Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 29.01.2026 – 9 S 1594/24
ECLI:DE:VGHBW:2026:0129.9S1594.24.00
Orientierungssatz
§ 48 Abs 4 S 1 VwVfG BW 2005 verlangt, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend VG Sigmaringen, 3. Juli 2024, 8 K 2690/22, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. Juli 2024 - 8 K 2690/22 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu A.), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dazu B.) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu C.) zuzulassen wäre.
Die Klägerin, die nach einem dreisemestrigen Studium einen Bachelorabschluss an der Dualen Hochschule xxx im Studiengang xxx xxx xxx erwarb, wurde nach dem Beschluss des Promotionsausschusses vom 12.04.2018 und einem „Prüfvermerk“ vom 18.07.2018 auf ihren am 05.07.2018 gestellten Antrag von der Beklagten zur Promotion zur Erlangung des akademischen Grades „Doktor der xxx“ zugelassen und als Doktorandin angenommen, was ihr unter dem 14.08.2018 vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt wurde. Unter dem 10.03.2022 erließ die Beklagte einen Rücknahmebescheid mit der Begründung, die Zulassungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Klägerin keinen universitären, mindestens dreijährigen Studiengangabsolviert habe. Die nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.10.2022 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom Urteil vom 03.07.2024 - 8 K 2690/22 - abgewiesen.
A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, und vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16; VerfGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 -, juris Rn. 22, und vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 54; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2022 - 3 BN 8.22 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Darlegen bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; darlegen bedeutet vielmehr so viel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8).
Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
I. Die Klägerin macht geltend, ihre Zulassung zur Promotion und Annahme als Doktorandin mit Bescheid vom 14.08.2018 sei rechtmäßig gewesen.
1. Sie führt zum einen aus, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion zu erfüllen.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenpromotionsordnung der Universität Ulm vom 25.07.2019 (RahmPromO) können Absolventinnen und Absolventen mit einem exzellenten universitären Bachelorabschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang zur Promotion zugelassen werden. Ein exzellenter Bachelorabschluss ist nach Satz 2 der Norm insbesondere gegeben, wenn die Absolventin oder der Absolvent zu den fünf v. H. Besten ihres oder seines Abschlussjahrgangs gehört. Näheres, insbesondere die weiteren besonderen Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen, regeln die jeweiligen Promotionsordnungen der Fakultäten, Satz 3. Ein exzellenter universitärer Bachelorabschluss gemäß der Rahmenpromotionsordnung der Universität liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung der Universität Ulm für die xxx xxx Fakultät zur Erlangung des Doktorgrades xxx xxx xxx xxx xxx vom 24.11.2016 (PromO) vor, wenn der Absolvent in der Regel zu den 5 % Besten seines Abschlussjahrgangs gehört.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin erfülle mangels Vorliegens eines universitären Bachelorabschlusses nicht die sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 RahmPromO und § 6 PromO ergebenden Anforderungen für die Zulassung zur Promotion. Dass die Beklagte die besonderen Zulassungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 RahmPromO für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen auf solche mit einem universitären Abschluss beschränkt habe, begegne keinen Bedenken.
Die Klägerin führt hierzu aus, sie verfüge über einen universitären Bachelorabschluss im Sinne von § 6 Abs. 1 PromO. Mit der Forderung eines universitären Bachelorabschlusses sei nicht verbunden, dass der Abschluss an einer „Universität“ genannten Hochschule erworben sein müsse. Wenn dies die Beklagte als Normgeberin gewollt hätte, wäre zu formulieren gewesen, „Absolventen von einer Universität mit einem exzellenten Bachelorabschluss“ oder „Bachelorabschluss einer Universität“. Da Bachelorabschlüsse Dualer Hochschulen seit dem 01.03.2009 mit denen von Universitäten gleichgestellt seien, gelte auch der Abschluss der Klägerin als universitär. Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs von Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder Dualen Hochschulen könnten gemäß § 6 Abs. 5 RahmPromO unter näher beschriebenen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden, woraus zu schließen sei, dass ein Bachelorabschluss im Sinne von § 6 Abs. 2 RahmPromO lediglich ein „universitäres Niveau“ aufweisen müsse. Maßgeblich sei die Qualität des Abschlusses und nicht die der Hochschule. Jedenfalls ergebe sich aus § 6 Abs. 5 RahmPromO, dass auch Bachelor-Absolventen einer Dualen Hochschule dieses Recht eingeräumt werden solle.
Ernstliche Zweifel zeigt die Klägerin damit nicht auf. Der einen „universitären“ - und damit eine Universität betreffenden - Bachelorabschluss verlangende Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 RahmPromO bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO ist eindeutig auf einen an einer Universität erworbenen Bachelorabschluss bezogen. Gerade weil die Duale Hochschule Baden-Württemberg bereits zum 01.03.2009 als Nachfolgerin der Berufsakademien errichtet wurde (§ 1 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 03.12.2008), ist auch auszuschließen, dass die Beklagte als Normgeberin 2016 bzw. 2019 diese Hochschule und die Möglichkeit, dort einen Bachelorabschluss zu erwerben, nicht im Blick gehabt hätte. Im Gegenteil wird mit der näheren Bestimmung des erforderlichen Bachelorabschlusses gerade klargestellt, dass Bachelorabschlüsse, die an Hochschulen erworben werden, die wie die Duale Hochschule keine Universitäten sind (vgl. § 1 HRG, § 1 LHG), nicht genügen. Auch dem systematischen Zusammenhang zu § 6 Abs. 5 RahmPromO ist kein anderes Normverständnis zu entnehmen. Nach dieser Regelung können besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs von Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder Dualen Hochschulen, zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem bis zu dreisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventinnen und Absolventen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Warum die besonderen Anforderungen, die Absolventen eines (früheren) Diplomstudiengangs einer Dualen Hochschule erfüllen müssen, um zur Promotion zugelassen werden zu können, dafür sprechen sollten, dass ein Bachelorabschluss an der Dualen Hochschule - wie von der Klägerin behauptet aufgrund seines „universitären Niveaus“ - als universitär gemäß § 6 Abs. 2 RahmPromO anzusehen sein soll, legt die Zulassungsbegründung nicht dar und erschließt sich auch nicht. Gründe, Absolventen mit einem Bachelorabschluss der Dualen Hochschule entgegen dem Wortlaut als solche mit universitärem Bachelorabschluss im Sinne von § 6 Abs. 2 RahmPromO zu behandeln, ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht.
2. Die Klägerin macht zum anderen geltend, die Beklagte sei an die Entscheidung des Promotionsausschusses, dem ein Beurteilungsspielraum insbesondere in Bezug auf das Merkmal „universitärer Bachelorabschluss“ eingeräumt sei, gebunden gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, die Zulassungsentscheidung vom 18.07.2018 begründe nicht konstitutiv einen Anspruch der Klägerin, das Promotionsverfahren bei der Beklagten durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. Eine solche Auslegung, die eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mögliche Rücknahme im Falle einer rechtswidrigen Zulassungsentscheidung ausschließen würde, lasse sich der Rahmenpromotionsordnung nicht entnehmen. Vielmehr ergebe sich gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 RahmPromO aus der Annahme als Doktorandin oder Doktorand kein Rechtsanspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens und setze auch die Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 8 Abs. 1 RahmPromO voraus, dass die in § 6 RahmPromO genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, trete eine Heilung unter den in § 19 Abs. 3 RahmPromO genannten Voraussetzungen erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde ein.
Dem hält die Klägerin entgegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 RahmPromO sei so auszulegen, dass lediglich ein universitäres Niveau des Bachelorabschlusses verlangt werde; ob dies im Einzelfall zutreffe, unterliege dem Beurteilungsspielraum des Promotionsausschusses. Die Rücknahme einer Promotionszulassung komme nur in Betracht, wenn der Promotionsausschuss von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Bei der der Zulassung nachfolgenden Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens sei nur zu prüfen, ob sich seitdem Änderungen ergeben hätten. Nichts anderes ergebe sich aus § 7 Abs. 7 Satz 3 RahmPromO, da diese Regelung auf das Doktorandenverhältnis abstelle und die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens hier nicht streitgegenständlich sei.
Auch hiermit dringt die Klägerin nicht durch.
Wie dargestellt, erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RahmPromO bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO, da sie nicht über einen universitären Bachelorabschluss verfügt; ein Beurteilungsspielraum kommt dem Promotionsausschuss im Hinblick auf dieses Merkmal nicht zu. Auch der Rahmenpromotionsordnung sind keine Regelungen zu entnehmen, aufgrund derer die Zulassung der Klägerin zur Promotion als rechtmäßig zu geltend hätte bzw. in einer Weise verbindlich wäre, die eine Rücknahme nach § 48 LVwVfG ausschließt. Gegenteiliges legt auch die Zulassungsbegründung nicht dar. Die Eröffnung des Promotionsverfahrens, die zwischen der Zulassung zur Promotion und dem Vollzug der Promotion die Abgabe und Bewertung der Dissertation und die mündliche Prüfung einleitet, setzt gemäß § 8 Abs. 1 RahmPromO voraus, dass die Doktorandin oder der Doktorand die in § 6 RahmPromO genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Dem ist gerade nicht zu entnehmen, dass nur nachträgliche Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen des § 6 RahmPromO zu berücksichtigen wären. Insbesondere ist § 7 Abs. 7 Satz 3 RahmPromO, der klarstellt, dass die Annahme als Doktorandin oder Doktorand keinen Rechtsanspruch auf die Eröffnung des Promotionsverfahrens begründet, nicht zu entnehmen, dass die der Annahme als Doktorandin oder Doktorand zugrundeliegende Zulassung der Promotion (vgl. 7 Abs. 1 Satz 1 RahmPromO) einen solchen Anspruch begründen würde. Steht somit ein Fehlen der Voraussetzungen des § 6 RahmPromO dem nächsten Verfahrensschritt auf dem Weg zur Promotion, der Eröffnung des Promotionsverfahrens, entgegen und ist zudem nach § 19 Abs. 3 RahmPromO der im Fehlen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion liegende Mangel unter den dort beschriebenen weiteren Voraussetzungen (erst) durch das Bestehen der Promotionsprüfung geheilt, sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Rücknahme einer § 6 RahmPromO widersprechenden Zulassung zur Promotion nicht in dem von § 48 LVwVfG vorgegebenen Rahmen möglich sein sollte.
II. Ernstliche Zweifel sieht die Klägerin - ohne Erfolg - darin begründet, dass entgegen der gerichtlichen Würdigung die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht gewahrt worden sei.
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist nach dieser Norm die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat neben Weiterem dargelegt, dass die Frist mit der Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Amtsträgers von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beginne und nicht ausreichend sei, dass dieser die Tatsachen kenne, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergebe. Zur Tatsachenkenntnis gehörten die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermögliche, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Abzustellen sei hier auf die Kenntnis der Mitglieder des Promotionsausschusses, die bei der Beschlussfassung am 12.04.2018 keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung gehabt hätten. Der stellvertretende Vorsitzende des Promotionsausschusses habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, überzeugend und in Übereinstimmung mit der Verwaltungsakte ausgeführt, dass den Mitgliedern bei der Zulassungsentscheidung nicht bekannt gewesen sei, dass der von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt angestrebte Bachelorabschluss für die Durchführung eines Promotionsvorhabens nicht ausreichend sei. Sie seien vom Vorsitzenden weder über die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen noch darüber informiert worden, dass eine diesbezügliche Prüfung durch die Dekanatsverwaltung nicht erfolgt sei bzw. sogar zum gegenteiligen Ergebnis geführt habe. Auch am 09.03.2021 habe die Kenntnis nicht vorgelegen. An diesem Tag habe der stellvertretende Vorsitzende zur Sitzung des Promotionsausschusses am 26.03.2021 geladen, die Unterlagen seien aber erst mit Schreiben vom 18.03.2021 übersandt und die Ermessensentscheidung am 26.03.2021 vertagt worden, um zunächst die Klägerin anzuhören.
Die Klägerin macht geltend, wenn dem Promotionsausschuss bekannt gewesen sei, dass die Klägerin kein Bachelorstudium an einer Universität absolviert habe, sei zu unterstellen, dass ihm schon bei Beschlussfassung am 12.04.2018 auch die Rechtswidrigkeit seiner Zulassungsentscheidung bekannt gewesen sei. Zwischen dem sodann am 03.07.2018 gestellten Zulassungsantrag bis zur Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung am 14.08.2018 habe ausreichend Gelegenheit bestanden, die Zulassungsvoraussetzungen erneut zu prüfen. Spätestens am 09.03.2021 - als der stellvertretene Vorsitzende des Promotionsausschusses die Anberaumung einer Ausschusssitzung veranlasste, um über eine Rücknahme der Zulassung zur Promotion und Annahme der Klägerin als Doktorandin zu diskutieren - habe die Beklagte Kenntnis über die für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen erlangt und sei die Jahresfrist in Gang gesetzt worden, da zu diesem Zeitpunkt der stellvertretene Vorsitzende des Promotionsausschusses die Rechtswidrigkeit der Zulassung erkannt habe. Dieser Fristbeginn lasse sich nicht durch eine spätere Anhörung der Klägerin hinauszögern. Zudem sei die Rücknahme verwirkt, da das Rücknahmeverfahren erst kurz vor Fertigstellung der Dissertation eingeleitet worden sei und sich das Verhalten des Promotionsausschusses als widersprüchlich erweise. Denn wer einen Antragsteller zur Promotion zulasse, könne die Zulassung nicht mit der Behauptung zurücknehmen, dass jetzt das Fehlen der Voraussetzungen aufgefallen sei, wenn keine Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sei.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich daraus nicht.
Der Klägerin ist einzuräumen, dass nach Aktenlage - namentlich der E-Mails vom 21.03.2018, 22.03.2018, 30.03.2018 und 12.04.2018 und der Protokolle zu den Sitzungen am 12.04.2018 und 26.03.2021 - gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwar nicht dem Promotionsausschuss, wohl aber dessen Vorsitzendem, Prof. Dr. xxx, die Rechtswidrigkeit der Zulassung der Klägerin zur Promotion schon bei Beschlussfassung am 12.04.2018 bekannt war. Hierauf kommt es indes nicht an. Abgesehen davon, dass die Jahresfrist auch dann nicht schon mit dem Erlass des Verwaltungsakts zu laufen beginnt, wenn eine bewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegt, mit der dem Begünstigten ein rechtswidriger Vorteil zugewendet werden soll (BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, juris Rn. 23), ist hier auf den Promotionsausschuss abzustellen, dessen weiteren Mitgliedern nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Beschlussfassung am 12.04.2018 nicht bekannt war, dass der Bachelorabschluss der Klägerin für die Durchführung eines Promotionsvorhabens nicht ausreichend sein wird. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden von der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt.
Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, unter welchen Voraussetzungen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG in Gang gesetzt werden kann. Die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts "rechtfertigen", und stellt damit klar, dass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist (BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, juris Rn. 18 f.), wozu nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme, sondern auch die für die Ausübung des Rücknahmeermessens erforderliche Anhörung des Betroffenen gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2020 - 15 A 1600/18 -, juris Rn. 59, 65). Schon nach diesen auch vom Verwaltungsgericht dargestellten Maßstäben, denen die Zulassungsbegründung nichts entgegensetzt, begann die Jahresfrist nicht vor der im Februar 2022 erfolgten Anhörung der Klägerin. Dass die Anhörung der Klägerin auf die Sitzung des Promotionsausschusses vom 26.03.2021 erst im Februar 2022 erfolgte, ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2020 - 15 A 1600/18 -, juris Rn. 59). Ungeachtet dessen, wäre auch bei einer unmittelbar der Sitzung vom 26.03.2021 nachfolgenden Anhörung der Klägerin mit der Rücknahmeentscheidung vom 10.03.2022 die einjährige Rücknahmefrist gewahrt.
Auch die Möglichkeit einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis wird von der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Ein Verhalten der Beklagten, aus dem die Klägerin berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, die Beklagte wolle eine ihr an sich zustehende Rücknahmebefugnis im Blick auf eine bei der Klägerin entstandene als schützenswert angesehene und auch tatsächlich schützenswerte Vertrauensposition nicht ausüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, juris Rn. 28), ist mit der pauschalen Behauptung, das Rücknahmeverfahren sei erst kurz vor Fertigstellung der Dissertation eingeleitet worden, nicht dargelegt und liegt im Übrigen auch in Bezug auf die späte Anhörung nicht vor.
Dass der Behörde nachträglich die seit seinem Erlass unverändert fortbestehende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bekannt wird, ist die typische Konstellation für die Rücknahme eines solchen Verwaltungsakts nach § 48 LVwVfG. Warum die auf eine solche nachträgliche Erkenntnis gestützte Rücknahme widersprüchlich sein soll, wie die Klägerin meint, erschließt sich nicht.
III. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel schließlich in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts geltend, die Rücknahmeentscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei. Auch damit hat sie keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, bei der Ermessensentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG sei der grundsätzliche Regelungsinhalt des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG zu berücksichtigen, wonach der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; von letzterem sei vorliegend auszugehen. Die Klägerin habe sich per Mail vom 01.03.2018 an die Dekanatsverwaltung der Beklagten gewandt und von dieser die Rückmeldung bekommen, dass der Bachelorabschluss der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nach der Prüfung einer Juristin nicht ausreiche, um zur Promotion zugelassen zu werden. Dass der Klägerin damit bekannt gewesen sei, dass ihr Abschluss nicht ausreiche, werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihr der Vorsitzende des Promotionsausschusses, Prof. Dr. xxx, ihre Zulassung zur Promotion mit Mail vom 12.04.2018 in Aussicht gestellt und entsprechend der Promotionsausschuss am gleichen Tag entschieden habe, sie zur Promotion zuzulassen, wenn sie zu den 5 % Besten ihres Jahrgangs gehöre. Die Klägerin habe erklärt, die Rahmenpromotionsordnung der Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben, und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und Fähigkeiten im Nachgang zu der Mitteilung der Dekanatsverwaltung die naheliegende Tatsache erkennen müssen, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle.
Hiergegen wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht überspitze die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten. Warum sie der Mitteilung der Dekanatsverwaltung hätte mehr Glauben schenken müssen als der Auskunft des Promotionsausschusses vom 12.04.2018, erschließe sich nicht. Die Entscheidung über die Zulassung der Promotion werde nicht von der Dekanatsverwaltung getroffen und eine juristische Begutachtung oder juristische Stellungnahme sei der Klägerin nie vorgelegt worden. Sie habe nach der Mitteilung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom 12.04.2018 unterstellen können, dass die Beklagte die Angelegenheit noch einmal rechtlich geprüft habe. Dass der Bachelorabschluss der Dualen Hochschule nicht ausreiche, ergebe sich nicht eindeutig aus § 6 Abs. 2 RahmPromO, da auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hierzu über zwei Seiten ausgeführt habe.
Ernstliche Zweifel daran, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit ihrer Zulassung zur Promotion zumindest grob fahrlässig unbekannt war, ergeben sich hieraus nicht. Obwohl die Klägerin in ihrer persönlichen Mail vom 21.03.2018 an Prof. Dr. xxx auf die Auskunft der Dekanatsverwaltung verwies, dass nach juristischer Prüfung der Bachelorabschluss der Dualen Hochschule nicht ausreiche, kündigte dieser ihr mit Mail vom 12.04.2018 („Liebe xxx, vorausgesetzt Du bist unter den 5 % Besten Deines Jahrgangs, werden wir Dich als Promovendin annehmen. <…> Sobald Du den „5 % Nachweis“ hast, solltest Du den Antrag stellen. Viele Grüße xxx“) eine positive Entscheidung an, ohne auf die von der Dekanatsverwaltung mitgeteilte Untauglichkeit des Bachelorabschlusses der Dualen Hochschule einzugehen, welche die Anfrage der Klägerin veranlasst hatte. Schon der ersichtliche - und auch von der Zulassungsbegründung eingeräumte - Umstand, dass der Zusage des Prof. Dr. xxx keine vollständige Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zugrunde lag, begründete, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, aufgrund der vorherigen Auskunft der Dekanatsverwaltung eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit ihrer Zulassung. Dies gilt erst recht angesichts des weiteren der Klägerin bekannt gewesenen Umstands, dass der Promotionsausschuss unter dem Vorsitz des Prof. Dr. xxx noch am 12.04.2018 einen Beschluss über ihre Zulassung zur Promotion gefasst hat, ohne dass sie zuvor einen entsprechenden förmlichen Antrag gestellt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Beschluss eine erneute Prüfung zugrunde lag, bestanden damit für die Klägerin nicht, so dass sich ihr auf die Mitteilung der Dekanatsverwaltung und nach dem klaren und ihr bekannten Wortlaut des § 6 Abs. 2 RahmPromO die Rechtswidrigkeit ihrer Zulassung hätte aufdrängen müssen.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht von der Zulassungsbegründung unbeanstandet dargelegt, dass der grundsätzliche Regelungsinhalt des § 48 Abs. 2 LVwVfG im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei, aber nicht zu einer strikt gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes führe. Das heißt, unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ist ein nicht unter Absatz 2 fallender Verwaltungsakt ebenso wenig zwingend zurückzunehmen, wie das Fehlen dieser Voraussetzungen die Rücknahme ausschließt. Im Bescheid vom 10.03.2022 heißt es ausdrücklich, es werde hilfsweise festgestellt, dass ein Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Rechtswidrigkeit nicht schützenswert sei. Im Widerspruchsbescheid vom 06.10.2022 wurden die gegenläufigen Interessen gewichtet und es wird zusätzlich ein fehlender Vertrauensschutz der Klägerin eingestellt. Die Zulassungsbegründung lässt aber nicht erkennen, dass aufgrund der behördlichen Annahme fehlenden Vertrauensschutzes Belange der Klägerin unberücksichtigt geblieben sind oder als zu gering gewichtet wurden.
2. Soweit sich die Klägerin gegen die gerichtliche Würdigung der weiteren behördlichen Ermessenswägungen wendet, werden von ihr ebenfalls keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt.
Das Verwaltungsgericht führte insoweit unter anderem aus, die Beklagte habe ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Zulassung zur Promotion länger zurückliege und die Klägerin bereits publizierte Leistungen erbracht habe, die mutmaßlich in die Dissertation einfließen könnten. Sie habe auch die beruflichen und persönlichen Nachteile gewürdigt, die der Klägerin durch die Entscheidung entstünden, zu Recht aber darauf abgestellt, dass die Klägerin die ihr noch fehlenden Zulassungsvoraussetzungen erwerben und einen erneuten Antrag auf Zulassung zur Promotion stellen könne. Die Klägerin verkenne in diesem Kontext auch, dass ein Vertrauensschutz im Verfahrensstadium ihrer Dissertationsarbeit vorliegend bereits dadurch eingeschränkt sei, dass die noch zu beantragende Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RahmPromO ebenfalls mangels Vorliegens eines universitären Bachelorabschlusses im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 RahmPromO abzulehnen wäre. Auch hätte eine Promotion vor Aushändigung der Promotionsurkunde gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 RahmPromO für ungültig erklärt werden müssen. Die Klägerin hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, die Promotionsprüfung erfolgreich abzulegen und die Promotionsurkunde ausgehändigt zu bekommen.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie ihre Dissertation nahezu fertiggestellt habe; die Beklagte hätte sich, so die Klägerin, bei ihr und ihrem Betreuer über den bisherigen Bearbeitungsaufwand und den Bearbeitungsstand erkundigen müssen. Mit der Annahme, sie könne die Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion noch erwerben und einen erneuten Antrag stellen, verkenne das Verwaltungsgericht die wissenschaftliche Realität, da die aufgewandte Forschungsarbeit und Zusammenfassung der Ergebnisse nach einem mindestens zweijährigen Studium nicht mehr verwertbar seien. Das Verwaltungsgericht überbewerte die Rechtsposition der Beklagten; es erschließe sich nicht, warum die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die schützenswerten Rechte der Klägerin überwiegen würden. Die Ausarbeitung der Dissertation stelle den wesentlichen Teil des Promotionsverfahrens dar. Dass das Promotionsverfahren erst nach Fertigstellung der Dissertation eröffnet werde, beruhe nur auf dem Umstand, dass sich der Anwärter erst durch Vorlage einer entsprechenden wissenschaftlichen Arbeit qualifizieren müsse. Die Annahme, die Eröffnung des Promotionsverfahrens sei ebenfalls abzulehnen, sei „nicht beanstandungsfrei“ und weder streitgegenständlich noch maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit der Rücknahmeentscheidung.
Mit diesen Ausführungen legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel dar, sondern verkennt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Wenn das Verwaltungsgericht - zutreffend (vgl. oben A. I. 2.) - klarstellt, dass auch ohne Rücknahme der Zulassung zur Promotion wegen der hierfür fehlenden Voraussetzungen das Promotionsverfahren nicht eröffnet werden und somit die Klägerin auch bei fortbestehender Zulassung zur Promotion diese nicht wird abschließen können, stellt sich die Frage, welche anderen - vom Abschluss dieser Promotion unabhängigen - Belange der Klägerin gegen eine Rücknahme der Zulassung zur Promotion streiten. Schon deshalb ist nicht erkennbar, inwieweit eine nahezu fertiggestellte Dissertation oder der zeitliche Aufwand für den Erwerb eines zur Promotion berechtigenden Studienabschlusses ein Interesse der Klägerin am Fortbestand ihrer Zulassung zur Promotion begründen sollte. Angesichts des ausdrücklich in Zusammenhang mit möglichen beruflichen und persönlichen Nachteilen der Klägerin gestellten Hinweises im Anhörungsschreiben vom 04.02.2022, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Rücknahme der Zulassung zur Promotion von der Beklagten eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, verwundert es, dass die Klägerin meint, die Beklagte hätte sich bei ihr und ihrem Betreuer über den bisherigen Bearbeitungsaufwand und den Bearbeitungsstand erkundigen müssen. Zudem hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass und warum die Einlassungen der Klägerin zum Stand der Promotionsleistungen nicht glaubwürdig seien.
B. Wegen Divergenz ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das Beruhen der Entscheidung hierauf sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtsätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2024 - 3 BN 7.22 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.11.2024 - 7 ZB 23.1834 -, juris Rn. 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2020 - 6 A 3265/19 -, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
I. Die Klägerin trägt zum einen vor, das Verwaltungsgericht weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1993 - 11 C 47/92 - (juris Rn. 13) ab, das für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ausdrücklich auf die Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X abstelle und grobe Fahrlässigkeit als dann gegeben angesehen habe, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Das Verwaltungsgericht beziehe sich weder auf diese Definition noch stelle es fest, dass die Klägerin ihre Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe; eine Differenzierung im Grad der vermeintlichen Fahrlässigkeit fehle.
Eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist damit nicht im Ansatz dargelegt, zumal das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG ausdrücklich ausgeführt hat, dass es als grobe Fahrlässigkeit anzusehen sei, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter hätte erwartet werden können oder müssen, in besonders schwerem Maße verletzt worden sei, insbesondere einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden seien (UA S. 37).
II. Weiter trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht weiche vom Urteil des erkennenden Senats vom 19.06.2017 - 9 S 168/15 - (juris Rn. 41) zu einer Rücknahme der Prüfungszulassung ab, wonach bei der Interessensabwägung im Widerstreit zwischen den Grundsätzen der Rechtsicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die für den Betroffenen mit einer Rücknahme verbundenen beruflichen Erschwernisse einzustellen seien und wonach das Zeitmoment - dort von 18 Jahren - ein wesentlicher Beurteilungsfaktor dafür sei, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalls eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht habe hingegen nicht berücksichtigt, dass die Rücknahmeentscheidung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und der Gesamtverhältnisse des Einzelfalls zu würdigen sei und hierbei die verstrichene Zeit einen wesentlicher Beurteilungsfaktor darstelle. Das Verwaltungsgericht habe die entsprechenden Ausführungen der Beklagten nicht beanstandet, obwohl der konkrete Bearbeitungsstand der Dissertation nicht in die Abwägung eingeflossen sei.
Auch insoweit ist eine Divergenz nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat sehr wohl dargelegt, dass bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVfG vorzunehmenden Abwägung die für den Betroffenen mit der Entscheidung verbundenen beruflichen Erschwernisse und persönlichen Nachteile einzustellen seien, die den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise des Art. 2 Abs. 1 GG berührten und sich auch eingehend mit dem Einwand der Klägerin befasst, sie sei mit ihrer Promotion sehr weit fortgeschritten (UA S. 36, 39 f.). Der Sache nach rügt die Klägerin keine Divergenz, sondern vielmehr die Anwendung der vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßgaben auf ihren konkreten Fall und damit im Kern eine fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. im Übrigen die Ausführungen unter A. III.).
III. Eine Divergenz zum genannten Urteil des Senats behauptet die Klägerin zudem mit der Begründung, der Senat habe ausgeführt, dass eine Prüfung grundsätzlich nicht deshalb für nicht bestanden erklärt werden könne, weil eine Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei, wenn der Prüfling wirksam und ohne Vorbehalt zur Prüfung zugelassen worden sei und die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen erbracht habe (Senatsurteil vom 19.06.2017 - 9 S 168/15 -, juris Rn. 45). Das Verwaltungsgericht berücksichtige diesen Grundsatz nicht bzw. verkenne dessen Gewicht, da es eine konstitutive Wirkung der Zulassungsentscheidung ohne Erörterung des Grundsatzes abgelehnt habe. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass die konstitutive Wirkung schon deswegen ausscheide, weil anderenfalls keine Rücknahme einer Zulassungsentscheidung mehr möglich wäre, verkenne die Kammer, dass die Rücknahmemöglichkeit berechtigterweise auf den Fall zu beschränken sei, dass neue Tatsachen bekannt würden.
Eine Divergenz legt die Klägerin auch damit nicht dar. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit der dargestellte Rechtssatz zum nachträglichen Nichtbestehen einer Prüfung vorliegend von Relevanz sein könnte. Dies gilt erst recht angesichts der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen der hier erfolgten Zulassung zur Promotion und der noch nicht beantragten Eröffnung des Promotionsverfahrens, die wiederum die in § 6 RahmPromO genannten Umstände voraussetze. Das Verwaltungsgericht hat somit die Zulassung der Klägerin zur Promotion gerade nicht einer Prüfungszulassung gleichgestellt. Die Promotionsleistungen hat die Klägerin auch nicht erbracht.
IV. Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht würdige den Vertrauensschutz der Klägerin abweichend bzw. geringer als dies nach obergerichtlicher Rechtsprechung geboten sei, werden sich widersprechende entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze nicht benannt. Derartige Rechtssätze sind auch den weiteren Ausführungen nicht zu entnehmen, wonach der Senat es in dem genannten Urteil als unverhältnismäßig angesehen habe, dass gegenüber einem Medizinstudenten, der ein gefälschtes Abiturzeugnis zur Immatrikulation vorgelegt habe, nach 18 Jahren die Zulassung zur ärztlichen Prüfung zurückgenommen worden sei.
V. Eine Divergenz zu diesem Senatsurteil wird schließlich auch nicht mit der Behauptung dargelegt, der Senat habe klargestellt, dass zukünftige Qualifikationsmöglichkeiten keine maßgebenden Ermessensgesichtspunkte für die Rücknahme der Zulassungsentscheidung seien, während das Verwaltungsgericht in den Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Rücknahmeentscheidung die Frage, ob das Promotionsverfahren eröffnet werde oder nicht, und damit zukünftige Weiterqualifizierungsmöglichkeiten berücksichtigt habe. Auch damit genügt die Klägerin nicht im Ansatz ihren Darlegungsanforderungen, zumal es unter der von der Klägerin genannten Randnummer der Senatsentscheidung (Urteil vom 19.06.2017 - 9 S 168/15 -, juris Rn. 48) lediglich heißt, dass der Kläger sein gefälschtes Abiturzeugnis auch der Universität B. vorgelegt habe und die Frage, ob er infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung unwürdig wäre, in Deutschland den Beruf als Arzt auszuüben, seien jedenfalls keine maßgebenden Ermessensgesichtspunkte für die Rücknahme der Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung.
C. Die Klägerin macht Verfahrensmängel mit der Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen den Vorgaben aus § 116 Abs. 1 VwGO das Urteil nicht in der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 verkündet, es sei unklar, ob und wann die Kammer gemäß § 112 VwGO mit den ehrenamtlichen Richtern beraten und die streitgegenständliche Entscheidung getroffen habe. Des Weiteren sei die zweiwöchige Übermittlungsfrist gemäß § 116 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO nicht eingehalten worden. Das schriftlich abgefasste Urteil sei erst am 12.09.2024 und damit gut zehn Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt worden. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung, Entscheidung und Verkündung des Urteils sei nicht gewahrt.
Zur Zulassung der Berufung führende Verfahrensmängel legt die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht da. Dass das Urteil nicht gemäß § 116 Abs. 1 VwGO verkündet wurde, ist unschädlich, da statt der Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO die Zustellung des Urteils zulässig ist. In diesem Fall ist nach § 116 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Auch dies ist hier aktenkundig in Form des von den fünf Richtern unterzeichneten und noch am 03.07.2024 der Geschäftsstelle übermittelten Urteils - entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2003 - 6 B 45.03 -, juris Rn. 6) ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung - erfolgt, woraus sich auch unzweifelhaft Entscheidungsträger und -tag ergeben. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln. Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken, da das am 03.07.2024 der Geschäftsstelle übermittelte Urteil dieser zwei Monate später am 12.09.2024 und damit alsbald (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92 -, juris) vollständig übergeben wurde.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung finden ihre Grundlagen in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Orientierung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 (zur Maßgeblichkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 81 m. w. N.) erscheint nicht sachgerecht. Diese Streitwert-empfehlung ist vorgesehen für „Promotion, Entziehung des Doktorgrades“; eine Gleichwertigkeit mit der Entziehung des Doktorgrads - und damit auch ein maßgeblicher Unterschied zur Streitwertempfehlung nach Ziffer 18.1 - ist nur gegeben, wenn nicht das Promotionsverfahren als solches, sondern die Promotionsleistung selbst den Gegenstand bildet und nicht wie hier die der Eröffnung des Promotionsverfahrens vorgeschaltete Zulassung zur Promotion (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 03.04.2025 - 9 S 1528/24 -; vom 15.10.2014 - 9 S 1485/14 -, juris Rn. 35; im Ergebnis anders VG Trier, Beschluss vom 25.04.2016 - 6 K 3718/15.TR -, juris Rn. 51).
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).