Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 13.03.2014 – 3 K 229/14
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Auf den Antrag des Klägers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom 06.01.2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.01.2014 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, erkannte dem Kläger auch den subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Der Bescheid und eine Kopie der Verwaltungsunterlagen der Beklagten wurden dem Kläger gegen Empfangsbestätigung am 07.02.2014 ausgehändigt.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14.02.2014 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2014 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 19.02.2014 – 3 L 230/14 – hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 01.03.2014 (Kläger) und 10.03.2014 (Beklagte) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, nachdem sie bereits durch Schriftsätze vom 14.02.2014 (Kläger) und 18.02.2014 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt hatten.
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte betreffend das Eilverfahren – 3 L 230/14 – sowie aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Die Dokumentation Mazedonien war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt haben, konnte durch diesen gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gem. § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt(Vgl. BVerwG, DÖV 1979, 902; BVerfG, E 65, 76, 95; 71, 276, 293; InfAuslR 1989, 133).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 19.02.2014 – 3 L 230/14 – in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen, wo ausgeführt wird (vgl. Bl. 21, 25R der Gerichtsakte des Verfahrens – 3 L 230/14 –):
"Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 29.01.2014 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander. Der Vortrag des Antragstellers zu den fluchtauslösenden Ereignissen ist in einer Weise oberflächlich, dass er auch nicht ansatzweise geeignet ist, das Gericht von der Wahrheit der geschilderten Ereignisse zu überzeugen. Hinzu kommt, dass eine für einen der geltend gemachten Ansprüche erhebliche (Verfolgungs-) Situation dem Vortrag ebenfalls nicht schlüssig entnommen werden kann, da der Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte für das angeblich aktuelle Interesse der Polizei an seiner Person hat angeben können.“
An diesen Ausführungen, denen der Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten ist, wird festgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt haben, konnte durch diesen gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gem. § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt(Vgl. BVerwG, DÖV 1979, 902; BVerfG, E 65, 76, 95; 71, 276, 293; InfAuslR 1989, 133).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 19.02.2014 – 3 L 230/14 – in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen, wo ausgeführt wird (vgl. Bl. 21, 25R der Gerichtsakte des Verfahrens – 3 L 230/14 –):
"Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 29.01.2014 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander. Der Vortrag des Antragstellers zu den fluchtauslösenden Ereignissen ist in einer Weise oberflächlich, dass er auch nicht ansatzweise geeignet ist, das Gericht von der Wahrheit der geschilderten Ereignisse zu überzeugen. Hinzu kommt, dass eine für einen der geltend gemachten Ansprüche erhebliche (Verfolgungs-) Situation dem Vortrag ebenfalls nicht schlüssig entnommen werden kann, da der Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte für das angeblich aktuelle Interesse der Polizei an seiner Person hat angeben können.“
An diesen Ausführungen, denen der Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten ist, wird festgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.