Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 02.02.2015 – 3 S 2145/14

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2014 - 2 K 1512/12 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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1. Der im Wege des Selbsteintritts gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO gestellte Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2014 zuzulassen, ist zulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Wird die Berufung - wie hier - nicht im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Berechtigt zur Stellung eines solchen Antrags sind nur die am Verfahren Beteiligten. Im vorliegenden Fall sind dies der Kläger sowie die gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 LBO für die Erteilung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung zuständige Gemeinde Friesenheim, gegen die sich die vom Kläger erhobene Klage zu Recht richtet. Das Land Baden-Württemberg ist nicht Verfahrensbeteiligter und deshalb auch nicht zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung berechtigt. Aus § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO ergibt sich nichts anderes. Für den Fall, dass eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge leistet, hat danach zwar die Fachaufsichtsbehörde das Recht, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde zu treffen, wovon das Regierungspräsidium Freiburg im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht hat. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Fachaufsichtsbehörde insgesamt ist damit jedoch nicht verbunden. Dies zeigt jedenfalls ein Vergleich mit § 48 Abs. 2 LBO, der für den dort geregelten Fall die nächsthöhere Behörde anstelle der Gemeinde für zuständig erklärt, und wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt, in der es heißt, dass durch die Regelung in § 47 Abs. 5 Satz 2 den Fachaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Ergreifen wirksamer Aufsichtsmaßnahmen eingeräumt werde (LT-Drs. 11/5337, S. 108). Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffene Maßnahme gilt daher als Maßnahme der an sich zuständigen Behörde (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 47 Rn. 133; ebenso Stephan in: Wolf/Stephan/Deger, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 65 Rn. 8 sowie Belz in: Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 65 Rn. 8 zu der gleich lautenden Regelung in § 65 Abs. 2 PolG; a. M. möglicherweise Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 47 Rn. 106).

3

Das Gebrauchmachen von der dem Regierungspräsidium gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO genannten Befugnis hat somit auf die Stellung der Gemeinde Friesenheim als Beklagte und damit auf ihre Stellung als am Verfahren Beteiligte keinen Einfluss. Ein vom Regierungspräsidium Freiburg im Namen des nicht am Verfahren beteiligten Landes Baden-Württemberg gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre deshalb unzulässig. Der vom Regierungspräsidium unter Berufung auf das ihm nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO zustehende Selbsteintrittsrecht gestellte Antrag ist dementsprechend als ein - zulässigerweise - für die Gemeinde Friesenheim gestellter Antrag zu verstehen. In der Begründung des Antrags hat das Regierungspräsidium dies auch ausdrücklich klargestellt.

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2. Der Antrag ist begründet. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. Er begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die von ihm geplante Errichtung eines Wohnhauses mit Altenteil auf den im Außenbereich gelegenen, u.a. mit einem Kälbermaststall bebauten Grundstücken FIst.Nrn. ... Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet und zur Begründung ausgeführt, ein Wohnhaus „diene“ einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus den spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund stehe. Das sei hier der Fall, da angesichts der individuellen Wirtschaftsweise und der objektiven Eigenart der Tierhaltung das Wohnen im Außenbereich nahe dem Kälbermaststall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung sei. Die Kosten des geplanten Vorhabens stünden auch noch in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen, da der Kläger schlüssig dargelegt habe, dass er die Kosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Ertrag des Nebenerwerbsbetriebs aufbringen könne. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung des Regierungspräsidiums Freiburg ergebe sich für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 ein „Cashflow“ von 3.031 EUR, für das Jahr 2011/2012 ein solcher von 15.439 EUR und für das Jahr 2012/2013 ein solcher von 3.832 EUR. Zwar bilde der „Cashflow“ nicht den reinen steuerlichen Gewinn ab, sondern sei die Summe des steuerlichen Gewinns und der steuerlichen Abschreibungen (AfA). Im vorliegenden Fall sei jedoch gerade deshalb auf diese Größe abzustellen, weil den - steuerlichen - Abschreibungen für Maschinen u.a. tatsächliche Vermögenswerte gegenüberstünden und ein zwar ausgewiesener steuerlicher Verlust nicht gleichbedeutend mit einem Substanzverlust sei. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sei überdies auch der Wert der aufgegebenen Hofstelle bzw. deren Verwertungs- bzw. Vermietungserlös in Ansatz zu bringen. Bei einer Addition der jährlichen Vermietungserlöse von ca. 10.000 EUR zu den „Cashflow“-Beträgen zeige sich, dass die von der Beklagten nicht in Frage gestellten Gesamtfinanzierungskosten für das Wohnhaus von jährlich 3.750 EUR ohne weiteres aus dem Betriebsergebnis entrichtet werden könnten.

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Die Richtigkeit dieser Überlegungen ist fraglich. Zwar stellen die zu dem Betrieb des Klägers gehörenden Sachmittel, auf die sich die in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellten Abschreibungen beziehen, zweifellos einen Vermögenswert dar. Wie das Regierungspräsidium in der Begründung seines Zulassungsantrags zu Recht bemerkt, verlieren diese Sachmittel jedoch durch Abnutzung ständig an Wert. Diese Wertminderung kostenmäßig zu erfassen, ist gerade das Wesen von Abschreibungen bzw. der dafür angesetzten Geldbeträge, die deshalb in erster Linie einen betriebswirtschaftlichen und erst in zweiter Linie einen steuerlichen Hintergrund haben.

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Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch der bei einer Vermietung der aufgegebenen Hofstelle zu erzielende Erlös in Ansatz gebracht werden müsse, da diese Einnahmen, worauf das Regierungspräsidium ebenfalls zu Recht hinweist, nicht aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers stammen. Für die Frage, ob es sich bei der vom Kläger betriebenen Kälbermast um einen auf Dauer lebensfähigen Betriebszweig handelt, sind diese Einnahmen deshalb ohne Bedeutung.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).