Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 26.08.2024 – 1 S 1044/24
ECLI:DE:VGHBW:2024:0826.1S1044.24.00
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Senatsbeschluss vom 29. Juli 2024 - 1 S 1044/24 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2024 - 7 K 3790/24 - wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Senatsbeschluss vom 29.07.2024 - 1 S 1044/24 - für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.06.2024 - 7 K 3790/24 - hat keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft und auch ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten wirksam (§ 152a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.01.2019 - 2 S 2804/18 - juris Rn. 4 f.; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2021 - 7 CE 21.221 - juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 17.12.2020 - 8 LA 92/20 - juris Rn. 2), jedoch unbegründet.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung – wie hier – nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO sind nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht – verständlich – aufgezeigt, welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdeverfahren 1 S 1044/24 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Den Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 07.08.2024 lässt sich nur entnehmen, dass er den Senatsbeschluss in der Sache für unrichtig hält. Damit lässt sich indes eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.01.2019 - 2 S 2804/18 - Rn. 8 m. w. N.).
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.06.2024 - 7 K 3790/24 - hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht mehr fristgerecht wirksam erhoben werden kann (1.) und nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (2.).
1. Die Beschwerde kann innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr wirksam erhoben werden, nachdem die Zweiwochenfrist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts an den Antragsteller am 17.06.2024 mit Ablauf des 01.07.2024 verstrichen ist, ohne dass der Antragsteller die Beschwerde, vertreten durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO erforderlichen Bevollmächtigten, wirksam erhoben hat, und dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in die Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht (mehr) gewährt werden kann.
Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat; nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2016 - 9 PKH 3.16 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 13.01.2023 - 4 B 1217/22 - juris Rn. 4 f.; jeweils m. w. N.).
Daran fehlt es hier. Denn der Antragsteller hat seinen Prozesskostenhilfeantrag erst mit dem am 15.07.2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gestellt.
2. Ungeachtet dessen genügt die Beschwerdebegründung überdies nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde grundsätzlich einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat den von dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.06.2024, der die Aufhebung der Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft, sowie die Androhung der Zwangsräumung und die Anordnung der Beseitigung oder Verwertung ggf. zurückgelassener Sachen zum Gegenstand hat, als unbegründet abgelehnt.
Mit dieser Begründung setzt sich der Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 24.06.2024 und vom 08.07.2024, die – soweit lesbar und verständlich – lediglich den Eingriff in seine Privatsphäre und die vermeintliche Nichtigkeit des Beschlusses zum Gegenstand haben, nicht konkret auseinander. Schließlich dürfte der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bereits mangels Widerspruchseinlegung unzulässig gewesen sein. Ohne Einlegung eines Widerspruchs liegt kein Rechtsbehelf vor, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aus § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO folgt nichts anderes (a.A. OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2018 - 12 B 1838/18 - juris). Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift klargestellt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Von der Einlegung eines Widerspruchs hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift hingegen gerade nicht befreit. Auch das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierte Gebot effektiven Rechtschutzes führt zu keiner anderen Auslegung. Nimmt jemand gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Anspruch, so ist ihm auch zuzumuten, Widerspruch einzulegen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient nicht dazu, die Auffassung des Gerichts zu einer Rechtsfrage zu erfahren, bevor die Entscheidung zur Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache getroffen wird (vgl. Schoch, in: dems., u.a., VwGO, 39. Erg.-Lfg., § 80 Rn. 460; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 81; jeweils m.w.N. zum diesbezüglichen Meinungsstand).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 und § 152 Abs. 1 VwGO).