Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 27.08.2018 – 7 K 2655/16
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 3 S. 1 SDG, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss des Vorsitzenden (§ 46 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2, 3 SDG) einzustellen und gemäß §§ 77 Abs. 4 SDG, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da der Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag – nach Aktenlage im Wesentlichen stattzugeben gewesen wäre.
Die gemäß §§ 45, 34, 3 SDG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige Disziplinarklage wäre zumindest im Sinne einer zu verhängenden Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 SDG) begründet gewesen, weil der Beklagte ein schweres – teils innerdienstliches, teils außerdienstliches – Dienstvergehen begangen hatte, das wenigstens eine Zurückstufung (§ 9 SDG) erfordert hätte, die indes aus laufbahnrechtlichen Gründen ausgeschlossen gewesen wäre.
Dass die Beklagte ein solches Dienstvergehen begangen hatte, steht aufgrund der aus § 57 Abs. 1 S. 1 SDG folgenden Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des gegen ihn ergangenen – rechtskräftigen – Strafurteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 24. und 27.02.2014 – fest.
Diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt:
"1.
Zwischen dem 01.10.2011 und dem 12.10.2012 stellte der Angeklagte, der zur Tatzeit als Polizeibeamter bedienstet war, in den Damenumkleideräumen der Dienststelle Polizeiinspektion V und des Landespolizeipräsidiums in B-Stadt sowie in seinem privaten Badezimmer in A-Stadt eine als Kugelschreiber getarnte Mini-Kamera auf und filmte auf diese Weise heimlich insgesamt 13 Polizeikolleginnen, teilweise mehrfach, während sie sich umzogen bzw. zur Toilette gingen. Die Geschädigten suchte er kurz vor der Tat aus und zwar abhängig von der ihm zu der jeweiligen Tatzeit zur Verfügung stehenden Möglichkeit. Daraufhin platzierte er die Kamera kurz bevor die Kolleginnen - was ihm bekannt war - zum Umkleiden gingen oder bevor sie zu ihm zu Besuch kamen, in den Umkleideräumen oder in seinem Badezimmer an einer Stelle und in einem Winkel, so dass die Geschädigten, teilweise mit entblößter Brust nur mit einem Slip bekleidet oder beim Toilettengang aufgenommen wurden, wobei teilweise der Schambereich zu sehen war. Er ließ die Mini-Kamera etwa eine Stunde laufen und entfernte sie später wieder. Die so hergestellten Filme bearbeitete er an seinem Computer und kürzte sie auf den Umkleidevorgang bzw. den Toilettengang, kennzeichnete die Ausschnitte mit den Namen der Geschädigten und speicherte sie auf einem USB-Stick ab: Von Zeit zu Zeit schaute er sich selbst diese Filmausschnitte an, wobei er sie nicht veröffentlichte oder weitergab.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
...1(Es folgt eine Tabelle, aus der sich die jeweilige Einzeltat (insgesamt 30), der Tatzeitraum, die letzte Speicherung, der Tatort, die jeweilige Geschädigte und der Name der entsprechenden Datei ergeben; die genaue Wiedergabe ist vorliegend entbehrlich.)
2.
Die Geschädigten leiden aufgrund dieser Taten insbesondere seit Kenntnis der dem Verfahren zugrundeliegenden Umstände teilweise an Schlafstörungen, an Konzentrationsstörungen, vereinzelt auch an Störungen im Bereich des Magen-Darm Bereichs, an Übelkeit und nervösen Unruhezuständen."
Soweit der Beklagte seine Kolleginnen in den Damenumkleideräumen der Polizeiinspektion V und des Landespolizeipräsidiums in B-Stadt, während sie sich umzogen, filmte, hat er sich einer schweren, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) schuldig gemacht (§§ 34 S. 3, § 47 Abs. 1 BeamtStG). Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Dies ist bei Filmaufnahmen, die zu Lasten von Kolleginnen in Räumlichkeiten von Dienststellen vorgenommen werden, sicher der Fall.
Soweit der Beklagte Kolleginnen in seinem privaten Badezimmer in A-Stadt filmte, während sie zur Toilette gingen, hat er sich einer - ebenfalls vorsätzlich begangenen - außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG schuldig gemacht; denn ein solches Verhalten ist mit Sicherheit in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Dabei ist von der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 20 StGB auszugehen. Dies ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus der Bindungswirkung des Strafurteils, denn eine strafrechtliche Verurteilung wäre andernfalls nicht zulässig gewesen.2(Vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.1993 – 1B 69/91 –, juris.) Damit steht die Schuldfähigkeit des Beklagten gemäß § 57 Abs. 1 SDG auch für das Disziplinarverfahren fest.
Eine Abweisung der Disziplinarklage wäre bei diesem Dienstvergehen nicht in Frage gekommen. Vielmehr hätte die Disziplinarkammer zu entscheiden gehabt, ob das Dienstvergehen bereits so schwerwiegend war, dass der Beklagte dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hatte und daher aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 S. 1 SDG) oder ob eine Zurückstufung gerade noch ausreichend gewesen wäre. Diese Entscheidung braucht nunmehr – nach Erledigungseintritt – nicht mehr getroffen zu werden. Eine mildere Disziplinarmaßnahme wäre angesichts der Schwere des begangenen Dienstvergehens, angesichts des Umstands, dass der Beklagte nach den Ausführungen des eingeholten Gutachtens in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen sein dürfte, und vor allem wegen der unmittelbaren gravierend negativen Folgen seines Verhaltens für die geschädigten Kolleginnen und für den dienstlichen Bereich nicht mehr in Frage gekommen. Wäre mithin zumindest eine Zurückstufung nach § 9 SDG geboten gewesen, die jedoch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen gewesen wäre, weil sich der Beklagte noch im Eingangsamt befand, so hätte auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge erkannt werden müssen. Das relative Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 SDG hätte dem nicht entgegengestanden. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 SDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 SDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 SDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Fall nicht an.3(Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13/10 –, juris, Rn. 34.)
Im Übrigen ist dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift des Weiteren vorgeworfen worden, eine während seiner vorläufigen Dienstenthebung ausgeübte Nebentätigkeit nicht angezeigt zu haben. Von daher erscheint zweifelhaft, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 SDG vorliegend überhaupt einschlägig wäre.
Wäre nach alldem im Entscheidungsfall mit Sicherheit auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden, so wären dem Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 SDG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen. Mithin kann, nachdem der Beklagte auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, nichts anderes gelten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 3 S. 1 SDG, 158 Abs. 2 VwGO).