Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 30.06.2010 – 10 K 249/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin war gemeinsam mit Herrn R. Halterin des Geländewagens Land Rover mit dem amtlichen Kennzeichen ...-....

Das Finanzamt Saarlouis teilte mit Schreiben vom 09.03.2009 der Kfz-Zulassungsstelle des Beklagten mit, dass die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug in Höhe von 448,50 Euro nicht entrichtet worden sei, und bat um Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen. Mit formlosem Schreiben vom 13.03.2009 bat der Beklagte die Klägerin, innerhalb von 14 Tagen entweder die Entrichtung der Steuer nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Nachdem eine Reaktion der Klägerin darauf nicht erfolgte, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2009 die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs von Amts wegen und forderte die Klägerin auf, innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Außerbetriebsetzung und die Zulassungsbescheinigung Teil II zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angedroht. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.04.2009 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Nachdem auch darauf keine Reaktion erfolgte, beauftragte der Beklagte am 13.05.2009 den Vollstreckungsdienst mit der zwangsweisen Entstempelung des Fahrzeugs, die dieser am 18.05.2009 auch vornahm.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2009 stellte der Beklagte der Klägerin für die Tätigkeit des Vollstreckungsdienstes eine Gebühr von 75.- Euro in Rechnung.

Hiergegen richtet sich der am 25.06.2009 per Telefax eingegangene Widerspruch. Die Klägerin trug vor, das Fahrzeug sei auf die Firma B. und A. AG angemeldet gewesen, die sich seit 21.10.2008 in Insolvenz befinde. Das Fahrzeug sei in der Insolvenzmasse aufgegangen. Sie stehe bereits seit März 2009 in Kontakt mit der Zulassungsstelle und dem Finanzamt, weil sie aufgefordert worden sei, das Fahrzeug abzumelden. Dies könne sie aber nicht tun, weil sie keine Fahrzeugpapiere besitze und nach Aussage des Insolvenzverwalters keine Verfügungsberechtigung mehr habe.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.01.2010 ergangenen Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angefochtene Gebührenfestsetzung in Höhe von 75.- Euro rechtmäßig sei. Zunächst sei festzustellen, dass die Klägerin Halterin des betreffenden PKW’s sei. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Antrag vom 15.10.2007 ergebe sich eindeutig, dass Halter des Fahrzeuges die Klägerin und Herr R. B. gewesen seien. Die dazu gehörende Vollmacht weise zwar als Vollmachtgeber „R. und A. GbR“ aus. Da eine Zulassung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht möglich sei, sei diese Vollmacht bei sachgerechter Betrachtungsweise dahin auszulegen, dass die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Halter aufträten. Da die Klägerin nach erfolgter Zulassung die Möglichkeit gehabt habe, die Zulassung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bis zu den hier streitbefangenen Gegebenheiten eine irgendwie geartete Mitteilung an die Zulassungsstelle nicht feststellbar sei, sei sie zumindest nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht als Halterin des Fahrzeuges anzusehen. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren sei Ziffer 254 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach den §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. der Gebührennummer 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr sei für Amtshandlungen nach der StVZO eine Gebühr zwischen 14,30 Euro und 286.- Euro zu entrichten. Die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung, das Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes, sei als solches rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage sei § 14 Abs. 1 KraftStG. Die Abmeldung von Amts wegen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspreche der Regel, die Abmeldung von Amts wegen durch Mittel des Verwaltungszwangs durchzusetzen, falls die Kennzeichenschilder und die entsprechenden Fahrzeugpapiere nicht vorgelegt würden. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen seien gegeben. Vor der Beauftragung des Vollstreckungsdienstes am 13.05.2009 sei mit der Verfügung vom 14.04.2009 ein vollziehbarer Verwaltungsakt ergangen. Ob die Verfügung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Vollstreckungsdienstes als Grundverwaltungsakt rechtmäßig gewesen sei, habe nicht geprüft werden müssen. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes sei grundsätzlich keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Zwangsmitteln. Ausreichend sei insoweit, dass die Grundverfügung vollziehbar geworden sei. Dies sei der Fall, da Rechtsbehelfe gegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene und am 17.04.2009 mit PZU zugestellte Verfügung nicht eingelegt worden seien. Gegen die Höhe der Gebühr bestünden keine Bedenken. Ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Vermerks des Vollstreckungsdienstes sei der Standort des Fahrzeuges am 18.05.2009 angefahren und das Fahrzeug entstempelt worden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertige im konkreten Fall die Festsetzung der Gebühr, die am unteren Ende des Gebührenrahmens liege und unwidersprochen der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.02.2010 zugestellt.

Mit am 23.03.2010 eingegangener Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sie und ihr früherer Geschäftspartner R. einen Geländewagen der Marke Land Rover mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... erworben hätten, der über die S. Bank finanziert worden sei. Das Fahrzeug habe auf die R. und A. GbR zugelassen werden sollen. Entsprechend sei dem Zulassungsantrag eine Vollmacht beigefügt gewesen, die als Vollmachtgeber die „R. und A. GbR“ ausgewiesen habe. Das Fahrzeug sei jedoch auf sie und ihren früheren Geschäftspartner R. zulassen worden. Sie und ihr früherer Geschäftspartner seien Vorstände der B. und A. AG, S, gewesen. Über das Vermögen dieser AG sei im Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In der Folge sei die Kfz-Steuer für das Fahrzeug nicht mehr bezahlt worden. Als der Beklagte sie um Abmeldung des Fahrzeuges gebeten habe, habe sie zutreffend darauf hingewiesen, dass sie hierzu keine Möglichkeit habe, weil sie nicht über die Fahrzeugpapiere verfüge und nach Aussage des Insolvenzverwalters keine Verfügungsberechtigung mehr habe. Tatsächlich habe sich der Fahrzeugbrief im Besitz der finanzierenden Bank befunden, die Zulassung sei nicht auffindbar gewesen; möglicherweise liege sie im Fahrzeug, das jedoch seit der Insolvenzeröffnung auf dem früheren Betriebsgelände der AG stehe, wobei die Batterie leer sei und sich das Fahrzeug nicht mehr öffnen lasse. Sie habe nicht zu verantworten, dass weder die finanzierende Bank noch der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Abmeldung und Verwertung des Fahrzeuges tätig geworden seien. Sie habe insoweit darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich an den Insolvenzverwalter wenden möge. Dieser habe ihren Einwendungen jedoch keine Beachtung geschenkt und stattdessen die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges verfügt und das Fahrzeug zwangsweise entstempelt. Der Beklagte habe von ihr eine ihr nicht mögliche Handlung verlangt und ihre beachtlichen Einwände außer Acht gelassen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid vom 26.05.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.01.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Mit Schriftsätzen vom 18.05.2010 und 15.04.2010 haben die Klägerin und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.

Entscheidungsgründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.05.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.01.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenforderung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sowie der Gebühren-Nr. 254 der zur GebOSt ergangenen Anlage. Nach der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt kann für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Gebühr von 14,30 bis 286.- Euro erhoben werden, wobei die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst. Gegenstand der Gebührenforderungen ist fallbezogen das Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes des Beklagten zwecks Vollziehung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG, mithin um von der Gebühr nach Gebühren-Nr. 254 umfasste Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz entstanden sind.

Vollstreckungstitel ist der auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 KraftStG ergangene Bescheid des Beklagten vom 14.04.2009, durch den die Außerbetriebsetzung des u.a. auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges von Amts wegen verfügt und die Klägerin aufgefordert wurde, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Außerbetriebsetzung und die Zulassungsbescheinigung Teil II zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen. Gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörde durch Einziehung des Fahrzeugscheines und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet wurde. Anlass für die zwangsweise Außerbetriebsetzung war hier die nach der Mitteilung des Finanzamtes Saarlouis vom 09.03.2009 offene Kfz-Steuer in Höhe von 448,50 Euro für das u.a. auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug. Die Klägerin war neben ihrem Geschäftspartner, Herrn B., auch Halterin des Fahrzeuges, da das Fahrzeug am 15.10.2007 u.a. auf sie zugelassen worden ist. Zwar dürfte die Zulassung fehlerhaft erfolgt sein, da nach der vorliegenden Vollmacht an die Firma K., die die Zulassung offensichtlich veranlasst hat, die Zulassung nicht auf die Klägerin und Herrn B. persönlich, sondern auf die aus beiden Personen bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erfolgen sollte. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, dass aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vollmacht dahin habe ausgelegt werden müssen, dass die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Halter auftreten, wird verkannt, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Stellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

siehe hierzu BGH, Beschluss vom 18.02.2002, II ZR 331/00, NJW 2002, 1207

diese als Vereinigung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FZV anzusehen ist und die Zulassung dementsprechend auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hätte erfolgen müssen.

Vgl. hierzu auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, § 6 FZV Rdnr. 5.

Allerdings hat die Klägerin, die durch die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II über die Haltereintragungen informiert war, die nicht der erteilten Vollmacht entsprechenden Eintragungen der Halter nach Aktenlage in der Folgezeit nicht angefochten, so dass sie infolge der Eintragung neben Herrn B. Halterin des Fahrzeuges geworden ist. Daher oblag ihr auch die mit Bescheid vom 14.04.2009 angeordnete Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr durch diesen Bescheid etwas rechtlich Unmögliches aufgegeben worden sei. Dies gilt zunächst für ihre Behauptung, dass sie keine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug gehabt habe, weil über das Vermögen der „B. und A. AG“, deren Vorstände sie und ihr früherer Geschäftspartner Herr B. gewesen seien, im Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass das von der Außerbetriebsetzung erfasste Fahrzeug zur Insolvenzmasse der Firma B. und A. AG gehört hat. Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass sie und ihr früherer Geschäftspartner den Landrover erworben hätten und das Fahrzeug über eine Bank finanziert worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass Eigentums- oder Anwartschaftsrechte an dem Fahrzeug an die Firma B. und A. AG übertragen worden sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Abgesehen davon kommt es ungeachtet der eigentumsrechtlichen Stellung allein darauf an, dass die Klägerin Halterin des Fahrzeugs war und daher ihr die Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs oblag. Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass der Fahrzeugbrief, gemeint ist die Zulassungsbescheinigung Teil II, sich im Besitz der finanzierenden Bank befunden habe. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass dies einer Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsbehörde zwecks Abmeldung des Fahrzeugs entgegen stand. In jedem Fall hätte die Klägerin der Verfügung vom 14.04.2009 jedenfalls insoweit nachkommen können und müssen, als es die Entstempelung der Kennzeichenschilder betraf, um die es bei dem Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes und damit bei der streitgegenständlichen Gebührenforderung gerade geht. Von daher lässt die zwangsweise Außerbetriebsetzung gemäß dem Bescheid des Beklagten vom 14.04.2009 insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen. Zudem ist die Verfügung vom 14.04.2009 bestandskräftig geworden, da die Klägerin nach Aktenlage gegen diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und ihr am 17.04.2009 zugestellten Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

War daher der Bescheid vom 14.04.2009 insgesamt eine rechtmäßige und bestandskräftige Vollstreckungsgrundlage für das Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes, so ist die Klägerin auch Kostenschuldnerin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, da sie die Amtshandlung, nämlich das Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes, veranlasst hat.

Was die Höhe der Gebührenforderung angeht, so liegt die festgesetzte Gebühr von 75.- Euro im unteren Bereich des Gebührenrahmens der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt. Hierzu muss gesehen werden, dass das Vollstreckungsverfahren zunächst behördlich erfasst werden muss und der Vollstreckungsdienst am 18.05.2009 zu dem abzumeldenden Fahrzeug hingefahren ist und die Kennzeichenschilder entstempelt hat. Bei diesem Verwaltungsaufwand hat die Kammer keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Höhe der Gebührenforderung, zumal die Klägerin insoweit auch keine Einwände erhebt.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 75.- Euro festgesetzt.

Gründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.05.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.01.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenforderung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sowie der Gebühren-Nr. 254 der zur GebOSt ergangenen Anlage. Nach der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt kann für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Gebühr von 14,30 bis 286.- Euro erhoben werden, wobei die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst. Gegenstand der Gebührenforderungen ist fallbezogen das Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes des Beklagten zwecks Vollziehung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG, mithin um von der Gebühr nach Gebühren-Nr. 254 umfasste Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz entstanden sind.

Vollstreckungstitel ist der auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 KraftStG ergangene Bescheid des Beklagten vom 14.04.2009, durch den die Außerbetriebsetzung des u.a. auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges von Amts wegen verfügt und die Klägerin aufgefordert wurde, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Außerbetriebsetzung und die Zulassungsbescheinigung Teil II zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen. Gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörde durch Einziehung des Fahrzeugscheines und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet wurde. Anlass für die zwangsweise Außerbetriebsetzung war hier die nach der Mitteilung des Finanzamtes Saarlouis vom 09.03.2009 offene Kfz-Steuer in Höhe von 448,50 Euro für das u.a. auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug. Die Klägerin war neben ihrem Geschäftspartner, Herrn B., auch Halterin des Fahrzeuges, da das Fahrzeug am 15.10.2007 u.a. auf sie zugelassen worden ist. Zwar dürfte die Zulassung fehlerhaft erfolgt sein, da nach der vorliegenden Vollmacht an die Firma K., die die Zulassung offensichtlich veranlasst hat, die Zulassung nicht auf die Klägerin und Herrn B. persönlich, sondern auf die aus beiden Personen bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erfolgen sollte. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, dass aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vollmacht dahin habe ausgelegt werden müssen, dass die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Halter auftreten, wird verkannt, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Stellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

siehe hierzu BGH, Beschluss vom 18.02.2002, II ZR 331/00, NJW 2002, 1207

diese als Vereinigung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FZV anzusehen ist und die Zulassung dementsprechend auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hätte erfolgen müssen.

Vgl. hierzu auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, § 6 FZV Rdnr. 5.

Allerdings hat die Klägerin, die durch die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II über die Haltereintragungen informiert war, die nicht der erteilten Vollmacht entsprechenden Eintragungen der Halter nach Aktenlage in der Folgezeit nicht angefochten, so dass sie infolge der Eintragung neben Herrn B. Halterin des Fahrzeuges geworden ist. Daher oblag ihr auch die mit Bescheid vom 14.04.2009 angeordnete Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr durch diesen Bescheid etwas rechtlich Unmögliches aufgegeben worden sei. Dies gilt zunächst für ihre Behauptung, dass sie keine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug gehabt habe, weil über das Vermögen der „B. und A. AG“, deren Vorstände sie und ihr früherer Geschäftspartner Herr B. gewesen seien, im Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass das von der Außerbetriebsetzung erfasste Fahrzeug zur Insolvenzmasse der Firma B. und A. AG gehört hat. Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass sie und ihr früherer Geschäftspartner den Landrover erworben hätten und das Fahrzeug über eine Bank finanziert worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass Eigentums- oder Anwartschaftsrechte an dem Fahrzeug an die Firma B. und A. AG übertragen worden sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Abgesehen davon kommt es ungeachtet der eigentumsrechtlichen Stellung allein darauf an, dass die Klägerin Halterin des Fahrzeugs war und daher ihr die Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs oblag. Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass der Fahrzeugbrief, gemeint ist die Zulassungsbescheinigung Teil II, sich im Besitz der finanzierenden Bank befunden habe. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass dies einer Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsbehörde zwecks Abmeldung des Fahrzeugs entgegen stand. In jedem Fall hätte die Klägerin der Verfügung vom 14.04.2009 jedenfalls insoweit nachkommen können und müssen, als es die Entstempelung der Kennzeichenschilder betraf, um die es bei dem Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes und damit bei der streitgegenständlichen Gebührenforderung gerade geht. Von daher lässt die zwangsweise Außerbetriebsetzung gemäß dem Bescheid des Beklagten vom 14.04.2009 insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen. Zudem ist die Verfügung vom 14.04.2009 bestandskräftig geworden, da die Klägerin nach Aktenlage gegen diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und ihr am 17.04.2009 zugestellten Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

War daher der Bescheid vom 14.04.2009 insgesamt eine rechtmäßige und bestandskräftige Vollstreckungsgrundlage für das Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes, so ist die Klägerin auch Kostenschuldnerin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, da sie die Amtshandlung, nämlich das Tätigwerden des Vollstreckungsdienstes, veranlasst hat.

Was die Höhe der Gebührenforderung angeht, so liegt die festgesetzte Gebühr von 75.- Euro im unteren Bereich des Gebührenrahmens der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt. Hierzu muss gesehen werden, dass das Vollstreckungsverfahren zunächst behördlich erfasst werden muss und der Vollstreckungsdienst am 18.05.2009 zu dem abzumeldenden Fahrzeug hingefahren ist und die Kennzeichenschilder entstempelt hat. Bei diesem Verwaltungsaufwand hat die Kammer keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Höhe der Gebührenforderung, zumal die Klägerin insoweit auch keine Einwände erhebt.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 75.- Euro festgesetzt.