Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 22.10.2010 – 2 K 1071/09

Tenor

Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2009 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich er Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger, irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit, stellten am 14.09.2009 Asylantrag.

Zu dem Reiseweg erklärte die Klägerin zu 1), die Ausreise sei über die Türkei mit Taxi und LKW erfolgt. In Istanbul seien ihr Ehemann und ihre älteste Tochter von ihnen getrennt worden. Ihren Heimatort Sheikhan hätten sie deshalb verlassen, weil ihre Kinder aufgrund der Terroristen die Schule nicht mehr hätten besuchen können. Auch die moslemischen Kinder in der Schule hätten ihren Kindern Probleme bereitet. Sie hätten befürchtet, dass die Moslems ihre Kinder entführen könnten. Der Laden ihres Mannes für alkoholische Getränke sei im Februar 2007 von Moslems zerstört worden. Nachdem ihr Ehemann den Laden in Ordnung gebracht und neue Ware gekauft habe, sei er neun bis zehn Tage später erneut zerstört worden. Ihr Mann habe in der Folgezeit als Bauarbeiter arbeiten müssen und nicht immer Arbeit bekommen. Der Schwiegervater sei im Jahr 2006 von Terroristen ermordet worden. Die Klägerin zu 1) wurde im Rahmen der Anhörung weiter dazu befragt, wie sie den yezidischen Glauben praktiziere.

Mit Bescheid vom 17.09.2009 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, die Berufung auf das Asylgrundrecht sei aufgrund der Einreise auf dem Landweg – und damit über einen sicheren Drittstaat – ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Politisch motivierte Verfolgung von Seiten des irakischen Staates sei weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Zwar seien Yeziden als religiöse Minderheit im Irak nach wie vor einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt; die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lasse sich indes nicht mehr feststellen. Die Zahl der Yeziden im Irak liege nach Angaben des Auswärtigen Amtes Schätzungen zufolge zwischen 200.000 und 600.000 Personen. Die Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden befänden sich auf zentralirakischem Gebiet in der Provinz Ninive, dem Jebel Sinjar und der Sheikhan-Region. Seit den koordinierten Anschlägen auf die yezidische Bevölkerung im August 2007, bei denen zwei yezidische Dörfer zerstört und über 700 Personen getötet worden seien, seien keine größeren Anschläge gegen Yeziden mehr bekannt geworden.

Eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit hätten die Kläger nicht glaubhaft machen können. Da die Klägerin zu 1) ihre Kinder bereits seit 2004 nicht mehr zur Schule geschickt habe, könnten Probleme bei dem Schulbesuch nicht der Ausreisegrund im Jahr 2009 gewesen sein. Dies gelte auch für die behauptete Ermordung des Schwiegervaters im Jahr 2006 oder die Zerstörung des Geschäftes des Ehemanns im Frühjahr 2007. In der Nähe von Sheikhan existierten eine ganze Reise von Ortschaften, in denen ausschließlich Yeziden lebten, und in denen sie wegen ihrer Religion nicht beleidigt würden. Mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hauses vor der Ausreise sei die Anmietung oder der Kauf eines Hauses in einem anderen Ort in der Nähe von Sheikhan sicherlich finanzierbar gewesen.

Europarechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestehe für die Kläger als Angehörige der Zivilbevölkerung nicht, selbst wenn man vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Herkunftsregion der Kläger ausgehe. Obwohl die Provinz Ninive, aus der die Kläger stammten, zu den Regionen mit den meisten Terroranschlägen und höchsten Opferzahlen zähle, erreiche der Konflikt kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für Annahme bestünden, die Kläger seien bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien von den Klägern nicht vorgetragen worden.

Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die allgemeine Gefahrenlage habe sich nicht zu einer extremen Gefahr verdichtet. Auch unter Einbeziehung nicht konfliktbedingter allgemeiner Gefahren, wie z. B. einer hohen Kriminalität oder einer schlechten Versorgungslage sei eine extreme Gefahrenlage nicht festzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.09.2009 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung ist vorgetragen, die Beklagte habe sich mit der tatsächlichen Situation der Yeziden nicht auseinandergesetzt. Fast täglich fänden brutale Übergriffe und Attentate in der Provinz Ninive auf Yeziden statt. Trotz der Abschottung der Yeziden in ihren Dörfern sei es im August 2007 in zwei yezidischen Dörfern in der Provinz Mosul zu Anschlägen gekommen, die zu den brutalsten seit dem Kriegsbeginn im Irak überhaupt gehörten. Über 800 Yeziden seien dabei ermordet worden. Hunderte seien zum Teil schwer verletzt worden. Am 22.04.2007 seien von muslimischen Extremisten aus einem Bus heraus 24 Yeziden herausgegriffen und hingerichtet worden. Aus der Vertretung in Hunderten von Asylverfahren von Yeziden sei dem die Kläger vertretenden Rechtsanwalt über die Verfolgung und Ermordung von Yeziden berichtet worden, ohne dass dies öffentlich bekannt geworden sei. Allein im Monat August 2009 seien bei mehreren Übergriffen mehr als 20 Yeziden ermordet worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Yeziden einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Zur Begründung verwiesen die Kläger weiter auf die Stellungnahmen des UNHCR vom 26.09.2007 und vom 22.05.2009 zur Situation der Yeziden im Irak. Für fundamentalistische und streng gläubige Muslime seien die Yeziden eine abtrünnige Sekte und würden als „Ungläubige“ oder „Teufelsanbeter“ bezeichnet. Auch das religiöse Existenzminimum für die Yeziden sei nicht gewährleistet. Die religiöse Identität des Einzelnen sei durch Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Qualifikationsrichtlinie allerdings umfassend geschützt. Ein Bekenntnis zu dem Glauben als Yezide sei im Irak nicht möglich. Es sei davon auszugehen, dass Yeziden aus den zentralirakischen Gebieten kaum eine Chance hätten, eine bezahlte Arbeit zu finden. Zur weiteren Begründung haben die Kläger auf einen Bericht der Human Rights Watch vom 10.11.2009 betreffend die kritische Situation der Yeziden in der Provinz Mosul Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2009 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise festzustellen,

dass Abschiebungshindernisse nach §§ 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

weiterhin hilfsweise festzustellen,

dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 03.02.2010 ist den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Auf diese Möglichkeit ist in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet. Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG zu. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 17.09.2009 ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland in diesem Sinne verfolgt, greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein. Danach ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn im Falle seiner Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. War der Ausländer demgegenüber noch keiner asylrechtlichen Bedrohung ausgesetzt, ist darauf abzustellen, ob im Falle der Rückkehr Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht.

Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger aus Furcht vor einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden und an ihre yezidische Religion anknüpfenden, unmittelbar bevorstehenden Bedrohung ihres Lebens und ihrer körperlicher Unversehrtheit ausgereist sind.

Das Gericht hat zunächst – ebenso wie das Bundesamt – keine Zweifel an der Zugehörigkeit der Kläger zur yezidischen Religionsgemeinschaft. Insoweit kann auf die Angaben der Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten zu den Merkmalen und Bräuchen der yezidischen Religion verwiesen werden. Die Klägerin zu 1) hat des Weiteren – in Einklang mit ihren Angaben bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren – in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und ohne Steigerung im Sachverhalt und damit glaubhaft vorgetragen, dass sie und die übrigen Kläger wegen ihrer Religionszugehörigkeit ständig beschimpft, beleidigt und bedroht wurden, sowie von ihnen verlangt wurde, selbst Moslems zu werden, was soweit geführt hat, dass die älteren Kinder der Klägerin zu 1) aus Angst nicht mehr zur Schule gegangen sind. Soweit die Klägerin zu 1) die Drohungen auf den Zetteln, die in ihr Haus geworfen wurden, so umschrieben hat, „es seien so schlimme Worte gewesen, dass sie sie nicht aussprechen könne“, versteht die Kammer das so, dass das Aussprechen dieser Wörter einen religiösen Tabubruch darstellen würde. Angesichts der für die Kläger entstandenen Drucksituation ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass sie ihren Hausstand auflösten und die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann das Haus verkauften, zumal die Kläger jederzeit damit rechnen mussten, auch Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer Nachbarn zu werden (vgl. das Urteil vom gleichen Tag in dem Verfahren des Schwagers der Klägerin zu 1), 2 K 1072/09). Gewalttätige Übergriffe hatten die Kläger im Übrigen schon im Jahr 2007 erlitten, als nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) das von ihrem Ehemann betriebene Geschäftslokal zweimal zerstört worden war.

Die von den Klägern geschilderten Vorfälle lassen sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Situation der Yeziden im Irak vereinbaren.

Z. B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.04.2010; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 27.11.2006 und 26.05.2008 an VG Köln, in Dok. Irak.

Yeziden sind als Angehörige einer nicht-moslemischen religiösen Gruppe seit 2003 zunehmend unter Druck geraten, zur Zielscheibe konfessioneller Gewalt geworden und in der Realität landesweit einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Das Auswärtige Amt führt in dem vorbezeichneten Lagebericht aus, die Zahl der Yeziden liege nach eigenen Angaben bei 200.000 (vor 2003 noch bei 500.000); die Hauptsiedlungsgebiete sind in dem Bescheid der Beklagten dargestellt. Allein am 15. August 2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der yezidischen Minderheit in der Provinz Ninive. Bis in die jüngste Zeit werden Gewalttaten gegen Yeziden gemeldet.

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger vor ihrer Flucht einer unmittelbaren individuellen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer Religion ausgesetzt waren und damit den Irak vorverfolgt verlassen haben. Entscheidend ist, dass die Kläger angesichts der glaubhaft geschilderten, nach der Auskunftslage typischen Nachstellungen durch moslemische Nachbarn im Sinne ständiger „Nadelstiche“ jederzeit mit an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Weiterungen, d.h. Übergriffen auch körperlicher Art rechnen mussten.

Effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG konnte der irakische Staat den Klägern nicht bieten. Die irakischen Behörden sind dazu in Ermangelung effektiver Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet, aufgrund des landesweit schleppenden Aufbaus funktionsfähiger Sicherheits- und Justizsysteme sowie infolge mangelnder Akzeptanz der politischen und administrativen Entscheidungen nicht in der Lage.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.04.2010 a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2010 – A 3 K 2392/09 -.

Die vorverfolgt ausgereisten Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, in einem anderen Landesteil des Irak Schutz zu suchen. Eine Übersiedlung in die unter kurdischer Autonomie stehenden Provinzen des Nordirak scheidet für die Kläger schon deshalb aus, weil sie dort über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen. Hinzu kommt, dass die Behörden dort mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert sind und der Zugang zu und die legale Niederlassung in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen insbesondere für irakische Staatsangehörige aus dem Zentral- oder Südirak weiterhin mit erheblichen Problemen verbunden ist und vielen dieser Personen aus politischen oder demographischen Gründen oder aufgrund von Sicherheitsbedenken die Einreise oder Niederlassung verweigert wird.

Vgl. UNHCR – Position zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 22.05.2009, in Dok. Irak.

Auch andere Regionen des Irak stehen für die Kläger als inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Zur Überzeugung des Gerichts kann hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Kläger unter Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht mit der insoweit erforderlichen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie auch bei einem Ausweichen in andere Ortsteile der Stadt Sheikhan oder in andere Orte des Sheikhan-Gebiets erneut an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende massive Beeinträchtigungen zu gegenwärtigen hätten. Zwar leben gerade in dem Sheikhan-Gebiet insgesamt viele Yeziden und wird die Sicherheitslage dort inzwischen als „vergleichsweise stabil“ und „derzeit eher ruhig“ eingeschätzt,

vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien an das VG München vom 17.02.2010, in Dok. Irak

jedoch kann auch in diesem Gebiet die erforderliche Sicherheit für die Kläger nicht gewährleistet werden. Das Gebiet um Sheikhan ist nach den Ausführungen des Europäischen Zentrums für kurdische Studien zwischen Kurden und Arabern immer noch umstritten. Zudem weist auch das Auswärtige Amt in dem aktuellen Lagebericht vom 11.04.2010 darauf hin, dass sich Yeziden im Nordirak erheblichem Verfolgungsdruck durch Extremisten, aber auch z. B. durch die Sicherheitskräfte der irakisch-kurdischen Partei KDP (sog. Peshmerga) ausgesetzt sehen.

Da der Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf einem individuellen (Einzel-)Verfolgungsschicksal beruht, kommt es auf die Frage nicht an, ob Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nach allem nicht mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Auf diese Möglichkeit ist in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet. Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG zu. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 17.09.2009 ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland in diesem Sinne verfolgt, greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein. Danach ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn im Falle seiner Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. War der Ausländer demgegenüber noch keiner asylrechtlichen Bedrohung ausgesetzt, ist darauf abzustellen, ob im Falle der Rückkehr Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht.

Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger aus Furcht vor einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden und an ihre yezidische Religion anknüpfenden, unmittelbar bevorstehenden Bedrohung ihres Lebens und ihrer körperlicher Unversehrtheit ausgereist sind.

Das Gericht hat zunächst – ebenso wie das Bundesamt – keine Zweifel an der Zugehörigkeit der Kläger zur yezidischen Religionsgemeinschaft. Insoweit kann auf die Angaben der Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten zu den Merkmalen und Bräuchen der yezidischen Religion verwiesen werden. Die Klägerin zu 1) hat des Weiteren – in Einklang mit ihren Angaben bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren – in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und ohne Steigerung im Sachverhalt und damit glaubhaft vorgetragen, dass sie und die übrigen Kläger wegen ihrer Religionszugehörigkeit ständig beschimpft, beleidigt und bedroht wurden, sowie von ihnen verlangt wurde, selbst Moslems zu werden, was soweit geführt hat, dass die älteren Kinder der Klägerin zu 1) aus Angst nicht mehr zur Schule gegangen sind. Soweit die Klägerin zu 1) die Drohungen auf den Zetteln, die in ihr Haus geworfen wurden, so umschrieben hat, „es seien so schlimme Worte gewesen, dass sie sie nicht aussprechen könne“, versteht die Kammer das so, dass das Aussprechen dieser Wörter einen religiösen Tabubruch darstellen würde. Angesichts der für die Kläger entstandenen Drucksituation ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass sie ihren Hausstand auflösten und die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann das Haus verkauften, zumal die Kläger jederzeit damit rechnen mussten, auch Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer Nachbarn zu werden (vgl. das Urteil vom gleichen Tag in dem Verfahren des Schwagers der Klägerin zu 1), 2 K 1072/09). Gewalttätige Übergriffe hatten die Kläger im Übrigen schon im Jahr 2007 erlitten, als nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) das von ihrem Ehemann betriebene Geschäftslokal zweimal zerstört worden war.

Die von den Klägern geschilderten Vorfälle lassen sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Situation der Yeziden im Irak vereinbaren.

Z. B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.04.2010; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 27.11.2006 und 26.05.2008 an VG Köln, in Dok. Irak.

Yeziden sind als Angehörige einer nicht-moslemischen religiösen Gruppe seit 2003 zunehmend unter Druck geraten, zur Zielscheibe konfessioneller Gewalt geworden und in der Realität landesweit einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Das Auswärtige Amt führt in dem vorbezeichneten Lagebericht aus, die Zahl der Yeziden liege nach eigenen Angaben bei 200.000 (vor 2003 noch bei 500.000); die Hauptsiedlungsgebiete sind in dem Bescheid der Beklagten dargestellt. Allein am 15. August 2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der yezidischen Minderheit in der Provinz Ninive. Bis in die jüngste Zeit werden Gewalttaten gegen Yeziden gemeldet.

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger vor ihrer Flucht einer unmittelbaren individuellen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer Religion ausgesetzt waren und damit den Irak vorverfolgt verlassen haben. Entscheidend ist, dass die Kläger angesichts der glaubhaft geschilderten, nach der Auskunftslage typischen Nachstellungen durch moslemische Nachbarn im Sinne ständiger „Nadelstiche“ jederzeit mit an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Weiterungen, d.h. Übergriffen auch körperlicher Art rechnen mussten.

Effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG konnte der irakische Staat den Klägern nicht bieten. Die irakischen Behörden sind dazu in Ermangelung effektiver Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet, aufgrund des landesweit schleppenden Aufbaus funktionsfähiger Sicherheits- und Justizsysteme sowie infolge mangelnder Akzeptanz der politischen und administrativen Entscheidungen nicht in der Lage.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.04.2010 a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2010 – A 3 K 2392/09 -.

Die vorverfolgt ausgereisten Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, in einem anderen Landesteil des Irak Schutz zu suchen. Eine Übersiedlung in die unter kurdischer Autonomie stehenden Provinzen des Nordirak scheidet für die Kläger schon deshalb aus, weil sie dort über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen. Hinzu kommt, dass die Behörden dort mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert sind und der Zugang zu und die legale Niederlassung in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen insbesondere für irakische Staatsangehörige aus dem Zentral- oder Südirak weiterhin mit erheblichen Problemen verbunden ist und vielen dieser Personen aus politischen oder demographischen Gründen oder aufgrund von Sicherheitsbedenken die Einreise oder Niederlassung verweigert wird.

Vgl. UNHCR – Position zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 22.05.2009, in Dok. Irak.

Auch andere Regionen des Irak stehen für die Kläger als inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Zur Überzeugung des Gerichts kann hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Kläger unter Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht mit der insoweit erforderlichen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie auch bei einem Ausweichen in andere Ortsteile der Stadt Sheikhan oder in andere Orte des Sheikhan-Gebiets erneut an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende massive Beeinträchtigungen zu gegenwärtigen hätten. Zwar leben gerade in dem Sheikhan-Gebiet insgesamt viele Yeziden und wird die Sicherheitslage dort inzwischen als „vergleichsweise stabil“ und „derzeit eher ruhig“ eingeschätzt,

vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien an das VG München vom 17.02.2010, in Dok. Irak

jedoch kann auch in diesem Gebiet die erforderliche Sicherheit für die Kläger nicht gewährleistet werden. Das Gebiet um Sheikhan ist nach den Ausführungen des Europäischen Zentrums für kurdische Studien zwischen Kurden und Arabern immer noch umstritten. Zudem weist auch das Auswärtige Amt in dem aktuellen Lagebericht vom 11.04.2010 darauf hin, dass sich Yeziden im Nordirak erheblichem Verfolgungsdruck durch Extremisten, aber auch z. B. durch die Sicherheitskräfte der irakisch-kurdischen Partei KDP (sog. Peshmerga) ausgesetzt sehen.

Da der Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf einem individuellen (Einzel-)Verfolgungsschicksal beruht, kommt es auf die Frage nicht an, ob Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nach allem nicht mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.