Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 30.03.2010 – 11 K 1490/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks …. Auf dem 1.601 qm großen Grundstück wurde im Jahre 2001 ein Wohnhaus mit Garage gebaut.
Mit Bescheid vom 06.12.2006 wurde die Klägerin auf der Grundlage der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS) zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 3.882,75 Euro herangezogen, wobei unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 3 Abs. 2 b KBS eine Grundstücksfläche von 1.002 qm, eine zweigeschossige Bebaubarkeit (Faktor 1,25) nach § 3 Abs. 5 b KBS und ein Beitragssatz von 3,10 EUR/qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche für einen Schmutzwasserkanalanschluss angesetzt wurde.
Der KBS vom 28.11.2001 vorausgegangen war die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrags für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990. Diese Satzung war die erste von der Stadt nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes - KAG - im Jahre 1985 erlassene Kanalbaubeitragssatzung. Die Kanalbaubeitragssatzung vom 15.06.1990 wurde vom Beklagten bis Mitte der 90er Jahre weitgehend problemlos angewandt. Dann zog der Beklagte in mehreren Fällen Eigentümer von unbebauten Grundstücken, die im nicht beplanten Innenbereich an Straßen lagen, die teilweise seit Jahrzehnten kanalisiert waren, im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten zu Kanalbaubeiträgen heran. Einzelne Grundstückseigentümer erhoben hiergegen Widerspruch. Der Rechtsausschuss vertrat in einem Kanalbaubeitragsbescheid vom 18.05.1995 betreffenden Widerspruchsverfahren die Auffassung, in den genannten Fällen sei die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung vom 15.06.1990 entstanden und daher mit Ablauf des 31.12.1994 Festsetzungsverjährung eingetreten. Deshalb hob der Rechtsausschuss den erwähnten Beitragsbescheid vom 18.05.1995 auf. Die dagegen am 20.06.1996 erhobene Klage (11 K 107/96) des Beklagten blieb ohne Erfolg. In einem Gerichtsbescheid vom 11.12.1998 führte die Kammer aus, die Aufhebung des Beitragsbescheids sei jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgt: Entweder sei die Satzung vom 15.06.1990 mangels ordnungsgemäßen Maßstabs für die Berechnung des Kanalbaubeitrags insgesamt unwirksam und daher mangels gültiger Satzung die Veranlagung rechtswidrig oder aber die Satzung sei wirksam, dann aber aus den vom Rechtsausschuss genannten Gründen der Beitragsanspruch verspätet geltend gemacht (von daher könne offen bleiben, ob die in der Satzung festgelegte Berechnungsgrundlage ungültig sei oder nicht). Hiergegen beantragte der Beklagte mündliche Verhandlung; durch Urteil vom 21.05.1999 - 11 K 107/96 - wurde unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid die Entscheidung bestätigt. In einem weiteren Fall hat die Kammer durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 02.11.1999 - 11 K 109/96 - einen Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten mit der Begründung aufgehoben, die Satzung vom 15.06.1990 sei mangels gültigen Beitragsmaßstabs unwirksam. Mit Blick auf den Gerichtsbescheid im Verfahren 11 K 107/96 stellte der Beklagte am 28.12.1998 einen Normenkontrollantrag. Das OVG des Saarlandes hat darauf hin mit Beschluss vom 28.05.2001 – 1 N 1/98 – die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990 für nichtig erklärt.
Gegen den Kanalbaubeitragsbescheid vom 06.12.2006 legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2006, beim Beklagten am 19.12.2006 eingegangen, Widerspruch ein, der mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.08.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2008 zugestellt.
Am 13.10.2008 hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Sie beruft sich auf Verjährung und trägt insoweit vor, nach ihrem Kenntnisstand sei der Kanal schon vor 20 – 30 Jahren erstellt worden, so dass auch die letzte Rechnung aus diesem Jahr datiere. Die Verjährung beginne mit dem Ende des Jahres, aus dem die letzte Rechnung des Unternehmens, das den Kanal erstellt habe, datiere. Im Übrigen sei der Kanalanschluss des Grundstücks am 17.07.2001 fertig gestellt worden. Unter diesem Datum habe das Abwasserwerk der Stadt die Rechnung des Kanalhauptanschlusses übersandt. Zumindest ab diesem Zeitpunkt laufe die 4-jährige Festsetzungsverjährung, so dass Ende des Jahres 2005 Verjährung eingetreten sei. Gerügt werde auch die beitragspflichtige Grundstücksgröße. Bei Zugrundelegung der Tiefenbegrenzungsregelung und ausgehend von einer Grundstücksgröße von 1.601 qm ergebe sich eine Grundstücksfläche von 450 qm. Des Weiteren sei nicht nachgewiesen, woraus sich der Beitragssatz von 3,10 Euro ergebe und woraus er sich errechne. Zudem habe ihr Rechtsvorgänger aufgrund einer mit dem Beklagten im Jahre 1992 abgeschlossenen Ablösevereinbarung schon 10.000 DM Erschließungskosten gezahlt, in denen unter Umständen auch Kanalbaukosten enthalten gewesen seien, was berücksichtigt werden müsse.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
1. den Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 06.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses vom 13.08.2008 aufzuheben;
2. die Vollziehung des Bescheides durch Erstattung der von ihr auf Grund des Bescheides gezahlten Geldbetrages rückgängig zu machen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klägerin sei zu Recht zu einem Kanalbaubeitrag herangezogen worden. So sei die Beitragshöhe von 3,10 Euro/qm nicht zu beanstanden, wozu er weiter vorträgt. Die Klägerin habe auch nicht durch einen im Jahre 1992 von dem Voreigentümer gezahlten Erschließungsbeitrag den Kanalbaubeitrag mit abgegolten. Der Erschließungsaufwand umfasse allein die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Kosten für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung. Diese Herstellung betreffe jedoch nur die Straßenentwässerung. Kosten, die für die Herstellung von Anlagen angefallen seien, die lediglich der Grundstücksentwässerung dienten, zählten nicht zum Erschließungsaufwand und seien auch nicht eingerechnet worden. Mit dem hier erhobenen Kanalbaubeitrag würden daher die verbleibenden Herstellungskosten für die Entwässerungseinrichtungen der Grundstücke abgegolten. Auch die Berechnung der unter Anwendung der Tiefenbegrenzung des § 3 Abs. 2 Buchst. b der Satzung sich ergebenden Grundstücksfläche von 1002 qm sei nicht zu beanstanden, wozu der Beklagte unter Vorlage einer grafischen Darstellung nähere Ausführungen macht. Es sei zudem keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt des Datums der letzten Unternehmerrechnung. Vielmehr sei auf das Entstehen der Beitragspflicht abzustellen. Eine Beitragspflicht entstehe jedoch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei diese Vorschrift das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung meine. Eine solche liege aber erst mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung vom 28.11.2001 vor.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Rechtsausschusses, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist unbegründet. Der angegriffene Kanalbaubeitragsbescheid vom 06.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin schon von daher nicht im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9 der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS).
Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmungen bestehen vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens nicht; die allein gerügte Kalkulation des Beitragssatzes ist nicht zu beanstanden (zu den Grenzen der Amtsermittlung im Kommunalabgabenrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 = DVBl. 2002, 1409 mit Anmerkung von Sendler; nach dieser Entscheidung sollen sich die Verwaltungsgerichte nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben; vgl. so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 8/01-).
Für die Kalkulation eines Kanalbaubeitragssatzes stellt das Gesetz drei Methoden zur Verfügung: Der Aufwand kann zum einen nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. KAG); bei dieser Methode muss der Investitionsaufwand für die gesamte Kanalisationsanlage im Wege einer Globalberechnung ermittelt werden. Zweitens kann der Aufwand grundsätzlich nach Einheitssätzen ermittelt werden, die auf den üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten gleichartiger Einrichtungen der Gemeinde beruhen müssen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 2. Alt KAG); mangels vergleichbarer Einrichtungen in der Gemeinde - es gibt pro Gemeinde nur eine Kanalisationsanlage - wird diese Methode jedoch regelmäßig ausscheiden (std. Rspr.; vgl. so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, S. 13 des amtl. Umdrucks - SKZ 1991, 133 ff - unter Berufung auf seine Beschlüsse vom 03.06.1987 - u.a. 1 W 63/87-, SKZ 1987, 145). Speziell für die hier in Rede stehenden leitungsgebundenen Einrichtungen in der Gemeinde stellt der saarländische Gesetzgeber dann noch die Veranschlagungsmethode des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG zur Verfügung („Bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden.“).
Der Beklagte hat auf diese Veranschlagungsmethode, die vom OVG des Saarlandes als grundsätzlich zulässig angesehen worden (vgl. Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.) ist, abgestellt. Nach der Aktenlage ist die darauf beruhende Berechnung des Beitragssatzes - gegen die sich die Klägerin nur durch pauschalen, nicht näher substantiierten Vortrag wendet (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte) - in sich schlüssig, nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08-).
Aufgrund der nach alldem rechtsgültigen Satzungsbestimmungen ist für das Grundstück der Klägerin eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 KBS unterliegen der Beitragspflicht die Grundstücke, für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, sobald sie entweder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Grundstück der Klägerin, die gemäß § 5 Abs. 1 KBS als Eigentümerin persönlich beitragspflichtig ist, ist im unbeplanten Innenbereich des § 34 BauGB gelegenes Bauland, das sogar bereits mit einem Wohnhaus bebaut ist, und es ist auch kanaltechnisch erschlossen. In der am Grundstück vorbeiführenden Straße verläuft eine öffentliche Entwässerungsleitung und daran ist das Grundstück seit dem Jahre 2001 angeschlossen (vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte; zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Heranziehung der hier in Rede stehenden sog. "Altfällen" Gerichtsbescheide der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08- und -11 K 1537/08-).
Die maßgebliche Grundstücksgröße ist unter Berücksichtigung der die Klägerin begünstigenden Tiefenbegrenzungsregelung des § 3 Abs. 2 b KBS - eine solche ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur Urteil der Kammer vom 11.02.2000 -11 K 213/98- und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.08.1995 -1 W 5/95-; zum Zweck einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung nur Urteil der Kammer vom 16.12.1997 -11 K 260/97-) - zutreffend ermittelt worden. Wie der Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur Urteil der Kammer vom 22.09.2006 -11 K 139/05- und OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.04.2009 -1 A 327/07-) zu Recht vorträgt, wird die maßgebliche Grundstücksfläche dabei durch die Parallelverschiebung der Straßenbegrenzungslinie ermittelt; dies ergibt eine zu berücksichtigende Grundstücksfläche von 1.002 qm (vgl. insoweit die grafische Darstellung der Berechnung durch den Beklagten, Bl. 58 der Gerichtsakte). Wie die Klägerin auf eine "maximal maßgebliche Grundstücksfläche von 450 qm" kommt (vgl. Schriftsatz vom 24.11.2009, Bl. 53 der Gerichtsakte) erschließt sich dem Gericht nicht, zumal selbst nach dem Vortag der Klägerin "die Frontmeter im vorderen Bereich noch 22 m betragen, … nach einer Tiefe von 50 m … noch 18,5 m" (vgl. Schriftsatz vom 19.01.2010, Bl. 65 der Gerichtsakte), also jedenfalls 925 qm.
Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, bei ihrer Heranziehung müsse berücksichtigt werden, dass ihr Rechtsvorgänger bereits im Jahre 1992 Erschließungsbeiträge entrichtet habe und darin bereits Beträge für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage enthalten gewesen sein könnten. Insoweit handelt es sich nämlich um verschiedene Kostenmassen. Während über Erschließungsbeiträge lediglich der Kostenanteil der Entwässerungseinrichtung abgerechnet wird, der auf die Entwässerung der Erschließungsanlagen, insbesondere auf die Straßenoberflächenentwässerung, entfällt, wird über die Kanalbaubeiträge der Kostenanteil für die Entwässerung der privaten Hausgrundstücke erhoben. Beide Kostenmassen sind nicht identisch und greifen - sind sie, wie vorliegend, erst einmal ermittelt - nicht mehr ineinander; daher werden sowohl über Erschließungsbeiträge als auch über Kanalbaubeiträge Entwässerungskosten geltend gemacht. Die von der Klägerin unterstellte Doppelbelastung liegt mithin nicht vor.
Die Beitragsforderung der Gemeinde ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verjährt.
Die Festsetzung eines Kanalbaubeitrags nach § 8 KAG in Verbindung mit dem einschlägigen Ortsrecht - hier KBS - ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das einzelne Grundstück an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung (es kommt also weder - wie die Klägerin meint, vgl. Schriftsatz vom 13.10.2008, Bl. 3 der Gerichtsakte - auf den Eingang der letzten Rechnung des Unternehmens an, das den Kanal erstellt hat an, noch auf die Fertigstellung des Kanalanschlusses des Grundstücks, vgl. Schriftsatz vom 12.11.2009, Bl. 45, 46 der Gerichtsakte).
Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.08.1991 -1 W 52/91-, S. 10, 11 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.) kann im saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ein Kanalbaubeitragsanspruch erst entstehen, wenn u. a. der Beitragssatz wirksam festgelegt ist. Einen Beitragsanspruch nur dem Grunde nach gibt es nämlich nicht. Eine sämtlichen notwendigen Anforderungen entsprechende und damit wirksame Satzung liegt für den Bereich der Stadt erst infolge der nunmehrigen Kanalbaubeitragssatzung vom 28.11.2001 vor. Die Fassung der Vorgängersatzung vom 15.06.1990 gestattete keine Beitragserhebung; sie wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-, mit Wirkung ex tunc, für nichtig erklärt. Auch die davor in Kraft gewesenen Kanalbaubeitragssatzungen gestatteten keine Beitragserhebung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.12.1995 -1 W 50/92-). Damit fehlte es seit dem Inkrafttreten des saarl. KAG im Jahre 1979 bis zum Inkrafttreten der Satzung aus dem Jahr 2001 an einer wirksamen Grundlage zur Erhebung eines Kanalbaubeitrags, sodass ein hierauf gerichteter Anspruch der Stadt frühestens auf Grundlage dieser Satzung entstehen konnte.
Da der Beitragsanspruch daher erst mit dem Inkrafttreten der KBS vom 28.11.2001 am 01.01.2002 entstanden ist, war er bei Erlass des Kanalbaubeitragsbescheides am 06.12.2006 noch nicht verjährt.
Für das saarländische Kanalbaubeitragsrecht ist auch nicht der Auffassung des OVG NRW vom 18.05.1999 -15 A 2880/96- zu folgen. In der dortigen Entscheidung wurde unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW das Tatbestandsmerkmal "frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" dahingehend ausgelegt, dass dann, wenn ein Anschluss möglich ist, die Beitragspflicht bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen lassen soll, so dass – sollte diese Satzung (wie hier) nichtig sein – eine für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens der ersten Satzung haben müsse
vgl. zuletzt nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.08.2007 - 1 A 49/07 - wo ausgeführt wird: „Der beschließende Senat hat zudem schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im Urteil vom 18.05.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch hält.“
Nachdem das Anfechtungsbegehren der Klägerin bezüglich des Kanalbaubeitragsbescheides insgesamt erfolglos bleibt, kommt auch eine Rückgängigmachung der Vollziehung dieses Bescheides gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Erstattung der von der Klägerin aufgrund dieses Bescheides gezahlten Geldbeträge nicht in Betracht.
Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist unbegründet. Der angegriffene Kanalbaubeitragsbescheid vom 06.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin schon von daher nicht im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9 der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS).
Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmungen bestehen vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens nicht; die allein gerügte Kalkulation des Beitragssatzes ist nicht zu beanstanden (zu den Grenzen der Amtsermittlung im Kommunalabgabenrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 = DVBl. 2002, 1409 mit Anmerkung von Sendler; nach dieser Entscheidung sollen sich die Verwaltungsgerichte nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben; vgl. so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 8/01-).
Für die Kalkulation eines Kanalbaubeitragssatzes stellt das Gesetz drei Methoden zur Verfügung: Der Aufwand kann zum einen nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. KAG); bei dieser Methode muss der Investitionsaufwand für die gesamte Kanalisationsanlage im Wege einer Globalberechnung ermittelt werden. Zweitens kann der Aufwand grundsätzlich nach Einheitssätzen ermittelt werden, die auf den üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten gleichartiger Einrichtungen der Gemeinde beruhen müssen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 2. Alt KAG); mangels vergleichbarer Einrichtungen in der Gemeinde - es gibt pro Gemeinde nur eine Kanalisationsanlage - wird diese Methode jedoch regelmäßig ausscheiden (std. Rspr.; vgl. so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, S. 13 des amtl. Umdrucks - SKZ 1991, 133 ff - unter Berufung auf seine Beschlüsse vom 03.06.1987 - u.a. 1 W 63/87-, SKZ 1987, 145). Speziell für die hier in Rede stehenden leitungsgebundenen Einrichtungen in der Gemeinde stellt der saarländische Gesetzgeber dann noch die Veranschlagungsmethode des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG zur Verfügung („Bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden.“).
Der Beklagte hat auf diese Veranschlagungsmethode, die vom OVG des Saarlandes als grundsätzlich zulässig angesehen worden (vgl. Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.) ist, abgestellt. Nach der Aktenlage ist die darauf beruhende Berechnung des Beitragssatzes - gegen die sich die Klägerin nur durch pauschalen, nicht näher substantiierten Vortrag wendet (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte) - in sich schlüssig, nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08-).
Aufgrund der nach alldem rechtsgültigen Satzungsbestimmungen ist für das Grundstück der Klägerin eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 KBS unterliegen der Beitragspflicht die Grundstücke, für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, sobald sie entweder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Grundstück der Klägerin, die gemäß § 5 Abs. 1 KBS als Eigentümerin persönlich beitragspflichtig ist, ist im unbeplanten Innenbereich des § 34 BauGB gelegenes Bauland, das sogar bereits mit einem Wohnhaus bebaut ist, und es ist auch kanaltechnisch erschlossen. In der am Grundstück vorbeiführenden Straße verläuft eine öffentliche Entwässerungsleitung und daran ist das Grundstück seit dem Jahre 2001 angeschlossen (vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte; zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Heranziehung der hier in Rede stehenden sog. "Altfällen" Gerichtsbescheide der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08- und -11 K 1537/08-).
Die maßgebliche Grundstücksgröße ist unter Berücksichtigung der die Klägerin begünstigenden Tiefenbegrenzungsregelung des § 3 Abs. 2 b KBS - eine solche ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur Urteil der Kammer vom 11.02.2000 -11 K 213/98- und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.08.1995 -1 W 5/95-; zum Zweck einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung nur Urteil der Kammer vom 16.12.1997 -11 K 260/97-) - zutreffend ermittelt worden. Wie der Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur Urteil der Kammer vom 22.09.2006 -11 K 139/05- und OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.04.2009 -1 A 327/07-) zu Recht vorträgt, wird die maßgebliche Grundstücksfläche dabei durch die Parallelverschiebung der Straßenbegrenzungslinie ermittelt; dies ergibt eine zu berücksichtigende Grundstücksfläche von 1.002 qm (vgl. insoweit die grafische Darstellung der Berechnung durch den Beklagten, Bl. 58 der Gerichtsakte). Wie die Klägerin auf eine "maximal maßgebliche Grundstücksfläche von 450 qm" kommt (vgl. Schriftsatz vom 24.11.2009, Bl. 53 der Gerichtsakte) erschließt sich dem Gericht nicht, zumal selbst nach dem Vortag der Klägerin "die Frontmeter im vorderen Bereich noch 22 m betragen, … nach einer Tiefe von 50 m … noch 18,5 m" (vgl. Schriftsatz vom 19.01.2010, Bl. 65 der Gerichtsakte), also jedenfalls 925 qm.
Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, bei ihrer Heranziehung müsse berücksichtigt werden, dass ihr Rechtsvorgänger bereits im Jahre 1992 Erschließungsbeiträge entrichtet habe und darin bereits Beträge für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage enthalten gewesen sein könnten. Insoweit handelt es sich nämlich um verschiedene Kostenmassen. Während über Erschließungsbeiträge lediglich der Kostenanteil der Entwässerungseinrichtung abgerechnet wird, der auf die Entwässerung der Erschließungsanlagen, insbesondere auf die Straßenoberflächenentwässerung, entfällt, wird über die Kanalbaubeiträge der Kostenanteil für die Entwässerung der privaten Hausgrundstücke erhoben. Beide Kostenmassen sind nicht identisch und greifen - sind sie, wie vorliegend, erst einmal ermittelt - nicht mehr ineinander; daher werden sowohl über Erschließungsbeiträge als auch über Kanalbaubeiträge Entwässerungskosten geltend gemacht. Die von der Klägerin unterstellte Doppelbelastung liegt mithin nicht vor.
Die Beitragsforderung der Gemeinde ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verjährt.
Die Festsetzung eines Kanalbaubeitrags nach § 8 KAG in Verbindung mit dem einschlägigen Ortsrecht - hier KBS - ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das einzelne Grundstück an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung (es kommt also weder - wie die Klägerin meint, vgl. Schriftsatz vom 13.10.2008, Bl. 3 der Gerichtsakte - auf den Eingang der letzten Rechnung des Unternehmens an, das den Kanal erstellt hat an, noch auf die Fertigstellung des Kanalanschlusses des Grundstücks, vgl. Schriftsatz vom 12.11.2009, Bl. 45, 46 der Gerichtsakte).
Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.08.1991 -1 W 52/91-, S. 10, 11 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.) kann im saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ein Kanalbaubeitragsanspruch erst entstehen, wenn u. a. der Beitragssatz wirksam festgelegt ist. Einen Beitragsanspruch nur dem Grunde nach gibt es nämlich nicht. Eine sämtlichen notwendigen Anforderungen entsprechende und damit wirksame Satzung liegt für den Bereich der Stadt erst infolge der nunmehrigen Kanalbaubeitragssatzung vom 28.11.2001 vor. Die Fassung der Vorgängersatzung vom 15.06.1990 gestattete keine Beitragserhebung; sie wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-, mit Wirkung ex tunc, für nichtig erklärt. Auch die davor in Kraft gewesenen Kanalbaubeitragssatzungen gestatteten keine Beitragserhebung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.12.1995 -1 W 50/92-). Damit fehlte es seit dem Inkrafttreten des saarl. KAG im Jahre 1979 bis zum Inkrafttreten der Satzung aus dem Jahr 2001 an einer wirksamen Grundlage zur Erhebung eines Kanalbaubeitrags, sodass ein hierauf gerichteter Anspruch der Stadt frühestens auf Grundlage dieser Satzung entstehen konnte.
Da der Beitragsanspruch daher erst mit dem Inkrafttreten der KBS vom 28.11.2001 am 01.01.2002 entstanden ist, war er bei Erlass des Kanalbaubeitragsbescheides am 06.12.2006 noch nicht verjährt.
Für das saarländische Kanalbaubeitragsrecht ist auch nicht der Auffassung des OVG NRW vom 18.05.1999 -15 A 2880/96- zu folgen. In der dortigen Entscheidung wurde unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW das Tatbestandsmerkmal "frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" dahingehend ausgelegt, dass dann, wenn ein Anschluss möglich ist, die Beitragspflicht bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen lassen soll, so dass – sollte diese Satzung (wie hier) nichtig sein – eine für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens der ersten Satzung haben müsse
vgl. zuletzt nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.08.2007 - 1 A 49/07 - wo ausgeführt wird: „Der beschließende Senat hat zudem schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im Urteil vom 18.05.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch hält.“
Nachdem das Anfechtungsbegehren der Klägerin bezüglich des Kanalbaubeitragsbescheides insgesamt erfolglos bleibt, kommt auch eine Rückgängigmachung der Vollziehung dieses Bescheides gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Erstattung der von der Klägerin aufgrund dieses Bescheides gezahlten Geldbeträge nicht in Betracht.
Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.