Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 13.01.2010 – 3 S 2634/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2009 - 1 K 3861/09 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie ist auch fristgerecht gestellt und begründet worden. Zweifel bestehen jedoch daran, ob die Beschwerdefrist den - als Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgestalteten - Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Danach muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich hierbei mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Das Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist unter Bestimmtheitskriterien zumindest unklar. Während der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht „einstweiligen Rechtsschutz“ mittels Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gestattung einer Parkierungsanlage in den Maßen 11,4 m x 8,08 m x 6,53 m bzw. 6,83 m verlangte, macht er mit der Beschwerde „vorläufigen Rechtsschutz“ für die „Zulässigkeit einer Parkierungshalle mit den Maßen 8,7 m x 5,4 m x 8 m“ auf dem Grundstück ... ... geltend. Letzteres Begehren ist auch Gegenstand der im Hauptsacheverfahren anhängigen Klage gegen die für sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.06.2009 (Az.: 9 K 2352/09). Darüber hinaus wiederholt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung weitgehend wörtlich seine Klagbegründung im Hauptsacheverfahren und setzt sich mit den tragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss allenfalls in Ansätzen auseinander.
Auch wenn der Senat die dargelegten Zweifel zurückstellt und das Begehren des Antragstellers nunmehr sachdienlich als - noch hinreichend begründeten - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die sofortige Vollziehung der Baueinstellung auslegt, hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.01.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.06.2009 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Denn das öffentliche Interesse und das Interesse des dem Vorhaben widersprechenden benachbarten Grundstückseigentümers an der - noch ausreichend begründeten - sofortigen Vollziehung der Baueinstellung der auf der Grenze errichteten Parkierungsanlage genießt Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die Anlage unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels fertigstellen und nutzen zu dürfen. Maßgeblich für diese Interessengewichtung ist der Umstand, dass die auf § 64 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LBO i.V.m. § 59 LBO gestützte Baueinstellung offensichtlich rechtmäßig und ermessensfehlerfrei ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Parkierungsanlage um eine unter das Regelungsregime der LBO fallende bauliche Anlage handelt, die im Widerspruch jedenfalls zu verfahrensrechtlichen Vorschriften errichtet worden ist, weil sie entweder nach § 49 LBO genehmigungspflichtig oder aber zumindest - unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LBO - kenntnisgabepflichtig ist, der Antragsteller jedoch mit ihrer Errichtung ohne eine Freigabe nach § 59 Abs. 1 oder § 59 Abs. 4 und 5 LBO begonnen hat. Im Hinblick darauf, dass möglicherweise auch materielle Nachbarrechte des südlich angrenzenden Grundstückseigentümers verletzt werden, hat die Antragsgegnerin die Baueinstellung zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen ohne Ermessensfehler für erforderlich und auch für verhältnismäßig gehalten. Rechte oder Interessen des Antragstellers werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Der Antragsteller hätte ohne weiteres den für die baurechtliche Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Bauantrag mit Unterlagen zeitnah stellen bzw. die im Kenntnisgabeverfahren notwendigen Bauvorlagen vorlegen und dadurch eine zeitnahe Prüfung und ggf. Gestattung der Parkierungsanlage erreichen können. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nach der Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO sind bauliche Anlagen unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine solche Verbindung mit dem Erdboden besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LBO auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
1. Diese Voraussetzungen werden von der vom Antragsteller auf einer Außenfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ...) errichteten und aus Bauprodukten nach § 2 Abs. 10 Nr. 1 und Nr. 2 LBO (vorgefertigte Metallstützen, Eckträger und metallverstärkte hölzerne Abstellplattformen für Pkws) hergestellten Parkierungsanlage in ihren bisher errichteten „statischen“ Teilen ohne Weiteres erfüllt (vgl. dazu die Fotos auf Bl. 4 und 16 der Bauakten). Zunächst dürfte die Anlage über die Metallstützen bereits „unmittelbar“, d.h. direkt und ohne ein dazwischenliegendes Medium, mit dem Erdboden des Baugrundstücks verbunden sein. Eine derartige Anlage „im freien Raum“ wird vom Gesetzgeber wegen ihrer baurechtlichen Relevanz anders behandelt, als wenn dieselbe Anlage innerhalb eines Gebäudes - mit dann nur „mittelbarer“ Erdbodenverbindung - aufgestellt wird (vgl. auch Sauter, LBO, § 2 Rn. 7). Dies verkennt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung. Ob das Merkmal der „unmittelbaren“ Verbindung mit dem Erdboden darüber hinaus auch eine besondere Gründung der Anlage mittels eines Fundaments, einer Verankerung oder einer Versenkung verlangt (zu dieser Frage vgl. Sauter, a.a.O., § 2 Rn. 6) und ob eine solche Verankerung im vorliegenden Fall vorhanden ist, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls ruht die Parkierungsanlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden des Baugrundstücks und steht damit in der für ihre baurechtliche Bedeutsamkeit erforderlichen besonderen verfestigten Beziehung zum Boden. Dem steht nicht entgegen, dass die Anlage ihrem Nutzungszweck entsprechend auf- und abgebaut werden kann. Denn dieser Abbau ist jedenfalls mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden und wird dementsprechend auch nur in größeren zeitlichen Abständen erfolgen. Die Parkierungsanlage kann jedenfalls, ähnlich wie etwa Verkaufsstände, Kioske oder mobile Wohncontainer, nicht ohne Weiteres wegbewegt werden, was für ihre Qualifizierung als bauliche Anlage ausreicht (so auch Sauter, a.a.O., § 2 Rn. 8; aus der Rechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12.03.1998 - 7 A 999/98 -, juris [Verkaufscontainer]; VG München, Beschluss vom 22.02.2000 - M 800.481 -, juris [Obstverkaufsstand]; VG Ansbach, Urteil vom 28.07.2009 - AN 9 K 08.02274 -, juris [Hochregallager]). Schließlich wird die vorliegend konkret zu beurteilende Parkierungsanlage - nur auf diese kommt es an - zweifelsfrei aber auch überwiegend ortsfest genutzt, da sie als Schauobjekt für Kunden des Antragstellers an Ort und Stelle dienen soll. Darauf, dass Parkierungsanlagen dieses Typs generell für den Einsatz an unterschiedlichen Standorten geeignet und bestimmt sind und daher möglicherweise auch dem Regime des § 69 LBO (Fliegende Bauten) unterliegen können, kommt es daher entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an, ganz abgesehen davon, dass auch Fliegende Bauten bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 LBO sind (§ 69 Abs. 1 LBO) und zudem vor ihrer erstmaligen Aufstellung einer Ausführungsgenehmigung bedürfen (§ 69 Abs. 2 LBO). Der weitere Einwand des Antragstellers, dass es auch eine Variante der Parkierungsanlage gibt, bei der die Pkw-Abstellplattformen nicht auf Stützen ruhen, sondern an Hauswänden befestigt sind, ist für die Beurteilung der vorliegend beanstandeten Anlage rechtlich ebenso unerheblich.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist außer dem vorstehend erörterten „statischen“ Parkierungsteil der Anlage auch die Anlagengesamtheit als bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 LBO einzustufen. Daran ändert es nichts, dass sich der „mobile“ Anlagenteil (Pkw-„Fahrstuhl“ auf Rädern zur Beförderung der Pkws auf die Parkierungsflächen) maschinell angetrieben und bewegt wird. Denn dieser „Fahrstuhl“ hat keinen eigenständigen Nutzungszweck. Ihm kommt vielmehr ausschließlich eine unselbständige Hilfsfunktion zu, um die Endfunktion der Anlage - das horizontale platzsparende mehrgeschossige Parken von Pkws - zu ermöglichen. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers scheidet daher auch eine rechtliche Bewertung der Gesamtanlage als „Hochregallager“ zum Parken einerseits und als „Gabelstapler“ zur Beförderung der Pkws in die Parkboxen andererseits aus. Im Übrigen trifft die Auffassung des Antragstellers auch nicht zu, im Freien aufgestellte Hochregale seien keine baulichen Anlagen und könnten daher ohne baurechtliche Kontrollmöglichkeit auch „direkt an der Grundstücksgrenze“ errichtet werden. Vielmehr sind auch solche Hochregale als bauliche Anlagen zu qualifizieren und unterliegen daher auch der materiell-rechtlichen Beurteilung anhand der Abstandsflächenvorschriften nach den §§ 5 und 6 LBO (zur Beurteilung eines Hochregallagers vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 28.07.2009 - AN 9 K 08.02274 -, juris).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.