Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 30.03.2010 – 11 K 1760/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit einer Größe von 793 qm. Die Grundstücke liegen unmittelbar an der Straße an.
Mit Bescheid des Beklagten vom 21.12.2006 wurde der Kläger auf der Grundlage der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (KBS) zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.542,25 Euro herangezogen, wobei eine zweigeschossige Bebaubarkeit (Faktor 1,25) nach § 3 Abs 5 b KBS und ein Beitragssatz von 6,60 Euro/qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche angesetzt wurde.
Der KBS vom 28.11.2001 vorausgegangen war die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrags für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990. Diese Satzung war die erste von der Stadt nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes - KAG - im Jahre 1985 erlassene Kanalbaubeitragssatzung. Die Kanalbaubeitragssatzung vom 15.06.1990 wurde vom Beklagten bis Mitte der 90er Jahre weitgehend problemlos angewandt. Dann zog der Beklagte in mehreren Fällen Eigentümer von unbebauten Grundstücken, die im nicht beplanten Innenbereich an Straßen lagen, die teilweise seit Jahrzehnten kanalisiert waren, im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten zu Kanalbaubeiträgen heran. Einzelne Grundstückseigentümer erhoben hiergegen Widerspruch. Der Rechtsausschuss vertrat in einem Kanalbaubeitragsbescheid vom 18.05.1995 betreffenden Widerspruchsverfahren die Auffassung, in den genannten Fällen sei die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung vom 15.06.1990 entstanden und daher mit Ablauf des 31.12.1994 Festsetzungsverjährung eingetreten. Deshalb hob der Rechtsausschuss den erwähnten Beitragsbescheid vom 18.05.1995 auf. Die dagegen am 20.06.1996 erhobene Klage (11 K 107/96) des Beklagten blieb ohne Erfolg. In einem Gerichtsbescheid vom 11.12.1998 führte die Kammer aus, die Aufhebung des Beitragsbescheids sei jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgt: Entweder sei die Satzung vom 15.06.1990 mangels ordnungsgemäßen Maßstabs für die Berechnung des Kanalbaubeitrags insgesamt unwirksam und daher mangels gültiger Satzung die Veranlagung rechtswidrig oder aber die Satzung sei wirksam, dann aber aus den vom Rechtsausschuss genannten Gründen der Beitragsanspruch verspätet geltend gemacht (von daher könne offen bleiben, ob die in der Satzung festgelegte Berechnungsgrundlage ungültig sei oder nicht). Hiergegen beantragte der Beklagte mündliche Verhandlung; durch Urteil vom 21.05.1999 - 11 K 107/96 - wurde unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid die Entscheidung bestätigt. In einem weiteren Fall hat die Kammer durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 02.11.1999 - 11 K 109/96 - einen Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten mit der Begründung aufgehoben, die Satzung vom 15.06.1990 sei mangels gültigen Beitragsmaßstabs unwirksam. Mit Blick auf den Gerichtsbescheid im Verfahren 11 K 107/96 stellte der Beklagte am 28.12.1998 beim OVG des Saarlandes einen Normenkontrollantrag. Mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98- hat das OVG des Saarlandes die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990 für nichtig erklärt.
Gegen den Kanalbaubeitragsbescheid vom 21.12.2006 legte der Kläger mit am 19.01.2007 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 03.07.2007 aus, dem Beitragsbescheid stehe sowohl die Einrede der Verjährung als auch die Einwendung der Verwirkung entgegen. Der hier in Rede stehende Kanal, für den mit dem streitgegenständlichen Bescheid Kanalbaubeiträge verlangt würden, sei bereits vor mehreren Jahrzehnten verlegt worden. Unbebaute Grundstücke, wie seine, seien zudem erstmals auf der Grundlage der im Jahre 2001 neu erlassenen Satzung zu Kanalbaubeiträgen herangezogen worden, obwohl eine frühere Heranziehung nach der zuvor bestehenden Satzungslage bereits möglich gewesen sei. Von daher sei auch der Einwand der Verwirkung begründet, weil die Stadt seit der Verlegung des Kanals über einen Zeitraum von rund 5 Jahrzehnten untätig geblieben sei, obwohl die Erhebung von Kanalbaubeiträgen gegenüber den Eigentümern unbebauter Grundstücke möglich gewesen sei. Im Übrigen sei die Art und Weise der Berechnung des Kanalbaubeitrags zu beanstanden. Zwar erlaube § 8 KAG die Verteilung des Kostenaufwands nach Einheitssätzen, wobei den Einheitssätzen die der Gemeinde für gleichartige Einrichtungen üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten zugrunde zu legen seien. Es sei jedoch nicht zulässig, bei einem bereits vor rund 50 Jahren verlegten Kanal den durchschnittlichen Kostenaufwand zu Grunde zu legen, der erst vor wenigen Jahren (hier: 1998 – 2004) bei vergleichbaren Maßnahmen entstanden sei. Es dürfe nur auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die durchschnittlich in dem Zeitraum angefallen seien, in dem der in Rede stehende Kanal tatsächlich verlegt worden sei.
Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.09.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.10.2008 zugestellt, zurückgewiesen.
Am 10.11.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kanal sei vor mehr als 50 Jahren errichtet worden. Wie sich aus den alten Satzungen ergebe, die der Beklagte vorgelegt habe, habe es zur damaligen Zeit keinen Kanalbaubeitrag gegeben. In den insoweit maßgeblichen Satzungen vom 07.12.1955, vom 24.01.1958 und vom 09.11.1965 wären die Grundstückseigentümer lediglich für den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage und die Benutzung dieser Anlage, also nicht den eigentlichen Kanalbau, herangezogen worden. Im Hinblick darauf stelle die Einführung eines Kanalbaubeitrags für einen bereits in den 50er Jahren errichteten Kanal eine verfassungswidrige und damit unzulässige echte Rückwirkung dar. Nach der Satzungslage bei Errichtung des streitgegenständlichen Kanals habe kein Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Grundstücks damit rechnen können, dass er einmal zu einem Kanalbaubeitrag herangezogen werden könne. Zudem greife die Einrede der Verjährung durch. Auf die heutige Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG könne sich der Beklagte nicht berufen. Diese Vorschrift sei erst durch das Änderungsgesetz vom 23.01.1985 nachträglich in das Gesetz eingefügt worden und zwar als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 8 Absatz 7 Satz 1 KAG, wonach die landesrechtliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung entstehe. Zum Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschrift habe die Errichtung des streitgegenständlichen Kanals jedoch bereits mehr als 30 Jahre zurückgelegen. Von daher komme es auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 28.11.2001 beschlossenen Satzung nicht an. Da es sich um eine echte Rückwirkung handele, wenn im Nachhinein eine Beitragspflicht für den Bau eines längst vor Jahrzehnten errichteten Straßenkanals durch Satzung eingeführt werde, könne eine Kanalbaubeitragspflicht nur für solche Kanäle entstehen, die nach dem Inkrafttreten einer - wenn auch rechtlich unwirksam - einschlägigen Satzung erstmalig errichtet worden seien. Für Kanäle, die in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet worden seien, könne somit nicht rückwirkend Jahrzehnte später eine Kanalbaubeitragspflicht geschaffen werden. Hieraus folge auch, dass Verwirkung vorliege. Denn die Vorgängersatzungen hätten gerade keine Verpflichtung zur Zahlung eines Kanalbaubeitrags vorgesehen, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für den Anschluss. Soweit in § 18 der Satzung vom 24.01.1958 eine einmalige Anschlussgebühr vorgesehen sei, werde bestritten, dass diese ihrer Natur nach identisch mit dem hier streitgegenständlichen Kanalbaubeitrag sei. Im Übrigen werde der Vortrag des Beklagten zur Beitragskalkulation bestritten; dies gelte insbesondere für seine Ausführungen dazu, dass die Art und Weise der Berechnung des Aufwandes nicht zu beanstanden sei. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf eine Vorschrift, nämlich § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, stütze, die ebenfalls erst aus dem Jahre 1985 stamme. Zu diesem Zeitpunkt sei der streitgegenständliche Kanal jedoch schon mehr als 30 Jahre alt gewesen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 21.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regionalverbandes vom 17.09.2008 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger sei zu Recht zu einem Kanalbaubeitrag herangezogen worden. Die Art und Weise der Berechnung der Kanalbaubeiträge sei nicht zu beanstanden. Die Beitragskalkulation entspreche den von der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgestellten Grundsätzen, wozu er näher ausführt. Es sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei das Vorliegen einer gültigen Satzung. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, wobei diese Vorschrift das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung meine. Eine solche liege erst durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Satzung vom 28.11.2001 vor. Es liege auch keine Verwirkung vor. Selbst wenn man dem klägerischen Vortrag folgen und darauf abstellen würde, dass der Kanal bereits vor rund 50 Jahren verlegt worden sei, sei das Vertrauen dahingehend, nicht zu Kanalbaubeiträgen herangezogen zu werden, nicht schutzwürdig. Die Satzungen der Gemeinde bzw. der ehemals selbständigen Gemeinde aus den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts würden die Erhebung einer Anschlussgebühr für den Anschluss jedes Grundstücks an die Entwässerungsleitung vorsehen. Schon von daher hätte jeder Anlieger, und auch der Kläger, damit rechnen müssen, zu Kanalbaubeiträgen herangezogen zu werden. Die Gemeinde habe daher seit jeher durch den Erlass von Kanalbaubeitragssatzungen zu erkennen gegeben, jeden Grundstückseigentümer zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen. Im Übrigen habe der Beklagte niemals durch ein aktives Tun zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger einen Beitrag nicht mehr schulde oder nicht mehr mit einer Heranziehung zu Kanalbaubeiträgen rechnen müsse.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 11 K 1490/08 und 11 K 1491/08, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Rechtsausschusses, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist unbegründet. Der angegriffene Kanalbaubeitragsbescheid vom 21.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger schon von daher nicht im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9 der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS).
Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmungen bestehen vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens nicht; die allein gerügte Kalkulation des Beitragssatzes ist nicht zu beanstanden (zu den Grenzen der Amtsermittlung im Kommunalabgabenrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 = DVBl. 2002, 1409 mit Anmerkung von Sendler; nach dieser Entscheidung sollen sich die Verwaltungsgerichte nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben; vgl. so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 8/01-).
Für die Kalkulation eines Kanalbaubeitragssatzes stellt das Gesetz drei Methoden zur Verfügung: Der Aufwand kann zum einen nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. KAG); bei dieser Methode muss der Investitionsaufwand für die gesamte Kanalisationsanlage im Wege einer Globalberechnung ermittelt werden. Zweitens kann der Aufwand grundsätzlich nach Einheitssätzen ermittelt werden, die auf den üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten gleichartiger Einrichtungen der Gemeinde beruhen müssen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 2. Alt KAG); mangels vergleichbarer Einrichtungen in der Gemeinde - es gibt pro Gemeinde nur eine Kanalisationsanlage - wird diese Methode jedoch regelmäßig ausscheiden (std. Rspr.; vgl. so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, S. 13 des amtl. Umdrucks - SKZ 1991, 133 ff - unter Berufung auf seine Beschlüsse vom 03.06.1987 - u.a. 1 W 63/87-, SKZ 1987, 145). Speziell für die hier in Rede stehenden leitungsgebundenen Einrichtungen in der Gemeinde stellt der saarländische Gesetzgeber dann noch die Veranschlagungsmethode des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG zur Verfügung („Bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden.“).
Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Beklagte nicht auf die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen abgestellt, sondern auf die Veranschlagungsmethode. Diese ist vom OVG des Saarlandes als grundsätzlich zulässig angesehen worden (vgl. Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, umfasst die Veranschlagungsmethode voraussetzungsgemäß auch - nach Maßgabe der gemeindlichen Planung - die Einbeziehung von Zukunftsaufwand. Bei einer freien Auswahl einer kurzen Rechnungsperiode von etwa fünf bis zehn Jahren werde der Gemeinde damit objektiv die Möglichkeit eröffnet, kostenintensive Zukunftsvorhaben in den kurzfristigen Zukunftsanteil der gewählten Rechnungsperiode vorzuverlegen und so durch eine gerade nicht repräsentative Zeitraumbestimmung einen sehr hohen Beitragssatz zu ermitteln. Bei der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes ist also zu beachten, dass der Beitrag auch eine Beteiligung an den Kosten für bereits vorhandene, in der Vergangenheit mit einem geringeren Aufwand erstellte Anlagen darstellen muss. Das OVG des Saarlandes geht dabei von einem zugunsten der Beitragspflichtigen strengen Kontrollansatz hinsichtlich der Auswahl des Kalkulationszeitraums durch die Gemeinde aus (vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1989 -1 R 147/87-). Ein systematischer Schätzfehler zu Lasten der Beitragspflichtigen bereits bei der Auswahl der Rechnungsperiode ist dabei objektiv erkennbar, wenn ein zukunftsbeherrschter Beitragssatz vorliegt (einen solchen – unzulässigen – zukunftsbeherrschten Beitragssatz hat das OVG des Saarlandes in einem Fall angenommen, in dem der Aufwand der Rechnungsperiode anteilig zu Lasten der Beitragspflichtigen 86 % Zukunftsaufwand enthielt, wobei es ohne abschließende Grenzziehung als ggf. noch zulässig angesehen hat, wenn der Zukunftsaufwand in der Rechnungsperiode nicht mehr als das Doppelte des Vergangenheitsaufwandes beträgt, vgl. Urteil vom 26.10.1989 -1 R 147/87- und Urteil vom14.02.1991 -1 R 618/88-, a.a.O.). Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Prüfung der Frage, ob ein "zukunftsbeherrschter" Beitragssatz vorliegt, ist das In-Kraft-Setzen der Satzung (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1989 -1 R 147/87- „… bezogen auf das In-Kraft-Treten der Satzung“).
Dem dargelegten Kontrollmaßstab wird die Kalkulation der Stadt gerecht. Im Einzelnen ergibt sich ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kanalbaubeitragskalkulation (Stand: 20.11.2001; vgl. 16 der Gerichtsakte i.V.m. Bl. 1 - 7 der Verwaltungsakte "Kanalbaubeitrag Stadt, Berechnungsgrundlagen Kanalbaubeitrag"), dass innerhalb der ausgesuchten siebenjährigen Rechnungsperiode von 1998 bis 2004 insgesamt 7 abgeschlossene und 4 vorgesehene - seinerzeit also zukünftige - Kanalbaumaßnahmen in die Kalkulation einbezogen wurden; der gesamte Investitionsaufwand in der Rechnungsperiode von 5.717.926,93 DM erfasst dabei anteilig Vergangenheitsaufwand von 4.047.926,93 DM und Zukunftsaufwand von 1.670.000 DM. Dies bedeutet, dass der in jedem Fall zugunsten des Beitragspflichtigen zu beachtende Vergangenheitsaufwand innerhalb der Rechnungsperiode mit rund 71 %, der Zukunftsaufwand dagegen mit nur rund 29 % repräsentiert ist. Wirtschaftlich ist der Gesamtaufwand der Vergangenheit daher mit erheblichem Gewicht repräsentiert, mit der Konsequenz, dass von einem systematischen Schätzfehler im Sinne eines überhöhten Zukunftsaufwandes eindeutig nicht gesprochen werden kann.
Keinen Rechtsfehler bedeutet es im Übrigen, dass der Beklagte über einen siebenjährigen Zeitraum 11 Kanalbaumaßnahmen herangezogen hat. Damit wird ein hinreichender Wirklichkeitsbezug zu dem zu schätzenden Gesamtaufwand hergestellt (vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, a.a.O., wo über einen sechsjährigen Zeitraum 14 Kanalbaumaßnahmen bewertet wurden sowie dort der Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.02.1987, KStZ 1987, 90, 91, wo ein einziger Straßenzug als repräsentativ angesehen wurde sowie auf OVG Münster, das eine Auswahl von nur drei Straßenkanälen als repräsentative Schätzungsgrundlage genügen lässt, Urteil vom 29.06.1987, OVGE 39, 126, 129).
Von dem so - ohne systematischen Schätzfehler zum Nachteil der Beitragspflichtigen - errechneten Gesamtaufwand von 5.717.926,93 DM im Kalkulationszeitraum hat der Beklagte nach Abzug des nach § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG zu beurteilenden Gemeindeanteils von 34,59 % den verbleibenden Aufwand der Grundstücksentwässerung von 4.829.447,03 DM durch die dadurch erschlossenen 373.374,03 qm modifizierte Grundstücksfläche (vgl. zu deren Berechnung Bl. 16 der Gerichtsakte i.V.m. Bl. 44 - 62 der Verwaltungsakte "Kanalbaubeitrag Stadt, Berechnungsgrundlagen Kanalbaubeitrag") geteilt, wobei das rechnerische Ergebnis von 6,61 EUR abgerundet zu dem Beitragssatz für einen Vollanschluss von 6,60 EUR (und 3,50 EUR für einen Regenwasserkanalanschluss -52,72 %- sowie 3,10 EUR für einen Schmutzwasserkanalanschluss -47,28 %-) führte, die so in § 4 der KBS festgesetzt sind. Diese in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen sind nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin außer der unzutreffenden Behauptung, es sei nach Einheitssätzen abgerechnet worden, keine weiteren Argumente vorträgt.
Aufgrund der nach alldem rechtsgültigen Satzungsbestimmungen ist für die Grundstücke des Klägers eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit und ist nach der Aktenlage auch nicht zweifelhaft.
Unerheblich ist, dass die Anschlussleitungen in der Straße bereits viele Jahre vor Erlass der Satzung vom 28.11.2001, nämlich in den 50er Jahren, hergestellt wurden. Dass in solchen Fällen keine Kanalbaubeiträge zu zahlen wären, kann der Satzung vom 28.11.2001 nicht entnommen werden. Im Gegenteil erfasst diese Satzung, da es sich um die erste gültige Kanalbaubeitragssatzung für das Gebiet der Stadt handelt (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-), auch alle bisher ungeregelt gebliebenen "Altfälle"
(vgl. die Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Stadtrates der Stadt vom 20.11.2001, Bl. 12 der Verwaltungsakte "Kanalbaubeitrag Stadt", wo ausgeführt wird: "In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtigerklärung der alten Satzung und durch das In-Kraft-Treten der vorliegenden Satzung auch die Beitragspflicht für alle in der Stadt noch nicht veranlagten Grundstücke (Baulücken) im nicht geplanten Innenbereich entstehen wird. Insgesamt sind dies ca. 209 Grundstücke …" und die Begründung des streitgegenständlichen Kanalbaubeitragsbescheides vom 21.12.2006, wo es auf Seite 2 des amtl. Umdrucks heißt: "Aufgrund dessen ist die Stadt verpflichtet …, alle in der Stadt noch nicht veranlagten Grundstücke, auch die, die noch nicht bebaut sind (sog. Baulücken), zum Kanalbaubeitrag zu veranlagen."),
wobei darunter bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom 28.11.2001 kanaltechnisch erschlossene und baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke verstanden werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.1995 -1 W 16/95- m.w.N. aus der Rspr. des OVG). Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber mit Blick auf die Heranziehung nach dem Gesichtspunkt der Bestandskraft differenziert, also als heranzuziehende "Altfälle" solche ansieht, die zuvor nach der nichtigen Kanalbaubeitragssatzung vom 15.06.1990 noch nicht bestandskräftig oder vertragsmäßig veranlagt wurden (so schon für das Saarbrücker Kanalbaubeitragsrecht OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.).
Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang und auch im Übrigen zur Begründung seines Anfechtungsbegehrens maßgeblich darauf ab, dass "der in Rede stehende Kanal, für den der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid einen Kanalbaubeitrag erheben will, mehr als 50 Jahre alt ist." (vgl. Schriftsatz vom 18.01.2010, Bl. 60, 61 der Gerichtsakte). Dieser Ansatz der klägerischen Argumentation ist indes nicht zutreffend. Ausgangspunkt des Verständnisses des Kanalbaubeitragsrechts ist, dass der betroffene Bürger den Beitrag nicht für den einzelnen Abwasserkanal leistet, denn dieser ist keine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG, da er für sich genommen nicht funktionstüchtig ist. Im Kanalbaubeitragsrecht gilt vielmehr der Grundsatz der Einheit des Gesamtsystems (vgl. so schon OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.1984 -3 W 1673/83 -, AS 19, 33, 37; std. Rspr.). Abzustellen ist daher auf das gesamte Entwässerungssystem im endgültigen Umfang (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.). Auch wenn sich die durchgeführte Kalkulation nach der Veranschlagungsmethode nur auf wenige Kanalbauprojekte bezieht, leistet der betroffene Bürger einen Kanalbaubeitrag im Rechtssinn nicht etwa für diese Projekte, sondern für das Kanalisationsnetz der Gemeinde im ganzen (so schon für das Saarbrücker Kanalbaubeitragsrecht OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.06.1987 - u.a. 1 W 63/87-, SKZ 1987, 15), dessen endgültige Herstellung im Grunde genommen niemals sicher festgestellt werden kann und dessen endgültige Herstellung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für das Entstehen der Kanalbaubeitragspflicht daher auch keine Rolle spielt. Von daher ist dann auch belanglos, wann einzelne Kanalisationsteile - Kanäle - fertiggestellt worden sind.
Die Beitragsforderung der Gemeinde ist mit Blick darauf nicht verjährt.
Die Festsetzung eines Kanalbaubeitrags nach § 8 KAG in Verbindung mit dem einschlägigen Ortsrecht - hier KBS - ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das einzelne Grundstück an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.
Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.08.1991 -1 W 52/91-, S. 10, 11 des amtl. Umdrucks) kann im saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ein Kanalbaubeitragsanspruch aber erst entstehen, wenn u. a. der Beitragssatz wirksam festgelegt ist. Einen Beitragsanspruch nur dem Grunde nach gibt es nämlich nicht. Eine sämtlichen notwendigen Anforderungen entsprechende und damit wirksame Satzung liegt für den Bereich der Stadt jedoch erst infolge der nunmehrigen Kanalbaubeitragssatzung vom 28.11.2001 vor. Die Fassung der Vorgängersatzung vom 15.06.1990 gestattete keine Beitragserhebung; sie wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98- für nichtig erklärt. Auch die davor in Kraft gewesenen Kanalbaubeitragssatzungen gestatteten keine Beitragserhebung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.12.1995 -1 W 50/92-). Da der Beitragsanspruch daher erst mit dem Inkrafttreten der KBS vom 28.11.2001 am 01.01.2002 entstanden ist, war er bei Erlass des Kanalbaubeitragsbescheides am 21.12.2006 noch nicht verjährt.
Für das saarländische Kanalbaubeitragsrecht ist nicht der Auffassung des OVG NRW vom 18.05.1999 -15 A 2880/96- zu folgen. In der dortigen Entscheidung wurde unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW das Tatbestandsmerkmal "frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" dahingehend ausgelegt, dass dann, wenn ein Anschluss möglich ist, die Beitragspflicht bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen lassen soll, so dass – sollte diese Satzung (wie hier) nichtig sein – eine für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens der ersten Satzung haben müsse
vgl. zuletzt nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.08.2007 - 1 A 49/07 - wo ausgeführt wird: „Der beschließende Senat hat zudem schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im Urteil vom 18.05.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch hält.“
Die Beitragspflicht ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verwirkt.
Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Grundsatz der Verwirkung hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen. Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment) und zum anderen müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment, vgl. zu diesen Voraussetzungen nur Urteil der Kammer vom 24.11.1995 -11 K 260/92- m.w.N.; std. Rspr.). Da es wegen der fehlenden satzungsrechtlichen Grundlagen im Gebiet der Stadt bis zum Jahre 2002 an einem Recht, Kanalbaubeiträge zu erheben, gefehlt hat, konnte er nicht früher (nach Auffassung des Klägers in den 50er Jahren) gefordert werden, so dass es schon am "Zeitmoment" fehlt. Es fehlt auch daran, dass der Beklagte durch sein Verhalten dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen Kanalbaubeitrag nicht mehr erheben werde, wobei Letzteres durch ein positives Verhalten, etwa eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft, erfolgen muss (so ausdrücklich Urteil der Kammer vom 31.01.1992 -11 K 47/91- m.w.N.; std. Rspr.). Ein solches Umstandsmoment fehlt hier völlig.
An dieser rechtlichen Wertung ändert der Vortrag des Klägers, zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Kanals in der Straße habe es nach den damals geltenden ortsrechtlichen Regelungen keinen Kanalbaubeitrag gegeben, so dass zum einen niemals eine Verpflichtung zur Zahlung eines Kanalbaubeitrags existiert habe und zum anderen kein Eigentümer des an die Straße angrenzenden Grundstücks damit habe rechnen können, dass er einmal zu einem Kanalbaubeitrag herangezogen werden könnte, nichts.
Bei der Betrachtung der Beitragspflicht auf den einzelnen, in "seiner" Straße verlegten "streitgegenständlichen" Kanal abzustellen, widerspricht schon, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dem Verständnis des saarländischen Kanalbaubeitragsrechts.
Im Übrigen zeigen gerade die alten ortsrechtlichen Regelungen, dass im Gebiet der heutigen Stadt schon seit den 50er Jahren jedenfalls eine (teilweise) Beteiligung am Aufwand für die gemeindliche Entwässerungsanlage vorgesehen war, so dass die Eigentümer mit einer entsprechenden Heranziehung zu einer einmaligen Kanalbauabgabe zu rechnen hatten.
Die Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage und die Benutzung dieser Anlage in der Gemeinde vom 07.12.1955 sah in §§ 1 S. 1 Nr. 1, 2 eine einmalige Anschlussgebühr für das Nehmen oder für das Behalten eines Anschlusses vor; diese Regelungen fanden sich auch in der Gebührenordnung der Gemeinde vom 09.11.1965. Eine einmalige Anschlussgebühr sahen auch die §§ 1 Satz 1 Nr. 2, 2 der Ordnung über die Erhebung von Gebühren für den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage und die Benutzung dieser Anlage in der Gemeinde vom 24.01.1958 bzw. vom 01.10.1965 vor sowie § 2 der Gebührenordnung der Stadt vom 01.12.1976.
Der Kläger irrt, wenn er diesbezüglich meint, diese Regelungen einer Anschlussgebühr hätten nur den Anschluss der Grundstücke, nicht aber den eigentlichen Kanalbau umfasst. Dies zeigt ein Blick in die Historie des saarländischen Kanalbaubeitragsrechts, wie sie schon wiederholt in Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschildert wurde (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.1984 -3 W 1673/83-, AS 19, 33; Beschluss vom 18.8.1993 -1 R 26/91-, SKZ 1994, 107 und Beschluss vom 04.12.1995 -1 W 16/95-; Urteile der Kammer vom 21.05.1999 -11 K 171/96 - und vom 11.02.2000 -11 K 213/98-).
Ursprünglich - bis spätestens 31.12.1979 - wurde die Kanalbauabgabe im Saarland als Kanalanschlussgebühr auf der gesetzlichen Grundlage des § 4 Abs. 1 preuß. KAG von 1893 erhoben. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der einmaligen Kanalanschlussgebühr nach preuß. Recht war § 4 KAG von 1893. Hiernach war die Kanalanschlussgebühr eine Benutzungsgebühr, stellte einen vorweggenommenen Aufschlag auf die laufende Benutzungsgebühr dar und wurde für die zukünftige Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlage erhoben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.05.1970 -II A 1205/98 - in OVGE 25, 254 [255]; Urteil vom 30.05.1989 - 2 A 2920/84-, OVGE 41, 132; Suren, Gemeindeabgabenrecht, 1950 S. 32; Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 555). Gebührentatbestand war demgemäß das Nehmen oder das Haben bzw. Behalten eines Anschlusses. Die einmalige Kanalanschlussgebühr diente dabei nicht der Deckung der Herstellungskosten der Kanalisation in ihrem endgültigen Umfang , sondern nur der Deckung solcher Kosten, die durch Herstellung und Betrieb der bereits vorhandenen Anlage verursacht worden waren . Welche Kosten und Aufwendungen durch die Benutzungsgebühr zu decken waren und gedeckt werden durften war nämlich zwingend in § 4 Abs. 2 Satz 2 preuß. KAG bestimmt. Danach durften nur die laufenden Verwaltungs- und Unterhaltungskosten einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des bereits aufgewendeten Kapitals berücksichtigt werden. Es entsprach daher dem Willen des Gesetzgebers, dass Benutzungsgebühren nur zur Deckung der durch die vorhandene Anlage entstandenen Kosten, nicht jedoch zur Vorfinanzierung der künftigen Erweiterung der Anlage verwendet werden durften.
Der nach Inkrafttreten des saarl. KAG vom 26.04.1978 vorgesehene Kanalbaubeitrag nach § 8 ist demgegenüber die einmalige Gegenleistung für die durch die Anschlussmöglichkeit (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG) den Grundstückseigentümern gebotenen Vorteile und im Zusammenhang damit die einmalige Beteiligung am Ersatz des gesamten Herstellungsaufwandes der gemeindlichen Kanalisation in ihrem endgültigen - auch zukünftigen - Umfang (vgl. insoweit grundsätzlich und ausführlich OVG des Saarlandes vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133; zur KAS der Gemeinde auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.01.1998 -1 R 43/95-; allerdings konnte diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bis zur Änderung des KAG im Jahre 1985 nicht verwirklicht werden, da die Rechtsgrundlage der ersten Fassung des KAG hierfür nicht ausreichend war, vgl. zu dieser Rechtsprechung näher den Beschluss 3 W 1673/83 vom 13.03.1984, AS 19, 33). Das saarl. KAG verleiht dem Kanalbaubeitrag daher den Charakter einer Abgabe, die dem Ersatz des gesamten Herstellungsaufwandes der Kanalisationsanlage in ihrem endgültigen Umfange dient. Die Anschlussgebühr nach preuß. KAG war nach der für ihre Erhebung maßgeblichen Rechtslage demgegenüber lediglich eine Beteiligung an der Deckung der bereits entstandenen Herstellungskosten, also des vorhandenen Kanalnetzes. Diese Herstellungskosten sind voraussetzungsgemäß lediglich Teil des insgesamt für die ganze Anlage entstehenden Aufwandes. Hinsichtlich dieses Teils - aber auch nur insoweit - diente die Anschlussgebühr demselben Zweck wie nunmehr der Kanalbaubeitrag.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass, selbst wenn hinsichtlich der Grundstücke des Klägers bereits in den 50er-Jahren eine einmalige Kanalbauabgabe entrichtet worden wäre, wofür aber nichts ersichtlich ist, dies der nunmehrigen Heranziehung zu einem Kanalbaubeitrag nicht entgegenstehen würde. Die Rechtfertigung dafür, dass es im Falle des Entstehens einer einmaligen Kanalanschlussgebühr nach preuß. Recht kein zwingendes Gebot der gänzlichen Freistellung von der Kanalbaubeitragspflicht nach neuem Recht gibt, ergibt sich daraus, dass sich - wie oben ausgeführt - der Kanalbaubeitrag einerseits und die Kanalanschlussgebühr nach preuß. Anliegerrecht andererseits nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung auf - zum weitaus überwiegenden Teil - unterschiedliche Kostenblöcke beziehen und insoweit eine Doppelbelastung daher nicht eintreten kann (std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 21.05.1999 -11 K 171/96-).
Nach alldem mussten die Grundstückseigentümer im Gebiet der heutigen Stadt also schon seit den 50er Jahren mit der Heranziehung zu einer Kanalbauabgabe rechnen und können sich auch von daher nicht auf ein Vertrauen berufen, das dem entgegenstehen würde.
Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist unbegründet. Der angegriffene Kanalbaubeitragsbescheid vom 21.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger schon von daher nicht im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9 der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS).
Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmungen bestehen vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens nicht; die allein gerügte Kalkulation des Beitragssatzes ist nicht zu beanstanden (zu den Grenzen der Amtsermittlung im Kommunalabgabenrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 = DVBl. 2002, 1409 mit Anmerkung von Sendler; nach dieser Entscheidung sollen sich die Verwaltungsgerichte nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben; vgl. so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 8/01-).
Für die Kalkulation eines Kanalbaubeitragssatzes stellt das Gesetz drei Methoden zur Verfügung: Der Aufwand kann zum einen nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. KAG); bei dieser Methode muss der Investitionsaufwand für die gesamte Kanalisationsanlage im Wege einer Globalberechnung ermittelt werden. Zweitens kann der Aufwand grundsätzlich nach Einheitssätzen ermittelt werden, die auf den üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten gleichartiger Einrichtungen der Gemeinde beruhen müssen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 2. Alt KAG); mangels vergleichbarer Einrichtungen in der Gemeinde - es gibt pro Gemeinde nur eine Kanalisationsanlage - wird diese Methode jedoch regelmäßig ausscheiden (std. Rspr.; vgl. so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, S. 13 des amtl. Umdrucks - SKZ 1991, 133 ff - unter Berufung auf seine Beschlüsse vom 03.06.1987 - u.a. 1 W 63/87-, SKZ 1987, 145). Speziell für die hier in Rede stehenden leitungsgebundenen Einrichtungen in der Gemeinde stellt der saarländische Gesetzgeber dann noch die Veranschlagungsmethode des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG zur Verfügung („Bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden.“).
Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Beklagte nicht auf die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen abgestellt, sondern auf die Veranschlagungsmethode. Diese ist vom OVG des Saarlandes als grundsätzlich zulässig angesehen worden (vgl. Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, umfasst die Veranschlagungsmethode voraussetzungsgemäß auch - nach Maßgabe der gemeindlichen Planung - die Einbeziehung von Zukunftsaufwand. Bei einer freien Auswahl einer kurzen Rechnungsperiode von etwa fünf bis zehn Jahren werde der Gemeinde damit objektiv die Möglichkeit eröffnet, kostenintensive Zukunftsvorhaben in den kurzfristigen Zukunftsanteil der gewählten Rechnungsperiode vorzuverlegen und so durch eine gerade nicht repräsentative Zeitraumbestimmung einen sehr hohen Beitragssatz zu ermitteln. Bei der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes ist also zu beachten, dass der Beitrag auch eine Beteiligung an den Kosten für bereits vorhandene, in der Vergangenheit mit einem geringeren Aufwand erstellte Anlagen darstellen muss. Das OVG des Saarlandes geht dabei von einem zugunsten der Beitragspflichtigen strengen Kontrollansatz hinsichtlich der Auswahl des Kalkulationszeitraums durch die Gemeinde aus (vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1989 -1 R 147/87-). Ein systematischer Schätzfehler zu Lasten der Beitragspflichtigen bereits bei der Auswahl der Rechnungsperiode ist dabei objektiv erkennbar, wenn ein zukunftsbeherrschter Beitragssatz vorliegt (einen solchen – unzulässigen – zukunftsbeherrschten Beitragssatz hat das OVG des Saarlandes in einem Fall angenommen, in dem der Aufwand der Rechnungsperiode anteilig zu Lasten der Beitragspflichtigen 86 % Zukunftsaufwand enthielt, wobei es ohne abschließende Grenzziehung als ggf. noch zulässig angesehen hat, wenn der Zukunftsaufwand in der Rechnungsperiode nicht mehr als das Doppelte des Vergangenheitsaufwandes beträgt, vgl. Urteil vom 26.10.1989 -1 R 147/87- und Urteil vom14.02.1991 -1 R 618/88-, a.a.O.). Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Prüfung der Frage, ob ein "zukunftsbeherrschter" Beitragssatz vorliegt, ist das In-Kraft-Setzen der Satzung (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1989 -1 R 147/87- „… bezogen auf das In-Kraft-Treten der Satzung“).
Dem dargelegten Kontrollmaßstab wird die Kalkulation der Stadt gerecht. Im Einzelnen ergibt sich ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kanalbaubeitragskalkulation (Stand: 20.11.2001; vgl. 16 der Gerichtsakte i.V.m. Bl. 1 - 7 der Verwaltungsakte "Kanalbaubeitrag Stadt, Berechnungsgrundlagen Kanalbaubeitrag"), dass innerhalb der ausgesuchten siebenjährigen Rechnungsperiode von 1998 bis 2004 insgesamt 7 abgeschlossene und 4 vorgesehene - seinerzeit also zukünftige - Kanalbaumaßnahmen in die Kalkulation einbezogen wurden; der gesamte Investitionsaufwand in der Rechnungsperiode von 5.717.926,93 DM erfasst dabei anteilig Vergangenheitsaufwand von 4.047.926,93 DM und Zukunftsaufwand von 1.670.000 DM. Dies bedeutet, dass der in jedem Fall zugunsten des Beitragspflichtigen zu beachtende Vergangenheitsaufwand innerhalb der Rechnungsperiode mit rund 71 %, der Zukunftsaufwand dagegen mit nur rund 29 % repräsentiert ist. Wirtschaftlich ist der Gesamtaufwand der Vergangenheit daher mit erheblichem Gewicht repräsentiert, mit der Konsequenz, dass von einem systematischen Schätzfehler im Sinne eines überhöhten Zukunftsaufwandes eindeutig nicht gesprochen werden kann.
Keinen Rechtsfehler bedeutet es im Übrigen, dass der Beklagte über einen siebenjährigen Zeitraum 11 Kanalbaumaßnahmen herangezogen hat. Damit wird ein hinreichender Wirklichkeitsbezug zu dem zu schätzenden Gesamtaufwand hergestellt (vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, a.a.O., wo über einen sechsjährigen Zeitraum 14 Kanalbaumaßnahmen bewertet wurden sowie dort der Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.02.1987, KStZ 1987, 90, 91, wo ein einziger Straßenzug als repräsentativ angesehen wurde sowie auf OVG Münster, das eine Auswahl von nur drei Straßenkanälen als repräsentative Schätzungsgrundlage genügen lässt, Urteil vom 29.06.1987, OVGE 39, 126, 129).
Von dem so - ohne systematischen Schätzfehler zum Nachteil der Beitragspflichtigen - errechneten Gesamtaufwand von 5.717.926,93 DM im Kalkulationszeitraum hat der Beklagte nach Abzug des nach § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG zu beurteilenden Gemeindeanteils von 34,59 % den verbleibenden Aufwand der Grundstücksentwässerung von 4.829.447,03 DM durch die dadurch erschlossenen 373.374,03 qm modifizierte Grundstücksfläche (vgl. zu deren Berechnung Bl. 16 der Gerichtsakte i.V.m. Bl. 44 - 62 der Verwaltungsakte "Kanalbaubeitrag Stadt, Berechnungsgrundlagen Kanalbaubeitrag") geteilt, wobei das rechnerische Ergebnis von 6,61 EUR abgerundet zu dem Beitragssatz für einen Vollanschluss von 6,60 EUR (und 3,50 EUR für einen Regenwasserkanalanschluss -52,72 %- sowie 3,10 EUR für einen Schmutzwasserkanalanschluss -47,28 %-) führte, die so in § 4 der KBS festgesetzt sind. Diese in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen sind nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin außer der unzutreffenden Behauptung, es sei nach Einheitssätzen abgerechnet worden, keine weiteren Argumente vorträgt.
Aufgrund der nach alldem rechtsgültigen Satzungsbestimmungen ist für die Grundstücke des Klägers eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit und ist nach der Aktenlage auch nicht zweifelhaft.
Unerheblich ist, dass die Anschlussleitungen in der Straße bereits viele Jahre vor Erlass der Satzung vom 28.11.2001, nämlich in den 50er Jahren, hergestellt wurden. Dass in solchen Fällen keine Kanalbaubeiträge zu zahlen wären, kann der Satzung vom 28.11.2001 nicht entnommen werden. Im Gegenteil erfasst diese Satzung, da es sich um die erste gültige Kanalbaubeitragssatzung für das Gebiet der Stadt handelt (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-), auch alle bisher ungeregelt gebliebenen "Altfälle"
(vgl. die Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Stadtrates der Stadt vom 20.11.2001, Bl. 12 der Verwaltungsakte "Kanalbaubeitrag Stadt", wo ausgeführt wird: "In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtigerklärung der alten Satzung und durch das In-Kraft-Treten der vorliegenden Satzung auch die Beitragspflicht für alle in der Stadt noch nicht veranlagten Grundstücke (Baulücken) im nicht geplanten Innenbereich entstehen wird. Insgesamt sind dies ca. 209 Grundstücke …" und die Begründung des streitgegenständlichen Kanalbaubeitragsbescheides vom 21.12.2006, wo es auf Seite 2 des amtl. Umdrucks heißt: "Aufgrund dessen ist die Stadt verpflichtet …, alle in der Stadt noch nicht veranlagten Grundstücke, auch die, die noch nicht bebaut sind (sog. Baulücken), zum Kanalbaubeitrag zu veranlagen."),
wobei darunter bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom 28.11.2001 kanaltechnisch erschlossene und baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke verstanden werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.1995 -1 W 16/95- m.w.N. aus der Rspr. des OVG). Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber mit Blick auf die Heranziehung nach dem Gesichtspunkt der Bestandskraft differenziert, also als heranzuziehende "Altfälle" solche ansieht, die zuvor nach der nichtigen Kanalbaubeitragssatzung vom 15.06.1990 noch nicht bestandskräftig oder vertragsmäßig veranlagt wurden (so schon für das Saarbrücker Kanalbaubeitragsrecht OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.).
Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang und auch im Übrigen zur Begründung seines Anfechtungsbegehrens maßgeblich darauf ab, dass "der in Rede stehende Kanal, für den der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid einen Kanalbaubeitrag erheben will, mehr als 50 Jahre alt ist." (vgl. Schriftsatz vom 18.01.2010, Bl. 60, 61 der Gerichtsakte). Dieser Ansatz der klägerischen Argumentation ist indes nicht zutreffend. Ausgangspunkt des Verständnisses des Kanalbaubeitragsrechts ist, dass der betroffene Bürger den Beitrag nicht für den einzelnen Abwasserkanal leistet, denn dieser ist keine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG, da er für sich genommen nicht funktionstüchtig ist. Im Kanalbaubeitragsrecht gilt vielmehr der Grundsatz der Einheit des Gesamtsystems (vgl. so schon OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.1984 -3 W 1673/83 -, AS 19, 33, 37; std. Rspr.). Abzustellen ist daher auf das gesamte Entwässerungssystem im endgültigen Umfang (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.). Auch wenn sich die durchgeführte Kalkulation nach der Veranschlagungsmethode nur auf wenige Kanalbauprojekte bezieht, leistet der betroffene Bürger einen Kanalbaubeitrag im Rechtssinn nicht etwa für diese Projekte, sondern für das Kanalisationsnetz der Gemeinde im ganzen (so schon für das Saarbrücker Kanalbaubeitragsrecht OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.06.1987 - u.a. 1 W 63/87-, SKZ 1987, 15), dessen endgültige Herstellung im Grunde genommen niemals sicher festgestellt werden kann und dessen endgültige Herstellung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für das Entstehen der Kanalbaubeitragspflicht daher auch keine Rolle spielt. Von daher ist dann auch belanglos, wann einzelne Kanalisationsteile - Kanäle - fertiggestellt worden sind.
Die Beitragsforderung der Gemeinde ist mit Blick darauf nicht verjährt.
Die Festsetzung eines Kanalbaubeitrags nach § 8 KAG in Verbindung mit dem einschlägigen Ortsrecht - hier KBS - ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das einzelne Grundstück an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.
Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.08.1991 -1 W 52/91-, S. 10, 11 des amtl. Umdrucks) kann im saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ein Kanalbaubeitragsanspruch aber erst entstehen, wenn u. a. der Beitragssatz wirksam festgelegt ist. Einen Beitragsanspruch nur dem Grunde nach gibt es nämlich nicht. Eine sämtlichen notwendigen Anforderungen entsprechende und damit wirksame Satzung liegt für den Bereich der Stadt jedoch erst infolge der nunmehrigen Kanalbaubeitragssatzung vom 28.11.2001 vor. Die Fassung der Vorgängersatzung vom 15.06.1990 gestattete keine Beitragserhebung; sie wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98- für nichtig erklärt. Auch die davor in Kraft gewesenen Kanalbaubeitragssatzungen gestatteten keine Beitragserhebung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.12.1995 -1 W 50/92-). Da der Beitragsanspruch daher erst mit dem Inkrafttreten der KBS vom 28.11.2001 am 01.01.2002 entstanden ist, war er bei Erlass des Kanalbaubeitragsbescheides am 21.12.2006 noch nicht verjährt.
Für das saarländische Kanalbaubeitragsrecht ist nicht der Auffassung des OVG NRW vom 18.05.1999 -15 A 2880/96- zu folgen. In der dortigen Entscheidung wurde unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW das Tatbestandsmerkmal "frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" dahingehend ausgelegt, dass dann, wenn ein Anschluss möglich ist, die Beitragspflicht bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen lassen soll, so dass – sollte diese Satzung (wie hier) nichtig sein – eine für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens der ersten Satzung haben müsse
vgl. zuletzt nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.08.2007 - 1 A 49/07 - wo ausgeführt wird: „Der beschließende Senat hat zudem schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im Urteil vom 18.05.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch hält.“
Die Beitragspflicht ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verwirkt.
Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Grundsatz der Verwirkung hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen. Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment) und zum anderen müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment, vgl. zu diesen Voraussetzungen nur Urteil der Kammer vom 24.11.1995 -11 K 260/92- m.w.N.; std. Rspr.). Da es wegen der fehlenden satzungsrechtlichen Grundlagen im Gebiet der Stadt bis zum Jahre 2002 an einem Recht, Kanalbaubeiträge zu erheben, gefehlt hat, konnte er nicht früher (nach Auffassung des Klägers in den 50er Jahren) gefordert werden, so dass es schon am "Zeitmoment" fehlt. Es fehlt auch daran, dass der Beklagte durch sein Verhalten dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen Kanalbaubeitrag nicht mehr erheben werde, wobei Letzteres durch ein positives Verhalten, etwa eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft, erfolgen muss (so ausdrücklich Urteil der Kammer vom 31.01.1992 -11 K 47/91- m.w.N.; std. Rspr.). Ein solches Umstandsmoment fehlt hier völlig.
An dieser rechtlichen Wertung ändert der Vortrag des Klägers, zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Kanals in der Straße habe es nach den damals geltenden ortsrechtlichen Regelungen keinen Kanalbaubeitrag gegeben, so dass zum einen niemals eine Verpflichtung zur Zahlung eines Kanalbaubeitrags existiert habe und zum anderen kein Eigentümer des an die Straße angrenzenden Grundstücks damit habe rechnen können, dass er einmal zu einem Kanalbaubeitrag herangezogen werden könnte, nichts.
Bei der Betrachtung der Beitragspflicht auf den einzelnen, in "seiner" Straße verlegten "streitgegenständlichen" Kanal abzustellen, widerspricht schon, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dem Verständnis des saarländischen Kanalbaubeitragsrechts.
Im Übrigen zeigen gerade die alten ortsrechtlichen Regelungen, dass im Gebiet der heutigen Stadt schon seit den 50er Jahren jedenfalls eine (teilweise) Beteiligung am Aufwand für die gemeindliche Entwässerungsanlage vorgesehen war, so dass die Eigentümer mit einer entsprechenden Heranziehung zu einer einmaligen Kanalbauabgabe zu rechnen hatten.
Die Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage und die Benutzung dieser Anlage in der Gemeinde vom 07.12.1955 sah in §§ 1 S. 1 Nr. 1, 2 eine einmalige Anschlussgebühr für das Nehmen oder für das Behalten eines Anschlusses vor; diese Regelungen fanden sich auch in der Gebührenordnung der Gemeinde vom 09.11.1965. Eine einmalige Anschlussgebühr sahen auch die §§ 1 Satz 1 Nr. 2, 2 der Ordnung über die Erhebung von Gebühren für den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage und die Benutzung dieser Anlage in der Gemeinde vom 24.01.1958 bzw. vom 01.10.1965 vor sowie § 2 der Gebührenordnung der Stadt vom 01.12.1976.
Der Kläger irrt, wenn er diesbezüglich meint, diese Regelungen einer Anschlussgebühr hätten nur den Anschluss der Grundstücke, nicht aber den eigentlichen Kanalbau umfasst. Dies zeigt ein Blick in die Historie des saarländischen Kanalbaubeitragsrechts, wie sie schon wiederholt in Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschildert wurde (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.1984 -3 W 1673/83-, AS 19, 33; Beschluss vom 18.8.1993 -1 R 26/91-, SKZ 1994, 107 und Beschluss vom 04.12.1995 -1 W 16/95-; Urteile der Kammer vom 21.05.1999 -11 K 171/96 - und vom 11.02.2000 -11 K 213/98-).
Ursprünglich - bis spätestens 31.12.1979 - wurde die Kanalbauabgabe im Saarland als Kanalanschlussgebühr auf der gesetzlichen Grundlage des § 4 Abs. 1 preuß. KAG von 1893 erhoben. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der einmaligen Kanalanschlussgebühr nach preuß. Recht war § 4 KAG von 1893. Hiernach war die Kanalanschlussgebühr eine Benutzungsgebühr, stellte einen vorweggenommenen Aufschlag auf die laufende Benutzungsgebühr dar und wurde für die zukünftige Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlage erhoben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.05.1970 -II A 1205/98 - in OVGE 25, 254 [255]; Urteil vom 30.05.1989 - 2 A 2920/84-, OVGE 41, 132; Suren, Gemeindeabgabenrecht, 1950 S. 32; Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 555). Gebührentatbestand war demgemäß das Nehmen oder das Haben bzw. Behalten eines Anschlusses. Die einmalige Kanalanschlussgebühr diente dabei nicht der Deckung der Herstellungskosten der Kanalisation in ihrem endgültigen Umfang , sondern nur der Deckung solcher Kosten, die durch Herstellung und Betrieb der bereits vorhandenen Anlage verursacht worden waren . Welche Kosten und Aufwendungen durch die Benutzungsgebühr zu decken waren und gedeckt werden durften war nämlich zwingend in § 4 Abs. 2 Satz 2 preuß. KAG bestimmt. Danach durften nur die laufenden Verwaltungs- und Unterhaltungskosten einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des bereits aufgewendeten Kapitals berücksichtigt werden. Es entsprach daher dem Willen des Gesetzgebers, dass Benutzungsgebühren nur zur Deckung der durch die vorhandene Anlage entstandenen Kosten, nicht jedoch zur Vorfinanzierung der künftigen Erweiterung der Anlage verwendet werden durften.
Der nach Inkrafttreten des saarl. KAG vom 26.04.1978 vorgesehene Kanalbaubeitrag nach § 8 ist demgegenüber die einmalige Gegenleistung für die durch die Anschlussmöglichkeit (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG) den Grundstückseigentümern gebotenen Vorteile und im Zusammenhang damit die einmalige Beteiligung am Ersatz des gesamten Herstellungsaufwandes der gemeindlichen Kanalisation in ihrem endgültigen - auch zukünftigen - Umfang (vgl. insoweit grundsätzlich und ausführlich OVG des Saarlandes vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133; zur KAS der Gemeinde auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.01.1998 -1 R 43/95-; allerdings konnte diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bis zur Änderung des KAG im Jahre 1985 nicht verwirklicht werden, da die Rechtsgrundlage der ersten Fassung des KAG hierfür nicht ausreichend war, vgl. zu dieser Rechtsprechung näher den Beschluss 3 W 1673/83 vom 13.03.1984, AS 19, 33). Das saarl. KAG verleiht dem Kanalbaubeitrag daher den Charakter einer Abgabe, die dem Ersatz des gesamten Herstellungsaufwandes der Kanalisationsanlage in ihrem endgültigen Umfange dient. Die Anschlussgebühr nach preuß. KAG war nach der für ihre Erhebung maßgeblichen Rechtslage demgegenüber lediglich eine Beteiligung an der Deckung der bereits entstandenen Herstellungskosten, also des vorhandenen Kanalnetzes. Diese Herstellungskosten sind voraussetzungsgemäß lediglich Teil des insgesamt für die ganze Anlage entstehenden Aufwandes. Hinsichtlich dieses Teils - aber auch nur insoweit - diente die Anschlussgebühr demselben Zweck wie nunmehr der Kanalbaubeitrag.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass, selbst wenn hinsichtlich der Grundstücke des Klägers bereits in den 50er-Jahren eine einmalige Kanalbauabgabe entrichtet worden wäre, wofür aber nichts ersichtlich ist, dies der nunmehrigen Heranziehung zu einem Kanalbaubeitrag nicht entgegenstehen würde. Die Rechtfertigung dafür, dass es im Falle des Entstehens einer einmaligen Kanalanschlussgebühr nach preuß. Recht kein zwingendes Gebot der gänzlichen Freistellung von der Kanalbaubeitragspflicht nach neuem Recht gibt, ergibt sich daraus, dass sich - wie oben ausgeführt - der Kanalbaubeitrag einerseits und die Kanalanschlussgebühr nach preuß. Anliegerrecht andererseits nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung auf - zum weitaus überwiegenden Teil - unterschiedliche Kostenblöcke beziehen und insoweit eine Doppelbelastung daher nicht eintreten kann (std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 21.05.1999 -11 K 171/96-).
Nach alldem mussten die Grundstückseigentümer im Gebiet der heutigen Stadt also schon seit den 50er Jahren mit der Heranziehung zu einer Kanalbauabgabe rechnen und können sich auch von daher nicht auf ein Vertrauen berufen, das dem entgegenstehen würde.
Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.