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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 21.12.2010 – 3 K 735/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ...1943 geborene, als Ruhestandsbeamter für sich selbst und seine Ehefrau jeweils mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seiner am 22.01.1946 geborenen Ehefrau mittels „Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger“, ihre Untersuchung durch einen „Proimmun-Test“ und eine Biomorphometrie der Augen sowie für die Gabe so genannter Chelat-Bildner (Ca Na EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen.
Entsprechende Belege (Nrn. 8 und 10) legte der Kläger mit Beihilfeantrag vom 22.04.2009 vor. Beleg Nr. 8 über einen Rechnungsbetrag von 359,06 Euro betrifft eine Laboruntersuchung zur Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin, Beleg Nr. 10 über einen Gesamtrechnungsbetrag von 1.629,15 Euro beinhaltet unter anderem Rechnungspositionen für Oxyvenierung sowie Injektionen von Ca Na EDTA und DMSA sowie die Rechnungsposition Analogziffer A 7011 Biomorphometrie hinterer Augenpol, 67,03 Euro.
Mit Beihilfebescheid vom 05.05.2009 wurden die Aufwendungen gemäß Beleg Nr. 8 überhaupt nicht und die Aufwendungen gemäß Beleg Nr. 10 nur mit einem Betrag von 726,70 Euro als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, bei dem ImmoProTest handele es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode, die nicht beihilfefähig sei. Dasselbe gelte für die Behandlung durch Oxyvenierung. Ca Na EDTA und DMSA Ampullen seien keine Arzneimittel und die Aufwendungen hierfür schon deshalb nicht beihilfefähig. Die Analogziffer 7011 könne nicht anerkannt werden, weil es an diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben zur Analogbewertung fehle.
Zur Begründung seines gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruchs legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes seiner Ehefrau, A. K., A-Stadt, vom 14.05.2009 vor, der zur Begründung der berechneten Analogziffer 7011 eine Patienteninformation zu „talking eyes & more“ – Interdisziplinäres Gesundheitsprogramm talking eyes & more zur Prävention und Früherkennung von hypertonie- und diabetesbedingten Gefäßschäden in Gehirn, Auge, Herz und Niere – beigefügt war und in der des Weiteren die Behandlungsmethode „Oxyvenierung“, die Untersuchung der Ehefrau des Klägers auf Nahrungsmittelallergien mittels Proimmun-Test sowie die Gabe der Chelat-Bildner Ca Na EDTA und DMSA zur vollständigen Ausleitung von Schwermetallen verteidigt wird.
In einer Stellungnahme des von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren angehörten Amtsarztes heißt es, die vom behandelnden Arzt der Ehefrau des Klägers angewandte Behandlungsmethode sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.08.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist (soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Belang) im Wesentlichen ausgeführt, der ImmuProTest und die Oxyvenierung seien wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, für die Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 BhVO eine Beihilfegewährung ausschließe. Die bei der Ehefrau des Klägers angewandten Mittel Ca Na EDTA und DMSA Ampullen seien keine Arzneimittel im arzneimittelrechtlichen Sinne und auch nicht in der so genannten ROTEN LISTE als Arzneimittel aufgeführt, weshalb hierfür nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO keine Beihilfe gewährt werden könne. Zu der Analogziffer 7011 verhält sich der Widerspruchsbescheid nicht.
Mit am 19.08.2009 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß Belegen 8 und 10 unter vollständiger Anerkennung ihrer Beihilfefähigkeit begehrt.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der behandelnde Arzt seiner Ehefrau sei im Widerspruchsverfahren im Nachgang zu seiner Rechnung auf die bestehenden Diagnosen und die notwendige Behandlungsbedürftigkeit gemäß Analogziffer 7011 eingegangen. Demgegenüber erschöpfe sich die von der Beklagten in Bezug genommene Stellungnahme des Amtsarztes, wonach die Behandlung nicht nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode erfolgt sei, in einem Satz. Auf die eingehende fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes gehe der Amtsarzt mit keinem Wort ein und habe auch keinen Kontakt zu ihm aufgenommen. Bei seiner Ehefrau gehe es um Diabetes mellitus Typ 2, Ausschluss diabetische Retinopathie, Störung der Mikrozirkulation (bislang 5 Hörstürze), arterielle Hypertonie, enterale Dysbiose, intestinale Barrierestörung, Ausschluss entzündliche Darmentzündung, Schwermetallinkorporation mit Arsen und Blei, gluteninduzierte Enteropathie sowie stark erhöhten Bedarf an Mikronährstoffen. Die Stellungnahme eines Amtsarztes sollte doch auch eine Begutachtung in einem Einzelfall darstellen und als Ergebnis unter Einbeziehung aller Erkrankungen die notwendige, optimale Behandlungbedürftigkeit des Patienten ausweisen. Dies sei hier nicht geschehen. Die Behandlungskosten seien durch die DEBEKA-Krankenversicherung nach den bestehenden Tarifen anteilig -also ohne Abzüge- übernommen worden. Die Mikrozirkulation und vor allem der Stoffwechsel seiner Ehefrau hätten sich im Verlauf der von Herrn K. durchgeführten Behandlung nachweislich verbessert. Dies spiele nach Auffassung der Beklagten überhaupt keine Rolle. Zudem leide seine Frau seit längerer Zeit an spasmischen Oberbauchbeschwerden infolge einer Entzündung des Dünn- und Dickdarmes mit erheblichem Eisenmangel und einer schweren enteralen Barrierestörung. Eine umfangreiche Ernährungsumstellung sei für die Stabilisierung der Darmfunktion unumgänglich gewesen. Aus diesem Grund sei auch der "Proimmun-Test" erforderlich gewesen, damit überhaupt eine zielgerechte Therapie habe erfolgen können. Nach erfolgter Einstellung und bei völliger glutenfreier Ernährung sei eine leichte Besserung der Darmfunktion zu verzeichnen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 05.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2009 zu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 22.04.2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 883,06 Euro nebst Verzugszinsen seit dem 17.05.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Ergänzend trägt sie vor, die Einschätzung des Amtsarztes, es lägen keine wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden vor, werde durch andere Quellen gestützt. So habe sich das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 26.5.2004, Aktenzeichen 1 A 219/02, gegen die Beihilfefähigkeit eines Lebensmittelallergietests ausgesprochen. Das Landgericht Darmstadt habe mit Urteil vom 15.2.2005, Aktenzeichen 18 O 6/05, festgestellt, dass die Werbung für den Antikörpertest „Imu Pro 300" mit der Behauptung, damit könnten krankmachende Lebensmittelunverträglichkeiten für exakt definierte Lebensmittel und Zusatzstoffe identifiziert werden und dessen Untersuchungsergebnisse ermöglichten eine Heilung chronischer Krankheiten durch Nahrungsumstellung, bereits deshalb irreführend sei, weil dem Verfahren eine Wirkung zugeschrieben werde, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sei. Diese Entscheidung sei zwar im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Regelungen ergangen, fuße aber auf dem auch vorliegend relevanten Umstand, dass die Untersuchungsmethode mit einem Lebensmittelallergietest wissenschaftlich nicht belegt sei. Das Landessozialgericht Berlin sei in seinem Urteil vom 22.9.1998, Aktenzeichen L 9 Kr 30/98, davon ausgegangen, dass die Oxyvenierungstherapie gerade nicht die Anforderungen erfülle, die im Sinne eines wissenschaftlichen Statistiknachweises an den Wirksamkeitsnachweis einer neuen Behandlungsmethode zu stellen seien. Diese Entscheidung, die zur Frage der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen worden sei, werde auch durch einen aktuelleren Bericht des Arbeitsausschusses "ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 30.3.2001 gestützt (http://www.g-ba.de/downloads/40-268-247/HTA-Oxyvenierungstherapie.pdf). Dort würden auf S. 28 sowohl Nutzen, Wirksamkeit als auch medizinische Notwendigkeit der Oxyvenierungstherapie eindeutig verneint. Die Auffassung des Bundesausschusses sei auch hier von Interesse, weil sie zugleich die im Rahmen des Beihilferechts relevante Frage nach der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode negativ beantworte. Abschließend sei noch auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003, Aktenzeichen 6 A 1179/02, hinzuweisen. Dort sei die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Infusionsbehandlung im Rahmen einer Chelat-Therapie mit EDTA- Lösung verneint worden.
Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Die Kammer hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.12.2009 beschlossen, durch Einholung eines auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers zu erstellenden medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über folgende Fragen:
1.) Handelt es sich bei den im Falle der Ehefrau des Klägers durch den Arzt A. K., A-Stadt, durchgeführten Maßnahmen (Belege 8 und 10 zum Beihilfeantrag vom 22.04.2009), namentlich:
a. Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger,
b. Verabreichung so genannter Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen,
c. Proimmuntest im Zusammenhang mit Nahrungsmittelallergien und
d. Biomorphometrie der Augen <„talking eyes & more“>(3 K 735/09),
um wissenschaftlich allgemein anerkannte und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Krankheiten aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Methoden zur Behandlung bzw. Feststellung oder Früherkennung von Krankheiten?
2.) Soweit die Frage zu 1.) verneint wird:
Besteht nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft Aussicht auf Anerkennung der unter 1.) genannten Methoden als in Fällen der vorliegenden Art indiziert, was voraussetzt, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Methode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann, und sind gegebenenfalls die Möglichkeiten einer Behandlung mittels wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden ohne Erfolg ausgeschöpft?
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. M. S. vom 25.07.2010 Bezug genommen.
Die Beteiligten, die Gelegenheit hatten, sich zu dem Sachverständigengutachten zu äußern, haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt und auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2009 und der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. § 6 Abs. 2 VwGO steht der Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO angesichts der Wesensverschiedenheit beider Verfahrensvorschriften, insbesondere mit Blick auf das in § 87 a Abs. 2 VwGO vorausgesetzte und hier ausdrücklich erklärte Einverständnis der Beteiligten, nicht entgegen.
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Beihilfeleistungen. Er ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist
(vgl . etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).
Beides ist hier der Fall.
Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht dem Kläger die begehrte Beihilfe nicht zu.
Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und zuletzt Urteil der Kammer vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 –),
im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG F. 2009 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – in der seit dem 01.01.2009 gültigen Fassung.
Nach den demnach anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften ist der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht gegeben. Auszugehen ist von § 4 Abs. 1 BhVO, wonach nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Nach § 5 Abs. 2 BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchuns- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Buchstabe a) bzw. Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 8, Hilfsmittel nach Absatz 1 Nr. 9 und Behandlungen von Heilpraktikern (Buchstabe b) nach den Anlagen 2 bis 5 der BhVO. Die in diesen Anlagen getroffenen Regelungen, die zuvor Gegenstand von Richtlinien waren, sind nunmehr selbst Teil der BhVO in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung. In der im vorliegenden Fall einschlägigen Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel heißt es zunächst unter Nr. 1 allgemein: „Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.“
Für die im Falle der Ehefrau des Klägers durchgeführte Chelat-Infusionstherapie wird eine Beihilfegewährung bereits durch Nr. 1 Buchstabe C der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Übrigen hat die Kammer zu der Frage, ob die bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten streitgegenständlichen Behandlungen wissenschaftlich allgemein anerkannte und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Krankheiten aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Methoden zur Behandlung bzw. Feststellung oder Früherkennung von Krankheiten darstellen, Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Das hierzu ergangene Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. M. S. vom 25.07.2010 besagt eindeutig, dass die beihilferechtlichen Voraussetzungen einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethoden bzw. der wirtschaftlichen Angemessenheit der Behandlung nicht gegeben sind. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers erstellten Gutachten heißt es insoweit:
„3.2.1 Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger
Bei diesem Verfahren, das von Dr. H.S. Regelsberger vor etwa 55 Jahren entwickelt wurde, handelt es sich um eine langsame, intravenöse Infusiontherapie von 10-60 ml gasförmigen Sauerstoff in wöchentlichen Abständen in aufsteigenden Konzentrationen. Das Indikationsspektrum umfasst eine Vielzahl von Erkrankungen, u.a. auch organische (Herz, Nieren, Gehirn, Augen, Beine, Leber) und funktionelle arterielle Durchblutungsstörungen (Raynaud-Syndrom, Tinnitus, Hörsturz) sowie alle chronisch entzündlichen Erkrankungen einschl. entzündlich rheumatischer Erkrankungen. Darüberhinaus könne die Oxyvenierung auch zur Vorbeugung gegen eine nachlassende Widerstandskraft im Alter oder auch zur Leistungssteigerung bei Sportlern eingesetzt werden.
Klinische Studien, die die Wirksamkeit dieses Verfahrens nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kriterien belegen, existieren nicht. Der Nachweis des postulierten therapeutischen Erfolgs bei den genannten Indikationen basiert auf Einzelfallberichten und unkontrollierten Verlaufsbeobachtungen. Der potentielle Wirkmechanismus der Oxyvenierung ist unklar, es bestehen lediglich Wirktheorien, die - mit Wohlwollen betrachtet - allenfalls durch den experimentellen Nachweis von Surrogatparametern gestützt werden (Stimulierung der Prostacyclin-Produktion, Anstieg der Eosinophilen, von 2,3-Bisphophoglycerat und Paraoxonase-1 im Blut, leichte Alkalisierung des Blutes). – Zur wissenschaftlichen Beurteilung der Oxyvenierung erfolgte im übrigen eine umfassende Analyse der vorhandenen klinischen und experimentellen Daten, die in einem Bericht des Arbeitsausschusses ‚Ärztliche Behandlung’ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 30.03.2001, Seite 28, Abs. 4, zusammengefasst und wie folgt bewertet wurden:
‚1. Der Ausschuss hat zu keiner der benannten Indikationen, weder durch die Stellungnahmen noch durch die Eigenrecherche, entsprechende Studien oder andere geeignete wissenschaftliche Untersuchungen erhalten, die eine Wirksamkeit der Oxyvenierungstherapie nach Regelsberger belegen.
2. Die bisher vorliegenden wissenschaftlichen Unterlagen weisen derartig schwerwiegende Mängel auf, dass sie in keiner Weise geeignet sind, den Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Oxyvenierungstherapie nach Regelsberger für die Anwendung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu belegen.
3. Entgegen den Behauptungen bei sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen gibt es seit 1990 keine relevanten neuen Veröffentlichungen, die einen neuen Erkenntnisstand belegen.’
Seit Veröffentlichung dieses Berichtes wurden zwei experimentelle Studien von Verfechtern der Oxyvenierungstherapie in 2004 (Kreutzer FJ, Janata P.) und 2005 (Kopprasch S, Kreutzer FJ et al.) publiziert, die einen Anstieg antioxidativ wirksamer Surrogatparameter im Blut nach intravenöser Sauerstoffgabe bei 7 bzw. 20 Patientennachweisen konnten. Diese Studien dürften nichts an der abschließenden Bewertung des o.g. Berichtes ändern, da sie keinen wissenschaftlichen Beweis für die Wirksamkeit und den Nutzen der Oxyvenierung nach Regelsberger in der klinischen Anwendung liefern.
Im vorliegenden Fall wurden bei der Patientin C. A., die It. eigener Aussage seit Beginn der 90er Jahre (Anamneseerhebung am 18.06.2010 durch den Gutachter) an rezidivierenden Hörstürzen litt, von A.K. Oxyvenierungs-Behandlungen durchgeführt. Wiederholte Oxyvenierungen, so A.K. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 14.05.2009, hätten zu einer nachhaltigen Verbesserung der nach seiner Meinung diabetisch bedingten Mikrozirkulation und darüber hinaus zu einer Verbesserung der diabetischen Stoffwechsellage geführt. Der HNO-Arzt H.-P. S., 66121 A-Stadt, bei dem die Patientin ebenfalls in Behandlung stand, geht in seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 12.04.2010 davon aus, dass die Sauerstofftherapie (gemeint sind wohl die von A.K. angewandten, strittigen Oxyvenierungen) bei Frau A. nicht nur ein Hörsturz-Rezidiv verhindert, sondern sogar eine geringe Hörverbesserung bewirkt habe. - Die Patientin selber und der Kläger bestätigen vor dem Gutachter am 18.06.2010, dass seit etwa zwei Jahren keine erneuten Hörstürze aufgetreten seien.
In der Literatur findet sich bislang keine einzige kontrollierte, randomisierte Studie, die wissenschaftlich belegt, dass eine Oxyvenierung nach Regelsberger 1) Hörstürze zu verhindern und/oder erfolgreich zu behandeln, 2) eine verminderte Hörleistung zu steigern und 3) die Einstellung eines Diabetes mellitus zu verbessern vermag. Die von A.K. erwähnten und der Gerichtsakte beigelegten Veröffentlichungen basieren auf methodologisch insuffizienten, nicht-kontrollierten Untersuchungen und sind daher - aus gutachterlicher Sicht - für den wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der Oxyvenierung wertlos. Ungeachtet eines fehlenden klinischen Wirksamkeitsnachweises bleibt auch grundlagenwissenschaftlich völlig unklar, auf welchem naturwissenschaftlich nachvollziehbaren Wirkmechanismus der Oxyvenierung die vermuteten Therapieerfolge basieren sollen.
Dass es der Patientin im Verlauf der ärztlichen Behandlungen und im zeitlichen Zusammenhang der Oxyvenierungen besser ging, wird vom Gutachter nicht bezweifelt. Die Ursache von Hörstürzen (und um diese handelt es sich bei der Patientin laut Diagnosen von A.L. und des HNO-Arztes Herrn S.) ist bislang nicht geklärt. Diskutiert werden eine Vielzahl von möglichen Auslösern, u.a. auch die von den genannten Ärzten vermuteten mikroangiopathischen Veränderungen bei Diabetes mellitus. Ob diese diabetischen Spätschäden tatsächlich vorliegen und ursächlich für die Hörstürze der Patientin (insbesondere bereits vor 20 Jahren !) sind bzw. waren, mag sein, ist aber auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus gutachterlicher Sicht spekulativ und mitnichten gesichert. Bei einer Spontanheilungsrate zwischen 25 und 89 % (Heiden et al., HNO 2000; 48: 621-623) ist auch die Folgerung, dass seit zwei Jahren keine neuerlichen Hörstürze auftraten, kein wissenschaftlicher Beweis für den präventiven Wirkungsnachweis der von Januar bis Juli 2009 durchgeführten Oxyvenierungsbehandlungen.
Auch die Meinung von A.K., dass die verbesserte Diabetes Einstellung der Patientin Folge wiederholter Oxyvenierungen sei, lässt sich wissenschaftlich nicht erklären und entspricht nicht der Auffassung der nationalen und internationalen diabetologischen Fachgesellschaften, die mitnichten die Oxyvenierung als eine Option der Diabetesbehandlung in ihren jeweiligen Leitlinien aufführen. Die Folgerung, dass die Oxyvenierungen zur Besserung der diabetischen Stoffwechsellage bei Frau A. geführt haben sollen, mag der Erwartungshaltung des behandelnden Arztes entsprechen und ihn zu dieser Interpretation verleiten, ist aber aufgrund der gegenwärtig verfügbaren, wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Oxyvenierung keineswegs schlüssig.
3.2.3 Zusammenfassung
Zusammenfassend wird die Frage 1 a des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet:
1. Die Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger ist
kein allgemein wissenschaftlich anerkanntes Heilverfahren
2. Im Hinblick auf die Behandlung bzw. Vorbeugung der bei der Ehefrau des Klägers vorliegenden Krankheiten (rezidivierende Hörstürze, Diabetes mellitus, Hörminderung) liegen für die Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger keinerlei Wirksamkeitsnachweise im Sinne der wissenschaftlich gesicherten Medizin vor, so dass es sich bei dem Verfahren im konkreten Fall aus ärztlicher Sicht
nicht um eine notwendige und angemessene Methode handelt.“
…..
„3.3.1 Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen
Als Chelattherapie wird die therapeutische Anwendung von Chelatbildnern wie bsplw. EDTA und DMSA bezeichnet. In der Notfallmedizin wird DMSA bei schweren Intoxikationen mit Blei, Arsen, Quecksilber u.a. auch heute noch eingesetzt, wobei nach Empfehlungen der Giftzentralen (Mainz, Freiburg) an erster Stelle die Vermeidung der Giftquellen (so möglich) und bei nachgewiesenen schweren Intoxikationen (mehr als 5-fache Konzentrationen des Normwertes) die orale Gabe von DMSA (3 Kapseln über 4 Tage unter regelmäßiger Kontrolle der Blut- und Urinwerte, ggf. nach 14 Tagen Pause abermals Therapie wie zuvor) empfohlen wird (bundesdeutsche Giftzentralen Mainz, Freiburg). Leichte Erhöhungen von Schwermetallen (bsplw. Blei bei Rauchern) stellen aus Sicht der wissenschaftlich gesicherten Medizin („Schulmedizin") keine Indikation für eine Ausleitung mit Chelatbildnern dar. Im vorliegenden Fall erhielt die Ehefrau des Klägers wiederholt Infusionen mit DMSA und CaNa EDTA. Begründet wurden diese Maßnahmen mit einer bereits vermuteten (??) Arsen- und Bleivergiftung und nach Provokation mit den genannten Chelatbildnern angeblich nachgewiesenen „pathologischen Inkorporation von Schwermetallen". Die dem Gutachter vom Kläger zur Verfügung gestellten Urinwerte für Arsen und Blei nach Stimulation (Befundbericht des Laborzentrums E. vom 02.02.2009, erhoben am 30.01.2009) belegen, dass die genannten Parameter durchweg im Normbereich gemessen wurden (Arsen im Urin nach Stimulation 21,5 µg/l, Normbereich < 25,0 µg/l / Blei im Urin n. Stimulation 13,2 µg/l; Normbereich < 25,0 µg/l). Warum trotz dieser völlig normalen Werte eine Schwermetall-„Ausleitung" initiiert wurde, ist aufgrund der dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht erkenntlich. Ungeachtet dieses, zur Aussage des A.K. widersprüchlichen Befundes, würde sich jedoch ohnehin die Frage stellen, warum eine Patientin mit schweren Intoxikationszeichen einer Arsen- und Bleiinkorporation nicht unverzüglich an eine adäquate und mit Entgiftungen spezialisierte Fachabteilung überwiesen wurde und statt dessen eine in der Schulmedizin völlig unübliche Infusionsbehandlung mit Chelaten über ca. ein halbes Jahr initiiert wurde. Unabhängig vom Fehlen jeglicher Belege einer gesicherten, schweren Arsen- und Bleiintoxikation ist zu vermerken, dass die Aussage von A.K. (ärztliche Bescheinigung vom 14.05.2009, Abs. 4, Seite 2 bzw. Seite 13 der Gerichtsakte), es gäbe „keine therapeutische Alternative" zu einer monatelangen Schwermetallausleitung mittels Chelatinfusion, aus Sicht der wissenschaftlich gesicherten Medizin schlichtweg falsch ist.
An der Diagnose des Diabetes mellitus Typ 2 besteht aus gutachterlicher Sicht kein Zweifel (erhobener „Langzeitwert" im Rahmen der Untersuchung am 18.06.2010: HbA1c = 7,0 °/o; Norm: 4,8-5,9 °/o). Die (zusätzliche) Behandlung dieser Erkrankung mit Chelaten zur Schwermetallausleitung erklärt A.K. mit der Begründung, dass ein Diabetes mellitus Typ 2 zum einen durch eine „mitochondriale Dysfunktion ausgelöst wird" und diese wiederum durch eine Schwermetallinkorporation ausgelöst werden kann (Ärztliche Bescheinigung des A.K. vom 03.08.2009, S. 1, Abs. 1, bzw. S. 21 der Gerichtsakte). Aus diesen, wissenschaftlich durch keinerlei klinische Untersuchungen belegten Hypothesen folgert A.K., dass durch die Behandlung mit Chelaten nicht nur eine Verminderung der Antidiabetika, sondern darüber hinaus eine diabetische und schwermetalltoxische Polyneuropathie normalisiert werden konnte. Es ist fast überflüssig zu erwähnen, dass eine Ausleitung von (fraglich erhöhten) Schwermetallen mit konsekutiver Normalisierung einer sog. (existentiell wissenschaftlich nicht belegten erworbenen) Mitochondropathie in keinen wissenschaftlichen Leitlinien der nationalen und internationalen diabetologischen Fachgesellschaften empfohlenen Therapieoptionen zur Einstellung eines Diabetes bzw. zur Therapie von Spätschäden (Polyneuropathie) aufgeführt wird.
3.3.3 Zusammenfassung
Zusammenfassend wird die Frage 1 b des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet:
Bei der Verabreichung sogenannter Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen bei tatsächlich nicht erhöhten oder allenfalls leicht bis mäßig erhöhten Konzentrationen im Blut (bzw. im Urin nach DMSA-Stimulation) handelt es sich - insbesondere als wiederholte Infusionen über den Zeitraum von mehreren Monaten -
nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren.
Im konkreten Fall der Ehefrau des Klägers und im Hinblick der bei ihr vorliegenden Krankheiten (Diabetes mellitus, Polyneuropathie, sog. „erworbene" Mitochondropathie) handelt es sich daher aus ärztlicher Sicht
nicht um eine notwendige und angemessene Methode.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Patientin durch ein wissenschaftlich allgemein nicht anerkanntes Therapieverfahren mit bekannten Nebenwirkungen ohne eine wissenschaftlich und medizinisch nachvollziehbare Indikationsstellung billigend in Kauf genommen wurde.“
....
„3.4.1 Pro Immun Test (im Zusammenhang mit Nahrungsmittelallergien)
Bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten wird zwischen einer immunologisch bedingten Nahrungsmittelallergie (NMA) und einer Nahrungsmittelintoleranz (NMI) ohne immunologische Beteiligung unterschieden. Während die IgE-vermittelte NMA auf Eiweißallergenen beruht und mit wissenschaftlich evaluierten Testverfahren geprüft werden kann, stehen für die NMI (sog. Pseudo-Allergie) keine Allergietests zur Verfügung, so dass die klinische Diagnose ausschließlich auf Anamnese, Symptomen, Eliminationsdiäten und kontrollierten Provokationen beruht (zitiert aus: Kleine-Tebbe et al: Nahrungsmittelallergie und -Unverträglichkeit: Bewährte statt nicht evaluierte Diagnostik. Dtsch Ärztebl 2005; 102: A1965-1969)
Aufgrund dieser diagnostischen Lücken werden seit geraumer Zeit nicht evaluierte Testmethoden von alternativmedizinisch orientierten Ärzten und Heilpraktikern propagiert, die gerade bei komplexen, nicht eindeutig diagnostizierbaren, chronischen Krankheitssymptomen unbewiesene Behauptungen und nicht belegte Theorien jenseits des wissenschaftlichen Kenntnisstandes verbreiten.
Wie eine Vielzahl anderer Test zur Bestimmung klinisch vermeintlich relevanter NMI beruht auch der Pro Immun Test auf dem Nachweis von sog. IgG-Antikörpern (Vertriebsinformation: „Der Pro Immun M-Test bzw. -M-Test plus ist ein labortechnisches Verfahren zur Bestimmung von Immunreaktionen auf 182 oder 279 ausgewählte Lebensmittel"). In der wissenschaftlich gesicherten Medizin gelten IgG-Antikörper gegen Nahrungsmittel als Zeichen einer intakten Immunantwort und sind - entsprechend aller nationalen und internationalen allergologischen und immunologischen Fachgesellschaften - keineswegs als krankmachend im Sinne einer NMA oder einer NMI einzustufen. Wie auch im vorliegenden Fall basieren diese Tests immer auf einer wissenschaftlich nicht gesicherten Interpretation (Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie: In-vitro-Diagnostik von Nahrungsmittel-Allergien. Allergo J 2001; 10: 333-339 und Allergologie 2002; 25; 341-349 / Gerez IFA et al: Diagnostic tests fo.r food allergy. Singapore Med J 2010; 51: 4-9.), deren Ergebnis eine Diätempfehlung nach sich zieht und an den Patienten „verkauft" wird (siehe Verkauf bzw. Rechnung über Pro Emsan vom 15.04.2009, ausgestellt von Frau H. K., Ehefrau des A.K.). Entsprechend empfehlen die Leitlinien (AWMF, DGAKI) ausdrücklich nicht die Anwendung von IgG-Testungen (wie den strittigen Pro Immun Test). - Die Begründung des A.K., dass der Pro Immun Test Voraussetzung für eine zielgerichtete Therapie „multipler Nahrungsmittelallergien vom verzögerten Typ" und einer gluteninduzierte Enteropathie Voraussetzung für eine zielgerichtete Therapie war, ist eine Außenseitermeinung und hat mit den Therapie- und Diagnostikempfehlungen der wissenschaftlich gesicherten Medizin bzw. der jeweils relevanten Fachgesellschaften nichts zu tun. Dass sich bei nachgewiesen erhöhten Antikörpern gegen Transglutaminase (zur Bestimmung einer gluteninduzierten Enteropathie) eine glutenfreie Ernährung zu einer Besserung der von der Patientin glaubhaft geschilderten abdominellen Symptomatik führt, ist auch für den Gutachter nachvollziehbar. Nur ist zu dieser Diagnose sicherlich kein Pro Immun Test erforderlich.
3.3.2 Zusammenfassung
Zusammenfassend wird die Frage 1 c des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet:
Bei dem im Falle der Ehefrau des Klägers durch den Arzt A. K., A-Stadt durchgeführten Pro Immun Test im Zusammenhang mit Nahrungsmittelallergien handelt es sich
nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode
und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Krankheiten
nicht um eine aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Methode
zur Feststellung von Krankheiten, Nahrungsmittelintoleranzen und/oder Nahrungsmittelallergien.“
…
„3.4.1 Biomorphometrie der Augen „talking eyes and more"
Die im vorliegenden Rechtstreit zu bewertende Biomorphometrie der Augen (Fundusfotografie) ist Teil eines kommerziellen Vorsorgeprogramms („talking eyes & more") zur Prävention und Früherkennung von hypertonie- und diabetesbedingten Gefäßschäden. Anhand einer Fotografie des Augenhintergrundes mittels einer Spezialweitwinkelkamera erfolgt eine Beurteilung der Netzhautgefäße, die bei den genannten Erkrankungen typische Veränderungen aufweisen und Rückschluss auf das Ausmaß mikroangiopathischer Veränderungen zulassen, „talking eyes & more" verleiht hierzu diese Kameras an niedergelassene Internisten und Augenärzte, die damit den Befund des Augenhintergrundes erheben und diesen dann zur (komputerisierten) Auswertung/Beurteilung an „talking eyes & more" elektronisch verschicken.
Als „Goldstandard" in der wissenschaftlich gesicherten Medizin zur Beurteilung retinopathischer Veränderungen gilt nach wie vor die binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes mit der Spaltlampe mit vorgehaltener Lupe sowie die sog. 7-Felder stereoskopische Farbfotografie mit Fluoreszenzangiografie. Gemessen daran scheint die durch geschultes Personal durchgeführte Fundusfotografie mit einer geeigneten Kamera eine durchaus gute diagnostische Zuverlässigkeit bei der Diagnose einer diabetischen Retinopathie zu zeigen (Dezernat Leistungsevaluation, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln, 29.10.2002, S. 1-54: Fundusfotografie zur Früherkennung Diabetes assoziierter Schädigungen des Augenhintergrundes), wenngleich eine abschließende Beurteilung seinerzeit nicht erfolgte. Insgesamt liegen jedoch eine Vielzahl von veröffentlichten Untersuchungen vor, die ganz überwiegend eine gute Übereinstimmung der Fundusfotografie mit den o.g. Verfahren zeigen; zu erwähnen ist auch eine kürzlich publizierte Studie des Geschäftsführers bzw. Initiators von „talking eyes & more" zur Validierung der im vorliegenden Rechtstreit zu bewertenden Methode (Michelson G et al. Validation of telemedical fundus imagesfrom patient with retinopathy. Klin Monbl Augenheilkd 2010), welche ebenfalls eine gute Übereinstimmung zwischen elektronisch übertragener Fundusfotografie und fudoskopischer Beurteilung zeigt.
3.4.2 Zusammenfassung
Zusammenfassend wird die Frage 1 d des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet:
Bei der im Falle der Ehefrau des Klägers durch den Arzt A. K., A-Stadt durchgeführten bzw. veranlassten Biomorphometrie der Augen als Teil des sog. Vorsorgeprogramms „talking eyes & more"
um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode
und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf den bei ihr bekannten Diabetes mellitus und dem nachvollziehbar berechtigtem Verdacht auf eine diabetische Retinopathie
um eine aus ärztlicher Sicht notwendige Methode.
Es handelt sich aus gutachterlicher Sicht jedoch
nicht um eine angemessene Methode
da eine Überweisung an einen erfahrenen Ophthalmologen zur Beurteilung des Augenhintergrundes nahe liegender, qualitativ möglicherweise zuverlässiger und ganz sicher wirtschaftlich günstiger gewesen wäre.“
…
Den zitierten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lässt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zweifelsfrei entnehmen, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht auf wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden beruhen (Oxyvenierung, Chelattherapie, Proimmuntest) bzw. wirtschaftlich nicht angemessen waren („talking eyes & more“), so dass die Aufwendungen vom Beklagten aus beihilferechtlicher Sicht mit Recht nicht als beihilfefähig anerkannt wurden. Dabei ist das Gutachten nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen. Der Kläger hat auch nichts Substantiiertes vorgetragen, was dieser Würdigung entgegenstünde. Eine Beihilfegewährung zu den in Rechnung gestellten Aufwendungen kommt daher nach den beihilferechtlichen Vorschriften mangels medizinischer Notwendigkeit bzw. Angemessenheit nicht in Betracht.
Die Anwendung der als maßgeblich zitierten Beihilfevorschriften hält sich auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang
Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein
(Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2).
Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Behandlung zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden
(vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960, Autovaccine-Behandlung, 1961 BeihilfeGr Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2).
Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten.
Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann
(BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, a.a.O.; ähnlich bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.).
In derartigen Ausnahmefällen ist es einerseits unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode - für den Regelfall zu Recht - durch allgemeine ministerielle Bestimmungen als "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall - wie angeblich auch hier - zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche "Erfolgsabhängigkeit" ist dem Beihilferecht fremd
(vgl. Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –; Urteil der Kammer vom 19.05.1998, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1996 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 36 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.; zuletzt Urteile der Kammer vom 02.02.1999 - 3 K 474/96 - (Heileurhythmie), 02.03.1999 - 3 K 202/98 - (Vitamin E als Reinfarkt-Prophylaxe) und 28.04.1999 - 3 K 125/94 - (Akupunktmassage)).
Ebenso unerheblich ist der (in anderen Fällen immer wieder ins Feld geführte) Kostengesichtspunkt: Den dortigen Klägern leuchtete nicht ein, dass teure aber erfolglose schulmedizinische Behandlungen beihilfefähig sind, nicht aber vergleichsweise kostengünstige und erfolgreiche aber schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden. Diese Betrachtungsweise lässt sowohl die eben angesprochene Erfolgsunabhängigkeit des Beihilferechts außer acht wie den ebenfalls erwähnten Grundsatz der effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, dem prinzipiell nur dadurch Rechnung getragen wird, dass "notwendig" und "angemessen" nur solche Methoden sind, die von ihrer Konzeption her anerkanntermaßen Erfolg versprechend sind.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für die bei seiner Ehefrau angewandten Behandlungsmethoden zu. Der Sachverständige, Prof. Dr. med. S., gelangt in seinem Gutachten vom 25.07.2010 nämlich zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die von ihm als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden keine Aussicht bieten, in absehbarer Zeit noch anerkannt zu werden (Oxyvenierung, Chelattherapie, Pro Immun Test), und die Ehefrau des Klägers die zur Verfügung stehenden wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden im Übrigen nicht ausgeschöpft hat.
Die Versagung von Beihilfe erscheint auch mit Blick auf die Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht fürsorgepflichtwidrig. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann
(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <100f.> = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 – m.w.Nw).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen angesichts der Verfügbarkeit wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden nicht um solche handelt, die für den Kläger und seine Ehefrau unabwendbar waren und denen sie sich nicht entziehen konnten.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 883,06 Euro festgesetzt.
Gründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. § 6 Abs. 2 VwGO steht der Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO angesichts der Wesensverschiedenheit beider Verfahrensvorschriften, insbesondere mit Blick auf das in § 87 a Abs. 2 VwGO vorausgesetzte und hier ausdrücklich erklärte Einverständnis der Beteiligten, nicht entgegen.
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Beihilfeleistungen. Er ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist
(vgl . etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).
Beides ist hier der Fall.
Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht dem Kläger die begehrte Beihilfe nicht zu.
Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und zuletzt Urteil der Kammer vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 –),
im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG F. 2009 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – in der seit dem 01.01.2009 gültigen Fassung.
Nach den demnach anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften ist der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht gegeben. Auszugehen ist von § 4 Abs. 1 BhVO, wonach nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Nach § 5 Abs. 2 BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchuns- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Buchstabe a) bzw. Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 8, Hilfsmittel nach Absatz 1 Nr. 9 und Behandlungen von Heilpraktikern (Buchstabe b) nach den Anlagen 2 bis 5 der BhVO. Die in diesen Anlagen getroffenen Regelungen, die zuvor Gegenstand von Richtlinien waren, sind nunmehr selbst Teil der BhVO in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung. In der im vorliegenden Fall einschlägigen Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel heißt es zunächst unter Nr. 1 allgemein: „Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.“
Für die im Falle der Ehefrau des Klägers durchgeführte Chelat-Infusionstherapie wird eine Beihilfegewährung bereits durch Nr. 1 Buchstabe C der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Übrigen hat die Kammer zu der Frage, ob die bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten streitgegenständlichen Behandlungen wissenschaftlich allgemein anerkannte und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Krankheiten aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Methoden zur Behandlung bzw. Feststellung oder Früherkennung von Krankheiten darstellen, Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Das hierzu ergangene Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. M. S. vom 25.07.2010 besagt eindeutig, dass die beihilferechtlichen Voraussetzungen einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethoden bzw. der wirtschaftlichen Angemessenheit der Behandlung nicht gegeben sind. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers erstellten Gutachten heißt es insoweit:
„3.2.1 Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger
Bei diesem Verfahren, das von Dr. H.S. Regelsberger vor etwa 55 Jahren entwickelt wurde, handelt es sich um eine langsame, intravenöse Infusiontherapie von 10-60 ml gasförmigen Sauerstoff in wöchentlichen Abständen in aufsteigenden Konzentrationen. Das Indikationsspektrum umfasst eine Vielzahl von Erkrankungen, u.a. auch organische (Herz, Nieren, Gehirn, Augen, Beine, Leber) und funktionelle arterielle Durchblutungsstörungen (Raynaud-Syndrom, Tinnitus, Hörsturz) sowie alle chronisch entzündlichen Erkrankungen einschl. entzündlich rheumatischer Erkrankungen. Darüberhinaus könne die Oxyvenierung auch zur Vorbeugung gegen eine nachlassende Widerstandskraft im Alter oder auch zur Leistungssteigerung bei Sportlern eingesetzt werden.
Klinische Studien, die die Wirksamkeit dieses Verfahrens nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kriterien belegen, existieren nicht. Der Nachweis des postulierten therapeutischen Erfolgs bei den genannten Indikationen basiert auf Einzelfallberichten und unkontrollierten Verlaufsbeobachtungen. Der potentielle Wirkmechanismus der Oxyvenierung ist unklar, es bestehen lediglich Wirktheorien, die - mit Wohlwollen betrachtet - allenfalls durch den experimentellen Nachweis von Surrogatparametern gestützt werden (Stimulierung der Prostacyclin-Produktion, Anstieg der Eosinophilen, von 2,3-Bisphophoglycerat und Paraoxonase-1 im Blut, leichte Alkalisierung des Blutes). – Zur wissenschaftlichen Beurteilung der Oxyvenierung erfolgte im übrigen eine umfassende Analyse der vorhandenen klinischen und experimentellen Daten, die in einem Bericht des Arbeitsausschusses ‚Ärztliche Behandlung’ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 30.03.2001, Seite 28, Abs. 4, zusammengefasst und wie folgt bewertet wurden:
‚1. Der Ausschuss hat zu keiner der benannten Indikationen, weder durch die Stellungnahmen noch durch die Eigenrecherche, entsprechende Studien oder andere geeignete wissenschaftliche Untersuchungen erhalten, die eine Wirksamkeit der Oxyvenierungstherapie nach Regelsberger belegen.
2. Die bisher vorliegenden wissenschaftlichen Unterlagen weisen derartig schwerwiegende Mängel auf, dass sie in keiner Weise geeignet sind, den Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Oxyvenierungstherapie nach Regelsberger für die Anwendung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu belegen.
3. Entgegen den Behauptungen bei sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen gibt es seit 1990 keine relevanten neuen Veröffentlichungen, die einen neuen Erkenntnisstand belegen.’
Seit Veröffentlichung dieses Berichtes wurden zwei experimentelle Studien von Verfechtern der Oxyvenierungstherapie in 2004 (Kreutzer FJ, Janata P.) und 2005 (Kopprasch S, Kreutzer FJ et al.) publiziert, die einen Anstieg antioxidativ wirksamer Surrogatparameter im Blut nach intravenöser Sauerstoffgabe bei 7 bzw. 20 Patientennachweisen konnten. Diese Studien dürften nichts an der abschließenden Bewertung des o.g. Berichtes ändern, da sie keinen wissenschaftlichen Beweis für die Wirksamkeit und den Nutzen der Oxyvenierung nach Regelsberger in der klinischen Anwendung liefern.
Im vorliegenden Fall wurden bei der Patientin C. A., die It. eigener Aussage seit Beginn der 90er Jahre (Anamneseerhebung am 18.06.2010 durch den Gutachter) an rezidivierenden Hörstürzen litt, von A.K. Oxyvenierungs-Behandlungen durchgeführt. Wiederholte Oxyvenierungen, so A.K. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 14.05.2009, hätten zu einer nachhaltigen Verbesserung der nach seiner Meinung diabetisch bedingten Mikrozirkulation und darüber hinaus zu einer Verbesserung der diabetischen Stoffwechsellage geführt. Der HNO-Arzt H.-P. S., 66121 A-Stadt, bei dem die Patientin ebenfalls in Behandlung stand, geht in seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 12.04.2010 davon aus, dass die Sauerstofftherapie (gemeint sind wohl die von A.K. angewandten, strittigen Oxyvenierungen) bei Frau A. nicht nur ein Hörsturz-Rezidiv verhindert, sondern sogar eine geringe Hörverbesserung bewirkt habe. - Die Patientin selber und der Kläger bestätigen vor dem Gutachter am 18.06.2010, dass seit etwa zwei Jahren keine erneuten Hörstürze aufgetreten seien.
In der Literatur findet sich bislang keine einzige kontrollierte, randomisierte Studie, die wissenschaftlich belegt, dass eine Oxyvenierung nach Regelsberger 1) Hörstürze zu verhindern und/oder erfolgreich zu behandeln, 2) eine verminderte Hörleistung zu steigern und 3) die Einstellung eines Diabetes mellitus zu verbessern vermag. Die von A.K. erwähnten und der Gerichtsakte beigelegten Veröffentlichungen basieren auf methodologisch insuffizienten, nicht-kontrollierten Untersuchungen und sind daher - aus gutachterlicher Sicht - für den wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der Oxyvenierung wertlos. Ungeachtet eines fehlenden klinischen Wirksamkeitsnachweises bleibt auch grundlagenwissenschaftlich völlig unklar, auf welchem naturwissenschaftlich nachvollziehbaren Wirkmechanismus der Oxyvenierung die vermuteten Therapieerfolge basieren sollen.
Dass es der Patientin im Verlauf der ärztlichen Behandlungen und im zeitlichen Zusammenhang der Oxyvenierungen besser ging, wird vom Gutachter nicht bezweifelt. Die Ursache von Hörstürzen (und um diese handelt es sich bei der Patientin laut Diagnosen von A.L. und des HNO-Arztes Herrn S.) ist bislang nicht geklärt. Diskutiert werden eine Vielzahl von möglichen Auslösern, u.a. auch die von den genannten Ärzten vermuteten mikroangiopathischen Veränderungen bei Diabetes mellitus. Ob diese diabetischen Spätschäden tatsächlich vorliegen und ursächlich für die Hörstürze der Patientin (insbesondere bereits vor 20 Jahren !) sind bzw. waren, mag sein, ist aber auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus gutachterlicher Sicht spekulativ und mitnichten gesichert. Bei einer Spontanheilungsrate zwischen 25 und 89 % (Heiden et al., HNO 2000; 48: 621-623) ist auch die Folgerung, dass seit zwei Jahren keine neuerlichen Hörstürze auftraten, kein wissenschaftlicher Beweis für den präventiven Wirkungsnachweis der von Januar bis Juli 2009 durchgeführten Oxyvenierungsbehandlungen.
Auch die Meinung von A.K., dass die verbesserte Diabetes Einstellung der Patientin Folge wiederholter Oxyvenierungen sei, lässt sich wissenschaftlich nicht erklären und entspricht nicht der Auffassung der nationalen und internationalen diabetologischen Fachgesellschaften, die mitnichten die Oxyvenierung als eine Option der Diabetesbehandlung in ihren jeweiligen Leitlinien aufführen. Die Folgerung, dass die Oxyvenierungen zur Besserung der diabetischen Stoffwechsellage bei Frau A. geführt haben sollen, mag der Erwartungshaltung des behandelnden Arztes entsprechen und ihn zu dieser Interpretation verleiten, ist aber aufgrund der gegenwärtig verfügbaren, wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Oxyvenierung keineswegs schlüssig.
3.2.3 Zusammenfassung
Zusammenfassend wird die Frage 1 a des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet:
1. Die Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger ist
kein allgemein wissenschaftlich anerkanntes Heilverfahren
2. Im Hinblick auf die Behandlung bzw. Vorbeugung der bei der Ehefrau des Klägers vorliegenden Krankheiten (rezidivierende Hörstürze, Diabetes mellitus, Hörminderung) liegen für die Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger keinerlei Wirksamkeitsnachweise im Sinne der wissenschaftlich gesicherten Medizin vor, so dass es sich bei dem Verfahren im konkreten Fall aus ärztlicher Sicht
nicht um eine notwendige und angemessene Methode handelt.“
…..
„3.3.1 Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen
Als Chelattherapie wird die therapeutische Anwendung von Chelatbildnern wie bsplw. EDTA und DMSA bezeichnet. In der Notfallmedizin wird DMSA bei schweren Intoxikationen mit Blei, Arsen, Quecksilber u.a. auch heute noch eingesetzt, wobei nach Empfehlungen der Giftzentralen (Mainz, Freiburg) an erster Stelle die Vermeidung der Giftquellen (so möglich) und bei nachgewiesenen schweren Intoxikationen (mehr als 5-fache Konzentrationen des Normwertes) die orale Gabe von DMSA (3 Kapseln über 4 Tage unter regelmäßiger Kontrolle der Blut- und Urinwerte, ggf. nach 14 Tagen Pause abermals Therapie wie zuvor) empfohlen wird (bundesdeutsche Giftzentralen Mainz, Freiburg). Leichte Erhöhungen von Schwermetallen (bsplw. Blei bei Rauchern) stellen aus Sicht der wissenschaftlich gesicherten Medizin („Schulmedizin") keine Indikation für eine Ausleitung mit Chelatbildnern dar. Im vorliegenden Fall erhielt die Ehefrau des Klägers wiederholt Infusionen mit DMSA und CaNa EDTA. Begründet wurden diese Maßnahmen mit einer bereits vermuteten (??) Arsen- und Bleivergiftung und nach Provokation mit den genannten Chelatbildnern angeblich nachgewiesenen „pathologischen Inkorporation von Schwermetallen". Die dem Gutachter vom Kläger zur Verfügung gestellten Urinwerte für Arsen und Blei nach Stimulation (Befundbericht des Laborzentrums E. vom 02.02.2009, erhoben am 30.01.2009) belegen, dass die genannten Parameter durchweg im Normbereich gemessen wurden (Arsen im Urin nach Stimulation 21,5 µg/l, Normbereich < 25,0 µg/l / Blei im Urin n. Stimulation 13,2 µg/l; Normbereich < 25,0 µg/l). Warum trotz dieser völlig normalen Werte eine Schwermetall-„Ausleitung" initiiert wurde, ist aufgrund der dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht erkenntlich. Ungeachtet dieses, zur Aussage des A.K. widersprüchlichen Befundes, würde sich jedoch ohnehin die Frage stellen, warum eine Patientin mit schweren Intoxikationszeichen einer Arsen- und Bleiinkorporation nicht unverzüglich an eine adäquate und mit Entgiftungen spezialisierte Fachabteilung überwiesen wurde und statt dessen eine in der Schulmedizin völlig unübliche Infusionsbehandlung mit Chelaten über ca. ein halbes Jahr initiiert wurde. Unabhängig vom Fehlen jeglicher Belege einer gesicherten, schweren Arsen- und Bleiintoxikation ist zu vermerken, dass die Aussage von A.K. (ärztliche Bescheinigung vom 14.05.2009, Abs. 4, Seite 2 bzw. Seite 13 der Gerichtsakte), es gäbe „keine therapeutische Alternative" zu einer monatelangen Schwermetallausleitung mittels Chelatinfusion, aus Sicht der wissenschaftlich gesicherten Medizin schlichtweg falsch ist.
An der Diagnose des Diabetes mellitus Typ 2 besteht aus gutachterlicher Sicht kein Zweifel (erhobener „Langzeitwert" im Rahmen der Untersuchung am 18.06.2010: HbA1c = 7,0 °/o; Norm: 4,8-5,9 °/o). Die (zusätzliche) Behandlung dieser Erkrankung mit Chelaten zur Schwermetallausleitung erklärt A.K. mit der Begründung, dass ein Diabetes mellitus Typ 2 zum einen durch eine „mitochondriale Dysfunktion ausgelöst wird" und diese wiederum durch eine Schwermetallinkorporation ausgelöst werden kann (Ärztliche Bescheinigung des A.K. vom 03.08.2009, S. 1, Abs. 1, bzw. S. 21 der Gerichtsakte). Aus diesen, wissenschaftlich durch keinerlei klinische Untersuchungen belegten Hypothesen folgert A.K., dass durch die Behandlung mit Chelaten nicht nur eine Verminderung der Antidiabetika, sondern darüber hinaus eine diabetische und schwermetalltoxische Polyneuropathie normalisiert werden konnte. Es ist fast überflüssig zu erwähnen, dass eine Ausleitung von (fraglich erhöhten) Schwermetallen mit konsekutiver Normalisierung einer sog. (existentiell wissenschaftlich nicht belegten erworbenen) Mitochondropathie in keinen wissenschaftlichen Leitlinien der nationalen und internationalen diabetologischen Fachgesellschaften empfohlenen Therapieoptionen zur Einstellung eines Diabetes bzw. zur Therapie von Spätschäden (Polyneuropathie) aufgeführt wird.
3.3.3 Zusammenfassung
Zusammenfassend wird die Frage 1 b des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet:
Bei der Verabreichung sogenannter Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen bei tatsächlich nicht erhöhten oder allenfalls leicht bis mäßig erhöhten Konzentrationen im Blut (bzw. im Urin nach DMSA-Stimulation) handelt es sich - insbesondere als wiederholte Infusionen über den Zeitraum von mehreren Monaten -
nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren.
Im konkreten Fall der Ehefrau des Klägers und im Hinblick der bei ihr vorliegenden Krankheiten (Diabetes mellitus, Polyneuropathie, sog. „erworbene" Mitochondropathie) handelt es sich daher aus ärztlicher Sicht
nicht um eine notwendige und angemessene Methode.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Patientin durch ein wissenschaftlich allgemein nicht anerkanntes Therapieverfahren mit bekannten Nebenwirkungen ohne eine wissenschaftlich und medizinisch nachvollziehbare Indikationsstellung billigend in Kauf genommen wurde.“
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„3.4.1 Pro Immun Test (im Zusammenhang mit Nahrungsmittelallergien)
Bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten wird zwischen einer immunologisch bedingten Nahrungsmittelallergie (NMA) und einer Nahrungsmittelintoleranz (NMI) ohne immunologische Beteiligung unterschieden. Während die IgE-vermittelte NMA auf Eiweißallergenen beruht und mit wissenschaftlich evaluierten Testverfahren geprüft werden kann, stehen für die NMI (sog. Pseudo-Allergie) keine Allergietests zur Verfügung, so dass die klinische Diagnose ausschließlich auf Anamnese, Symptomen, Eliminationsdiäten und kontrollierten Provokationen beruht (zitiert aus: Kleine-Tebbe et al: Nahrungsmittelallergie und -Unverträglichkeit: Bewährte statt nicht evaluierte Diagnostik. Dtsch Ärztebl 2005; 102: A1965-1969)
Aufgrund dieser diagnostischen Lücken werden seit geraumer Zeit nicht evaluierte Testmethoden von alternativmedizinisch orientierten Ärzten und Heilpraktikern propagiert, die gerade bei komplexen, nicht eindeutig diagnostizierbaren, chronischen Krankheitssymptomen unbewiesene Behauptungen und nicht belegte Theorien jenseits des wissenschaftlichen Kenntnisstandes verbreiten.
Wie eine Vielzahl anderer Test zur Bestimmung klinisch vermeintlich relevanter NMI beruht auch der Pro Immun Test auf dem Nachweis von sog. IgG-Antikörpern (Vertriebsinformation: „Der Pro Immun M-Test bzw. -M-Test plus ist ein labortechnisches Verfahren zur Bestimmung von Immunreaktionen auf 182 oder 279 ausgewählte Lebensmittel"). In der wissenschaftlich gesicherten Medizin gelten IgG-Antikörper gegen Nahrungsmittel als Zeichen einer intakten Immunantwort und sind - entsprechend aller nationalen und internationalen allergologischen und immunologischen Fachgesellschaften - keineswegs als krankmachend im Sinne einer NMA oder einer NMI einzustufen. Wie auch im vorliegenden Fall basieren diese Tests immer auf einer wissenschaftlich nicht gesicherten Interpretation (Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie: In-vitro-Diagnostik von Nahrungsmittel-Allergien. Allergo J 2001; 10: 333-339 und Allergologie 2002; 25; 341-349 / Gerez IFA et al: Diagnostic tests fo.r food allergy. Singapore Med J 2010; 51: 4-9.), deren Ergebnis eine Diätempfehlung nach sich zieht und an den Patienten „verkauft" wird (siehe Verkauf bzw. Rechnung über Pro Emsan vom 15.04.2009, ausgestellt von Frau H. K., Ehefrau des A.K.). Entsprechend empfehlen die Leitlinien (AWMF, DGAKI) ausdrücklich nicht die Anwendung von IgG-Testungen (wie den strittigen Pro Immun Test). - Die Begründung des A.K., dass der Pro Immun Test Voraussetzung für eine zielgerichtete Therapie „multipler Nahrungsmittelallergien vom verzögerten Typ" und einer gluteninduzierte Enteropathie Voraussetzung für eine zielgerichtete Therapie war, ist eine Außenseitermeinung und hat mit den Therapie- und Diagnostikempfehlungen der wissenschaftlich gesicherten Medizin bzw. der jeweils relevanten Fachgesellschaften nichts zu tun. Dass sich bei nachgewiesen erhöhten Antikörpern gegen Transglutaminase (zur Bestimmung einer gluteninduzierten Enteropathie) eine glutenfreie Ernährung zu einer Besserung der von der Patientin glaubhaft geschilderten abdominellen Symptomatik führt, ist auch für den Gutachter nachvollziehbar. Nur ist zu dieser Diagnose sicherlich kein Pro Immun Test erforderlich.
3.3.2 Zusammenfassung
Zusammenfassend wird die Frage 1 c des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet:
Bei dem im Falle der Ehefrau des Klägers durch den Arzt A. K., A-Stadt durchgeführten Pro Immun Test im Zusammenhang mit Nahrungsmittelallergien handelt es sich
nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode
und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Krankheiten
nicht um eine aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Methode
zur Feststellung von Krankheiten, Nahrungsmittelintoleranzen und/oder Nahrungsmittelallergien.“
…
„3.4.1 Biomorphometrie der Augen „talking eyes and more"
Die im vorliegenden Rechtstreit zu bewertende Biomorphometrie der Augen (Fundusfotografie) ist Teil eines kommerziellen Vorsorgeprogramms („talking eyes & more") zur Prävention und Früherkennung von hypertonie- und diabetesbedingten Gefäßschäden. Anhand einer Fotografie des Augenhintergrundes mittels einer Spezialweitwinkelkamera erfolgt eine Beurteilung der Netzhautgefäße, die bei den genannten Erkrankungen typische Veränderungen aufweisen und Rückschluss auf das Ausmaß mikroangiopathischer Veränderungen zulassen, „talking eyes & more" verleiht hierzu diese Kameras an niedergelassene Internisten und Augenärzte, die damit den Befund des Augenhintergrundes erheben und diesen dann zur (komputerisierten) Auswertung/Beurteilung an „talking eyes & more" elektronisch verschicken.
Als „Goldstandard" in der wissenschaftlich gesicherten Medizin zur Beurteilung retinopathischer Veränderungen gilt nach wie vor die binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes mit der Spaltlampe mit vorgehaltener Lupe sowie die sog. 7-Felder stereoskopische Farbfotografie mit Fluoreszenzangiografie. Gemessen daran scheint die durch geschultes Personal durchgeführte Fundusfotografie mit einer geeigneten Kamera eine durchaus gute diagnostische Zuverlässigkeit bei der Diagnose einer diabetischen Retinopathie zu zeigen (Dezernat Leistungsevaluation, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln, 29.10.2002, S. 1-54: Fundusfotografie zur Früherkennung Diabetes assoziierter Schädigungen des Augenhintergrundes), wenngleich eine abschließende Beurteilung seinerzeit nicht erfolgte. Insgesamt liegen jedoch eine Vielzahl von veröffentlichten Untersuchungen vor, die ganz überwiegend eine gute Übereinstimmung der Fundusfotografie mit den o.g. Verfahren zeigen; zu erwähnen ist auch eine kürzlich publizierte Studie des Geschäftsführers bzw. Initiators von „talking eyes & more" zur Validierung der im vorliegenden Rechtstreit zu bewertenden Methode (Michelson G et al. Validation of telemedical fundus imagesfrom patient with retinopathy. Klin Monbl Augenheilkd 2010), welche ebenfalls eine gute Übereinstimmung zwischen elektronisch übertragener Fundusfotografie und fudoskopischer Beurteilung zeigt.
3.4.2 Zusammenfassung
Zusammenfassend wird die Frage 1 d des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes gutachterlich wie folgt beantwortet:
Bei der im Falle der Ehefrau des Klägers durch den Arzt A. K., A-Stadt durchgeführten bzw. veranlassten Biomorphometrie der Augen als Teil des sog. Vorsorgeprogramms „talking eyes & more"
um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode
und im konkreten Fall der Patientin im Hinblick auf den bei ihr bekannten Diabetes mellitus und dem nachvollziehbar berechtigtem Verdacht auf eine diabetische Retinopathie
um eine aus ärztlicher Sicht notwendige Methode.
Es handelt sich aus gutachterlicher Sicht jedoch
nicht um eine angemessene Methode
da eine Überweisung an einen erfahrenen Ophthalmologen zur Beurteilung des Augenhintergrundes nahe liegender, qualitativ möglicherweise zuverlässiger und ganz sicher wirtschaftlich günstiger gewesen wäre.“
…
Den zitierten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lässt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zweifelsfrei entnehmen, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht auf wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden beruhen (Oxyvenierung, Chelattherapie, Proimmuntest) bzw. wirtschaftlich nicht angemessen waren („talking eyes & more“), so dass die Aufwendungen vom Beklagten aus beihilferechtlicher Sicht mit Recht nicht als beihilfefähig anerkannt wurden. Dabei ist das Gutachten nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen. Der Kläger hat auch nichts Substantiiertes vorgetragen, was dieser Würdigung entgegenstünde. Eine Beihilfegewährung zu den in Rechnung gestellten Aufwendungen kommt daher nach den beihilferechtlichen Vorschriften mangels medizinischer Notwendigkeit bzw. Angemessenheit nicht in Betracht.
Die Anwendung der als maßgeblich zitierten Beihilfevorschriften hält sich auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang
Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein
(Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2).
Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Behandlung zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden
(vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960, Autovaccine-Behandlung, 1961 BeihilfeGr Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2).
Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten.
Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann
(BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, a.a.O.; ähnlich bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.).
In derartigen Ausnahmefällen ist es einerseits unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode - für den Regelfall zu Recht - durch allgemeine ministerielle Bestimmungen als "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall - wie angeblich auch hier - zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche "Erfolgsabhängigkeit" ist dem Beihilferecht fremd
(vgl. Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –; Urteil der Kammer vom 19.05.1998, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1996 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 36 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.; zuletzt Urteile der Kammer vom 02.02.1999 - 3 K 474/96 - (Heileurhythmie), 02.03.1999 - 3 K 202/98 - (Vitamin E als Reinfarkt-Prophylaxe) und 28.04.1999 - 3 K 125/94 - (Akupunktmassage)).
Ebenso unerheblich ist der (in anderen Fällen immer wieder ins Feld geführte) Kostengesichtspunkt: Den dortigen Klägern leuchtete nicht ein, dass teure aber erfolglose schulmedizinische Behandlungen beihilfefähig sind, nicht aber vergleichsweise kostengünstige und erfolgreiche aber schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden. Diese Betrachtungsweise lässt sowohl die eben angesprochene Erfolgsunabhängigkeit des Beihilferechts außer acht wie den ebenfalls erwähnten Grundsatz der effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, dem prinzipiell nur dadurch Rechnung getragen wird, dass "notwendig" und "angemessen" nur solche Methoden sind, die von ihrer Konzeption her anerkanntermaßen Erfolg versprechend sind.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für die bei seiner Ehefrau angewandten Behandlungsmethoden zu. Der Sachverständige, Prof. Dr. med. S., gelangt in seinem Gutachten vom 25.07.2010 nämlich zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die von ihm als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden keine Aussicht bieten, in absehbarer Zeit noch anerkannt zu werden (Oxyvenierung, Chelattherapie, Pro Immun Test), und die Ehefrau des Klägers die zur Verfügung stehenden wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden im Übrigen nicht ausgeschöpft hat.
Die Versagung von Beihilfe erscheint auch mit Blick auf die Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht fürsorgepflichtwidrig. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann
(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <100f.> = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 – m.w.Nw).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen angesichts der Verfügbarkeit wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden nicht um solche handelt, die für den Kläger und seine Ehefrau unabwendbar waren und denen sie sich nicht entziehen konnten.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 883,06 Euro festgesetzt.