Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.10.2010 – 10 K 1849/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Angehörige der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Nach unanfechtbarer Ablehnung ihres ursprünglichen Asylantrages vom 12.08.1996 wurde ein Asylfolgebegehren mit Rechtskraft ab 21.03.2003 abgelehnt. Am 16.03.2009 stellte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2009 einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Wiederaufgreifensantrag, berief sich dazu auf eine Vielzahl von Erkrankungen, die im Kosovo nicht mehr entsprechend behandelt werden könnten, und legte dazu eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis F. und W., Fachärzte für Allgemeinmedizin, A-Stadt, vom 21.01.2009 vor.

Mit Bescheid vom 15.10.2009, 5368184150, lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung der nach altem Recht ergangenen Bescheide vom 26.02.1993 und vom 22.07.2002 zu der Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ab. Im Übrigen wird insbesondere zur Begründung des Bescheides auf die in dessen Begründung enthaltenen Ausführungen zum Sachverhalt, der die Kammer folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Gegen den an die Klägerin am 16.10.2009 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid erhob diese am 30.10.2009 Klage, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.10.2009, , die Beklagte zu verpflichten, unter entsprechender Abänderung der nach altem Recht ergangenen Bescheide vom 26.02.1993, 1181037-138, und vom 22.07.2002, 2534376-138, bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Mit Beschluss vom 14.03.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend – die Klägerin durch Schriftsatz vom 30.06.2010, die Beklagte durch Schriftsatz vom 13.07.2010 – auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte 10 K 334/02.A und der vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde, deren Inhalt ebenso wie der der in der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste aus der gerichtlichen Dokumentation Serbien-Kososvo-Montenegro hervorgehenden Erkenntnisse Gegenstand der Entscheidung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte über die Klage ohne (erneute) mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid erkannt, dass der von der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Klageverfahren weiter verfolgte Anspruch nicht besteht. Was die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Abschiebungsschutz angeht, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG ebenso auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, wie auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, soweit mit diesem ein Anspruch der Klägerin auf Abschiebungsschutz in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit verneint wird. Diese hat bei einer Rückkehr in den Kosovo alleine in Anknüpfung an ihre Roma-Volkszugehörigkeit Repressalien weder durch staatliche Organe oder Dritte zu erwarten. Dies gilt, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheiden bereits zutreffend ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie.

Auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo als ihr Herkunftsland einer Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 1 und 7 AufenthG ausgesetzt sein wird. Nach dem

Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Kosovo (Stand: September 2009) vom 19.10.2009, 508-516.80/3 KOS,

sind die Lebensbedingungen der Angehörigen der ethnischen Roma, wie auch der Minderheiten der Ashkali und Ägypter, geprägt von der wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner des Kosovo, wobei ihre Lebensbedingungen in den städtischen Gebieten als schwierig einzustufen sind. Nur wenige Familien seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten; bei einer Arbeitslosenquote von derzeit ca. 45 % fänden nur wenige Angehörige dieser Volksgruppen einen festen Arbeitsplatz und erhielten nur wenige Familien wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Demgegenüber seien die Lebensbedingungen dieses Personenkreises in ländlichen Gebieten vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt hätten oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt gewesen seien, lägen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor.

Zur Lage im Kosovo vgl. weiter: Dzihic/Kramer, Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.) Der unabhängige Kosovo im Herbst 2009, Oktober 2009; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, HCR/EG/KOS/09/01; European Return Fund (Hrsg.), Social, administrative an economic background of sustainable return to Kosovo, Fact Finding Mission Report 2009 (Text: englisch)

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anspruchs nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist zu beachten, dass die so festzustellende Situation insbesondere auch der Gruppe der Minderheit der Roma im Kosovo alle Angehörigen der Gruppe, der die Klägerin zuzuordnen ist, trifft und damit § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG eingreift. Danach sind Gefahren in dem Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, alleine bei der Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Auch wenn sich also aus der schlechten allgemeinen Lage insbesondere der Angehörigen von Minderheiten Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben, kann sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Dies gilt auch, angesichts des Alters der Klägerin und der von ihr beklagten gesundheitlichen Beschwerden. Damit unterscheidet sie sich nicht von der Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo, zu der wiederum eine Vielzahl von Personen gehören, die die Familien-, Gesundheits- und Alterssituation mit der Klägerin teilen.

Ein darüber hinaus gegebener individueller Anspruch auf Abschiebungsschutz auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der saarländischen Verwaltungsgerichte, dass die Klägerin bei einer Rückkehr „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet“ würde,

vgl. etwa Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 60 AufenthG Rdnr. 21, m.w.N.

ihr also erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit bzw. ihr Leben drohen. Davon kann indes auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände und den Umständen, die sie nach Rückkehr an ihren Herkunftsort im Kosovo zu erwarten haben wird, keine Rede sein.

Auch unabhängig hiervon kann von einer Gefährdung der Klägerin in Anknüpfung an ihre Erkrankungen nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ("darf" i.d.F. des früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99,324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1996, 149, zitiert nach juris

In der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die für den seit 01.01.2005 an dessen Stelle getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gleichermaßen gilt, ist dabei anerkannt, dass ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift auch darin begründet sein kann, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999, 9 C 2.99, sowie Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10, jeweils zitiert nach juris

Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche (wie auch durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebietes) und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein so genanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das Bundesamt der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 60 a Abs. 2 bis 5 AufenthG (Duldung) zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.9.1999, 9 C 8.99, und vom 15.10.1999, 9 C 7.99, beide zitiert nach juris

Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung erwarten lassen.

Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher. Dabei ist in der Rechtsprechung der Kammer weiter geklärt, dass sich der Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist, weil der dortige Standard eine adäquate Behandlung der Erkrankung nicht zu leisten vermag, zumutbar verweisen lassen muss.

Vgl. etwa die Urteile der Kammer vom 19.07.2005, 10 K 360/03.A, vom 01.09.2005, 10 K 505/03.A, und vom 25.09.2008, 10 K 25/06.A, jeweils m.w.N.

Hiervon ausgehend hat die Beklagte, auf deren Darlegungen im angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird, auch nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Recht abgelehnt.

Nach Auffassung der Kammer ist bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort Mitrovica (vgl. die Angabe der Klägerin Bl. 49 GA), wo sie gewohnt und ein auch heute noch im Eigentum der Familie stehendes Haus (mit-)besitzt, registrieren lassen kann. Nach den Erkenntnissen der Kammer

vgl. insbesondere Ministerium für Inneres, Sport und Integration des Landes Niedersachsen, Bericht über die Reise einer Delegation des niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration in die Republik Kosovo vom 15. – 18.11.2009; Mattern, Kosovo: Zur Rückführung von Roma; Update der SFH-Länderanalyse, Bern, 21.10.2009; ai Berlin, Stellungnahme zur Situation der Roma im Kosovo, 06.05.2010

können sich aus dem Ausland zurückkehrende frühere jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo grundsätzlich nur an dem Ort registrieren lassen, für den sie vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zuletzt gemeldet waren, und ist eine freie Wahl des Ortes der Wohnsitznahme nach einer Rückkehr aus Deutschland insoweit nicht möglich, als auch nur am letzten Wohnort Sozialleistungen beantragt werden können. Dementsprechend setzt das Verfahren zur Prüfung der Rückübernahmeersuchen aus Deutschland auch die Überprüfung einer entsprechenden Registrierungsmöglichkeit voraus. Aufgrund der vorliegend eindeutig zu erwartenden Wohnsitznahme der Klägerin bei einer Rückkehr am Ort ihrer Herkunft ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass irgendetwas einer Registrierung an diesem Ort entgegenstehen könnte.

Ist mithin davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine Registrierung an ihrem Herkunftsort im Kosovo möglich sein wird, so stehen ihr auch grundsätzlich alle Maßnahmen der Sozialhilfe und der Teilhabe am öffentlichen Gesundheitssystem zur Verfügung.

Vgl. zur Sozialhilfe das Gesetz Nr. 2003/15, LAW ON THE SOCIAL ASSISTANCE SCHEME IN KOSOVO, vom 18.08.2003, Official Gazette of the Provisional Institutions of Self Governement in Kosovo, Pristina, Nr. 15 vom 01.08.2007, www.ks-gov.net/gazetazyrtare ; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina an das BAMF vom 26.06.2009, RK 516.80-E101/08; vgl. dazu im Übrigen: Auskünfte der Dt. Botschaft Pristina an das BAMF vom 09.02.2009, RK 516.80-E111/08, vom 18.03.2009,… E 27/08, vom 08.05.2009, … - E 282/07, vom 17.08.2009, … - E 90/09; Pichler, BMI der Republik Österreich, Kosovo-Länderbericht II/2009, Pristina, 27.09.2009; ai, a.a.O.; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sozialhilfe im Kosovo vom 11.02.2009, a-6587-1 (ACC-KOS 6587), www.ecoi.net/file_upload/response_en_114993.html (Internet-Recherche vom 23.06.2010) Ludwig, Diakonie Bundesverband, Bericht einer Recherchereise vom 12.04. – 20.04.2010 Zur Einschätzung der Lage der Minderheiten (Roma, Ashkali und Ägypter) im Kosovo

In diesem Zusammenhang bestehen zudem keine Zweifel daran, dass die zuletzt durch das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. F., W., A-Stadt, vom 30.04.2010 attestierten Erkrankungen arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Diabetes mellitus bei oraler Medikation, Hyperlipidämie (Fettstoffwechselstörung), Polyarthrose (von Knie, Hüfte, Hände etc.), chron. deg. Wirbelsäulensyndrom, Einsteifung der Halswirbelsäule, chron. Cephalgie, chron. general. Schmerzsyndrom, rez. Polyarthritis und Polyneuropathie (Erkrankung periphärer Nerven), also multiplen orthopädischen und internistischen Grunderkrankungen, die eine medikamentöse Behandlung der Klägerin erfordern, im Kosovo sämtlich nach dem dortigen Standard, auf den sich die Klägerin verweisen lassen muss, behandelbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 07.06.2010 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die die der Klägerin attestierten Erkrankungen seit dem Jahre 2000 belegen und die ebenfalls eingereichte Medikation von nunmehr acht Medikamenten gemäß Medikamentenblatt vom 27.05.2010. Die dort im Einzelnen aufgeführten Medikamente dienen ersichtlich sämtlich der Behandlung der der Klägerin attestierten Erkrankungen. Diesbezüglich muss sich die Klägerin, wie bereits die Beklagte im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt hat, auf die für jene Erkrankungen im Kosovo zur Verfügung stehenden Medikamente verweisen lassen, nachdem keine Zweifel daran bestehen, dass die fraglichen Erkrankungen sämtlich im Kosovo medikamentös behandelbar sind. Die Kammer hat auch keine Bedenken, dass die Klägerin auch angesichts der Vielzahl der ihr attestierten Erkrankungen nicht in den Genuss der erforderlichen Behandlung kommen wird, da sie, wie auch aus der ärztlichen Bescheinigung vom 30.04.2010 hervorgeht, als chronisch krank einzustufen ist und nach der Auskunftslage gerade chronisch kranke Menschen im Kosovo von Zuzahlungen befreit sind und ihr, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid ebenfalls bereits dargelegt und belegt hat, die benötigte Behandlung und Medikamente dort kostenlos zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist sie, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid, auf den verwiesen wird, bereits dargelegt hat, auf die familiäre Hilfe und Begleitung bei Rückkehr in den Kosovo durch vorhandene nahe Familienangehörige - auch auf durch diese mögliche Transferleistungen - zu verweisen.

Vgl. dazu etwa das Urteil der Kammer vom 07.10.2010, 10 K 399/09, m.w.n.

Hinzu kommt die Möglichkeit einer Verwertung des nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Kosovo noch vorhandenen Grundstücks, das u.a. ihr selbst noch gehört.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte über die Klage ohne (erneute) mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid erkannt, dass der von der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Klageverfahren weiter verfolgte Anspruch nicht besteht. Was die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Abschiebungsschutz angeht, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG ebenso auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, wie auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, soweit mit diesem ein Anspruch der Klägerin auf Abschiebungsschutz in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit verneint wird. Diese hat bei einer Rückkehr in den Kosovo alleine in Anknüpfung an ihre Roma-Volkszugehörigkeit Repressalien weder durch staatliche Organe oder Dritte zu erwarten. Dies gilt, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheiden bereits zutreffend ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie.

Auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo als ihr Herkunftsland einer Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 1 und 7 AufenthG ausgesetzt sein wird. Nach dem

Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Kosovo (Stand: September 2009) vom 19.10.2009, 508-516.80/3 KOS,

sind die Lebensbedingungen der Angehörigen der ethnischen Roma, wie auch der Minderheiten der Ashkali und Ägypter, geprägt von der wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner des Kosovo, wobei ihre Lebensbedingungen in den städtischen Gebieten als schwierig einzustufen sind. Nur wenige Familien seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten; bei einer Arbeitslosenquote von derzeit ca. 45 % fänden nur wenige Angehörige dieser Volksgruppen einen festen Arbeitsplatz und erhielten nur wenige Familien wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Demgegenüber seien die Lebensbedingungen dieses Personenkreises in ländlichen Gebieten vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt hätten oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt gewesen seien, lägen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor.

Zur Lage im Kosovo vgl. weiter: Dzihic/Kramer, Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.) Der unabhängige Kosovo im Herbst 2009, Oktober 2009; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, HCR/EG/KOS/09/01; European Return Fund (Hrsg.), Social, administrative an economic background of sustainable return to Kosovo, Fact Finding Mission Report 2009 (Text: englisch)

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anspruchs nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist zu beachten, dass die so festzustellende Situation insbesondere auch der Gruppe der Minderheit der Roma im Kosovo alle Angehörigen der Gruppe, der die Klägerin zuzuordnen ist, trifft und damit § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG eingreift. Danach sind Gefahren in dem Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, alleine bei der Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Auch wenn sich also aus der schlechten allgemeinen Lage insbesondere der Angehörigen von Minderheiten Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben, kann sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Dies gilt auch, angesichts des Alters der Klägerin und der von ihr beklagten gesundheitlichen Beschwerden. Damit unterscheidet sie sich nicht von der Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo, zu der wiederum eine Vielzahl von Personen gehören, die die Familien-, Gesundheits- und Alterssituation mit der Klägerin teilen.

Ein darüber hinaus gegebener individueller Anspruch auf Abschiebungsschutz auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der saarländischen Verwaltungsgerichte, dass die Klägerin bei einer Rückkehr „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet“ würde,

vgl. etwa Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 60 AufenthG Rdnr. 21, m.w.N.

ihr also erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit bzw. ihr Leben drohen. Davon kann indes auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände und den Umständen, die sie nach Rückkehr an ihren Herkunftsort im Kosovo zu erwarten haben wird, keine Rede sein.

Auch unabhängig hiervon kann von einer Gefährdung der Klägerin in Anknüpfung an ihre Erkrankungen nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ("darf" i.d.F. des früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99,324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1996, 149, zitiert nach juris

In der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die für den seit 01.01.2005 an dessen Stelle getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gleichermaßen gilt, ist dabei anerkannt, dass ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift auch darin begründet sein kann, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999, 9 C 2.99, sowie Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10, jeweils zitiert nach juris

Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche (wie auch durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebietes) und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein so genanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das Bundesamt der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 60 a Abs. 2 bis 5 AufenthG (Duldung) zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.9.1999, 9 C 8.99, und vom 15.10.1999, 9 C 7.99, beide zitiert nach juris

Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung erwarten lassen.

Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher. Dabei ist in der Rechtsprechung der Kammer weiter geklärt, dass sich der Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist, weil der dortige Standard eine adäquate Behandlung der Erkrankung nicht zu leisten vermag, zumutbar verweisen lassen muss.

Vgl. etwa die Urteile der Kammer vom 19.07.2005, 10 K 360/03.A, vom 01.09.2005, 10 K 505/03.A, und vom 25.09.2008, 10 K 25/06.A, jeweils m.w.N.

Hiervon ausgehend hat die Beklagte, auf deren Darlegungen im angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird, auch nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Recht abgelehnt.

Nach Auffassung der Kammer ist bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort Mitrovica (vgl. die Angabe der Klägerin Bl. 49 GA), wo sie gewohnt und ein auch heute noch im Eigentum der Familie stehendes Haus (mit-)besitzt, registrieren lassen kann. Nach den Erkenntnissen der Kammer

vgl. insbesondere Ministerium für Inneres, Sport und Integration des Landes Niedersachsen, Bericht über die Reise einer Delegation des niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration in die Republik Kosovo vom 15. – 18.11.2009; Mattern, Kosovo: Zur Rückführung von Roma; Update der SFH-Länderanalyse, Bern, 21.10.2009; ai Berlin, Stellungnahme zur Situation der Roma im Kosovo, 06.05.2010

können sich aus dem Ausland zurückkehrende frühere jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo grundsätzlich nur an dem Ort registrieren lassen, für den sie vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zuletzt gemeldet waren, und ist eine freie Wahl des Ortes der Wohnsitznahme nach einer Rückkehr aus Deutschland insoweit nicht möglich, als auch nur am letzten Wohnort Sozialleistungen beantragt werden können. Dementsprechend setzt das Verfahren zur Prüfung der Rückübernahmeersuchen aus Deutschland auch die Überprüfung einer entsprechenden Registrierungsmöglichkeit voraus. Aufgrund der vorliegend eindeutig zu erwartenden Wohnsitznahme der Klägerin bei einer Rückkehr am Ort ihrer Herkunft ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass irgendetwas einer Registrierung an diesem Ort entgegenstehen könnte.

Ist mithin davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine Registrierung an ihrem Herkunftsort im Kosovo möglich sein wird, so stehen ihr auch grundsätzlich alle Maßnahmen der Sozialhilfe und der Teilhabe am öffentlichen Gesundheitssystem zur Verfügung.

Vgl. zur Sozialhilfe das Gesetz Nr. 2003/15, LAW ON THE SOCIAL ASSISTANCE SCHEME IN KOSOVO, vom 18.08.2003, Official Gazette of the Provisional Institutions of Self Governement in Kosovo, Pristina, Nr. 15 vom 01.08.2007, www.ks-gov.net/gazetazyrtare ; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina an das BAMF vom 26.06.2009, RK 516.80-E101/08; vgl. dazu im Übrigen: Auskünfte der Dt. Botschaft Pristina an das BAMF vom 09.02.2009, RK 516.80-E111/08, vom 18.03.2009,… E 27/08, vom 08.05.2009, … - E 282/07, vom 17.08.2009, … - E 90/09; Pichler, BMI der Republik Österreich, Kosovo-Länderbericht II/2009, Pristina, 27.09.2009; ai, a.a.O.; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sozialhilfe im Kosovo vom 11.02.2009, a-6587-1 (ACC-KOS 6587), www.ecoi.net/file_upload/response_en_114993.html (Internet-Recherche vom 23.06.2010) Ludwig, Diakonie Bundesverband, Bericht einer Recherchereise vom 12.04. – 20.04.2010 Zur Einschätzung der Lage der Minderheiten (Roma, Ashkali und Ägypter) im Kosovo

In diesem Zusammenhang bestehen zudem keine Zweifel daran, dass die zuletzt durch das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. F., W., A-Stadt, vom 30.04.2010 attestierten Erkrankungen arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Diabetes mellitus bei oraler Medikation, Hyperlipidämie (Fettstoffwechselstörung), Polyarthrose (von Knie, Hüfte, Hände etc.), chron. deg. Wirbelsäulensyndrom, Einsteifung der Halswirbelsäule, chron. Cephalgie, chron. general. Schmerzsyndrom, rez. Polyarthritis und Polyneuropathie (Erkrankung periphärer Nerven), also multiplen orthopädischen und internistischen Grunderkrankungen, die eine medikamentöse Behandlung der Klägerin erfordern, im Kosovo sämtlich nach dem dortigen Standard, auf den sich die Klägerin verweisen lassen muss, behandelbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 07.06.2010 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die die der Klägerin attestierten Erkrankungen seit dem Jahre 2000 belegen und die ebenfalls eingereichte Medikation von nunmehr acht Medikamenten gemäß Medikamentenblatt vom 27.05.2010. Die dort im Einzelnen aufgeführten Medikamente dienen ersichtlich sämtlich der Behandlung der der Klägerin attestierten Erkrankungen. Diesbezüglich muss sich die Klägerin, wie bereits die Beklagte im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt hat, auf die für jene Erkrankungen im Kosovo zur Verfügung stehenden Medikamente verweisen lassen, nachdem keine Zweifel daran bestehen, dass die fraglichen Erkrankungen sämtlich im Kosovo medikamentös behandelbar sind. Die Kammer hat auch keine Bedenken, dass die Klägerin auch angesichts der Vielzahl der ihr attestierten Erkrankungen nicht in den Genuss der erforderlichen Behandlung kommen wird, da sie, wie auch aus der ärztlichen Bescheinigung vom 30.04.2010 hervorgeht, als chronisch krank einzustufen ist und nach der Auskunftslage gerade chronisch kranke Menschen im Kosovo von Zuzahlungen befreit sind und ihr, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid ebenfalls bereits dargelegt und belegt hat, die benötigte Behandlung und Medikamente dort kostenlos zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist sie, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid, auf den verwiesen wird, bereits dargelegt hat, auf die familiäre Hilfe und Begleitung bei Rückkehr in den Kosovo durch vorhandene nahe Familienangehörige - auch auf durch diese mögliche Transferleistungen - zu verweisen.

Vgl. dazu etwa das Urteil der Kammer vom 07.10.2010, 10 K 399/09, m.w.n.

Hinzu kommt die Möglichkeit einer Verwertung des nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Kosovo noch vorhandenen Grundstücks, das u.a. ihr selbst noch gehört.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.