Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 07.10.2010 – 2 L 632/10

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der am 04.10.2010 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller nach Abschluss des vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens, in dem ihm mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.09.2010 -1 D 269/10- für das nunmehr anhängig gemachte erstinstanzliche Antragsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn unter vorläufiger Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorläufig zu dem am 01.10.2010 begonnenen Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst im Saarland zuzulassen, ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte vorläufige Regelung schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht

vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 -2 BvR 745/88-, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rdnr. 14 m.w.N..

Diese strengen Voraussetzungen sieht die Kammer nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, im Hinblick auf den durch Art. 33 Abs. 2 i.V.m. 19 Abs. 4 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bereits vertieften, Prüfung nicht als gegeben an.

Zwar ist ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung zu bejahen, da der Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst zwischenzeitlich begonnen hat und ein Abwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller unzumutbar wäre, da er einen Anschluss an den laufenden Ausbildungsgang infolge des Zeitablaufs nicht mehr finden würde.

Für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es indes an den erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst unter gleichzeitiger Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen können.

Zur Begründung verweist die Kammer vollinhaltlich auf ihren – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 20.08.2010 -2 L 632/10- in dem vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren, in dem sie unter vertiefter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten und unter Auswertung der beigezogenen Verwaltungsunterlagen ausgeführt hat, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller aufgrund des erzielten Ergebnisses des durchgeführten Auswahlverfahrens nicht zu dem am 01.10.2010 beginnenden Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst zuzulassen, nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist.

An diesen Ausführungen hält die Kammer ungeachtet des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.09.2010 -1 D 269/10-, mit dem dem Antragsteller unter Abänderung des vorgenannten Beschlusses der Kammer vom 20.08.2010 -2 L 632/10- für das vorliegende erstinstanzliche Antragsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, fest. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss nämlich nicht die Rechtsausführungen der Kammer in Frage gestellt, sondern lediglich bemängelt, dass das Verwaltungsgericht bereits vertieft in die Materie eingestiegen sei und die Tat- und Rechtsfragen anlässlich der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Sache nach „durchentschieden“ habe, was dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht gerecht werde. Dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, liegt somit in erster Linie daran, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf einen früheren Entscheidungszeitpunkt – unmittelbar nach Eingang der ersten Stellungnahmen der Beteiligten – abgestellt und zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten als offen eingeschätzt hat. Zu der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers auch aus heutiger Sicht noch erfolgversprechend erscheint, hat es sich ausdrücklich nicht geäußert. Daher besteht für die Kammer keine Veranlassung, von ihrer bereits im Beschluss vom 20.08.2010 -2 L 632/10- geäußerten und dort ausführlich begründeten Rechtsauffassung, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Zulassung zu dem am 01.10.2010 begonnenen Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst unter gleichzeitiger Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zustehe, abzurücken.

Auch das Vorbringen des Antragstellers in dem nunmehr anhängig gemachten Eilrechtsschutzverfahren gibt zu keiner anderen Einschätzung Anlass. Soweit der Antragsteller erneut auf die Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der schriftlichen Überprüfung der fachlichen Eignung und Befähigung und der aufgrund des mündlichen Gespräches erfolgten Bewertung seiner persönlichen Eignung verweist und daraus schließt, dass ihm von vornherein eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst habe verwehrt werden sollen, hat sich die Kammer hiermit schon in ihrem Beschluss vom 20.08.2010 -2 L 632/10- auseinandergesetzt. Zu weiteren Ausführungen besteht auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die Benotung in der mündlichen Prüfung in wesentlichen Teilen nicht für überprüfbar hält, da die Unterlagen des zweiten Prüfers über den Fortgang der Prüfung keinen wesentlichen Aufschluss gäben und Unterlagen des dritten Prüfers völlig fehlten, keine Veranlassung. In Ziffer 10 der Richtlinien zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst (nachfolgend: AV) ist bestimmt, dass über den Gang der Prüfung und das Ergebnis der Eignungsprüfung eine Niederschrift gefertigt wird, die mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten genommen wird; eine solche Niederschrift ist in den Verwaltungsunterlagen vorhanden (Bl.141 ff.). Weitere Anforderungen hinsichtlich einer Protokollierung insbesondere der mündlichen Prüfungen enthalten die Richtlinien nicht. Daher sieht es die Kammer nicht als erforderlich an, dass von allen drei Prüfern, die an dem mündlichen Prüfungsgespräch teilgenommen haben, eigene Aufzeichnungen vorgelegt werden können, die über den Verlauf der jeweiligen Prüfung im einzelnen Aufschluss geben. Da es sich bei der mündlichen Prüfungsnote um ein Werturteil handelt, welches von dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan getroffen wird, reicht es aus, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Benotung im Bestreitensfall stellvertretend für das Kollegialorgan erläutert. Dem ist im gerichtlichen Verfahren durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Rechnung getragen worden. Soweit der Antragsteller inhaltlich rügt, der Prüfungsausschuss habe die Frage seiner Belastbarkeit falsch bewertet, indem er zwar berücksichtigt habe, dass er -der Antragsteller- wegen Krankheit den Beruf des Rechtsanwalts nicht mehr ausüben könne, jedoch keine Erkundigungen hinsichtlich des konkreten Krankheitsbildes eingezogen habe, bleibt die Kammer bei ihrer bereits im Beschluss vom 20.08.2010 -2 L 632/10- vertretenen Rechtsauffassung, dass es hier dem Antragsteller oblegen hätte, von sich aus entsprechende Angaben zu machen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller aufgrund seines bisherigen Werdegangs ein eher ungewöhnlicher Bewerber für den mittleren Justizdienst war. Auch eventuelle Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung hätte er durch mehr Offenheit im mündlichen Prüfungsgespräch und durch eine nachvollziehbare Erläuterung seiner Beweggründe ausräumen können. Dass er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, durfte der Prüfungsausschuss bei der Bewertung seiner persönlichen Eignung entsprechend berücksichtigen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Liste der nicht berücksichtigten Bewerber (Bl. 146 ff.) keineswegs der Einzige ist, der in der schriftlichen Prüfung ein überdurchschnittliches und in der mündlichen Eignungsprüfung ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt hat. So finden sich neben dem Antragsteller noch drei weitere Bewerber, die in der schriftlichen Prüfung ein zweistelliges Ergebnis und in der mündlichen Prüfung nur 5 Punkte erreicht haben. Einer dieser Bewerber hat in der schriftlichen Prüfung sogar 14,33 Punkte und damit drei Punkte mehr als der Antragsteller erreicht. Eine weitere Bewerberin, die in der schriftlichen Prüfung ebenfalls ein zweistelliges Ergebnis erzielt hat, hat in der mündlichen Prüfung nur 3 Punkte erreicht. Insgesamt lässt sich daher nichts dafür herleiten, dass dem Antragsteller nur deshalb 5 Punkte in der mündlichen Prüfung zuerkannt wurden, um ihn als „unpassenden Bewerber“ von vornherein auszuschalten.

Nach alledem bleibt es dabei, dass das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers keinen Erfolg haben kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Hälfte des 13-fachen Anwärtergrundbetrags und damit auf 5929,24 Euro festgesetzt. Eine Halbierung des Streitwerts wegen des Eilverfahrens kommt aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.