Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.08.2010 – 2 K 44/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Ver-fahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erge-benden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, russische Staatsangehörige, stellte am 03.12.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind (Kläger des Verfahrens 2 K 476/09) Asylantrag.

Bei seiner Anhörung am 09.12.2008 erklärte der Ehemann:

Von 2005 bis Juni 2008 hätten sie in Tatarstan ein kleines Unternehmen für Personenbeförderung betrieben. Am 18.11.2007 sei er bei seiner Tour von einem vorgeblichen Straßenpolizisten angehalten worden, der ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, ihm die Vorfahrt genommen zu haben. Der Milizionär habe ihm eine Strafe und insbesondere den mehrmonatigen Verlust seines Führerscheins angedroht. Um dem zu entgehen, sei er auf einen Vorschlag des Milizionärs eingegangen, einem Freund bei einem Transport zu helfen. Am Nachmittag sei er telefonisch zu einem etwa 5 Kilometer von der Innenstadt von Nabereshnyje Tschelny entfernten Gelände bestellt worden. Nachdem er dort gegen 21.45 Uhr angekommen sei und gewartet habe, sei eine ihm unbekannte männliche Person erschienen, die mit ihm zu einem anderen Ort mit vielen Garagen gefahren sei. Dort hätten weitere Personen gewartet und man habe damit begonnen, aus einer der Garagen drei grüne Kisten herauszutragen. Er habe die Art von Kisten von seinem Militärdienst her gekannt und vermutet, dass es eventuell um Waffen gehe. Da er sich geweigert habe, sein Fahrzeug zu öffnen, habe man ihn mit Waffengewalt dazu gezwungen. In einem günstigen Moment sei er einfach weggelaufen, habe aber hinter sich Schüsse gehört. Es sei ihm gelungen, den Verfolgern zu entkommen; er wisse nicht, wie viele Stunden er gelaufen sei, bis er die Lichter der Stadt gesehen habe. Nachdem ein Notdienst und ein Krankenwagen informiert worden seien, habe man festgestellt, dass er einen Streifschuss in der Nähe des Ohres erlitten habe. Die Wunde sei im Krankenhaus versorgt worden und am nächsten Tag sei er von einem Beamten der Milizabteilung wegen der Schussverletzung vernommen worden. Am 22.11.2007 habe er das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen. Über sein Handy habe ihn die Miliz für den nächsten Tag wegen der Angelegenheit vorgeladen. Dort habe man ihm bedeutet, dass in die Sache auch Abgeordnete, die der Partei „Einheitliches Russland“ angehörten, involviert seien und er deshalb nicht in der Sache weiter vorgehen solle. Er habe sein Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel zurück erhalten und habe sich danach entschlossen, mit der Familie nach Bashkortostan zu ziehen und in Sharan eine Wohnung zu mieten. Von Ende Dezember 2007 bis Juni 2008 habe er dort sein Personenbeförderungsunternehmen weiterbetrieben.

Am 23.06.2008 habe er nach der Rückkehr von einer Tour seine Ehefrau und das Kind zu Hause nicht angetroffen. Über Handy seien Unbekannte mit ihm in Kontakt getreten, hätten ihn in ein Auto einsteigen lassen und ihm eine Tüte über den Kopf gezogen. Nach einer Stunde Fahrt habe man ihn in ein Gebäude gebracht. Dort sei er den Leuten begegnet, die seinerzeit auf ihn geschossen hätten. Sie hätten ihm Vorwürfe gemacht und ihn gewarnt, ihm aber wiederum eine Transportaufgabe angetragen und ihm gesagt, es gehe um Drogen und Waffen. Da diese Leute seine Ehefrau und sein Kind in der Gewalt gehabt hätten, habe er zugesagt und man habe ihm ein Handy überlassen, mit dem er mit den Leuten in Kontakt bleiben solle. Danach sei er mit seiner Ehefrau und dem Kind in der Nähe ihrer Wohnung aus dem Auto geworfen worden. Er habe sich entschlossen, am nächsten Morgen zur Staatsanwaltschaft nach Ufa zu fahren, um sich dort zu beschweren. Nachdem er das getan habe, sei er am 26.06.2008 telefonisch zu der Behörde einbestellt worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, die Leute, bei denen es sich um ehrbare Abgeordnete handele, zu Unrecht zu beschuldigen. Man habe ihn erkennungsdienstlich behandelt und inhaftiert; später hätten ihn Polizisten und auch die Leute, die ihn seinerzeit verfolgt hätten, in der Zelle zusammengeschlagen. Wiederum habe man ihn zur Kooperation ermahnt. Danach habe man ihn nach Hause gefahren und ihm Geld für die Behandlung der durch die Schläge erlittenen Verletzungen zukommen lassen. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, zu einem Onkel nach Kasan zu gehen. Dies sei am 12.07.2008 gewesen und bis zum 21. oder 22.07.2008 sei man dort geblieben, bevor man weiter nach Moskau gefahren sei. Dort sei man in der Wohnung eines Bekannten untergekommen; dieser Bekannte habe jedoch erklärt, es sei besser, ins Ausland zu gehen. In Moskau habe man dreieinhalb bis vier Monate warten müssen, bis sich eine Gelegenheit zur Ausreise ergeben habe. Diese sei schließlich mit einem Reisebus von Moskau aus erfolgt.

Die Klägerin erklärte bei ihrer Anhörung:

Sie habe Probleme wegen ihres Mannes bekommen. Weil ihr Mann gezwungen werden sollte, etwas zu tun, seien sie und ihr Kind einmal gekidnappt worden. Sie seien auf dem Weg vom Kindergarten nach Hause gewesen. Zwei Männer seien plötzlich hinter ihnen hergegangen. Einer sei dann vorangegangen, der andere habe sie am Arm genommen und ihr etwas in die Seite gedrückt, was ein Elektroschocker gewesen sein könnte. Der andere habe das Kind an der Hand genommen. Das Kind habe zuerst gedacht, es sei ein Spaß, erst als sie ihr wehgetan hätten, habe das Kind angefangen zu weinen. Sie hätten sie in ein Auto geschoben und verlangt, dass sie sich eine Tüte über den Kopf stülpten, um nichts mehr zu sehen. Nach einer gewissen Fahrzeit habe man sie aussteigen lassen und in einen Keller gebracht. Das Kind habe sehr geweint. Einer von ihnen habe versucht, ihr das Kind, das sehr geweint habe, wegzunehmen, dabei habe es vor Schreck in die Hose gemacht. Seither habe es insofern Probleme. Schließlich seien sie aus dem Keller herausgeholt und wieder in ein Auto gesetzt worden. Wieder hätten sie die Tüten überstülpen müssen. Sie habe dann die Stimme ihres Mannes gehört, der auch in das Auto gesetzt worden sei. In der Nähe ihres Hauses seien sie herausgelassen worden. Am nächsten Tag sei ihr Ehemann nach Ufa gefahren, um die Sache anzuzeigen. Nach dem Umzug nach Sharan habe sie persönlich keinen weiteren Kontakt mehr mit diesen Leuten gehabt, die ihren Mann behelligt hätten. Bis 23.06.2008 sei in Sharan auch alles ruhig gewesen. Als ihr Mann aber aus Ufa zurückgebracht worden sei, sei sein ganzes Gesicht geschwollen und zerschlagen gewesen und sie sei in Panik geraten. Zuerst habe sie ihren Mann gepflegt und dann einen Freund gefragt, was sie tun solle. Dieser Freund habe die Möglichkeit eröffnet, nach Kasan zu gehen. Sie hätten auch daran gedacht, nach Wladiwostok zu gehen, wo ihr Mann einmal gearbeitet habe. Ein Bekannter in Moskau habe aber geraten, nicht in Russland zu bleiben. Offen gesagt wisse sie überhaupt nicht, was da alles geschehen sei. Ihr Mann habe ihr vielleicht auch nicht alles erzählt.

Mit Bescheid vom 07.05.2009 wurde der Antrag der Klägerin und der übrigen Familienmitglieder auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Des Weiteren wurden sie unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Zur Begründung heißt es, eine Anerkennung als Asylberechtigte komme gemäß Artikel 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Familie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Davon, dass sie im Besitz eines die Einreise legalisierenden Visums gewesen seien, könne nicht ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe ebenfalls nicht. Der Vortrag des Ehemanns, in seinem Heimatland in Kontakt mit illegalen Machenschaften aus dem Bereich der organisierten Kriminalität geraten zu sein, sei nicht plausibel. Es sei bereits schwer vorstellbar, dass der Ehemann, ohne ihn zuvor einer Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen, zu Tätigkeiten wie etwa Waffen- oder Drogenhandel hätte herangezogen werden sollen. Nachdem er die Beteiligung an solchen illegalen Machenschaften abgelehnt habe, sei klar gewesen, dass er für die kriminellen Kreise immer ein Unruhe- und Gefährdungspotenzial darstellen würde. Unglaubhaft sei die Darstellung des Ehemanns zu der angeblichen Flucht, bei der er beschossen worden sei. Die Schilderung sei lebensfremd. Der Ehemann habe bei seiner Anhörung nur von einer Schussverletzung am Ohr berichtet; davon, dass er auch am sonstigen Körper Schussverletzungen erlitten habe – was sein Bevollmächtigter vorgetragen habe – sei keine Rede gewesen. Nicht plausibel sei im Weiteren, weshalb es nach dem Umzug in die Region Bashkortostan noch bis Juni 2008 gedauert haben sollte, bis sich die angeblichen Täter wieder bemerkbar gemacht hätten. Geradezu absurd erscheine es dann, dass man erneut versucht habe, ihn zu kriminellen Machenschaften heranzuziehen und in diesem Zusammenhang auch die Klägerin und das Kind entführt habe. Schwer vorstellbar sei dann, dass der Ehemann erneut den Entschluss gefasst habe, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden, obwohl erkennbar gewesen sei, dass diese von den Kriminellen beeinflusst würden. Lebensfremd sei die Darstellung, er sei zwar massiv körperlich attackiert worden, um zu erreichen, dass er sich zu einer Mitarbeit bereit erkläre, habe aber dann durch ein scheinbares Eingehen auf dieses Ansinnen sich einen Freiraum verschaffen können, den er zur Flucht genutzt habe. Im Übrigen hätte die Familie die Möglichkeit gehabt, selbst wenn sie in das Blickfeld eines lokalen kriminellen Netzwerkes geraten gewesen sei, sich dem durch Zufluchtnahme innerhalb der Russischen Föderation zu entziehen. Weder in Kasan noch später in Moskau seien sie weiter behelligt worden. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur tatarischen Minderheit in der Russischen Föderation hätten sie ebenfalls keine Verfolgung zu befürchten.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere komme ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in Betracht. Eine so schwerwiegende Erkrankung, dass eine Rückkehr in das Heimatland nicht zumutbar wäre, sei nicht dargelegt worden.

Gegen den am 08.05.2009 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid richtet sich die am 25.05.2009 bei Gericht eingegangene Klage.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin sei vorverfolgt ausgereist und derzeit nicht hinreichend sicher vor erneuter gleichartiger Verfolgung. Da die Familie vor ihrer Flucht Todesangst erlebt habe, sei es bei allen zum Ausbruch von schweren depressionsbedingten Krankheiten gekommen.

Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf eine fachärztliche Stellungnahme geltend, bei ihr bestehe eine schwere depressive Episode mit massiver Somatisierung sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Bei einer Rückkehr nach Russland sei die erforderliche Behandlung nicht zu erhalten. Es stehe eine massive Verschlechterung an, die zuerst aufgefangen werden müsse. Zudem sei die Klägerin schwanger, wodurch sich die Problematik noch verstärke.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2009 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

weiterhin hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 07.07.2010).

Die Klage des Ehemannes und des Kindes wurde mit Urteil vom 15.01.2010 – 2 K 476/09 – abgewiesen. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist unter dem Az.: 3 A 73/10 bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Russische Föderation Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG zu. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 07.05.2009 sowie auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Kammer vom 07.07.2010 Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Auch nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Verfahrens kann die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – so genannte Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Ausländer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, also wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung und sonstiger für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin weder glaubhaft machen können, ihr Heimatland aus Furcht vor erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben, noch gegenwärtig bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen zu müssen.

Was die von dem Ehemann der Klägerin in dem Verfahren 2 K 476/09 vorgetragenen Verfolgungsgründe angeht, kann – soweit die Klägerin diese Gründe ihrem eigenen Klagebegehren unterlegt – auf das Urteil der Kammer vom 15.01.2010 Bezug genommen werden.

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher geschilderte Entführung ihrer Person und ihres Kindes, mit der Druck auf ihren Ehemann ausgeübt werden sollte, ist nach Auffassung der Kammer als kriminelles Unrecht zu bewerten und stellt mangels Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal keine politische Verfolgung dar. Im Weiteren gilt insoweit – worauf die Beklagte die Klägerin in dem angefochtenen Bescheid zu Recht verwiesen hat -, dass die Klägerin vor derartigen Nachstellungen durch eine kriminelle Gruppierung Schutz in anderen Landesteilen des russischen Staatsterritoriums in zumutbarer Weise finden kann. Hervorzuheben ist, dass die Klägerin sich mit ihrer Familie vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation zunächst in der Stadt Kasan und später in Moskau bzw. in der Nähe von Moskau unbehelligt aufgehalten hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Repressalien von staatlichen Stellen landesweit zu befürchten hätte, lassen sich dem Vortrag der Klägerin auch nicht ansatzweise entnehmen.

Auch die Entscheidung der Beklagten zu den hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren (unionsrechtliches und nationales Abschiebungsverbot) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass einer Rückkehr der Klägerin in die Russische Föderation ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer akuten Erkrankung entgegensteht.

Zwar kann sich eine von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasste erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, an der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde; konkret wäre die Gefahr, wenn der Ausländer alsbald nach Rückkehr in diese Lage geriete, weil er auf die unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens im Heimatland angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte

vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 24.03.2005 -12 K 186/04.A- ebenfalls die Russische Föderation betreffend und allgemein BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 -9 C 58/96-.

Vorliegend heißt es in dem vorrangig in den Blick zu nehmenden fachärztlichen Attest der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie –N. in W.- vom 05.08.2010, diagnostisch bestehe bei der Klägerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome jedoch mit massiver Somatisierung (ICD-10:F 32.2) bei Verdacht auf eine PTBS (ICD 10: F 43.1). Die Klägerin habe sich vom 02.02.2010 bis zum 16.04.2010 in teilstationärer Behandlung befunden und sei seitdem in einer weiterführenden Behandlung über die Institutsambulanz.

Diese Erkrankungen sind allerdings nach den der Kammer vorliegenden, gesichert erscheinenden Erkenntnissen in der Russischen Föderation behandelbar. Nach einer von der Kammer selbst eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.06.2002 – Nr. 310 der Dok. Russische Föderation – sind sowohl eine depressive Episode als auch eine posttraumatische Belastungsstörung, die im Übrigen bei der Klägerin nicht einmal eindeutig diagnostiziert ist, in der Russischen Föderation psychotherapeutisch und medikamentös behandelbar. Damit hat das Auswärtige Amt eine frühere Auskunft an das VG Stuttgart vom 13.06.2001 – Nr. 277 der Dok. Russische Föderation – bestätigt, wonach es dort auch ambulant behandelnde Psychiater und Psychologen gebe und Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen erhältlich seien.

Allgemein gilt, dass die medizinische Versorgung in Russland auf einfachem Niveau stattfindet, aber grundsätzlich ausreichend ist. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen gegeben. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, auch wenn in der Praxis zumindest aufwendigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung erfolgen. Die Versorgung ist zumindest in den Großstädten gut, wenn auch nicht kostenfrei

vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010 – Nr. 421 der Dok. Russische Förderation.

Für die Annahme, dass die Klägerin eine solche Behandlung in ihrem Heimatland aus finanziellen Gründen nicht erreichen könnte, bietet der von der Klägerin unterbreitete Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist es der Klägerin zumutbar, insoweit auch zur Unterstützung auf familiäre Strukturen zurückzugreifen.

Nach allem kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin bei der gebotenen streng zielstaatsbezogenen Betrachtung auch unter Berücksichtigung eines mit der Rückkehr notwendig verbundenen Therapeutenwechsels eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung befürchten müsste.

Aus den genannten Gründen bedurfte es, wie in dem den Beweisantrag der Klägerin ablehnenden Beschluss vom 10.08.2010 dargelegt, weder der Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch die Fachklinik in W. noch der Einholung von Sachverständigengutachten zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation.

Mit Blick auf die bestehende Schwangerschaft der Klägerin und damit im Zusammenhang stehende Kreislauf- und Stoffwechselstörungen – vergleiche Attest der Fachärztin für Frauenheilkunde S. vom 29.07.2010 – ist zu bemerken, dass diese ausländerrechtlich bei der Durchführung einer etwaigen Abschiebemaßnahme als solcher zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen für die bei der Klägerin nach eigenen Angaben hin und wieder auftretenden Suizidphantasien – die Klägerin hat bei ihrer gerichtlichen Anhörung auf entsprechende Frage erklärt, sie habe nicht schwanger werden wollen –, die als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis einer Abschiebung u.U. entgegenstehen können.

Der Wunsch der Klägerin, ihre ärztliche Behandlung und Betreuung weiterhin hier in der Bundesrepublik Deutschland in dem ihr bekannten Umfeld zu erhalten, ist zwar verständlich, führt aber nach den aufgezeigten Voraussetzungen nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG zu. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 07.05.2009 sowie auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Kammer vom 07.07.2010 Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Auch nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Verfahrens kann die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – so genannte Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Ausländer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, also wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung und sonstiger für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin weder glaubhaft machen können, ihr Heimatland aus Furcht vor erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben, noch gegenwärtig bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen zu müssen.

Was die von dem Ehemann der Klägerin in dem Verfahren 2 K 476/09 vorgetragenen Verfolgungsgründe angeht, kann – soweit die Klägerin diese Gründe ihrem eigenen Klagebegehren unterlegt – auf das Urteil der Kammer vom 15.01.2010 Bezug genommen werden.

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher geschilderte Entführung ihrer Person und ihres Kindes, mit der Druck auf ihren Ehemann ausgeübt werden sollte, ist nach Auffassung der Kammer als kriminelles Unrecht zu bewerten und stellt mangels Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal keine politische Verfolgung dar. Im Weiteren gilt insoweit – worauf die Beklagte die Klägerin in dem angefochtenen Bescheid zu Recht verwiesen hat -, dass die Klägerin vor derartigen Nachstellungen durch eine kriminelle Gruppierung Schutz in anderen Landesteilen des russischen Staatsterritoriums in zumutbarer Weise finden kann. Hervorzuheben ist, dass die Klägerin sich mit ihrer Familie vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation zunächst in der Stadt Kasan und später in Moskau bzw. in der Nähe von Moskau unbehelligt aufgehalten hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Repressalien von staatlichen Stellen landesweit zu befürchten hätte, lassen sich dem Vortrag der Klägerin auch nicht ansatzweise entnehmen.

Auch die Entscheidung der Beklagten zu den hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren (unionsrechtliches und nationales Abschiebungsverbot) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass einer Rückkehr der Klägerin in die Russische Föderation ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer akuten Erkrankung entgegensteht.

Zwar kann sich eine von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasste erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, an der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde; konkret wäre die Gefahr, wenn der Ausländer alsbald nach Rückkehr in diese Lage geriete, weil er auf die unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens im Heimatland angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte

vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 24.03.2005 -12 K 186/04.A- ebenfalls die Russische Föderation betreffend und allgemein BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 -9 C 58/96-.

Vorliegend heißt es in dem vorrangig in den Blick zu nehmenden fachärztlichen Attest der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie –N. in W.- vom 05.08.2010, diagnostisch bestehe bei der Klägerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome jedoch mit massiver Somatisierung (ICD-10:F 32.2) bei Verdacht auf eine PTBS (ICD 10: F 43.1). Die Klägerin habe sich vom 02.02.2010 bis zum 16.04.2010 in teilstationärer Behandlung befunden und sei seitdem in einer weiterführenden Behandlung über die Institutsambulanz.

Diese Erkrankungen sind allerdings nach den der Kammer vorliegenden, gesichert erscheinenden Erkenntnissen in der Russischen Föderation behandelbar. Nach einer von der Kammer selbst eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.06.2002 – Nr. 310 der Dok. Russische Föderation – sind sowohl eine depressive Episode als auch eine posttraumatische Belastungsstörung, die im Übrigen bei der Klägerin nicht einmal eindeutig diagnostiziert ist, in der Russischen Föderation psychotherapeutisch und medikamentös behandelbar. Damit hat das Auswärtige Amt eine frühere Auskunft an das VG Stuttgart vom 13.06.2001 – Nr. 277 der Dok. Russische Föderation – bestätigt, wonach es dort auch ambulant behandelnde Psychiater und Psychologen gebe und Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen erhältlich seien.

Allgemein gilt, dass die medizinische Versorgung in Russland auf einfachem Niveau stattfindet, aber grundsätzlich ausreichend ist. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen gegeben. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, auch wenn in der Praxis zumindest aufwendigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung erfolgen. Die Versorgung ist zumindest in den Großstädten gut, wenn auch nicht kostenfrei

vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010 – Nr. 421 der Dok. Russische Förderation.

Für die Annahme, dass die Klägerin eine solche Behandlung in ihrem Heimatland aus finanziellen Gründen nicht erreichen könnte, bietet der von der Klägerin unterbreitete Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist es der Klägerin zumutbar, insoweit auch zur Unterstützung auf familiäre Strukturen zurückzugreifen.

Nach allem kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin bei der gebotenen streng zielstaatsbezogenen Betrachtung auch unter Berücksichtigung eines mit der Rückkehr notwendig verbundenen Therapeutenwechsels eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung befürchten müsste.

Aus den genannten Gründen bedurfte es, wie in dem den Beweisantrag der Klägerin ablehnenden Beschluss vom 10.08.2010 dargelegt, weder der Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch die Fachklinik in W. noch der Einholung von Sachverständigengutachten zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation.

Mit Blick auf die bestehende Schwangerschaft der Klägerin und damit im Zusammenhang stehende Kreislauf- und Stoffwechselstörungen – vergleiche Attest der Fachärztin für Frauenheilkunde S. vom 29.07.2010 – ist zu bemerken, dass diese ausländerrechtlich bei der Durchführung einer etwaigen Abschiebemaßnahme als solcher zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen für die bei der Klägerin nach eigenen Angaben hin und wieder auftretenden Suizidphantasien – die Klägerin hat bei ihrer gerichtlichen Anhörung auf entsprechende Frage erklärt, sie habe nicht schwanger werden wollen –, die als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis einer Abschiebung u.U. entgegenstehen können.

Der Wunsch der Klägerin, ihre ärztliche Behandlung und Betreuung weiterhin hier in der Bundesrepublik Deutschland in dem ihr bekannten Umfeld zu erhalten, ist zwar verständlich, führt aber nach den aufgezeigten Voraussetzungen nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.