November 1999 für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt (Härtefallregelung). Gesuche um Abschiebungsschutz wurden vom VG des Saarlandes durch Beschlüsse vom 27.11.2000, 2 F 34/00, und 27.02.2001, 2 F 13/01, letztgenannter Beschluss bestätigt durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 28.03.2001, 1 V 13/01, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die maßgebliche letzte Einreise nach Deutschland nach dem Stichtag dieser Härtefallregelung (01.07.1993) erfolgt sei. Eine Verfassungsbeschwerde der Kläger wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine in der Folge geplante Abschiebung konnte wegen Nichtvorliegens von Pässen nicht vollzogen werden. Den Klägern von der zuständigen Auslandsvertretung im Jahr 2000 erteilte Reisepässe waren von ihnen nicht vorgelegt worden.

Durch Strafbefehl des AG Saarlouis vom 05.04.2002 wurden die Kläger zu 1. und 2. wegen gemeinschaftlichen Betruges zu Lasten des Sozialamtes und entsprechend unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen im Zeitraum Februar 1999 bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 5.375 DM zu Geldstrafen von je 40 Tagessätzen verurteilt.

Ein im August 2004 unternommener Versuch der erneuten Abschiebung der Kläger scheiterte, da die Klägerin zu 1. sich nach dem Eintreffen der Polizei in der Wohnung über 16 Stunden in der Küche verschanzte und mit Selbstmord durch Messerstiche in die Halsschlagader und Leber drohte. Daraufhin wurde sie vorübergehend in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen.

Durch Urteil des AG Saarlouis vom 01.10.2004 erhielt der Kläger zu 2. erneut eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen Beleidigung.

Mit Urteil des AG Saarlouis vom 17.03.2005 wurde der Kläger zu 2. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wiederum wegen Betrugs zu Lasten des Sozialamtes belegt.

Ebenfalls im März 2005 wurde dann für die Klägerin zu 4. ein Asylantrag gestellt, der im August 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Ein im Januar 2006 unter Hinweis auf ihre psychische Erkrankung gestellter erneuter Abschiebungsschutzantrag der Klägerin zu 1. hatte gemäß Beschlüssen des VG des Saarlandes vom 01.03.2006, 6 F 4/06, und des OVG des Saarlandes vom 31.05.2006, 2 W 6/06, keinen Erfolg.

Im Januar 2007 suchten die Kläger um eine Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der im Dezember 2006 auf der Grundlage eines Beschlusses der Innenministerkonferenz vom November dieses Jahres erlassenen ministeriellen Altfallregelung (Bleiberechtserlass) nach. Unter dem 09.10.2007 stellten sie einen entsprechenden Antrag unter Bezugnahme auf die im August 2007 in Kraft getretene gesetzliche Altfallregelung des § 104 a/b AufenthG. Im Weiteren begehrten sie mit Antrag vom 09.07.2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Im Juli 2008 beantragte der Kläger zu 2. beim Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregisterbehörde – die vorzeitige Tilgung seiner Verurteilungen vom Oktober 2004 und vom März 2005. Der Antrag wurde im Januar 2009 abgelehnt.

Durch Beschluss des VG des Saarlandes vom 30.03.2009, 5 L 1111/08, wurde ein weiteres Abschiebungsschutzersuchen der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass weder auf der Grundlage des § 104 a AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG von einem sicherungsbedürftigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden könne.

Am 01.07.2009 erhoben die Kläger Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

Durch Bescheid vom 29.07.2009 lehnte der Beklagte die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 104 a, 104 b, 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung heißt es, dass auch die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zu 1. keine nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachtenden rechtlichen Ausreisehindernisse begründeten. Das Gesundheitsamt des Stadtverbandes A-Stadt habe mit Gutachten vom 24.08.2005 nach Einschaltung eines Fremdgutachters diagnostiziert, dass bei der Klägerin zu 1. eine ängstlich-depressive Entwicklung sowie eine Anpassungsstörung bei sozialer Konfliktsituation vorliege, wobei die Gefahr eines gleichen Erregungszustandes wie am 04.08.2004 anlässlich polizeilicher Abschiebung weiterhin gesehen werde. Der heftige Gefühlsausbruch von Verzweiflung und Wut habe sich vor allem aus der Sorge um die Zukunft der Kinder und der Familie ergeben. Eine jahrzehntelang zurückliegende Traumatisierung im Herkunftsland scheine nicht von Bedeutung zu sein. Der zu erwartende Erregungszustand mit Suizidgefährdung könne auch in Zukunft nur durch notärztlichen Einsatz mit hochdosierter Medikation unter Kontrolle gebracht werden. Eine theoretische Transportfähigkeit unter den o.g. Bedingungen (Notarzt, hochdosierte Medikation, ärztliche Begleitung) könne nicht verneint werden. Eine sofortige Weiterbetreuung in Algerien sei unbedingt sicherzustellen. Ausgehend hiervon und mit Blick auf die im Fall der Abschiebung vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Beurteilung der Reisefähigkeit durch einen Arzt bei Beginn der Abschiebungsmaßnahme, ärztliche Begleitung und Sicherheitsbegleitung von Beginn der Abschiebungsmaßnahme an bis zur Ankunft am Zielflughafen, Mitgabe von Medikamenten, Bereitstellung eines Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft bei Ankunft am Zielflughafen, der erforderlichenfalls weitere Maßnahmen veranlassen könne) sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die ernsthafte Gefahr bestehe, der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1. werde sich unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern. Die aktuell vorgelegten Atteste des St. N.-Hospitals vom 14.04.2009 und 11.05.2009 sowie der Psychiatrischen Klinik S. vom 27.05.2009 gäben keinen Anlass, an den vom Gesundheitsamt des Stadtverbandes A-Stadt im Gutachten vom 24.08.2005 und den vom VG und OVG des Saarlandes in deren Beschlüssen vom 01.03.2006 und 31.05.2006 getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass sich das Krankheitsbild seit der amtsärztlichen Begutachtung, der aufgrund der sachangemessenen institutionellen Sachlichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit entscheidende Bedeutung zukomme, verändert habe. Die bei der Klägerin zu 1. immer wieder auftretenden Angst- und Panikzustände bzw. Dekompensationen stünden im Zusammenhang mit angekündigter Abschiebung und damit verbundenen akuten Zukunftsängsten. Soweit nach dem Attest der S. Klinik vom 27.05.2009 das Auftreten einer akuten Eigengefährdung durch raptusartige suizidale Handlungen vor dem Hintergrund des vorliegenden Krankheitsbildes als nicht unwahrscheinlich anzusehen sei, werde diesen Gefährdungen durch entsprechende Vorkehrmaßnahmen begegnet. Die in dem Attest der Klinik S. getroffene Feststellung, dass aufgrund des Krankheitsbildes im Falle einer Abschiebung eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit schwerer Depression und ausgeprägten Ängsten einträte und insofern keine Reiseunfähigkeit bestehe, sei offenbar in Unkenntnis der angesprochenen Vorkehrmaßnahmen getroffen worden. Den Ausführungen sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher im Krankheitsbild der Klägerin zu 1. liegenden Umstände trotz der beabsichtigten Vorkehrmaßnahmen eine Reisefähigkeit verneint werde.

Ebenso bestehe kein Bleibeanspruch gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. Zwar hielten sich die Kläger zu 1. bis 3. nunmehr annähernd 15 Jahre im Bundesgebiet auf, sei die Klägerin zu 4. vor etwa 11 Jahren im Bundesgebiet geboren, seien die Kläger zu 3. und 4. im Bundesgebiet aufgewachsen, besuchten die Schule, sprächen wie ihre Eltern die deutsche Sprache und hätten soziale Kontakte geknüpft, sei der Kläger zu 3. im Sportverein aktiv und seien die Kläger zu 1. und 2. zeitweise einer Beschäftigung nachgegangen. Dennoch verfügten sie nicht über derart starke persönliche, wirtschaftliche oder soziale Kontakte im Bundesgebiet, dass sie faktisch zu Inländern geworden seien und ihnen eine Ausreise in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden könne. Die Kläger zu 1. und 2. hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Algerien verbracht. Die dortigen Verhaltensweisen und kulturellen Gegebenheiten dürften ihnen vor diesem Hintergrund noch vertraut sein. Eine Entwurzelung aus den Verhältnissen des Herkunftslandes sei nicht festzustellen. Es habe an ihnen gelegen, auch ihre Kinder auf eine gemeinsame Ausreise nach Algerien vorzubereiten. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht gelungen. Seit ihrer Einreise seien sie zumindest die überwiegende Zeit auf Unterstützung durch öffentliche Mittel angewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Lebensunterhalt der Familie zukünftig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sein werde. Sie bezögen nach dem vorliegenden Bescheid des Sozialen Dienstleistungszentrums des Stadtverbandes A-Stadt vom 09.07.2009 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2000.- EUR monatlich. Einer Erwerbstätigkeit gingen die Kläger zu 1. und 2. derzeit nicht nach. Hinsichtlich der zu fordernden wirtschaftlichen Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sei bei Minderjährigen, die wie die Kläger zu 3. und 4. finanziell noch von ihren Eltern abhängig seien, in der Regel im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern abzustellen. Von einer besonderen sozialen Integration könne ebenfalls keine Rede sein. Der Kläger zu 2. sei mehrfach wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten zu Geldstrafen verurteilt worden. Soweit die Kläger zu 3. und 4. als Minderjährige aufgrund ihrer Sozialisation in Deutschland im üblichen Rahmen in die hiesigen Verhältnisse integriert seien, sei es ihnen zumutbar, im Schutze des Familienverbands in das Herkunftsland der Eltern auszureisen. Soziale Integrationsleistungen, die über das übliche Maß hinausgingen, seien bei ihnen nicht bekannt.

Im Weiteren seien auch die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 104 a und 104 b AufenthG abzulehnen. Der Kläger zu 2. sei wegen im Bundesgebiet begangener und noch nicht tilgungsreifer vorsätzlicher Straftaten zu einer Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen verurteilt worden und erfülle damit den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG. Dies führe nach § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis für die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden übrigen Kläger. Die Ausnahmeregelung des § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG für Ehepartner komme nicht in Betracht. Eine besondere Härte liege regelmäßig nur aufgrund von Umständen vor, die auch ein dauerhaftes Abschiebungsverbot begründeten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Allein die Aufenthaltsdauer etwa könne eine solche Härte nicht begründen, weil insoweit keine Besonderheit gegenüber anderen Normadressaten bestehe. In Bezug auf § 104 b AufenthG sei hinsichtlich der Kläger zu 3. und 4. festzustellen, dass ihre Eltern bislang noch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist seien und dies offensichtlich auch nicht beabsichtigten. Bei der Klägerin zu 4. komme hinzu, dass sie die Alterskriterien nach § 104 b Nr. 1 AufenthG nicht erfülle, da sie am 01.07.2007 noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet habe. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger zu 1. bis 3. stehe außerdem § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, da sie am 25.02.1994 nach Algerien abgeschoben worden und nachfolgend ohne Einreiseerlaubnis wieder nach Deutschland eingereist seien. Bislang sei auch kein Antrag auf Befristung der Sperrwirkungen gestellt worden, so dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sei.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig sei. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. liege ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor. Sie befinde sich seit geraumer Zeit in nervenärztlicher Behandlung bei Herrn C. R.. In der Zeit vom 09.04.2009 bis 11.05.2009 sei sie in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N.-Hospital in W. stationär behandelt worden. Nach ihrer Entlassung erfolge die weitere Behandlung in der Tagesklinik der SHG GmbH teilstationär. Eine zwangsweise Rückführung nach Algerien verschlechtere ihren Gesundheitszustand massiv, ggf. sogar lebensbedrohlich und sei daher unzumutbar und unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. werde auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verwiesen. Beim Kläger zu 3. sei insbesondere zu beachten, dass dieser mittlerweile 16 Jahre alt sei und keinen Bezug zum Herkunftsstaat der Eltern habe. Zum Beleg ihrer Angaben überreichen die Kläger ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie C. R. vom 23.09.2008, ärztliches Attest vom 14.04.2009 und vorläufigen Behandlungsbericht (stationäre Behandlung) vom 11.05.2009 der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N. Hospital in W. sowie Bescheinigung vom 27.05.2009 der Kliniken S.berg, Psychiatrisch-Psychotherapeutische Tagesklinik, in A-Stadt.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2009 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29.07.2009,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss der Kammer vom 24.08.2009, 10 L 675/09, wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung von Abschiebemaßnahmen zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte aufgrund Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 22.10.2009, 2 B 445/09, keinen Erfolg.

Durch weiteren Beschluss vom 10.11.2009 wurde Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 675/09, OVG 2 B 445/09 und 2 E 17/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO zulässig, hat aber der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu.

Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2009 sowie die im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse der Kammer vom 24.08.2009, 10 L 675/09, und des OVG des Saarlandes vom 22.10.2009, 2 B 445/09, verwiesen werden, zumal im Hauptsacheverfahren keine neuen, zu anderer Beurteilung Anlass gebenden Tatsachen vorgetragen sind.

Das Vorbringen in der Klage gibt zu folgenden teils wiederholenden, teils vertiefenden Ausführungen Anlass.

Zunächst liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, zitiert nach Juris.

Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesamtkonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm aber in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Erwägungen nicht zumutbar und damit unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Vgl. BVerwG, wie vor

Diese Voraussetzungen sind vorliegend weder aufgrund des geltend gemachten inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses noch unter Berücksichtigung der Regelung in Art 8 EMRK gegeben.

Zunächst steht der Rückführung der Kläger in ihr Heimatland auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin zu 1. kein rechtliches Hindernis entgegen. Zwar ist in dem vorgelegten Attest des St. N. Hospitals W. – Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 14.04.2009 von einem „äußerst labilen Zustand mit bestehender Suizidgefahr“, sich daraus ergebender Behandlungsbedürftigkeit und einer „Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne“ die Rede. Dabei handelt es sich jedoch um eine Momentaufnahme, die den Zustand der Klägerin zu 1. während einer damaligen vollstationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in W. beschreibt. Das verdeutlicht der an den behandelnden Facharzt adressierte vorläufige Behandlungsbericht dieses Krankenhauses vom 11.05.2009. Dieser wurde nach Abschluss der stationären Behandlung erstellt und enthält lediglich noch Hinweise auf eine „zum depressiven Pol verschobene Stimmung“. Auch in dem längere Zeit zurückliegenden, vor dem stationären Aufenthalt erstellten Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie-Psychologie R., A-Stadt, vom 23.09.2008 ist eine posttraumatische Entwicklung mit depressivem Stimmungsbild diagnostiziert. Die ebenfalls vorgelegte Bescheinigung der Kliniken S., Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Tagesklinik, vom 27.05.2009, in der es heißt, dass eine Reisefähigkeit nicht bestehe, betrifft gleichfalls einen Monate zurückliegenden teilstationären Aufenthalt der Klägerin zu 1. in diesem Krankenhaus und enthält keine verbindliche Aussage für den gegenwärtigen Zeitpunkt.

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Suizidgefahr des Ausländers einer Abschiebung nicht entgegensteht. Danach muss die Ausländerbehörde bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten eine lückenlose ärztliche Begleitung des Abschiebevorgangs – also von Beginn an, d.h. bereits beim Zugriff, bis zur Ankunft am Zielflughafen – und gegebenenfalls auch die deutsche Vertretung im Heimatland die Übernahme vor Ort durch einen Arzt sicherstellen. Gleiches gilt auch bei drohender Retraumatisierung. Bei Beginn einer derartigen Abschiebungsmaßnahme hat der anwesende Arzt, erforderlichenfalls in Konsultation mit einem Facharzt, zu entscheiden, ob überhaupt Reisefähigkeit vorliegt und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Erforderlichenfalls ist dem Erkrankten zudem in Absprache mit dem behandelnden Arzt noch ein Vorrat an Medikamenten mitzugeben.

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.08.2008, 2 B 265/08, vom 30.04.2008, 2 B 214/08 und vom 09.05.2007, 2 B 191/07; VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.04.2008, 10 L 409/08

Unter Berücksichtigung dieser vom Beklagten zu veranlassenden und im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich im Einzelnen zugesagten Vorkehrungen ist nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1. durch die Ausreise deutlich verschlechtern wird. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht schon jetzt zwingend auf eine generelle Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. schließen, die es rechtfertigen würde, gegenwärtig Abschiebemaßnahmen ihr gegenüber generell von vornherein zu untersagen.

Ebenso wenig können die Kläger mit Blick auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland ein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK herleiten. Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kommt eine schützenswerte Rechtsposition eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen oder hier sogar im Kindesalter eingereisten und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als sog. „faktischer Inländer“ nur in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei allein nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.04.2009, 2 B 318/09 und vom 11.08.2006, 2 W 18/06; VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.05.2009, 10 L 329/09

Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen der Kläger aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllt. Die Kläger sind schon wirtschaftlich nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten im angefochtenen Bescheid sind die Kläger seit ihrer Einreise zumindest die überwiegende Zeit auf Unterstützung durch öffentliche Mittel angewiesen. Danach bezogen sie nach dem Bescheid des Sozialen Dienstleistungszentrums des Stadtverbandes A-Stadt vom 09.07.2009 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2000.- EUR monatlich. Soweit der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er seit 01.10.2009 bei einer Gebäudereinigungsfirma als Aushilfe geringfügig beschäftigt ist, reicht der Verdienst mit alleine belegten schwankenden Nettolöhnen von 743,95 Euro (August 2009), 77,43 Euro (Dezember 2009) und 402,49 Euro (September 2009) ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen offensichtlich nicht aus, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der Kläger in die hiesigen Gesellschaft kann daher nach wie vor keine Rede sein. Gegen eine Integration der Kläger spricht im Weiteren, dass diese seit Abschluss ihrer Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügten und daher jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen mussten. Die Unerlaubtheit des Aufenthalts und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus steht einem schutzwürdigen Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK (zumindest) tendenziell entgegen.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 03.05.2006, 10 K 94/05; VG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409

Zudem hat der Kläger zu 2. durch die von ihm begangenen Straftaten, die bei weiterer Straffreiheit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG und nach eigenem Vorbringen der Kläger erst im März 2010 zu tilgen sind und ihm daher noch vorgehalten werden können, nachhaltig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. In seiner Person fehlt es daher zusätzlich auch an einer gelungenen sozialen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.

Kann demzufolge schon nicht von einer Integration der Kläger in die deutsche Gesellschaft ausgegangen werden, so ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass es ihnen schlechterdings nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland Algerien zurückzukehren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Kläger mit den Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes nicht mehr hinreichend vertraut sind und sich, nach einer Orientierungsphase, dort nicht zurechtfinden werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht bezogen auf den in Deutschland geborenen und aufgewachsenen, mittlerweile 16 Jahre alten Kläger zu 3., der am 24.06.2009 seinen Hauptschulabschluss erworben hat und beim SV Elversberg Fußball spielt. Zwar kann durchaus von einer persönlichen Integration dieses Klägers auszugehen sein. Allerdings ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades der ganz oder weit überwiegend in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kinder nicht vorgenommen werden kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ungeachtet einer im Einzelfall festzustellenden persönlichen Integration, etwa sprachlich oder in das deutsche Schulsystem, von einer darüber hinaus zu fordernden eigenen dauerhaften wirtschaftlichen Integration minderjähriger Ausländer in aller Regel nicht auszugehen ist. Vielmehr ist in diesen Fällen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.07.2008, 2 D 245/08, und vom 17.10.2006, 2 Q 25/06; VG des Saarlandes, Urteil vom 03.09.2008, 10 K 521/07, und vom 19.12.2006, 10 K 31/06

Da es im vorliegenden Fall an einer dauerhaften wirtschaftlichen Integration des minderjährigen Klägers zu 3. mangelt, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse der Kläger zu 1. und 2. abzustellen, denen aus den dargelegten Gründen selbst ein Bleiberecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zusteht.

Im Weiteren können die Kläger auch nicht gemäß §§ 104 a und 104 b AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen verlangen.

Der Kläger zu 2. ist wegen der im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftaten, die, wie dargelegt, noch nicht tilgungsreif sind, zu einer Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen verurteilt worden und erfüllt damit den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG.

Dies führt nach § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis für die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden übrigen Kläger. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung auf den Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 zum Bundesverfassungsgericht der Sache nach die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltend machen sich, entspricht dies nicht der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Denn sowohl in der Rechtsprechung der Kammer

vgl. Urteile vom 17.12.2008, 10 K 924/07, sowie vom 03.09.2008, 10 K 521/08

als auch des OVG des Saarlandes

vgl. Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 -, NVwZ-RR 2009, 497, OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.05.2009 – 2 O 45/09 -, Juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2008 – 2 S 6.08 -, Juris; vgl. auch den in der Sache ergangenen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.01.2010, 2 E 17/10, a.E.

ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geklärt. Das OVG des Saarlandes hat in dem im Eilrechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 22.10.2009, 2 B 445/09, ausdrücklich erkannt, dass es die dem Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 zum Bundesverfassungsgericht zugrunde liegende Rechtsansicht nicht teilt. Dieser Auffassung folgt auch die Kammer.

Die Ausnahmeregelung des § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG für Ehepartner greift zugunsten der Klägerin zu 1. nicht ein. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde. Eine solche Härte ist fallbezogen auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin zu 1. nicht gegeben.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2009, 2 B 445/09, siehe auch dessen Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09, ebenfalls zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Traumatisierung) bei der Ehefrau als Zurechnungsadressatin im Sinne des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Schließlich steht den Klägern zu 3. und 4. kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 104 b AufenthG zu. Es fehlt bereits an dem Erfordernis, dass ihre Eltern bislang noch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und dies offensichtlich auch nicht beabsichtigen. Bei der Klägerin zu 4. kommt hinzu, dass sie die Alterskriterien nach § 104 b Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da sie am 01.07.2007 noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Im Übrigen kann den Klägern zu 1. bis 3. keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104 a, 104 b AufenthG erteilt werden, weil sie am 25.02.1994 nach Algerien abgeschoben worden und anschließend illegal wieder nach Deutschland eingereist sind. Von daher ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels selbst bei Vorliegen eines Anspruchs nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (4 x 5.000.- Euro =) 20.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO zulässig, hat aber der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu.

Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2009 sowie die im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse der Kammer vom 24.08.2009, 10 L 675/09, und des OVG des Saarlandes vom 22.10.2009, 2 B 445/09, verwiesen werden, zumal im Hauptsacheverfahren keine neuen, zu anderer Beurteilung Anlass gebenden Tatsachen vorgetragen sind.

Das Vorbringen in der Klage gibt zu folgenden teils wiederholenden, teils vertiefenden Ausführungen Anlass.

Zunächst liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, zitiert nach Juris.

Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesamtkonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm aber in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Erwägungen nicht zumutbar und damit unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Vgl. BVerwG, wie vor

Diese Voraussetzungen sind vorliegend weder aufgrund des geltend gemachten inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses noch unter Berücksichtigung der Regelung in Art 8 EMRK gegeben.

Zunächst steht der Rückführung der Kläger in ihr Heimatland auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin zu 1. kein rechtliches Hindernis entgegen. Zwar ist in dem vorgelegten Attest des St. N. Hospitals W. – Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 14.04.2009 von einem „äußerst labilen Zustand mit bestehender Suizidgefahr“, sich daraus ergebender Behandlungsbedürftigkeit und einer „Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne“ die Rede. Dabei handelt es sich jedoch um eine Momentaufnahme, die den Zustand der Klägerin zu 1. während einer damaligen vollstationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in W. beschreibt. Das verdeutlicht der an den behandelnden Facharzt adressierte vorläufige Behandlungsbericht dieses Krankenhauses vom 11.05.2009. Dieser wurde nach Abschluss der stationären Behandlung erstellt und enthält lediglich noch Hinweise auf eine „zum depressiven Pol verschobene Stimmung“. Auch in dem längere Zeit zurückliegenden, vor dem stationären Aufenthalt erstellten Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie-Psychologie R., A-Stadt, vom 23.09.2008 ist eine posttraumatische Entwicklung mit depressivem Stimmungsbild diagnostiziert. Die ebenfalls vorgelegte Bescheinigung der Kliniken S., Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Tagesklinik, vom 27.05.2009, in der es heißt, dass eine Reisefähigkeit nicht bestehe, betrifft gleichfalls einen Monate zurückliegenden teilstationären Aufenthalt der Klägerin zu 1. in diesem Krankenhaus und enthält keine verbindliche Aussage für den gegenwärtigen Zeitpunkt.

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Suizidgefahr des Ausländers einer Abschiebung nicht entgegensteht. Danach muss die Ausländerbehörde bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten eine lückenlose ärztliche Begleitung des Abschiebevorgangs – also von Beginn an, d.h. bereits beim Zugriff, bis zur Ankunft am Zielflughafen – und gegebenenfalls auch die deutsche Vertretung im Heimatland die Übernahme vor Ort durch einen Arzt sicherstellen. Gleiches gilt auch bei drohender Retraumatisierung. Bei Beginn einer derartigen Abschiebungsmaßnahme hat der anwesende Arzt, erforderlichenfalls in Konsultation mit einem Facharzt, zu entscheiden, ob überhaupt Reisefähigkeit vorliegt und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Erforderlichenfalls ist dem Erkrankten zudem in Absprache mit dem behandelnden Arzt noch ein Vorrat an Medikamenten mitzugeben.

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.08.2008, 2 B 265/08, vom 30.04.2008, 2 B 214/08 und vom 09.05.2007, 2 B 191/07; VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.04.2008, 10 L 409/08

Unter Berücksichtigung dieser vom Beklagten zu veranlassenden und im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich im Einzelnen zugesagten Vorkehrungen ist nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1. durch die Ausreise deutlich verschlechtern wird. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht schon jetzt zwingend auf eine generelle Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. schließen, die es rechtfertigen würde, gegenwärtig Abschiebemaßnahmen ihr gegenüber generell von vornherein zu untersagen.

Ebenso wenig können die Kläger mit Blick auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland ein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK herleiten. Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kommt eine schützenswerte Rechtsposition eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen oder hier sogar im Kindesalter eingereisten und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als sog. „faktischer Inländer“ nur in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei allein nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.04.2009, 2 B 318/09 und vom 11.08.2006, 2 W 18/06; VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.05.2009, 10 L 329/09

Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen der Kläger aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllt. Die Kläger sind schon wirtschaftlich nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten im angefochtenen Bescheid sind die Kläger seit ihrer Einreise zumindest die überwiegende Zeit auf Unterstützung durch öffentliche Mittel angewiesen. Danach bezogen sie nach dem Bescheid des Sozialen Dienstleistungszentrums des Stadtverbandes A-Stadt vom 09.07.2009 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2000.- EUR monatlich. Soweit der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er seit 01.10.2009 bei einer Gebäudereinigungsfirma als Aushilfe geringfügig beschäftigt ist, reicht der Verdienst mit alleine belegten schwankenden Nettolöhnen von 743,95 Euro (August 2009), 77,43 Euro (Dezember 2009) und 402,49 Euro (September 2009) ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen offensichtlich nicht aus, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der Kläger in die hiesigen Gesellschaft kann daher nach wie vor keine Rede sein. Gegen eine Integration der Kläger spricht im Weiteren, dass diese seit Abschluss ihrer Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügten und daher jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen mussten. Die Unerlaubtheit des Aufenthalts und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus steht einem schutzwürdigen Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK (zumindest) tendenziell entgegen.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 03.05.2006, 10 K 94/05; VG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409

Zudem hat der Kläger zu 2. durch die von ihm begangenen Straftaten, die bei weiterer Straffreiheit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG und nach eigenem Vorbringen der Kläger erst im März 2010 zu tilgen sind und ihm daher noch vorgehalten werden können, nachhaltig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. In seiner Person fehlt es daher zusätzlich auch an einer gelungenen sozialen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.

Kann demzufolge schon nicht von einer Integration der Kläger in die deutsche Gesellschaft ausgegangen werden, so ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass es ihnen schlechterdings nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland Algerien zurückzukehren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Kläger mit den Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes nicht mehr hinreichend vertraut sind und sich, nach einer Orientierungsphase, dort nicht zurechtfinden werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht bezogen auf den in Deutschland geborenen und aufgewachsenen, mittlerweile 16 Jahre alten Kläger zu 3., der am 24.06.2009 seinen Hauptschulabschluss erworben hat und beim SV Elversberg Fußball spielt. Zwar kann durchaus von einer persönlichen Integration dieses Klägers auszugehen sein. Allerdings ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades der ganz oder weit überwiegend in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kinder nicht vorgenommen werden kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ungeachtet einer im Einzelfall festzustellenden persönlichen Integration, etwa sprachlich oder in das deutsche Schulsystem, von einer darüber hinaus zu fordernden eigenen dauerhaften wirtschaftlichen Integration minderjähriger Ausländer in aller Regel nicht auszugehen ist. Vielmehr ist in diesen Fällen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.07.2008, 2 D 245/08, und vom 17.10.2006, 2 Q 25/06; VG des Saarlandes, Urteil vom 03.09.2008, 10 K 521/07, und vom 19.12.2006, 10 K 31/06

Da es im vorliegenden Fall an einer dauerhaften wirtschaftlichen Integration des minderjährigen Klägers zu 3. mangelt, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse der Kläger zu 1. und 2. abzustellen, denen aus den dargelegten Gründen selbst ein Bleiberecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zusteht.

Im Weiteren können die Kläger auch nicht gemäß §§ 104 a und 104 b AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen verlangen.

Der Kläger zu 2. ist wegen der im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftaten, die, wie dargelegt, noch nicht tilgungsreif sind, zu einer Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen verurteilt worden und erfüllt damit den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG.

Dies führt nach § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis für die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden übrigen Kläger. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung auf den Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 zum Bundesverfassungsgericht der Sache nach die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltend machen sich, entspricht dies nicht der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Denn sowohl in der Rechtsprechung der Kammer

vgl. Urteile vom 17.12.2008, 10 K 924/07, sowie vom 03.09.2008, 10 K 521/08

als auch des OVG des Saarlandes

vgl. Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 -, NVwZ-RR 2009, 497, OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.05.2009 – 2 O 45/09 -, Juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2008 – 2 S 6.08 -, Juris; vgl. auch den in der Sache ergangenen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.01.2010, 2 E 17/10, a.E.

ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geklärt. Das OVG des Saarlandes hat in dem im Eilrechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 22.10.2009, 2 B 445/09, ausdrücklich erkannt, dass es die dem Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 zum Bundesverfassungsgericht zugrunde liegende Rechtsansicht nicht teilt. Dieser Auffassung folgt auch die Kammer.

Die Ausnahmeregelung des § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG für Ehepartner greift zugunsten der Klägerin zu 1. nicht ein. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde. Eine solche Härte ist fallbezogen auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin zu 1. nicht gegeben.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2009, 2 B 445/09, siehe auch dessen Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09, ebenfalls zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Traumatisierung) bei der Ehefrau als Zurechnungsadressatin im Sinne des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Schließlich steht den Klägern zu 3. und 4. kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 104 b AufenthG zu. Es fehlt bereits an dem Erfordernis, dass ihre Eltern bislang noch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und dies offensichtlich auch nicht beabsichtigen. Bei der Klägerin zu 4. kommt hinzu, dass sie die Alterskriterien nach § 104 b Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da sie am 01.07.2007 noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Im Übrigen kann den Klägern zu 1. bis 3. keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104 a, 104 b AufenthG erteilt werden, weil sie am 25.02.1994 nach Algerien abgeschoben worden und anschließend illegal wieder nach Deutschland eingereist sind. Von daher ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels selbst bei Vorliegen eines Anspruchs nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (4 x 5.000.- Euro =) 20.000.- Euro festgesetzt.