Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 24.02.2010 – 10 K 177/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die 1977 in Gjakove geborene Klägerin zu 1) ist eigenen Angaben zufolge die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des 1972 in Obilic geborenen S., die Kläger zu 2) und 3) sind deren gemeinsame Kinder. Alle Kläger sind kosovarische oder serbische Staatsangehörige.

Am 04.01.1994 beantragten die Klägerin zu 1) - unter alias-Angaben - und S. als Eheleute und albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), Außenstelle Kollm, ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Antrag wurde abgelehnt und blieb letztlich aufgrund des Urteils des OVG Sachsen vom 02.02.1996 ohne Erfolg. Nach ihrer alleinigen Umverteilung ins Saarland zu ihren in G. lebenden Eltern gab die Klägerin zu 1) am 23.08.1994 beim Bundesamt ihre im Rubrum angegebenen Personalen und ihren Familienstand mit „ledig“ an und führte aus, dass S., von dem sie ein Kind erwarte, sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Deutschland verbracht und sie inzwischen keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Nach der Geburt ihres Kindes am 24.10.1994 beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin zu 1), die sich inzwischen zu S. in ein Asylbewerberheim in B-Stadt begeben und am 14.11.1996 von der Ausländerbehörde Chemnitz eine Duldung erhalten hatte, die Umverteilung zu ihrem Ehemann S. nach B-Stadt. Dem trat die Stadt B-Stadt „aus Kapazitätsgründen“ entgegen. Der unter Berufung auf die Asylanerkennung ihrer Eltern gestellte Folgeantrag vom 04.07.1996 wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.1997 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage blieb aufgrund Urteils des VG des Saarlandes vom 09.12.1997, 11 K 193/97.A, erfolglos. In diesem Verfahren hatte die Klägerin zu 1) angegeben, dass sie 1993 zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei und vorhabe, diesen standesamtlich zu heiraten. Am 18.01.1997 wurde die Klägerin zu 2) geboren, woraufhin S. ins Saarland umverteilt wurde und in die Wohnung der Kläger in G. einzog. Eine im März 1999 beim Standesbeamten der Gemeinde G. beantragte Anmeldung der Eheschließung der Klägerin zu 1) und des S. wurde nicht weiter betrieben. Im Juli 2000 legten die Kläger eine Bescheinigung der S. D. Roma Union e. V. Esslingen vom 28.06.2000 vor, wonach der zwischenzeitlich ins Saarland verzogene S. und seine Familie dem Volke der Roma angehörten. Am 15.09.2000 wurden die Klägerin zu 3) und am 05.09.2001 das nicht am Verfahren beteiligte Kind A. geboren. Recherchen nach dem KOSIP-Programm ergaben, dass S. der Volksgruppe der Ashkali und die Klägerin zu 1) der Volksgruppe der Ägypter angehörten. Die Asylverfahren der im Bundesgebiet geborenen Kinder sind ebenfalls erfolglos abgeschlossen bzw. wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingestellt.

Der Eingabe der Kläger vom 20.09.2005 an ein Mitglied der Härtefallkommission des Saarlandes blieb letztlich der Erfolg versagt. Mit Schreiben vom 22.02.2006 teilte die Härtefallkommission des Saarlandes mit, dass im Fall der Familie der Kläger kein Härtefallersuchen an das zuständige Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport gerichtet werde.

Unter dem 03.11.2006 beantragten die Klägerin zu 1) und S. (als Eheleute) für sich und ihre Kinder die Erteilung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 13.02.2007 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und der Bleiberechtsregelung für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte, ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 nicht erfüllt seien. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 12.06.2007 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 03.09.2007 berichtete das Gesundheitsamt des Landkreises Saarlouis dem Beklagten über eine amtsärztliche Untersuchung der Kläger zu 2) und 3).

S. wurde nach Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 12.11.2007 wie folgt verurteilt:

- vom Amtsgericht B-Stadt am 05.12.1995, rechtskräftig seit dem 29.12.1995, wegen Diebstahls zu 15 Tagessätzen,

- vom Amtsgericht B-Stadt am 26.11.1996, rechtskräftig seit dem 28.01.1997, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu 30 Tagessätzen,

- vom Amtsgericht Homburg am 30.12.1998, rechtskräftig seit dem 23.01.1999, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz zu 30 Tagessätzen,

- vom Amtsgericht Landau am 15.05.2002, rechtskräftig seit dem 04.06.2002, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu 30 Tagessätzen,

- vom Amtsgericht Saarbrücken am 01.08.2005, rechtskräftig seit dem 23.08.2005, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu 30 Tagessätzen,

Im Weiteren wurde S. durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.10.2007, rechtskräftig seit dem 04.12.2007, wegen Vergehens gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB zu 30 Tagessätzen verurteilt.

Am 12.11.2007 beantragten die nach eigenen Angaben ledige Klägerin zu 1) und S. für sich und ihre Kinder die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 104 a AufenthG.

Durch Bescheid vom 24.10.2008 lehnte der Beklagte die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass S. den Ausschlussgrund des § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfülle und dies gemäß § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen durchschlage.

Den hiergegen von der Klägerin zu 1) und ihren Kindern am 12.11.2008 eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger im Wesentlichen damit, es liege eine besondere Härte gemäß § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, da die Kinder an einer Pilzerkrankung der Haut litten und die Klägerin zu 1) wegen eines Lungenleidens und Depression in Behandlung sei. Hierzu wurden Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis L. vom 28.11.2008 für die Klägerin zu 1), ärztliche Bescheinigungen Dr. A. vom 18.11.2008 für die Kläger zu 2) und 3) sowie ärztliche Bescheinigung Dr. A. vom 18.11.2008 für S. vorgelegt.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.12.2008 wies der Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 29.01.2009, zugestellt am 09.02.2009, zurück. Zwar erfüllten die Klägerinnen alle Voraussetzungen der Altfallregelung gemäß § 104 a AufenthG, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere jedoch daran, dass der Ehemann den Ausschlussgrund gemäß Ziffer 6 der Regelung verwirkliche. Dieser sei wegen vorsätzlicher Straftaten zu insgesamt 165 Tagessätzen verurteilt. Auch seien die Tilgungsfristen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a i. V. m. § 47 Abs. 3 BZRG noch nicht abgelaufen. Mit einer Tilgung sei frühestens im Jahr 2012 zu rechnen. Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 AufenthG habe die Begehung von Straftaten nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG durch einen Ausländer die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch für die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder zur Folge. Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden seien, entspreche dies dem Grundsatz, dass diese das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilten. Zudem sei aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen. Eine besondere Härte i. S. v. § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) rechtfertige, sei nicht erkennbar. Eine solche besondere Härte liege regelmäßig nur bei Umständen vor, die ein dauerhaftes Abschiebungsverbot begründeten. Allein die Aufenthaltsdauer reiche nicht aus, weil insoweit keine Besonderheit gegenüber anderen Adressaten der gesetzlichen Altfallregelung bestehe. Vorliegend seien keine Umstände bekannt, die der Klägerin zu 1) ein dauerhaftes Abschiebungsverbot einräumten. Dies gelte auch hinsichtlich ihres Vorbringens im Widerspruchsschreiben. Nach einer Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.12.2008 seien die zu ihrer Behandlung erforderlichen Medikamente im Kosovo erhältlich. Ebenso sei die Grunderkrankung an einer Psoriasis der Klägerin zu 2) und 3) im Kosovo behandelbar und die erforderlichen Medikamente seien verfügbar. Aufgrund dessen könne der Klägerin zu 1) keine eigenständige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG erteilt werden. Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) lägen die Voraussetzungen des § 104 b AufenthG nicht vor, da diese am 01.07.2007 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die Eltern nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bereit seien. Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG kämen nicht in Betracht, da das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt bzw. festgestellt habe, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG – jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG – nicht vorlägen. Im Fall der Klägerin zu 2) sei das Asylverfahren eingestellt worden. An diese negativen Feststellungen des Bundesamtes sei die Ausländerbehörde gebunden. Ein Anspruch aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht, da auch insoweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den ablehnenden Entscheidungen festgestellt habe, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Hieran sei die Ausländerbehörde gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG sei die Aufenthaltsbehörde weder berechtigt noch verpflichtet. Ebenso scheide § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, da die Kläger aufgrund ihres negativ abgeschlossenen Asylverfahrens vollziehbar zur Ausreise verpflichtet seien. Schließlich greife auch § 25 Abs. 5 AufenthG nicht ein, da die Ausreise der Kläger weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Spätestens seit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.05.2003 bezüglich der Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo sei Angehörigen der ethnischen Minderheit der Ashkali und Ägypter sowie weiteren Personengruppen eine freiwillige Ausreise in das Kosovo möglich und auch zumutbar. Gemäß diesem Erlass sei nur noch bei den Personengruppen der Roma und Serben aus dem Kosovo von einem tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernis auszugehen. Hingegen könnten ab diesem Zeitpunkt bereits Angehörige der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesch, Ashkali und Ägypter rückgeführt werden. Dem Erlass lägen der durch die Innenministerkonferenz vom 14./15.05.2003 gefasste Beschluss sowie das zwischen dem Bundesministerium des Innern und der UNMIK bereits am 31.03.2003 verfasste Memorandum of Understanding zugrunde. Darin werde festgestellt, dass Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten keinen internationalen Schutz mehr benötigten und daher ab April 2003 in das Kosovo zurückgeführt werden könnten. Unter dem Gesichtspunkt der Zulassung der zwangsweisen Rückführung sei ihnen ab diesem Zeitpunkt eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo möglich und auch zumutbar. Nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres, Familien, Frauen und Sport vom 23.05.2005 betreffend die Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo seien bei Angehörigen der Volksgruppe der Ägypter, unabhängig von Herkunftsregionen wieder zwangsweise Rückführungen möglich und würden auch durchgeführt. Ebenso wenig ergebe sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Verwurzelung und Integration der Klägerinnen in die hiesigen Lebensverhältnisse seien nicht ausreichend intensiv. Bis auf ihren langen Aufenthalt und ihre Sprachkenntnisse hätten sie keine weiteren Integrationsleistungen erbracht. Seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet bis Anfang 2008 hätten sie den Lebensunterhalt ausschließlich aus öffentlichen Leistungen bestritten. Seit Februar 2004 sei der Ehemann mit Unterbrechungen bei einer Firma in Saarbrücken beschäftigt. Das derzeit erzielte monatliche Einkommen sei nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, so dass die Klägerinnen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts weiterhin auf den Bezug von öffentlichen Leistungen angewiesen seien. Die bei den Kindern durch die Geburt im Bundesgebiet zu einem gewissen Grad zwangsläufig eingetretene Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse, etwa durch den Kindergarten und Schulbesuch und die sich daraus ergebenden altersentsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache, vermittelten keine so weitgehende Integration in die deutsche Gesellschaft, als dass diesen nicht möglich wäre, die weitere Lebensplanung und –führung, ohne Schaden zu nehmen, im Schutze der Familie auch im gemeinsamen Herkunftsland fortführen zu können.

Unter dem 09.03.2009 erhoben die Kläger Klage, zu deren Begründung sie zunächst in Bezug auf die Klägerin zu 1) ärztliche Bescheinigung Dr. R. vom 20.02.2009 sowie einen Mutterpass über die voraussichtliche Entbindung am 06.10.2009 vorlegten. Ergänzend ist ausgeführt, der Beklagte habe es versäumt, die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf eine besondere Härte bei Rückkehr der Klägerin zu 1) als Angehörige der Roma in den Kosovo zusammen mit vier minderjährigen Kindern zu untersuchen. Das insoweit bestehende Ermessen sei nicht gebraucht worden. Es sei zu fragen gewesen, welche Situation eine Frau als Angehörige einer Romafamilie im Kosovo erwarte und ob sich diese von der Rückkehr anderer Ethnien und religiöser Minderheiten unterscheide. Bestritten werde, dass die Kläger serbische oder kosovarische Staatsangehörige seien. Es sei zumindest fraglich, ob die Kläger als Angehörige der Roma aus dem Kosovo im Fall der Rückkehr eingebürgert würden. Weiter sei zu fragen gewesen, ob angesichts der ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere vom 18.11.2008, auch im Vergleich zu anderen Roma eine besondere Härte angenommen werden könne. Als besondere Härte seien besondere Umstände definiert, aus denen folge, dass die mit der Ausreise verbundenen Folgen die Betroffenen härter träfen als andere Ausländer. Dies sei vor dem Hintergrund, dass die Hauterkrankung beim Vater bereits Nägel und Gelenke befallen habe und bei der Klägerin zu 2) eine schwere Form der Psoriasis mit deutlicher Tendenz zur Verschlimmerung prognostiziert werde, zumindest wahrscheinlich, ohne dass es im Übrigen darauf ankäme, ob es sich bei den Klägern wirklich um Angehörige der Roma handele oder um solche der Ashkali oder Ägypter. Die Sippenhaftung aus § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erscheine deshalb unverhältnismäßig. Daran ändere auch die Aussage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.12.2008 nichts. Danach lägen über die Verfügbarkeit der für die Kläger zu 2) und 3) benötigten Medikamente keine Erkenntnisse vor. Soweit ausgeführt werde, dass die Grunderkrankung im Kosovo behandelbar sei und die erforderlichen Medikamente auch verfügbar seien, fehle eine Quellenangabe. Vielmehr seien die zur Behandlung schwerer Formen der Psoriasis vulgaris und Psoriasis inversa benötigten Wirkstoffe im Kosovo nicht flächendeckend und kostenlos verfügbar und gemessen an den Einkommensverhältnissen vor Ort nicht preiswert erhältlich. Zwar seien die von der Klägerin zu 1) benötigten Medikamente als Ersatzstoffe vorhanden, allerdings sei auch insoweit auf deren Kostenpflicht hinzuweisen sowie darauf, dass diese bei Sozialhilfebezug zwar kostenfrei zur Verfügung gestellt würden, wegen der Bedingungen zur Erlangung von Sozialhilfe jedoch nur ein kleiner Teil der bedürftigen Bevölkerung tatsächlich öffentliche Mittel beziehe. Bezüglich der Behandelbarkeit der Grunderkrankung der Klägerinnen zu 2) und 3) und der Erhältlichkeit der erforderlichen Medikamente finde sich in dem Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.12.2008 kein Hinweis. Im Weiteren legen die Kläger Behandlungsbericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wallerfangen vom 02.09.2009, Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin R. vom 29.01.2010, Psychologische Bescheinigung des DRK vom 10.02.2010, Bescheinigungen der Universitäts-Hautklinik vom 20.08.2009, Bericht des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 04.09.2009, Schriftstück Dr. A. vom 01.10.2009, Bescheinigung einer Apotheke im Kosovo vom 07.10.2009, gutachterliche Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.10.2009, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, sowie Attest Dr. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23.02.2010 vor.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2009 zu verpflichten, den Klägerinnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst vollinhaltlich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass sich eine andere Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs aus § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch nicht aus dem mit ärztlichem Attest vom 20.02.2009 vorgetragenen Krankheitsbild sowie der Schwangerschaft der Klägerin zu 1) ergebe. Die Klägerinnen seien entgegen ihren Angaben keine Angehörige der Roma. Die Klägerin zu 1) sei der Volksgruppe der Ägypter im Kosovo und der Vater der Kläger zu 2) und 3) der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo zuzurechnen. Selbst wenn die Klägerinnen Angehörige der Roma aus dem Kosovo seien, stellte dies kein Ausreisehindernis dar. Den Angehörigen dieser Volksgruppe sei nach der gängigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo zumutbar. Unabhängig von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise habe das Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 06.05.2009 mitgeteilt, dass sich die kosovarische Seite im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss eines deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommens bereit erklärt habe, künftig Rückübernahmeersuchen für alle ausreisepflichtigen Personen mit vermuteter kosovarischer Herkunft und damit auch für Angehörige ethnischer Minderheiten, die bislang nicht hätten zurückgeführt werden können, ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu prüfen. Die Klägerin zu 1) sei im Besitze eines Nationalpasses der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, so dass sie die serbische oder kosovarische Staatsangehörigkeit besitze.

Durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 10.12.2009, 2 D 495/09 wurde den Klägern unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend Kosovo vom 19.10.2009 (Stand: September 2009, 508-516.80/3KOS) verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu, noch können sie eine erneute Entscheidung über ihren am 12.11.2007 eingegangenen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor.

Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerinnen, wovon der Beklagte ausweislich seiner eindeutigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid ausgeht, jeweils in eigener Person alle Voraussetzungen der Altfallregelung gemäß § 104 a Abs. 1 AufenthG erfüllen. Die Erteilungsvoraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil der Lebensgefährte der Klägerin zu 1.) bzw. Vater der Klägerinnen zu 2.) und 3.) S., aufgrund seiner Vorstrafen den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt und dies gemäß § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG dazu führt, dass auch die Klägerinnen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erhalten können.

Gemäß § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG hat das Vorliegen von Straftaten eines Ausländers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 der Vorschrift zur Folge, dass den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern eine Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zu versagen ist. Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerinnen in häuslicher Gemeinschaft mit S. leben. Die Eigenschaft des „Familienmitglieds“ ist bei den Klägerinnen zu 2) und 3) unproblematisch gegeben, da sie die Kinder des S. sind und daher mit diesem eine Familie bilden. Von daher ist bezogen auf sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthaltG ausgeschlossen, auch wenn sie in eigener Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen mögen.

Darüber hinaus ist auch die Klägerin zu 1) ein Familienmitglied des S. im Sinne des § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG. Zwar ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Klägerinnen sowie des S. kein Beleg dafür, dass die Klägerin zu 1) und S. – sei es standesamtlich oder religiös – die Ehe miteinander geschlossen haben, und wurde in den den Verwaltungsunterlagen zu entnehmenden Asyl- und Ausländerrechtsverfahren der Familienstand der Klägerin zu 1) unterschiedlich sowohl mit „ledig“ oder als auch mit „verheiratet“ angegeben.

Vgl. zuletzt auch die Angaben der Klägerin zu 1) in der im Prozesskostenhilfeverfahren abgegebenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, worin sie versichert, verheiratet zu sein

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) angegeben, dass sie mit S. „traditionell“ verheiratet sei, ohne dass – sie seien allesamt Muslime - ein muslimischer Geistlicher bei der Hochzeitsfeier zugegen gewesen sei. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Klägerin zu 1) und S. eine nach Art. 6 GG anzuerkennende Ehe geschlossen haben oder zwischen ihnen nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht. Denn selbst bei Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wäre die Klägerin zu 1) vorliegend vom Anwendungsbereich des § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG erfasst.

Zwar soll nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Regelung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur bei den formellen Partnerschaften der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung finden.

So offenbar OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09; siehe hierzu auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage, 2008, § 104 a Rdnr. 24, wonach die Erweiterung des aufenthaltsrechtlichen Familienbegriffs auf eheähnliche Gemeinschaften vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt sein soll

Dieser Auffassung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Zwar mag es im Grundsatz zutreffen, dass Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht als Familienmitglieder im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 der Vorschrift anzusehen sind und daher im Fall der nichtehelichen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgemeinschaft eine Zurechnung strafgerichtlicher Verurteilungen in der Regel nicht stattfindet. Eine andere Beurteilung gilt jedoch dann, wenn es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern handelt.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2009, 13 S 519/09, InfAuslR 2009, 350,351; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Januar 2010, § 104 a, Rdnr. 55.2; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2009, § 104 a Rdnr. 30, für den Fall, dass vergleichbare Lebensverhältnisse wie bei Ehegatten vorliegen; siehe auch Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rdnr. 715, wonach der Begriff der Familienangehörigen in einem weiten Sinne zu verstehen sei und hiervon der Ehegatte, die Kinder oder Schwiegerkinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern erfasst sein können und maßgebend sei, dass diese Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem straffälligen Ausländer leben; siehe zudem die Gesetzesbegründung in BT-Drs16/5065, S. 202 und BR-Drs 227/04, S. 368, derzufolge bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften (und lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften) die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Straftaten des Partners im Rahmen der Soll-Regelung des Absatzes 1 Satz 1 regelmäßig zu berücksichtigen seien, mithin die Straffälligkeit eines nichtehelichen Partners im Regelfall zu Lasten des anderen Partners gehen soll.

Fallbezogen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin zu 1) und S. sind im Jahre 1994 gemeinsam nach Deutschland eingereist und leben seit vielen Jahren in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen. Sie haben mittlerweile fünf gemeinsame Kinder. Darüber hinaus steht der von S. erzielte Verdienst der Familie zur Verfügung. Damit liegen bei der Klägerin zu 1) und S. praktisch vergleichbare Lebensverhältnisse wie bei Ehegatten vor. Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, die Klägerin zu 1) als Familienmitglied im Sinne des § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG anzusehen. Auch wenn die Klägerin zu 1) und S. formal keine Eheleute sein mögen, so sind sie doch über die gemeinsamen Kinder als Familie miteinander auf’s Engste verbunden, so dass auch die Klägerin zu 1) Mitglied der konkret gelebten familiären Lebensgemeinschaft, die zugleich die Kleinfamilie auch des S. darstellt, ist. Mit der Einbeziehung der Klägerin zu 1) in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 Satz 1 kann sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung Rechnung getragen werden und wird im Übrigen gewährleistet, dass das Aufenthaltsrecht des gesamten Familienverbandes einheitlich behandelt wird. Die ablehnende Auffassung berücksichtigt aus Sicht der Kammer nicht genügend, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft bei gemeinsamen Kindern im Regelfall wie eine Ehe gelebt wird. Sie führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Straftaten des Ausländers allein den gemeinsamen minderjährigen Kindern, nicht aber dem eheähnlich verbundenen Lebenspartner zuzurechnen sind, obwohl dieser weitaus besser Einfluss auf das Verhalten des Partners nehmen kann als minderjährige Kinder. Im Weiteren wird nicht hinreichend beachtet, dass es eine sachlich nicht gerechtfertigte und mit dem Schutzgebot des Art. 6 GG unvereinbare Schlechterstellung der Ehe gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften bedeutet, wenn eine Zurechnung des strafbaren Verhaltens allein zu Lasten des Ehegatten ginge, obwohl gerade aufgrund gemeinsamer Kinder vergleichbare Lebensverhältnisse vorliegen. Schließlich muss gesehen werden, dass bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG auf den formalen Bestand der Ehe die Vorschrift auch leicht umgangen werden kann, indem nach einer Scheidung der Ehe eine „Wiederaufnahme“ der Beziehung als nichteheliche Lebensgemeinschaft erfolgt.

Ist damit auch die Klägerin zu 1) vom Anwendungsbereich des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst, führen die Straftaten des S. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dazu, dass auch ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG zu versagen ist.

Soweit die Klägerinnen unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 zum Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltend machen, entspricht dies nicht der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Denn sowohl in der Rechtsprechung der Kammer

vgl. Urteile vom 17.12.2008, 10 K 924/07, sowie vom 03.09.2008, 10 K 521/08

als auch des OVG des Saarlandes

vgl. Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 -, NVwZ-RR 2009, 497, OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.05.2009 – 2 O 45/09 -, Juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2008 – 2 S 6.08 -, Juris; vgl. auch den in der Sache ergangenen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.01.2010, 2 E 17/10, a.E.

ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geklärt. Das OVG des Saarlandes hat ausdrücklich festgestellt, dass es die dem Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 zum Bundesverfassungsgericht zugrunde liegende Rechtsansicht nicht teilt.

Vgl. Beschluss vom 22.10.2009, 2 B 445/09

Die Ausnahmeregelung des § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG für Ehepartner, die konsequenterweise auch für gleichgestellte nichteheliche Lebenspartner (vgl. o.) dem Grunde nach Anwendung finden muss, kommt fallbezogen der Klägerin zu 1) nicht zu gute. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ kommt eine solche nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen würde als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde. Im vorliegenden Fall begründet auch eine Gesamtschau der von der Klägerin zu 1) vorgetragenen Umstände, nämlich ihr langjähriger Aufenthalt in Deutschland, ihre behauptete Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma, ihre Erkrankung (psychische Erkrankung und Lendenwirbelprotrusionen) sowie die Sorge für mittlerweile fünf Kinder, darunter die an einer Hauterkrankung erkrankten Kläger zu 2) und 3), nicht die Feststellung, dass für sie eine Rückkehr in ihr Heimatland gemeinsam mit dem Vater ihrer Kinder eine besondere - also deutlich größere - Härte als für andere langjährig geduldete Ausländer mit einer großen Familie darstellt, zumal ihr eine wirtschaftliche und soziale Integration in Deutschland trotz des langen Aufenthalts nicht gelungen ist.

Vgl. hierzu den zwischen den Beteiligten ergangenen PHK–Beschluss des OVG des Saarlandes vom 14.12.2008, 2 D 495/09; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2009, 2 B 445/09, siehe auch dessen Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09, ebenfalls zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Traumatisierung) bei der Ehefrau als Zurechnungsadressatin im Sinne des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtssprechung der Kammer eine freiwillige Ausreise in ihr Heimatland auch dann möglich und zumutbar ist, wenn die Klägerin zu 1.) der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo angehört,

Vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 15.11.2006, 10 K 23/05

und auch die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerinnen im Kosovo behandelbar sind. Das gilt zunächst für die im Attest Dr. R. vom 20.02.2009 diagnostizierte reaktive depressive Verstimmung, weil eine anhaltende depressive Verstimmung im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche internistische, nervenärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung behandelbar ist.

Vgl. Botschaftsbericht des Deutschen Verbindungsbüro Kosovo vom 18.06.2004 (Bl. 377 VU)

Ebenso sind die nach dem Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. L. vom 28.11.2008 benötigten Medikamente Nsar, Doxepin, Trimipramin und Opipramol (zu letzterem allerdings nur die Ersatzstoffe Zoloft und Doxepin) im Kosovo erhältlich.

Vgl. Botschaftsbericht des deutschen Verbindungsbüro Kosovo vom 18.06.2004, wie vor; Botschaftsbericht des deutschen Verbindungsbüro Kosovo vom 28.06.2007 an Stadt Mülheim (Bl. 380 VU) sowie vom 01.08.2006 an Bundesamt (Bl. 382 VU); Deutsche Botschaft Priština vom 01.04.2008 an Bundesamt (Bl. 384 VU); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 05.12.2007 an VG Freiburg (Bl. 385 VU)

Dies haben die Klägerinnen inzwischen auch eingeräumt. Die mit Schriftsatz vom 19.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung betreffend die Klägerin zu 1) vorgelegten weiteren ärztlichen Bescheinigungen geben zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Darüber hinaus ist mit Blick auf die hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie S. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen Dr. A. vom 18.11.2008 davon auszugehen, dass nach Auskunft des Vertrauensarztes des Deutschen Verbindungsbüro Kosovo die Krankheit Psoriasis – sogar mit Gelenkbeteiligung und Hypertonus - im Kosovo medizinisch behandelbar ist und auch geeignete oder wirkstoffgleiche Medikamente (wie z.B. Candestan, Acemetacin oder Bethamethason) und technische Voraussetzungen für geeignete (Labor-) Kontrollen zur Verfügung stehen.

Vgl. Botschaftsbericht des deutschen Verbindungsbüro Kosovo vom 27.03.2007 (Bl. 373 VU)

Die mit Schriftsatz vom 19.02.2010 auch für die Klägerinnen zu 2) und 3) vorgelegten weiteren ärztlichen Bescheinigungen gebieten ebenso wie der Vortrag der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung keine andere Beurteilung. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) angegeben, dass die Hauterkrankungen der Klägerinnen zu 2) und 3) sich insgesamt gebessert hätten, so dass eine stationäre Behandlung der Kinder, wie sie die Universitäts-Hautklinik ausweislich ihrer Bescheinigungen vom 20.08.2009 für den Fall eines ausbleibenden ambulanten Behandlungserfolgs (innerhalb von drei Wochen) empfohlen hat, offensichtlich nicht erforderlich war. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kommt es im Übrigen nicht auf eine flächendeckende Präsenz der benötigten Medikamente im Kosovo an. Deshalb kann aus der vorgelegten Bescheinigung einer einzelnen Apotheke aus dem Kosovo nichts hergeleitet werden. Ebenso wenig können sie mit Erfolg geltend machen, dass die von der Klägerin zu 1) benötigten Medikamente zwar bei Sozialhilfebezug kostenfrei seien, wegen der restriktiven Bedingungen zur Erlangung von Sozialhilfe jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung tatsächlich öffentliche Mittel beziehe. Zunächst ist zu betonen, dass eine Rückkehr der Klägerinnen nur gemeinsam mit dem Lebensgefährten und Vater S. in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sind weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerinnen nicht selbst, ggfs mit Hilfe von Zuwendungen ihrer hier in Deutschland lebenden Verwandten, ihren Lebensunterhalt erwirtschaften und damit auch die Kosten der Heilbehandlung im Kosovo aufbringen können, noch dafür, dass die Familie, die sich sowohl im Herkunftsort der Klägerin zu 1) Gjakove als auch im Herkunftsort des S. in Pristina anmelden und niederlassen können, nicht in den Bezug von Sozialhilfe kommen werden. Eine besondere Härte im Sinne von Absatz 3 Satz 2 ist daher unter keinem Aspekt gegeben.

Im Weiteren steht den Klägerinnen zu 2) und 3) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 104 b AufenthG zu. Es fehlt zum einen bereits an dem Erfordernis, dass ihre Eltern bislang nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und dies offensichtlich auch nicht beabsichtigen. Hinzu kommt, dass sie die Alterskriterien nach § 104 b Nr. 1 AufenthG nicht erfüllen, da sie am 01.07.2007 nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Ebenso wenig kommt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Da eine freiwillige Ausreise selbst bei Annahme der Zugehörigkeit der Klägerinnen zur Volksgruppe der Roma nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung der Kammer möglich und zumutbar ist, ist ein rechtliches Ausreisehindernis aufgrund der (behaupteten) Volkszugehörigkeit nicht gegeben.

Vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 15.11.2006, 10 K 23/05

Da die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich das fünfte Kind entbunden hat, ist auch unter diesem Aspekt ein rechtliches Abschiebungshindernis nicht gegeben.

Soweit sich die Klägerinnen maßgeblich darauf berufen, dass sie an Krankheiten leiden, die im Kosovo entweder nicht behandelbar seien oder deren dortige Behandlung für sie nicht finanzierbar sei, können sie hieraus ein von dem Beklagten festzustellendes rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht herleiten. Insoweit berufen sie sich auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die mit Blick auf die Regelung in § 42 AsylVfG nicht gegenüber der Ausländerbehörde, sondern in einem Asylfolgeverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen sind.

Schließlich können die Klägerinnen angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland kein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK herleiten. Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kommt eine schützenswerte Rechtsposition eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen oder hier sogar im Kindesalter eingereisten und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als sog. „faktischer Inländer“ nur in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei allein nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.04.2009, 2 B 318/09 und vom 11.08.2006, 2 W 18/06; VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.05.2009, 10 L 329/09

Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen der Klägerinnen aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllt. Sie sind wirtschaftlich nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert. Nach den unwidersprochenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid haben die Klägerinnen seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet bzw. Geburt im Bundesgebiet den Lebensunterhalt ausschließlich aus öffentlichen Leistungen bestritten. Seit Februar 2004 ist der Lebensgefährte bzw. Vater der Klägerinnen zwar mit Unterbrechungen bei einer Firma in Saarbrücken beschäftigt. Das erzielte monatliche Einkommen ist aber nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, so dass die Klägerinnen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts weiterhin auf den Bezug von öffentlichen Leistungen angewiesen sind. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige Gesellschaft kann daher nach wie vor keine Rede sein. Gegen eine Integration spricht im Weiteren, dass die Klägerinnen seit Abschluss ihrer Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügten und daher jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen mussten. Die Unerlaubtheit des Aufenthalts und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus steht einem schutzwürdigen Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK (zumindest) tendenziell entgegen.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 03.05.2006, 10 K 94/05; VG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409

Kann demzufolge schon nicht von einer Integration der Klägerinnen in die deutsche Gesellschaft ausgegangen werden, so ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass es ihnen schlechterdings nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin zu 1.) und ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Kinder mit den Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes nicht mehr hinreichend vertraut sind und sich, nach einer Orientierungsphase, dort nicht zurechtfinden werden. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung drei ihrer Geschwister im Kosovo leben.

Eine andere Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht bezogen auf die Klägerinnen zu 2) und 3). Zwar sind diese in Deutschland geboren und aufgewachsen und haben daher ihre maßgebliche Sozialisation in Deutschland erfahren. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kann aber eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades der ganz oder weit überwiegend in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kinder nicht vorgenommen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ungeachtet einer im Einzelfall festzustellenden persönlichen Integration, etwa sprachlich oder in das deutsche Schulsystem, von einer darüber hinaus zu fordernden eigenen dauerhaften wirtschaftlichen Integration minderjähriger Ausländer in aller Regel nicht auszugehen ist. Vielmehr ist in diesen Fällen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.07.2008, 2 D 245/08, und vom 17.10.2006, 2 Q 25/06; VG des Saarlandes, Urteil vom 03.09.2008, 10 K 521/07, und vom 19.12.2006, 10 K 31/06

Da es im vorliegenden Fall an einer dauerhaften wirtschaftlichen Integration der minderjährigen Klägerinnen mangelt, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse ihrer Eltern abzustellen, so dass aus den dargelegten Gründen ein Bleiberecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht besteht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichens von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (3 x 5.000.- Euro =) 15.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu, noch können sie eine erneute Entscheidung über ihren am 12.11.2007 eingegangenen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor.

Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerinnen, wovon der Beklagte ausweislich seiner eindeutigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid ausgeht, jeweils in eigener Person alle Voraussetzungen der Altfallregelung gemäß § 104 a Abs. 1 AufenthG erfüllen. Die Erteilungsvoraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil der Lebensgefährte der Klägerin zu 1.) bzw. Vater der Klägerinnen zu 2.) und 3.) S., aufgrund seiner Vorstrafen den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt und dies gemäß § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG dazu führt, dass auch die Klägerinnen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erhalten können.

Gemäß § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG hat das Vorliegen von Straftaten eines Ausländers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 der Vorschrift zur Folge, dass den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern eine Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zu versagen ist. Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerinnen in häuslicher Gemeinschaft mit S. leben. Die Eigenschaft des „Familienmitglieds“ ist bei den Klägerinnen zu 2) und 3) unproblematisch gegeben, da sie die Kinder des S. sind und daher mit diesem eine Familie bilden. Von daher ist bezogen auf sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthaltG ausgeschlossen, auch wenn sie in eigener Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen mögen.

Darüber hinaus ist auch die Klägerin zu 1) ein Familienmitglied des S. im Sinne des § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG. Zwar ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Klägerinnen sowie des S. kein Beleg dafür, dass die Klägerin zu 1) und S. – sei es standesamtlich oder religiös – die Ehe miteinander geschlossen haben, und wurde in den den Verwaltungsunterlagen zu entnehmenden Asyl- und Ausländerrechtsverfahren der Familienstand der Klägerin zu 1) unterschiedlich sowohl mit „ledig“ oder als auch mit „verheiratet“ angegeben.

Vgl. zuletzt auch die Angaben der Klägerin zu 1) in der im Prozesskostenhilfeverfahren abgegebenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, worin sie versichert, verheiratet zu sein

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) angegeben, dass sie mit S. „traditionell“ verheiratet sei, ohne dass – sie seien allesamt Muslime - ein muslimischer Geistlicher bei der Hochzeitsfeier zugegen gewesen sei. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Klägerin zu 1) und S. eine nach Art. 6 GG anzuerkennende Ehe geschlossen haben oder zwischen ihnen nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht. Denn selbst bei Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wäre die Klägerin zu 1) vorliegend vom Anwendungsbereich des § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG erfasst.

Zwar soll nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Regelung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur bei den formellen Partnerschaften der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung finden.

So offenbar OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09; siehe hierzu auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage, 2008, § 104 a Rdnr. 24, wonach die Erweiterung des aufenthaltsrechtlichen Familienbegriffs auf eheähnliche Gemeinschaften vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt sein soll

Dieser Auffassung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Zwar mag es im Grundsatz zutreffen, dass Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht als Familienmitglieder im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 der Vorschrift anzusehen sind und daher im Fall der nichtehelichen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgemeinschaft eine Zurechnung strafgerichtlicher Verurteilungen in der Regel nicht stattfindet. Eine andere Beurteilung gilt jedoch dann, wenn es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern handelt.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2009, 13 S 519/09, InfAuslR 2009, 350,351; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Januar 2010, § 104 a, Rdnr. 55.2; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2009, § 104 a Rdnr. 30, für den Fall, dass vergleichbare Lebensverhältnisse wie bei Ehegatten vorliegen; siehe auch Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rdnr. 715, wonach der Begriff der Familienangehörigen in einem weiten Sinne zu verstehen sei und hiervon der Ehegatte, die Kinder oder Schwiegerkinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern erfasst sein können und maßgebend sei, dass diese Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem straffälligen Ausländer leben; siehe zudem die Gesetzesbegründung in BT-Drs16/5065, S. 202 und BR-Drs 227/04, S. 368, derzufolge bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften (und lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften) die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Straftaten des Partners im Rahmen der Soll-Regelung des Absatzes 1 Satz 1 regelmäßig zu berücksichtigen seien, mithin die Straffälligkeit eines nichtehelichen Partners im Regelfall zu Lasten des anderen Partners gehen soll.

Fallbezogen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin zu 1) und S. sind im Jahre 1994 gemeinsam nach Deutschland eingereist und leben seit vielen Jahren in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen. Sie haben mittlerweile fünf gemeinsame Kinder. Darüber hinaus steht der von S. erzielte Verdienst der Familie zur Verfügung. Damit liegen bei der Klägerin zu 1) und S. praktisch vergleichbare Lebensverhältnisse wie bei Ehegatten vor. Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, die Klägerin zu 1) als Familienmitglied im Sinne des § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG anzusehen. Auch wenn die Klägerin zu 1) und S. formal keine Eheleute sein mögen, so sind sie doch über die gemeinsamen Kinder als Familie miteinander auf’s Engste verbunden, so dass auch die Klägerin zu 1) Mitglied der konkret gelebten familiären Lebensgemeinschaft, die zugleich die Kleinfamilie auch des S. darstellt, ist. Mit der Einbeziehung der Klägerin zu 1) in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 Satz 1 kann sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung Rechnung getragen werden und wird im Übrigen gewährleistet, dass das Aufenthaltsrecht des gesamten Familienverbandes einheitlich behandelt wird. Die ablehnende Auffassung berücksichtigt aus Sicht der Kammer nicht genügend, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft bei gemeinsamen Kindern im Regelfall wie eine Ehe gelebt wird. Sie führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Straftaten des Ausländers allein den gemeinsamen minderjährigen Kindern, nicht aber dem eheähnlich verbundenen Lebenspartner zuzurechnen sind, obwohl dieser weitaus besser Einfluss auf das Verhalten des Partners nehmen kann als minderjährige Kinder. Im Weiteren wird nicht hinreichend beachtet, dass es eine sachlich nicht gerechtfertigte und mit dem Schutzgebot des Art. 6 GG unvereinbare Schlechterstellung der Ehe gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften bedeutet, wenn eine Zurechnung des strafbaren Verhaltens allein zu Lasten des Ehegatten ginge, obwohl gerade aufgrund gemeinsamer Kinder vergleichbare Lebensverhältnisse vorliegen. Schließlich muss gesehen werden, dass bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG auf den formalen Bestand der Ehe die Vorschrift auch leicht umgangen werden kann, indem nach einer Scheidung der Ehe eine „Wiederaufnahme“ der Beziehung als nichteheliche Lebensgemeinschaft erfolgt.

Ist damit auch die Klägerin zu 1) vom Anwendungsbereich des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst, führen die Straftaten des S. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dazu, dass auch ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG zu versagen ist.

Soweit die Klägerinnen unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 zum Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltend machen, entspricht dies nicht der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Denn sowohl in der Rechtsprechung der Kammer

vgl. Urteile vom 17.12.2008, 10 K 924/07, sowie vom 03.09.2008, 10 K 521/08

als auch des OVG des Saarlandes

vgl. Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 -, NVwZ-RR 2009, 497, OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.05.2009 – 2 O 45/09 -, Juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2008 – 2 S 6.08 -, Juris; vgl. auch den in der Sache ergangenen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.01.2010, 2 E 17/10, a.E.

ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geklärt. Das OVG des Saarlandes hat ausdrücklich festgestellt, dass es die dem Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 zum Bundesverfassungsgericht zugrunde liegende Rechtsansicht nicht teilt.

Vgl. Beschluss vom 22.10.2009, 2 B 445/09

Die Ausnahmeregelung des § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG für Ehepartner, die konsequenterweise auch für gleichgestellte nichteheliche Lebenspartner (vgl. o.) dem Grunde nach Anwendung finden muss, kommt fallbezogen der Klägerin zu 1) nicht zu gute. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ kommt eine solche nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen würde als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde. Im vorliegenden Fall begründet auch eine Gesamtschau der von der Klägerin zu 1) vorgetragenen Umstände, nämlich ihr langjähriger Aufenthalt in Deutschland, ihre behauptete Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma, ihre Erkrankung (psychische Erkrankung und Lendenwirbelprotrusionen) sowie die Sorge für mittlerweile fünf Kinder, darunter die an einer Hauterkrankung erkrankten Kläger zu 2) und 3), nicht die Feststellung, dass für sie eine Rückkehr in ihr Heimatland gemeinsam mit dem Vater ihrer Kinder eine besondere - also deutlich größere - Härte als für andere langjährig geduldete Ausländer mit einer großen Familie darstellt, zumal ihr eine wirtschaftliche und soziale Integration in Deutschland trotz des langen Aufenthalts nicht gelungen ist.

Vgl. hierzu den zwischen den Beteiligten ergangenen PHK–Beschluss des OVG des Saarlandes vom 14.12.2008, 2 D 495/09; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2009, 2 B 445/09, siehe auch dessen Urteil vom 15.10.2009, 2 A 329/09, ebenfalls zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Traumatisierung) bei der Ehefrau als Zurechnungsadressatin im Sinne des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtssprechung der Kammer eine freiwillige Ausreise in ihr Heimatland auch dann möglich und zumutbar ist, wenn die Klägerin zu 1.) der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo angehört,

Vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 15.11.2006, 10 K 23/05

und auch die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerinnen im Kosovo behandelbar sind. Das gilt zunächst für die im Attest Dr. R. vom 20.02.2009 diagnostizierte reaktive depressive Verstimmung, weil eine anhaltende depressive Verstimmung im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche internistische, nervenärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung behandelbar ist.

Vgl. Botschaftsbericht des Deutschen Verbindungsbüro Kosovo vom 18.06.2004 (Bl. 377 VU)

Ebenso sind die nach dem Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. L. vom 28.11.2008 benötigten Medikamente Nsar, Doxepin, Trimipramin und Opipramol (zu letzterem allerdings nur die Ersatzstoffe Zoloft und Doxepin) im Kosovo erhältlich.

Vgl. Botschaftsbericht des deutschen Verbindungsbüro Kosovo vom 18.06.2004, wie vor; Botschaftsbericht des deutschen Verbindungsbüro Kosovo vom 28.06.2007 an Stadt Mülheim (Bl. 380 VU) sowie vom 01.08.2006 an Bundesamt (Bl. 382 VU); Deutsche Botschaft Priština vom 01.04.2008 an Bundesamt (Bl. 384 VU); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 05.12.2007 an VG Freiburg (Bl. 385 VU)

Dies haben die Klägerinnen inzwischen auch eingeräumt. Die mit Schriftsatz vom 19.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung betreffend die Klägerin zu 1) vorgelegten weiteren ärztlichen Bescheinigungen geben zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Darüber hinaus ist mit Blick auf die hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie S. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen Dr. A. vom 18.11.2008 davon auszugehen, dass nach Auskunft des Vertrauensarztes des Deutschen Verbindungsbüro Kosovo die Krankheit Psoriasis – sogar mit Gelenkbeteiligung und Hypertonus - im Kosovo medizinisch behandelbar ist und auch geeignete oder wirkstoffgleiche Medikamente (wie z.B. Candestan, Acemetacin oder Bethamethason) und technische Voraussetzungen für geeignete (Labor-) Kontrollen zur Verfügung stehen.

Vgl. Botschaftsbericht des deutschen Verbindungsbüro Kosovo vom 27.03.2007 (Bl. 373 VU)

Die mit Schriftsatz vom 19.02.2010 auch für die Klägerinnen zu 2) und 3) vorgelegten weiteren ärztlichen Bescheinigungen gebieten ebenso wie der Vortrag der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung keine andere Beurteilung. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) angegeben, dass die Hauterkrankungen der Klägerinnen zu 2) und 3) sich insgesamt gebessert hätten, so dass eine stationäre Behandlung der Kinder, wie sie die Universitäts-Hautklinik ausweislich ihrer Bescheinigungen vom 20.08.2009 für den Fall eines ausbleibenden ambulanten Behandlungserfolgs (innerhalb von drei Wochen) empfohlen hat, offensichtlich nicht erforderlich war. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kommt es im Übrigen nicht auf eine flächendeckende Präsenz der benötigten Medikamente im Kosovo an. Deshalb kann aus der vorgelegten Bescheinigung einer einzelnen Apotheke aus dem Kosovo nichts hergeleitet werden. Ebenso wenig können sie mit Erfolg geltend machen, dass die von der Klägerin zu 1) benötigten Medikamente zwar bei Sozialhilfebezug kostenfrei seien, wegen der restriktiven Bedingungen zur Erlangung von Sozialhilfe jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung tatsächlich öffentliche Mittel beziehe. Zunächst ist zu betonen, dass eine Rückkehr der Klägerinnen nur gemeinsam mit dem Lebensgefährten und Vater S. in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sind weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerinnen nicht selbst, ggfs mit Hilfe von Zuwendungen ihrer hier in Deutschland lebenden Verwandten, ihren Lebensunterhalt erwirtschaften und damit auch die Kosten der Heilbehandlung im Kosovo aufbringen können, noch dafür, dass die Familie, die sich sowohl im Herkunftsort der Klägerin zu 1) Gjakove als auch im Herkunftsort des S. in Pristina anmelden und niederlassen können, nicht in den Bezug von Sozialhilfe kommen werden. Eine besondere Härte im Sinne von Absatz 3 Satz 2 ist daher unter keinem Aspekt gegeben.

Im Weiteren steht den Klägerinnen zu 2) und 3) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 104 b AufenthG zu. Es fehlt zum einen bereits an dem Erfordernis, dass ihre Eltern bislang nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und dies offensichtlich auch nicht beabsichtigen. Hinzu kommt, dass sie die Alterskriterien nach § 104 b Nr. 1 AufenthG nicht erfüllen, da sie am 01.07.2007 nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Ebenso wenig kommt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Da eine freiwillige Ausreise selbst bei Annahme der Zugehörigkeit der Klägerinnen zur Volksgruppe der Roma nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung der Kammer möglich und zumutbar ist, ist ein rechtliches Ausreisehindernis aufgrund der (behaupteten) Volkszugehörigkeit nicht gegeben.

Vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 15.11.2006, 10 K 23/05

Da die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich das fünfte Kind entbunden hat, ist auch unter diesem Aspekt ein rechtliches Abschiebungshindernis nicht gegeben.

Soweit sich die Klägerinnen maßgeblich darauf berufen, dass sie an Krankheiten leiden, die im Kosovo entweder nicht behandelbar seien oder deren dortige Behandlung für sie nicht finanzierbar sei, können sie hieraus ein von dem Beklagten festzustellendes rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht herleiten. Insoweit berufen sie sich auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die mit Blick auf die Regelung in § 42 AsylVfG nicht gegenüber der Ausländerbehörde, sondern in einem Asylfolgeverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen sind.

Schließlich können die Klägerinnen angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland kein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK herleiten. Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kommt eine schützenswerte Rechtsposition eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen oder hier sogar im Kindesalter eingereisten und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als sog. „faktischer Inländer“ nur in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei allein nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.04.2009, 2 B 318/09 und vom 11.08.2006, 2 W 18/06; VG des Saarlandes, Beschluss vom 06.05.2009, 10 L 329/09

Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen der Klägerinnen aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllt. Sie sind wirtschaftlich nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert. Nach den unwidersprochenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid haben die Klägerinnen seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet bzw. Geburt im Bundesgebiet den Lebensunterhalt ausschließlich aus öffentlichen Leistungen bestritten. Seit Februar 2004 ist der Lebensgefährte bzw. Vater der Klägerinnen zwar mit Unterbrechungen bei einer Firma in Saarbrücken beschäftigt. Das erzielte monatliche Einkommen ist aber nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, so dass die Klägerinnen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts weiterhin auf den Bezug von öffentlichen Leistungen angewiesen sind. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige Gesellschaft kann daher nach wie vor keine Rede sein. Gegen eine Integration spricht im Weiteren, dass die Klägerinnen seit Abschluss ihrer Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügten und daher jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen mussten. Die Unerlaubtheit des Aufenthalts und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus steht einem schutzwürdigen Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK (zumindest) tendenziell entgegen.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 03.05.2006, 10 K 94/05; VG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409

Kann demzufolge schon nicht von einer Integration der Klägerinnen in die deutsche Gesellschaft ausgegangen werden, so ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass es ihnen schlechterdings nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin zu 1.) und ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Kinder mit den Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes nicht mehr hinreichend vertraut sind und sich, nach einer Orientierungsphase, dort nicht zurechtfinden werden. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung drei ihrer Geschwister im Kosovo leben.

Eine andere Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht bezogen auf die Klägerinnen zu 2) und 3). Zwar sind diese in Deutschland geboren und aufgewachsen und haben daher ihre maßgebliche Sozialisation in Deutschland erfahren. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kann aber eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades der ganz oder weit überwiegend in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kinder nicht vorgenommen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ungeachtet einer im Einzelfall festzustellenden persönlichen Integration, etwa sprachlich oder in das deutsche Schulsystem, von einer darüber hinaus zu fordernden eigenen dauerhaften wirtschaftlichen Integration minderjähriger Ausländer in aller Regel nicht auszugehen ist. Vielmehr ist in diesen Fällen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.07.2008, 2 D 245/08, und vom 17.10.2006, 2 Q 25/06; VG des Saarlandes, Urteil vom 03.09.2008, 10 K 521/07, und vom 19.12.2006, 10 K 31/06

Da es im vorliegenden Fall an einer dauerhaften wirtschaftlichen Integration der minderjährigen Klägerinnen mangelt, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse ihrer Eltern abzustellen, so dass aus den dargelegten Gründen ein Bleiberecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht besteht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichens von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (3 x 5.000.- Euro =) 15.000.- Euro festgesetzt.