Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 14.01.2026 – A 4 S 1758/25
ECLI:DE:VGHBW:2026:0114.A4S1758.25.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01. Oktober 2024 - A 14 K 3603/24 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
Der nach eigenen Angaben am 17.06.2002 in Deir al-Balah geborene Kläger ist (wohl) staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen. Nach Verlassen des Gaza-Streifens reiste er nach Aufenthalt u.a. in Griechenland im Januar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 15.02.2023 förmlich einen Asylantrag stellte.
Einem Eurodac-Treffer zufolge war der Kläger bereits am 04.10.2022 auf Lesbos aufgegriffen worden. Die griechischen Behörden teilten am 24.02.2023 mit, dass ihm dort am 19.10.2022 internationaler Schutz zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid vom 15.07.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 2) und drohte ihm die Abschiebung primär nach Griechenland an, wobei eine Abschiebung „in sein Herkunftsland“ ausdrücklich ausgenommen wurde (Nummer 3). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4).
Der Kläger erhob am 18.07.2024 Klage beim Verwaltungsgericht und suchte gleichzeitig um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung trug er – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf zum damaligen Zeitpunkt aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – vor, das Asylsystem in Griechenland leide unter systemischen Mängeln, die dazu führten, dass selbst alleinstehenden, erwerbsfähigen und gesunden anerkannten Flüchtlingen wie ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK drohe.
Mit Urteil vom 01.10.2024, der Beklagten zugestellt am 04.10.2024, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.07.2024 auf.
Auf Antrag der Beklagten vom 31.10.2024 hat der Senat mit Beschluss vom 09.09.2025 - A 4 S 1532/25 (zunächst A 4 S 1732/24) - die Berufung gegen das Urteil wegen nachträglicher Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - zugelassen. Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihrer Berufung insbesondere auf dieses Urteil, wonach männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Die Tatsachenlage sei nach wie vor aktuell. Der Kläger, in dessen Person keine Gründe für eine individuelle Vulnerabilität lägen, gehöre zu dieser Fallgruppe. Eine zeitweilige Obdachlosigkeit des Klägers in Griechenland in der Vergangenheit oder das Fehlen eines familiären Unterstützungsnetzwerks seien nicht geeignet, eine Vulnerabilität zu begründen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.10.2024 – A 14 K 3603/24 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich im Berufungsverfahren inhaltlich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Schriftsätze der Beteiligten und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und zulässiger Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags begründete Berufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist – in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein Asylantrag ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (hierzu I.). Es bestehen keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands (hierzu II.). Schließlich sind die Abschiebungsandrohung und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig (hierzu III.).
I. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier mit Blick auf die Schutzgewährung durch Griechenland der Fall.
1. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180 S. 60) – Asylverfahrensrichtlinie, nachfolgend RL 2013/32/EU –, der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a) -, juris Rn. 83 ff; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. (Hamed u.a.) -, juris Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 18; vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 -, ZAR 2024, 386; vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 und vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 15).
Dabei ist zu beachten, dass in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU der im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems fundamentale Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt, wonach jeder Mitgliedstaat davon ausgehen darf, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim u.a.) -, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. (Hamed u.a.) -, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund gilt nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich das Bundesverwaltungsgericht und der erkennende Senat angeschlossen haben, für die Annahme einer in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ein strenger Maßstab. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Asylsystem des Landes der Schutzgewähr fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20 und vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 11 jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanter Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-185/24 und C-189/24 -, juris Rn. 39).
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRCh maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174 -, NVwZ 2017, 1187; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - C. K. u. a. -, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174 -, NVwZ 2017, 1178 und vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 -, NVwZ 2011, 413). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Geflüchteten finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249 -, NVwZ 2011, 413).
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Ob diese gewahrt sind, bestimmt sich allein ergebnisbezogen. Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Ausländer erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 22 und vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 22).
Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris Rn. 104 f. und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 100 f. m. w. N.).
Im Hinblick auf die Unterkunftsbedingungen sind auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen oder sonstige einfachste Camps mit in den Blick zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 40; Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris Rn. 45; Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 83; Beschluss vom 19.01.2022 - 1 B 83.21 -, juris Rn. 14). Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung) sind zumutbar. Eine Art. 4 GRCh widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39). Nicht verwiesen werden können internationale Schutzberechtigte dagegen auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 40; Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 83).
Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland bzw. in den Abschiebezielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers dort nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei der Abschiebung in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 23 und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 26).
2. Nach diesen strengen Maßstäben kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland eine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung widerfahren wird. Ein vom Willen eines männlichen, arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Griechenland ist hieran gemessen nicht beachtlich wahrscheinlich.
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland mit Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - im Rahmen der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG dahingehend beurteilt, dass männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Falle einer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Hiervon umfasst sind danach alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an Krankheiten leiden, die einen besonderen Schutzbedarf begründen (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 14, 24, 59 f.). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.10.2025 festgehalten und vertiefend ausgeführt, dass es männlichen international Schutzberechtigten zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs zuzumuten ist, gegebenenfalls auch auf Notschlafstellen im informellen Sektor jenseits der durch Hoheitsträger und gesellschaftliche Organisationen vorgehaltenen Einrichtungen auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39 ff.). Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -, juris) für die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Denn trotz widriger Umstände (hierzu nachfolgend b) bb) (1) bis (5)) ist für diese Personengruppe auf Grundlage aktueller Erkenntnismittel insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie grundsätzlich im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden können (b) bb) (6)).
b) Der Senat legt seiner Einschätzung, auf welche Lebensbedingungen international Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland treffen werden, folgende Feststellungen zu Grunde. Für diese Feststellungen ist zu beachten, dass - wie schon ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht bereits dann besteht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der relevanten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanter Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-185/24 und C-189/24 -, juris Rn. 39).
aa) Abschiebungen von Personen mit internationalem Schutzstatus erfolgen in der Regel über den internationalen Flughafen in Athen. Dort erhalten sie keine Informationen, wohin sie sich wegen Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 42; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2024, 10.10.2024, S. 8). Manchmal wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, auf dem sie darauf hingewiesen werden, die Asylbehörde zu kontaktieren, wenn sie keine Dokumente besitzen (vgl. SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2024, 10.10.2024, S. 8). Im Internet hingegen finden Rückkehrer frei zugängliche Informationen, die sich speziell an international Schutzberechtigte richten (vgl. beispielsweise: Ministerium für Migration und Asyl der Hellenischen Republik/Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Information Guide for Beneficiaries of International Protection, Dezember 2023, abrufbar unter: https://migration.gov.gr/en/odigos-pliroforisis-ddp/). Hierüber können sich die Betroffenen bereits vor einer Rücküberstellung informieren und eine Rückkehr vorbereiten.
bb) Rückkehrer werden zunächst eine angemessene Unterkunft finden müssen. Dies gestaltet sich für Flüchtlinge schwierig, denn es bestehen sowohl bürokratische als auch tatsächliche Hürden.
(1) Nach ihrer Anerkennung müssen Schutzberechtigte – seit der Änderung des griechischen Asylgesetzes zum 01.01.2020 – innerhalb von 30 Tagen das Aufnahmezentrum für Asylbewerber verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle Drittstaatsangehörigen, die sich legal im Land aufhalten, und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 34). Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt ist für anerkannte Schutzberechtigte allerdings zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212.000 Wohnungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 35). Im Regelfall steht anerkannt Schutzberechtigten der freie Wohnungsmarkt schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (so auch: BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 39). Darüber hinaus benötigen sie für das Anmieten von Wohnungen eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform (TAXISnet), auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird (vgl. SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 5 f.). Die Betroffenen sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Es ist praktisch nicht möglich, diese Dokumente bereits vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen nicht bereits bei Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 25).
(2) In aller Regel haben anerkannt Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr keinen Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen. Voraussetzung für das soziale Wohngeld in Höhe von 70,00 EUR monatlich, welches seit 2019 existiert, ist nämlich ein fünfjähriger legaler Voraufenthalt in Griechenland, der durch Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachgewiesen werden muss (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 33). Bei einer Ausreise und anschließender Wiedereinreise nach Griechenland beginnt die fünfjährige Frist des dauerhaften und legalen Aufenthalts von neuem (vgl. SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 12).
(3) Die nach Griechenland zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten können sich grundsätzlich auch nicht an eine Flüchtlingsunterkunft wenden und dort Obdach finden (Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, 07.04.2025, S. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, juris Rn. 79). Der griechische Staat stellt im Übrigen auch keine spezifischen Wohnungen für international Schutzberechtigte zur Verfügung (so auch: BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 34 f.).
(4) Es existiert derzeit ein Programm zur Unterstützung von international Schutzberechtigten beim Zugang zu Wohnraum (HELIOS+), welches am 06.02.2025 gestartet wurde und das Vorgängerprogramm HELIOS, welches zum 30.11.2024 ausgelaufen ist, abgelöst hat. Die Anmeldung zum HELIOS+-Programm muss innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Entscheidung über die Schutzgewährung erfolgen (vgl. IOM, For the Submission of an Application To Participate in the Project: Helios+: „Comprehensive Actions for the integration of Third-Country Nationals into the Labour Market“, 01.11.2025, S. 20; BAMF, Unterstützungsprogramm für Rückkehrende mit Schutzstatus in Griechenland, 15.01.2025). Seit Beginn des Programms haben sich insgesamt 1.683 Personen registriert, der überwiegende Anteil sind Ukrainer (34,76 %), gefolgt von Syrern (13,01 %) und Palästinensern (12,3 %). 59,49 % der registrierten Personen sind Männer, 40,51 % sind Frauen (IOM, HELIOS+ Comprehensive Actions for the Integration of Third Country Nationals in the Labour Market; 30.11.2025). Aus den Vergabeentscheidungen für das Programm ergibt sich, dass es für eine Unterstützung von insgesamt 4.323 Personen über den Zeitraum von 2025-2028 ausgelegt ist (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 37). Vergleicht man das Volumen des HELIOS+-Programms mit der Zahl der potentiellen Antragsteller, wird allein aufgrund der Größenordnungen deutlich, dass nur ein sehr geringer Teil in den Genuss von Unterstützungsleistungen gelangen kann. Denn Griechenland hat in den letzten fünf Jahren über 140.000 Asylanträge bewilligt. Die Zahl der positiven Bescheide ist von 2021 bis 2024 stetig gestiegen auf über 40.000 Schutzzuerkennungen im Jahr 2024 (Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, 07.04.2025, S. 2; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 9 unter Verweis auf die Homepage des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl). Griechenland zählt derzeit rund 84.000 aktive Aufenthaltstitel mit internationalem Schutz und rund 33.000 Aufenthaltstitel mit vorübergehendem Schutz (Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, 07.04.2025, S. 30). Selbst wenn in die Beurteilung eingestellt wird, dass Griechenland nach wie vor als Transitland angesehen wird und viele der Schutzberechtigten von dort aus in andere europäische Staaten weiterziehen, werden Rückkehrer nicht beachtlich wahrscheinlich zeitnah im HELIOS+-Programm aufgenommen werden können.
Um die Rückkehr von Schutzberechtigten nach Griechenland und die Aufnahme in das HELIOS+-Programm dennoch zu ermöglichen, läuft ein durch die EU-Kommission finanziertes Überbrückungsprojekt, dessen Gesamtfinanzvolumen 5 Millionen Euro beträgt (vgl. Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025, S. 9). Nach Auskunft der Bundesregierung umfasst das Überbrückungsprojekt die Abholung am Flughafen nach der Wiedereinreise in Griechenland und den Transport zu einer vorübergehenden Unterkunft, in der die Person für maximal vier Monate mit Vollverpflegung und Bereitstellung von Dingen des täglichen Bedarfs untergebracht werden kann. Es besteht Anspruch auf Bargeldunterstützung für bis zu zwei Monate nach Ankunft in Griechenland (monatlich von 75,00 EUR bis zu 210,00 EUR gestaffelt für eine bis zu vier Personen oder mehr; wird am Unterkunftsort keine Verpflegung bereitgestellt, verdoppeln sich die Beträge). Außerdem findet eine Sozialberatung einschließlich der Abklärung von medizinischem Unterstützungsbedarf und die Antragstellung für HELIOS+ statt. Von Januar 2025 bis zum 06.10.2025 haben 4.132 Personen ein Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erhalten, in dem eine Rückkehr nach Griechenland mit Unterstützung des Überbrückungsprojekts beworben worden ist (davon 3.873 Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, und 259 ausreisepflichtige Personen). Von den angeschriebenen Personen sind insgesamt 16 mit Unterstützungsleistungen aus dem Überbrückungsprojekt ausgereist und wurden in einer Gemeinschaftsunterkunft in Serres untergebracht. Die meisten der zurückgekehrten Personen wurden dort zwischen fünf Wochen und vier Monaten untergebracht. Für drei Personen erfolgte eine Unterbringung für fünf Monate, da im Rahmen vorhandener freier Kapazitäten die Unterbringung verlängert werden konnte. Seit dem Start des Projekts im Januar 2025 teilte das Bundesamt 59 Personen (Stand: 06.10.2025) mit, dass sie die Fördervoraussetzungen für das Überbrückungsprogramm erfüllen (vgl. Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025, S. 6 ff.).
Diese Zahlen machen deutlich, dass das Überbrückungsprogramm lediglich im Ausnahmefall geeignet ist, eine Unterkunft zu sichern. Für den Kläger dürfte die Aufnahme in das Überbrückungsprogramm und sodann in das HELIOS+-Programm schon daran scheitern, dass seit seiner Schutzzuerkennung in Griechenland am 19.10.2022 mehr als 24 Monate vergangen sind.
(5) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nichtvulnerable international Schutzberechtigte im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dauerhaft zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betrieben werden, finden können (vgl. Schweizer BVG, Urteil vom 11.09.2025 - D - 2590/2025 - Rn. 9.3.4 und 9.3.6, abrufbar unter: https://bvger.weblaw.ch; VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 - 12 A 4453/25 -, juris Rn. 49; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2025 - 12 B 2698/25 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2025 - 15 B 6309/25 -, juris Rn. 37 ff; anders noch: BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 43).
In Griechenland sind in begrenztem Ausmaß Unterkünfte für Obdachlose verfügbar, welche auch Schutzberechtigten offenstehen. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit 12 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren mit einer Kapazität von insgesamt bis zu 1.070 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures: https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/). Dazu gehören neben lediglich nachts geöffneten Schlafstellen auch Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen für einen gewissen Übergang (SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 13 ff.). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland chronisch überfüllt seien und es lange Wartelisten gebe (AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 258 f; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“: Juristische Analyse – Update 2024, 10.10.2024, S. 9; AIDA, Country Report: Greece – Update 2023, 01.06.2024, S. 24 f.; SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 13 ff.). Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Gestützt wird sie durch eine Umfrage der Nichtregierungsorganisation Refugee Support Aegean (RSA) vom März 2025, in welcher verschiedene Not- und Obdachlosenunterkünfte um Auskunft zu freien Plätzen gebeten wurden. Alle befragten Unterkünfte gaben an, dass freie Plätze nicht vorhanden seien, sondern vielmehr (zumeist lange) Wartelisten geführt würden (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39 Fn. 144). Auch die im Jahr 2020 gegründete Organisation „Mazí Housing“, deren Ziel es ist, vor allem jungen Männern aus der Obdachlosigkeit zu helfen, nimmt nach eigenen Angaben derzeit aufgrund einer langen Warteliste keine neuen Anmeldungen entgegen (vgl. Mazí Housing, https://www.mazihousing.org/). Angesichts des Länderberichts der OECD aus dem Frühjahr 2024, wonach im Jahr 2023 zu einem bestimmten Stichtag in den staatlich registrierten Not- und Obdachlosenunterkünften 1.387 Personen untergebracht waren, erscheint eine Vollbelegung der Obdachlosenunterkünfte auch zwanglos plausibel (vgl. https://webfs.oecd.org/Els-com/Affordable_Housing_Database/Country%20notes/Homelessness-GRC.pdf).
Unabhängig von den Kapazitätsproblemen sehen sich international Schutzberechtigte mit hohen und teils unüberwindbaren Zugangshürden konfrontiert. Viele Unterkünfte – darunter die größte Obdachlosenunterkunft in Athen (KYADA) mit bis zu 400 Plätzen (AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 258 f.) – verlangen die Vorlage umfangreicher Dokumente wie Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer sowie auch medizinische Unterlagen (Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Untersuchungen sowie eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Tuberkulose-Screening). Griechisch- oder Englischkenntnisse sind mangels Dolmetscherdienste ebenfalls oft Voraussetzung für den Zugang zu einer Obdachlosenunterkunft (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40) oder Obdachlosenunterkünfte bieten nur Platz für in der eigenen Gemeinde registrierte Obdachlose (wie die „Relief“-Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KO.D.E.P.)). Eine Übersicht zu den Zugangsvoraussetzungen und Kapazitäten von Obdachlosen- und Notunterkünften hat die Nichtregierungsorganisation Epanados zusammengestellt (Epanodos, Transicional Housing Guide – Agencies Facilities for Temorary housing, 2025, abrufbar unter: https://tinyurl.com/mus5nbcy).
Insgesamt dürfte es für zurückkehrende international Schutzberechtigte daher aufgrund nichtausreichender Kapazität und weiteren Zugangsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, in einer Obdachloseneinrichtung unterzukommen.
(6) Allerdings ist trotz dieser schwierigen Gesamtlage auf Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable international Schutzberechtigte grundsätzlich im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen Obdachlosigkeit oder das Wohnen in prekären Verhältnissen auch unter international Schutzberechtigten in Griechenland immer noch vorkommt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 34; RSA/BIP, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights, 01.03.2024, S. 22). Zur Beurteilung der Frage, wie viele international Schutzberechtigte – prozentual und absolut betrachtet – tatsächlich obdachlos sind, fehlt es an verlässlichen aussagekräftigen oder offiziellen Statistiken (vgl. Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9). Das Ausmaß der Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten bewegt sich daher im Spekulativen. In einer Studie des Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und des University College London gaben von 3.755 im Zeitraum von April bis Juli 2022 befragten Asylbewerbern und Schutzberechtigen lediglich 3 % an, obdachlos zu sein (vgl. Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 f.). Allerdings dürfte das Ergebnis dieser Studie nicht ohne Weiteres auf Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten übertragbar sein, denn die weit überwiegende Anzahl der Befragten lebte seit mehr als zwei Jahren in Griechenland. AIDA berichtete im Jahr 2022 von einer aktuellen Studie, der zufolge 18 von 64 Personen obdachlos gewesen seien oder in prekären Wohnverhältnissen gelebt hätten. 14 von 64 Personen seien unmittelbar von Obdachlosigkeit betroffen gewesen (AIDA, Country Report: Greece, Update 2021, 30.05.2022, S. 245).
Ein augenscheinliches Massenphänomen stellt die Obdachlosigkeit unter Geflüchteten nach den aktuellen Erkenntnismitteln indes nicht dar, was möglicherweise auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie auf die Unterstützung durch private Akteure zurückzuführen ist, über welche informelle Unterkünfte gefunden werden können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 6, 31.01.2024, S. 23 f.). Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Derartige Unterkünfte werden beispielsweise von der afghanischen Community geführt (sog. Masafarhanas). Ihre tatsächliche Anzahl ist unbekannt, schätzungsweise gibt es allein in Athen circa 20 Masafarhanas, wobei die meisten in der Innenstadt liegen und einige außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro pro Tag, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kostet. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität zu viele Menschen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 42 f.). Nach den Maßstäben, die an die Anforderungen an eine zumutbare Unterkunft anzulegen sind, ist es männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auch zumutbar, auf derartige Unterkünfte auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39 ff.).
cc) Alleinstehende, männliche international Schutzberechtigte können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen – ggf. mit zusätzlicher Hilfe nichtstaatlicher Organisationen oder karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 44 ff.).
(1) International Schutzberechtigte sind in Griechenland nach ihrer Anerkennung selbst für die Sicherung ihres Lebensunterhalts verantwortlich, die viele Betroffene vor große Probleme stellt. Nach der Schutzzuerkennung sehen sie sich einer Lücke im sozialen Absicherungssystem gegenüber, da die Unterstützungsleistungen, die sie als Asylbewerber erhalten haben, 30 Tage nach der Gewährung des internationalen Schutzes eingestellt werden (Accord, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Status, 26.08.2021, S. 11). Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland stellt. Ein Ein-Personen-Haushalt erhält 216 EUR pro Monat, für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied wird der monatliche Beitrag um 108 EUR, für jedes minderjährige Kind um 54 EUR erhöht (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, 01.07.2024, S. 35). Daneben beinhaltet das EEE auch soziale Dienstleistungen wie die kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration. Allerdings kann das EEE nur gewährt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer aktiven Sozialversicherungsnummer und eines Bankkontos bei einer griechischen Bank ist und einen festen Wohnsitz hat, der durch einen seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag oder einen Grundbuchauszug nachzuweisen ist. Daneben steht das EEE auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (vgl. SEM, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE); 31.10.2022, S. 23). Dies bedeutet, dass Rückkehrer von der Beantragung des garantierten Mindesteinkommens in der Anfangszeit faktisch solange ausgeschlossen sind, bis alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind (so auch: Schweizer BVerG, Urteil vom 11.09.2025 - D-2590/2025 -, 9.5.1), so dass sie jedenfalls für einen gewissen Zeitraum ohne staatliche Hilfe für ihren Unterhalt sorgen müssen.
(2) Grundsätzlich steht international Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechischen Staatsangehörigen offen. Die wirtschaftliche Lage Griechenlands hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut der Kommission der Europäischen Union viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30.07.2025, S. 46). Die Arbeitslosenrate sinkt seit einem Höchststand im Jahr 2013 (27,69 %) stetig und hat im Jahr 2024 10,13 % erreicht (https://www.statista.com/statistics/263698/unemployment-rate-in-greece/). Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen jährlich. Im Jahr 2024 waren 4,28 Millionen erwerbstätig. Für die Jahre 2025 und 2026 wird ein weiterer leichter Anstieg prognostiziert (https://www.statista.com/statistics/276414/employment-in-greece/). Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht, den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30.07.2025, S. 46).
Allerdings stellt sich der tatsächliche Zugang zum legalen Arbeitsmarkt für Rückkehrer mit internationalem Schutz weiterhin als schwierig dar. Sie bedürfen hierzu zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30.07.2025, S. 44 f.; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2024, 10.10.2024, S. 11). Die bereits dargestellten Verzögerungen bei der Ausstellung von Dokumenten wirken sich damit auch auf den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Als die fünf wichtigsten Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung werden mangelnde Sprachkenntnisse, das Fehlen der erforderlichen Dokumente, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerks und fehlende Berufserfahrung in Griechenland genannt (Kapsalis, Apostolos, Employment prospects of recognised refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, 03.04.2025). Auch mangelndes Wissen über die Arbeitssuche sowie ein Mangel an Kinderbetreuung, der insbesondere Alleinerziehende mit weiblichem Haushaltsvorstand betrifft, stellen Hindernisse dar (vgl. AIDA/ECRE, Access to the labour market, 10.07.2024). In einer zwischen Februar 2022 und Dezember 2024 durchgeführten Umfrage des UNHCR gaben von den befragten männlichen international Schutzberechtigten 53 % an, in den letzten vier Wochen nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Von denjenigen, die regelmäßig (35 %) oder gelegentlich (12 %) arbeiteten, übten 59 % diese Tätigkeit mit Arbeitsvertrag aus, 37 % ohne Arbeitsvertrag. 4 % gaben an, selbständig gearbeitet zu haben. Als häufigster Grund der Arbeitsaufgabe wurde saisonale Arbeit angegeben (https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9; verlinkt unter „Key findings 2024“, https://data.unhcr.org/en/documents/details/115178). In einer zwischen März und Juli 2024 erhobenen Momentaufnahme wurden 300 Migranten in Athen, Thessaloniki und Ioannina zum Zugang zu Arbeit befragt. 90 % der Migranten mit regulärem Status gaben an, seit ihrer Ankunft in Griechenland nach Arbeit gesucht zu haben. Migranten mit regulärem Status gaben häufiger an, über ein Einkommen zu verfügen (45 % von 93 im Vergleich zu 31 % von 207 Migranten mit irregulärem Status). Unter den Migranten mit Erwerbseinkommen waren 55 % in nur vier Sektoren (der Lebensmittelverarbeitung, dem verarbeitenden Gewerbe, der Landwirtschaft und dem Baugewerbe) beschäftigt, wobei es hier keinen signifikanten Unterschied zwischen regulären und irregulären Beschäftigungsverhältnissen gab (vgl. MMC Europe Snapshot – November 2025 – Legal status and labour access: insights from migrant workers in Greece, 15.12.2025).
UNHCR bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Erstellung von Lebensläufen, Griechischkurse, Berufsausbildungsprogramme, Unterstützung bei der Ausstellung wichtiger Dokumente sowie Dolmetscher und Rechtsberatung) zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit für Asylsuchende und Geflüchtete an und konnte 4.032 Personen in eine Anstellung in der Privatwirtschaft vermitteln (vgl. UNHCR, Generated Livelihoods Opportunities for Refugees, 23.07.2025). Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/), das Geflüchteten in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für geflüchtete Menschen sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (vgl. UNHCR, Employers' Guide: Integrating Refugees Into The Greek Labour Market; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30.07.2025, S. 45; Hellenitic Foundation for European&Foreign Policy, „Equality on paper“: refugee and migrant integration in Greece, 12.12.2024, S. 8). Trotz dieser Bemühungen in die Arbeitsvermittlung durch UNHCR führen die weiterhin bestehenden tatsächlichen Hindernisse beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar in den ersten Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland nicht beachtlich wahrscheinlich erreichbar erscheint (so auch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 48).
(3) Für den Übergangszeitraum, der notwendig ist, um eine legale Beschäftigung zu finden oder staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, können Schutzberechtigte ihre Existenz beachtlich wahrscheinlich mit Arbeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ sichern.
Schattenwirtschaft ist in Griechenland weit verbreitet. Die genaue Schätzung ihres Umfangs ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Die OECD schätzt, dass der informelle Sektor zwar schrumpft – ausgehend von einem Höchststand von 30 % des BIP im Jahr 2013 –, jedoch mit 16 % des BIP im Jahr 2021 immer noch groß ist (OECD, Economic Surveys Greece, December 2024, S. 54, abrufbar unter: https://www.oecd.org/en/publications/oecd-economic-surveys-greece-2024_a35a56b6-en.html). Sie konzentriert sich weitgehend auf den Tourismus, den Bausektor, die Altenpflege sowie administrative und unterstützende Dienstleistungen. In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden. Das Wohnen in einer informellen Unterkunft kann die Suche nach einer Arbeit in der Schattenwirtschaft begünstigen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 43). Nach verschiedenen Berichten erhalten Migranten, die informell im Tourismus, in der Landwirtschaft bzw. im Dienstleistungsbereich arbeiten oder Tagelöhnertätigkeiten ausüben, eine Vergütung deutlich unter dem griechischen Mindestlohn, der bei 713 EUR liegt. In einigen Berichten werden Vergütungen von 5 bis 27 EUR für einen Arbeitstag genannt. In der bereits erwähnten Studie des Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und des University College London gaben die Studienteilnehmer im Durchschnitt an, 150 Euro pro Woche zu verdienen, unabhängig von ihren geleisteten Arbeitsstunden (vgl. Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 28). Es gibt auch Berichte, wonach die vereinbarte Vergütung nicht oder nicht wie vereinbart ausbezahlt wird (vgl. Solidarity Now / Robert Bosch Stiftung, Revealing the Unseen Migrant Workers, 04.03.2025, S. 32). Es wird nicht verkannt, dass Menschen, die im informellen Sektor Arbeit finden, verschiedenen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sein können, etwa durch unzumutbare Arbeitszeiten, Lohnprellerei, unsichere bzw. gefährliche Arbeitsbedingungen und körperlichen oder psychischen Missbrauch (vgl. Solidarity Now / Robert Bosch Stiftung, Revealing the Unseen Migrant Workers, 04.03.2025, S. 39 m.w.N.). Dies führt allerdings nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRCh- widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR, Urteil vom 30.03.2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 74).
(4) Gewisse verbliebene Lücken zur Existenzsicherung können durch Unterstützungsleistungen, die von Straßensozialarbeitern und Nichtregierungsorganisationen angeboten werden, zumindest teilweise geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 -1 C 18.24 -, juris Rn. 53 f.). Einige Nichtregierungsorganisationen stellen kostenlos Essen, Kleidung und alltägliche Grundartikel zur Verfügung (ein Überblick ist zu finden bei UNHCR, Distribution of food and basic items, 25.06.2025 sowie unter: https://greece.refugee.info/en-us). Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen verteilt täglich 900 bis 1.000 vollständige Mahlzeiten. Die Obdachlosenunterkunft in Athen (KYADA) unterstützt Menschen, die auf der Straße leben, mit Mahlzeiten (https://kyada-athens.gr/en/home/). Zusätzlich existieren Tageszentren für Obdachlose, die tagsüber Zugang zu einer sicheren und angemessen beheizten bzw. gekühlten Umgebung sowie zu Waschmöglichkeiten bieten (vgl. Epanodos, Transitional Housing Guide – Agencies Facilities for Temporary housing, 2025, S. 5).
dd) Es erscheint schließlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland – auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente – keine medizinische Notfall- und Erstversorgung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 57 ff.).
c) Der Kläger gehört zur Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Er ist volljährig, erwerbsfähig und hat keine minderjährigen Kinder. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, an einer Krankheit zu leiden, die einen besonderen Schutzbedarf auslösen würde. Soweit er unter Vorlage von Arztbriefen des Universitätsklinikums Freiburg vom 01.03.2023 und 14.04.2023 angegeben hatte, dass er unter einer im Jahr 2022 stattgehabten Hodentorsion leide, ergibt sich hieraus aktuell kein Behandlungsbedarf. Gleiches gilt für die im Jahr 2023 beklagten Augenschmerzen beim Absetzen der Brille. Auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls begründen nicht die Annahme, dass der Kläger in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist und daher einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt.
d) Das Verfahren ist nicht wegen der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die faktische Verweisung eines anerkannten Flüchtlings auf nichtstaatliche Unterstützungsleistungen sowie auf informelle, nicht rechtlich abgesicherte Arbeitsverhältnisse mit dem unionsrechtlichen Schutzstandard vereinbar ist, auszusetzen und nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erwerbsfähigen Personen zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums zumindest für eine Übergangszeit auch Tätigkeiten im Bereich der sog. Schattenwirtschaft zugemutet werden können, soweit diese Arbeiten nicht kriminell und staatlich sanktioniert sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 100 f. m.w.N.). Diese Auffassung ist nicht unionsrechtswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 45).
II. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. Nummer 2 des Bescheids) können vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht angenommen werden.
III. Die in Nummer 3 verfügte Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist nach den §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG nicht zu beanstanden. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4) ist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG ebenfalls rechtmäßig ergangen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund gegeben ist (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).