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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 24.05.2023 – 6 K 486/21

ECLI:DE:VGSL:2023:0524.6K486.21.00

Orientierungssatz

Es ist nicht davon auszugehen, dass eine starke Hyperopie (Weitsichtigkeit) und ein Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen darstellen, die sich durch eine Abschiebung in den Irak wesentlich verschlechtern würden.(Rn.59)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger, Vater (geboren 1983) und Sohn (geboren 2008), sind irakische Staatsangehörige, arabischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit.

2

Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier unter dem 01. Februar 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

3

Zur Begründung des Asylbegehrens führte der Kläger zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 05. Februar 2021 im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt Basra und sei im September 2015 erstmals aus dem Irak ausgereist, um letztlich in Finnland einen Asylantrag zu stellen. Von Finnland sei er im November 2017 auf eigenen Wunsch – mit Hilfe eines Rückkehrerprogramms – in den Irak zurückgekehrt. Auch sei sein Asylantrag von Finnland abgelehnt worden.

4

Am 25. August 2018 habe er den Irak – diesmal zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen fünf Kindern – erneut verlassen und in Griechenland einen Asylantrag gestellt, der wiederum abgelehnt worden sei. In Griechenland habe er sich dem Christentum zugewandt und sei im Oktober 2019 getauft worden; seine griechische Taufurkunde sei ihm in Serbien gestohlen worden. Auf Nachfrage erklärte der Kläger zu 1), in Deutschland keine Kirche zu besuchen und hier auch sonst seinen Glauben nicht auszuleben. Seiner Frau und vier seiner Kinder sei zwischenzeitlich in Griechenland Schutz zuerkannt worden. Er selbst habe Griechenland nach einem mehr als zweijährigen Aufenthalt zusammen mit einem seiner Söhne, dem Kläger zu 2), verlassen, um nach Deutschland zu gelangen. Im Irak sei er bis September 2015 Polizist gewesen, habe jedoch in der Zeit nach seiner Rückkehr in den Irak aus Finnland im November 2017 nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, äußerte der Kläger zu 1), er habe im Sommer 2015 – zusammen mit anderen Kollegen – an der Grenze zu Kuwait ein Auto mit vier Insassen kontrolliert. Dabei seien Rauschgift und Maschinengewehre gefunden worden. Die Insassen hätten ihnen daraufhin ihre Ausweise als Angehörige der Hisbollah gezeigt, woraufhin sie zur nächsten Polizeidienststelle verbracht worden seien. Drei Tage später habe er, der Kläger zu 1), seinen Dienst angetreten und ein Schreiben erhalten, wonach in der geschilderten Angelegenheit seine Aussage als Zeuge angefordert worden sei. Dem Schreiben seien jedoch keine Hinweise auf das gefundene Rauschgift und die Maschinengewehre zu entnehmen gewesen. Er habe daher dem zuständigen Richter gesagt, dass die Insassen des Fahrzeugs nicht nur zur Identitätsfeststellung, sondern wegen des Besitzes von Waffen und Drogen zum Revier gebracht worden seien. Der Richter habe ihm, dem Kläger zu 1), daraufhin eine eventuelle Falschaussage vorgeworfen und ihn aufgefordert, seine Aussage binnen zwei Tagen zu belegen. All seine darauffolgenden Bemühungen, Beweise für die von ihm vorgetragenen Geschehnisse vorzulegen, seien erfolglos gewesen. Auf seine Beschwerde hin sei ihm gesagt worden, er sei noch jung und es handele sich bei der Sache um eine des Regimes. Nachdem er dem Richter daraufhin mitgeteilt habe, dass alle Beweise verschwunden seien, habe der ihm nicht mehr helfen können und hätten ihn die Insassen des Fahrzeugs wegen Verleugnung angeklagt. Er sei indes nicht verurteilt worden, jedoch hätten die Insassen des Fahrzeugs Entschädigung für den Einsatz ihrer Anwälte sowie für die Zeit gefordert, die sie in Haft gewesen seien. Diese Forderungen habe er, der Kläger zu 1), zurückgewiesen, woraufhin er von der Hisbollah mit dem Tode bedroht und zu Gesprächen aufgefordert worden sei. Von Seiten seines Bruders und Vaters sei ihm daraufhin zur Ausreise geraten worden. Diesem Rat sei er im September 2015 gefolgt.

5

Auf Nachfrage erklärte der Kläger zu 1), er habe insgesamt drei Drohbriefe bekommen, in denen ihm vorgeworfen worden sei, dass er kein richtiger Moslem sei; er sei nur Moslem auf dem Papier. Auf weitere Nachfrage, wo der Zusammenhang dieser Drohungen mit den geschilderten Ereignissen rund um die Fahrzeugkontrolle zu sehen sei, machte der Kläger zu 1) keine weiteren Ausführungen. Er gab lediglich an, dass jeder, der sich gegen die Hisbollah stelle, getötet werde. Die drei Drohbriefe habe er seinem Vorgesetzten gezeigt, woraufhin dieser gelacht und die Briefe zerrissen habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung las der Kläger zu 1) dann einen vom 01. August 2018 datierenden Drohbrief von seinem Handy vor. Angesprochen auf den Umstand, dass er zuvor angegeben habe, keinen Drohbrief mehr zu besitzen, äußerte der Kläger zu 1), er habe diesen Brief seinem Vorgesetzten nicht gezeigt und ihn später fotografiert.

6

Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von Mitgliedern der Hisbollah getötet zu werden. Ebendies sei auch seinem Bruder widerfahren. Diesbezüglich erklärte der Kläger zu 1) auf Nachfrage, dass er sich nach seiner Rückkehr aus Finnland in seinem Elternhaus versteckt gehalten habe. Trotzdem sei seine Rückkehr bekannt geworden, weshalb Mitglieder der Hisbollah zu seinem Haus gekommen seien. Sie hätten, als er gerade nicht da gewesen sei, seinen Bruder verhört. Seine Frau, die Frau des Klägers zu 1), sei in einem Nebenraum eingesperrt gewesen und habe irgendwann nur noch Geschrei und einen Schuss gehört.

7

Im Nachgang zu seiner Anhörung beim Bundesamt legte der Kläger zu 1) mehrere Dokumente in Kopie vor. Dabei handelte es sich unter anderem um eine Todesbescheinigung betreffend die Person „..“, um handschriftlich verfasste Berichte über die Erstattung einer Strafanzeige durch den Kläger zu 1) wegen der behaupteten Bedrohung durch die Hisbollah sowie um einen maschinengeschriebenen Drohbrief, der von den „Hezbollah Milizen Iraq“ stamme. Darüber hinaus wurden unter anderem Bilder einer Leiche zur Akte gereicht, die den Bruder des Klägers zeigen sollen.

8

Mit Bescheid vom 22. März 2021 – den Klägern zugestellt am 12. April 2021 – lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Kläger sowie deren Anträge auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG vorlägen. Die Kläger hätten eine begründete Furcht vor konkreter politischer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Gründe für die Ausreise im Jahr 2015 habe der Kläger zu 1) bereits in Finnland erfolglos vorgetragen, bevor er freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei, was wiederum zeige, dass er keine Verfolgung seiner Person im Irak befürchtet habe. Eigenen Angaben zufolge habe der Kläger zu 1) außerdem von November 2017 bis Ende August 2018 unter seiner offiziellen Adresse zu Hause gewohnt und im Autohandel seines Bruders gearbeitet, ohne dass ihm in dieser Zeit etwas passiert sei. Den nachgereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass die irakischen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die klägerseits vorgetragene Bedrohung durch die Hisbollah tätig geworden seien und Tatverdächtige festgenommen hätten. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1) zunächst angegeben habe, alle Drohbriefe seien von seinem Vorgesetzten zerrissen worden, später dann aber doch ein Foto von einem Drohbrief habe vorlegen können. Die vom Kläger angeführte Erklärung, wonach er den fotografierten Drohbrief, der vom 01. August 2018 datiere, seinem Vorgesetzten nicht vorgelegt habe, stehe im Widerspruch zu seiner Angabe, er habe lediglich bis Sommer 2015 als Polizist gearbeitet. Des Weiteren habe der Kläger zu 1) auch zur Tötung seines Bruders .. widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er angegeben, dieser sei am 24. März 2018 erschossen worden, wohingegen die Todesbescheinigung den 24. August 2018 ausweise. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) das tatsächliche Ziel des tödlichen Angriffs auf den Bruder gewesen wäre. Dass dem Kläger zu 1) ein Reisepass ausgestellt worden sei und er legal habe ausreisen können, zeige, dass der irakische Staat kein Interesse an ihm habe. Nachdem der Kläger zu 1) für seine behauptete Hinwendung zum Christentum keine Nachweise vorgelegt habe, sei die tatsächliche Konversion nicht ersichtlich. Zudem habe er angegeben, seinen Glauben in Deutschland nicht auszuleben und auch keine Kirche zu besuchen, weshalb bei gleicher Religionsausübung im Irak mit keiner Verfolgung zu rechnen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben. Dass den Klägern die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, sei nicht ersichtlich. Auch müssten die Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit befürchten. In der Provinz Basra, aus der die Kläger stammten, drohe ihnen auch keine Gewalt wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch lägen keine Abschiebungsverbote vor. Eine Abschiebung der Kläger sei insbesondere nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Die diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe den Klägern ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate angemessen.

9

In der Folgezeit legten die Kläger beim Bundesamt Taufbescheinigungen in englischer Sprache vor, die vom 01. Juni 2021 datieren und als Aussteller einen „..“ ausweisen. Darüber hinaus wurden zwei ärztliche Bescheinigungen betreffend den Kläger zu 1) vorgelegt, wonach dieser an starker Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung leide.

10

Am 22. April 2021 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen berufen. Ergänzend haben die Kläger die Taufbescheinigungen vom 01. Juni 2021 in deutscher Sprache vorgelegt. Diese seien von dem .. vom Christlichen Zentrum .. ausgestellt worden. Er, der Kläger zu 1), habe bereits in Griechenland in der Kirche Unterricht erhalten. Auch in Finnland habe er zweieinhalb Jahre lang wöchentlichen Unterricht in einer Kirche besucht und sei zudem sonntags zum Beten in die Kirche gegangen. In Deutschland habe man ihm in einer Kirche gesagt, er müsse zunächst Deutsch lernen. Ein Freund habe ihn daraufhin an die Kirche in .. verwiesen. Mit dem dortigen Geistlichen habe er sich in D-Stadt und online über „Zoom“ getroffen. Von der bereits in Griechenland erfolgten Taufe habe er dem Geistlichen nichts gesagt. Ihm, dem Kläger zu 1), sei auch nicht bekannt gewesen, dass trotz des Abhandenkommens der griechischen Taufurkunde keine zweite Taufe erfolge. Zudem lebe er seinen Glauben nunmehr auch in Deutschland. Er besuche regelmäßig Gottesdienste und nehme ständig im Rahmen einer WhatsApp-Gruppe an virtuellen Versammlungen und Besprechungen einer christlichen Gemeinschaft teil. Betreffend den Zeitpunkt des Mordes an seinem Bruder sei es offenbar in der Anhörung beim Bundesamt zu einem Missverständnis oder Fehler gekommen; sein Bruder sei am 24. August 2018 und nicht am 24. März 2018 ermordet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Mörder seinen Bruder mit ihm verwechselt und somit „den Falschen“ getötet hätten.

11

Die Kläger beantragen,

12

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2021 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

13

hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

14

weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegt.

15

Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und hat schriftsätzlich beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Ergänzend weist sie darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum eine zweite Taufe der Kläger erfolgt sei. Des Weiteren sei den Taufbescheinigungen, die in englischer Sprache vorgelegt worden seien, weder eine Kirche bzw. Gemeinde noch die Position oder Befähigung des „..“ zu entnehmen. Warum diese Angaben indes in der nachgereichten deutschen Version der Taufbescheinigungen enthalten seien, erkläre sich nicht. Auch sei unverständlich, warum eine Taufe durch das weit entfernte „Christlichen Zentrum ..“ herangezogen werde, das nahe der deutsch-schweizerischen Grenze liege. Abgesehen davon seien neben der reinen Taufe keinerlei Schritte in Bezug auf den neu angenommenen Glauben und dessen Leben im Alltag dargetan worden.

18

Mit Beschluss vom 09. Mai 2023, 6 K 486/21, hat die erkennende Kammer den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

19

Das Gericht hat den Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

21

Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.

22

Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.

23

Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zunächst weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, noch können sie hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22. März 2021 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

24

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG dabei Maßnahmen, die – als Einzelakt oder in Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen – auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen; dazu zählen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG sind in § 3b AsylG näher spezifiziert; unter dem dort aufgeführten Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Der Anspruch auf internationalen Schutz entfällt, sofern Akteure gemäß § 3d AsylG Schutz bieten können oder der Ausländer internen Schutz gemäß § 3e AsylG in Anspruch nehmen kann.

25

In tatsächlicher Hinsicht setzt der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf häufig bestehende Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers hinreichend sein, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt. Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung droht. Sich widersprechendes oder im Laufe des Asylverfahrens gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Ausländers in Frage stellen. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies, um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, in der Regel überzeugend begründen.

26

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1991, 9 B 56/91, juris, Rn. 5 sowie Urteil vom 12.11.1985, 9 C 27/85, juris, Rn. 15.

27

Die Verfolgung muss auf dieser Grundlage beachtlich wahrscheinlich sein. Dies setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung aller verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

28

Vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988, 9 C 32/87, juris, Rn. 16.

29

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU L 337, S. 9 ff.; im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ist dabei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen gegen diese Annahme.

30

Dies zugrunde gelegt, steht den Klägern kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2021 verwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinden.

31

Der Kläger zu 1) hat dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er bereits im Irak politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsste.

32

Die Beklagte hat bereits in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, dass das Vorbringen des Klägers zu 1), der sich auf eine Bedrohung mit dem Tod durch die Miliz Hisbollah Kata’ib berufen hat, den an eine glaubhafte Darstellung eines Verfolgungsschicksals zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Der Kläger zu 1) hat auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak im August 2018 in einer ausweglosen Lage befunden hat, weil er Rechtsverletzungen von flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm solche absehbar bevorgestanden hätten. Dies gilt namentlich für die im Mittelpunkt seines Vorbringens stehende Bedrohungslage durch die Miliz Hisbollah Kata’ib.

33

Zwar ist das Gericht geneigt, den Schilderungen des Klägers zu 1) im Zusammenhang mit einer Fahrzeugkontrolle, die er als Polizist im Irak im Sommer 2015 durchgeführt haben will, Glauben zu schenken. Die Behauptung des Klägers zu 1), er sei in Folge der Fahrzeugkontrolle derartig in das Visier der Hisbollah Kata’ib geraten, dass diese ihn mit dem Tod bedroht und nur aufgrund einer Verwechslung nicht ihn, sondern seinen Bruder getötet hätte, ist indes als unglaubhaft einzustufen. Dem Kläger zu 1) ist es nicht gelungen, die bereits in der Anhörung beim Bundesamt aufgetretenen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf diese Verfolgungssituation zu erklären oder aufzulösen. Dabei ist insbesondere vollkommen unklar geblieben, warum die Hisbollah Kata’ib ihn überhaupt hätte verfolgen sollen. Nach den Angaben des Klägers zu 1) haben Angehörige des staatlichen Justizsystems dafür gesorgt, dass die von dem Kläger zur Polizeistation verbrachten Angehörigen der Hisbollah Kata’ib der Strafverfolgung gänzlich entgehen konnten, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Kläger zu 1) behauptet, die Hisbollah Kata’ib habe von ihm Entschädigung wegen erlittener Haft und aufgewendeter Anwaltshonorare gefordert und ihn letztlich bedroht, weil er nicht habe zahlen wollen. Gleichzeitig passen die von dem Kläger zu 1) in seiner Anhörung beschriebenen Drohbriefe, in denen ihm von der Hisbollah Kata’ib vorgeworfen worden sei, kein richtiger Moslem zu sein, inhaltlich nicht zu dem behaupteten Auslöser für die Bedrohung durch die Hisbollah Kata’ib, der in verweigerten Entschädigungszahlungen liegen soll und nach den klägerischen Schilderungen nichts mit der Aufrichtigkeit seines muslimischen Glaubens zu tun hat. Vor dem Hintergrund, dass insofern bereits unklar ist, warum es im Jahr 2015 zu einer Bedrohungslage durch die Hisbollah Kata’ib gekommen sein sollte, erscheint es auch wenig plausibel, dass die Hisbollah Kata’ib im Jahr 2018 – also drei Jahre nach der Fahrzeugdurchsuchung – zu dem Kläger zu 1) nach Hause gekommen sein und den Bruder des Klägers zu 1) aufgrund einer Verwechselung mit ihm erschossen haben soll. Sowohl in seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger zu 1) keine wirklich nachvollziehbaren Gründe dafür angeben, warum die Hisbollah Kata’ib ihn nachhaltig verfolgen bzw. bedrohen sollte, sondern beschränkte sich vielmehr auf die Aussage, dass jeder für die Hisbollah Kata’ib ein Feind sei, der ihr nicht zustimme. Auch die von dem Kläger zu 1) vorgelegten Kopien, die Polizeiberichte, einen Totenschein des Bruders sowie Bilder von der Leiche des Bruders zeigen sollen, belegen die Behauptung des Klägers zu 1), wonach die Hisbollah Kata’ib im August 2018 tatsächlich ihn und nicht den Bruder habe töten wollen, nicht. Der vorgelegte Totenschein sowie auch der vom 24. August 2018 datierende Polizeibericht geben lediglich Auskunft darüber, dass die Person .. bzw. .. erschossen wurde, treffen indes keine Aussage darüber, in welchem Zusammenhang und durch wen diese Tötung erfolgte, sodass es für das Gericht nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Tötung des Bruders des Klägers zu 1) in keinem Zusammenhang mit der Hisbollah Kata’ib und der vom Kläger zu 1) behaupteten Bedrohungssituation steht.

34

Damit ist die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach eine Vorverfolgung oder eine frühere unmittelbare Bedrohung durch Verfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, im Fall des Klägers zu 1) widerlegt.

35

Im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1) in den Irak ist auch nicht anzunehmen, dass er aus anderen Gründen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Insbesondere vermag der Kläger zu 1) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG auch nicht aus seinem erst nach seiner Ausreise aus dem Irak – in Griechenland – erfolgten Übertritt zum christlichen Glauben herzuleiten.

36

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime im Zentralirak landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den irakischen Staat ausgesetzt sind, sofern sie ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen, wäre diese Annahme in einem konkreten Fall nur dann gerechtfertigt, wenn der Glaubenswechsel zur Überzeugung des Gerichts auf einer ernst gemeinten Glaubensentscheidung beruht, die Ausdruck einer identitätsprägenden, festen Überzeugung ist.

37

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.04.2020 – 2 BvR 1838/15; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12.

38

Das ist hier indes nicht der Fall. Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1) nicht davon überzeugt, dass sein Glaubenswechsel auf einem identitätsprägenden Einstellungswandel beruht.

39

Zwar lassen die Bekundungen des Klägers zu 1) vermuten, dass er sich innerlich vom islamischen Glauben abgewandt hat. Zudem ist erkennbar geworden, dass der Kläger zu 1) sich in gewissem Umfang mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und diesbezüglich Grundwissen gesammelt hat. Insgesamt ist es dem Kläger zu 1) aber nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass seine Hinwendung zum Christentum auf einer tiefen innerlichen Überzeugung beruht und für ihn nunmehr identitätsprägend ist. So hat der Kläger zu 1) auch auf mehrfache Nachfrage nicht zu erklären vermocht, wie er in Griechenlang überhaupt initial auf die Idee gekommen ist, eine christliche Kirche aufzusuchen. In der mündlichen Verhandlung verwies er zur Erklärung lediglich darauf, dass Kirchen das Heiligtum des Christentums seien. Darüber hinaus machte auch die Erzählung, ihm sei Jesus Christus im Traum erschienen und es seien Kirchenglocken zu hören gewesen, während Jesus sich als Retter aller Menschen vorgestellt habe, den Anschein, als hätte sich der Kläger zu 1) unter Zuhilfenahme biblischer Texte und Elemente eine möglichst spirituelle Konversionsgeschichte konstruiert. Insgesamt wirkten die Aussagen des Klägers zu 1) ebenso wie auch seine Bekundung, nunmehr sein ganzes Leben Jesus Christus widmen zu wollen, wie aufgesagt und erschöpften sich letztlich in stereotypen Allgemeinplätzen, die sich durch keinerlei authentische Merkmale unterscheiden.

40

Ebenso stereotyp und auch weitestgehend detailarm blieben die Darlegungen des Klägers zu 1) zur Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn selbst sowie dazu, wie sich der neu angenommene Glaube in seinem Alltag niederschlägt. Soweit er diesbezüglich auf die Frage, welche christlichen Elemente mittlerweile seinen Alltag prägten, geantwortet hat, dass „Vieles auf [ihn] gewirkt“ habe, bleibt dies im Ergebnis nichtssagend. Zwar hat der Kläger zu 1) auf weitere Nachfrage zumindest inhaltlich den im Christentum zentralen Aspekt der Nächstenliebe beschrieben, beschränkte sich im Hinblick auf das Nennen praktischer Beispiele aus seinem Leben jedoch auf das Aufzeigen theoretischer Situationen, in denen er seinen Nächsten Hilfe leisten würde, wenn diese Hilfe benötigten. Insgesamt hat der Kläger zu 1) dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass der christliche Glaube ihn tatsächlich im Alltag leitet und er diesen identitätsbildend verinnerlicht hat.

41

Nachdem der Kläger zu 1) erklärt hat, dass seine Asylgründe ebenso für seinen derzeit 14-jährigen Sohn, den Kläger zu 2), gelten sollen, kann auch dieser nach den gemachten Ausführungen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 2) die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung eigene Angaben zu seinen Asylgründen zu machen, ungenutzt gelassen hat, sodass kein Anlass für eine andere Bewertung seiner Situation besteht.

42

Auch der von den Klägern hilfsweise gestellte Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibt ohne Erfolg.

43

Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

44

Da die Kläger vorliegend nichts vorgetragen haben, was über den Gegenstand ihres vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hinausginge, fehlt es insbesondere an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass ihnen in ihrem Herkunftsland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohen würde.

45

Es ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für die Kläger besteht.

46

Im Gouvernement Basra, wo die Kläger vor ihrer Ausreise im Jahr 2018 lebten, sodass ihre Rückkehr dorthin mangels anderweitiger Hinweise erwartet werden kann,

47

vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 17,

48

ist zwar von gewalttätigen Stammesauseinandersetzungen und auch anderweitigen Spannungen auszugehen, jedoch auf einem Niveau, das nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine beachtliche Gefahr ernsthaften Schadens für Einzelpersonen begründen würde. Generell ist in Basra nicht von einem realen Risiko ernsthaften Schadens für eine Zivilperson auszugehen.

49

Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 187 ff.; EASO, Iraq, Security situation, Oktober 2020, S. 41; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 22.08.2022, S. 87 ff.

50

Solche gefahrerhöhenden Umstände sind für die Kläger nicht ersichtlich. Das Risiko, allein durch die Anwesenheit in dieser Region Opfer eines Konflikts zu werden, ist daher so gering, dass nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann.

51

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von den Klägern weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt.

52

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind in Bezug auf die Kläger indes nicht feststellbar. Insbesondere droht den Klägern im Falle ihrer Abschiebung in den Irak keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet, geht dessen sachlicher Regelungsbereich nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus.

53

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, InfAuslR 2013, 1167.

54

Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

55

Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen.

56

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011,10 B 13.11.

57

Die Gefahr ist „erheblich" im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde, und "konkret", wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

58

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96.

59

Es ist nicht davon auszugehen, dass die von dem Kläger zu 1) unter Vorlage eines Arztberichtes vom 04. Juni 2021 bzw. einer ärztlichen Bescheinigung vom 15. März 2021 vorgetragene starke Hyperopie (Weitsichtigkeit) und der Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen darstellen, die sich durch eine Abschiebung in den Irak wesentlich verschlechtern würden. Weder ist diesbezüglich etwas vorgetragen noch ergeben sich ansonsten entsprechende Anhaltspunkte dafür.

60

Dass die Kläger im Übrigen für den Fall ihrer Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder Versorgungslage einer – ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden – Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden,

61

vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, 10 C 15.12, und vom 08.09.2012, 10 C 14.10, BVerwGE 140, 319, m.w.N.,

62

ist weder dargetan noch ansonsten annehmbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insbesondere der Kläger zu 1), dem es zunächst als Polizist und später als (gelegentlicher) Mitarbeiter im Autohandel seines Bruders offenbar wirtschaftlich nicht schlecht gegangen ist, auch bei einer erneuten Rückkehr in sein Herkunftsland in der Lage wäre, zumindest sein eigenes und das Existenzminimum seiner Familie sicherzustellen.

63

Schließlich begegnet auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Umstände, die eine Reduzierung der vorgenommenen, im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren angesiedelten Befristung angezeigt erscheinen ließen, haben die Kläger nicht aufgezeigt.

64

Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG abzuweisen.

65

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.